Kitabı oku: «Handbuch des Strafrechts», sayfa 12
I. Gedanken, Gesinnungen, Einstellungen
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Nichthandlungen sind alle innerlich bleibenden Gemütsregungen, soweit diese nicht auf reale Außenweltvorgänge bezogen werden können.[72] „Cogitationis poenam nema patitur“, sagte mit einem heute noch geflügelten Wort schon der altrömische Jurist Ulpian (ca. 170–228 n.Chr.). Zwar lebt im Gedanken die Persönlichkeit des Denkenden, aber es fehlt an einer „Äußerung“ der Persönlichkeit. Ob man mit ähnlicher Sicherheit zu einem Handlungsausschluss kommen kann, wenn man die Handlung auf „Willensimpulse“ und ähnliche Kriterien zurückführt, ist immerhin zweifelhaft.
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Freilich hat der Ausschluss von Gedanken aus dem Handlungsbereich bislang keine große praktische Bedeutung, weil das „forum internum“ Außenstehenden meist ohnehin nicht zugänglich ist. Doch lassen sich Gedanken und Gesinnungen bisweilen aus äußeren Umständen erschließen, wie das mancherorts praktizierte und in Rechtsstaaten verpönte „Gesinnungsstrafrecht“ deutlich genug zeigt. Auch wird die Psychologie der Zukunft wahrscheinlich Bewusstseinsinhalte in größerem Umfang als bisher der Erforschung zugänglich machen.
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Man muss sich allerdings immer der Tatsache bewusst sein, dass auch ein Untätigbleiben eine Persönlichkeitsäußerung und damit eine Handlung ist, wenn es sich als Pflichtverletzung oder auch nur als Enttäuschung einer Handlungserwartung darstellt. Auch hier ist zweifelhaft, ob mit dem Abstellen auf Willensmomente eine klare Abgrenzung gelingen kann.
II. Akte von Verbänden und juristischen Personen
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Das deutsche Recht kennt keine Verbandsstrafbarkeit, weil Verbände (auch „juristische Personen“) dem auf Menschen zugeschnittenen Begriff der „Persönlichkeit“ nicht unterfallen. Insofern hat der hier befürwortete Handlungsbegriff strafrechtlich weittragende Folgen.
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Freilich ist es Gegenstand einer lebhaften Reformdiskussion, ob in Deutschland nach dem Vorbild vieler anderer Länder eine Verbandsstrafbarkeit eingeführt werden sollte. Möglich ist das nur, wenn man dem Verband ggf. das Handeln seiner Organe als eigene Handlung zurechnet. Da auf diese Weise keine eigene Verbands„handlung“ entsteht und ein Verband auch nicht nach Art menschlicher Personen schuldig und bestraft werden kann, würde man besser von Verbandssanktionen sprechen, wie sie das geltende Recht im Bereich der Ordnungswidrigkeiten bereits kennt (§ 30 OWiG).
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Aber wie dem auch sei: Das Handeln der Organe, das ggf. die Sanktion auslöst, unterliegt jedenfalls dem allgemeinen Handlungsbegriff. Daher kann auf eine nähere Erörterung der kriminalpolitischen Problematik im vorliegenden Zusammenhang verzichtet werden.[73]
III. Wirkungen bloßer Körperlichkeit oder körperlicher Handlungsunfähigkeit
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Keine Handlung liegt vor, wo der menschliche Körper „nur als mechanische Masse wirkt“[74], ohne dass Geist und Psyche in irgendeiner Weise beteiligt sind oder in das Geschehen einzugreifen Gelegenheit haben. Wer gewaltsam in eine Fensterscheibe gestoßen oder aus dem Fenster geworfen wird und dadurch Schaden anrichtet, hat ebenso wenig gehandelt wie derjenige, dessen Arm durch die Einwirkung der vis absoluta von Seiten eines Dritten einen tödlichen Stich herbeiführt.
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Dagegen beeinträchtigt eine vis compulsiva, also eine erzwungene, aber durch den Willen des unmittelbar Handelnden vermittelte Verursachung, die Handlungsqualität nicht. Wenn A den B mit vorgehaltener Pistole zu einer Urkundenfälschung nötigt (§ 267 StGB), so ist das eine durch die Todesdrohung motivierte Persönlichkeitsäußerung des B. Er handelt tatbestandsmäßig und rechtswidrig, auch wenn er strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht wird (§ 35 StGB).
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Das gilt mutadis mutandis auch für Unterlassungen. Hier schließt schon die physische Aktionsunmöglichkeit eine sonst ggf. in der Untätigkeit liegende Persönlichkeitsäußerung aus, auch wenn das seelisch-geistige Aktionszentrum als solches intakt ist. Der gelähmte oder gefesselte Vater, der einer Tötung seines Sohnes hilflos zusehen muss, hat keine Unterlassungshandlung vorgenommen.
IV. Geschehnisse im Zustand der Bewusstlosigkeit
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Eine Persönlichkeitsäußerung und damit eine Handlung scheidet auch dort aus, wo jemand im Zustand der Bewusstlosigkeit Rechtsgüterbeeinträchtigungen verursacht oder entgegen einem gesetzlichen Gebot nicht abwendet. Das gilt für den vielzitierten Krampfanfall des Epileptikers, für Bewegungen im Schlaf (auch das Schlafwandeln), für Wirkungen, die vom Körper eines Ohnmächtigen ausgehen sowie von den Folgen eines hochgradigen Deliriums oder einer bewusstseinsausschließenden Narkose.
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Dagegen wird man bei Taten, die im Zustand der Hypnose begangen werden, noch von einer Handlung sprechen können. Freilich kommt eine schuldausschließende Bewusstseinsstörung in Betracht (§ 20 StGB). Denn die Taten des Hypnotisierten sind durch psychische Einwirkung vermittelt und umweltangepasst, also psychisch gesteuert. Da eine „Charakterschranke“ bei rechtstreuen Menschen die Ausführung suggerierter Straftaten verhindert, kann man hier noch von einer Persönlichkeitsäußerung sprechen.[75]
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In Fällen der Trunkenheit ist zu differenzieren.[76] Eine Handlung scheidet nur aus, wenn dem Betrunkenen entweder jedes Bewusstsein fehlt und er z.B. in diesem Zustand auf einer abschüssigen Straße herumrollt, oder wenn seine Bewegungen keine Umweltbezogenheit mehr erkennen lassen, so dass er etwa auf die Bahngleise fällt, ohne überhaupt erkannt zu haben, dass er sich auf einem Bahnhof befindet.
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Dagegen ist das Torkeln eines Betrunkenen, der immerhin noch zielgerichtete Bewegungen vornimmt, also z.B. seiner Haustür entgegentaumelt, noch eine Handlung, auch wenn es sich um die Persönlichkeitsäußerung eines Zurechnungsunfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen handeln mag.[77]
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Das AG Kappeln[78] hat sich mit einem Fall befasst, in dem der volltrunkene Angeklagte von seiner Frau nach Hause gefahren wurde. Als der Wagen stehenblieb, veranlasste sie ihren zunächst schlafenden Mann, sich ans Steuer zu setzen, um den Wagen wieder in Gang zu bringen. Das gelang mit der Wirkung, dass der Mann beim Weiterfahren nach 1,5 km einen Unfall verursachte.
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Das AG hat den Mann „mangels Handlung“ freigesprochen, da er nur eine „Marionette“ in der Hand seiner Frau gewesen sei. Hier war jedoch eine Handlung anzunehmen, da der betrunkene Mann immerhin noch bewusst zielgerichtete und koordinierte Bewegungsabläufe vornehmen konnte. Ob er sich später noch daran erinnern konnte, hat auf das Vorliegen einer Handlung keinen Einfluss. Ein Handlungsausschluss in Trunkenheitsfällen ist eine Ausnahme.
V. Reflex- und Schockreaktionen, Automatismen, Affekttaten
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Die bisher behandelten Fälle von Nichthandlungen haben die Rechtsprechung kaum beschäftigt. Der Grund liegt nicht in ihrer Seltenheit, sondern darin, dass beim evidenten Fehlen einer Persönlichkeitsäußerung strafrechtliche Ermittlungen eingestellt oder gar nicht erst aufgenommen werden. Grenzfälle, die Entscheidungen herausfordern, ergeben sich jedoch bei den hier thematisierten körperlichen Spontanreaktionen.
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An einer Handlung fehlt es, wo ein Reflex sich ohne psychische Vermittlung unmittelbar in einen Außenwelterfolg umsetzt: „Jemand zuckt bei Berührung einer elektrischen Leitung zusammen und verletzt dadurch einen anderen.“[79] Anders ist es dagegen, wenn ein Willensimpuls zwischen den äußeren Reiz und die Reaktion des Betroffenen tritt: In einem vom OLG Hamm[80] entschiedenen Fall flog einer Autofahrerin, als sie gerade durch eine Kurve fuhr, plötzlich von draußen ein Insekt gegen das Auge. Sie machte mit der Hand eine „ruckartige Abwehrbewegung“, verlor dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug und verursachte einen Zusammenstoß. Hier war eine Handlung zu bejahen. Denn es lag, wenn auch ohne bewusste Reflexion, eine zielgerichtete Abwehrbewegung und damit eine Persönlichkeitsäußerung vor. So hat auch das OLG Hamm entschieden. Reflexbewegungen sind also nur dann keine Handlungen, wenn „die Erregung der motorischen Nerven nicht unter seelischem Einfluss steht“.
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Entsprechendes gilt für Schockreaktionen. Der Presse[81] ist ein Fall zu entnehmen, der dem vorbeschriebenen ähnelt, aber doch wieder anders liegt. Hier war einem Autofahrer ein Insekt unter die Sonnenbrille geflogen. Er erschrak darüber so sehr, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und einigen Sachschaden verursachte. Hier wird man eine Handlung ablehnen müssen, weil die schädigenden Folgen nicht durch einen Willensimpuls vermittelt und daher nicht durch eine Persönlichkeitsäußerung herbeigeführt waren.
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Anders ist es auch hier wieder, wenn der Schock zu einer zielgerichteten, sei es auch automatisierten Reaktion führt. Einen solchen Fall hat das OLG Frankfurt[82] entschieden: Eine mit 90 km/h fahrende Frau sah nachts auf der Autobahn plötzlich in 10–15 m Entfernung ein Tier von der Größe eines Hasen vor sich, zog den Wagen erschreckt nach links und prallte gegen die Leitplanke, wobei die Beifahrerin getötet wurde. Auch wenn man davon ausgeht, dass Ausweichmanöver als automatisierte Reaktionen weitgehend unbewusst verlaufen, so dass ein Willensentschluss zweifelhaft sein mag,[83] haben wir doch eine Persönlichkeitsäußerung und damit eine Handlung vor uns. Denn auch erlernte Handlungsdispositionen gehören zum Gefüge der Persönlichkeit. Ihre Auslösung ist deren Äußerung, unabhängig davon, ob sie in bestimmten Situationen zu nützlichen oder schädlichen Folgen führt.[84]
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Zu den Handlungen gehören auch Affektreaktionen.[85] Das OLG Hamburg[86] hat sich mit einem Fall befasst, in dem der Täter einer Frau ein Kostüm anprobieren sollte. Dabei wurde ihre Brust entblößt, die er daraufhin mit Küssen bedeckte und durch einen Biss verletzte. Hier haben sich mehrere Instanzen mit der Frage beschäftigt, „dass es sich bei dem Biss möglicherweise nicht um eine Handlung, sondern um ein rein reflexartiges, nicht mehr bewusstes Tun gehandelt haben könnte“.
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Man wird hier eher von einer triebhaften Affektreaktion sprechen müssen. Solche Taten beruhen kaum auf bewusster Überlegung. Das schließt aber ihre Handlungsqualität nicht aus, weil Verhaltensweisen, die der Triebbefriedigung oder, wie oft bei Tötungen in rasender Wut, der Aggressionsentladung dienen, auf eine Rechtsgutsverletzung gerichtet, also Persönlichkeitsäußerungen und keine blinden Kausalprozesse sind. Die Problematik der Affekttaten liegt im Schuld-, nicht im Handlungsbereich.
VI. Besitzdelikte
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Strittig ist auch, ob der Gesetzgeber befugt ist, den Besitz bestimmter Gegenstände unter Strafe zu stellen, wie es in Deutschland beim Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften (§§ 184b, 184c StGB), beim Waffenbesitz (§ 51 Abs. 1 WaffG) und beim Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) der Fall ist.[87] Den Besitzdelikten wird von einigen Autoren die Handlungsqualität mit der Begründung abgesprochen, dass „Handlung“ nur ein Tun oder Unterlassen sein könne, nicht aber ein bloßer Zustand wie der Besitz.
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Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit von Besitzdelikten jedoch anerkannt.[88] Dem ist zuzustimmen. Zwar ist es kaum möglich, der Handlungsqualität der Besitzdelikte mit Kriterien wie denen einer willkürlichen Verursachung von Veränderungen in der Außenwelt oder gar der Finalität gerecht zu werden. Doch kann kein Zweifel bestehen, dass die bewusste Innehabung bestimmter Gegenstände eine Persönlichkeitsäußerung ist. Wenn jemand viele Bücher besitzt, ist dies ein Ausdruck seiner Persönlichkeit. Für den Besitz bestimmter pornografischer Schriften oder von Drogen gilt dies erst recht. Man kann über die Strafwürdigkeit dieses Besitzes in manchen Fällen streiten. Am Fehlen der Handlungsqualität scheitert die Strafbarkeit aber jedenfalls nicht.
6. Abschnitt: Die Straftat › § 28 Handlung › E. Fazit
E. Fazit
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Der Begriff der Handlung ist als Persönlichkeitsäußerung zu verstehen. Er hat – entgegen den Prämissen der kausalen und der finalen Handlungslehre – keine Bedeutung für den Aufbau des Strafrechtssystems. Doch dient er als gemeinsamer Oberbegriff und Anknüpfungspunkt für alle Erscheinungsformen strafrechtlich relevanten Verhaltens. Er ist den strafrechtlichen Bewertungskategorien (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und Verantwortlichkeit) grundsätzlich vorgelagert, verbindet sie aber, indem er auf jeder Deliktsstufe durch zusätzliche Wertprädikate bereichert wird. Nur in Sonderfällen macht erst ein gesetzliches Gebot ein Untätigbleiben zur Handlung. Der Begriff der Persönlichkeitsäußerung wird dem Sinngehalt strafrechtsrelevanten Verhaltens durch seine normative Struktur besser gerecht als rein deskriptive ontische Kriterien.
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Der Handlungsbegriff erfüllt neben der Anknüpfungsfunktion auch eine Filterfunktion, indem er Nichthandlungen von vornherein aus der strafrechtlichen Prüfung ausschließt. Auch insoweit ermöglicht das Kriterium der Persönlichkeitsäußerung präzisere Ergebnisse als andere Handlungsbegriffe.
6. Abschnitt: Die Straftat › § 28 Handlung › Ausgewählte Literatur
Ausgewählte Literatur
Behrendt, Hans-Joachim | Die Unterlassung im Strafrecht. Entwurf eines negativen Handlungsbegriffs auf psychoanalytischer Grundlage, 1979. |
Behrendt, Hans-Joachim | Das Prinzip der Vermeidbarkeit im Strafrecht, FS Jescheck, S. 303 ff. |
v. Beling, Ernst | Die Lehre vom Verbrechen, 1906. |
v. Bubnoff, Hans-Jürgen | Die Entwicklung des strafrechtlichen Handlungsbegriffes von Feuerbach bis Liszt unter besonderer Berücksichtigung der Hegelschule, 1966. |
Engisch, Karl | Vom Weltbild des Juristen, 2. Aufl. 1965. |
Gimbernat, Enrique | Beiträge zur Strafrechtswissenschaft. Handlung, Kausalität, Unterlassung, 2013. |
Heinrich, Manfred | Rechtsgutszugriff und Entscheidungsträgerschaft, 2002. |
Herzberg, Rolf Dietrich | Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip, 1972. |
Jakobs, Günther | Der strafrechtliche Handlungsbegriff, 1992. |
Jakobs, Günther | Vermeidbares Verhalten und Strafrechtssystem, FS Welzel, S. 307 ff. |
Kahrs, Hans Jürgen | Das Vermeidbarkeitsprinzip und die conditio-sine-qua-non-Formel im Strafrecht, 1968. |
Kaufmann, Arthur | Die ontologische Struktur der Handlung, Skizze einer personalen Handlungslehre, FS Mayer, S. 79 ff. |
Krümpelmann, Justus | Motivation und Handlung im Affekt, FS Welzel, S. 327 ff. |
Maihofer, Werner | Der Handlungsbegriff im Verbrechenssystem, 1953. |
Maihofer, Werner | Der soziale Handlungsbegriff, FS Eb. Schmidt, S. 156 ff. |
Michaelowa, Klaus | Der Begriff der strafrechtswidrigen Handlung, 1968. |
Radbruch, Gustav | Der Handlungsbegriff und seine Bedeutung für das Strafrechtssystem, 1904. |
Roxin, Claus | Einige Bemerkungen zum Verhältnis von Rechtsidee und Rechtsstoff in der Systematik unseres Strafrechts, GS Radbruch, S. 260 ff. |
Roxin, Claus | Strafrechtliche Grundlagenprobleme, 1973. |
Roxin, Claus | Maier/Sancinetti/Schöne (Hrsg.), Los delitos de tenencia (Übersetzung ins Spanische durch Gabriela E. Córdoba und Daniel R. Pastor), Dogmática penal entre naturalismo y normativismo. Libro en homenaje a Eberhard Struensee, S. 505 ff. |
Schewe, Günter | Reflexbewegung, Handlung, Vorsatz, 1972. |
Stratenwerth, Günter | Unbewusste Finalität?, FS Welzel, S. 289 ff. |
Anmerkungen
[1]
v. Liszt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 4. Aufl. 1994, S. 128; über spätere Modifikationen dieser Definition und Abweichungen zwischen v. Liszt und Beling näher Murmann, Grundkurs, § 13 Rn. 3, Fn. 4, 5.
[2]
v. Liszt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, S. 128.
[3]
Beling, Die Lehre vom Verbrechen, S. 11.
[4]
Radbruch, Der Handlungsbegriff und seine Bedeutung für das Strafrechtssystem, S. 130.
[5]
Hier und im Folgenden: Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969, S. 33.
[6]
BGHSt 2, 194 ff.
[7]
Dazu Gimbernat, NJW 1966, 533 ff.; jetzt auch in: Gimbernat, Beiträge zur Strafrechtswissenschaft. Handlung, Kausalität, Unterlassung, S. 143 ff.
[8]
Vgl. dazu nur Radbruch, Frank-FG Bd. 1, S. 161.
[9]
Roxin, ZStW 74 (1962), 525 = Strafrechtliche Grundlagenprobleme, S. 82. Zustimmend Murmann, Grundkurs, § 13 Rn. 12.
[10]
Jakobs, Der strafrechtliche Handlungsbegriff.
[11]
Nähere Nachweise bei Roxin, Dedes-GS, S. 243 ff. (insb. S. 246 f.). Abl. außerdem Sch/Sch-Lenckner/Eisele, vor § 13 Rn. 36. Jakobs beiläufig zustimmend nur MK-Freund, vor § 13 Rn. 138.
[12]
Kindhäuser, AT, § 5 Rn. 13. Ähnlich Gropp, AT, § 2 Rn. 138.
[13]
Maihofer, Der Handlungsbegriff im Verbrechenssystem.
[14]
Radbruch, Frank-FG Bd. 1, S. 161 f.
[15]
Gallas, ZStW 67 (1955) 8 ff.; ebenso sein Schüler v. Bubnoff, Die Entwicklung des strafrechtlichen Handlungsbegriffes usw.; weitere Nachweise bei Roxin, AT, Bd. 1, § 8 Rn. 42, Fn. 94.
[16]
Gallas, ZStW 67 (1955) 8, 9, 15.
[17]
Fischer, vor § 13 Rn. 6 m.w.N.
[18]
Krey/Esser, AT, § 11 Rn. 292 m.w.N. in Rn. 286 Fn. 8.
[19]
Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969, S. 42.
[20]
B. Heinrich, AT, § 9 Rn. 192.
[21]
Radbruch, Der Handlungsbegriff und seine Bedeutung für das Strafrechtssystem, S. 141 f.
[22]
Fischer, vor § 13 Rn. 7.
[23]
Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 9 Rn. 27.
[24]
LK-Walter, vor § 13 Rn. 30.
[25]
LK-Walter, vor § 13 Rn. 33.
[26]
LK-Walter, vor § 13 Rn. 31.
[27]
Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969, S. 42.
[28]
Rengier, AT, 3. Aufl. 2011, § 7 Rn. 8.
[29]
Wessels/Beulke, AT, 42. Aufl. 2012, § 3 Rn. 93.
[30]
Kahrs, Das Vermeidbarkeitsprinzip und die conditio-sine-qua-non-Formel im Strafrecht, S. 36.
[31]
Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip, S. 177.
[32]
Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip, S. 173.
[33]
Jakobs, Welzel-FS, S. 309.
[34]
Behrendt, Die Unterlassung im Strafrecht. Entwurf eines negativen Handlungsbegriffs auf psychoanalytischer Grundlage, S. 132; ders., Jescheck-FS, S. 303.
[35]
NK-Puppe, vor §§ 13 ff. Rn. 52.
[36]
Kahrs, Das Vermeidbarkeitsprinzip und die conditio-sine-qua-non-Formel im Strafrecht, S. 36.
[37]
Herzberg, GA 1996, 1 ff. (insb. 9).
[38]
v. Liszt-Schmidt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 26. Aufl. 1932, Bd. I, S. 153.
[39]
v. Liszt-Schmidt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 26. Aufl. 1932, Bd. I, S. 154.
[40]
Engisch, Vom Weltbild des Juristen, S. 38.
[41]
Maihofer, Eb. Schmidt-FS, S. 178.
[42]
Jescheck/Weigend, AT, § 23 VI, 1.
[43]
Wessels/Beulke, AT, 42. Aufl. 2012, § 3 Rn. 93.
[44]
Weitere Nachweise zu den Vertretern des sozialen Handlungsbegriffs bei Roxin, AT, Bd. 1, § 8 Rn. 27, Fn. 60.
[45]
Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969, S. 36.
[46]
Jäger, AT, § 1 Rn. 22.
[47]
NK-Puppe, vor § 13 Rn. 59.
[48]
Wessels/Beulke, AT, 42. Aufl. 2012, § 3 Rn. 93.
[49]
Murmann, Grundkurs, § 13 Rn. 15.
[50]
Arthur Kaufmann, H. Mayer-FS, S. 79 ff. Im Einzelnen weicht meine Konzeption von derjenigen Kaufmanns freilich nicht unerheblich ab. Näher dazu Roxin, AT, Bd. 1, § 8 Rn. 46, 47.
[51]
Roxin, Radbruch-GS, S. 260 ff. (insb. S. 262).
[52]
SK-Jäger, vor § 1 Rn. 31.
[53]
M. Heinrich, Rechtsgutszugriff und Entscheidungsträgerschaft, S. 113.
[54]
SSW-Kudlich, 2. Aufl. 2009, vor § 13 Rn. 13.
[55]
Sch/Sch-Lenckner/Eisele, vor §§ 13 ff. Rn. 37.
[56]
Kühl, AT, § 2 Rn. 2
[57]
Murmann, Grundkurs, § 13 Rn. 15.
[58]
Krey/Esser, AT, § 11 Rn. 292.
[59]
Krey/Esser, AT, § 11 Rn. 294.
[60]
Jescheck/Weigend, AT, § 23 V.
[61]
Gropp, AT, § 2 Rn. 136.
[62]
Sch/Sch-Lenckner/Eisele, vor § 13 Rn. 36; ähnlich Gössel, GA 2006, 279 ff. (insb. 282 ff.).
[63]
Jescheck/Weigend, AT, § 23 V.
[64]
NK-Puppe, vor §§ 13 ff. Rn. 60.
[65]
Frister, AT, 8. Kap., Rn. 1, Fn. 1.
[66]
Otto, AT, § 5 Rn. 40.
[67]
LK-Walter, vor § 13 Rn. 28 ff.
[68]
Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 9 Rn. 47 f.
[69]
Kühl, AT, § 2 Rn. 3.
[70]
Michaelowa, Der Begriff der strafrechtswidrigen Handlung, S. 82.
[71]
Herzberg, GA 1996, 1 ff. (insb. 6).
[72]
Anders Jakobs, AT, 6/34: „Auch Kopfrechnen, Nachdenken etc. sind Handlungen.“
[73]
Ausführlich dazu Roxin, AT, Bd. 1, § 8 Rn. 59–61.
[74]
Schewe, Reflexbewegung, Handlung, Vorsatz, S. 24.
[75]
a.A. LK-Walter, vor §§ 13 ff. Rn. 38, der aber „posthypnotisches Verhalten“ auch als Handlung ansieht.
[76]
Eingehend Schewe, Reflexbewegung, Handlung, Vorsatz, S. 40 ff.
[77]
Teilweise abw. Sch/Sch-Lenckner/Eisele, vor §§ 13 ff. Rn. 39.
[78]
BA (= Zeitschrift für Blutalkohol), 1965, 31.
[79]
Jescheck/Weigend, AT, § 23 VI, 2, a (S. 224).
[80]
NJW 1975, S. 657.
[81]
Süddeutsche Zeitung vom 6.7.2013, S. R 16.
[82]
VRS 28 (1965), S. 364.
[83]
Stratenwerth, Welzel-FS, S. 289 ff., hat den Gedanken von der „unbewussten Finalität“ ins Gespräch gebracht.
[84]
Das entspricht für solche Situationen auch der – freilich nicht ganz unumstrittenen – h.M.; nähere Nachweise bei Roxin, AT, Bd. 1, § 8 Rn. 68, Fn. 141.
[85]
Zur Handlungsqualität von Affekttaten ausführlich Krümpelmann, Welzel-FS, S. 327 ff.
[86]
JR 1950, S. 408.
[87]
Näher Roxin, Struensee-FS, S. 505 ff. (nur in spanischer Sprache); Sch/Sch-Lenckner/Eisele, vor § 13 Rn. 42.
[88]
BVerfG NJW 1994, S. 2412; NJW 1995, S. 248.