Kitabı oku: «Verkehrsunfallflucht», sayfa 8

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Das OLG Stuttgart[35] mit Urt. v. 16.10.2014 – Az. 7 U 121/14 verneint einen Vollkaskoanspruch, auch wenn der Fahrer sich nicht nach § 142 StGB wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht hat.

Das LG Heidelberg[36] bejaht im Ergebnis die Berechtigung des Regresses bei einem Körperschaden: „Denn nach ständiger Rechtsprechung begeht in der Regel eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, wer sich von der Unfallstelle unerlaubt entfernt, obwohl er weiß, dass er einen Menschen verletzt hat.“

Das AG Wetter[37] mit Urt. v. 14.2.2012 – Az. 9 C 292/11 – bejahte den Regressanspruch der Versicherung trotz der Tatsache, dass der Unfall durch einen Zeugen beobachtet wurde und durch das Kennzeichen der Fahrer und die Haftpflichtversicherung ermittelt wurde.

Das AG Wesel[38] mit Urt. v. 11.4.2013 – Az. 5 C 372/12 – bejaht ebenfalls den Regressanspruch der Versicherung und formuliert immer noch, dass „das Verlassen der Unfallstelle stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstelle“.

Das AG Wiesloch[39] mit Urt. v. 15.8.2013 – Az. 2 C 67/13 bejaht den Regressanspruch der Versicherung in Höhe von 5.000,00 € wegen besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung, denn der Bekl. hat auch nachträglich nicht erforderlichen Feststellungen ermöglicht.

Das KG[40] Urt. v. 15.7.2014 – Az. 6 U 197/13 bejaht sogar eine Obliegenheitsverletzung trotz fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

Das OLG Frankfurt/M.[41] hat mit Urt. v. 2.4.2015 – Az. 14 U 208/14 die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung bestätigt und die Klage abgewiesen. Dass Kläger Stunden später bei der Geschädigten klingelte, entlastet ihn nicht.

Hinweis

Hat der/die Mandanten/in noch einen „Altvertrag“, ist von der Verteidigung das Urteil des BGH[42] vom 12.10.2011 zu beachten, wonach sich die Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber dem/der Mandanten/in bei unterbliebener Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG wegen Unwirksamkeit nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann.

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Fraglich ist, wenn mehrere Obliegenheitsverletzungen bei dem/der Mandanten/in vorliegen, z.B.


Fahren unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss,
Fahren ohne Fahrerlaubnis,
keine oder verspätete Schadenanzeige,
falsche oder lückenhafte Angaben,
Verschweigen des Fahrzeugführers,
Wegfahren nach dem Unfall
usw.

Wie dann bzgl. der einzelnen Regressforderungen zu verfahren ist. Dabei ist insgesamt streitig, ob addiert, quotiert oder konsumiert[43] werden darf. Festgelegt auf die – für den Mandanten teurere – Addition hat sich der BGH[44] im Urteil vom 14.9.2005 jedoch für den in der Praxis nicht seltenen Fall, dass der Mandant zusätzlich zur Verkehrsunfallflucht z.B. den Tatbestand der §§ 315c oder 316 StGB verwirklicht hat:

Hinweis

BGH (Urt. v. 14.9.2005):„Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.

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Dem folgt das OLG Frankfurt/M.[45] im Urt. v. 27.12.2017 – Az. 10 U 218/16 und bejaht eine Addition der Höchst-Regressbeträge bei einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis) und einer weiteren Obliegenheitsverletzung danach (hier: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu ausführlich Staub „Der Regress der Kfz- Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfallflucht, ein Strategiehinweis mit Mustertexten“ DAR 2018, 5-12.

[2]

Der zulässige Höchstbetrag ergibt sich aus § 6 KfzPflVV.

[3]

Vgl. § 257c StPO.

[4]

Vgl. BVerfG NJW 1991, 1530 (1531); OLG Düsseldorf StV 2008, 13; LR-Beulke § 153a, Rn. 41.

[5]

Vgl. BVerfG NJW 1996, 3353 (3354).

[6]

Vgl. BGH NJW-RR 2005, 1024 (1025).

[7]

Praxistipp: Allerdings nur für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Etwas anderes gilt gerade und natürlich für den alkoholisierten Fahrer; vgl. z.B. BGH Urt. v. 24.10.2007 Az. IV ZR 30/06 NZV 2008, 241f.

[8]

Vgl. dazu: BGH Urt. v. 20.5.1969 AZ IV ZR 616/68 NJW 1969, 1387f. = DAR 1969, 271.

[9]

So: AG Düsseldorf Urt. v. 16.8.2017 AZ 12c C 51/16 (nicht rechtskräftig u. nicht veröffentlicht) mit Hinweis auf Beckmann in: Bruck/Möller, VVG (9. Aufl. 2013), § 116 Rn. 4; § 115 Rn. 17 m.w.N.

[10]

So: AG Mitte Urt. v. 29.4.2015 -AZ 123 C 3017/14 (nicht veröffentlicht).

[11]

Vgl. dazu LG Duisburg zfs 2013, 391 ff.; LG Bonn zfs 2014, 215ff.

[12]

AG Erkelenz Urt. v. 14.9.2016 Az. 8 C 35/16 (nicht veröffentlicht, zit. Staub in: DAR 2018, 5ff.).

[13]

AG Mitte Urt. v. 29.4.2015 Az. 123 C 3017/14 (nicht veröffentlicht).

[14]

BGH DAR 2013, 79 = zfs 2013, 91ff.; LG Bonn zfs 2014, 215ff.; LG Duisburg zfs 2013, 391f.

[15]

Vgl. LG Saarbrücken NZV 2011, 255, 256.

[16]

Vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 13.4.2017 Az. 20 S 101/16 DAR der 2017, 468ff.

[17]

Vgl. LG Schweinfurt Urt. v. 13.4.2017 Az. 22 O 748/15 ZfS 2018, 32f.

[18]

OLG Saarbrücken Urt. v. 10.2.2016 Az. 5 U 75/14 DAR 2018, 30.

[19]

OLG Saarbrücken Urt. v. 10.2.2016 Az. 5 U 75/14, r+s 2016, 287.

[20]

Zit. nach Newsletter Verkehrsanwälte: http://www.verkehrsanwaelte.de/news/news_2016-17_p2.pdf.

[21]

AG Emmendingen Urt. v. 15.3.2016 Az. 7 C 326/16 zfs 2016, 572.

[22]

AG Landshut DAR 2013, 336.

[23]

Nicht veröffentlicht.

[24]

AG Hamm Urt. v. 26.3.2014 AZ 17 C 305/14 openJUR 2014, 121130.

[25]

LG Duisburg zfs 2013, 391 ff.

[26]

LG Bonn zfs 2014, 215 ff.

[27]

AG Borna r+s 2015, 442.

[28]

LG Karlsruhe DAR 2017, 468ff.

[29]

AG Mitte Urt. v. 29.4.2015 AZ 123 C 3017/14 (nicht veröffentlicht).

[30]

LG Berlin Beschl. v. 3.3.2016 AZ 45 S 156/15 (nicht veröffentlicht).

[31]

LG Düsseldorf Urt. v. 13.7.2017 Az. 9 S 37/16 in ZfS 2017, 635ff.

[32]

LG Düsseldorf Urt. v. 8.9.2017 Az. 9 O 197/16 ZfS 2018, 97f.

[33]

LG Dortmund Urt. v. 17.8.2017 Az. 2 O 300/16 ADAJUR-Newsletter Dok.Nr: 11061.

[34]

OLG Naumburg VersR 2013, 178ff. = NJW-RR 2013, 37ff.

[35]

OLG Stuttgart Urt. v. 16.10.2014, AZ 7 U 121/14 BeckRS 2014, 22178 = zfs 2015, 96-99 mit Anm. Rixecker.

[36]

LG Heidelberg Urt. v. 23.1.2014, AZ 3 S 26/13 NJW-RR 2014, 722 (Blindzitat) opernJur 2014, 7465.

[37]

AG Wetter openJur 2013, 85032.

[38]

AG Wesel openJur 2013, 21440.

[39]

AG Wiesloch r+s 2014, 491.

[40]

KG r+s 2016, 72.

[41]

OLG Frankfurt r+s 2016, 70.

[42]

BGH NJW 2012, 217 ff = r+s 2012, 9 ff.

[43]

Vgl. ausführlich dazu: Prölls in: Prölss/Martin § 28 VVG, Rn. 132.

[44]

BGH NJW 2006, 147 ff. = MDR 2006, 444 f. = NZV 2006, 78 ff. = VersR 2005, 1720 f.

[45]

OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 141338.

Teil 1 Verteidigungsstrategien zur Vermeidung von Anklage und Verurteilung › VIII. Verteidigung älterer Verkehrsteilnehmer

VIII. Verteidigung älterer Verkehrsteilnehmer

111

Relativ häufig werden ältere (vgl. auch Rn. 125 u. 477 ff) Kraftfahrer/innen (60 Jahre und älter)[1] beschuldigt, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Unter ihnen ist die Zahl derer groß, die zuvor nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen sind und somit keine Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister aufweisen. Ältere Kraftfahrer/innen fallen deswegen im Rahmen des § 142 StGB auf, weil mit zunehmendem Alter sowohl die akustische als auch die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit langsam nachlässt und die Tatsache des Unfalles oft deshalb nicht bemerkt wird bzw. darauf hindeutende Anzeichen falsch gedeutet werden.[2] Die Einschaltung eines Sachverständigen (Rn. 124 ff.) ist dann auch oft naheliegend, ggf. sogar geboten.

Die Verteidigung hat eine taktische Grundsatzentscheidung zu treffen. Soll dem/der Mandanten/in durch taktisches Verhalten die Fahrerlaubnis belassen bleiben oder soll Hilfestellung gegeben werden bei der Beendigung des Strafverfahrens und der Verhinderung eines möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Verfahrens z.B. mit Verzicht auf die Fahrerlaubnis.

112

Bei der Verteidigung von älteren Kraftfahrern/innen, die beschuldigt werden, sich nach § 142 StGB strafbar gemacht zu haben, muss Ziel sein, eine Einstellung des Strafverfahrens (vgl. Rn. 88 ff.) zu erreichen. Kommt es nämlich zur Verurteilung bzw. zu einem rechtskräftigen Strafbefehl und damit auch zur Eintragung ins Fahreignungsregister, ist die Fahrerlaubnis, auch wenn das Gericht dem/der älteren Kraftfahrer/in die Fahrerlaubnis belassen hat, wegen eines möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Verfahrens konkret in Gefahr. Es muss dann damit gerechnet werden, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) auf Grund der Eintragung der Bestrafung ins Fahreignungsregister hiervon Kenntnis erlangt und dieses zum Anlass nimmt, ggf. die Fahreignungdes/der älteren Kraftfahrers/in z.B. durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF)[3], überprüfen lassen zu wollen.

113

Der/die ältere Kraftfahrer/in erhält dann nach der Beendigung des Strafverfahrens oftmals eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt, dass man binnen einer bestimmten Zeit,


eine hausärztliche Bescheinigung,
ein fachärztliches Gutachten,
eventuell sogar eine positive medizinische und/oder psychologische Begutachtung

vorzulegen habe, anderenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde drohe. Sollte sich eine Verurteilung nicht verhindern lassen, sollte der/die ältere Mandant/in frühzeitig in der Beratung auf diese Gefahr hingewiesen werden und parallel zur Strafverteidigung sollten Strategien empfohlen werden, bei dem älteren Mandanten z.B.


durch eine freiwillige fachärztliche Untersuchung,
durch freiwillige Fahrstunden,
die (anonyme) Fahrprüfung für ältere Kraftfahrer (z.B. beim ADAC) usw.,

die Fahreignung (wieder) herzustellen. Auch gilt es unbedingt zu bedenken, dass niemals ausgeschlossen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft oder der Strafrichter trotz der Einstellung des Strafverfahrens dem zuständigen Straßenverkehrsamt einen Hinweis auf den Tatvorwurf gegen den älteren Kraftfahrer gibt oder eine Kopie der Ermittlungsakten zum zuständigen Straßenverkehrsamt sendet mit der Folge, dass der Mandant trotz des Erfolgs im Strafverfahren dann die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde erhält, eine positive medizinische und/oder psychologische Begutachtung vorzulegen

In diesem Zusammenhang wird nochmals, vgl. Rn. 117, auf


§ 2 Abs. 12 Satz 1 StVG
Nr. 45 Abs. 2 MiStra
§§ 483 ff. StPO

verwiesen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde, unabhängig von der Beendigung des Strafverfahrens, Kenntnis von Bedenken an der Fahreignung des/der älteren Kraftfahrers/in erhalten kann.

114

In der Praxis hat sich eine Übung eingestellt, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte bei älteren Kraftfahrern/innen, die eigentlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bestrafen wären, bei einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis durch den/die Mandanten/in, selbst bei krassem Fehlverhalten, gemäß §§ 153, 153a StPO (vgl. Rn. 88 ff.) das Strafverfahren einstellen. Begründet wird dieses u.a. mit der bisherigen Unbescholtenheit, dem hohe Lebensalter, der zwischenzeitlich gewonnenen Einsicht, besser nicht mehr am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges teilzunehmen und der Tatsache, dass der/die ältere Kraftfahrer/in – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – damit auch keine potentielle Gefahr mehr im Straßenverkehr darstellt.

115

Die Neigung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, einen bis dahin unbescholtenen älteren Menschen zu bestrafen, ist gering, wenn die nötige Einsicht besteht. Schwieriger als die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu einer solchen Vorgehensweise zu erreichen, ist oftmals die zu leistende Überzeugungsarbeit der Verteidigung dem/der eigenen Mandanten/in gegenüber, dass man besser das Fahrzeug verkaufen und künftig ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen sollte. Auch bei zunächst erklärter Weigerung, sollte den/der älteren Mandanten/in diese Möglichkeit zumindest angeboten werden, um das meistens aufgrund des Alters sehr belastende Strafverfahren frühzeitig und einvernehmlich zu beenden und einem möglichen führerscheinverwaltungsrechtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Verfahrens (vgl. Rn. 113) zuvorzukommen.

116

Die Kontaktaufnahme durch die Verteidigung im Ermittlungsverfahren: Es kann sinnvoll sein, dass der Verteidiger vor dem Absenden der Verteidigungsschrift mit dem zuständigen Staatsanwalt telefonisch Kontakt aufnimmt, den Eingang der Verteidigungsschrift ankündigt und die Verfahrensbeendigung so vorbereitet. Es ist auch denkbar, einige Tage nach Absendung einer solchen Verteidigungsschrift telefonisch mit dem zuständigen Staatsanwalt Kontakt aufzunehmen, um eine Einstellung des Verfahrens bereits in diesem frühen Stadium zu fördern. Dieses hängt von der jeweiligen örtlichen Praxis der Staatsanwaltschaft, der Person des Staatsanwalts und dem Verteidiger ab. Es gilt jedoch immer: Keine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Mandanten, keine Verständigung z.B. aus Bequemlichkeit zu Lasten des Mandanten.

117

Die Kontaktaufnahme durch die Verteidigung nach Abschluss der Ermittlungen und vor Zulassung der Anklage: Die Anregung einer Einstellung des Strafverfahrens ist auch dann noch sinnvoll, wenn bereits Anklage erhoben wurde. Oft beauftragt der/die Mandant/in nämlich erst dann die Verteidigung, weil man zuvor überhaupt nicht mit der Möglichkeit rechnete, dass so weitreichende Folgen eintreten könnten. Dabei ist immer von der Verteidigung zu beachten, ob man sich noch im Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO befindet. Denn wenn noch keine Entscheidung über die Zulassung der Anklage getroffen wurde, kann im Zwischenverfahren angeregt werden, die Anklage nicht zuzulassen und das Strafverfahren doch einzustellen.

118

Die Kontaktaufnahme durch die Verteidigung nach Zulassung der Anklage: Ist die Anklage zur Hauptverhandlung gemäß §§ 203, 207 StPO schon zugelassen, müsste eigentlich die Hauptverhandlung durchgeführt werde; denn eine einmal zugelassene Anklage kann gemäß § 156 StPO nicht mehr zurückgenommen werden; allerdings ist anerkannt, dass zum Zweck, das Strafverfahren nach §§ 153, 153a StPO einzustellen, die Staatsanwaltschaft „ihre“ Anklage zurücknehmen darf.[4]

119

Die Kontaktaufnahme durch die Verteidigung nach Zulassung der Anklage und Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins: Selbst dann, wenn bereits ein Hauptverhandlungstermin durch das Gericht bestimmt wurde, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, zuvor (vgl. dazu auch Rn. 28) noch (nach Akteneinsicht) eine schriftliche Einlassung abzugeben bzw. eine Verteidigungsschrift zur Strafakte zu reichen mit dem Ziel, eine Einstellung des Strafverfahrens ohne den Termin zur Hauptverhandlung zu erreichen.

120

Die Kontaktaufnahme durch die Verteidigung nach Erlass eines Strafbefehls: Im Strafbefehlsverfahren muss gemäß § 411 Abs. 1 Satz 2 StPO zwingend ein Hauptverhandlungstermin durchgeführt werden, um doch noch eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Diesen Termin kann der Verteidiger jedoch auf Wunsch des älteren Mandanten ohne dessen Anwesenheit als mit schriftlicher Vollmacht versehener Vertreter gemäß § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO wahrnehmen.

121

Zu beachten ist aber unbedingt die Regelung des § 236 StPO, wonach das persönliche Erscheinen des/der Angeklagten immer angeordnet werden kann. Gegen diese Anordnung gibt es gemäß § 305 Satz 1 StPO keinen Rechtsbehelf, aber ein Antrag im Sinne einer Gegenvorstellung, das Ermessen des Gerichts neu auszuüben, z.B. wenn die Verteidigung mitteilt, der/die Anklagte werde sich im Hauptverhandlungstermin sowieso auf das Schweigerecht berufen. Kommt der/die Mandantin nicht, ist die Rechtsfolge streitig, entweder die Anordnung von Zwangsmitteln nach § 230 StPO oder doch die Abwesenheitsverhandlung.[5]

Auch auf § 408a StPO wird verwiesen. Danach kann im Anklageverfahren im Hauptverhandlungstermin, zu dem der/die ältere Mandant/in nicht erscheint und das Ausbleiben auch nicht entschuldigt, ein Strafbefehl im Termin erlassen werden, was dann zwar eine Verurteilung darstellt, jedoch z.B. eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69,69a StGB entfallen lassen kann. Wegen der Regelung des § 230 StPO, wonach bei Ausbleiben des Angeklagten auch Haftbefehl ergehen oder die Vorführung angeordnet werden kann, bedarf diese Vorgehensweise der sorgfältigen Verständigung vorab mit Gericht und Staatsanwaltschaft.

122

Bei allen Konstellationen gilt, dass das Gericht, welches bis dahin allein nach Aktenlage den Sachverhalt beurteilt hat und sich allein auf die bisherigen Feststellungen durch die Staatsanwaltschaft verlassen muss und überhaupt noch keine Argumente aus Sicht der Verteidigung kannte, möglicherweise die Anregung einer Verfahrenseinstellung noch vor der Hauptverhandlung aufgreift, da dieses auch eine Arbeitserleichterung bedeutet. Ggf. nimmt das Gericht dann schon von sich aus oder auch auf die von der Verteidigung schriftlich formulierte Anregung hin telefonisch oder durch Rücksendung der mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Akte mit der Staatsanwaltschaft Kontakt auf, damit doch noch eine Einstellung des Strafverfahrens vor der Hauptverhandlung erzielt werden kann.

123

Schließlich sollte die Verteidigung auch die Möglichkeit bedenken, eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 154, 154a StPO (mit Rücksicht auf eine – schon relativ hohe – Bestrafung wegen einer anderen Tat oder eines Tatteils oder im Hinblick auf eine eventuell drohende Disziplinarstrafe [z.B. mit Beförderungsverbot[6]]) anzuregen.[7] Diese Anregung, kann schon während des Ermittlungsverfahrens oder erst in der Hauptverhandlung gegeben werden.

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