Kitabı oku: «Strafrecht für die Polizei», sayfa 3

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c.(Mini-)Exkurs: Zur Einteilung der Delikte

Beachte dabei noch:

Nicht alle Straftatbestände verlangen, dass als Erfolg ein Schaden wirklich eingetreten ist. Die meisten verlangen dies zwar, und Delikte, die im objektiven Tatbestand einen Erfolg erfordern, heißen Erfolgsdelikte. Manchmal reicht aber auch die Verursachung einer bloßen Gefahr, etwa eines Bei­naheunfalls bei der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB. Delikte, bei denen die Verursachung einer konkreten Gefahr reicht, heißen konkrete Gefährdungsdelikte. Gelegentlich gibt es sogar Delikte, die das schlichte Handeln ohne jede konkrete Folge unter Strafe stellen, diese heißen Tätigkeits- oder auch abstrakte Gefährdungsdelikte. Ein Beispiel wäre die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB, bei der das schlichte alkoholisierte Fahren bestraft wird, auch wenn sonst „nichts passiert ist“.[4]

Ob ein Erfolgsdelikt bzw. ein konkretes Gefährdungsdelikt vorliegt oder nicht, ergibt sich aus dem konkreten Tatbestand und hier der Frage, ob dort ein eingetretener Schaden oder zumindest eine konkrete Gefahr Tatbestandsmerkmal ist oder nicht.

Bedeutung hat dies im Wesentlichen nur für die Prüfung der Kausalität: Bei reinen Tätigkeitsdelikten entfällt diese – weil eben die schlichte Handlung bereits strafbar ist, ohne dass diese kausal einen Erfolg oder eine Gefahr verursacht haben muss.

d.Objektive Zurechnung

Fall 1:

Der O wird von seinem Erzfeind E angegriffen, wobei der E dem O heftig und in Tötungsabsicht mit einem Hammer auf den Kopf schlagen will. In letzter Sekunde schubst der B den E so beiseite, dass der Schlag des E nur Os Schulter trifft und den O nicht lebensgefährlich verletzt. Damit, dass der E den O noch woanders treffen könnte, hatte der B bei dem Wegschubsen gerechnet; es ging ihm aber darum, ein Treffen von Os Kopf zu verhindern. Strafbarkeit des B?[5]

Zu prüfen ist eine Strafbarkeit des B nach § 223 StGB:

Objektiver Tatbestand:

Der O ist an der Schulter verletzt und so an seiner Gesundheit beschädigt. Der Erfolg liegt mithin vor.

Es gibt auch eine Tathandlung des B; diese ist hier das Wegschubsen des E.

Fraglich ist, ob die Kausalität vorliegt:

Würde man das Wegschubsen wegdenken, wäre O nicht an der Schulter verletzt worden. Damit ist die Kausalität zu bejahen.

Spielt es dabei nun eine Rolle, dass O ohne das Wegschubsen eine schwere Kopfverletzung bekommen und womöglich daran vielleicht sogar gestorben wäre?

Dies ist zu verneinen: Es ist auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt abzustellen, also auf die Verletzung durch das Wegschubsen. Hypothetische andere Kausalverläufe, also ein etwaiger Tod oder jedenfalls eine sehr viel schwerere Verletzung durch den Angriff des E, sind irrelevant.

Nach dem bisherigen Ergebnis hätte B mithin den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllt.

Aber: Ist dieses Ergebnis sachgerecht?

Nein! B hat durch sein Verhalten das anders unabwendbare Risiko für den O verringert – und dies, ohne selbst ein neues Risiko zu schaffen. Dass O auch dabei verletzt wurde, ändert nichts daran, dass O dank B nur leicht und vor allem nicht lebensgefährlich verletzt wurde und dass das Risiko schon da war, als B eingriff, und eben nur noch minimiert werden konnte.

Die weite Kausalitätsformel führt manchmal also dazu, dass auch solche Handlungen in eine Strafbarkeit einbezogen würden, die wertungsmäßig nicht strafwürdig sind. Dies gilt namentlich bei einer Risikoverringerung, also wenn der Täter ohnehin unvermeidbare Gefahren nicht steigert, sondern wie im Fall sogar minimiert.

Um dieses Ergebnis bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestands zu korrigieren, sind nun diejenigen kausalen Handlungen gleichwohl nicht strafbar, die nicht strafwürdig erscheinen.

Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es die objektive Zurechnung.

Es geht dabei also darum, zu prüfen, ob der Täter für kausale Erfolge wirklich strafrechtlich haften soll. Juristisch gesprochen geht es darum, ob dem Täter der Erfolg zugerechnet werden soll (daher der Name „objektive ­Zurechnung“).

Nicht objektiv zurechenbar sind daher solche Erfolge, die zwar (in ihrer konkreten Gestalt) dadurch entstanden sind, dass der Täter ein Risiko geschaffen hat, die Risikoschaffung aber rechtlich nicht missbilligt war.

So liegt es im Fall 1:

Durch das Wegschubsen hat B zwar das Risiko geschaffen, das O woanders als am Kopf von dem E getroffen wird. Die Risikoschaffung war aber nicht rechtlich missbilligt, sondern der einzige Weg, dem O überhaupt noch zu helfen und einen lebensgefährlichen Schlag auf den Kopf zu verhindern. B hat also zwar ein (neues) Risiko geschaffen (nämlich für die bis dahin „ungefährdete“ Schulter). Er hat aber kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen, weil er nur auf alternativlose Art und Weise ein ohnehin bestehendes, viel größeres Risiko verringert hat.

Nicht rechtlich missbilligt meint so viel wie „von Rechts wegen gewollt“.

Der Erfolg ist also nur objektiv zurechenbar, wenn der Täter ihn dadurch verursacht, dass er ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat. Dies ist bei einer reinen Risikoverringerung jedenfalls dann zu verneinen, wenn eine andere Option nicht mehr bestand.

Die objektive Zurechnung hat aber noch einen zweiten Anwendungsfall. Zu dessen Illustration dient der folgende Fall:

Fall 2:

B sticht den O in Tötungsabsicht nieder. O wird schwer verletzt, kommt aber rechtzeitig ins Krankenhaus, wo er notoperiert wird. Danach ist er außer Lebensgefahr, liegt aber noch auf der Intensivstation. Einen Tag nach der OP bekommt O einen Pudding serviert, auf den er – für alle völlig überraschend – mit einem allergischen Schock reagiert, an dessen Folgen der O verstirbt. Mit dem Stich durch den B und der Not-OP hat diese allergische Reaktion nichts zu tun. Strafbarkeit des B wegen vollendetem Totschlag?

Auch hier ist nun also § 212 StGB zu prüfen:

Objektiver Tatbestand:

Mit dem Tod des O und dem Stich des B liegen Erfolg und Handlung (jedenfalls letztendlich) vor.

Hätte B den O nicht niedergestochen, wäre O am Tage nach der OP nicht auf der Station gewesen, hätte dort keinen Pudding gegessen, hätte daher auch keinen allergischen Schock erlitten und wäre nicht gestorben. Auch die Kausalität liegt daher vor.

Wie steht nun um die objektive Zurechnung?

Hat B eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen?

Das Niederstechen war rechtlich natürlich nicht gewollt und hat auch die Todesgefahr erzeugt. B hat also eindeutig eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.

Aber: O ist nicht an der Stichverletzung gestorben, sondern an dem allergischen Schock.

Es hat sich also letztlich nicht die von B geschaffene Gefahr in dem Erfolg realisiert, sondern eine ganz andere, sehr atypische Gefahr.

Auch dann entfällt die objektive Zurechnung.

Dies ergibt dann die folgende Definition „objektive Zurechnung“: Der Täter muss eine rechtlich missbilligte Gefahr schaffen und gerade diese Gefahr muss sich im Erfolgseintritt realisieren.

Die rechtlich missbilligte Gefahrschaffung entfällt, wenn die Schaffung des Risikos eine (anders nicht mögliche) Risikoverringerung darstellt.

Entfallen kann sie auch, wenn die Gefahrschaffung schlicht rechtlich erlaubt ist. Wer etwa als Händler unter Einhaltung aller Vorschriften eine Waffe an einen Kunden verkauft, der ebenfalls alle Vorschriften erfüllt und insbesondere eine entsprechende Waffenerlaubnis hat, haftet nicht, wenn dieser Kunde später jemanden mit der Waffe erschießt.

Die Gefahr-Realisierung entfällt, wenn sich nicht die rechtlich missbilligte Gefahr im Erfolg realisiert hat. Dies ist der Fall bei ganz atypischen Geschehensabläufen (Beispiel Fall 2: Allergischer Schock aufgrund einer Unverträglichkeit im Krankenhaus, in das das Opfer kommt).

Bei zwar ungewöhnlichen, aber nicht gänzlich atypischen Verläufen entfällt die objektive Zurechnung indes nicht! Dies gilt auch, wenn ein Verhalten Dritter für den Erfolg mitursächlich ist.

Wäre im Fall 2 der O etwa deshalb gestorben, weil es bei dessen Transport ins Krankenhaus mit dem Krankenwagen zu einem schweren Unfall kam, wäre die objektive Zurechnung zu bejahen. Es solcher Verlauf ist nicht völlig atypisch und Teil des Risikos, das man schafft, wenn man eine andere Person lebensgefährlich verletzt.

Das – bereits bekannte – Prüfungsschema des vorsätzlichen Delikts erfährt also eine zweite, abschließende Erweiterung:

Objektiver Tatbestand:

–Tatbestandsmerkmale des konkreten Straftatbestands–Kausalität–Objektive Zurechnung

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Rechtswidrigkeit

Schuld

Die objektive Zurechnung ist wie dargestellt eine wertende Ergebniskorrektur für Ausnahmefälle. Daraus folgt, dass sie (zumindest beim Vorsatzdelikt) nur angesprochen werden muss, wenn dazu Anlass besteht, weil ausnahmsweise (wegen reiner Risikoverringerung) der Gefahrschaffung oder (wegen atypischem Verlauf) die Gefahrrealisierung fraglich ist. In allen anderen Fällen muss (beim Vorsatzdelikt) auf die objektive Zurechnung nicht eingegangen werden. Nur beim Fahrlässigkeitsdelikt ist dies anders; Näheres dazu dort.[6]

2.Subjektiver Tatbestand

Zu prüfen ist (wie beim Deliktsaufbau bereits dargestellt) beim subjektiven Tatbestand, ob der Täter Vorsatz hatte.

Zur Illustration, wann Vorsatz vorliegt und welche Vorsatzformen es gibt, dient folgender Fall:

Sachverhalt „Lukona-Fall“ (nach einem Originalfall):

Der B ist Reeder und Eigentümer des Frachters „Lukona“. Als die Geschäfte immer schlechter laufen, beschließt er, sich durch einen Versicherungsbetrug zu sanieren. Er lässt daher den Frachter „Lukona“, als seine Reederei mit diesem eine teure und hochversicherte Spezialmaschine von Hamburg nach Indien transportieren soll, mit wertlosem Schrott beladen und bringt eine Sprengladung mit Zeitzünder im Laderaum an. Der Zeitzünder ist dabei so eingestellt, dass die Explosion stattfinden soll, wenn die Lukona über einer Meerestiefe von 5500 Metern fährt. B selber ist bei der Fahrt nicht an Bord; die Besatzung besteht aus sechs Seeleuten. An der vorgesehenen Stelle explodiert die Bombe. Die Lukona geht binnen weniger Minuten unter; alle Seeleute sterben.

•Variante 1: B ging davon aus, dass die Seeleute sterben und wollte dies auch, um keine Zeugen zu haben.•Variante 2 (Originalfall): B war es gleichgültig, ob die Seeleute sterben, hielt es aber für unmöglich, dass sie überleben werden.•Variante 3: B hielt ein Ertrinken der Seeleute ebenso für möglich wie ein rechtzeitiges Springen in die Rettungsboote, interessieren tat ihn dies aber nicht.•Variante 4: B war sich bewusst, wie riskant sein Plan für die Seeleute war, meinte aber, diese würden es in die Rettungsboote schaffen.

Strafbarkeit des B nach § 212 StGB? (Andere Straftatbestände sind – natürlich – verwirklicht, aber nicht zu prüfen.)

Objektiv ist jeweils ein Totschlag nach § 212 StGB verwirklicht:

B tötet andere Menschen durch Anbringen der Sprengladung, wobei diese auch nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Tod der Seeleute entfiele (in der Klausur wäre jede Variante für sich alleine komplett durchzuprüfen und der objektive Tatbestand jeweils Punkt für Punkt im Gutachtenstil festzustellen).

Wie steht es um die subjektive Seite im Fall? Wusste B in den jeweiligen Varianten um die Gefahr des Erfolgseintritts und wollte er diesen?

Variante 1: B wusste sicher, dass die Seeleute sterben werden und wollte gerade den Tod der Seeleute.

Variante 2: B ging es zwar nicht um den Tod der Seeleute, aber er wusste sicher, dass diese sterben werden.

Variante 3: B erkannte, dass die Seeleute sterben könnten, was ihm aber egal war.

Variante 4: B erkannte zwar die theoretische Gefahr des Todes der Seeleute, aber er war sicher, dass diese gleichwohl überleben werden.

In Variante 1 und 2 handelte B eindeutig im Wissen um die Tatbestandsverwirklichung. In Variante 1 wollte er diese auch, in Variante 2 akzeptierte er sie zumindest.

In Variante 4 glaubte B hingegen sicher, dass es – trotz des Risikos – zur Tatbestandsverwirklichung nicht kommen werde.

In den Varianten 1 und 2 handelte B vorsätzlich; in Variante 4 hingegen nur fahrlässig.

In Variante 1 handelte B dabei absichtlich.

In Variante 2 handelte B wissentlich.

Wie ist das Verhalten von B in Variante 3 zu bewerten?

B wusste in Variante 3 um die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung und nahm diese billigend in Kauf („na, wenn schon“).

Dem Unrechtsgehalt nach liegt dies über der Fahrlässigkeit, da B der Rechtspflicht gegenüber bewusst gleichgültig ist. In Variante 4 ist B eben wichtig, dass die Seeleute nicht sterben und er glaubt daran auch (wenn auch zu Unrecht). In Variante 3 hingegen ist es ihm letztlich schlicht egal.

Auch in Variante 3 handelte B daher vorsätzlich, nämlich bedingt vorsätzlich bzw. mit Eventualvorsatz.

Vorsatz ist dabei grundsätzlich also wie folgt zu verstehen (Definition Vorsatz): Wissen und Wollen (Akzeptieren) der Tatbestandsverwirklichung.

Dagegen handelt fahrlässig, wer nur „aus Versehen“ gegen eine Norm verstößt.

Der Vorsatz muss sich dabei auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen!

Der Vorsatz enthält – wie auch aus der Definition ersichtlich – jeweils ein Wissens- und ein Willenselement und dies kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Danach unterscheiden sich dann auch die Vorsatzformen.

Es gibt dabei drei Vorsatzformen, nämlich Absicht, Wissentlichkeit und bedingten Vorsatz, die wie folgt definiert werden und jeweils wie folgt ein Wissens- und ein Willenselement enthalten:

Definition Absicht:

Dem Täter kommt es gerade darauf an, den Tatbestand zu verwirklichen (= zielgerichtetes Wollen).

Absicht ist also zielgerichtetes Wollen der TB-Verwirklichung (in der Regel wird dabei auch ein sicheres Wissen vorliegen, die TB-Merkmale zu verwirklichen; maßgeblich ist aber bereits das angestrebte Ziel).[7]

Definition Wissentlichkeit:

Dem Täter geht es zwar nicht darum, aber er weiß sicher, den Tatbestand zu verwirklichen.

Wissentlichkeit ist also sicheres Wissen der TB-Verwirklichung und Akzeptieren als unvermeidliche Folge.[8]

Definition bedingter Vorsatz:

Der Täter erkennt die Gefahr, den Tatbestand zu verwirklichen und nimmt dies billigend in Kauf.

Bedingter Vorsatz ist also Erkennen der Möglichkeit der TB-Verwirklichung und In-Kauf-Nehmen dieser Folge.[9]

Bei allen drei Vorsatzformen liegt also Vorsatz vor und ist der subjektive TB zu bejahen. Mit der Annahme, dass auch bei bedingtem Vorsatz der subjektive Tatbestand erfüllt ist und Vorsatz vorliegt, nimmt der Bundesgerichtshof dabei eine erhebliche Ausweitung der Vorsatzstrafbarkeit vor.

Abzugrenzen ist der bedingte Vorsatz dabei aber von der bewussten Fahrlässigkeit (die keine Vorsatzform mehr ist, sondern eben nur eine Form der fahrlässigen Begehung).

Bewusste Fahrlässigkeit ist das Erkennen der theoretischen Möglichkeit der TB-Verwirklichung, aber kombiniert mit einem Darauf-Vertrauen, dass die Gefahr im konkreten Fall nicht eintritt.

Zur Abgrenzung bewährt hat sich dabei die folgende Hilfe:[10]

•Bei bedingtem Vorsatz denkt der Täter: „Na, wenn schon!“•Bei bewusster Fahrlässigkeit denkt er: „Es wird schon gut gehen!“

In der Klausur ist nicht nur zu klären, ob überhaupt Vorsatz vorliegt, sondern immer auch die Vorsatzform. Dies kann sprachlich so eingeleitet werden:

„Der B müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und ­Akzeptieren der TB-Verwirklichung. Vorliegend kommt Absicht/Wissentlichkeit/­bedingter Vorsatz in Betracht. Absicht/Wissentlichkeit/bedingter Vorsatz ist…“

Beachte noch: Für die drei Vorsatzformen finden sich in rechtswissenschaftlichen Werken oft noch die früher üblichen lateinischen Namen. Absicht heißt lateinisch dabei Dolus directus 1. Grades, Wissentlichkeit Dolus directus 2. Grades und bedingter Vorsatz heißt Dolus eventualis. Inhaltlich gemeint ist dabei das Gleiche; Sie können also frei wählen, ob Sie die deutschen oder die lateinischen Namen verwenden.

Praxisbox:

Wenn der Täter nicht gerade geständig ist und den Vorsatz nicht zugibt, ist dessen Nachweis in der Praxis oft ein Problem.

Als Beweismittel gibt es dann neben etwaigen Äußerungen des Täters über seine Tatmotive gegenüber Zeugen oft nur die Möglichkeit, anhand von Indizien auf die Tätervorstellung zu schlussfolgern.

Besonders bedeutsam ist dabei einerseits, wie objektiv riskant das Täterverhalten ist, sowie andererseits, ob der Täter etwas tut, um das Risiko für etwaige Opfer abzuschirmen. Wer also etwa dem Opfer mit einem Schrotgewehr in die Brust schießt, begeht eine objektiv derart riskante Tat, dass man diesem Täter die Aussage, er habe fest vertraut, dass das Opfer nicht sterben werde, nicht glauben wird. Wer hingegen in einem Café eine Bombe zündet, aber außerhalb der Öffnungszeiten und mit einer Warnung zur Evakuierung an Polizei und Betreiber eine halbe Stunde vor der Explosion, mag durchaus ernsthaft darauf vertraut haben, dass es nur zu Sachschäden kommen wird.

Bei den Ermittlungen sind daher alle Umstände, die irgendwie Rückschlüsse auf den Vorsatz zulassen, zu erheben, namentlich alles, was die Gefährlichkeit der Tat auf der einen und mögliche Abschirmhandlungen des Täters auf der anderen Seite betrifft.

Aber bedenken Sie dabei stets: Die genannten Aspekte sind immer nur Indizien! Sie müssen letztlich in jedem Fall fallbezogen entscheiden, ob die Indizien für den Nachweis von Vorsatz ausreichen oder nicht.

3.Rechtswidrigkeit
a.Grundsätzliches zur Rechtswidrigkeit

Sind der objektive und der subjektive Tatbestand verwirklicht, ist zu prüfen, ob der Täter rechtswidrig handelte.

Zu weiteren Erläuterung soll nachfolgender Fall dienen:

Fall:

Der korpulente, unsportliche B liegt zu Hause im Bett und schläft, als er von Geräuschen geweckt wird. Er wacht auf und stellt fest, dass der junge, kräftig gebaute Dieb D im Schlafzimmer steht und in einer Kommode nach Wertsachen sucht, in der sich auch wertvoller, geerbter Schmuck des B befindet. Gefunden hat D diesen aber noch nicht. Als B „He, was machen Sie da?“ ruft, dreht D sich um, läuft dann aber nicht etwa weg, sondern geht auf B zu und hebt dabei die Faust. Dabei grinst er und sagt zu B: „Keine Angst, nur einmal weiterschlafen, und wenn Du aufwachst, bin ich weg!“ B, der legal eine Schusswaffe besitzt, die immer griffbereit am Kopfende des Bettes versteckt ist, zieht nun blitzartig seine Waffe und schießt D, als dieser noch etwa ein Meter entfernt ist, in die Brust. Den Tod des D hält er dabei für möglich und billigt ihn auch. D verstirbt. Strafbarkeit des B?

Strafbarkeit des B gem. § 212 StGB:

Objektiver Tatbestand:

B hat den D mit einer für dessen Tod ursächlichen Handlung getötet. Handlung, Erfolg und Kausalität liegen daher vor (gegeben ist auch die objektive Zurechnung. Insbesondere verringert der B nicht nur eine bestehende Gefahr, sondern schafft für den D durch den Schuss eine neue Gefahr. Ob er das ausnahmsweise durfte, ist bei der Rechtswidrigkeit zu erörtern, nicht bei der objektiven Zurechnung).

Subjektiver Tatbestand:

B erkannte, dass D durch den Schuss sterben könnte und nahm dies billigend in Kauf. Er handelte daher mit bedingtem Vorsatz.

Rechtswidrigkeit:

Für die Rechtswidrigkeit gilt ganz allgemein folgender Grundsatz: Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.

Gemeint ist damit: Wer den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, ist dazu regelmäßig nicht berechtigt – und handelt damit rechtswidrig. Man darf eben normalerweise niemanden vorsätzlich töten oder verletzen oder ihm sein Eigentum wegnehmen oder Ähnliches.

Es gibt davon indes eine Ausnahme: Es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Wenn ein solcher vorliegt, heißt dies, dass der Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes – ausnahmsweise – ­verwirklichen darf! Er ist dann gerechtfertigt.

Wichtige Rechtfertigungsgründe sind dabei die auch Laien dem Namen nach bekannte Notwehr, der rechtfertigende Notstand, die Einwilligung und das Festnahmerecht. Strafrechtliche Rechtfertigungsgründe sind aber auch hoheitliche Eingriffsermächtigungen: Wer als Polizeibeamter einen Beschuldigten (rechtmäßig) festnimmt und in eine Gewahrsamszelle einsperrt, begeht objektiv eine Freiheitsberaubung und will dies auch. Diese ist aber durch die Eingriffsermächtigung erlaubt – und damit gerechtfertigt.

Da im Regelfall keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, gilt hinsichtlich der Frage, ob diese angesprochen werden müssen, in der Klausur Folgendes:

Kommen Rechtfertigungsgründe nicht in Betracht, schreiben Sie zum Prüfungspunkt „Rechtswidrigkeit“ nur: „B handelte auch rechtswidrig (da die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen).“

Nur wenn Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen, ist mehr zu schreiben.

Mit „in Betracht kommen“ ist dabei nicht gemeint, dass ein Rechtfertigungsgrund am Ende auch bejaht wird. Gemeint ist nur, dass eine Fallkonstellation vorliegt, bei der man ernsthaft darüber nachdenken kann, ob der Täter nicht vielleicht gerechtfertigt sein könnte. Schon wenn das der Fall ist, müssen Sie also die Rechtfertigung im Fall prüfen, auch wenn Sie am Ende das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes verneinen!

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9783415071308
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