Kitabı oku: «Europarecht», sayfa 33

Yazı tipi:

3. Europol-Beschluss

780

Mit Wirkung zum 1.1.2010 hatte sich die völkerrechtliche Konstruktion schließlich gänzlich überlebt: Das auf Grundlage des Europol-Übk. errichtete Europäische Polizeiamt existiert seitdem nicht mehr. Denn an diesem Tag trat der Europol-Beschluss des Rates (im Ressort Justiz und Inneres) vom 6.4.2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (2009/371/JI) in Kraft („Europol-Beschl.“), mit dem das Europol-Übk. – jedenfalls de facto – gegenstandslos wurde, obwohl eine völkerrechtliche Vertragsbeendigung nie förmlich vollzogen wurde. Stattdessen wurde Europol mit dem Europol-Beschl. Gem. dessen Art. 1 Abs. 2 neu gegründet: „Europol im Sinne dieses Beschlusses ist Rechtsnachfolger des Europäischen Polizeiamts, das durch das Europol-Übereinkommen errichtet worden ist.“

781

Seitdem wird Europol als (wenn auch in den Rechtsexten noch nicht so bezeichnete) Agentur der EU geführt und ist keine internationale Organisation mehr. Auf diese Weise ist es gelungen, Europol von einer rein völkerrechtlichen Ebene in die Struktur der EU zu überführen, so dass nunmehr u.a. auch das Dienstrecht der EU auf die Beamten von Europol anwendbar ist. Zugleich verlor Europol jedoch seine grundsätzliche Völkerrechtsfähigkeit (dazu Rn. 803). Materiell wurde Europol ein ausführlicher Aufgabenkatalog zugewiesen, der zwar einen deutlichen informationellen Schwerpunkt aufwies, darüber hinaus aber auch weitere Aufgabenkreise erschloss wie etwa die Unterstützung nationaler Polizeibehörden vor Ort – jedoch weiterhin ohne Zwangsbefugnisse. Besonders relevant ist die Kompetenzerweiterung auf alle Formen schwerer Kriminalität; anders als zuvor muss für das Tätigwerden von Europol keine kriminelle Organisationsstruktur mehr vorliegen. Der ursprüngliche Europol-Beschl. wurde kurz darauf ergänzt durch die Beschlüsse 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI; diese Rechtsakte sind in ihrer Gesamtheit üblicherweise gemeint, wenn von „dem“ Europol-Beschl. gesprochen wird.

782

Bereits einen Monat vor der Anwendbarkeit des Europol-Beschl. trat der Vertrag von Lissabon (umgesetzt v.a. durch EUV und AEUV) in Kraft. Mit ihm wurde Europol als Bestandteil des → Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) vollständig in das supranationale System der heutigen EU überführt und dem Bereich der PZ zugeordnet. Seitdem ist Art. 88 AEUV sedes materiae im → Primärrecht. Gem. Art. 88 Abs. 2 AEUV sind Aufbau, Arbeitsweise, Tätigkeitsbereich und Aufgaben von Europol durch → Verordnung festzulegen. Dies war für den Europol-Beschl. jedoch wegen der zum Vertrag von Lissabon bestehenden Übergangsbestimmungen unschädlich.

4. Europol-Verordnung

783

Mit einer „Verspätung“ von gut sechs Jahren – nämlich am 11.5.2016 – ist der europäische Gesetzgeber der primärrechtlichen Forderung nach einer entsprechenden Verordnung schließlich nachgekommen. An diesem Tag wurde die Europol-Verordnung (Europol-VO) vom 11.5.2016 – (EU) 2016/794 – verabschiedet; mit Wirkung zum 1.5.2017 trat sie schließlich in Kraft. Ähnlich wie der Europol-Beschl. gründet auch sie gem. Art. 1 Abs. 2 Europol neu: „Europol in der durch diese Verordnung errichteten Form tritt an die Stelle von Europol in der durch den Beschluss 2009/371/JI errichteten Form und wird dessen Nachfolgerin.“ Damit existiert Europol inzwischen in dritter Generation (und ist offenbar – jedenfalls dem Wortlaut der Europol-VO nach – weiblich geworden). Sie ist nun auch de lege lata eine Agentur der EU (Art. 1 Abs. 1 Europol-VO) und hat dabei seine bzw. ihre frühere zusätzliche Bezeichnung „Europäisches Polizeiamt“ vollständig abgelegt.

E › Europol (Björn Schiffbauer) › II. Rechtsgrundlagen

II. Rechtsgrundlagen
1. EU-Recht

a) Primärrecht: Art. 88 AEUV

784

Primärrechtlich findet Europol in Art. 88 AEUV ihre Rechtsgrundlage. Dabei beschreibt dessen Abs. 1 den Aufgabenbereich, nämlich „die Tätigkeit der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken.“ Konkretisiert werden sollen diese Aufgaben gem. Abs. 2 über die inzwischen verabschiedete Europol-VO. Die äußeren Grenzen der Tätigkeiten von Europol definiert schließlich Abs. 3, der operative Maßnahmen unter den Vorbehalt der Mitgliedstaaten stellt und dabei Zwangsmaßnahmen durch Europol in jedem Fall verbietet.

785

Als weiteres Primärrecht ist Art. 12 Buchst. c EUV relevant. Diese Norm stellt die Kontrolle von Europol (auch) durch die nationalen Parlamente sicher. Zu beachten ist zudem, dass gemäß den Protokollen Nr. 21 und 22 zum AEU-Vertrag Sonderbestimmungen für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark bestehen können (dazu → Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [RFSR]).

b) Sekundärrecht

786

Die auf Grundlage von Art. 88 Abs. 2 AEUV am 1.5.2017 in Kraft getretene Europol-VO – offiziell: „Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI“ – hat Europol gewissermaßen neu erfunden. Mit 76 Erwägungsgründen, 77 Artikeln und in etwa 27.000 Wörtern definiert sie den Rechtsrahmen für Europol recht engmaschig.

787

Zum Anwendungsbereich der Europol-VO ist zu beachten, dass zwar Irland, nicht aber das Vereinigte Königreich und Dänemark an Europol beteiligt sind (vgl. Erwägungsgründe 72 bis 74 der Europol-VO).

788

Neben der Europol-VO ist weiteres → Sekundärrecht relevant, das überwiegend jedoch nicht spezifisch mit den Aufgaben von Europol zusammenhängt, so etwa das EU-Beamtenstatut. Zukünftig dürfte jedoch insbesondere die EUStA-VO an Relevanz gewinnen, deren Art. 102 die Zusammenarbeit zwischen Europol und der neu errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft regelt (s. dazu auch → Eurojust). Für die Arbeitsweise von Europol sind außerdem interne Durchführungsbestimmungen und sonstiges Innenrecht einschlägig, die einzelne Normen der Europol-VO konkretisieren.

2. Deutsches Recht

789

Im deutschen Recht werden die Vorgaben der Europol-VO durch das Europol-Gesetz (ursprünglich vom 16.12.1997, BGBl. II S. 2150) umgesetzt. Zwar entfaltet die Europol-VO unmittelbare Wirkung auch im deutschen Rechtskreis, jedoch sind einzelne Bereiche durch die Mitgliedstaaten ausfüllungsbedürftig. Genau dort setzt das Europol-Gesetz an, wie es dies auch schon zum Europol-Übk. (nebst dessen Ratifikation) und zum Europol-Beschl. getan hat. Übrig geblieben ist davon die ehemals als Art. 2 bezeichnete Norm des Europol-Gesetz, die nunmehr (durch Gesetz vom 23.6.2017, BGBl. I S. 1882) ohne Artikel-Bezeichnung in sechs Paragraphen die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Europol regelt (dazu Rn. 812 f.).

E › Europol (Björn Schiffbauer) › III. Aufgaben und Arbeitsweise

III. Aufgaben und Arbeitsweise

1. Zuständigkeit

790

Der Zuständigkeitsbereich von Europol ergibt sich zunächst aus dem bereits oben zitierten Art. 88 AEUV. Auch wenn es der Bezeichnung der Europol-VO nach lediglich um die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu gehen scheint, so hat Europol in Wahrheit sowohl präventive als auch repressive Aufgaben. Sie bewegt sich damit auf der – oft kaum trennscharf zu ziehenden – Schnittstelle zwischen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsrecht. Schon Art. 88 Abs. 1 AEUV spricht von „Verhütung und Bekämpfung“; diese – wenn man so möchte: doppelfunktionale – Terminologie hält auch die Europol-VO konsequent aufrecht.

791

Es geht jedoch nicht um jede Art der Straftatenverhütung und -bekämpfung, sondern nur um besonders schwere Delikte. Dies wird in Art. 3 unter Verweis auf Anhang I Europol-VO bekräftigt. In diesem Anhang sind sämtliche Kriminalitätsformen aufgelistet, die den Zuständigkeitsbereich von Europol eröffnen. Gelistet sind 30 Deliktstypen, deren Bandbreite von Terrorismus über organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Schleusertum und Menschenhandel bis hin zu Völkermord reicht. Daneben sind allerdings auch Betrugsdelikte, Raub und Computerkriminalität aufgeführt. Angesichts dieses weit gezogenen Zuständigkeitskreises hat der primärrechtlich und in Art. 3 Abs. 1 Europol-VO genannte Vorbehalt einer Betroffenheit von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Verletzung eines gemeinsamen Interesses besonderes Gewicht. Dies gilt erst recht, da Art. 3 Abs. 2 Europol-VO auch damit im Zusammenhang stehende andere (d.h. nicht gelistete) Deliktstypen erfasst.

792

Ist der Zuständigkeitsbereich von Europol einmal eröffnet, hat sie die Aufgabe, die Tätigkeit der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden zu unterstützen und zu verstärken. Dies geschieht im Schwerpunkt durch Datenaustausch, Informationsverarbeitung und Analyse, Art. 4 Abs. 1 Europol-VO. Weitere Aufgaben ergeben sich aus Art. 4 Abs. 2 bis 4 Europol-VO. Diese sind gerichtet auf die Unterstützung der europäischen Institutionen (→ Organe und Einrichtungen). Überdies ist Europol weiterhin Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung gemäß dem Beschluss 2005/511/JI des Rates.

2. Befugnisse

793

Eine strikte Trennung zwischen Aufgaben und Befugnissen, wie sie im deutschen Polizei- und Sicherheitsrecht zwingend erforderlich ist, nimmt die Europol-VO auf den ersten Blick nicht vor. Vielmehr verschmelzen Aufgabenbereiche mit konkreten Befugnissen zur Erhebung, Auswertung und Übermittlung personenbezogener Daten. Gleichwohl lässt sich aber feststellen, dass die Eröffnung eines Aufgabenbereichs von Europol conditio sine qua non ist für das Ergreifen konkreter Maßnahmen. Deren Voraussetzungen sind – Befugnisnormen nicht unähnlich – auch in der Europol-VO näher ausgestaltet.

794

Die konkreten Befugnisse von Europol lassen sich aus Kapitel IV – Art. 17 ff. – Europol-VO ableiten. Darin sind die Bedingungen zur Informationsverarbeitung genau benannt, woraus sich ergibt, dass die Datenerhebung und -verarbeitung nicht grenzenlos erfolgen darf. Zentral ist in diesem Zusammenhang der generalklauselartig formulierte Art. 18 Abs. 1 Europol-VO, der die Verarbeitung von Daten zur Verwirklichung der Ziele von Europol gestattet. Die Voraussetzungen der Erhebung und Verarbeitung von Daten normieren dann zugleich die Befugnisse von Europol. In den weiteren Befugnisnormen – zusätzlich flankiert von Anhang II der Europol-VO – wird jeweils differenziert zwischen eigener Erhebungstätigkeit von Europol einerseits und dem Datenempfang von dritter Seite andererseits, sodann werden anhand von Anlass und Zweck der Datenerhebung die weiteren Verarbeitungsbefugnisse festgelegt. Auch wenn die Regelungsdichte besonders in diesem Bereich recht ausgeprägt ist, so zeigt sich doch, dass Europol in der EU offenbar ein hohes Vertrauen und entsprechend umfangreiche Befugnisse zu Datenerhebung und -verarbeitung genießt. Dies gilt umso mehr im Zusammenhang mit dem zuvor genannten Aufgabenkatalog, der ähnlich weit ausgestaltet ist.

795

In der Gesamtschau von Aufgaben und Befugnissen wird deutlich, dass Europol nicht nur klassische polizeiliche Befugnisse im Zusammenhang mit Daten eingeräumt werden, sondern auch solche, die im Kern im Bereich der Nachrichtendienste anzusiedeln wären. Dies unterstreicht, dass Europol gerade nicht nur der Strafverfolgung, sondern in ganz erheblicher Weise auch der Vorfeldaufklärung zur Straftatverhütung dient. Dafür spricht insbesondere der mit denselben Befugnissen flankierte Aufgabenbereich, strategische Analysen und Bedrohungsanalysen sowohl für den Bereich der EU (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 und 3 Europol-VO) als auch für den mitgliedstaatlichen Bereich (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 und 3 Europol-VO) zu erstellen.

796

Zwangsmaßnahmen sind Europol hingegen weiterhin nicht gestattet, Art. 88 Abs. 3 S. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 5 Europol-VO.

3. Insbesondere Datenschutz

797

Die umfassenden informationellen Befugnisse von Europol können aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht ohne vergleichbar dichte datenschutzrechtliche Kanalisierungen existieren. Dies soll Kapitel VI – Art. 28 ff. – Europol-VO gewährleisten. Darin werden den Standards zum Datenschutz (s. → Datenschutz, Europäischer) entsprechend die weiteren Voraussetzungen für den Umgang mit einmal erhobenen und verarbeiteten Daten festgeschrieben wie etwa eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Erhebung, Zweckbindung sowie Speicher- und Löschfristen.

4. Kooperationspartner von Europol

a) Mitgliedstaaten

798

Europol arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, was sich bereits aus den Normen zu Aufgaben und Befugnissen ergibt. Zentral ist dabei der Datenaustausch über gemeinsame Informationssysteme, auf welche die Mitgliedstaaten nach dem „Treffer-/Kein-Treffer-Verfahren“ Zugriff haben. Neben Verpflichtungen zum Datenaustausch wird es Europol darüber hinaus ermöglicht, die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch hin operativ zu unterstützen. Europol spielt dabei jedoch keine leitende, sondern lediglich eine assistierende Rolle; die Durchführung konkreter Maßnahmen verbleibt im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. In Deutschland ist gemäß dem Europol-Gesetz das Bundeskriminalamt (BKA) die intern zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit Europol.

799

Eine besondere Form der mitgliedstaatlichen Kooperation sind die in Art. 5 Europol-VO näher geregelten gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Diese gründen sich auf gesonderte Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und Europol; auch hier kommt Europol eher die Rolle eines „Dienstleisters“ als diejenige einer Einsatzstelle zu.

800

Daneben kann Europol auch von Amts wegen im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten tätig werden. Zum einen kann sie einzelne Mitgliedstaaten auf Grundlage eigener Erkenntnisse dazu ersuchen, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, Art. 6 Europol-VO. Jedoch liegt auch hier die letztliche Entscheidungskompetenz ausschließlich bei dem ersuchten Mitgliedstaat selbst. Zum anderen hat sie gem. Art. 22 Europol-VO die Pflicht, die Mitgliedstaaten über sie betreffende Informationen zu unterrichten.

b) Andere Einrichtungen der EU

801

Europol ist überdies dazu ermächtigt, Kooperationen mit anderen Einrichtungen der EU einzugehen, Art. 23 Abs. 1 Europol-VO. Unabhängig davon ist die Datenübermittlung an Stellen der EU aber stets i.R.d. allgemeinen Vorgaben möglich, Art. 24 Europol-VO.

802

Daneben statuiert Art. 21 Europol-VO eine besondere Form der Pflichtkooperation mit anderen Einrichtungen der EU. Denn i.R.d. mit den Mitgliedstaaten bestehenden Informationssysteme müssen auch → Eurojust und das Amt für Betrugsbekämpfung OLAF indirekten Zugriff auf die Datenbestände erhalten. Eine besondere Kooperationspflicht statuiert außerdem neuerdings Art. 102 EUStA-VO (s. o. Rn. 788) im Hinblick auf die wohl im Jahr 2020 oder 2021 ihre Tätigkeit aufnehmende Europäische Staatsanwaltschaft. Auf dieser Grundlage sollen Europol und EUStA „eine Arbeitsvereinbarung, in der die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden“, schließen (Art. 102 Abs. 1 S. 2).

c) Internationale Kooperationen

803

Bereits auf Grundlage des Europol-Beschl. konnte Europol internationale Übereinkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen schließen; heute geschieht dies auf Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Europol-VO, der Europol damit eine partielle Völkerrechtsfähigkeit verleiht. Die bereits zuvor geschlossenen Abkommen gelten auch nach der Europol-VO weiter. Inzwischen hat Europol mit zahlreichen Staaten und einigen internationalen Organisationen einerseits sog. operative Vereinbarungen und andererseits sog. strategische Vereinbarungen geschlossen, etwa mit Interpol. Aktuelle Listen der Staaten und Organisationen nebst den zugehörigen Übereinkommen finden sich auf der Internet-Präsenz von Interpol unter https://www.europol.europa.eu/partners-agreements (letzter Abruf Juli 2018).

E › Europol (Björn Schiffbauer) › IV. Organisation

IV. Organisation

1. Einordnung im System der EU

804

Als Agentur der EU ist Europol mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet (vgl. auch Art. 62 Europol-VO) und von den EU-Institutionen rechtlich getrennt. Europol gehört aber zum acquis communautaire, da ihr Bestand auf Art. 88 AEUV zurückgeht. Sie gehört zum RFSR und ist dabei im Bereich der PZ angesiedelt. Überdies ist Europol nicht nur über ihr Personal, sondern auch über die Finanzierung sowie die parlamentarische Kontrolle fest mit der EU verwoben.

2. Innerer Aufbau

a) Verwaltungs- und Leitungsstruktur

805

Europol verfügt über eine Verwaltungs- und Leitungsstruktur (Art. 9 ff. Europol-VO), die sich im Verwaltungsrat und im Exekutivdirektor widerspiegelt. Seit Geltung der Europol-VO werden diese nicht mehr als Organe bezeichnet, erfüllen aber weiterhin vergleichbare Aufgaben. Daneben kann der Verwaltungsrat weitere beratende Gremien einsetzen.

806

Der Verwaltungsrat (Art. 10 ff. Europol-VO) setzt sich zusammen aus einem Vertreter pro EU-Mitgliedstaat sowie einem Vertreter der → Europäischen Kommission. Mit seinen Beschlüssen, die mit einfacher Mehrheit ergehen, setzt er verbindliches Innenrecht von Europol. Ihm sind eine Reihe innerorganisatorischer Zuständigkeiten zugewiesen, darunter die Planung des Arbeitsprogramms von Europol, strategische Planungen, Datenschutz, Personalangelegenheiten und Haushaltsangelegenheiten.

807

Der Exekutivdirektor (Art. 16 und 54 Europol-VO) leitet Europol und vertritt sie gesetzlich. Er wird vom Rat aus einer Auswahlliste für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmalig um weitere vier Jahre verlängert werden kann. Seine Tätigkeiten übt er unabhängig aus. Insbesondere ist er keinen Weisungen von Organen der EU oder der Mitgliedstaaten unterworfen; ihn trifft lediglich eine Rechenschaftspflicht. Seit 1.5.2018 ist die Belgierin Catherine De Bolle Exekutivdirektorin von Europol. Ihre Vorgänger waren (bis 2009 unter der Bezeichnung „Direktor“) der Waliser Bob Wainwright (2009 bis 2018) sowie die Deutschen Max-Peter Ratzel (2004 bis 2008) und Jürgen Storbeck (1992 bis 2004).

b) Personalstruktur und Aufgabenverteilung

808

Europol beschäftigte nach letzter Erhebung (im Dezember 2017) genau 1203 Bedienstete mit 46 verschiedenen Nationalitäten und kann auf 220 Verbindungsbeamte („European Liaison Officers“ – ELOS) der EU-Mitgliedstaaten zurückgreifen. Die Beamten stammen weit überwiegend aus den Mitgliedstaaten der EU. Am stärksten vertreten sind die Niederlande (100) knapp gefolgt von Spanien (97); prominent vertreten sind außerdem Italien (67), Rumänien (62), Griechenland (56) und Deutschland (53). Daneben werden außerdem knapp 80 Bedienstete aus Drittstaaten und anderen Organisationen einbezogen, so sind z.B. auch Australien, Kanada oder die Schweiz sowie Interpol und US-amerikanische Behörden (FBI, DEA, Einwanderung/Zoll und einige mehr) repräsentiert.

809

Der Exekutivdirektor von Europol unterstehen drei Abteilungen: Abteilung O („Operations“), Abteilung G („Governance“) und Abteilung C („Capabilities“), die jeweils von einem stellvertretenden Exekutivdirektor geleitet werden. Die Tätigkeitsbereiche der Abteilungen lassen sich grob abgrenzen zwischen operativen Tätigkeiten mit Außenwirkung, also konkrete Maßnahmen i.R.d. Europol zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (Abteilung O), Unternehmensangelegenheiten und interne Tätigkeiten wie Eigensicherung und Beschaffung (Abteilung G) sowie Verwaltung und Technik, insbesondere Informations- und Kommunikationstechnologie (Abteilung C).

810

Neben den Abteilungen existieren bei Europol nationale Verbindungsbüros, die von den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten besetzt werden, Art. 8 Europol-VO. Jeder Mitgliedstaat muss mindestens einen Verbindungsbeamten aus der nationalen Europol-Stelle (dazu Rn. 812 f.) entsenden. Anders als die eigenen Beamten von Europol unterliegen die Verbindungsbeamten dem jeweiligen Recht ihres Heimatstaates, dies jedoch vorbehaltlich besonderer binnenrechtlich durch den Verwaltungsrat festgelegter Rechte und Pflichten. Aufgabe der Verbindungsbeamten ist es, die Interessen ihrer Entsendestaaten bei Europol zu vertreten, den Informationsaustausch zwischen Europol und Entsendestaat zu unterstützen sowie als Bindeglied zwischen anderen Entsendestaaten, Drittstaaten und Organisationen zu agieren.

811

Sämtliches Personal (einschließlich der Verbindungsbeamten) von Europol genießt gem. Art. 63 (ggf. i.V.m. Art. 8 Abs. 5) Europol-VO dieselben Vorrechte und Befreiungen (insbesondere Immunität) wie die EU und ihre Bediensteten selbst, und zwar nach Maßgabe des dem EU-Vertrag und AEU-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Abl. 2010, C 83, S. 266).

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
2130 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
9783811475106
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:
Metin
Средний рейтинг 0 на основе 0 оценок
Metin
Средний рейтинг 0 на основе 0 оценок
Metin
Средний рейтинг 0 на основе 0 оценок
Metin
Средний рейтинг 0 на основе 0 оценок
Metin
Средний рейтинг 0 на основе 0 оценок
Metin
Средний рейтинг 0 на основе 0 оценок
Metin
Средний рейтинг 0 на основе 0 оценок
Metin
Средний рейтинг 0 на основе 0 оценок
Metin
Средний рейтинг 0 на основе 0 оценок
Metin
Средний рейтинг 0 на основе 0 оценок