Kitabı oku: «Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook», sayfa 6

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bb) Vertretungsmacht

M müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben.

Eine vertragliche Vertretungsmacht in Form einer Vollmacht liegt nicht vor.

Der M könnte jedoch eine gesetzliche Vertretungsmacht über T zustehen. Ausweislich § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Diese elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes, § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB. Als Mutter der T ist M zur Vertretung der T berechtigt.

Grundsätzlich gilt dies jedoch nur gemeinsam mit V, § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB, wonach die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten. Eine Ausnahme davon macht § 1629 Abs. 1 S. 4 Hs. 1 BGB, wonach im Fall von Gefahr im Verzug jeder Elternteil zur alleinigen Vertretung berechtigt ist. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn dem Kind erhebliche (insbesondere gesundheitliche und wirtschaftliche) Nachteile drohen, deren Abwendung ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, und die vorherige Einholung einer Einwilligung des anderen Ehegatten den Zweck der Maßnahme gefährden würde.[3] M lieferte T aufgrund eines medizinischen Notfalls in das Krankenhaus ein. Ein weiteres Zuwarten, insbesondere eine Rücksprache mit V, ist in diesem Fall nicht angezeigt, denn die gesundheitliche Versorgung der T hat Vorrang.

Die M war folglich alleine zur Vertretung der T befugt, eine gesetzliche Vertretungsmacht bestand demnach.

cc) Wahrung der Offenkundigkeit

Schließlich müsste der Wille der M, im fremden Namen zu handeln, zu Tage getreten sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt, oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB.

Ein ausdrückliches Handeln im Namen der T scheidet aus. Ferner ergibt sich ein Wille hierzu nicht aus den Umständen. Im Gegenteil schulden Eltern ihren Kindern im Rahmen ihrer elterlichen Sorge und der sich daraus ergebenden Unterhaltspflicht eine medizinisch indizierte ärztliche Behandlung, §§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB. Damit entspricht es der Natur der Sache, dass der von den Eltern zur Behandlung eines kleinen, zweifellos vermögenslosen Kindes zugezogene Behandelnde einen Vertrag mit den Eltern schließt.[4] Das Offenkundigkeitsprinzip des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB ist vorliegend nicht gewahrt, sodass eine Stellvertretung ausscheidet.

3. Zwischenergebnis

Mangels Vertragsschlusses besteht kein Anspruch der Stadt S gegen T auf Zahlung der Behandlungskosten aus § 630a Abs. 1 BGB.

II. Ergebnis

Die Stadt S hat keine Ansprüche gegen T.

B. Ansprüche der Stadt S gegen M
I. Anspruch der Stadt S auf Zahlung der Behandlungskosten aus § 630a Abs. 1 BGB

Die Stadt S könnte einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten gegen M aus § 630a Abs. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass ein wirksamer Behandlungsvertrag zwischen der Stadt S und M geschlossen wurde.

1. Zahlungspflicht der M auf der Grundlage von § 630a Abs. 1 BGB

Ein Vertragsschluss setzt zwei sich deckende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass M selbst nie behandelt werden sollte. In Betracht kommt somit ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB. In diesem Fall steht der Dritte – die T – als Patient im Mittelpunkt des Behandlungsverhältnisses und erhält einen eigenen Leistungsanspruch. In Abgrenzung dazu verpflichtet sich der Schuldner beim unechten Vertrag zugunsten Dritter lediglich zur Leistung an den Dritten, einen originären Leistungsanspruch erhält der Dritte nicht.[5] Bei einem „bloßen“ Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hingegen bestehen nicht einmal Leistungspflichten gegenüber dem einbezogenen Dritten, sondern der „Leistungserbringer“ muss dem Dritten gegenüber lediglich für die Verletzung von Schutzpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB einstehen.[6]

Im vorliegenden Fall sollte Hauptpflicht aus dem Behandlungsvertrag die Behandlung der T sein. Zudem möchte die M der T eine möglichst günstige Rechtsstellung einräumen, sodass von einem echten Vertrag zugunsten Dritter auszugehen ist.[7]

a) Vertragsschluss
aa) Angebot der Stadt S auf Abschluss eines Behandlungsvertrages

Mit Ausgabe des „Aufnahmevertrag“-Formulars, spätestens aber mit Behandlung der T, gab die Stadt S ein konkludentes Angebot i.S.d. § 145 BGB auf Abschluss eines Behandlungsvertrages, § 630a BGB, ab.

bb) Annahme des Angebots durch M

M müsste dieses Angebot auch angenommen haben. Mit Ausfüllen und Unterschreiben des Formulars nahm M dieses Angebot der Stadt S an.

cc) Ergebnis

Damit wurde ein Vertrag zwischen M und S geschlossen, § 630a Abs. 1 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB.

b) Zahlungspflicht aus dem Vertrag

Ein Behandlungsvertrag zwischen S und M zugunsten der T besteht zwar, allerdings ist damit noch nicht geklärt, ob dem S damit auch gleichzeitig ein Zahlungsanspruch zusteht. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass Behandlungsverträge i.S.d. § 630a BGB nicht immer auch entgeltliche Verträge sind. Durch den Behandlungsvertrag wird zwar der Behandelnde zunächst zur Leistung der versprochenen Behandlung, der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 630a Abs. 1 BGB. Dies gilt aber ausdrücklich nicht, soweit ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist, § 630a Abs. 1 BGB a.E. Dieser Zusatz ist nach der Gesetzesbegründung auf gesetzlich krankenversicherte Patienten zugeschnitten.[8] Insoweit überlagert das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung mit seinem Vergütungssystem das Recht des privaten Behandlungsvertrags mit der Folge, dass sich der ansonsten synallagmatische Behandlungsvertrag in ein partiell einseitiges Vertragsverhältnis umwandelt.[9] Hier ist zwar T selbst nicht versichert, sodass eine solche Überlagerung eigentlich nicht stattfindet. Da die M aber (fälschlicherweise) angab, die Tochter T sei gesetzlich krankenversichert, richtete sich das Angebot des S jedoch dennoch von vornherein nur auf eine Behandlung ohne Kostenbelastung.[10] So wurde das Angebot von M dann auch angenommen.

c) Zwischenergebnis

Ein Vertrag liegt zwar vor; dennoch ergibt sich aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 109 SGB V), dass M nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

2. Subsidiäre Zahlungsverpflichtung aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Möglicherweise könnte sich eine Zahlungsverpflichtung der M aber subsidiär aus § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ergeben, wonach sich ein Kassenpatient zur Selbstzahlung verpflichtet, wenn eine von ihm in Anspruch genommene Leistung nicht von der Krankenkasse übernommen wird. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass sie als allgemeine Vertragsbedingung wirksam Vertragsbestandteil geworden ist und der Inhaltskontrolle standhält.

a) § 8 der Vertragsbedingungen als wirksamer Vertragsbestandteil

Zunächst müsste § 8 der Vertragsbedingungen wirksamer Bestandteil des zwischen der Stadt S und M geschlossenen Behandlungsvertrages geworden sein.

aa) Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 305 ff. BGB

Der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nicht gemäß § 310 Abs. 4 BGB eingeschränkt.

bb) Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Klausel müsste eine AGB darstellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses K, dessen Träger die Stadt S ist, sind vorformuliert und werden allen „Aufnahmeverträgen“ zu Grunde gelegt.

Der Vertrag mit dem Hinweis auf die AGB wurde M ferner einseitig im Krankenhaus vorgelegt, ein einseitiges Stellen bei Abschluss des Vertrages ist folglich gegeben. Ohnehin gelten bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher AGB unwiderleglich vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen damit vor.

cc) Einbeziehungskontrolle
(1) Einbeziehung im Einzelfall

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Partei ausdrücklich oder durch sichtbaren Aushang auf sie hinweist, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der anderen Partei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, und diese mit ihrer Geltung einverstanden ist, § 305 Abs. 2 a.E. BGB. Vorliegend wird in dem Aufnahmevertrag auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich hingewiesen. Nachdem diese Vertragsbedingungen der M auch entsprechend deutlich ausgehändigt wurden, ergibt eine Auslegung der Erklärung der M, d.h. das Unterschreiben des Vertrags, nach dem objektivierten Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, ein Einverständnis mit den Vertragsbedingungen. Diese wurden folglich in den Behandlungsvertrag einbezogen.

(2) Keine überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB

Schließlich dürfte die Klausel nicht so ungewöhnlich sein, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte, § 305c Abs. 1 BGB. Ob eine Klausel in diesem Sinne überraschend ist, ist nach den Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners zu beurteilen, wobei aber auch die konkreten Vertragsumstände zu berücksichtigen sind.[11] So führt der BGH aus: „Überraschenden Charakter hat eine Regelung dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt.“[12]

Zur Bewertung, ob die Klausel überraschend ist, muss diese zunächst ausgelegt werden, unter Heranziehung des Grundsatzes des § 305c Abs. 2 BGB, wonach eine mehrdeutige Klausel „zu Lasten des Verwenders“ auszulegen ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit zu wählen ist. Diese Vorgehensweise erscheint paradox, ist aber dann im Ergebnis tatsächlich verwenderfeindlich, wenn auf diese Weise die Unwirksamkeit der Klausel herbeigeführt werden kann und die Unwirksamkeit für den Vertragspartner des Verwenders günstig ist. Für den Verbandsprozess i.S.d §§ 1, 3 UKlaG ist dies anerkannt; im Hinblick auf den Schutzzweck von § 305c Abs. 2 BGB, das Interesse einheitlicher Auslegungsergebnisse sowie den Schutz des Rechtsverkehrs vor mehrdeutigen Klauseln wird diese Vorgehensweise auch für Individualprozesse befürwortet.[13] Denn würde „nur“ die kundenfreundlichste Auslegung gewählt, durch die die Klausel weiter Bestand hat, statt kassiert zu werden, würde dies auf Seiten der Unternehmen und der Kunden einer betreffenden Branche wohl weniger zur Kenntnis genommen, auch wenn dem Einzelnen im Individualprozess in der Tat meist schon durch individuelle, kundenfreundliche Auslegung ausreichend geholfen wäre.[14] Erweisen sich alle Varianten als wirksam, so ist zwischen allen möglichen (und grundsätzlich zulässigen) Auslegungsmöglichkeiten diejenige zu wählen, die den Kunden am meisten begünstigt.[15]

Vorliegend bietet die Klausel zwei Interpretationsmöglichkeiten: Einerseits könnte die Klausel so zu verstehen sein, dass dem Patienten eine Zahlungspflicht nur dann auferlegt wird, wenn zwar grundsätzlich ein Versicherungsschutz besteht, die Krankenkasse aber aus einem bestimmten Grund die Kostenübernahme im konkreten Fall verweigert. Eine solche Auslegung der Klausel ist möglich, da schon der Begriff „Kassenpatient“ intendiert, dass vom Grundsatz her jedenfalls eine Krankenversicherung bestehen muss. Anderseits könnte sie bei einem weniger wörtlichen Verständnis des Begriffs „Kassenpatient“ nur die Fälle erfassen, in denen gar kein Versicherungsschutz besteht („Scheinkassenpatient“). Die Formulierung des § 8 lässt folglich beide Interpretationsmöglichkeiten zu. Zu prüfen ist also, ob die Unwirksamkeit der Klausel dadurch erreicht werden kann, indem ihr die Bedeutung beigelegt wird, wonach sie gerade den Fall der M bzw. der T, also den des „Scheinkassenpatienten“ erfasst, und die M damit mit einer Zahlungspflicht belegt wird. Dann könnte durch kundenfeindliche Auslegung erreicht werden, dass derartige Klauseln kassiert werden.

Als überraschend hat die Rechtsprechung eine solche Klausel jedoch nur dann bewertet, wenn sie einem „echten“ Kassenpatienten vorgelegt wird, bei dem grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. In einem solchen Fall muss der Patient nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen, sondern darf redlicherweise von einer Kostenübernahme ausgehen.[16] Das Risiko, dass das Krankenhaus die Krankenkasse nicht als Kostenschuldner in Anspruch nehmen kann, insbesondere weil die Kasse die Behandlung als nicht notwendig, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich ansieht, kann nicht uneingeschränkt dem Patienten aufgebürdet werden.[17] Anders sei dies aber in Fällen wie dem vorliegenden, namentlich bei gänzlichem Fehlen einer Versicherung („Scheinkassenpatient“). In diesem Fall müsse der Patient, der gar keine Versicherung hat und dem die Klausel vorgelegt wird, damit rechnen, dass der Krankenhausträger ihn mangels sonstiger Rückgriffmöglichkeiten persönlich in Anspruch nimmt.[18] Teils wurde die Unwirksamkeit der Klausel aber auch im Fall von vollständig fehlendem Versicherungsschutz erwogen, wenn beide Parteien ungeprüft davon ausgehen, dass Versicherungsschutz besteht.[19]

Die besseren Argumente sprechen jedoch dafür, im Fall der M bzw. der T das Überraschungsmoment abzulehnen: Wer gar keine Krankenversicherung hat, darf nicht darauf vertrauen, Leistungen kostenlos in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr muss der Patient dafür Sorge tragen, dass er überhaupt Krankenversicherungsschutz hat; dies fällt in seinen Verantwortungsbereich, sodass es aus seiner Sicht auch nicht ungewöhnlich und überraschend ist, die Kosten selbst tragen zu müssen, wenn er dies versäumt. Damit ist durch kundenfeindliche Auslegung keine Unwirksamkeit nach § 305c Abs. 1 BGB zu erreichen.

dd) Inhaltskontrolle

Jedoch könnte § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen auf der Grundlage der Auslegung, wonach sie den Fall des „Scheinkassenpatienten“ erfasst, der Inhaltskontrolle nicht standhalten, aufgrund unangemessener Benachteiligung gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßen und damit im Ergebnis unwirksam sein.

Auslegungsmaßstab ist bei §§ 307 ff. BGB die Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden. Entscheidend sind der objektive Inhalt und typische Sinn der betreffenden Klausel, so wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.[20] Hierbei ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zur Auslegung i.R.v. § 305c Abs. 1 BGB: Die Klausel kann insbesondere so verstanden werden, dass sie den Fall der M erfasst.

Zwar sind die vorrangig zu prüfenden speziellen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nicht einschlägig, jedoch könnte sich die Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergeben, wenn die Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Abs. 1 S. 1), insbesondere wenn sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar ist (Abs. 2 Nr. 1). Dabei ist zu beachten, dass, wenn AGB gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet werden, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich sind, zur Beurteilung der Angemessenheit der AGB die Abwägung also in den durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildeten Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen ist. Dies kann zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen.[21]

Hieraus ergibt sich, dass die Klausel in bestimmten Fällen durchaus unwirksam ist, nicht aber im hier Vorliegenden.

So liegt zwar in formularmäßigen Vereinbarungen einer Zahlungspflicht von grundsätzlich krankenversicherten Personen bei Verweigerung der Übernahme durch die Kasse im Einzelfall eine unzulässige Abweichung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 von §§ 39, 107 ff. SGB V (Behandlung im System der GKV durch Sachleistung ohne Zahlungsverpflichtung des Patienten, sondern Vergütung des Krankenhausträgers nach dem SGB V), nicht jedoch, wenn eine solche Zahlungspflicht für Personen ohne jeden Versicherungsschutz begründet wird. Nur bei grundsätzlich krankenversicherten Personen ist eine solche Klausel unwirksam, da die Einbindung von Krankenhäusern gem. § 109 Abs. 1 S. 3 und § 112 SGB V in ein System öffentlich-rechtlicher Verträge, die das Vergütungsverhältnis abschließend regeln, für abweichende privatrechtliche Regelungen keinen Raum lässt. Durch Zahlungsklauseln soll aber eine „Auffangverbindlichkeit“ geschaffen und ein zusätzlicher Schuldner gefunden werden, für den Fall, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. Dies ist mit dem gesetzlichen Leitbild, dass gerade nicht der Patient selbst Vergütungsschuldner sein soll, nicht vereinbar. Diese Abweichung ist nicht hinnehmbar, wenn beide Parteien davon ausgehen, dass eine Behandlung im System der gesetzlichen Krankenversicherung gewollt ist.[22] Auf einen Fall wie den vorliegenden trifft diese Argumentation jedoch gerade nicht zu, denn wenn kein Sozialversicherungsverhältnis besteht, wird von §§ 39, 107 ff. SGB V mangels Anwendbarkeit selbiger auch nicht abgewichen.

Im Übrigen lässt sich die Unwirksamkeit auch nicht über § 307 Abs. 1 S. 1 BGB begründen: Eine unangemessene Benachteiligung nach Abs. 1 S. 1 liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich versucht, seine eigenen Interessen durchzusetzen, ohne die gebotene Rücksicht auf die Belange der anderen Vertragspartei zu nehmen.[23] Auch dies ist nur dann der Fall, wenn es um die Zahlungspflicht einer grundsätzlich krankenversicherten Person geht: Die Klausel erweckt in Fällen, in denen ein Patient grundsätzlich Versicherungsschutz hat, den Eindruck, als müsse der Patient in jedem Fall persönlich für die Kosten eintreten, wenn eine Krankenkasse sich weigert, die Kosten zu übernehmen. Dies ist aber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung überhaupt nur dann gerechtfertigt, wenn die Krankenkasse berechtigt die Kostenübernahme verweigert. In Zweifelsfällen muss stets primär versucht werden, die Versicherung in Anspruch zu nehmen, was durch die Klausel nicht ausreichend zum Ausdruck kommt.[24] Diese Argumentation trifft aber wiederum nicht zu, wenn der Patient die ärztliche Leistung ohne irgendeinen Versicherungsschutz in Anspruch nimmt.

Die Klausel ist folglich nicht nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, jedenfalls nicht im Verhältnis zu dem Verkehrskreis der „Scheinkassenpatienten“, dem T angehört.

b) Keine Anwendbarkeit durch Auslegung zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB

Mit dem BGH ist aber der Grundsatz der Verwenderfeindlichkeit des § 305c Abs. 2 BGB jedenfalls (ergänzend) in der Form zur Anwendung zu bringen, dass die Klausel im Fall der M eben so verstanden werden muss, dass sie nur Personen betrifft, die tatsächlich versichert sind und bei denen nur im Einzelfall eine Übernahme verweigert wird.[25] Zwar kann dann nicht die Unwirksamkeit der Klausel erzielt werden, aber es kann jedenfalls im Ergebnis durch kundenfreundliche Auslegung dahingehend, dass die Klausel ihren Verkehrskreis gar nicht erfasst, ebenso erreicht werden, dass die M keine Zahlungspflicht trifft.

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