Kitabı oku: «Praxiswissen für Kommunalpolitiker», sayfa 3

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6.4 Thesen zur Perspektive Innenstadt 2035

6.5 Wo steht Ihre Kommune? Ein Schnelltest

6.6 Quellen und weiterführende Informationen

Teil 5 Die kommunale Wirtschaft

1. Kommunale und private Aufgabenerledigung

1.1 Die Diskussion um die Alternativen

1.1.1 Das Diktat der leeren Kassen

1.1.2 Wirtschaften Private günstiger?

1.1.3 Worin besteht der prinzipielle Unterschied?

1.2 Rahmenbedingungen für private Aufgabenerledigung

1.2.1 Die Subsidiaritätsklausel

1.2.2 Daseinsvorsorge als Kern der kommunalen Selbstverwaltung

1.2.3 Welche Aufgaben eignen sich für private Erledigung?

2. Überblick über das kommunale Unternehmensrecht

3. Zulässigkeitsvoraussetzungen

3.1 Allgemeines

3.2 Zweck

3.3 Umfang des Tätigkeitsbereiches des Unternehmens

3.4 Anzeige

4. Die einzelnen Unternehmensformen

4.1 Abgrenzung der kommunalen Unternehmen zum Regiebetrieb

4.1.1 Was ist das?

4.1.2 Wer ist zuständig?

4.1.3 Haushalt und Wirtschaftsführung

4.1.4 Personalwesen

4.2 Der Eigenbetrieb

4.2.1 Was ist das?

4.2.2 Wer ist zuständig?

4.2.3 Haushalt und Wirtschaftsführung

4.2.4 Personalwesen

4.3 Das Kommunalunternehmen

4.3.1 Was ist das?

4.3.2 Wer ist zuständig?

4.3.3 Haushalt und Wirtschaftsführung

4.3.4 Personalwesen

4.4 Unternehmen in Privatrechtsform

4.4.1 Was ist das?

4.4.2 Wer ist zuständig?

4.4.3 Haushalt und Wirtschaftsführung

4.4.4 Personalwesen

5. Vergleich der Unternehmensformen

5.1 Steuerrecht

5.1.1 Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

5.1.2 Grunderwerbsteuer

5.2 Personalwesen

5.2.1 Dienstherrnfähigkeit

5.2.2 Tarifrecht

5.3 Vergabewesen

6. Vorteile und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen

6.1 Vorteile des Eigenbetriebs

6.2 Vorteile und Nachteile des Kommunalunternehmens gegenüber dem Eigenbetrieb

6.2.1 Vorteile

6.2.2 Nachteile

6.3 Vorteile und Nachteile des Kommunalunternehmens gegenüber den Unternehmensformen des Privatrechts

6.4 Vorteile und Nachteile von Privatrechtsunternehmen gegenüber dem Kommunalunternehmen

Teil 6 Reformbestrebungen

1. Verwaltungsreform – was ist das?

2. Die Phasen des Reformprozesses

2.1 Wie läuft ein Reformprozess ab?

2.2 Bestandsaufnahme

2.2.1 Worum geht es?

2.2.2 Mitarbeiterbefragung

2.2.3 Bürgerbefragung

2.3 Organisation des Reformprozesses

2.4 Ziele des Reformprozesses

2.5 Die Umsetzung von Projekten

2.5.1 Welche Ansatzpunkte gibt es?

2.5.2 Personal

2.5.3 Qualität der Arbeit

2.5.4 Wirtschaftlichkeit

2.5.5 Bürgerfreundlichkeit

2.5.6 Bürgerbeteiligung

2.5.7 Reformierte Politik?

2.6 Das Reform-Controlling

2.6.1 Reformideen müssen umsetzbar sein

2.6.2 Reformen brauchen Motivation und Akzeptanz

Teil 7 Digitale Verwaltung

1. Rechtliche, politische und organisatorische Grundlagen

1.1 Begriffe: E-Government und digitale Verwaltung

1.2 Digitalstrategie des Freistaats Bayern

1.2.1 Der Masterplan „Bayern-Digital“ und „Hightech-Agenda“

1.2.2 Montgelas 3.0 als Ausgangspunkt der Digitalisierung der Verwaltung

1.2.3 Ziele des Gesetzgebers bzw. der Staatsregierung im E-Government

1.3 BayernPortal (www.freistaat.bayern)

1.3.1 Informationen im BayernPortal

1.3.2 Suchfunktion im BayernPortal

1.3.3 Datenpflege über das Redaktionssystem

1.3.4 Die Basisdienste des BayernPortals

1.3.5 Die „BayernID“ (Bürgerkonto) als zentraler Zugang zur digitalen Verwaltung in Bayern

1.3.6 Der Postkorb: Nachrichten und Bescheide der Behörden an den Bürger

1.3.7 Antragsmanager: Nachrichten und Anträge des Bürgers an die Behörden

1.3.8 E-Payment

1.4 Nutzen für Bürger, Unternehmen und Verwaltung

1.5 Aktuelle Herausforderungen für die digitale Verwaltung

1.5.1 Ausbau der digitalen Angebote des Freistaats

1.5.2 OZG-Umsetzung in Bayern

1.5.2.1 Onlinezugangsgesetz und Portalverbund

1.5.2.2 Novelle Bayerisches E-Government-Gesetz

1.5.2.3 OZG-Umsetzung in den Kommunen

1.5.3 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik

1.5.3.1 Anforderungen

1.5.3.2 Unverhältnismäßige Belastung im Einzelfall

1.5.3.3 Erklärung zur Barrierefreiheit, Kontaktmöglichkeit

1.5.3.4 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

1.6 Fördermaßnahmen

1.6.1 Basisdienste und zentrale Dienste des BayernPortals

1.6.2 Förderungprogramm „Digitales Rathaus“

1.6.2.1 Förderrichtlinie digitales Rathaus (FöRdR)

1.6.2.2 Grundkurs Digitallotse

1.6.3 Fördermaßnahme „Digitaler Werkzeugkasten“

1.6.4 Einführung Informationssicherheits-Managementsystem

1.6.5 Erweiterung der Glasfaser/WLAN-Richtlinie (GWLANR)

1.7 Umsetzungsfristen und Handlungsbedarfe

2. Digitale Verwaltung – Vom Antrag zum Bescheid

2.1 Recht der Bürger und Unternehmen auf E-Government

2.2 Elektronische Kommunikation

2.2.1 Elektronische Erreichbarkeit

2.2.2 Schriftformersatz („digitale Unterschrift“)

2.2.3 Verschlüsselte elektronische Kommunikation

2.2.4 Elektronischer Rechtsverkehr (E-Justice)

2.3 Elektronische Identifizierung

2.4 Elektronische Antragstellung

2.4.1 Elektronische Formulare

2.4.2 Elektronische Vorlage von Nachweisen

2.4.3 Elektronisches Bezahlen und E-Payment

2.4.4 Analoge Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen

2.4.5 Exkurs: Elektronische Dienste

2.4.6 Förderrichtlinie digitales Rathaus (FöRdR)

2.5 Elektronische Aktenführung

2.5.1 Anforderungen an die elektronische Aktenführung

2.5.2 Übermitteln elektronischer Akten

2.5.3 Ersetzendes Scannen von Papierdokumenten

2.5.4 Elektronische Führung von Personalakten

2.6 Elektronische Bekanntgabe

3. E-Rechnung

3.1 Pflicht zur Entgegennahme von E-Rechnungen

3.2 Keine Pflicht zur elektronischen Verarbeitung

4. Aspekte der Informationssicherheit und des Datenschutzes

4.1 Informationssicherheit

4.1.1 Informationssicherheit als öffentliche Aufgabe

4.1.2 Umzusetzende Maßnahmen/ Informationssicherheitskonzepte

4.1.3 Informationssicherheits-Managementsysteme

4.1.4 Förderrrichtlinie zur Einführung eines Informationssicherheits-Managementsystems

4.1.5 Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

4.1.6 Bayerisches Behördennetz (BYBN)

4.1.7 Förderung für Rathäuser (Glasfaser/Behördennetz)

4.2 Datenschutz

4.2.1 Verantwortlicher

4.2.2 Behördlicher Datenschutzbeauftragter

4.2.3 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

Teil 8 Diverse Themen von Interesse

1. Demographischer Wandel

1.1 Was ist demographischer Wandel?

1.2 Welche Ursachen hat der demographische Wandel?

1.3 Medizinischer Fortschritt

1.4 Wanderungsbewegungen

1.5 Wie wirkt sich der demographische Wandel aus?

1.6 Demographischer Wandel und Kommunen

1.7 Was ist zu tun?

1.8 Bewältigung des demographischen Wandels als Chance

2. Ländlicher Raum

2.1 Was ist „ländlicher Raum“?

2.2 Warum ist der „ländliche Raum“ Gegenstand der politischen Diskussion?

2.3 Was ist eine „Metropolregion“?

2.4 Die Metropolregionen und der ländliche Raum in Bayern

2.5 Stärkung des ländlichen Raumes

3. Kinder und Bildung

4. Arbeit und Cluster

4.1 Gleichwertige Arbeitsbedingungen

4.2 Cluster

4.3 Die digitale Zukunft Bayerns

5. Public-Private-Partnership (PPP)

5.1 Was ist PPP?

5.2 Welche Formen von PPP gibt es?

5.3 Was spricht für PPP?

5.4 Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

5.5 Was ist bei PPP-Modellen kritisch zu sehen?

5.6 Welche Vorschriften müssen bei Realisierung von PPP beachtet werden?

6. Bürgerdialog

6.1 Bürgersprechstunden

6.2 Bürgerforen

6.3 Bürgerbefragungen

6.4 Digitale Plattformen (Contentmanagement/Feedbacksysteme)

6.5 Facebook, Twitter und Co

6.6 Radio und Fernsehen

6.7 Infobroschüren

7. Energiewende

7.1 Standortentscheidung

7.2 Geplantes Vorgehen

7.3 Stromnetze

7.4 Energiewende vor Ort

8. Neuer Politikstil

8.1 Ordnungspolitische Aushöhlung der Selbstverwaltung

8.2 Wählerbindung durch Finanzentlastung zu Lasten der Kommunen

8.3 Bewusste Umgehung der Konnexität

9. Biodiversität

Teil 1ABC der kommunalen Praxis

Abfallwirtschaft

Ist ein Zweig der gewerblichen Wirtschaft. Im öffentlichen Bereich meint man damit vor allem alles, was die Verwertung, Vermeidung, Reduzierung und Entsorgung von gewerblichem häuslichem und industriellem Abfall betrifft. Ziele der Abfallwirtschaft sind in dieser Reihenfolge: Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung, Abfallverwertung, Abfallbehandlung und Abfallablagerung.

Abgaben

Abgaben sind hoheitlich auferlegte Lasten, die in Geld vom Bürger zu erbringen sind. Im Wesentlichen sind das Steuern, Beiträge und Gebühren.

Ablauforganisation

Ablauforganisation sind die Regelungen zur Abfolge bestimmter Arbeitsabläufe.

Abstandsflächen

Geregelt in Art. 6 BayBO. Abstandsflächen sind nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO Flächen, die vor den Außenwänden von Gebäuden von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Sie sollen dazu dienen, dass Gebäude einen bestimmten Mindestabstand voneinander einhalten, damit sie insbesondere hinreichend belichtet, besonnt und belüftet werden können, damit ein ausreichender Brandabstand gewährleistet ist und damit auch ein hinreichender „Sozialabstand“ sichergestellt wird. Am ehesten kann man sich Abstandsflächen als abgeklappte Außenwände vorstellen. Abstandsflächen müssen prinzipiell auf dem Baugrundstück liegen und dürfen sich nicht überdecken.

Neben Gebäuden müssen auch andere baulichen Anlagen Abstandsflächen einhalten, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Gemeint sind hier beispielsweise Mauern oder Einfriedungen.

Im Detail sind die Regelungen der Bayerischen Bauordnung über die Abstandsflächen extrem kompliziert. Äußerst vereinfacht gilt, dass die Tiefe der Abstandsflächen grundsätzlich 1 H beträgt, mindestens jedoch 3 m, wobei H für die Wandhöhe steht. Nach Wahl des Bauherrn reicht aber für zwei Außenwände eines Gebäudes die halbe Abstandsfläche, wenn diese Außenwände nicht länger sind als 16 m (sog. 16 m-Privileg). In Kerngebieten und urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,5 H, mindestens 3 m und in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, mindestens 3 m. Ausnahmen von der Pflicht, Abstandsflächen einhalten zu müssen, gibt es beispielsweise für Garagen oder für andere Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, wenn sie bestimmte Größenbegrenzungen nicht überschreiten (sehr grob: 9 m Wandlänge und 3 m Wandhöhe).

Abwägungsfehler

Grundsätzlich verfügt die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen über einen breiten planerischen Bewertungsspielraum, der von den Gerichten nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann. Die Abwägungsfehlerlehre der Rechtsprechung kennt dabei vier Varianten von Abwägungsfehlern, die zur Unwirksamkeit der Planung führen:

Abwägungsausfall: Eine (sachgerechte) Abwägung findet überhaupt nicht statt.

Abwägungsdefizit: In die Abwägung werden Belange nicht eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen.

Abwägungsfehleinschätzung: Die Gemeinde verkennt die Bedeutung der betroffenen Belange.

Abwägungsdisproportionalität: Die Gemeinde nimmt den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vor, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen.

Abwasserbeseitigungsanlagen

Der Bau von Abwasserbeseitigungsanlagen wird durch Beiträge und durch Zuschüsse aus dem Kraftfahrzeugsteuerverbund finanziert. Der Betrieb wird durch Gebühren finanziert.

Agenda 21

Die Vereinten Nationen haben 1992 in Rio de Janeiro ein umfassendes Nachhaltigkeitsprogramm für das 21. Jahrhundert beschlossen. Die dort niedergelegten Leitlinien haben viele Kommunen zum Anlass genommen eigene, bürgerorientierte Prozesse zu starten und kommunalbezogene Entwicklungsgrundsätze und Ziele zu beschliessen, die im Rahmen des eigenen Handelns Berücksichtigung finden sollen. Vgl. Teil 4 1.5.4.

Allgemeiner Steuerverbund

Unter einem Steuerverbund versteht man die Beteiligung der Kommunen mit einem bestimmten Prozentsatz an bestimmten staatlichen Einnahmen. Beim allgemeinen Steuerverbund sind die Kommunen an den Einnahmen des Landes aus der Einkommen- und Lohnsteuer, der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuerumlage abzüglich der Leistungen im Länderfinanzausgleich beteiligt. Dieser Anteil beträgt in Bayern 12,75 %. Aus dem allgemeinen Steuerverbund werden in erster Linie die Schlüsselzuweisungen finanziert.

Allgemeines Wohngebiet

Geregelt in § 4 BauGB. Das allgemeine Wohngebiet ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, aber auch bestimmte andere, das Wohnen nicht störende Nutzungen werden durch die Vorschrift zugelassen.

Altersteilzeit

Im Altersteilzeitgesetz finden sich Regelungen über die Regelung der Arbeitszeit im Übergang zur Rente. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit bei angepasster Bezahlung eine gewisse Zeit vor Renteneintritt nur mehr mit reduzierter Arbeitszeit zu arbeiten oder im Blockmodell eine gewisse Zeit voll zu arbeiten, und dann bis zum Renteneintritt bei Bezahlung von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Vgl. Teil 4 3.4.2.

Arbeitsgemeinschaft

Das Gesetz zur interkommunalen Zusammenarbeit in Bayern, KommZG sieht in Art. 4, 5 die Arbeitsgemeinschaft als Kooperationsform vor. Das ist die lockerste, formalisierte Art der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit.

Art der baulichen Nutzung

Geregelt in § 1 ff. BauNVO. In den §§ 2 bis 11 BauNVO werden dabei insbesondere die von der BauNVO für den Bebauungsplan zur Verfügung gestellten Baugebietstypen beschrieben. Die Gemeinde kann diese Typen unverändert festsetzen, aber auch im Rahmen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifizieren. Ein Baugebietserfindungsrecht steht ihr aber grundsätzlich – mit Ausnahme der Sondergebiete – nicht zu.

Aufbauorganisation

Aufbauorganisation ist der Aufbau im Sinne der Gliederung einer Behörde.

Aufgabendelegation

Als Aufgabendelegation bezeichnet man die Übertragung von Aufgaben an eine Arbeitseinheit oder auch im staatlichen Bereich auf einen anderen, als den primär zuständigen Rechtsträger. So ist etwa das Passwesen eigentlich eine Bundesangelegenheit. Der Bund hat die damit verbundene Verwaltungsarbeit aber an die Kommunen delegiert (= übertragen). Auch der Bürgermeister und die Kollegialorgane können eigene Aufgaben delegieren, Art. 39, 43 BayGO.

Aufhebungsvertrag

Rechtsverhältnisse, insbesondere Verträge können auf unterschiedliche Weise beendet werden. Zum Beispiel durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung (= mit oder ohne Frist). Ein Vertrag, der in der Regel zwischen zwei Vertragspartnern besteht kann aber durch diese Parteien auch mit einem weiteren Vertrag, einem Aufhebungsvertrag beendet werden. Diese Form der Vertragsbeendigung ist vor allem bei der Beendigung von Arbeitsverträgen häufig. Vgl. Teil 4 3.4.4.

Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden nennt man die gesetzlich dazu benannten Kontrollbehörden. Die Rechts- und Fachaufsicht über kreisangehörige Kommunen führt das staatliche Landratsamt. Die Rechts- und Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Kommunen führen die Bezirksregierungen, die Rechtsaufsicht über die Bezirke das Staatsministerium des Innern. Vgl. Teil 4 5.7.1.

Aufstellungsbeschluss

Geregelt in § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss ist gleichsam der Startschuss für jede Bauleitplanung. Er ist öffentlich bekannt zu machen. Er ist insbesondere Voraussetzung für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB oder für den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB.

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