Kitabı oku: «Europarecht», sayfa 29
6. Besondere handelsrechtliche Instrumente der EU-EZ
684
Wie die Entstehungsgeschichte der EU-EZ spiegelt (s. Rn. 646 ff.), besteht häufig eine enge Verzahnung von entwicklungs- und handelspolitischen Maßnahmen. Zwei zentrale handelspolitische Instrumente der EU-EZ, die letztlich der nachhaltigen Entwicklung der Partnerstaaten zugutekommen sollen, sind dabei das Allgemeine Präferenzsystem (APS bzw. Generalised Scheme of Preferences [GSP]) sowie die sog. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA).
685
Das APS wurde 1971 auf Empfehlung der United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) erstmals eingeführt. Es besteht aus drei wesentlichen Elementen – dem APS, dem APS+ sowie der sog. Everything But Arms (EBA)-Initiative. Das APS erlaubt es der EU, Zollsätze für bestimmte, in Anhang V der EU-VO Nr. 978/2012 aufgelistete Waren aus Entwicklungsstaaten einseitig abzusenken bzw. auf Null zu reduzieren. Dieselbe Möglichkeit eröffnet das APS+ für sog. gefährdete – insbesondere stark exportabhängige – Staaten, vgl. Art. 9 i.V.m. Anhang VII der VO Nr. 978/2012. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass der jeweilige Partnerstaat eine Reihe von 27 internationalen Abkommen mit Bezug zu Menschenrechten, Umweltschutz bzw. good governance ratifiziert und umsetzt. Die EBA-Initiative richtet sich ausschließlich an die least developed countries (LDCs), die all ihre Waren bis auf Waffen und Munition zoll- und kontingentfrei in die EU exportieren dürfen.
686
Die WPA (Economic Partnership Agreements) sind Abkommen, welche die Union mit sieben verschiedenen regionalen Gruppen von AKP-Staaten abgeschlossen hat bzw. abzuschließen anstrebt. Sie sehen asymmetrische Handelsliberalisierungen zugunsten der Partnerstaaten der EU vor und sollen das Handelsregime des Cotonou-Abkommens, das im Jahre 2020 ausläuft, schrittweise ersetzen. Ursprünglich sollten alle sieben WPA bis 2008 in Kraft treten, allerdings gestalteten sich die Vertragsverhandlungen schwieriger als zunächst angenommen. Zwar finden zwischen der EU und der Mehrheit der AKP-Staaten zwischenzeitlich WPA-Abkommen (vorläufige) Anwendung, allerdings sind bislang nur jene WPA mit der South African Development Community (SADC) als auch mit den karibischen Staaten (CARIFORUM) umfassend, also mit zumindest der Mehrzahl der Mitgliedstaaten des jeweiligen Regionalblocks, abgeschlossen worden. Im Hinblick auf die anderen fünf Abkommen besteht ein gewisser „Flickenteppich“ mit unterschiedlichen Ratifikations- bzw. Anwendungslagen für die unterschiedlichen Mitgliedstaaten der jeweiligen Regionalblöcke.
E › Euro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde)
Euro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde)
I.ECU und Euro687
II.Funktionen der gemeinsamen Währung688, 689
III.Einführung des Euro690, 691
IV.Euro-Bargeld692 – 698
V.Abschaffung des Euro699
Lit.:
H. J. Hahn/U. Häde, Währungsrecht, 2. Aufl., 2010; M. Selmayr, Das Recht der Europäischen Währungsunion, in: P.-Chr. Müller-Graff (Hrsg.), EnzEuR, Band 4, 2015, § 23; F. Schorkopf, Die Einführung des Euro: der europäische und deutsche Rechtsrahmen, NJW 54 (2001), 3734.
E › Euro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde) › I. ECU und Euro
I. ECU und Euro
687
Der Euro ist die Währung der → Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), die die Union nach Art. 3 Abs. 4 EUV errichtet. Konkreter wird man ihn als gemeinsame Währung der Mitgliedstaaten verstehen können, die den Euro eingeführt haben. Eine Art Vorgängerin stellte die ECU (European Currency Unit) dar, die als Währungskorb, zusammengesetzt aus Anteilen verschiedener Währungen, die Währungseinheit des 1978/79 errichteten Europäischen Währungssystems (EWS) war. Der 1992 in Maastricht geschlossene Vertrag über die Europäische Union, der den Weg zur Währungsunion vorzeichnete, sprach denn auch von der ECU, die zu einer eigenständigen Währung werden sollte. Später einigten sich die Mitgliedstaaten auf „Euro“ als Namen für die gemeinsame Währung. Erst der Vertrag von Lissabon (2009) führte den Euro ins Primärrecht der Union ein.
E › Euro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde) › II. Funktionen der gemeinsamen Währung
II. Funktionen der gemeinsamen Währung
688
Der Euro hat ökonomische und politische Funktionen. Ökonomisch und auch rechtlich ist der Euro als Währung die Recheneinheit in der Eurozone. Aufgrund der gemeinsamen Währung gibt es zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten keine Wechselkursrisiken mehr. Der Austausch von Waren und Dienstleistungen wird dadurch erleichtert. Die beteiligten Staaten können sich außerdem im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Eurozone nicht mehr Wettbewerbsvorteile durch eine Abwertung ihrer Währung verschaffen. Damit verlieren sie allerdings zugleich auch ein wichtiges Anpassungsinstrument.
689
Es waren wohl nicht in erster Linie ökonomische Gründe, die für die WWU und die Einführung des Euro sprachen. Nicht wenigen Mitgliedstaaten dürfte es auch darum gegangen sein, die besondere Rolle der Deutschen Mark und damit zugleich der Deutschen Bundesbank zu beenden. Und v.a. kommt der gemeinsamen Währung eine besondere integrationspolitische und symbolische Bedeutung zu. Insgesamt dürfte die WWU mit dem Euro als gemeinsamer Währung stärker als politisches denn ökonomisches Projekt zu verstehen sein.
E › Euro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde) › III. Einführung des Euro
III. Einführung des Euro
690
Nach Art. 121 EGV konnten nur jene Mitgliedstaaten den Euro als Währung einführen, die die vier sog. Konvergenzkriterien erfüllten. Erforderlich waren und sind nach Art. 140 AEUV auch weiterhin das Erreichen eines hohen Grades an Preisstabilität (niedrige Inflationsrate), eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, die Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des EWS und ein angemessenes Niveau der langfristigen Zinssätze. Mit diesen ökonomischen Kriterien und dem zusätzlichen Erfordernis der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der WWU haben die Vertragsparteien unverzichtbare Voraussetzungen festgelegt.
691
1998 entschied der → Rat auf der Basis von Art. 123 EGV nach Prüfung der erwähnten Voraussetzungen, dass elf der damals 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft am 1.1.1999 den Euro als einheitliche und gemeinsame Währung einführen durften. Er erließ sodann die VO (EG) Nr. 974/98 vom 3.5.1998 über die Einführung des Euro (ABl. 1998 L 139/1). Am 1.1.2001 trat Griechenland der Eurozone als zwölfter Mitgliedstaat bei. Später folgten Slowenien (2007), Malta und Zypern (2008), die Slowakei (2009), Estland (2011), Lettland (2014) und Litauen (2015). Somit bilden derzeit 19 EU-Mitgliedstaaten die Eurozone. Die meisten anderen haben den Status von Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung (Art. 139 Abs. 1 AEUV). Nur für Dänemark und das Vereinigte Königreich gibt es keine Verpflichtung, bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen den Euro einzuführen.
E › Euro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde) › IV. Euro-Bargeld
IV. Euro-Bargeld
692
Euro-Bargeld (Banknoten und Münzen) ist seit dem 1.1.2002 im Umlauf; vorher gab es den Euro nur als Buchgeld. Art. 128 Abs. 1 S. 1 AEUV weist das ausschließliche Recht zur Genehmigung der Banknotenausgabe der → Europäischen Zentralbank (EZB) zu. Die Befugnis zur Ausgabe von Euro-Banknoten steht neben der EZB auch den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten mit Eurowährung zu.
693
Die Kompetenz zur Münzausgabe haben die Mitgliedstaaten nach Art. 128 Abs. 2 AEUV behalten. Welchen Umfang die Münzemission haben darf, entscheidet allerdings die EZB. Im Ergebnis ist damit allein die EZB „befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen“ (Art. 282 Abs. 3 S. 2 AEUV).
694
Derzeit gibt es für das gesamte Euro-Währungsgebiet einheitlich gestaltete Banknoten zu 5, 10, 20, 50, 100, 200 und 500 Euro. Im Mai 2016 hat der EZB-Rat beschlossen, die Ausgabe des 500-Euro-Scheins zum Jahresende 2018 einzustellen, um damit Kriminellen die Geschäfte zu erschweren. Diese Banknoten werden aber auch danach auf unbegrenzte Zeit ihren Wert behalten und umgetauscht werden.
695
Auch wenn es sich bei den Euro-Münzen um solche der Mitgliedstaaten handelt, ist eine gewisse Vereinheitlichung erforderlich. Daher sind nach Art. 128 Abs. 2 S. 2 AEUV „die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.“ Die VO (EG) Nr. 975/98 vom 3.5.1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. 1998 L 139/6) hat ein einheitliches europäisches Münzsystem errichtet, das Euro-Münzen in Stückelungen von 1, 2, 5, 10, 20 und 50 Cent sowie 1 und 2 Euro vorsieht. Die für den Umlauf bestimmten Münzen sind gesetzliche Zahlungsmittel in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Sie haben jeweils die gleiche Vorderseite, aber eine national unterschiedlich gestaltete Rückseite.
696
Die Mitgliedstaaten haben das Recht, auf Euro lautende Sonder- und Gedenkmünzen auszugeben, die dann allenfalls im Ausgabestaat gesetzliche Zahlungsmittel sind und angenommen werden müssen. Diese für Sammler oder Anleger bestimmten Münzen, die aus Gold, Silber oder anderen Metallen bestehen, gelangen nur selten in den Zahlungsverkehr. Da es sich dennoch um bewegliche Sachen handelt, die nach einer Rechnungseinheit – der Währung – gestückelt sind und zum Nennwert als Zahlungsmittel dienen können, sind auch solche Sammlermünzen Geld im Rechtssinne, solange der ausgebende Staat ihre Verwendung als Geld erlaubt und sie als solches entgegennimmt.
697
Sonder- und Gedenkmünzen sind bisher in sehr unterschiedlichen und teilweise ungewöhnlichen Stückelungen erschienen. So hat z.B. Frankreich schon Münzen mit Nennwerten von ¼, 1,5, 5, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 200, 250, 500, 1000 und 5000 Euro emittiert. In Portugal gibt es u.a. Münzen zu 2,5 Euro. Deutschland hat bisher Sammlermünzen zu 5, 10, 20, 25 und 100 ausgegeben. Das Münzgesetz ermächtigt dazu, für solche Sonderprägungen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festzusetzen. Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nur im Inland gesetzliche Zahlungsmittel und müssen deshalb – falls sie denn einmal angeboten werden sollten – bis zum Betrag von 200 Euro angenommen werden.
698
Neben den rein nationalen Euro-Sondermünzen gibt es zum Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen. Jeder Mitgliedstaat in der Eurozone darf pro Jahr eine neue Gedenkmünze mit einem Nennwert von 2 Euro ausgeben. Diese Münzen sind gesetzliche Zahlungsmittel im gesamten Euro-Währungsraum.
E › Euro – Die gemeinsame Währung (Ulrich Häde) › V. Abschaffung des Euro
V. Abschaffung des Euro
699
Die Unionsverträge sehen die Einführung des Euro vor, kennen aber keine Bestimmungen über die Abschaffung des Euro. Sie wäre daher grundsätzlich nur im Wege einer → Vertragsänderung möglich. Auch der Austritt oder der Ausschluss einzelner Mitgliedstaaten aus der Eurozone ist nicht vorgesehen. Es dürfte aber kaum gelingen, einen austrittswilligen Staat daran zu hindern, wieder eine eigene Währung einzuführen. Rechtlich sollte das unter den Voraussetzungen möglich sein, die die allgemeinen Regeln des → Völkerrechts (als Teil d. EU-Rechts) für eine Lösung von einem Vertrag in besonderen Situationen vorsehen. Darüber hinaus wäre wohl auch mit dem → Austritt aus der Union nach Art. 50 EUV die Aufgabe der Euro-Währung verbunden. Ein → Ausschluss gegen den Willen des betroffenen Mitgliedstaats ist demgegenüber nicht zulässig.
E › Eurojust (Björn Schiffbauer)
Eurojust (Björn Schiffbauer)
I.Historische Entwicklung701 – 703
II.Rechtsgrundlagen704 – 708
1.EU-Recht704 – 707
a)Primärrecht: Art. 85 AEUV704, 705
b)Sekundärrecht706, 707
2.Deutsches Recht708
III.Aufgaben und Arbeitsweise709 – 719
1.Zuständigkeit709 – 712
2.Befugnisse713, 714
3.Insbesondere: Datenschutz715
4.Kooperationen716 – 719
IV.Organisation720 – 723
1.Einordnung im System der EU720
2.Innerer Aufbau721 – 723
V.Kontrolle und Rechtsschutz724, 725
Lit.:
D. Brodowski, Die Europäische Staatsanwaltschaft – eine Einführung, StV 37 (2017), 684; R. Esser/A. L. Herbold, Neue Wege für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Das Eurojust-Gesetz, NJW 57 (2004), 2421; M. Grotz, in: Sieber/Satzger/von Heintschel-Heinegg, Europäisches Strafrecht, 2. Aufl. 2014, § 45; R. Mokros, in: Lisken/Denninger, HdbPolR, 5. Aufl. 2012, Kap. O, Rn. 80 ff; H. Satzger/N. von Maltitz, Wissenswertes zum neugeschaffenen „Europäischen Staatsanwalt“, JURA 40 (2018), 153; C. Trentmann, Eurojust und Europäische Staatsanwaltschaft – Auf dem richtigen Weg?, ZStW 129 (2017), 108; K. Schoppa, Europol im Verbund der europäischen Sicherheitsagenturen, 2013.
700
Eurojust ist eine Stelle der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Den Haag. Sie ist für die mitgliedstaatliche Kooperation auf dem Gebiet der Ermittlung und Verfolgung bestimmter schwerer Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug zuständig und zählt zum EU-Betätigungsfeld der → Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (JZS). Als sog. Einheit für justizielle Zusammenarbeit nahm Eurojust am 6.3.2002 seine Tätigkeit auf und dient seitdem im Wesentlichen als Knotenpunkt zum Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Anders als → Europol konzentriert sich Eurojust auf repressive Maßnahmen zur Strafverfolgung und ist daher keine polizeiähnliche Stelle. Stattdessen wird es oft als Vorstufe zu einer europäischen Staatsanwaltschaft begriffen. Inzwischen wurde eine europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) i.R.d. Verstärkten Zusammenarbeit (gem. Art. 20 EUV, Art. 329 Abs. 1 AEUV) durch Verordnung (EU) 2017/1939 vom 12.10.2017 („EUStA-VO“) tatsächlich errichtet. Sie soll ihre Tätigkeit im Jahr 2020 oder 2021 aufnehmen und „enge Beziehungen“ (Art. 100 EUStA-VO) mit Eurojust als deren Partner unterhalten. Eurojust selbst stehen weiterhin keine eigenen förmlichen Prozesshandlungen zu.
E › Eurojust (Björn Schiffbauer) › I. Historische Entwicklung
I. Historische Entwicklung
701
Die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurde primärrechtlich (→ Primärrecht) erstmalig erwähnt im Vertrag von Maastricht (in Kraft getreten am 1.11.1993, → Europäische Union: Geschichte), nämlich in dessen Art. K.1 Nr. 7. Sie war Bestandteil der „Dritten Säule“, welche die intergouvernementale Zusammenarbeit im Bereich „Justiz und Inneres“ umfasste. Die Idee einer europäischen Koordinierungsstelle auf dem Gebiet der Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entstand allerdings erst während der Sitzung des → Europäischen Rats am 16.10.1999 in Tampere. Inzwischen war der Vertrag von Amsterdam in Kraft, aus dem Art. 31 EUV (Version nach Amsterdam) mit näheren Regelungen zur Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen hervorgegangen war. Die Schaffung einer Koordinierungsstelle sah dieser jedoch auch noch nicht vor. Gleichwohl sollte es nach den Vorstellungen der in Tampere versammelten Regierungschefs den Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten erleichtert werden, grenzüberschreitende Ermittlungen im Bereich der schweren organisierten Kriminalität zu führen. Außerdem sollten Rechtshilfeersuchen vereinfacht beantwortet werden.
702
In der Folge wurde nach kontroversen Verhandlungsphasen schließlich mit dem Beschluss 2000/799/JI des → Rates (Ministerrat) vom 14.12.2000 eine sog. vorläufige Stelle zur Justiziellen Zusammenarbeit mit Sitz in Brüssel eingerichtet. Diese wurde auch „Pro-Eurojust“ genannt und arbeitete ausdrücklich übergangsweise bis Eurojust – hier erstmalig so bezeichnet – endgültig durch einen weiteren Beschluss eingerichtet würde. Es dürfte kein Zufall gewesen sein, dass drei Tage zuvor der Vertrag von Nizza (in Kraft getreten am 1.2.2003) verabschiedet wurde, durch den die Art. 29 und 31 EUV (Version nach Nizza) eine deutliche Erweiterung rund um Eurojust – hier auch primärrechtlich erstmals unter dieser Bezeichnung – erfuhren.
703
Die mit Pro-Eurojust eingeleitete Übergangsphase war verhältnismäßig kurz. Bereits am 28.2.2002 (und damit in Vorgriff auf den erst knapp ein Jahr später in Kraft tretenden Vertrag von Nizza) verabschiedete der Rat den Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, der am 6.3.2002 in Kraft trat. Mit letzterem Datum wurde Eurojust als Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, die (anders als Pro-Eurojust) ihren Sitz in Den Haag haben sollte. Dieser Eurojust-Beschluss wurde durch den Beschluss 2009/426/JI vom 16.12.2008 ergänzt und gilt einstweilen fort, auch wenn der nunmehr geltende Vertrag von Lissabon über Art. 85 Abs. 1 AEUV vorsieht, dass Aufbau, Arbeitsweise, Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust über → Verordnungen zu regeln sind.
E › Eurojust (Björn Schiffbauer) › II. Rechtsgrundlagen
II. Rechtsgrundlagen
1. EU-Recht
a) Primärrecht: Art. 85 AEUV
704
Primärrechtlich ist Eurojust in Art. 85 AEUV geregelt. Die zusätzliche Bezeichnung „Einheit für justizielle Zusammenarbeit“ ist mit dem Vertrag von Lissabon ersatzlos weggefallen. Stattdessen beschreibt Art. 85 Abs. 1 AEUV schlicht den Auftrag von Eurojust, nämlich „die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist“. Im Anschluss daran konkretisiert diese Norm die Aufgabenbereiche durch eine beispielhafte Aufzählung unter Buchst. a bis c. Art. 85 Abs. 2 AEUV stellt dabei klar, dass die Befugnis, förmliche Prozesshandlungen auszuführen, bei den nationalen Strafverfolgungsbehörden verbleibt.
705
Als weiteres Primärrecht ist Art. 12 Buchst. c EUV relevant. Diese Norm stellt die Kontrolle von Eurojust (auch) durch die nationalen Parlamente sicher. Zu beachten ist ferner, dass gemäß den Protokollen Nr. 21 und 22 zum AEUV Sonderbestimmungen für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark bestehen können (→ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [RFSR]).
b) Sekundärrecht
706
Auch wenn in Art. 85 Abs. 1 AEUV für die Regelungen zu Eurojust der Verordnungsweg angeordnet wird, ist eine solche Verordnung bislang nicht erlassen worden. Der Entwurf einer Eurojust-VO befindet sich jedoch im europäischen → Rechtsetzungsverfahren; zuletzt (Stand: Juli 2018) befand er sich in erster Lesung (in der Fassung des Kommissionsvorschlags vom 27.2.2015, EU Dokument 6643/15). Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ist noch ungewiss.
707
Daher ist der Eurojust-Beschluss – d.h. der Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28.2.2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ergänzt durch die Beschlüsse 2003/659/JI und 2009/426/JI) – weiterhin die aktuelle sekundärrechtliche (→ Sekundärrecht) Rechtsgrundlage für Eurojust. Daneben existiert zahlreiches Binnenrecht, wie etwa eine Geschäftsordnung zu Eurojust (EU-Dokument 2002/C 286/01), die Näheres zur Organisation und operativen Arbeit regelt.