Kitabı oku: «Völkerrecht», sayfa 24

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III. Gegenwart

Der Heilige Stuhl pflegt heute mit fast allen Staaten völkerrechtlichen Verkehr. Zurzeit unterhält er mit rund 180 Staaten diplomatische Beziehungen. Der Heilige Stuhl schließt mit Staaten und → Internationalen Organisationen Verträge. Einen Schwerpunkt bilden die sog. Konkordate, die das Staat-Kirche-Verhältnis völkervertraglich regeln. Konkordate bestehen mit Deutschland sowie zwölf deutschen Ländern. Darüber hinaus ist der Heilige Stuhl Vertragspartei zahlreicher bedeutender völkerrechtlicher Verträge (z. B. auf dem Gebiet des → Völkervertragsrechts, des → Diplomatenrechts, des humanitären Völkerrechts und des Abrüstungsrechts). Bei Internationalen Organisationen besitzt der Heilige Stuhl nur selten eine Vollmitgliedschaft; häufiger hat er den Status eines ständigen Beobachters (z. B. bei den → Vereinten Nationen). Wegen seiner moralischen Autorität zogen und ziehen ihn Staaten in Konflikten als Vermittler heran (zuletzt im argentinisch-chilenischen Grenzstreit um den Beagle-Kanal [1978 – 1984]).

Auch der Vatikanstaat nimmt am völkerrechtlichen Verkehr teil. Seine Vertragspraxis bezieht sich weniger auf (welt-)politische Materien als auf staatsbezogen-technische Bereiche (z. B. Währungs- und Zollfragen). Der Vatikanstaat ist (Voll-)Mitglied in solchen Internationalen Organisationen, die alltäglichen staatlichen Bedürfnissen entsprechen (z. B. Weltpostverein, Internationale Union für Telekommunikation, Interpol). Eigene diplomatische Beziehungen unterhält er nicht.

IV. Rechtliche Einordnung

1. Heiliger Stuhl

Der Heilige Stuhl ist ein unbeschränktes Völkerrechtssubjekt, das seine Rechtspersönlichkeit von keinen anderen Völkerrechtssubjekten herleitet. Seine Völkerrechtsfähigkeit gründet sich auf einer jahrhundertelang gepflegten Gewohnheit. Auch wenn sich das Handeln des Heiligen Stuhls in erster Linie auf kirchliche Materien bzw. das Verhältnis der Kirche zu anderen Staaten bezieht, ist er auf diese nicht begrenzt und deshalb kein (nur) beschränktes Völkerrechtssubjekt. Die → Völkerrechtssubjektivität des Heiligen Stuhls besteht im Verhältnis zu allen übrigen Völkerrechtssubjekten; sie ist deshalb allgemein und nicht bloß partikular.

2. Vatikanstaat

Der Vatikanstaat erfüllt die Merkmale eines → Staates im Sinne des Völkerrechts (mit den drei Elementen → Staatsgebiet, → Staatsvolk und → Staatsgewalt) und ist daher ein unbeschränktes Völkerrechtssubjekt (unstr.). Mit seinem Gebiet von nur 0,44 m2 und lediglich rund 600 Staatangehörigen ist er der kleinste Staat der Welt. Der Vatikanstaat verfügt über eine als Grundgesetz (Legge fondamentale) bezeichnete Verfassung (die Neufassung vom 26.11.2000 ersetzte das Grundgesetz vom 7.6.1929). Die Verfassung regelt in ihren 20 kurzen Artikeln bloß Grundstrukturen der Staatsorganisation; Grundrechte enthält sie nicht. Der Papst besitzt die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt (Art. 1 Nr. 1). Seiner Staatsform nach ist der Vatikanstaat eine absolute Wahlmonarchie.

3. Verhältnis Heiliger Stuhl/Vatikanstaat

Für das rechtliche Verhältnis zwischen beiden Rechtssubjekten finden sich in Geschichte und Gegenwart des Völkerrechts keine Parallelen. Sie sind jedenfalls durch das Papstamt unlösbar miteinander verbunden.

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Hohe See (Michael Rafii)

I. Allgemeines

II. Die Meeresfreiheiten im Einzelnen

1.Freiheit der Schifffahrt

2.Freiheit des Überflugs

3.Freiheit der unterseeischen Kabel- und Rohrleitungsverlegung

4.Freiheit, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten

5.Freiheit der Fischerei

6.Freiheit der wissenschaftlichen Forschung

III. Hoheitsrechte gegenüber fremden und flaggenlosen Schiffen

1.Allgemeines

2.Bekämpfung der Seeräuberei

3.Bekämpfung des Sklaven- und Drogenhandels

4.Bekämpfung des internationalen Terrorismus und Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

5.Recht der Nacheile

Lit.:

D. König, Der Einsatz von Seestreitkräften zur Verhinderung von Terrorismus und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie zur Bekämpfung der Piraterie, BDGVR 44 (2010), 203; E. Rauch, Military Uses of the Oceans, GYIL 28 (1985), 229; R. Wolfrum, Recht der Flagge und „Billige Flaggen“ – Neuere Entwicklungen im Völkerrecht, BDGVR 31 (1989), 121; S. Wollenberg, Die Nacheile zur See – eine dogmatische Betrachtung, AVR 42 (2004), 217.

I. Allgemeines

Die völkerrechtlichen Regelungen über die Hohe See waren in früherer Zeit vorrangig dem → Völkergewohnheitsrecht und bilateralen → völkerrechtlichen Verträgen zu entnehmen. Seit Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der → Vereinten Nationen ergeben sich die relevanten Bestimmungen aus dessen Art. 86 ff. Die Hohe See wird in Art. 86 Abs. 1 S. 1 des SRÜ negativ definiert. Sie umfasst alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschließlichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines → Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaates gehören (siehe hierzu → Seerecht, internationales; → Staatsgebiet).

Das Rechtsregime der Hohen See wird maßgeblich durch den Grundsatz der Freiheit der Meere, der in der Regelung des Art. 87 Abs. 1 SRÜ enthalten ist, geprägt. Danach steht die Hohe See grundsätzlich allen Staaten zur gleichberechtigten Nutzung offen, wobei allerdings auf die anderen Nutzer Rücksicht zu nehmen ist, Art. 87 Abs. 2 SRÜ. Um auch Binnenstaaten, die nicht selbst über einen Zugang zum Meer verfügen, die Nutzung der Hohen See zu ermöglichen, besteht ein Transitrecht zum und vom Meer durch das Hoheitsgebiet eines Uferstaates, Art. 125 Abs. 1 SRÜ. Ihre Schiffe dürfen ferner die Häfen eines anderen Staates benutzen, Art. 131 SRÜ. Dem Grundsatz der Freiheit der Meere korrespondiert gem. Art. 89 SRÜ ein Aneignungsverbot über sämtliche Teile der Hohen See. Die Hohe See zählt damit zu den → Globalen Staatengemeinschaftsräumen. Es ist allerdings zulässig, künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke (z. B. Bohrinseln) in der Hohen See zu errichten, ohne dass diese jedoch zum Teil des Staatsgebiets werden (siehe auch unter II. 4.).

Nach der Regelung des Art. 88 SRÜ ist die Hohe See grundsätzlich friedlichen Zwecken vorbehalten. Das Friedensgebot wird ergänzt durch die Vorschrift des Art. 301 SRÜ, der ausdrücklich die Achtung des Gewaltverbots der UN-Charta gem. Art. 2 Ziff. 4 anordnet. Durch das SRÜ wird eine militärische Nutzung der Hohen See dennoch nicht generell ausgeschlossen. Erlaubt sind insbesondere das Befahren der See mit Kriegsschiffen zum Zweck von Truppenübungen, militärischen Manövern oder Waffenübungen, wobei die Kriegsschiffe gem. Art. 95 SRÜ Immunität genießen. Mit dem Friedensgebot deutlich schwieriger zu vereinbaren ist dagegen z. B. die Durchführung von Atomversuchen, bei denen die betroffenen Gebiete weiträumig abgesperrt werden müssen und so die Meeresfreiheit für andere Staaten eingeschränkt wird.

II. Die Meeresfreiheiten im Einzelnen

In Art. 87 Abs. 1 S. 3 SRÜ ist eine Aufzählung von verschiedenen Ausprägungen des Grundsatzes der Freiheit der Meere enthalten. Von besonderer Bedeutung sind die Freiheit der Schifffahrt (unter 1.) und die Freiheit der Fischerei (unter 5.). Die Aufzählung ist aufgrund des Wortlautes der Vorschrift („unter anderem“) nicht abschließend. Aus der prinzipiellen Freiheit der Meere folgt vielmehr die Vermutung, dass neue oder noch unbenannte Aktivitäten ebenfalls erlaubt sind.

1. Freiheit der Schifffahrt

In Art. 87 Abs. 1 lit. a, 90 SRÜ wird für jeden Staat das Recht gewährleistet, Schiffe im Staatsdienst bzw. private Schiffe, die seine Flagge führen, auf der Hohen See fahren zu lassen. Über diese Schiffe hat der sog. Flaggenstaat grundsätzlich die ausschließliche Hoheitsgewalt, Art. 92 Abs. 1, 97 SRÜ. Alle Vorgänge auf einem Schiff während des Aufenthalts auf der Hohen See beurteilen sich daher nach dem Recht des Flaggenstaates, wobei dessen Rechtsordnung mit den Regeln des internationalen Seerechts in Einklang stehen muss. Ein Staat kann somit zwar keine Hoheitsrechte über die Hohe See ausüben, allerdings ist die Wahrnehmung von Hoheitsrechten auf der Hohen See gestattet.

Die Befugnis zur Führung der Flagge eines bestimmten Staates richtet sich allein nach der Registrierung des Schiffes; die → Staatsangehörigkeit der Eigner des Schiffes oder des Kapitäns ist irrelevant. Unter welchen Bedingungen ein Staat Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, unterliegt grundsätzlich dessen Bestimmungsmacht, Art. 91 Abs. 1 SRÜ. Art. 91 Abs. 1 S. 3 SRÜ fordert zwar eine „echte Verbindung“ („genuine link“) zwischen dem Flaggenstaat und dem zur Führung der Flagge berechtigten Schiff, an dessen Vorliegen allerdings in der Praxis keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Daraus ergibt sich das Bestreben von Schiffseignern, Staaten mit niedrigen Steuersätzen und weniger strengen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu wählen („billige Flaggen“, engl. „flags of convenience“).

Die Flaggenhoheit gem. Art. 92 SRÜ hat allerdings nicht nur eine Berechtigungsfunktion zur Ausübung der Meeresfreiheiten, sondern auch eine Kontroll- und Zurechnungsfunktion. Der Heimatstaat trägt gem. Art. 94 SRÜ die Verantwortung für das Handeln des Schiffes bzw. die Handlungen auf dem Schiff. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass ein Schiffsregister geführt (Art. 94 Abs. 2 lit. a), die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht ausgeübt wird (Abs. 2 lit. b) und die Sicherheit auf See in Bezug auf die Seetüchtigkeit des Schiffes (Abs. 3 lit. a) sowie die Gesundheit und soziale Sicherung der Schiffsbesatzungen (Abs. 3 lit. b) gewährleistet ist. Weitere Anforderungen sind in der United Nations Convention on Conditions for Registration of Ships von 1986 enthalten, die allerdings noch nicht in Kraft getreten ist. Die Zurechnungsfunktion gebietet zugleich, dass ein Schiff nicht unter der Flagge von zwei oder mehr Staaten fahren darf. Sollte ein Schiff dennoch unter der Flagge von mehreren Staaten fahren, wird es einem flaggenlosen Schiff gleichgestellt, Art. 92 Abs. 2 SRÜ. Es kann dann u. a. von Kriegsschiffen gem. Art. 110 Abs. 1 lit. d i. V. m. Abs. 2 SRÜ angehalten werden (siehe unter III.).

2. Freiheit des Überflugs

Durch das Recht der Freiheit des Überflugs (Art. 87 Abs. 1 lit. b) ist gewährleistet, dass jeder Staat den Luftraum über der Hohen See ungehindert durchfliegen kann. Der Grundsatz der Meeresfreiheit erfasst daher auch den über der Hohen See gelegenen Luftraum.

3. Freiheit der unterseeischen Kabel- und Rohrleitungsverlegung

Jeder Staat ist berechtigt, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu verlegen (Art. 87 Abs. 1 lit. c, 112 Abs. 1 SRÜ). Hinsichtlich etwaiger Beschädigungen bei der Verlegung der Kabel enthalten die §§ 113 ff. SRÜ Sonderbestimmungen.

4. Freiheit, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten

Art. 87 Abs. 1 lit. d gewährleistet das Recht, künstliche Inseln und andere Anlagen vorbehaltlich des Teiles VI des SRÜ zu errichten. Diese dürfen insbesondere nicht die Benutzung anerkannter und für die Schifffahrt wichtiger Wege behindern und müssen mittels Warnsignalen deutlich kenntlich gemacht werden (vgl. Art. 60 Abs. 3 und 7 i. V. m. Art. 80 SRÜ). Sie werden nicht zum Teil des Staatsgebietes, können aber mit einer Schutzzone von maximal 500 Metern Durchmesser umgeben werden (vgl. Art. 60 Abs. 4 und 5 i. V. m. Art. 80 SRÜ).

5. Freiheit der Fischerei

Nach Art. 87 Abs. 1 lit. e, 116 SRÜ hat jeder Staat grundsätzlich das Recht, dass seine Angehörigen Fischerei auf der Hohen See betreiben können. Dieser Freiheit lag ursprünglich die Annahme zugrunde, dass die Fischbestände in den Weltmeeren unerschöpflich seien. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sind allerdings mittlerweile mehr als 70 % der weltweiten Fischbestände wegen übermäßiger Ausbeutung gefährdet oder bereits erschöpft. Die Regelungen des SRÜ stellen eine Reaktion auf diese Erkenntnis dar und enthalten in den Art. 116 – 120 Bestimmungen zur kontrollierten Bewirtschaftung der Fischbestände. Danach sind die Staaten verpflichtet, in Bezug auf ihre Angehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen, insbesondere auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen die zulässigen Fangmengen festzulegen, Art. 117, 119 SRÜ.

Ein weiteres Problem ergibt sich aus der Abgrenzung der Bewirtschaftungsrechte der Hochseefischerei und der Küstenstaatfischerei. Bei gebietsübergreifenden Fischbeständen („straddling fish stocks“), die sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Küstenstaates als auch in dem angrenzenden Gebiet der Hohen See vorkommen (z. B. Kabeljau und Schwertfisch) sowie bei weit wandernden Arten („highly migratory species“) überschneiden sich die Rechte der Küstenstaaten und der Hochseefischerei betreibenden Staaten. Die Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 SRÜ sehen hierzu vor, dass eine Abstimmung unmittelbar zwischen den beteiligten Staaten oder in zwischenstaatlicher Kooperation im Rahmen von Fischereiorganisationen erfolgen soll. Aufgrund der vagen Formulierung und der wenig konkreten Vorgaben bestehen an dieser Stelle noch ein erheblicher Koordinierungsbedarf und ein großes Konfliktpotential zwischen den Staaten. Auch das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereikommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände von 1996, das am 11.12.2001 in Kraft getreten ist, hat diese Probleme nicht endgültig lösen können.

6. Freiheit der wissenschaftlichen Forschung

Gewährleistet ist schließlich für alle Staaten das Recht, wissenschaftliche Forschung auf der Hohen See zu betreiben (Art. 87 Abs. 1 lit. f).

III. Hoheitsrechte gegenüber fremden und flaggenlosen Schiffen

1. Allgemeines

Aus dem Grundsatz der Freiheit der Meere und der prinzipiell ausschließlichen Hoheitsgewalt des Flaggenstaates über seine Schiffe (siehe oben unter II. 1.) folgt nicht, dass eine Ausübung von Hoheitsrechten gegenüber flaggenlosen Schiffen bzw. gegenüber fremden Schiffen ohne Zustimmung des Flaggenstaates vollständig untersagt wäre und somit die Gefahr bestünde, dass sich die Hohe See zu einem rechtsfreien Raum entwickeln könnte. Das SRÜ verleiht den Staaten vielmehr bestimmte Eingriffsbefugnisse mit polizeirechtlichem Charakter, aufgrund derer ein Staat gegen ein fremdes oder flaggenloses Schiff aus verschiedenen Gründen vorgehen kann. Ausdrücklich normiert sind insbesondere Vorschriften zur Bekämpfung der Piraterie sowie des Sklaven- und Drogenhandels (unter 2. und 3.). Größere Probleme wirft dagegen das Vorgehen gegen den internationalen Terrorismus sowie die Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen auf, da das SRÜ diesbezüglich keine Regelungen enthält und ein allgemeines Recht auf Selbstschutz vor drohenden Gefahren außerhalb der Grenzen des → Selbstverteidigungsrechts gem. Art. 51 UN-Ch. nicht besteht (unter 4.). Neben diesen Kompetenzen ist schließlich das Recht der Nacheile (Art. 111 SRÜ) zu beachten, welches die Vorrechte des Küstenstaates unter bestimmten Voraussetzungen auf die Hohe See erstreckt (unter 5.).

Hinsichtlich der Intensität der Eingriffsbefugnisse sieht das SRÜ im Allgemeinen ein gestuftes Instrumentarium vor. Auf der „ersten Stufe“ darf bei begründetem Verdacht ein privates Schiff, nicht aber ein Schiff in staatlichem Dienst, angehalten und untersucht werden, Art. 110 SRÜ. Eine Beschlagnahme des Schiffes und ein Arrest der Besatzung kommen dagegen nur unter besonderen Voraussetzungen, vgl. Art. 105 SRÜ, in Betracht. Die Berechtigung zum Eingriff kann entweder allen Staaten zustehen, wenn fundamentale Interessen der → Staatengemeinschaft geschützt werden sollen (wie insb. bei der Piraterie, vgl. Art. 105 SRÜ) oder nur einem bestimmten Staat, soweit nur dessen Position betroffen ist (wie z. B. bei der Nacheile gem. Art. 111 SRÜ). Zu einem Eingriff sind dabei nur Kriegsschiffe bzw. staatliche Flugzeuge berechtigt sowie andere Schiffe, die deutlich erkennbar in staatlicher Funktion tätig werden, Art. 107, 110 Abs. 1, 4 und 5, 111 Abs. 5 SRÜ.

2. Bekämpfung der Seeräuberei

Für die Bekämpfung der Seeräuberei enthält das SRÜ in den Art. 100 – 107 Sonderregelungen. Zu beachten ist ferner das Nothilfegebot des Art. 98 SRÜ, das allgemein eine Rettung von Leben auf Hoher See fordert und daher auch bei Fällen eines gewaltsamen Angriffs durch Piraten Anwendung findet. In Art. 100 SRÜ wird zunächst für alle Staaten die Pflicht statuiert, die Seeräuberei auf Hoher See oder jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterliegt, zu bekämpfen. Innerhalb des Hoheitsbereichs der Küstenstaaten muss dagegen lediglich verhindert werden, dass sich sichere Rückzugsgebiete für Piraten ergeben. Die Verletzung dieser Pflicht, gleich aus welchem Grund, berechtigt allerdings noch nicht allein zur Ergreifung von Maßnahmen durch andere Staaten, da insofern eine Verletzung der → Gebietshoheit vorliegen würde. Eingriffe dürfen lediglich aufgrund eines UN-Mandats oder auf Einladung erfolgen.

Dem Begriff der Seeräuberei im Sinne des SRÜ unterfallen dabei nicht sämtliche gewaltsamen Akte auf Hoher See, sondern nur solche Handlungen, die von der Definition des Art. 101 erfasst werden. Als Seeräuberei sind danach lediglich Fälle der Gewaltanwendung von einem Schiff gegen ein anderes Schiff anzusehen (sog. „two-ship requirement“), die zu privaten Zwecken („private ends“), also der persönlichen Bereicherung der Seeräuber, auf Hoher See durchgeführt werden. Damit ist zum einen die Situation nicht geregelt, wenn sich Piraten als normale Passagiere ausgeben und sich eines Schiffes auf Hoher See bemächtigen, wie es z. B. im Fall der Entführung des italienischen Kreuzfahrtschiffes Achille Lauro im Jahr 1985 durch palästinensische Staatsangehörige geschah. Des Weiteren gelten Überfälle auf Hoher See, deren Motiv in der Verfolgung politischer Ziele liegt, nicht als Akte der Seeräuberei.

Wenn der begründete Anlass für den Verdacht besteht, dass ein Schiff auf Hoher See Seeräuberei im Sinne der Definition des Art. 101 SRÜ betreibt, verleiht Art. 110 Abs. 1 lit. a SRÜ das Recht, das Schiff anzuhalten und zu untersuchen. Aus Art. 105 S. 1 SRÜ ergibt sich weiterhin das Recht, ein unter der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff aufzubringen, es also unter seine Befehlsgewalt zu stellen (sog. Interdiktionsrecht) sowie die an Bord befindlichen Personen festzunehmen und vorhandene Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Der aufbringende Staat kann zudem die gerichtliche Entscheidung über das Schicksal der Personen und Gegenstände selbst treffen oder diese Entscheidung einem anderen Staat überantworten, Art. 105 S. 2 SRÜ.

Aufgrund des Umstands, dass das SRÜ nur Schiffe und Flugzeuge im Staatsdienst, nicht aber private Schiffe zum Eingreifen ermächtigt, erscheint es fraglich, ob auch private Handelsschiffe zum Schutz vor Akten der Piraterie bewaffnet sein und unter Anwendung von Gewalt auf Angriffe reagieren dürfen. Eine entsprechende Befugnis wird man aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Notwehrrecht herleiten können. In jedem Fall muss aber das Waffenrecht des Flaggenstaates beachtet werden.

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