Kitabı oku: «Verkehrsunfallflucht», sayfa 5
7. Fragen zur Vollkaskoversicherung
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Die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt nach der jeweils gültigen AKB eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, die nach § 28 Abs. 2 VVG wegen der Vorsätzlichkeit grundsätzlich in den Kraftfahrzeugversicherungen, also auch der Vollkaskoversicherung, zur Leistungsfreiheit führt.[41] Allerdings ist auch in der Vollkaskoversicherung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG der Kausalitätsgegenbeweis zulässig, wenn der/die Mandant/in nicht arglistig i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG handelte (vgl. insoweit Rn. 42). Das wird insbesondere in Fällen, in denen die Haftungslage klar nachweisbar ist, häufig der Fall sein.[42] Es wird schließlich angenommen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 StGB von geringer Schuld auszugehen sei und damit keine Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung bestehe.[43]
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Zur versicherungsvertraglichen Rechtsprechung zum Regress bzw. Versagung des Versicherungsschutzes bei Verkehrsunfallflucht siehe Rn. 129.
8. Fragen zur Rechtsschutzversicherung
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Viele Mandanten werden angeben, rechtsschutzversichert zu sein. Es empfiehlt sich für den Verteidiger, die Deckungsanfrage und sonstige Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung selbst zu führen, zumal fast alle Rechtsschutzversicherungen die Möglichkeit einer elektronischen Deckungsanfrage über Online-Portale anbieten. Dafür sind folgende Daten erforderlich:
• | Name der Rechtsschutzversicherung, |
• | Versicherungsscheinnummer, |
• | Name des Versicherungsnehmers falls personenverschieden mit dem/der Mandanten/in, |
• | Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und mitversichertem/r Mandanten/in, |
• | behaupteter Tatvorwurf, |
• | behaupteter Tatzeitpunkt, |
• | amtliches Kennzeichen des benutzen Pkw, |
• | Name des Halters, |
• | Name des Fahrers, |
• | Anlass der Fahrt geschäftlich oder privat. |
Es empfiehlt sich diese Daten mit dem Mandantenfragebogen, (vgl. insoweit Rn. 11), abzufragen.
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Der/die Mandant/in ist auf den ihm oftmals unbekannten Risikoausschluss in seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag gem. jeweils gültiger Allgemeiner Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) hinzuweisen, dass „der Versicherungsschutz rückwirkend entfällt, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat“.[44] Da der Tatbestand des § 142 StGB nur vorsätzlich begangen werden kann, besteht immer das Risiko, dass nach dieser Regelung der Versicherungsschutz entfallen kann, aber eben nur bei rechtskräftiger Verurteilung und nicht bei einer Einstellung des Strafverfahrens – egal zu welchem Zeitpunkt im Strafverfahren – nach §§ 153 ff. StPO. Praktisch bedeutet dieses, dass die Verteidigung natürlich immer eine schriftliche Rechtsschutzbewilligung einholen wird, der Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage zunächst erteilten wird, jedoch mit Hinweis auf obige Einschränkung, und die Verteidigung dem/der Mandanten/in diese vorläufige Deckungszusage zur Kenntnisnahme zukommen lassen wird. Da Voraussetzung für den Wegfall des Versicherungsschutzes immer Rechtskraft einer Verurteilung ist, ist auch wenn in 1. Instanz eine Verurteilung erfolgte, von der Rechtschutzversicherung Deckungsschutz für die nächste Instanz (Berufung, Sprungrevision, Revision) zu erteilen, da die Verurteilung (noch) nicht rechtskräftig ist. Eine rechtskräftige Verurteilung bedeutet für den/die Mandanten/in einmal, dass die Rechtsschutzversicherung bereits gewährte Leistungen, beispielsweise Honorarvorschüsse an die Verteidigung, von dem/der Mandanten/in, zurückverlangen kann. Eine rechtskräftige Verurteilung bedeutet weiter, dass die Rechtsschutzversicherung nicht die Gerichtskosten, die nach § 465 Abs. 1 StPO[45] der Verurteilte zu tragen, übernehmen wird, was bei z.B. bei Sachverständigengutachten, z.B. zur Bemerkbarkeit, Schadenhöhe usw., teuer werden kann.
Hinweis
Die Verteidigung sollte für sich von der Rechtschutzversicherung jeweils entsprechend dem Verfahrensstand angemessene Vorschüsse nach § 9 RVG verlangen bzw. regelmäßig Zwischenabrechnungen z.B. nach Abschluss des Ermittlungsverfahren oder der Instanz erstellen. Wird dieses vergessen und erfolgt letztendlich eine rechtskräftige Verurteilung, so wird der Rechtsschutzversicherer Zahlungen auf eine Kostenrechnung der Verteidigung unter Hinweis auf die Leistungsfreiheit nach jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) verweigern. Ein Rückforderungsrecht der Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der an die Verteidigung bereits gezahlten Vorschüsse besteht jedoch nicht gegenüber dem/der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, sondern nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, also dem/der Mandanten/in.[46]
9. Fragen zur Vergütungsvereinbarung zwischen Verteidigung und Mandant/in
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Nach § 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist es grundsätzlich zulässig, eine höhere Vergütung als die gesetzliche Vergütung zu verlangen, was auch standesrechtlich nicht zu beanstanden ist, denn das RVG geht grundsätzlich von einer Zulässigkeit aus[47] Die Vereinbarung eines die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honorars ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut, ist in Strafsachen aber üblich und angebracht, weil die Höhe der gesetzlichen Vergütung oft unzureichend ist.[48] Dabei kann der Verteidiger die Vereinbarung eines Stundenhonorars, eines Pauschalhonorars oder eines Erfolgshonorars[49] nach § 4a RVG statt der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erwägen.
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Viele scheuen sich, das Thema Vergütungsvereinbarung bei der Verteidigung von Verkehrsstraftaten oder rechtsschutzversicherten Mandanten/innen überhaupt anzusprechen. Es gibt verschiedene Gründe, die es geboten erscheinen lassen, auch mit rechtsschutzversicherten Mandanten/innen Vergütungsvereinbarungen zu treffen.
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Hier ist insbesondere die sinnvolle Vereinbarung über die Höhe der zu zahlenden gesetzlichen Vergütung zu erwähnen. Eine derartige Vereinbarung hilft, späteren Streit mit dem/der Mandanten/in und/oder dessen Rechtsschutzversicherer über die Höhe der anfallenden Rahmengebühren zu vermeiden. Dem/der Mandanten/in ist dann von vornherein klar, welche Vergütung der Verteidiger ihm in Rechnung stellt, denn gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat die Vergütungsvereinbarung keinerlei Wirkung. Eventuelle Differenzen hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung verlagern sich dann auf die Ebene zwischen der Rechtsschutzversicherung und deren Kunde (Mandant/in). Überlegenswert ist, Zahlungen der Staatskasse bei Freispruch bzw. des Rechtsschutzversicherers bei Einstellung sich mit schriftlicher Vereinbarung anrechnen zu lassen.
Hinweis
Die maximal zulässige Höhe der zu vereinbaren Vergütung war regelmäßig Inhalt von obergerichtlichen Entscheidungen. Als Obergrenze sollte sich die Verteidigung weiterhin an dem 5-fachen der gesetzlichen Vergütung orientieren, außer wenn besondere Umstände, u.a. Leistungen und Aufwand des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwältin, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Mandanten/in eine Überschreitung dieses Wertes rechtfertigen können.[50]
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Ein weiterer Grund, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, ist die Tatsache, dass der Verteidigung in den seltensten Fällen der Rechtsschutzvertrag (Versicherungsschein) vorliegt. Er kann somit nicht feststellen, ob die Rechtsschutzversicherung überhaupt verpflichtet ist, dem Mandanten Deckungsschutz zu gewähren (zur Rechtsschutzanfrage vgl. Rn. 46).
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Eine derartige Vergütungsvereinbarung deckt auch die bei verkehrsrechtlichen Verteidigungen häufigen Fälle ab, in denen der Rechtsschutzversicherer nach den ARB schon gar nicht verpflichtet ist, Deckungsschutz zu gewähren oder ein Risikoausschluss besteht (vgl. dazu Rn. 47).
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Die Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG unterliegt bestimmten Formvorschriften. Sie bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf insbesondere nicht in der Vollmacht enthalten sein.[51]
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Zu empfehlen ist die Verwendung eigener Vordrucke, die die Verteidigung EDV-gestützt problemlos selbst erstellen und den eigenen Bedürfnissen anpassen kann.
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Die Frage, wann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden soll, ist nicht zu vernachlässigen. Es ist zweifelhaft, ob man bereits vor Akteneinsicht, eventuell schon beim ersten Gespräch eine solche Vereinbarung treffen sollte, ggf. fühlt sich der/die Mandant/in dann unter Druck gesetzt.[52]
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Allerdings ist es nicht verboten, wenn strafprozessual bedeutsame Maßnahmen anstehen (z.B. Anfertigung der Verteidigungsschrift nach Akteneinsicht) dann eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.[53]
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Eine verfrühte schriftliche Vergütungsvereinbarung, insbesondere ohne Akteneinsicht gewährt bekommen zu haben, kann darüber hinaus nachteilig sein. Oft sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung, bei dem ersten Gespräch noch nicht zu überblicken. Hier ist es sinnvoll, auf die mögliche Notwendigkeit, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, hinzuweisen und die Vereinbarung als solche dem zweiten Gespräch nach Akteneinsicht (vgl. dazu Rn. 78) vorzubehalten. Die Verteidigung sollte im Einzelnen mündlich erläutern, weshalb eine Vergütungsvereinbarung überhaupt und speziell in dieser Höhe erforderlich ist, aber auch, warum es sich beispielsweise um eine sehr umfangreiche oder sehr schwierige Verteidigung handelt.
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Die Verteidigung sollte bei der Vergütungsvereinbarung in jedem Falle darauf achten, dass vor dem Abschluss der Tätigkeit, erst recht vor dem Gerichtstermin, sämtliche Gebühren – auch für diesen Gerichtstermin –ausgeglichen sind. Dies ist zu erreichen durch in der Vergütungsvereinbarung niedergelegte Fälligkeitsvereinbarungen bzw. Ratenzahlungsverpflichtungen, die natürlich laufend überwacht werden müssen. Zum einen nimmt bekanntlich die Zahlungsbereitschaft auch des erfolgreich verteidigten Mandanten nach dem Urteil rapide ab; zum anderen ist es zeitraubend und lästig, Vergütungsvereinbarungen später gerichtlich durchzusetzen (vgl. Rn. 50).
Anmerkungen
[1]
Zit. nach Staub in: Krumm/Kuhnert/Staub/Weber, Straßenverkehrssachen 2. Kap. Rn. 4.
[2]
Vgl. OLG Hamm v. 6.11.2014 – Az. 5 RVs 98/11; http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/5_RVs_98_14_Beschluss_20141106.html.
[3]
Vgl. statt vieler: Bockemühl in: Bockemühl Handbuch des Fachanwalt Strafrecht 2. Teil Verteidigung in 1. Instanz – 1. Kapitel Verteidigung im Ermittlungsverfahren Rn. 42 ff.
[4]
Burhoff StV 1997, 432 (433).
[5]
Vgl. u.a.: BGH StV 1990, 9; OLG Düsseldorf StV 1990, 12; OLG Karlsruhe DAR 2004, 600 = NStZ-RR 2004, 371.
[6]
Modifizierend: Nack StV 2002, 510, 517. – Zum Beweiswert einer widerlegten Einlassung vgl. u.a.: BGH StV 1997, 291 (L). – Zum Beweiswert eines erfundenen Alibis vgl. z.B.: BGH StV 1997, 293 (L).
[7]
Zum mangelnden Erinnerungsvermögen des Polizeibeamten und seiner nicht stets ausreichenden Bezugnahme auf dessen Anzeige vgl. OLG Düsseldorf DAR 1999, 274 = NZV 1999, 348; zur Qualität der Aussage eines Polizeibeamten vgl. KG NZV 2002, 281.
[8]
Zum Beweiswert einer Aussage d. Anzeigenerstatters vgl. u.a.: BGH NStZ 2004, 635; OLG Bremen NZV 1991, 41 = NJW 1991, 508 (L). – Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen vgl. u.a.: BGH StV 1990, 532; NStZ 1991, 47; 1992, 347; NJW 1999, 2746; BGH StV 2005, 653 (Keine Wahrunterstellung bei Vorrang der Sachaufklärung); Offe NJW 2002, 929; Wendler zfs 2003, 529 (m.w.N.).
[9]
Vgl. OVG Münster (8 A 1893/05 v. 5.9.2005) VRS 109, 382 = VM 2006, 13.
[10]
Burhoff StV 1997, 432 (436); ders. EV Rn. 1617; zur Bedeutung für die Hauptverhandlung vgl. ders. HV Rn. 3079 ff.; vgl. auch Schlothauer StV 1992, 134 (140, C 1); Freyschmidt/Krumm Rn. 39; Malek Rn. 212 ff.
[11]
Vgl. BGH DAR 2005, 691ff.; Bay. ObLG StV 1982, 258; Meyer-Goßner/Schmitt § 267 Rn. 12; vgl. OLG Hamm Beschl. v. 11.09.2014, AZ III-RVs 111/14 DAR 2015/7 mit Anm. Staub/Krumm.
[12]
OLG Köln DAR 2013, 393ff.
[13]
OLG Köln DAR 2013, 393ff.
[14]
OLG Köln DAR 2013, 393ff.
[15]
OLG Köln DAR 2013, 393ff.
[16]
OLG Köln DAR 2013, 393ff.
[17]
Vgl. Malek Rn. 482.
[18]
Vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner/Schmitt § 52 Rn. 14 ff. – Zu diesem Recht eines Unfallbeteiligten und dessen mitfahrender Ehefrau vgl.: LG Zweibrücken VRS 109, 350.
[19]
Sonst besteht ein „Verwertungsverbot“ (vgl. u.a. BGH NZV 1992, 242).
[20]
Zur Abgrenzung dieser von einer Vernehmung des Beschuldigten vgl. z.B.: BayObLG StV 2005, 430.
[21]
§ 252 StPO wird über den Wortlaut hinaus nicht nur ein Verlesungsverbot sondern auch ein umfassendes Verbot der Vernehmung von Polizeibeamten als Verhörperson entnommen, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 252 Rn. 12 f.
[22]
Vgl. LR-Sander/Cirener § 252 Rn. 12.
[23]
Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 163 Rn. 37.
[24]
Vgl. VA Verkehrsrecht aktuell v. 5.3.2018 „25 Fragen und Antworten“.
[25]
Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen; grundlegend BVerfG NJW 1975, 103 ff.
[26]
Vgl. dazu ausführlich Staub “Der Regress der Kfz- Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfallflucht, ein Strategiehinweis mit Mustertexten“ DAR 2018, 5-12.
[27]
Der Autor bezieht sich in diesem Beitrag, sofern Zitate von AKB erfolgen, bei seinen Ausführungen jeweils auf die Muster-AKB 2015 des GDV; vgl. Halm/Kreuter/Schwab AKB-Kommentar, Synopse S. 373ff.
[28]
Vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 20.1.2015, AZ 6 O 541/13; BeckRS 2015, 01864; DAR 2018, 30 (Ls).
[29]
Vgl. OLG Hamm Beschl. v. 21.6.2017, AZ 20 U 42/17, r+s 2017, 466.
[30]
Das gilt natürlich auch für die Beratung in führerscheinverwaltungsrechtlichen Fragen, z.B. bei drohender Fahreignungsüberprüfung bei älteren Mandanten/innen durch die Fahrerlaubnis-Behörde.
[31]
Kreuter-Lange in: Halm/Kreuter/Schwab AKB-Kommentar Rn. 1.
[32]
Kreuter-Lange in: Halm/Kreuter/Schwab AKB-Kommentar Rn. 1.
[33]
Zur Entwicklung der Formulierung in den AKB zum Verlassen des Unfallorts und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Versicherungsnehmer vgl. Maier r+s 2016, 64 Nr. 1 – 3.
[34]
Vgl. AG Düsseldorf VersR 2009, 1102 (L) für die Absendung einer Schadenmeldung.
[35]
Vgl. Knappmann in: Prölls/Martin, E.1 AKB 2008 Rn. 4.
[36]
Schwab in: Halm/Kreuter/Schwab AKB-Kommentar Rn. 59.
[37]
Eine ideale Lösung besteht nicht, ausführlich dazu vgl. Staub in: DAR 2018, Seite 6.
[38]
Vgl. dazu auch u.a. Höfle zfs 1999, 458, (460, „überlegenswert, … aber finanziell riskant“), ebenso kritisch Halm/Fitz DAR 2011, 437 (442).
[39]
Vgl. Stiefel/Maier AKB E, Rn. 88 f.; für „alte“ AKB Stiefel/Hofmann § 7 AKB Rn. 67 ff. (m.w.N.).
[40]
Vgl. Stiefel/Maier AKB, E Rn. 88f.; für „alte“ AKB Stiefel/Hofmann AKB, § 7 AKB, Rn. 71, m. w. N.
[41]
Vgl. Kreuter-Lange in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 19, Rn. 73; Fritz DAR 2008, 668 (671).
[42]
Vgl. Stiefel/Maier VVG, § 28, Rn. 30 ff.; Einzelfälle für „alte“ AKB Stiefel/Hofmann § 7 AKB, Rn. 93a.
[43]
Vgl. Stiefel/Maier AKB E Rn. 141; für „alte“ AKB: Stiefel/Hofmann § 7 AKB, Rn. 93; OLG Frankfurt zfs 2006, 577.
[44]
Vgl. dazu u.a. Beck DAR 1989, 397.
[45]
Auf die Regelung in § 465 Abs. 2 S. 1 StPO wird verwiesen, wonach Beweismittel die zugunsten des Verurteilten Erfolg hatten, z.B. Überprüfung der Schadenhöhe usw. quotenmäßig zu berücksichtigen sind.
[46]
Vgl. hierzu auch: Brieske zfs 1990, 73 ff.
[47]
Burhoff/Volpert RVG Rn. 2314.
[48]
Vgl. hierzu u.a. Madert Rn. 2 ff.
[49]
Unter den Begriff des Erfolgshonorars fallen auch Vergütungen, die für einen bestimmten Zwischenerfolg vereinbart werden; es muss sich auch nicht um endgültigen Erfolg handeln – vgl. Burhoff/Volpert RVG Rn. 722.
[50]
Vgl. BGH StV 2010, 92, mit Anm. Wattenberg.
[51]
Vgl. zu den formellen Erfordernissen insbesondere Burhoff/Volpert RVG Rn. 2332ff.
[52]
Vgl. dazu im Einzelnen Burhoff/Volpert RVG Rn. 2320 ff.
[53]
Vgl. Weihrauch/Bosbach Rn. 617 (m.w.N.).
Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › II. Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe
II. Vorläufiger Verlust des Führerscheins, die richtigen Rechtsbehelfe
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Schon im ersten Gespräch mit dem/der Mandanten/in (vgl. Rn. 11) muss die Verteidigung auch die Problematik des möglichen vorläufigen Verlusts der Fahrerlaubnis erörtern. Dabei muss zunächst genau erfragt werden, ob der Führerschein schon „weg“ ist und falls ja, wie genau es zum Verlust des Führerscheins gekommen ist, denn danach richtet sich die Statthaftigkeit der Rechtsbehelfe (vgl. dazu Rn. 61 ff., 67). Oftmals hat der/die Mandant/in den Führerschein schon freiwillig nach Aufforderung durch die Polizei herausgegeben (dann ist dieser sichergestellt) oder der Führerschein wurde von der Polizei nach Widerspruch des/der Mandanten/in beschlagnahmt oder der/die Mandant/in kommt erst zum/r Rechtsanwalt/in, wenn bereits ein Beschluss des Gerichts nach § 111a StPO über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorhanden ist. Konsequenz aller Maßnahmen ist, dass der/die Mandant/in gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG Kraftfahrzeuge nicht mehr fahren darf (vgl. auch Rn. 65 f.).
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Die wirtschaftliche oder (auch nur) persönliche Not ist in diesen Fällen sehr groß. Dennoch sollte man sich die Verteidigung nicht dazu verleiten lassen, ohne Akteneinsicht „ins Blaue hinein“ einen Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Führerscheins oder sogar eine Beschwerdeschrift (vgl. Rn. 67 ff.) zum Landgericht zu verfassen. Der/die Mandant/in wird allerdings oft meinen, man setze sich nicht genug ein. Zeugenaussagen und Indizien kann man nämlich nur dann widerlegen, wenn man sie genau kennt; die Erwartungshaltung des/der Mandanten/in ist zu dämpfen(vgl. zur Einlassung des Mandanten Rn. 23 ff. und zur Akteneinsicht Rn. 86).
Hinweis
Die Autoren empfehlen, bei vorläufigem Verlust des Führerscheins den statthaften Rechtsbehelf (vgl. dazu Rn. 61, 62, 63, 67) einzulegen und zur Begründung des Rechtsbehelfs die Gewährung von Akteneinsicht zu beantragen (vgl. dazu Rn. 86). Oftmals kommt die Staatsanwaltschaft dem nach und es kann eine überraschende Entscheidung „nach Aktenlage“ verhindert werden und mit dem/der Mandanten/in können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs fundiert besprochen werden (vgl. dazu Hinweis Rn. 74 a.E.). Oftmals übermittelt auch der Ermittlungsrichter, wenn dort der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines § 111a-Beschlusses vorliegt, die Akte zur Einsicht, bevor über den Antrag entschieden wird.
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Ist der Führerschein von der Polizei im Ermittlungsverfahren, z.B. bei Befragung des/der Mandanten/in oder bei der Besichtigung des eigenen Pkw sichergestellt worden und der/die Mandant/in hat dem nicht widersprochen, sondern sich dem polizeilichen Begehren auf Herausgabe des Führerscheins ohne Widerspruch gebeugt, dann ist der richtige Rechtsbehelf der Widerspruch gegen die Sicherstellung (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO a.E.) und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit dem Antrag auf Herausgabe des Führerscheins.
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Ist der Führerschein von der Polizei im Strafverfahren beschlagnahmt worden, da der/die Mandant/in mit dem polizeilichen Begehren auf Herausgabe des Führerscheins nicht einverstanden war und hat selbst widersprochen, dann soll die Polizei gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung seiner Beschlagnahme beantragen und es ergeht von Amts wegen eine Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Auch wenn das Gesetz von einem von Amts wegen zu führenden Verfahrensablauf ausgeht, so empfiehlt sich, zumindest zur Beschleunigung, den Widerspruch gegen die Beschlagnahme schriftlich nochmals zu erheben und den Antrag auf Herausgabe des Führerscheins zu stellen.
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Ist der Führerschein noch im Besitz des/der Mandanten/in, da die Polizei im Ermittlungsverfahren von einer Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Fahrerlaubnis nicht ausgegangen ist oder die Maßnahme vergessen wurde oder es ergibt sich in dem weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens z.B. erst nachträglich durch Feststellung ein „bedeutender“ Fremdschaden gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (vgl. dazu näher unter Rn. 429 ff.) bzw. die bisher vergessene Maßnahme wird nachgeholt, so folgt ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO. Dabei ist zu unterscheiden, ob sich z.B. die nachträgliche Feststellung eines bedeutenden Fremdschadens vor oder nach Abschluss der Ermittlungen ergibt. Vor Abschluss der Ermittlungen stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO gemäß § 162 Abs. 1 StPO beim Ermittlungsrichter. Oftmals wird der Antrag auch mit Erhebung der Anklage oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegenüber dem für die Hauptsache zuständigen Gericht gemäß § 162 Abs. 3 StPO gestellt. Der richtige Rechtsbehelf der Verteidigung ist dann, den Antrag der Staatsanwaltschaft gegenüber dem zuständigen Amtsgericht zurückzuweisen.
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Der Verteidiger sollte seinem/r Mandanten/in auch die praktischen Abläufe erklären: Der Beschluss gemäß § 111a StPO wird gelegentlich von der Polizei dem/der Mandanten/in persönlich an seiner Wohnanschrift oder Arbeitsstätte zugestellt und versucht gleichzeitig mit Aushändigung des Beschlusses auch den Führerschein zu beschlagnahmen. Regelmäßig wird der Beschluss auch mit der Post dem/der Mandanten/in in Person und nicht der Verteidigung zugestellt und später erst die Polizei bemüht, falls der Führerschein nicht freiwillig abgegeben wird.
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Da der/die Mandant/in meist „Fahrerlaubnis“ und „Führerschein“ gleichsetzt, sollte man auch darüber belehren, dass nach Kenntnis des Gerichtsbeschlusses nicht mehr gefahren werden darf und der/die Mandant/in sich anderenfalls nach § 21 StVG strafbar macht, gleichgültig, ob man noch im Besitz des Führerscheins ist oder nicht. Es ist somit sinnvoll, in einem solchen Fall den Führerschein sofort bei der Polizei abzugeben und die Abgabe des Führerscheins nebst Zeitpunkt sich quittieren zu lassen.
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Wenn der/die Mandant/in nicht nach dem 1.4.1965 geboren ist, dürfte er in einem solchen Fall allerdings weiterhin mit einem „Mofa“ oder „Leichtmofa“ fahren, weil diese Fahrzeuge zu den fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen gehören. Zu beachten ist, dass Personen, die nach dem 1.4.1965 geboren sind, eine Prüfbescheinigung erwerben müssen, bevor sie ein Mofa fahren dürfen. Wer also eine Prüfbescheinigung benötigt und diese nicht vor dem Erwerb seiner – nunmehr vorläufig entzogenen – Fahrerlaubnis erworben hatte, darf kein Mofa fahren. Die Führerschein-Behörde kann auch später u. U. das Führen eines „Mofas“ oder eines Fahrrads untersagen.[1]