Kitabı oku: «Strafrecht für die Polizei», sayfa 2

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3.Strafrecht – wie geht das?
a.Normstruktur und Subsumtion

Fall 1 (Fortsetzung):

Der B ist zwischenzeitlich wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB verurteilt worden, weil er den Briefkasten des S zusammengetreten hat. Wie ist das Gericht dazu gekommen, darin eine Sachbeschädigung zu sehen?

Hierfür muss nun auf den einschlägigen, also den in Frage kommenden Straftatbestand aus dem Strafgesetzbuch geschaut werden. Dies ist hier wie oben bereits genannt § 303 I StGB, Sachbeschädigung. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB, um den es also geht, lautet:

„Wer (rechtswidrig) eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird (…) bestraft.“

Welche Elemente enthält diese Norm? (Über das eingeklammerte „rechtswidrig“ lesen Sie bitte hinweg, dies hat keine eigenständige Funktion.)

„Wer (rechtswidrig) eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird (…) bestraft.“

Die enthaltenen Elemente sind also:

•Sache•Fremdheit der Sache•Beschädigen oder•Zerstören•Vorgesehene Strafe

Entscheidend zum Verständnis der Norm ist nun die folgende Frage: Wie ist die Verknüpfung dieser Elemente?

Die Verknüpfung erfolgt nach einem „Wenn…, dann…“-Schema: „Wenn jemand eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, dann wird er bestraft.“

Die Norm enthält also bestimmte Voraussetzungen, nämlich das „Wenn“, und eine bestimmte Folge, nämlich das „Dann“. So sind alle Normen aufgebaut!

Das „Dann“ in einer Norm heißt dabei Rechtsfolge.

Das „Wenn“ heißt Tatbestand.

Die Struktur ist also: Wenn jemand den Tatbestand erfüllt, dann tritt die Rechtsfolge ein.

Der Tatbestand besteht nun aus mehreren Elementen (bei § 303 StGB: ­Sache, Fremdheit, Beschädigen oder Zerstören).

Diese heißen Tatbestandsmerkmale.

Normen bestehen also (immer) aus Tatbestandsmerkmalen und einer Rechtsfolge. Dies ist keine Besonderheit des Strafrechts. Es gilt in allen Rechtsgebieten.

Zu beachten – und ganz zentral zum Verständnis – ist ferner noch etwas, was ebenfalls in allen Rechtsgebieten gilt:

Die Rechtsfolge tritt nur ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind; fehlt auch nur eines, tritt die Rechtsfolge nicht ein!

Einzige Ausnahme von dieser Regel sind alternative Tatbestandsmerkmale, im Gesetz leicht an dem Wort „oder“ zu erkennen. Hier reicht es, wenn eines der alternativen Merkmale erfüllt ist. Bei § 303 I StGB etwa muss die fremde Sache beschädigt oder zerstört werden. Es reicht also eines von beidem, aber jedenfalls eins muss dann auch erfüllt sein, damit die Rechtsfolge eintritt.

Zurück zum Fall: Es soll nun – nach dem Blick auf die Norm – auf den Sachverhalt, also die (erzählte bzw. in der Praxis: geschehene) Geschichte, geschaut werden. Welche inhaltlichen Elemente hat dieser Sachverhalt, soweit es den Briefkasten betrifft?

Enthalten sind folgende tatsächlichen Elemente:

Es gibt einen Briefkasten.

Dieser ist Eigentum des S.

B hat so lange dagegengetreten, bis der Briefkasten kaputt war.

Die Aufgabe juristischer Falllösung besteht jetzt darin, zu prüfen, ob sich die – konkreten, in jedem Fall individuellen – Sachverhaltselemente unter die – abstrakten – Tatbestandsmerkmale einer Norm – im Strafrecht: eines Straftatbestandes – fassen lassen. Man vergleicht also quasi Lebenssach­verhalt und Norm und prüft, ob es für jedes Tatbestandsmerkmal eine Entsprechung im Lebenssachverhalt gibt.

Dieser Vorgang heißt Subsumtion. Man subsumiert einen konkreten ­Lebenssachverhalt unter eine Norm.

Gibt es zu jedem Tatbestandsmerkmal ein Sachverhaltselement, tritt die Rechtsfolge ein. Wenn nicht, tritt sie nicht ein.

Im Strafrecht bedeutet dies: Gibt es zu jedem Tatbestandsmerkmal eines Strafgesetzes ein Sachverhaltselement (und liegen keine Ausnahmen vor, die sich aus anderen Normen ergeben, dazu später mehr), hat sich der Beschuldigte strafbar gemacht.

Um nun richtig zu subsumieren, muss der Reihe nach für jedes einzelne Tatbestandsmerkmal untersucht werden, ob es durch ein Sachverhalts­element erfüllt ist.

Mögliche tatsächliche Entsprechungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 303 StGB sind im Fall nun:

Sache: Es gibt den Briefkasten.

Fremdheit der Sache für B: Der Briefkasten gehörte S.

Zerstören: B hat den Briefkasten vollständig demoliert.

Das Ergebnis ist also: Zu allen Tatbestandsmerkmalen gibt es ein Sachverhaltselement. Die Rechtsfolge kann also eintreten.

Dazu ein weiteres Beispiel zur Übung:

Fall 2:

Der B will seinem Erzfeind O eine Abreibung verpassen. Er geht zu ihm und schlägt ihm ins Gesicht. O erleidet dadurch eine Beule an der Stirn. Strafbarkeit des B?

Einschlägige Norm ist § 223 I StGB, Körperverletzung: „Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird (…) bestraft.“

Tatbestandsmerkmale sind:

•Andere Person•Körperlich misshandeln oder•An der Gesundheit schädigen

Sachverhaltselemente im Fall sind:

Andere Person = O

Körperlich misshandeln = Schlag ins Gesicht

An der Gesundheit schädigen = Beule

Es gibt also zu jedem Tatbestandsmerkmal der Norm ein Sachverhalts­element. B hat mithin alle Tatbestandsmerkmale des § 223 I StGB erfüllt.

b.Deliktsaufbau

Um die Frage, ob eine Person sich strafbar gemacht hat, abschließend be­jahen zu können, reichen die Tatbestandsmerkmale, die sich in dem ­konkreten Straftatbestand finden, indes alleine nicht aus. Die Liste der ­erforderlichen Tatbestandsmerkmale auf der „wenn“-Seite, damit dass „dann“, also die Rechtsfolge der Strafbarkeit, tatsächlich eintritt, ist vielmehr noch etwas zu verlängern – etwa um Aspekte wie den Vorsatz. Was noch dazukommen muss und wie mithin ein vollständiger Deliktsaufbau für einen vollendeten (vorsätzlichen) Straftatbestand aussieht, soll nun Thema sein.

Der Deliktsaufbau sei an folgendem Fall illustriert:

Der B, der in einem Mehrfamilienhaus mit Garage mit Stellplätzen für alle ­Bewohner lebt, ist wütend und will sich abreagieren, indem er ein Auto durch Tritte verbeult.

•Variante 1: Er tritt heftig gegen sein Auto.•Variante 2: Er will heftig gegen sein Auto treten, verwechselt dies aber mit dem Auto eines Nachbarn, das vom gleichen Typ ist und die gleiche Farbe hat. Er tritt daher Beulen in das Auto des Nachbarn.•Variante 3: B tritt heftig gegen das Auto von Nachbar N, der ihm am Vortag erzählt hatte, der Wagen sei nach einem Unfall nur noch wenig wert und solle in drei Tagen abgeschleppt und verschrottet werden, weswegen B sich an ihm, so er denn müsse, „abreagieren“ könne.•Variante 4: B fasst seinen Entschluss, ein Auto zu zerbeulen, weil er ständig Stimmen hört, die es nicht gibt, er aber für real hält und die ihm dies befehlen.

Hat B sich jeweils wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht?

Variante 1:

Das Tatobjekt ist hier zwar eine Sache, aber keine für B fremde Sache. B erfüllt schon die Tatbestandsmerkmale des § 303 StGB nicht. B ist nicht strafbar.

Variante 2:

B erfüllt hier die Tatbestandsmerkmale des § 303 StGB. B weiß und will dies aber nicht, denn er denkt, die zerstörte Sache sei seine eigene. Ihm fehlt also das Wissen um das Tatbestandsmerkmal „fremd“.

B fehlt damit der Vorsatz dafür, eine fremde Sache zu zerstören. Auch hier ist B nicht strafbar, ihm fehlt der Vorsatz.

Die Notwendigkeit des Vorsatzes ergibt sich dabei nicht aus § 303 StGB. Sie ergibt sich – für alle Straftatbestände, falls nicht ausnahmsweise auch die fahrlässige Begehung strafbar ist – aus § 15 StGB.

Variante 3:

B erfüllt auch hier die Tatbestandsmerkmale des § 303 StGB. B weiß und will dies auch, da er diesmal auch wusste, dass die Sache fremd ist. B handelte also auch vorsätzlich.

N hat B aber die Zerstörung erlaubt. B darf daher – ausnahmsweise – eine fremde Sache beschädigen. B handelt mit Einwilligung des Nachbarn als Eigentümer der beschädigten Sache und daher nicht rechtswidrig. Denn mit der Einwilligung des N liegt eine Rechtfertigung dafür vor, dass B den Tatbestand verwirklicht. Für eine Strafbarkeit fehlt mithin die Rechtswidrigkeit.

Variante 4:

B erfüllt wieder die Tatbestandsmerkmale des § 303 StGB und weiß und will dies auch. N hat ihm dies auch nicht erlaubt, sodass B auch rechtswidrig handelt.

B ist sein Handeln aber nicht vorzuwerfen, weil er umgangssprachlich „nicht zurechnungsfähig“ (korrekt: „schuldunfähig“) handelt. B handelt nicht schuldhaft. Für eine Strafbarkeit fehlt also hier die Schuld.

Ein vollständiger Straftatbestand besteht also aus…

…dem objektiven Tatbestand (= Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Norm),

…dem subjektiven Tatbestand (= Vorsatz),

…der Rechtswidrigkeit (= keine Rechtfertigung) und

…der Schuld (= keine Schuldunfähigkeit).

Gemeint ist damit jeweils Folgendes:

Objektiver Tatbestand: Erfüllt der Täter die jeweiligen ­Tatbestandsmerkmale des einschlägigen Straftatbestands?

Subjektiver Tatbestand (Vorsatz): Will der Täter die Merkmale des Straftatbestands erfüllen?

Rechtswidrigkeit: Handelt der Täter dabei ohne Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Einwilligung pp.)?

Schuld: Ist der Täter schuldfähig?

Das Ganze lässt sich nun wieder in ein „Wenn-dann-Schema“ fassen:

Wenn der Täter…

...den objektiven Tatbestand verwirklicht und…...den subjektiven Tatbestand verwirklicht und…...rechtswidrig handelt und…...schuldhaft handelt,...dann wird er bestraft!

So entsteht ein Prüfungsschema:

Prüfungsschema Vorsatzdelikt:

Objektiver Tatbestand

(= Tatbestandsmerkmale der konkreten Norm)

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Rechtswidrigkeit

Schuld

Damit das „Dann“ (Rechtsfolge) eintritt, müssen alle Elemente des „Wenn“ erfüllt sein, also alle Elemente des Prüfungsschemas. Fehlt auch nur eines, ist der Täter nach der geprüften Norm nicht strafbar!

Beachte also: Das „Wenn“ für die Rechtsfolge „wird bestraft“ steht nicht nur in einem Paragrafen.

Prüfungsschemata für vorsätzliche Delikte werden mithin wie folgt „gebastelt“:

Den objektiven Tatbestand entnehmen Sie dem jeweiligen Straftatbestand, indem Sie alle Tatbestandsmerkmale aus der jeweiligen Norm herausfinden und zusammentragen. Der objektive Tatbestand ist daher von Straftat­bestand zu Straftatbestand unterschiedlich.

Als Nächstes ergänzen Sie die Punkte „subjektiver Tatbestand“, „Rechtswidrigkeit“ und „Schuld“. Diese sind für alle (vorsätzlich-vollendeten) Straftatbestände gleich.

Dies sei an der folgenden Norm illustriert:

Prüfungsschema § 303 StGB:

Objektiver Tatbestand:

–Sache–fremd–beschädigen oder–zerstören

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Rechtswidrigkeit

Schuld

Sie können so aus jedem Tatbestand ein vollständiges Prüfungsschema „herstellen“!

Praxisbox:

Prüfungsschemata und Subsumtionen werden Sie Ihr gesamtes Berufsleben lang begleiten. Denn bevor Sie als Schutz- oder Kripobeamter entscheiden, welche Maßnahmen Sie treffen wollen, müssen Sie immer zuerst klären, wie das Geschehene überhaupt rechtlich zu werten ist. Dazu müssen Sie unter Normen, die in Betracht kommen, also juristisch gesprochen, „einschlägig sind“, subsumieren.

Wie bei einer Fremdsprache, die man irgendwann sicher beherrscht, werden Sie dies oft nur im Kopf in Sekunden machen. Aber falls Sie mit sehr komplexen Sachverhalten oder mit Ihnen neuen Normen zu tun haben, kann die rechtliche Einordnung auch in der Praxis durchaus mal recht „schulmäßig“ vorgenommen werden müssen.

So oder so gilt aber: Sie prüfen rechtlich, bevor Sie handeln. Denn Sie sind ­Polizeibeamter und nicht nur Laie in Uniform!

Schemata und Definitionen sind bei alledem keineswegs nur eine umständliche Förmelei. Sie dienen der Rechtssicherheit – und damit letztlich dem Freiheitsschutz. Denn ihr Zweck ist, eine Technik zu haben, mit der sich der Anwendungsbereich einer Norm so präzise wie möglich und damit so willkürfrei wie möglich bestimmen lässt. So soll erreicht werden, dass es nicht vom konkreten Richter abhängt, was am Ende strafbar ist und was nicht, sondern sich dies allgemein und im Voraus klären lässt. Schemata und Definitionen haben also eine zentrale rechtsstaatliche Funktion: Sie dienen dem Willkürschutz!

c.„Keine Strafe ohne Gesetz“

Lässt sich ein Verhalten unter kein (zum Tatzeitpunkt geltendes) Gesetz subsumieren, ist es straflos. Denn es gilt der eherne Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz! Dies findet sich auch ausdrücklich in § 1 StGB, folgt aber auch aus der Idee des Rechtsstaats. Nachträglich geschaffene Straftatbestände, die ein zur Tatzeit noch strafloses Verhalten erfassen würden, können daher auch nicht rückwirkend angewandt werden, sondern nur für Täterverhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem die neue Norm in Kraft tritt. Es gilt also auch ein Rückwirkungsverbot. Der Sinn ist, dass der Bürger immer sicher wissen können muss, was er jetzt und hier darf und was unter Strafe verboten ist. Rückwirkende „Überraschungen“ darf es daher nicht geben.

d.Gutachtenstil

Die Abarbeitung des Prüfungsschemas erfolgt in einem bestimmten, streng festgelegten Aufbau und Stil, der Gutachtenstil heißt.

Der Stil verlangt die Prüfung auf folgende Art in vier Schritten:

•Hypothese: Hier benennen Sie das Tatbestandsmerkmal, unter das Sie subsumieren wollen.•Definition: Hier stellen Sie dar, wie das Tatbestandsmerkmal zu ver­stehen ist.•Subsumtion: Hier erfolgt dann die eigentliche Prüfung, ob das Sachverhaltselement dem Tatbestandsmerkmal entspricht.•Ergebnis: Hier stellen Sie fest, ob das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist oder nicht.

Im „Briefkasten-Fall“ aus dem Beginn des Buches klingt dies dann so (was kursiv und in Anführungszeichen ist, ist im Folgenden das, was Sie in der Klausur hinschreiben würden, wenn auch dort natürlich ohne Anführungszeichen):

„Der B könnte sich einer Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Briefkasten des S demoliert hat.“

Das ist die Einleitung der Prüfung des Straftatbestands, also hier der Sachbeschädigung. Sie nennen das Delikt mit Paragrafennummer und mit der Bezeichnung sowie – mit nur einem Satz – was passiert ist.

Sodann beginnen Sie mit dem Abarbeiten des Prüfungsschemas von oben nach unten, also zunächst mit dem objektiven Tatbestand. Sie schreiben als (Zwischen-)Überschrift:

„Objektiver Tatbestand:“

Hier genügt dieses Schlagwort ohne Fließtext.

Sodann sind die Tatbestandsmerkmale durchzuprüfen – und dies nun nacheinander für jedes Merkmal im Gutachtenstil, also im Fließtext der oben beschriebenen Art.

„Der Briefkasten müsste eine Sache gewesen sein.“

Das ist im Fall für das erste Tatbestandsmerkmal, dass Sie prüfen – Sache – die Hypothese, die Sie klären wollen.

„Sachen sind körperliche Gegenstände.“

Das ist die Definition des Begriffs „Sache“.

„Der Briefkasten war aus festem Material und somit ein körperlicher Gegenstand.“

Das ist ihre Subsumtion. Hier ist diese denkbar einfach.

In Prüfung und Praxis können hier aber erhebliche Probleme liegen, die es zu lösen gilt; dazu später mehr. Schon hier aber ein wichtiger Hinweis: Die Subsumtion darf sich nicht einfach in einer Wiederholung der Definition erschöpfen! Es wäre zu wenig, einfach nur zu schreiben: „Der Briefkasten war ein körperlicher Gegenstand“. Sie müssen vielmehr – und sei es auch kurz – erläutern, warum das TB-Merkmal erfüllt ist (bzw. nicht erfüllt, wenn dies der Fall sein sollte).

„Der Briefkasten war eine Sache.“

Das ist im Fall das Ergebnis zur Prüfung dieses Tatbestandsmerkmal.

Sie gehen dann zum nächsten Tatbestandsmerkmal über:

„Der Briefkasten müsste für B fremd gewesen sein.“ (Hypothese)

„Fremd ist eine Sache, die dem Täter nicht oder nicht alleine gehört.“ (­Definition)

„Der Briefkasten gehörte dem S.“ (Subsumtion)

„Der Briefkasten war für B fremd.“ (Ergebnis der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales)

„B müsste den Briefkasten beschädigt haben.“ (Hypothese zum nächsten Tatbestandsmerkmal)

„Beschädigen ist jede Verletzung der Sachsubstanz oder jede dauerhafte Einschränkung der Brauchbarkeit.“ (Definition)

„B hat den Briefkasten zerbeult und damit die Sachsubstanz verletzt.“ (Subsumtion)

„B hat den Briefkasten beschädigt.“ (Ergebnis)

„B hat den objektiven Tatbestand des § 303 StGB erfüllt.“ (Gesamtergebnis Ihrer Prüfung aller Tatbestandsmerkmale)

Beachte noch mal: Die Klammerzusätze dienen nur der Erläuterung, schreiben müssten Sie hier nur das, was kursiv gesetzt ist!

Woher stammen nun die Definitionen?

Teils stammen sie aus dem Gesetz. Ein Beispiel: „Sache“ ist in § 90 BGB legal (also: durch das Gesetz) definiert. Solche „Legaldefinitionen“ sind aber sehr selten.

Im Regelfall „entstehen“ die Definitionen aus der Auslegung der Norm durch die Strafgerichte oder durch die Rechtswissenschaft.

Sie werden alle fürs Pflichtstudium nötigen Definitionen im Buch erhalten. Sie müssen sie nur auswendig lernen!

Praxisbox:

Auch wenn das Lernen strafrechtlicher Definitionen eine nicht nur unwesentliche Mehrarbeit in Ihrem Studium bedeutet, ist es nicht nur zum Erfolg in der Klausur notwendig. Es ist auch für die genaue Einordnung von strafrechtlichen Sachverhalten in der polizeilichen Praxis mehr als hilfreich. Oft unterscheiden Nuancen in Definitionen zwischen strafbarem Handeln und zivilrechtlichen Streitigkeiten oder auch strafbarem und schlicht erlaubtem Handeln. Also gilt – einmal mehr –: Lernen lohnt sich! Denn Sie lernen sie fürs (Berufs-)Leben.

Beachte: Mit der beschriebenen Technik können Sie nun einzelne ­Straftatbestände prüfen. Wie ein kompletter Fall aufzubauen ist, dazu später mehr.

Zweiter Teil:Allgemeiner Teil
1.Objektiver Tatbestand: Kausalität und objektive ­Zurechnung
a.Einleitung

Der objektive Tatbestand ergibt sich grundsätzlich aus den Merkmalen des jeweils konkret geprüften Straftatbestands. Er ist also von Delikt zu Delikt verschieden.

Zu diesen jeweils im Gesetz stehenden Merkmalen kommen indes zwei ungeschriebene (also: gar nicht im Gesetz stehende) Tatbestandsmerkmale hinzu, und zwar bei (fast) allen Straftatbeständen: die Kausalität und die objektive Zurechnung.

b.Kausalität

Zum Darstellen der Kausalität soll folgender Fall dienen:

Fall 1:

Der B gibt dem O Gift, um diesen zu töten.

•Variante 1: O verstirbt unmittelbar nach der Einnahme, aber nicht an dem Gift, sondern an einem Blutgerinnsel im Gehirn, das mit dem Gift nichts zu tun hat.•Variante 2: O verstirbt an dem Gift.•Variante 3: O verstirbt an dem Gift, wäre aber wenige Sekunden später an einem Blutgerinnsel im Gehirn verstorben.

Ist B jeweils wegen vollendetem Totschlag (§ 212 StGB) strafbar?

Variante 1:

Nach § 212 StGB gilt: Wer einen (anderen) Menschen tötet, wird bestraft.

Zwar ist O in Variante 1 tot, aber getötet wurde er nicht durch B.

Der Gesetzeswortlaut „…einen Menschen tötet…“ enthält eine Handlung (die konkrete Tötungshandlung) und einen Effekt, den sogenannten „Erfolg“, das heißt den eingetreten Schaden (hier: der Tod des Opfers).

Genauso ist es etwa auch bei § 223 StGB: Dieser enthält die Körperver­letzungshandlung und den „Erfolg“, also die Beeinträchtigung der Gesundheit des Opfers.

Dies steht jeweils im Gesetz. „Handlung“ und „Erfolg“ sind dabei keine zusätzlichen Merkmale des objektiven Tatbestands. Die Begriffe sind lediglich eine Art gedankliche Systematisierung der im Gesetz vorhandenen Tatbestandsmerkmale.

Ungeschriebene Voraussetzung des objektiven Tatbestands ist aber nun eine bestimmte Beziehung zwischen Handlung und Erfolg:

Der Erfolg muss Folge der Handlung des Täters sein, juristisch gesprochen: die Handlung muss für den Erfolg kausal sein!

O ist in Variante 1 nicht durch das von B verabreichte Gift verstorben. B hat Os Tod mithin nicht verursacht. Bs Handlung war demnach nicht kausal für den Tod des O.

Die Kausalität wird dabei nach der sogenannten Äquivalenztheorie bestimmt.

Danach ist jedes Verhalten kausal, dass nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

In Variante 1 könnte die Gabe des Gifts hinweggedacht werden und der Erfolg (Tod des O) bliebe bestehen, daher fehlt es an der Kausalität.

In Variante 1 könnte B also nicht wegen vollendetem Totschlag bestraft werden (lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags käme in Betracht, da B den O ja vergiften wollte. Dazu erst im späteren Verlauf des Buches mehr).

Variante 2:

Hätte B nicht Gift verabreicht, wäre der O nicht verstorben.

Bs Handlung war in Variante 2 für den Erfolg (Tod des O) also kausal.

Variante 3:

Hätte B nicht Gift verabreicht, wäre O nicht an dem Gift verstorben.

O wäre aber Sekunden später aufgrund einer anderen Ursache verstorben. Der Tod des O wäre also auch ohne das Gift eingetreten, wenn auch aus anderem Grund.

Aber: Ereignet hat sich der Tod durch das Gift. Ein Tod durch das Blutgerinnsel hat sich nicht ereignet, sondern ist nur hypothetisch.

Hypothetische andere Kausalverläufe sind nun für die Beurteilung der Kausalität irrelevant. Es ist stets nur auf das abzustellen, was sich tatsächlich ereignet hat!

Die Definition für „Kausalität“ lautet daher: Es ist jedes Verhalten kausal, dass nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.[2]

Diese „Kausalität“ kommt also zu den Tatbestandsmerkmalen des ­konkreten Straftatbestands als Teil des objektiven TB hinzu.

Das – bereits bekannte – Prüfungsschema des vorsätzlichen Delikts erfährt also eine erste Erweiterung:

Objektiver Tatbestand:

–Tatbestandsmerkmale des konkreten Straftatbestands–Kausalität

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Rechtswidrigkeit

Schuld

Es kann (in Klausuren öfter als in der Praxis) nun noch Fälle geben, in denen man die obige Kausalitätsformel modifizieren muss, um zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen. Dazu

Fall 2:

B1 und B2 wollen unabhängig voneinander den O töten und montieren während einer mehrwöchigen Abwesenheit des O jeweils unabhängig voneinander eine Bombe, die hochgeht, sobald der O das Licht anmacht. Jede der beiden Bomben hat eine tödliche Sprengkraft. Als O nach Hause kommt und das Licht anmacht, explodieren beide gleichzeitig und O stirbt.

Würde man hier die normale Kausalitätsdefinition anwenden, könnte man weder B1, noch B2 wegen vollendeter Tötung verurteilen: Denn denkt man jeweils die Bombe des einen weg, wäre der Erfolg durch die Bombe des anderen genauso eingetreten und würde mithin nicht entfallen. Denkt man sich indes beide Bomben weg, entfällt der Erfolg. In solchen Fällen alternativer Kausalität (oder auch: Doppelkausalität) gilt daher folgende

Definition „alternative Kausalität“:

Von mehreren Handlungen ist jede ursächlich, wenn die Handlungen zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden könnten, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.[3]

Aber wie gesagt: Das ist ein Ausnahmefall, normalerweise kommen Sie mit der „gängigen“ Kausalitätsformel zum Ziel.

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ISBN:
9783415071308
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