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E › Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Charlotte Kreuter-Kirchhof)

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Charlotte Kreuter-Kirchhof)

I.Errichtung des EAD835

II.Status des EAD836 – 838

III.Aufgaben des EAD839 – 841

IV.Delegationen der EU842, 843

Lit.:

F. Cameron, The EUʼs External Action Service – Golden or Missed Opportunity?, in: G. Müller-Brandeck-Bocquet/C. Rüger (Hrsg.), The High Representative for the EU Foreign and Security Policy – Review and Prospects, 2011, 235; M. Kaltenborn/T. Holzhauer, Der Europäische Auswärtige Dienst und die neuen Kompetenzzuordnungen im Rahmen der europäischen Entwicklungszusammenarbeit, EuR 47 (2012), 100; F. Kruse, Der Europäische Auswärtige Dienst zwischen intergouvernementaler Koordination und supranationaler Repräsentation, 2014; B. Martenczuk, Der Europäische Auswärtige Dienst, EuR 47 (2012, Beiheft 2), 189; P.-C. Müller-Graff, The European External Action Service: Challenges in a Complex Institutional Framework, in: I. Govaere et al. (Hrsg.), The European Union in the World, 2014, 117; K. Schmalenbach, Die Delegationen der Europäischen Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen, EuR 47 (2012, Beiheft 2), 205; G. Sydow, Der Europäische Auswärtige Dienst, JZ 66 (2011), 6.

834

Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD; European External Action Service) ist der diplomatische Dienst der Europäischen Union. Er untersteht dem → Hohen Vertreter für die GASP (nachfolgend „Hoher Vertreter“). Der EAD verfügt über eine Zentralverwaltung in Brüssel und über Delegationen der Union in Drittländern und bei Internationalen Organisationen. Er hat seinen Sitz in Brüssel.

E › Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › I. Errichtung des EAD

I. Errichtung des EAD

835

Der Vertrag von Lissabon (→ Europäische Union: Geschichte) reformiert die Regelungen zum → Auswärtigen Handeln der Union mit dem Ziel, der Fragmentierung der Außenbeziehungen der EU entgegenzuwirken. Als Teil dieser Reform sieht der Vertrag von Lissabon die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes vor, der den Hohen Vertreter bei seinen Aufgaben unterstützt (Art. 27 Abs. 3 S. 1 EUV). Mit dem EAD wird eine eigenständige Struktur für die Außenbeziehungen der EU geschaffen. Die Einzelheiten der Organisation und Arbeitsweise des EAD regelt der Beschluss über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD (B 2010/427/EU; nachfolgend „EAD-Beschluss“; s. Art. 27 Abs. 3 S. 3 EUV) des → Rates (Ministerrat). Anders als Art. 27 Abs. 3 S. 4 EUV erwarten lässt, wurde dieser in simultanen Verhandlungen zwischen vier EU-Institutionen – dem → Rat (Ministerrat), der → Europäischen Kommission, dem → Europäischen Parlament und dem → Hohen Vertreter für die GASP – abgestimmt (sog. Quadrilogue). Im Jahr 2010 nahm der EAD seine Arbeit auf.

E › Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › II. Status des EAD

II. Status des EAD

836

Der EAD ist eine funktional eigenständige Einrichtung (→ Organe und Einrichtungen) der Union mit Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art. 1 Abs. 2 EAD-Beschluss). Er ist weder in die Kommission noch in das Generalsekretariat des Rates integriert. Weder ist der EAD ein Organ noch eine Agentur der EU (→ Einrichtungen und sonstige Stellen). Es handelt sich um eine Einrichtung sui generis, die über einen eigenen Haushalt und eigene Personalhoheit verfügt. Insofern steht der EAD den Organen der EU gleich.

837

Der EAD untersteht dem Hohen Vertreter (Art. 1 Abs. 3 EAD-Beschluss). Dieser ist auch gegenüber den Delegationen der EU weisungsbefugt (Art. 221 Abs. 2 S. 1 AEUV). Daneben hat die Kommission in den ihr durch die Verträge übertragenen Bereichen (→ Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung) das Weisungsrecht gegenüber den Delegationen, nicht aber gegenüber der Zentralverwaltung (Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 EAD-Beschluss). Um sich widersprechende Weisungen zu vermeiden, soll ein gemeinsamer Lenkungsausschuss die Zusammenarbeit zwischen dem EAD und den Dienststellen der Kommission koordinieren (Beschluss über Verfahren der Zusammenarbeit bei der Verwaltung der Delegationen der EU [JOIN (2012) 8 final]).

838

Geleitet wird der EAD von einem geschäftsführenden Generalsekretär. Die interne Organisation des EAD entspricht derjenigen eines klassischen Außenministeriums. Bestimmte Dienststellen der Kommission zur → Entwicklungszusammenarbeit wurden in den EAD integriert.

E › Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › III. Aufgaben des EAD

III. Aufgaben des EAD

839

Der EAD unterstützt den Hohen Vertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben (Art. 27 Abs. 3 S. 1 EUV). Hierzu gehören die Leitung der → Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie sein Handeln im Bereich der → Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP; Art. 18 Abs. 2 EUV) und zur Wahrung der Kohärenz (→ Kohärenzgebot) des auswärtigen Handelns der Union (Art. 18 Abs. 4 S. 2 EUV). Gleichzeitig ist der Hohe Vertreter einer der Vizepräsidenten der Kommission und Vorsitzender des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ (Art. 18 Abs. 3 und 4 EUV). Auch in diesen Funktionen unterstützt der EAD den Hohen Vertreter (Art. 2 Abs. 1 EAD-Beschluss).

840

Der Errichtungsbeschluss zum EAD geht über diese Zuordnung des EAD zum Hohen Vertreter hinaus und bindet den EAD in die Arbeit der anderen auf dem Gebiet der Außenbeziehungen tätigen Organe der EU ein. Ziel der Zusammenarbeit ist es, Kohärenz im auswärtigen Handeln der Union sicherzustellen (s. Art. 3 Abs. 1 EAD-Beschluss). Gem. Art. 2 Abs. 2 EAD-Beschluss unterstützt der EAD den Präsidenten des → Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission sowie die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen. Der EAD kann damit nicht nur vom Hohen Vertreter, sondern auch von den Organen der Union (→ Organe und Einrichtungen) in Anspruch genommen werden, die in ihren jeweiligen Funktionen mit der Außenvertretung der Union beauftragt sind. Dadurch dass der EAD die Kommission in ihrem auswärtigen Handeln unterstützt, werden seine Aufgaben über die GASP hinaus erweitert.

841

Daneben übernimmt der EAD Servicefunktionen insbesondere für das Europäische Parlament bei seinen Kontakten mit Drittstaaten und Internationalen Organisationen (Art. 5 Abs. 7 EAD-Beschluss). Der EAD arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und unterstützt diese (Art. 27 Abs. 3 S. 2 EUV; Art. 3 Abs. 1 EAD-Beschluss). Über die Delegationen der EU übt der EAD konsularische Funktionen (→ Diplomatischer und konsularischer Schutz) für die Unionsbürger (→ Unionsbürgerschaft) aus (Art. 35 UAbs. 3 EUV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 Buchst. c) und Art. 23 AEUV).

E › Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Charlotte Kreuter-Kirchhof) › IV. Delegationen der EU

IV. Delegationen der EU

842

Derzeit bestehen weltweit über 140 Delegationen der EU. Sie vertreten die Union in Drittländern und bei Internationalen Organisationen bspw. den Vereinten Nationen (Art. 221 Abs. 1 AEUV). Seit dem Vertrag von Lissabon sind sie nicht mehr der Kommission, sondern dem EAD zugeordnet. Sie unterstehen der Leitung des Hohen Vertreters (Art. 221 Abs. 2 S. 1 AEUV). Er eröffnet oder schließt Delegationen im Einvernehmen mit dem Rat und der Kommission (Art. 5 Abs. 1 EAD-Beschluss) und schließt die erforderlichen Vereinbarungen mit den Gastländern (Art. 5 Abs. 6 EAD-Beschluss). Jede Delegation untersteht einem Delegationsleiter. Er nimmt Weisungen vom Hohen Vertreter und vom EAD entgegen (Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 EAD-Beschluss). Soweit die Kommission auf der Grundlage der Verträge die Dienste einer Delegation zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Anspruch nimmt, ist sie – in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter und dem EAD – weisungsbefugt (Art. 5 Abs. 3 UAbs. 2 EAD-Beschluss). Der Leiter einer Delegation ist befugt, die Union in dem jeweiligen Land beim Abschluss von Verträgen und als Partei bei Gerichtsverfahren zu vertreten (Art. 5 Abs.8 EAD-Beschluss).

843

Die Delegationen der EU sind keine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der EU. Sie arbeiten aber eng mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zusammen (Art. 32 UAbs. 3 EUV und Art. 35 UAbs. 1 und 2 EUV; Art. 221 Abs. 2 S. 2 AEUV). Sie unterstützen die Mitgliedstaaten bei ihrer Aufgabe, konsularischen Schutz (→ Diplomatischer und konsularischer Schutz) für die Bürger der Union in Drittländern bereitzustellen (Art. 35 UAbs. 3 EUV).

E › Europäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl)

Europäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl)

I.Überblick844 – 847

II.Entstehungsgeschichte und historische Entwicklung848 – 857

III.Wesentliche rechtliche Wirkungen858 – 866

1.Freier Warenverkehr860

2.Freier Personenverkehr861, 862

3.Niederlassungs-, Kapitalverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit863, 864

4.Sonstiges865, 866

IV.Institutionelle Struktur867 – 878

1.Ursprüngliche EFTA-Institutionen868 – 873

a)EFTA-Rat868 – 870

b)Konsultativkomitee871

c)Parlamentarischer EFTA-Ausschuss872

d)EFTA-Sekretariat873

2.Aufgrund des EWR-Abkommens geschaffene Institutionen874 – 878

a)EFTA-Überwachungsbehörde (EFTA surveillance authority/ESA)875

b)EFTA-Gerichtshof876

c)Ständiger Ausschuss877

d)Parlamentarischer Ausschuss878

V.Drittstaatsbeziehungen der EFTA-Staaten879 – 881

VI.Ausblick882 – 884

Lit.:

C. Baudenbacher, Das Vorabentscheidungsverfahren im EFTA-Pfeiler des EWR, EuR 48 (2013), 504; T. Cottier/R. Liechti, Zwischen Skylla und Charybdis: Die Rezeption des europäischen Wirtschaftsrechts in der Schweiz, EuZW 23 (2012), 849; A. Epiney, Europäische Freihandelszone (EFTA), in: A. Hatje/P.-C. Müller-Graff (Hrsg.), EnzEuR, Band 1, 2014, § 26; K. Friedrich, Die Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaften mit den EFTA-Staaten, NJW 36 (1983), 1237.

E › Europäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl) › I. Überblick

I. Überblick

844

Die Europäische Freihandelszone (European Free Trade Association; EFTA) ist eine seit dem 3.5.1960 bestehende Internationale Organisation. Wie ihr Name schließen lässt, hat sie die Errichtung bzw. Aufrechterhaltung einer Freihandelszone zwischen ihren Mitgliedern zum Ziel. Aktuell zählen Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu den Mitgliedern der EFTA.

845

Begründet wurde die EFTA anhand des Vertrags zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTAV), welcher am 4.1.1960 unterzeichnet wurde. Vertragsstaaten waren zum damaligen Zeitpunkt neben den heutigen Mitgliedern auch Dänemark, Österreich, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich. Finnland trat der EFTA 1986 als Vollmitglied bei (zuvor bereits assoziiert seit 1961). Bis 1995 traten bis auf die heute verbliebenen vier Mitglieder alle Staaten der EU bei und zugleich aus der EFTA aus – Dänemark und das Vereinigte Königreich im Jahre 1972, Portugal 1985 und schließlich Finnland, Österreich und Schweden mit Beginn des Jahres 1995.

846

Die EFTA hat ausschließlich den Charakter einer Freihandelszone, sie stellt keine Zollunion dar. Merkmal für letztere ist das Vorhandensein eines gemeinsamen Außenzolls. Auf einen solchen verständigen sich die EFTA-Staaten – im Gegensatz zu den EU-Mitgliedstaaten (→ Binnenmarkt, → Zollunion) – mithin regelmäßig nicht, vielmehr legt jedes EFTA-Mitglied seine Außenhandelspolitik gegenüber Drittstaaten selbst fest.

847

Im Verhältnis der EFTA zur EU ist zu beachten, dass drei der vier verbliebenen EFTA-Staaten (Ausnahme: Schweiz) zu den Mitgliedern des → Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zählen, sog. EFTA-EWR-Staaten. Für diese findet ein Großteil des EU-Binnenmarktrechts Anwendung. Auch beim EWR handelt es sich jedoch nicht um eine Zollunion, so dass diese Staaten hinsichtlich der Gestaltung ihrer Außenzölle gegenüber Drittstaaten ihre Flexibilität bewahren.

E › Europäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl) › II. Entstehungsgeschichte und historische Entwicklung

II. Entstehungsgeschichte und historische Entwicklung

848

Ausgangspunkt der Entstehungsgeschichte der EFTA ist die 1948 von 18 europäischen Staaten gegründete Organisation for European Economic Co-Operation (OEEC; Nachfolgerin: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD; s. dazu → Internationale Kooperationspartner]). Nachdem die Begründung der → Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahre 1951 ausschließlich zwischen den sechs „kerneuropäischen“ Staaten Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande erfolgt war, betrieb dieses Bündnis auch die handelspolitische Liberalisierung innerhalb Europas gemeinsam. Der hierzu seitens der EGKS-Staaten eingesetzte sog. Spaak-Ausschuss verfolgte u.a. das Ziel, einen gemeinsamen Markt zu schaffen, was letztlich zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Jahre 1957 (Inkrafttreten: 1.1.1958) führte (→ Europäische Union: Geschichte). Diese Entwicklung markierte nicht nur die integrationspolitische Dominanz des sog. Kerneuropas, sondern ließ überdies auch die übrigen OEEC-Staaten außen vor.

849

Letztere hatten zwar bereits im Juni 1956 das sog. Maudling-Komitee eingesetzt, welches Pläne zur Handelsassoziierung der verbleibenden OEEC-Staaten mit den EGKS-/EWG-Staaten ausarbeiten sollte. Die im Zuge dessen vorgeschlagene Schaffung einer großen Freihandelszone – gewissermaßen „um die EWG herum“ – hatte letztlich aufgrund des Widerstands nicht zuletzt Frankreichs, das eine Zollunion als das fortschrittlichere Instrument einer wirtschaftspolitischen Integration Europas ansah und sich zudem um eine Gefährdung der eigenen politischen Vormachtstellung in Europa sorgte, jedoch keinen Erfolg.

850

Der Abbruch der Verhandlungen über eine gemeinsame Freihandelszone aller OEEC-Staaten im November 1958 markierte den Auftakt einer Zusammenarbeit ausschließlich jener OEEC-Staaten, die der EWG nicht angehörten. Was viele dieser Staaten einte, war ihre grundsätzlich neutrale politische Ausrichtung: Insbesondere Finnland, Österreich und Schweden waren zur Einhaltung einer Neutralitätspolitik zwischen den Machtblöcken des Kalten Krieges aufgrund von völkerrechtlichen Abkommen mit der damaligen Sowjetunion, die nach Ende des Zweiten Weltkriegs geschlossen worden waren, verpflichtet. Nicht zuletzt aus diesem Grund hatten sie eine Freihandelszone gegenüber der Schaffung einer europäischen Zollunion bevorzugt.

851

Kurzfristig verfolgten die späteren Gründerstaaten der EFTA nunmehr das Ziel, ein handelspolitisches Gegengewicht zur EWG zu schaffen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurden jedoch die Bestrebungen festgehalten, eine handelspolitische Spaltung Europas zumindest mittelfristig zu überwinden, sog. Brückenschlag zwischen der EFTA und der EWG. Hierauf weist u.a. Erwägungsgrund 4 der Präambel des EFTA-Vertrags von 1960 hin, welcher die „baldige Schaffung einer multilateralen Assoziation zur Beseitigung der Handelsschranken und zur Förderung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der OEEC, einschließlich der Mitglieder der EWG“, vorsah.

852

Begünstigt von den Vorarbeiten des Maudling-Komitees begründeten so die sog. Äußeren Sieben (Dänemark, Vereinigtes Königreich, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz) mit ihren Unterschriften unter dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation am 4.1.1960 die EFTA. Es folgten die Beitritte Finnlands (assoziiert 1961, Vollmitglied 1986) und Liechtensteins (1991).

853

Nachdem die EWG-Staaten ihre Assoziierungsabkommen mit Griechenland (1961) und der Türkei (1963) abgeschlossen hatten, war die jedenfalls vorübergehende Spaltung Europas in zwei handelspolitische Blöcke damit besiegelt. Unter den westeuropäischen Staaten waren lediglich Irland, Island, Spanien, Malta und Zypern nicht Mitglieder eines Blocks (EFTA-Beitritt Islands 1970; EU-Beitritte Irlands [1973], Spaniens [1986], Maltas [2004] und Zyperns [2004]).

854

Die EFTA verfolgte die Zielsetzung, Handelshemmnisse zwischen ihren Mitgliedern zu beseitigen. Ausnahmen galten von vorneherein in jenen Bereichen, die nach Ansicht der EFTA-Partner zu sehr in die eigene Handelsautonomie eingriffen. Gemeint war hiermit insbesondere der Bereich der Landwirtschaft bzw. des Handels mit Agrarprodukten.

855

Als es Anfang der 1970er Jahre zu den EG-Beitritten des Vereinigten Königreichs (1972) sowie Dänemarks (1973) kam, schloss die EG mit den verbleibenden EFTA-Staaten bilaterale Freihandelsabkommen, die grundsätzlich alle Waren mit Ausnahme von Agrarprodukten betrafen. Diese bilateralen Abkommen dominierten die handelspolitische Zusammenarbeit zwischen EG und EFTA-Staaten wesentlich bis zum Beginn des sog. Luxemburger Prozesses im Jahre 1984, der den Auftakt zu einer allmählichen Annäherung von EG und EFTA gab. Der Begriff des → Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) fiel hierbei erstmals. Anhand von über 280 bi- und multilateralen Abkommen zwischen der EG und den EFTA-Staaten wurde die Zusammenarbeit in der Folge maßgeblich intensiviert. Letztere mündete schließlich in die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums, welcher seit dem 1.1.1995 Bestand hat.

856

Die Schweiz war aufgrund des ablehnenden Referendums vom 6.12.1992 nicht Mitglied des EWR geworden. In der Folge regelten Schweiz und EU ihre Beziehungen anhand einer Reihe bilateraler völkerrechtlicher Abkommen, sog. Bilaterale. Diese Entwicklung hatte direkte Auswirkungen auf die EFTA. Angesichts der Liberalisierungen, die in der Beziehung EU-Schweiz erfolgten, waren Anpassungen des EFTA-Vertrags erforderlich geworden. Andernfalls hätten unter den EFTA-Staaten teils größere Handelshürden bestanden als dies zwischen der Schweiz und der EU der Fall gewesen wäre. Zudem sollten rechtliche Maßgaben der 1995 gegründeten → Welthandelsorganisation (WTO) berücksichtigt werden.

857

Das zu diesem Zwecke am 21.6.2001 unterzeichnete und am 1.6.2002 (gleichzeitig mit den Bilateralen) in Kraft getretene Abkommen von Vaduz sah überdies Regelungen nunmehr auch in Bereichen der wirtschaftlichen Integration vor, welche die EFTA bislang ausgeklammert hatte. So wurden etwa Regelungen zur Personenfreizügigkeit, zum Dienstleistungshandel, zum Schutz geistigen Eigentums oder zur öffentlichen Auftragsvergabe in den EFTA-Vertrag mit aufgenommen. Auch wurde erstmalig die Kompetenz der EFTA, Freihandelsabkommen mit Drittstaaten zu verhandeln, normiert. Auch heute kommt es noch regelmäßig zu Anpassungen des EFTA-Vertrags, um die Parallelität der Regelungen mit jenen, die zwischen der EU und der Schweiz gelten, sicherzustellen.

E › Europäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl) › III. Wesentliche rechtliche Wirkungen

III. Wesentliche rechtliche Wirkungen

858

Der eigentliche EFTA-Vertrag ist mit 59 Artikeln vergleichsweise übersichtlich, mitsamt aller Anhänge (vgl. Art. 53 EFTAV), Anlagen, Protokolle und beigefügten Erklärungen weist der Vertragstext jedoch mit ca. 300 Druckseiten einen beträchtlichen Umfang auf. Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen Wirkungen in gebotener Kürze dargestellt.

859

Vorab sei angemerkt, dass das zentrale Ziel des EFTA-Vertrags, die Handelszölle seiner Mitglieder untereinander abzubauen, bereits am 31.12.1966 erreicht worden war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen grundsätzlich nur auf Ursprungserzeugnisse aus EFTA-Staaten anwendbar sind. Damit ein Re-Export von importierten Gütern vermieden werden kann, müssen Waren, um innerhalb der EFTA frei handelbar zu sein, einen Wertzuwachs von mind. 50 % (anhand von Produktion/Veredelung) im jeweiligen EFTA-Staat verzeichnen bzw. verzeichnet haben.

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9783811475106
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