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V. Beistellung

214

Im Falle einer Beistellung, die der Empfänger einer Leistung dem Leistenden (Beistellungsempfänger) zum Zweck der Leistungserbringung zur Verfügung stellt, liegt kein Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer vor. Eine Beistellung in diesem Sinne („echte Beistellung“) ist regelmäßig nur gegeben, wenn der Beistellende dem Leistenden Personal- oder Sachmittel nur für die Leistungserbringung an ihn – den Beistellenden – zur Verfügung stellt und eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist.[30] Eine „echte Beistellung“ ist allerdings auch dann gegeben, wenn der Auftragnehmer den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoff gegen gleichartiges und gleichwertiges Material austauscht und der Austausch wirtschaftlich geboten ist.[31]

215

Stellt der Leistungsempfänger dagegen dem Leistenden Gegenstände oder Personal, über die Letzterer frei verfügen kann, und besteht insbesondere keine Verpflichtung, das überlassene Personal nur für Leistungen an den Überlassenden einzusetzen, ist die Personalüberlassung (ggf. zusätzliches) Entgelt für die Leistung des Leistenden. Dann ist von einer steuerbaren „unechten Beistellung“ die Rede.[32]

§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › VI. Zuschüsse

VI. Zuschüsse

216

Wie beim Schadensersatz und bei Beistellungen wird auch bei Zuschüssen unterschieden zwischen „echten Zuschüssen“, die nicht Teil eines steuerbaren Leistungsaustauschs sind, und „unechten Zuschüssen“, die Entgelte für Leistungen des Zuschussempfängers darstellen.

217

Ein „echter Zuschuss“, also ein nicht steuerbarer Zuschuss, liegt vor, wenn der Zuschuss nicht das Entgelt für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zahlenden oder an einen Dritten ist. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind danach kein Entgelt für eine steuerbare Leistung.[33] Der Zuschuss wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gezahlt.

218

Beispiel:

„Echter Zuschuss“ ist etwa eine Prämie, die eine Gebietskörperschaft für die Brachlegung von Ackerland auszahlt.[34]

219

Von einem „unechten Zuschuss“ ist dagegen die Rede, wenn die Geldleistung Teil eines Leistungsaustausches ist, also als Gegenleistung für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber erbracht wird. Entscheidend ist, dass dem Zuschussgeber ein individueller Vorteil zugewendet wird.

220

Beispiel 1:

Der BFH hat einen „echten Zuschuss“ in einem Fall bejaht, in dem der Bauherr einer Tiefgarage mit der Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit vereinbart und dafür von der Stadt einen Zuschuss erhalten hatte. Der für einen Leistungsaustausch erforderliche eigene Vorteil der Stadt sei zu bejahen, da es zu ihren Aufgaben gehöre, im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge für ausreichenden öffentlichen Parkraum zu sorgen.[35]

221

Beispiel 2:

Eine Stadt gründet einen eingetragenen Verein (e. V.), dessen Satzungszweck die Vorbereitung und Durchführung von Stadtfesten ist. Der Verein finanziert sich im Wesentlichen aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen der Stadt. Nach dem BFH ist eine Leistung des Vereins an die Stadt zu bejahen. Letztere erhalte als identifizierbare Leistungsempfängerin einen individuellen Vorteil. Zwar könne bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen eine Leistung zu verneinen sein, wenn die Zahlung lediglich der allgemeinen Förderung des Empfängers diene und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sei. Im Streitfall stelle die Ausrichtung von Stadtfesten aber einen konkreten Vorteil für die Stadt als Auftraggeberin dar. Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liege, stehe der Steuerbarkeit nicht entgegen. Unerheblich sei auch, dass der Verein bei der Durchführung inhaltlich keinen Bindungen unterworfen sei. Denn nach den Umständen des Einzelfalles könne es gerade zum Wesen einer Leistung gehören, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Umsetzung eigener Vorstellungen auch in der Wahl der einzusetzenden Mittel freie Hand lasse.[36]

222

Beispiel 3:

Auch ein Verein, der gegen öffentliche Zuschüsse Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung durchführt, erbringt nach der Rechtsprechung des BFH umsatzsteuerbare Leistungen, die aber steuerfrei sein können.[37]

§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › VII. Mitgliedsbeiträge

VII. Mitgliedsbeiträge

223

Auch in Bezug auf Mitgliedsbeiträge an Vereine oder Verbände wird das Begriffspaar „echt/unecht“ verwendet, um steuerbare von nicht steuerbaren Sachverhalten abzugrenzen (s. o. zur entsprechenden Differenzierung bei Schadensersatz, Beistellungen und Zuschüssen).

224

Der BFH ging früher davon aus, dass ein Leistungsaustausch nicht gegeben sei („echter Mitgliedsbeitrag“), soweit der Verein in Verwirklichung des Satzungszwecks unter Einsatz des Beitragsaufkommens tätig werde.[38] Entsprechende Aussagen finden sich noch heute im UStAE. Dort wird maßgeblich darauf abgestellt, ob die Beiträge für alle Mitglieder gleich hoch sind. Für diesen Fall werden nicht steuerbare echte Mitgliedsbeiträge bejaht. Wenn der Verein dagegen Leistungen erbringt, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, und er dafür Beiträge erhebt, die der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins durch das jeweilige Mitglied dienen, soll ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegen.[39]

225

Der BFH hält an seiner früheren Rechtsprechung seit der Entscheidung des EuGH in der Rs. Kennemer Golf & Country Club[40] nicht mehr fest.[41] Der EuGH hatte entschieden, dass die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder eines Golfclubs Entgelt für steuerbare Leistungen des Clubs an die Mitglieder seien („unechte Mitgliedsbeiträge“). Diese Leistungen bestünden darin, dass der Club seinen Mitgliedern dauerhaft seine Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stelle. Der Steuerbarkeit stehe daher nicht entgegen, dass nicht alle Mitglieder die Einrichtungen des Vereins tatsächlich nutzten.

226

Steuerbare Leistungen einer Vereinigung an ihre Mitglieder sind danach immer dann zu bejahen, wenn die Vereinigung ihren Mitgliedern einen individuellen Vorteil zuwendet. Diese Voraussetzung ist insbesondere zu bejahen bei der Mitgliedschaft in Sportvereinen, die den Mitgliedern die Nutzung von Einrichtungen des Vereins, die Teilnahme an Kursen o. ä. ermöglicht.[42] Dass alle Mitglieder dieselben Vorteile genießen und einen einheitlichen Beitrag zahlen, steht der Steuerbarkeit nicht entgegen. Auch Berufsgemeinschaften können ihren Mitgliedern individuelle Vorteile zuwenden, etwa, indem sie für diese Werbung betreiben (Werbegemeinschaft). Für die Annahme echter (nicht steuerbarer) Mitgliedsbeiträge ist danach nur noch Raum, soweit sich eine Vereinigung allgemein für die Belange ihrer Mitglieder einsetzt, etwa, indem sie deren Interessen im gesellschaftlichen oder politischen Diskurs vertritt.[43] Soweit eine Vereinigung sowohl ihren Mitgliedern individuelle Vorteile verschafft als auch im genannten Sinne „überindividuell“ aktiv ist, ist ein gezahlter einheitlicher Mitgliedsbeitrag aufzuteilen.

§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › VIII. Entlassung aus einem Vertrag

VIII. Entlassung aus einem Vertrag

227

Wenn ein Unternehmer einen Vertragspartner „aus einem Vertrag entlässt“, also einer Aufhebung des Vertrages noch vor (vollständiger) Erfüllung zustimmt, stellt sich die Frage, ob eine dafür vom Vertragspartner an den Unternehmer geleistete Entschädigung das Entgelt für eine steuerbare Leistung des Unternehmers ist. Der BFH bejaht diese Frage, da der Unternehmer mit der Vertragsbeendigung über eine erworbene Rechtsposition (die Rechtsstellung aus dem Vertrag) verfüge.[44] Dem Konzept der Umsatzsteuer als einer Verbrauchsteuer entspricht es dagegen, danach zu fragen, ob der Vertragspartner als Gegenleistung für seine Zahlung einen verbrauchbaren Nutzen enthält. Nur wenn dies der Fall ist, ist ein Leistungsaustausch zu bejahen.[45]

228

Beispiel 1:

Eine Rechtsanwältin vereinbart mit einer Mandantin laufende rechtliche Beratung gegen einen monatlichen Pauschalbetrag von € 1000. Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Schon nach einem Jahr einigen sich die Parteien auf Wunsch der Mandantin auf eine Aufhebung des Vertrages. Die Mandantin muss der Anwältin dafür eine „Entschädigung“ von € 6000 zahlen.

Lösung: Die Mandantin erhält von der Anwältin für die Zahlung der € 6000 keinen verbrauchbaren Nutzen, sondern – gar nichts. Ein Leistungsaustausch ist – entgegen dem BFH – zu verneinen.

Beispiel 2:

Ein Vermieter hat an einen Mieter eine Einzelhandelsfläche in bester Lage vermietet. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Schon nach zwei Jahren erreicht den Vermieter die Anfrage eines Konkurrenten des Mieters, der die Fläche ebenfalls mieten möchte und bereit ist, die doppelte Miete zu zahlen. Der bisherige Mieter lässt sich gegen die Zahlung von € 500 000 auf die Aufhebung des Mietvertrages ein.

Lösung: Hier wendet der Mieter dem Vermieter durch die Aufhebung des Vertrages einen verbrauchbaren Nutzen zu, nämlich den (unmittelbaren) Besitz an der Mietfläche und die Möglichkeit, diese anderweitig zu vermieten. Ein Leistungsaustausch ist daher zu bejahen. Die Rückgabe der Mietsache ist aber – als „Umkehrung“ der steuerfreien Vermietung – (ebenfalls) steuerfrei (analog § 4 Nr 12 S. 1 lit. a)).[46]

§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › D. Mehrheit von Leistungen/einheitliche Leistung

D. Mehrheit von Leistungen/einheitliche Leistung

229

Im Rahmen eines umfassenden Vertragsverhältnisses werden häufig mehrere Teilleistungen erbracht. Für die Umsatzsteuer stellt sich dann die Frage, ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbstständigen Einzelleistungen auszugehen ist. Die Frage hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bestimmung von Ort und Zeitpunkt der Leistung sowie für die Anwendung von Steuerbefreiungen und des Steuersatzes (s. die Beispiele unten).

230

Als Grundsatz ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbstständige Leistung zu betrachten.[47] Dass mehrere Einzelleistungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet wird, führt also grundsätzlich nicht dazu, dass sie umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln sind.[48] Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen anerkannt.

231

Zunächst teilen sog. Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung.[49] Eine Nebenleistung ist eine Leistung, die im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, diese also wirtschaftlich ergänzt, abrundet und üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung ausgeführt wird.[50] Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.[51] Beispiele:



232

Soweit nicht Haupt- und Nebenleistungen betroffen sind, kann im Einzelfall dennoch eine einheitliche Leistung vorliegen. Die Rechtsprechung betont, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht künstlich aufgespalten werden dürfe.[57] Dadurch soll eine möglichst einfache Anwendung des Umsatzsteuerrechts erreicht werden.[58] Ob ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliegt, ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.[59] Beispiele:



233

Beispiel:

Die Klägerin eines BFH-Falles[66] veranstaltete sog. „Dinner-Shows“. Für den Eintrittspreis wurde den Gästen ein Varietéprogramm und ein darauf abgestimmtes Vier-Gänge-Menü (mit „Begleitmusik“) geboten. Die Klägerin ging davon aus, dass sie mit der Veranstaltung der „Dinner-Show“ zwei selbstständige Leistungen erbringe: Umsätze, die dem Regelsteuersatz unterliegen (Menü) und solche, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Varieté). Zu Recht?

Lösung: Der BFH[67] betont unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, dass in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbstständige Leistung zu betrachten sei. Anders sei aber in zwei Fällen zu entscheiden, nämlich wenn eine bloße Nebenleistung vorliege, und wenn ein „untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang“ zu beurteilen sei, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Im Fall sei eine bloße Nebenleistung nicht anzunehmen, weil Show und Menü ganz unterschiedlichen und gleichgewichtigen Zwecken dienten. Es liege aber eine einheitliche Leistung vor. Die künstlerischen und kulinarischen Leistungen seien untrennbar miteinander verbunden und bildeten daher eine „komplexe Leistung“. Den Besuchern der Shows gehe es gerade um die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen. Darauf, dass Varieté und Menüs im Wirtschaftsleben auch getrennt angeboten würden, komme es nicht an. Die komplexe Leistung der „Dinner-Show“ unterliege nicht dem ermäßigten Steuersatz, den § 12 Abs. 2 Nr 7 lit. a) UStG u. a. für Eintrittsberechtigungen für Theater vorsehe. Die Theatervorführung sei nämlich nicht Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung, da der Charakter der Shows gerade durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen bestimmt werde, sodass beide Leistungsbestandteile gleichwertig seien.

Anmerkungen

[1]

BFH, Urt. v. 18.12.2008 – V R 38/06, BeckRS 2008, 24003678.

[2]

UStAE Abschn. 1.1 Abs. 1 S. 1.

[3]

UStAE Abschn. 2.7 Abs. 1 S. 3; Klenk, in: Sölch/Ringleb, UStG, 77. EL Juni 2016, § 2 Rn 311.

[4]

UStAE Abschn. 1.2 Abs. 2 m. w. N.

[5]

BFH, a.a.O. (Fn 162).

[6]

Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn 28.

[7]

Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn 30.

[8]

BFH, Urt. v. 15.4.2010 – V R 10/08, BeckRS 2010, 24004057.

[9]

BFH, a.a.O. (Fn 169) m.N. zur Rspr. des EuGH.

[10]

UStAE Abschn. 1.1 Abs. 1 S. 2.

[11]

UStAE Abschn. 1.1 Abs. 1 S. 4.

[12]

BFH, Urt. v. 18.12.1996 – XI R 12/96, DStR 1997, 658 (659).

[13]

BFH, Urt. v. 15.4.2010 – V R 10/08, BeckRS 2010, 24004057.

[14]

BFH, Beschl. v. 11.6.2015 – V B 140/14 (NV), BeckRS 2015, 95373 = Möller, SteuK 2015, 449; BFH, Urt. v. 15.4.2010 – V R 10/08, DStR 2010, 1331 (1333) m. w. N.

[15]

EuGH, Urt. v. 3.3.1994 – C-16/93 (Tolsma), NJW 1994, 1941 f.

[16]

BFH, Urt. v. 16.1.2003 – V R 92/01, DStR 2003, 733 (734).

[17]

UStAE Abschn. 1.1 Abs. 1 S. 3.

[18]

BFH, Urt. v. 12.11.2008 – XI R 46/07, BeckRS 2008, 24003527; UStAE Abschn. 1.1 Abs. 4 m. w. N.; Reiß, Umsatzsteuerrecht, 13. Aufl. 2015, Rn 63 ff.

[19]

Reiß, Umsatzsteuerrecht, 13. Aufl. 2015, Rn 66.

[20]

UStAE Abschn. 1.3 Abs. 1 S. 1 ff.

[21]

UStAE Abschn. 1.3 Abs. 1 S. 4.

[22]

UStAE Abschn. 1.3 Abs. 1 S. 5.

[23]

BFH, Urt. v. 11.3.1965 – V 37/62 S, NJW 1965, 1983 f; UStAE Abschn. 1.3 Abs. 11.

[24]

UStAE Abschn. 1.3 Abs. 6 S. 3.

[25]

UStAE Abschn. 1.3 Abs. 6 S. 3; Reiß, Umsatzsteuerrecht, 13. Aufl. 2015, Rn 106.

[26]

UStAE Abschn. 1.3 Abs. 3 S. 1, 2.

[27]

Reiß, Umsatzsteuerrecht, 13. Aufl. 2015, Rn 109.

[28]

Reiß, Umsatzsteuerrecht, a.a.O. (Fn 188).

[29]

BFH, Urt. v. 4.5.1994 – XI R 58/93, DStR 1994, 1192 f; UStAE Abschn. 1.3 Abs. 3 S. 1, 3.

[30]

BFH, Urt. v. 15.4.2010 – V R 10/08, DStR 2010, 1331 (1334); BFH, Urt. v. 6.12.2007 – V R 42/06, BeckRS 2007, 24003189.

[31]

BFH, Urt. v. 3.12.1970 – V R 122/67, BeckRS 1970, 22000834; UStAE Abschn. 3.8 Abs. 3 S. 3.

[32]

BFH, Urt. v. 15.4.2010 – V R 10/08, DStR 2010, 1331 (1334).

[33]

BFH, Urt. v. 30.1.1997 – V R 133/93, DStR 1997, 616; BFH, Urt. v. 18.12.2008 – V R 38/06, BeckRS 2008, 24003678.

[34]

BFH, Urt. v. 30.1.1997 – V R 133/93, DStR 1997, 616.

[35]

BFH, Urt. v. 13.11.1997 – V R 11/97, BeckRS 1997, 23000663.

[36]

BFH, Urt. v. 18.12.2008 – V R 38/06, BeckRS 2008, 24003678.

[37]

BFH, Urt. v. 22.4.2015 – XI R 10/14, BeckRS 2015, 95357.

[38]

BFH, Urt. v. 20.12.1984 – V R 25/76, BeckRS 1984, 22007128.

[39]

UStAE Abschn. 1.4 Abs. 1, 2.

[40]

EuGH, Urt. v. 21.3.2002 – C-174/00 (Kennemer Golf & Country Club), DStRE 2002, 642 ff.

[41]

BFH, Urt. v. 9.8.2007 – V R 27/04, DStR 2007, 1719 ff (Luftsportverein).

[42]

BFH, Urt. v. 9.8.2007 – V R 27/04, DStR 2007, 1719 ff; BFH, Urt. v. 2.3.2011 – XI R 21/09, DStR 2011, 1179 ff. Bei Sportvereinen kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr 22 lit. b) UStG oder durch unmittelbare Berufung des Unternehmers auf Unionsrecht (das durch die deutsche gesetzliche Regelung nicht zutreffend umgesetzt ist) in Betracht, BFH a.a.O.

[43]

Reiß, Umsatzsteuerrecht, 13. Aufl. 2015, Rn 113.

[44]

BFH, Urt. v. 15.4.2015 – V R 46/13, DStR 2015, 1973 ff (Verzicht auf Mietgarantie); BFH, Urt. v. 7.7.2005 – V R 34/03, DStR 2005, 1730 ff.

[45]

So auch Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn 52 ff; Reiß, Umsatzsteuerrecht, 13. Aufl. 2015, Rn 116 f.

[46]

EuGH, Urt. v. 15.12.1993 – C-63/92 (Lubbock Fine), BeckRS 2004, 77645; BFH, Urt. v. 15.4.2015 – V R 46/13, DStR 2015, 1973 ff.

[47]

BFH, Urt. v. 10.1.2013 – V R 31/10, BeckRS 2013, 94532 m. zahlr. Nachw., auch zur Rspr. des EuGH; UStAE Abschn. 3.10 Abs. 2 S. 1.

[48]

UStAE Abschn. 3.10 Abs. 2 S. 4.

[49]

BFH, Urt. v. 31.5.2001 – V R 97/98, DStR 2001, 1345 (1346); UStAE Abschn. 3.10 Abs. 5 S. 1; Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn 202 ff.

[50]

BFH, Urt. v. 12.12.1985 – V R 15/80, BeckRS 1985 22007518.

[51]

BFH, Urt. v. 31.5.2001 – V R 97/98, DStR 2001, 1345 (1346); UStAE Abschn. 3.10 Abs. 5 S. 4.

[52]

Zur Behandlung von Pfandflaschen und -kisten sowie der Überlassung von Transporthilfsmitteln gegen Entgelt s. UStAE Abschn. 3.10 Abs. 5a sowie BMF, Schr. v. 20.10.2014, BeckVerw 290520.

[53]

Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn 203.

[54]

BFH, Beschl. v. 28.6.2007 – V B 12/06, BeckRS 2007, 25012259 m. w. N.

[55]

S. das obiter dictum in BFH, Urt. v. 11.11.2015 – V R 37/14, BeckRS 2016, 94193 = Möller, SteuK 2016, 183, unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 16.4.2015 – C-42/14, DStR 2015, 888 ff, Rn 39. Nach dem BFH-Urteil kommt es wohl darauf an, dass ein Zähler tatsächlich vorhanden ist. Nach dem EuGH-Urteil genügt dagegen wohl die Möglichkeit der Erfassung durch einen Zähler. Zur Auffassung der Finanzverwaltung s. UStAE Abschn. 4.12.1 Abs. 5 S. 3. S. auch Wüst, MwStR 2015, 447 ff.

[56]

BFH, Urt. v. 24.4.2013 – XI R 3/11, BeckRS 2013, 96551.

[57]

BFH, Urt. v. 15.5.2012 – XI R 28/10, DStR 2012, 1746 (1748), Rn 39 f (keine gesondert zu behandelnde Kreditgewährung beim „echten Factoring“, s. dazu bereits Rn 139); BFH, Urt. v. 25.6.2009 – V R 25/07 – DStRE 2009, 1206 (1207); UStAE Abschn. 3.10 Abs. 3 S. 1; Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn 197.

[58]

BFH, Urt. v. 31.5.2001 – V R 97/98, DStR 2001, 1345 (1347).

[59]

EuGH, Urt. v. 27.10.2005 – C-41/04, BeckRS 2005, 70827; UStAE Abschn. 3.10 Abs. 1 S. 3.

[60]

BFH, Urt. v. 30.9.1999 – V R 77/98, BeckRS 1999, 24001035.

[61]

BFH, Urt. v. 31.5.2001 – V R 97/98, DStR 2001, 1345 ff; UStAE Abschn. 4.12.1 Abs. 1.

[62]

BFH, Urt. v. 21.6.2001 – V R 80/99, DStR 2001, 1563 ff.

[63]

BFH, Urt. v. 25.6.2009 – V R 25/07, DStRE 2009, 1206 ff.

[64]

BFH, Urt. v. 9.10.2002 – V R 5/02, DStRE 2003, 301 ff.

[65]

BFH, Urt. v. 21.10.2015 – XI R 22/13, DStR 2016, 170 ff. = Möller, SteuK 2016, 109.

[66]

BFH, Urt. v. 10.1.2013 – V R 31/10, BeckRS 2013, 94532.

[67]

BFH, Urt. v. 10.1.2013 – V R 31/10, BeckRS 2013, 94532.

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