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c) Gesetzliche Vertreter (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG)

162

Gesetzliche Vertreter i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind solche Personen, deren Vertretungsrecht nicht auf Vollmachtserteilung oder vertraglicher Vereinbarung, sondern unmittelbar auf Gesetz beruht.[46]

163

Hierzu zählen neben Vertretern nach – in diesem Zusammenhang nicht näher zu erörternden – familienrechtlichen Vorschriften[47] insbesondere auch die sog. Parteien kraft Amtes: der Insolvenzverwalter (§§ 56 ff. InsO), der Nachlassverwalter (§ 1985 BGB), der Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB) und der Zwangsverwalter (§ 152 ZVG).

164

Nicht erfasst sind hingegen der Sequester (vgl. z.B. §§ 848, 938 ZPO) sowie Abwickler und Liquidatoren, die Abs. 1 Nr. 1 unterfallen, weil die juristische Person ihre Rechtspersönlichkeit bis zur Löschung aus dem Register beibehält.[48]

3. Beauftragung (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2 OWiG)

165

In § 14 Abs. 2 StGB wird vorausgesetzt, dass der Handelnde beauftragt ist, einen Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten (Leitender Angestellter), oder als sog. gewillkürter Vertreter ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung dem Betriebsinhaber obliegende Aufgaben wahrzunehmen.

a) Betriebsleitung (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG)

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Wird jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, die Leitung des Betriebes zu übernehmen, so haftet dieser (sog. Substitut) als Betriebsleiter nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber ein Unternehmen (S. 2) oder eine öffentliche Stelle (S. 3) ist. Ein Betrieb ist entsprechend der gängigen Definition eine planmäßig und meist auch räumlich zusammenhängende Einheit mehrerer Personen und Sachmittel unter einheitlicher Leitung zur Erreichung des auf eine gewisse Dauer gerichteten arbeitstechnischen Zwecks, Güter oder Leistungen materieller oder immaterieller Art hervorzubringen oder zur Verfügung zu stellen.[49] Dabei braucht der verfolgte Zweck nicht wirtschaftlicher Art zu sein, sodass auch Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen, Krankenhäuser und karitative Einrichtungen unter den Betriebsbegriff fallen.[50]

167

Betriebsleiter ist derjenige, dem die Geschäftsführung eigenverantwortlich übertragen worden ist und der dementsprechend selbstständig an Stelle des Betriebsinhabers handelt.[51] Daran fehlt es, wenn der Beauftragte seine Entscheidungen mit dem Betriebsinhaber abstimmen muss.[52] Anders als in Nr. 2 genügt hier auch eine konkludente Betrauung mit der vollständigen oder teilweisen Leitung des Betriebs.[53] Die bloße Beauftragung zur Betriebsleitung ist jedoch nicht ausreichend. Voraussetzung ist, dass der Betriebsleiter den Auftrag angenommen[54] und seine Stellung auch tatsächlich angetreten hat, weil nur dann der Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der seine Verantwortlichkeit rechtfertigt.[55] Entscheidend für die Eigenschaft eines Betriebsleiters ist seine tatsächlich ausgeübte Funktion, nicht hingegen die jeweilige Bezeichnung.[56] Auch können mehrere Beauftragte einen Betrieb bzw. ein Unternehmen leiten.[57]

168

Dem Betriebsleiter stehen Personen gleich, die einen Teil eines Betriebs oder Unternehmens leiten. Ein „Teil“ kann sowohl ein Zweigbetrieb als auch die Abteilung eines Gesamtbetriebs (z.B. Einkauf, Vertrieb, Technik, Revision etc.) mit einer gewissen Selbstständigkeit und Bedeutung sein.[58] Auch hier ist nicht die Bezeichnung, sondern die Funktion entscheidend.[59] Allein die Beaufsichtigung anderer Mitarbeiter und die verantwortliche Begleitung von Betriebsabläufen reichen nicht aus, um von einer eigenständigen Teilleitung des Betriebs zu sprechen. Vielmehr muss die Stellung im Betrieb so verantwortlich sein, dass die Übernahme von Aufgaben des Betriebsleiters als selbstverständlich erscheint. So können beispielsweise Vorarbeiter nicht unter Abs. 2 Nr. 1 2. Var. gefasst werden.[60] Als Abgrenzungskriterium kann die in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG enthaltene Umschreibung des leitenden Angestellten dienen.[61] Einer Aufsichtsperson ohne Leitungsbefugnis kann das beim Vertretenen vorliegende persönliche Merkmal nur unter den engeren Voraussetzungen des Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zugerechnet werden.[62]

169

Der Betriebsleiter muss von dem Betriebsinhaber oder einem sonst dazu Befugten einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Auftrag erhalten haben.[63] Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person, so sind zur Erteilung eines solchen Auftrags deren organschaftliche Vertreter berufen. Bei rechtsfähigen Personengesellschaften ist deren vertretungsberechtigter Gesellschafter zuständig. Im Übrigen sind die sonst zur Auftragserteilung Befugten zu nennen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Leitungspersonen, die zur Auftragserteilung kraft Gesetzes ermächtigt sind oder durch den Betriebsinhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter bevollmächtigt wurden.[64]

b) Sonstige Aufgaben (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG)

170

In § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB ist der Fall normiert, dass ein ausdrücklicher Auftrag zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben erteilt wurde. Diese beauftragten Personen können sowohl Betriebsangehörige als auch außenstehende Dritte sein.[65] Zudem kann eine juristische Person Zurechnungsadressat sein.[66] Nach Abs. 2 S. 3 findet S. 1 sinngemäß Anwendung auf Beauftragte einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Erforderlich ist, dass die Beauftragten mit Aufgaben betraut werden, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.[67]

171

Die Beauftragung muss ausdrücklich durch den Betriebsinhaber selbst oder einen sonst dazu Befugten erfolgen.[68] Ein solcher Auftrag kann auch formfrei erteilt werden.[69] „Er muss jedoch zweifelsfrei erfolgen und ausreichend konkret sein, damit für den Beauftragten das Ausmaß der von ihm zu erfüllenden Pflichten eindeutig erkennbar ist.“[70] Durch das Erfordernis einer „ausdrücklichen“ Beauftragung soll auch verhindert werden, „dass in einem Betrieb die Verantwortung zu leicht auf einen anderen abgewälzt wird“.[71]

Die strengen Anforderungen an eine ausdrückliche Beauftragung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB fasst der BGH in seinem Beschluss vom 12.9.2012 anschaulich wie folgt zusammen:[72]

„Entscheidend ist […], dass gesetzliche Arbeitgeberpflichten in die eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt des Beauftragten übergehen […]. Im Rahmen einer solchen Prüfung kann indiziell auch von Bedeutung sein, ob der Betrieb aufgrund seiner Größe überhaupt eine personelle Aufteilung der Verantwortlichkeitsbereiche erforderlich macht. In diesem Sinne kann auch der Gedanke der Sozialadäquanz der Beauftragung herangezogen werden […]. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB führt nämlich zu einer jedenfalls partiellen Verlagerung strafbewehrter Pflichten vom primär zuständigen Organ auf nachgeordnete Mitarbeiter […]. Deshalb darf auch nicht ohne weiteres von der Übertragung von Leitungsbefugnissen auf die Begründung einer Normadressatenstellung geschlossen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob – wie etwa im Hinblick auf die betriebliche Struktur oder die Vorerfahrungen der handelnden Personen – eine sachliche Notwendigkeit für eine derart weitgehende Aufgabenübertragung bestanden haben könnte. Je weniger eine solche erkennbar ist, umso ferner liegt es, eine Übertragung genuiner Arbeitgeberpflichten anzunehmen. Die sinnvolle Aufgabenabschichtung zwischen Organ und Beauftragtem liegt dem Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB als Grundidee zugrunde […], weil es für den Beauftragten regelmäßig nur unter dieser Voraussetzung möglich sein wird, im Aufgabenbereich des eigentlichen Organs selbstständig zu handeln […]. Fehlt dem mit solchen Aufgaben Betrauten die eigene Entscheidungsfreiheit, dann handelt er nicht wie ein organschaftlicher Vertreter, sondern allenfalls als dessen Gehilfe.“

4. Handeln „als“ Vertreter bzw. „auf Grund“ des Auftrags

172

Die Zurechnungstatbestände des § 14 StGB setzen ein Handeln des Betroffenen „als“ Organ bzw. Vertreter (Abs. 1) oder „auf Grund“ des erteilten Auftrags (Abs. 2) voraus. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Vertreter nur „bei Gelegenheit“ handelt.[73] Im Übrigen ist umstritten unter welchen Umständen von einem statusbezogenen Vertreterhandeln auszugehen ist.[74] In der strafgerichtlichen Rechtsprechung dominierte lange die sog. Interessentheorie.[75] Danach müsse der Zurechnungsadressat „wenigstens auch im Interesse des Vertretenen“ gehandelt haben, was nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.[76] Ist das Verhalten des Organs bzw. Vertreters dagegen allein durch Eigeninteressen motiviert, fehle der Vertretungsbezug; ein die Anwendbarkeit von § 14 ermöglichendes Handeln „als“ Vertreter bzw. „auf Grund“ des Auftrags liege dann nicht vor.[77] Nach der in der strafrechtlichen Literatur – in verschiedenen Variationen – vertretenen Funktionstheorie soll es hingegen nicht auf die Eigennützigkeit der Motivation ankommen, sondern auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Handlung des Vertreters und seinem Aufgaben- und Pflichtenkreis, den er wahrzunehmen hat.[78] Danach muss sich die Tathandlung objektiv auf den Funktionsbereich des Vertreters beziehen, gleichgültig, welche Zwecke der Handelnde damit subjektiv verfolgt.[79] Daneben muss das von Radtke entwickelte sog. Zurechnungsmodell Erwähnung finden, wonach rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vetretenen zur Zurechnung führt.[80]

173

Der 3. Strafsenat des BGH hat – zunächst im Rahmen eines obiter dictums – in seiner Entscheidung (zu §§ 283 ff. StGB) vom 10.2.2009 eine Abkehr von der Interessenformel vollzogen.[81] Vielmehr erscheine es geboten, „maßgeblich daran anzuknüpfen, ob der Vertreter i.S.d. § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist.“[82]

174

Hierzu heißt es weiterhin in der Entscheidung:[83]

„Dies wird bei rechtsgeschäftlichem Handeln zu bejahen sein, wenn der Vertreter entweder im Namen des Vertretenen auftritt oder letzteren wegen der bestehenden Vertretungsmacht jedenfalls im Außenverhältnis die Rechtswirkungen des Geschäfts unmittelbar treffen […]. Gleiches gilt, wenn sich der Verletzte zur Erfüllung seiner außerstrafrechtlichen, aber gleichwohl strafbewehrten Pflichten […] eines Vertreters bedient […]. Bei faktischem Handeln muss die Zustimmung des Vertretenen – unabhängig von der Rechtsform, in der dieser agiert – ebenfalls dazu führen, dass der Vertreter in seinem Auftrag handelt und ihm die Schuldnerstellung zugerechnet wird […].“

175

In einer Folgeentscheidung vom 1.9.2009 hat der 1. Strafsenat ausgeführt, dass er ebenfalls zu einem „Abschied von der Interessentheorie“[84] neige.[85] Auf eine Anfrage des 3. Senats am 15.9.2011[86] haben alle Strafsenate mitgeteilt, dass sie nicht mehr an der früheren Rechtsprechung festhalten werden.[87] Daraufhin hat der 3. Strafsenat mit seiner Entscheidung vom 15.5.2012 die Interessentheorie aufgegeben und neigt nunmehr dazu, auf das Tätigwerden des Vertreters im Geschäftskreis des Vertretenen abzustellen.[88] Diese Entwicklung mag rechtsdogmatisch zu begrüßen sein, führt aber gleichwohl zu einer gewissen Rechtsunsicherheit,[89] da die vom BGH letztlich nur skizzierten Kriterien[90] noch nicht durch eine entsprechende Kasuistik mit Leben für den Praktiker gefüllt sind. Eine ausdrückliche Positionierung zwischen Funktions- und Zurechnungstheorie hat der BGH bisher jedenfalls nicht vorgenommen.[91]

5. Faktische Organ- und Vertreterhaftung

a) Faktische Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 Abs. 3 StGB, § 9 Abs. 3 OWiG

176

Durch § 14 Abs. 3 StGB wird klargestellt, dass Abs. 1 und 2 auch dann anzuwenden sind, wenn die Organbestellung bzw. Beauftragung fehlerhaft und damit unwirksam ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Abs. 3 der § 14 StGB, § 9 OWiG wird der Anwendungsbereich der jeweiligen Absätze 1 und 2 allerdings nur auf solche Fälle erweitert, in denen die Rechtshandlung unwirksam ist, „welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte“, wie z.B. bei Nichtbeachtung einer Formvorschrift oder Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen. Faktischer Vertreter i.S.d. Abs. 3 ist demnach nur der fehlerhaft bestellte Vertreter, wobei die tatsächliche Ausübung der fraglichen Funktion vorausgesetzt wird.[92]

b) Die Rechtsfigur des faktischen Organs

177

Die Rechtsfigur des faktischen Organs wurde (zunächst im Hinblick auf den Geschäftsführer einer GmbH) ursprünglich im Zivilrecht entwickelt; sie ist mittlerweile fester Bestandteil der strafrechtlichen Rechtsprechung und wurde von den Strafsenaten immer weiter ausgedehnt.[93] Danach kann – mit Blick auf das Analogieverbot und den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht unbedenklich[94] – auch Geschäftsführer sein, wer, ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter[95] die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt.[96]

178

In der Rechtsprechung des BGH sind mit Dierlamm[97] folgende acht Kriterien Anhaltspunkte für die Annahme einer faktischen Organstellung:[98]


(1) Bestimmung der Unternehmenspolitik,
(2) Unternehmensorganisation,
(3) Einstellung von Mitarbeitern,
(4) Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern,
(5) Verhandlung mit Kreditgebern,
(6) Gehaltshöhe,
(7) Entscheidungen in Steuerangelegenheiten,
(8) Steuerung der Buchhaltung.

179

Groß sieht in der BGH-Rechtsprechung unter Berufung auf BGHSt 31, 118 noch das weitere Merkmal der „völligen Identifikation mit der Gesellschaft“,[99] dem jedoch schon angesichts seiner subjektiven Prägung nicht allzu viel Bedeutung beigemessen werden sollte, zumal – so Groß selbst – es jenem an hinreichender Unterscheidungskraft fehlt.[100]

180

Das BayObLG geht in Anlehnung an Dierlamm[101] davon aus, dass eine faktische Organstellung nur dann angenommen werden kann, wenn von den o. g. acht Kriterien mindestens sechs erfüllt sind.[102] Demgegenüber wird vielfach auf eine erforderliche Gesamtschau abgestellt.[103]

181

Hinweis

Die Ermittlungsbehörden neigen insbesondere dann, wenn aus ihrer Sicht eine „starke“ Persönlichkeit ohne Organfunktion das „äußere Erscheinungsbild“ einer Gesellschaft (mit-)prägt, zur Annahme einer faktischen Organstellung. Vergessen wird hierbei allzu oft, dass solch „starke Auftritte“ auch andere – zuweilen in der Psychologie des Handelnden begründete – Ursachen als eine faktische Organstellung haben kann. Die Kriterien des BGH geben die Möglichkeit, sich mit dieser oft subjektiv geprägten Einschätzung der Ermittler anhand objektiver Anknüpfungspunkte auseinanderzusetzen; insbesondere wenn der Verteidiger bzw. Berater sich auf die „Sechs aus Acht“-Rechtsprechung des BayObLG (s.o.) bezieht, ergibt sich hier vielfach die Möglichkeit die vorschnelle Annahme einer faktischen Organstellung zumindest hinreichend zu erschüttern.

182

Zu beachten ist schließlich, dass nach der Rechtsprechung des BGH neben dem faktischen Geschäftsführer auch der formal bestellte („Strohmann“-)Geschäftsführer der vollen strafrechtlichen Haftung unterliegen kann.[104] Er kann sich aber nach den Grundsätzen der Delegation seiner Arbeitgeberpflichten ggf. exkulpieren.[105] Nach anderer Auffassung kommt der Scheingeschäftsführer, welcher im Innenverhältnis nicht über die Kompetenz zur Einflussnahme verfügt, nicht als tauglicher Täter in Betracht.[106]

Anmerkungen

[1]

BT-Drucks. 5/1319, S. 62; AnwK-StGB/Tsambikakis/Kretschmer § 14 Rn. 1 f.

[2]

Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 1; vgl. auch Eidam Kap. 5 Rn. 308; Fleischer/Spindler § 15 Rn. 3.

[3]

So die h.M., vgl. nur SK-StGB/Hoyer § 14 Rn. 24; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 12; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 8.

[4]

So MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54 m.w.N.

[5]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 9; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54.

[6]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; Gallas ZStW 80 (1968), 1, 22 f.; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 9; LK/Schünemann § 14 Rn. 40; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 13.

[7]

RGSt 25, 266, 270; BGHSt 6, 260, 262; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 10/11.

[8]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Raum Kap. 4 Rn. 9.

[9]

Vgl. hierzu die Darstellung unter 1. Kap. Rn. 32 ff.

[10]

Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 1; vgl. auch Göhler-OWiG/Gürtler § 9 Rn. 6; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 56.

[11]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54.

[12]

Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 82.

[13]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 54; LK/Schünemann § 14 Rn. 40; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 13.

[14]

Die Zurechnung nach § 14 StGB bzw. § 9 OWiG lässt, wie dem Wort „auch“ in Abs. 1 und Abs. 2 zu entnehmen ist, die Verantwortlichkeit des Vertretenen unberührt. Selbstverständlich müssen bei dem Vertretenen die übrigen Strafbarkeits- bzw. Bebußbarkeitsvoraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es mangels Handlungs- und Deliktsfähigkeit bei Personenverbänden.

[15]

Die nachfolgenden Ausführungen gelten demnach ebenso für § 9 OWiG, auch wenn dieser nicht ausdrücklich erwähnt wird.

[16]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 76; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 42.

[17]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 15; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 21; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 42.

[18]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 15.

[19]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 15.

[20]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 79.

[21]

KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 43.

[22]

Auflistung nach Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 87; vgl. NK-StGB/Böse § 14 Rn. 23.

[23]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 78; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 23.

[24]

Vgl. z.B. BGHZ 133, 375; wistra 1990, 97, 98; OLG Düsseldorf NStZ 1981, 265 m. Anm. Göhler NStZ 1982, 11; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Raum Kap. 4 Rn. 11.

[25]

Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 90; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 30.

[26]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 71; vgl. auch NK-StGB/Böse § 14 Rn. 30.

[27]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 72.

[28]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 72.

[29]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 19.

[30]

So OLG Düsseldorf bei Korte NStZ 2004, 18.

[31]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 19 m.w.N.; Muschalle/Schultze S. 203.

[32]

BGHSt 37, 106 ff.

[33]

Vgl. hierzu ausführlich Krekeler/Werner Rn. 52 ff.

[34]

BGHSt 37, 106, 124.

[35]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 20/21.

[36]

Vgl. MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 85; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch § 14 Rn. 8; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 33.

[37]

BGHSt 28, 371, 372; NStZ 1984, 119; OLG Düsseldorf GewArch 1983, 154. Hier gelangen Abs. 1 Nr. 2 (KG) und Abs. 1 Nr. 1 (GmbH) nebeneinander zur Anwendung (doppelte Anwendung des § 14), vgl. dazu MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 80.

[38]

Vgl. hierzu EWG-VO v. 25.7.1985, ABl. EG Nr. L 199 v. 31.7.1985, EWIV-AusführungsG v. 14.4.1988, BGBl. I 1988, S. 514 ff.

[39]

Hier kann auch zum Geschäftsführer bestellt werden, wer nicht Gesellschafter ist, vgl. NK-StGB/Böse § 14 Rn. 33; dann unterfällt dieser aber mangels Gesellschafterposition nicht Abs. 1 Nr. 2, so MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 87.

[40]

BGH NJW 2001, 1056 ff.

[41]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 22.

[42]

Fischer § 14 Rn. 3; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 22; a.A. Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 93.

[43]

KG ZIP 2002, 438, 439; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 85; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 34; a.A. Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 22; Bittmann/Pikarski wistra 1995, 91, 93.

[44]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 22; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 86.

[45]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 22.

[46]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 89.

[47]

Vgl. §§ 1626, 1629 Abs. 1 BGB; 1626a Abs. 2; 1671 Abs. 1; §§ 1773 ff., 1793 ff.; 1896 ff., 1902; 1909 ff. BGB.

[48]

Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 8; a.A. Göhler-OWiG/Gürtler § 9 Rn. 12.

[49]

So LK/Schünemann § 14 Rn. 56; vgl. auch Fischer § 14 Rn. 8; SK-StGB/Hoyer § 14 Rn. 59 m.w.N.

[50]

Brüssow/Petri B Rn. 37; LK/Schünemann § 14 Rn. 56; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 28/29.

[51]

LK/Schünemann § 14 Rn. 58; vgl. auch BGH MDR 1990, 41; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 38.

[52]

Vgl. MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 95; Lackner/Kühl § 14 Rn. 3.

[53]

BGH NStZ 2013, 408, 409; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 30.; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch § 14 Rn. 13.

[54]

KG [Z] NJW-RR 1997, 1127.

[55]

LK/Schünemann § 14 Rn. 58; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 30; vgl. auch Brüssow/Petri B Rn. 38.

[56]

LK/Schünemann § 14 Rn. 58 ; NK-StGB/Böse § 14 Rn. 38.

[57]

Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 102; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 84.

[58]

Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 103; Hauschka/Pelz § 5 Rn. 11.

[59]

Fischer § 14 Rn. 10.

[60]

Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 11.

[61]

Vgl. hierzu 1. Kap. Rn. 108 ff.

[62]

Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 11.

[63]

Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 105; Fischer § 14 Rn. 9.

[64]

Ausführlich hierzu Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 38.

[65]

SK-StGB/Hoyer § 14 Rn. 69; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 86.

[66]

OLG Celle bei Korte NStZ 2004, 18.

[67]

Hauschka/Pelz § 5 Rn. 12.

[68]

Zu den Anforderungen an eine ausdrückliche Beauftragung vgl. zuletzt BGH NStZ 2013, 408.

[69]

BGH NStZ 2013, 408.

[70]

BGH NStZ 2013, 408.

[71]

BT-Drucks. 10/5058, S. 25 f.

[72]

BGH NStZ 2013, 408 f.

[73]

BT-Drucks. 14/8998, S. 8; BGH NStZ 1997, 30, 31.

[74]

Vgl. zum Meinungsstreit die ausführliche Darstellung bei Ignor/Mosbacher/Venn § 12 Rn. 15 ff.

[75]

Vgl. hierzu BGHSt 28, 371, 372; 30, 127, 128 ff.; 34, 221, 223 f.; BGH NStZ 2000, 206, 207; OLG Karlsruhe NJW 2006, 1364, 1365.

[76]

Vgl. nur BGHSt 30, 127, 128; a.A. Blauth S. 140 f.; der das Interesse rein subjektiv bestimmt.

[77]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 59.

[78]

Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 26; Fleischer/Spindler § 15 Rn. 6; Labsch wistra 1985, 59 ff.; Arloth NStZ 1990, 570, 574 f.

[79]

Müller-Gugenberger/Bieneck § 77 Rn. 30.

[80]

Radtke GmbHR 2009, 875.

[81]

BGH NStZ 2009, 437 ff.; vgl. hierzu Brand NStZ 2010, 9; Link NJW 2009, 2228; Radtke JR 2010, 233.

[82]

BGH NStZ 2009, 437, 439; diese Äußerung machte der 3. Senat beiläufig auch in einer Entscheidung vom 30.8.2011, vgl. BGH wistra 2011, 463, 465.

[83]

BGH NStZ 2009, 437, 439.

[84]

Formulierung nach Brand NStZ 2010, 9.

[85]

Vgl. BGH wistra 2009, 475.

[86]

BGH NStZ 2012, 89 m. Anm. Adick ZWH 2012, 18; Brand NZWiSt 2012, 64; Valerius NZWiSt 2012, 65.

[87]

Vgl. hierzu Fischer § 14 Rn. 5b m.w.N.

[88]

BGHSt 57, 229 ff.; MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 60.

[89]

Vgl. auch Böttger/Tsambikakis/Rübenstahl Kap. 15 Rn. 24.

[90]

BGH wistra 2014, 354, 357; BGHSt 57, 229, 237 f.; krit. hierzu Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch § 14 Rn. 10; vgl. auch MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 60.

[91]

Habetha/Klatt NStZ 2015, 671, 674.

[92]

MK-StGB/Radtke § 14 Rn. 124; Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 14 Rn. 43 f.; Mitsch § 7 Rn. 30; Wegner wistra 1998, 283, 285.

[93]

Ausführlich zur Entwicklung der Rechtsfigur faktischer Organe im Strafrecht: Groß S. 42 ff.; Gübel S. 47 ff.

[94]

Vgl. nur Dinkhoff S. 119 ff.; Joerden JZ 2001, 310; Ransiek S. 95.

[95]

Vgl. hierzu: OLG Karlsruhe NJW 2006, 1364 m. abl. Anm. Arens wistra 2007, 35.

[96]

BGH wistra 2013, 140 f.; wistra 2013, 272, 273 f.; NStZ 2000, 34, 35; BayObLG NJW 1997, 1936.

[97]

Dierlamm NStZ 1996, 153, 156.

[98]

Vgl. BGH NJW 1997, 66, 67.

[99]

Groß S. 138.

[100]

Groß S. 146.

[101]

Dierlamm NStZ 1996, 153, 156.

[102]

BayObLG NJW 1997, 1936; Bedenken gegen eine zu formalisierte Betrachtungsweise äußert Müller-Gugenberger/Schmid/Fridrich § 30 Rn. 58; vgl. auch BGH wistra 2013, 272, 274.

[103]

Vgl. nur Groß S. 148 f. sowie Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Raum Kap. 4 Rn. 18; siehe auch LG Augsburg wistra 2015, 39 f.

[104]

BGH wistra 2017, 64, 65; BGH NJW 2002, 2480, 2482; vgl. ferner: KG GmbHR 2003, 591, 594; Bittmann § 21 Rn. 20; Lackner/Kühl/Heger § 266a Rn. 4, jedenfalls für die Fälle, in denen der Strohmann irgendeine Tätigkeit nach außen (z.B. Unterzeichnen von Arbeitsverträgen, Auftreten bei Behörden) wahrgenommen hat.

[105]

BGH NJW 2002, 2480, 2482.

[106]

OLG Hamm NStZ-RR 2001, 173; NK/Tag § 266a Rn. 30; Fischer § 266a Rn. 5; Dannecker/Knierim/Smok Rn. 831; Böttger/Verjans Kap. 4 Rn. 189; Matt/Renzikowski/Matt § 266a Rn. 20 m.w.N.

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