Kitabı oku: «Arbeitsstrafrecht», sayfa 11

Yazı tipi:

b) Arbeitgeber im sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sinne

36

Der arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff deckt sich indes nicht durchgängig mit denen – für das Arbeitsverhältnis ebenfalls relevanten Bereichen – des Sozialversicherungs- und des Steuerrechts. Dies ist für den Teil des Arbeitgeberstrafrechts von Bedeutung, der inhaltlich zumindest auch dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht zugeordnet werden kann. Letzteres ist für die Straf- und Bußgeldtatbestände des SGB III oder des SchwarzArbG weitgehend unstreitig, weshalb für die Bestimmung des Normadressaten in diesem Rahmen auf den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbegriff abzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt für die Norm des § 266a StGB der Arbeitgeberbegriff des Sozialrechts, der wiederum auf das Arbeitsrecht verweist.[8] Dabei ist allerdings im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG problematisch, dass im einschlägigen SGB IV der Arbeitgeberbegriff gesetzlich nicht definiert wird.[9] Um das Bestimmtheitsgebot zu wahren, muss in Grenzfällen der Arbeitgeberbegriff zugunsten des Arbeitgebers ausgelegt werden.[10] Letzten Endes muss für die jeweilige Norm geprüft werden, welcher der anerkannten Arbeitgeberbegriffe heranzuziehen ist.

aa) Sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeberbegriff

37

Wie im Arbeitsrecht, wird die Bestimmung des Arbeitgeberbegriffs auch im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich anhand des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses vorgenommen. Sozialversicherungsrechtlich maßgeblich ist insoweit, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Beschäftigungsverhältnis einerseits und Arbeitsverhältnis andererseits sind inhaltlich nicht deckungsgleich,[11] wie sich bereits unmittelbar aus der Definition des Beschäftigtenverhältnisses in § 7 Abs. 1 SGB IV („… insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“) ergibt.

38

Die verwendete Formulierung, „… insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ weist darauf hin, dass es sich beim Arbeitsverhältnis um einen Unterfall des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses handelt, jedes Arbeitsverhältnis demzufolge als Beschäftigungsverhältnis i.S.d. Sozialrechts gilt und somit weitgehende Klarheit über den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses und damit im Ergebnis auch des Arbeitgeberbegriffs herrscht. Bei näherer Betrachtung ergibt sich indes, dass beides nicht der Fall ist. Zum einen bestehen durchaus Arbeitsverhältnisse, die keine sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse darstellen. Beispielhaft sei das seit längerer Zeit einvernehmlich ruhend gestellte Arbeitsverhältnis genannt. Zum anderen hilft die Definition des § 7 Abs. 1 SGB IV nicht weiter, wenn der Arbeits- oder Dienstleistung kein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Denn abseits des Arbeitsverhältnisses definiert sich das Beschäftigungsverhältnis durch den ebenso unbestimmten Rechtsbegriff der „nichtselbstständigen Arbeit“.

39

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis – und in der Folge eine Arbeitgeberstellung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt – maßgeblich, inwieweit der Beschäftigte in den Betrieb eines Dritten eingegliedert ist und er dabei einem „Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers“ unterliegt.[12] Entscheidend sind dabei nicht die der Tätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen, sondern vielmehr das tatsächliche Gesamtbild der Tätigkeit.[13] Demgegenüber soll von einer Selbstständigkeit auszugehen sein, wenn der Tätige das Unternehmerrisiko übernimmt und eigens über Arbeitsort und -zeit disponieren kann.[14]

40

Ungeschriebenes Merkmal des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist nach allgemeiner Ansicht die freiwillige Erbringung von Leistung und Gegenleistung, also auf Seiten des Beschäftigungsgebers der Lohnzahlung.[15] Dafür sind eigene Entschlüsse der Beteiligten erforderlich, „die nach dem Modell der Erklärungen bei einem Vertragsschluss geäußert werden“.[16] Ein Vertragsschluss i.S.d. Zivilrechts ist dazu nicht erforderlich[17], vielmehr ist das tatsächliche Einverständnis der am Beschäftigungsverhältnis Beteiligten ausreichend, aber auch zwingend.[18] Der Beschäftige muss seine Leistung mithin mit Wissen und Wollen des „Arbeitgebers“ leisten.[19] Ist das aber der Fall, besteht auch dann ein Beschäftigungsverhältnis im Sozialversicherungsrecht, wenn der Arbeitsvertrag an sich unwirksam oder nichtig ist, sog. fehlerhafter[20] Arbeitsvertrag.[21] Dagegen begründet eine Tätigkeit aufgrund gesetzlichen Zwanges, – z.B. bei Strafgefangenen – ungeachtet ihrer Ausgestaltung, kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.[22]

41

Ebenso wenig ist – wie sich systematisch aus den Regelungen in Abs. 1 und 3 des § 7 SGB IV ergibt – für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Entgeltlichkeit der geleisteten Tätigkeit Voraussetzung.[23] Während in § 7 Abs. 1 SGB IV in der dort enthaltenen Legaldefinition der „Beschäftigung“ keine Aussage zu einer etwaig erforderlichen Entgeltlichkeit getroffen ist, ist in Abs. 3 eine „Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt“ gesondert aufgeführt. Das lässt den Schluss zu, dass die Entgeltlichkeit der Beschäftigung kein konstitutives Merkmal des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenverhältnisses ist.[24]Auch insoweit sind die Begrifflichkeiten des Beschäftigungsverhältnisses und des Arbeitgebers im Sozialversicherungsrecht weiter als im Arbeitsrecht. Denn während bei unentgeltlichem Tätigwerden des Weisungsempfängers der Weisungsgeber zwar als Beschäftigungsgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten kann, lässt er sich mangels entgeltlicher Leistungsverpflichtung[25] keinesfalls nach arbeitsrechtlichen Maßstäben als Arbeitgeber einstufen.

bb) Steuerrechtlicher Arbeitgeberbegriff

42

Der steuerrechtliche Arbeitgeberbegriff ist vor allem beim Lohnsteuerabzugsverfahren gem. §§ 38, 39b bis 41c, 42b und 42d bis 42f EStG relevant, da nach §§ 38 Abs. 3, 40 Abs. 3 und 41a EStG nur inländische Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinne zur Erhebung von Lohnsteuer und deren Abführung an das Finanzamt verpflichtet sind.

43

Im EStG sowie in der LStDV findet sich keine Definition des Arbeitgeberbegriffs. Dieser wird vielmehr in § 38 EStG und § 1 Abs. 2 LStDV vorausgesetzt. In § 1 Abs. 2 S. 1 LStDV werden lediglich die öffentliche Körperschaft, der Unternehmer und der Haushaltsvorstand als Beispiele möglicher Arbeitgeber genannt, sodass nur eine Umschreibung des Begriffs gegeben ist.[26] Der Arbeitgeberbegriff ergibt sich aber in Umkehrung des Arbeitnehmerbegriffs aus § 1 Abs. 1 und 2 LStDV, sodass Arbeitgeber im steuerlichen Sinne „derjenige ist, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisungen er zu folgen hat.“[27] In der Regel ist dies der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag.[28] Anknüpfungspunkt bei der Bestimmung der Voraussetzungen des steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs ist allerdings nicht der zivilrechtliche Dienstvertrag; entscheidend sind vielmehr die Merkmale der Weisungsgebundenheit und der organisatorischen Eingliederung.[29] Auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer Person ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Zwar beurteilt sich auch der sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff unter anderem nach der Weisungsgebundenheit des Betroffenen, doch betrifft das Sozialversicherungsrecht eine andere Interessenlage.[30]

44

Aus der Tatsache, dass der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff nicht deckungsgleich mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten wortgleichen Begriff ist, wird im Umkehrschluss gefolgert, dass auch der steuerrechtliche Arbeitgeberbegriff einen eigenständigen Inhalt aufweist.[31] Wird eine Person als Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne eingestuft, so entfaltet dies Indiz-, aber keine Bindungswirkung für deren steuerrechtliche Behandlung. Eine abweichende Behandlung im Steuerrecht bleibt damit möglich, wenn die Besonderheiten des Steuerrechts dies erfordern.[32]

45

Eine solche Besonderheit liegt etwa dann vor, wenn es um ein früheres oder zukünftiges Dienstverhältnis geht. Aus § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV ergibt sich, dass auch solche Personen Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinne sind, die einem Arbeitnehmer aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses Arbeitslohn zahlen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV erweitert den Begriff des Arbeitslohns auch auf Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis, sodass auch ein solches ausreicht, um eine Person als steuerrechtlichen Arbeitgeber zu qualifizieren, sofern er aus diesem Dienstverhältnis bereits Lohn zahlt.[33]

46

Des Weiteren ist im Lohnsteuerrecht das Veranlassungsprinzip zu beachten, welches die Annahme eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses[34] verbietet, da nach diesem Prinzip als Arbeitgeber nur in Frage kommt, wem der Arbeitnehmer unmittelbar seine Arbeitskraft schuldet.[35]

47

Steht bei einer Organschaft[36] die betreffende Person in einem Arbeitsverhältnis zu einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) und erhält sie zusätzlich etwa bestimmte Sozialleistungen von der Muttergesellschaft (Organträger), so ergibt sich auch hier aus dem Veranlassungsprinzip, dass diese nicht Arbeitgeberin sein kann.[37]

48

In den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen des drittbezogenen Arbeitseinsatzes ist der Arbeitnehmer nicht unter der Leitung seines Partners aus dem Dienstvertrag tätig und ist diesem gegenüber auch nicht weisungsgebunden, sondern untersteht der Leitung des Entleihers, sodass der steuerrechtliche Arbeitgeberbegriff in diesem Fall versagt und daher andere Kriterien heranzuziehen sind.[38] Steuerrechtlicher Arbeitgeber ist dann der, der dem Arbeitnehmer den Lohn in eigenem Namen und für eigene Rechnung auszahlt.[39] Ist dies der Entleiher, so liegt aus der Perspektive der Vertragsparteien eine „Mutation“ der Arbeitnehmerüberlassung zu einem Arbeitgeberwechsel vor.[40]

49

Arbeitgeber im steuerrechtlichen Sinne ist folglich derjenige, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Stellung Arbeitnehmer einstellen, entlassen sowie über deren Arbeitskraft verfügen kann.[41] Dabei ist es unerheblich, ob der steuerrechtliche Arbeitgeber geschäftsfähig oder Vertragspartner des jeweiligen Arbeitsvertrages ist.[42]

2. Gesellschaften als Arbeitgeber i.S.d. Arbeitgeberstrafrechts

50

Nach den vorstehenden Ausführungen kommen als potentielle Arbeitgeber selbstverständlich nicht nur natürliche Personen in Betracht, sondern auch Personen[43]– und Kapitalgesellschaften. Da die Arbeitgebereigenschaft grundsätzlich an den Arbeitsvertrag anknüpft, muss die jeweilige Gesellschaft rechtlich in der Lage sein, durch Verträge Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen.[44]

51

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind gem. § 124 Abs. 1 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) befähigt, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Pflichten zu übernehmen. Daraus ergibt sich, dass sie durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages auch die Arbeitgebereigenschaft erlangen können. Zu beachten ist hierbei aber, dass außer der Gesellschaft selbst auch jedem persönlich haftenden Gesellschafter, den sogenannten Komplementären der KG, der Arbeitgeberstatus zukommt, da sie gem. § 128 HGB (i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) persönlich für die Arbeitgeberverbindlichkeiten auf gleicher Stufe mit der Gesellschaft einzustehen haben.[45] Der Kommanditist demgegenüber kann die Arbeitgebereigenschaft nicht aufweisen.[46]

52

Der Zweite Senat des BGH hat überdies die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, anerkannt. Das gilt jedenfalls für die sogenannte Außen-GbR, die somit ebenfalls als Arbeitgeberin agieren, klagen und verklagt werden kann.[47] Auch die Partnerschaftsgesellschaft kann Arbeitgeberin sein.[48]

Kapitalgesellschaften, wie die AG und GmbH, sind als juristische Personen des privaten Rechts rechtsfähig, sodass sie ebenfalls durch Arbeitsvertrag die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers begründen können.[49] Anders als bei den Personengesellschaften sind sie rechtlich derart verselbstständigt, dass keine Erfüllungsansprüche der Gläubiger der Gesellschaft auf die Gesellschafter durchschlagen. In der Folge kommt eine Arbeitgeberstellung nur der Gesellschaft, nicht aber der Gesellschafter in Frage.[50]

3. (Faktische) Organe als Arbeitgeber i.S.d. Arbeitgeberstrafrechts

53

Besteht das Arbeitsverhältnis zu einer juristischen Person, so ist diese grundsätzlich Arbeitgeber. Allein die Tatsache, dass die Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte und -pflichten für die Gesellschaft durch ihre Organe oder sonstige vertretungsberechtigte Personen erfolgt, führt nicht dazu, dass auch diese als Arbeitgeber angesehen werden können. Sie stehen insoweit vielmehr im Lager des Arbeitgebers. Für Personengesellschaften gilt im Grunde nichts anderes.[51]

54

Aber auch wenn der vorbeschriebene Personenkreis an sich die Arbeitgebereigenschaft nicht aufweist, so kann er gleichwohl mit strafrechtlicher Relevanz für sich im Rahmen spezifischer Strafrechtstatbestände agieren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Voraussetzungen einer Organ- und Vertreterhaftung gem. § 14 StGB im Einzelfall gegeben sind.[52] Als „Arbeitgeber“ und damit Normadressat können nach dieser Norm auch sogenannte „faktische Organe“ anzusehen sein. Dies sind Personen, die in rechtlich unwirksamer Weise in die Position eines Vertreters oder Substituten des Arbeitgebers bestellt worden sind oder sich hierzu aufgeschwungen haben, aber dennoch die Funktionen eines Organmitglieds faktisch ausüben.[53]

55

Hinweis

Es empfiehlt sich für die Organe einer Gesellschaft, die originär deren Pflichten als Arbeitgeber wahrnehmen, einzelne Aufgaben und Pflichten auf angestellte Arbeitnehmer in verantwortlicher Position zu delegieren. Die Delegation sollte dabei ebenso dokumentiert werden, wie der Umstand, dass der entsprechende Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht, instruiert und regelmäßig in seiner Aufgabenwahrnehmung kontrolliert ist.

Anmerkungen

[1]

Ausnahme bildet alleine das am 18.8.2006 in Kraft getretene AGG, welches in § 6 Abs. 2 bestimmt, dass als Arbeitgeber i.S.d. AGGs solche natürlichen und juristischen Personen sowie solche rechtsfähigen Personengesellschaften anzusehen sind, die Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen oder Heimarbeiter beschäftigen. Vgl. zum AGG im Übrigen: Bezani/Richter Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht, 2006.

[2]

Im Rahmen dieser Definition wird der Arbeitnehmerbegriff eng verstanden. In der Folge ist nicht Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne, wer arbeitnehmerähnliche Personen oder Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beschäftigt.

[3]

Einer Einigung über die Zahlung einer Vergütung und deren Höhe bedarf es – obschon es sich für einen Arbeitsvertrag um essentialia negotii handelt – in aller Regel für das wirksame Zustandekommen eines Arbeitsvertrages nicht. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt vielmehr eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Soweit eine Höhe nicht bestimmt ist, gibt § 612 Abs. 2 BGB vor, wie diese zu bestimmen ist. Ebenso wenig ist es – entgegen immer wieder in der Praxis anzutreffender Auffassung – für einen wirksamen Arbeitsvertragsschluss nicht erforderlich, dass der Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt wird. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des formfrei abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach dessen Beginn in Schriftform nachzuweisen.

[4]

BAG AP Nr. 1 zu § 705 BGB; BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Hausmeister; BAG AP Nr. 15 zu § 20 BetrVG 1972; Nikisch S. 142 f.; ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 183; MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 1.

[5]

Nikisch S. 142 f.; ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 183; Preis/Temming Individualarbeitsrecht, Rn. 129.; MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 1; Schaub/Koch „Arbeitgeber“.

[6]

HK-ArbR/Kreuder § 611a BGB Rn. 123; MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 4.

[7]

LAG Bremen DB 1995, 1770; BGHZ 187, 105 ff. = LSK 2011, 240376; MK-InsO/Caspers Vorb. Vor §§ 113 Rn. 10, 11.

[8]

BGH Beschluss v. 5.6.2013 – 1 StR 626/12, NStZ 2013, 587; BGH Beschluss v. 16.1.2019 – 5 StR 249/18, NstZ-RR 2019, 184; BGH Urt. v. 16.4.2014 – 1 StR 516/13, NJW 2014, 1975; vgl. hierzu auch 2. Kap. Rn. 14 ff.

[9]

KassKomm/Zieglmeier SGB IV § 7 Rn. 23; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Berchtold, 6. Aufl. 2019, SGB IV § 7 Rn. 5b.

[10]

KassKomm/Zieglmeier SGB IV § 7 Rn. 23.

[11]

BSG EzA Nr. 2 zu § 7 SGB IV; KassKomm/Zieglmeier SGB IV § 7 Rn. 33.

[12]

BSG AP Nr. 30 zu § 611 BGB Abhängigkeit m.w.N.; BSGE 87, 53, 55; BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R.

[13]

BVerfG NZA 1996, 1063; BSG NZS 1997, 31; BSGE 45, 199, 200; BSG Urt. v. 31.3.2015 – B 12 KR 17/13 R. Eine Arbeit i.S.v. § 7 SGB IV liegt immer schon dann vor, wenn es sich um eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit handelt, vgl. KassKomm/Zieglmeier § 7 SGB IV Rn. 24 ff. Daher fällt eine strafrechtlich nicht erlaubte Tätigkeit nicht unter den Arbeitsbegriff des § 7 SGB IV.

[14]

BSG Urt. v. 27.7.1989 – 11/7 Rar 71/87; Krauskopf/Stäbler § 7 SGB IV Rn. 12a.

[15]

Vgl. statt vieler BSGE 80, 250, 252; Krauskopf/Stäbler § 7 SGB IV Rn. 23 f.; ErfK/Rolfs § 7 SGB IV Rn. 6.

[16]

BSGE 80, 250, 252.

[17]

BSGE 1, 115, 118; BSGE 15, 89, 91.

[18]

Hauffe/Wulfhorst S. 32.

[19]

Rosin S. 147 f. Zu weiteren überprüfbaren Kriterien i.R. einer Gesamtabwägung innerhalb der Prüfung des Vorliegens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vgl. mit einer Zusammenstellung von Kriterien der Rechtsprechung etwa ErfK/Rolfs § 7 SGB IV Rn. 15ff.

[20]

Häufig – gleichwohl dogmatisch unzutreffend – als „faktisches Arbeitsverhältnis“ bezeichnet. Instruktiv: Verhoek Das fehlerhafte Arbeitsverhältnis 2005.

[21]

BSG EzA Nr. 2 § 7 SGB IV; ErfK/Rolfs § 7 SHB IV Rn. 17

[22]

Vgl. Krauskopf/Stäbler § 7 SGB IV Rn. 23; ErfK/Rolfs § 7 SGB IV Rn. 5, 6 – jeweils m.w.N.

[23]

KassKomm/Zieglmeier § 7 SGB IV Rn. 26. Als Arbeit i.S.d. § 7 SGB IV scheidet allerdings eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, wenn sie sich ausschließlich auf eine Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben bezieht.

[24]

So auch Hauck/Noftz/Knospe § 7 SGB IV Rn. 10, 68; a.A. z.B. Seiter VSSR 1976, 179, 198; Krejci VSSR 1977, 301, 310.

[25]

Erinnert sei an die Regelung des § 612 BGB.

[26]

Blümich/Geserich § 19 EStG Rn. 130 ff.

[27]

BFH BB 1995, 1172, 1173.

[28]

BFH BB 1986, 1205; BB 1995, 1173.

[29]

BFHE 129, 565; 126, 311.

[30]

BFHE 74, 87.

[31]

BFH BB 1995, 1172, 1173.

[32]

BFH BB 1999, 1477, 1479 f.

[33]

Blümich/Geserich § 19 EStG Rn. 110, 130.

[34]

Ein mittelbares Arbeitsverhältnis ist nach der Definition des Arbeitsrechts dann gegeben, wenn eine Mittelsperson, welche als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, zugleich auch als Arbeitgeber andere Arbeitnehmer beschäftigt, die einen Beitrag zur Leistungsverpflichtung der Mittelsperson gegenüber ihrem Arbeitgeber leisten, vgl. statt vieler BAG AP Nr. 57 zu § 611 BGB Abhängigkeit; MünchHdb-ArbR/Schüren Bd. 2 § 144 Rn. 24ff.; Waas RdA 1993, 153 ff.

[35]

Blümich/Geserich § 19 EStG Rn. 134, 190 f.

[36]

Zum Begriff der Organschaft vgl. Blümich/Krumm § 14 KStG Rn. 1 ff.; Gosch/Neumann § 14 Rn. 1 ff.

[37]

BFHE 146, 253. In diesem Fall handelte es sich um die Hingabe von Belegschaftsaktien von Seiten der Muttergesellschaft.

[38]

BFH DStR 2000, 103. § 42d Abs. 7 EStG bestätigt dies: dieser Norm zufolge kann auch der Entleiher Arbeitgeber im lohnsteuerrechtlichen Sinne sein, obwohl Vertragspartner des Leiharbeitnehmers der Verleiher ist.

[39]

BFH DStR 2000, 103; BB 2004, 1089.

[40]

BFH DStR 2000, 103.

[41]

Blümich/Geserich § 19 EStG Rn. 130.

[42]

Blümich/Geserich § 19 EStG Rn. 130.

[43]

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft.

[44]

Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 134.

[45]

BAG AP Nr. 25 zu § 2 ArbGG 1979.

[46]

BAG AP Nr. 23 zu § 2 ArbGG 1979; BAG Urt. v. 23.06.1992 – 9 AZR 308/91.

[47]

BGH NJW 2001, 1056; daran anschließend BAG NZA 2003, 918 und BAG NZA 2005, 318. Nach der früheren Rechtsprechung des BGH war die GbR nicht als rechtsfähig anzusehen, sodass nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Arbeitgeber einzuordnen waren, BAG AP Nr. 4 zu § 705 BGB.

[48]

BAG NJW 2007, 2877.

[49]

§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG; § 13 Abs. 1 GmbHG.

[50]

Preis/Temming Individualarbeitsrecht Rn. 137.

[51]

MünchHdb-ArbR/Richter Bd. 1 § 23 Rn. 11.

[52]

Vgl. hierzu 1. Kap. Rn. 144 ff.

[53]

MK-AktG/Spindler § 93 Rn. 18 ff; vgl. hierzu ausführlich 1. Kap. Rn. 176 ff.

₺2.884,49

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
1290 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
9783811407442
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:
Metin
Ortalama puan 0, 0 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 0, 0 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 0, 0 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 0, 0 oylamaya göre