Kitabı oku: «Europäisches Prozessrecht», sayfa 5
B. Aufbau der Unionsgerichtsbarkeit
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Das Rechtsprechungsorgan der EU besteht nach Art. 19 I UA 1 EUV aus zwei primärrechtlich festgeschriebenen Gerichten, dem Gerichtshof (EuGH) und dem Gericht (EuG).
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Die Errichtung von Fachgerichten ist der EU freigestellt. Als bisher einziges Fachgericht wurde im Jahr 2005 das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) errichtet. Im Rahmen der Reform des Gerichtshofs wurde das GöD im Jahr 2016 wieder aufgelöst und seine Zuständigkeit an das EuG übertragen.
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Bei funktionaler Betrachtungsweise stellen darüber hinaus die mitgliedstaatlichen Gerichte einen Teil der Unionsgerichtsbarkeit dar, soweit sie die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts in den nationalen Rechtssystemen, insbesondere im Rahmen des indirekten und mittelbaren Vollzugs des Unionsrechts gewährleisten (vgl. Rn. 49) Auch als Akteure im Vorabentscheidungsverfahren werden die mitgliedstaatlichen Gerichte nicht zu Organteilen des GHEU, sondern verbleiben in der Organisations- und Personalhoheit der Mitgliedstaaten.
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Selbst auf völkervertragsrechtlicher Grundlage errichtete gemeinsame Gerichte von EU-Mitgliedstaaten können Teil des unionalen Rechtsschutzsystems werden, wenn sie die Stellung mitgliedstaatlicher Gerichte einnehmen und der Wahrung des Unionsrechts dienen (vgl. Rn. 425). Problematisch ist diesbezüglich vor allem, inwieweit das gerichtsschaffende Völkerrecht die Monopolstellung des GHEU zur Wahrung der Einheitlichkeit des Unionsrechts berücksichtigt, und ob mitgliedstaatlichen Gerichten im Zuständigkeitsbereich dieser internationalen Gerichte die Vorlageberechtigung genommen werden kann.[7] Die bevorstehende Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts durch das Europäische Patentgerichtsübereinkommen[8], das die verstärkte Zusammenarbeit einiger EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein einheitliches EU-Patent flankiert, wirft u.a. eben diese Fragen auf.
I. Gerichtshof (EuGH)
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Der Gerichtshof (ursprünglich: Europäischer Gerichtshof) wurde durch den EGKS-Vertrag im Jahr 1952 gegründet. Im Jahr 1958 wurde er für die EWG und die EAG errichtet und durch das Fusionsabkommen von 1957[9] zugleich rechtlich für alle drei Gemeinschaften vereint. Er war bis zur Errichtung des Gerichts erster Instanz als einziges Gericht zugleich EU-Organ, was später eine Differenzierung zwischen dem Organ (GHEU) und den das Organ konstituierenden Gerichten (auch als Teilorgane bezeichnet) notwendig machte.
1. Zusammensetzung
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Der Gerichtshof besteht aus 28 (bzw. ggfs. 27 nach dem Brexit) Richtern und elf Generalanwälten. Sie werden jeweils von einem eigenen Mitarbeiterstab, den sog. Kabinetten, unterstützt. Daneben sorgt der Kanzler (Art. 253 V AEUV, Art. 18 ff. VerfO-EuGH) als „Generalsekretär“ des Gerichtspräsidenten mitsamt der Verwaltung des Gerichtshofs für die Erledigung der gerichtsorganisatorischen Aufgaben (vgl. Art. 20 VerfO-EuGH).
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Die Richter des EuGH, einer je Mitgliedstaat (Art. 19 II EUV), werden von den Mitgliedstaaten im Europäischen Rat einvernehmlich und für sechs Jahre ernannt. Zuvor gibt der in Art. 255 AEUV vorgesehene Ausschuss seine nicht verbindliche Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des fraglichen Amtes ab. Die Richter müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder sonst hervorragend befähigt sein (Art. 253 I AEUV). Die Richter des Gerichtshofs wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Präsidenten des Gerichtshofs mit der Möglichkeit der Wiederwahl (Art. 253 III AEUV). Der Präsident leitet die rechtsprechende Tätigkeit sowie die Verwaltung des Gerichtshofs und führt den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen der größten Spruchkörper.
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Elf Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof. Unter ihnen ist der sog. „Erste Generalanwalt“ u.a. dafür zuständig, die Rechtssachen auf die Generalanwälte zu verteilen, bei Verhinderungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und das Überprüfungsverfahren vor dem EuGH (vgl. Rn. 568 ff.) einzuleiten. Die Generalanwälte erstellen in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihre Schlussanträge. Das sind Rechtsgutachten in den Rechtssachen, die den Generalanwälten zugewiesen sind (Art. 252 AEUV). Darin analysieren die Generalanwälte die einschlägige Rechtsprechung und Literatur in ausführlich begründeten Stellungnahmen und unterbreiten dem zuständigen Spruchkörper einen unverbindlichen Entscheidungsvorschlag. Die Schlussanträge werden zum Abschluss der mündlichen Verfahrensphase gestellt, soweit sie nicht ausnahmsweise entfallen, weil die Rechtssache keine neuen Rechtsfragen aufwirft (Art. 20 S. 5 und 6 GHEU-Satzung). Die Generalanwälte fungieren somit als Berater der Richterschaft. Mit den Schlussanträgen tragen sie gleichfalls zum besseren Verständnis der anschließenden Urteile bei. Auch wenn in der Öffentlichkeit oftmals der Eindruck vermittelt wird, mit den Schlussanträgen sei ein Verfahren „so gut wie entschieden“, weil der Gerichtshof den Schlussanträgen in der großen Mehrzahl der Fälle folgt, darf nicht übersehen werden, dass der Gerichtshof sich gerade in komplizierten und bedeutenden Fällen häufig nicht der Auffassung der Generalanwälte anschließt.
2. Spruchkörper
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Der Gerichtshof kann im Plenum, als Große Kammer (15 Richter) oder als Kammer mit drei oder fünf Richtern tagen. Im Plenum tagt er in besonderen, in Art. 16 IV f. GHEU-Satzung vorgesehenen Fällen (u. a. Rechtssachen von außergewöhnlicher Bedeutung). Er tagt als Große Kammer, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Organ als Partei des Verfahrens dies beantragt, sowie in besonders komplexen oder bedeutsamen Rechtssachen (Art. 16 III GHEU-Satzung, Art. 60 I VerfO-EuGH). In den übrigen Rechtssachen entscheiden Kammern mit drei oder fünf Richtern. Welcher Spruchkörper eine Rechtssache behandelt und zum Abschluss bringt, entscheidet die Generalversammlung des Gerichtshofs. Diese Entscheidung wird regelmäßig bereits durch die Zuweisung an einen Vorberichterstatter determiniert, die der Präsident vornimmt (Art. 15 I VerfO-EuGH).[10]
II. Gericht (EuG)
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Das Gericht wurde zunächst als Gericht erster Instanz im Jahr 1989 errichtet[11] und mit dem Vertrag von Maastricht in Art. 168a EG-Vertrag (Maastricht) primärrechtlich verankert.[12] Es fungiert u.a. als erstinstanzliche Tatsacheninstanz unter dem EuGH, der folglich die Rechtsmittelinstanz darstellt.
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Das Gericht befindet sich am Ende eines Reformprozesses, durch den die Dauer der Verfahren vor dem Gericht deutlich verringert werden soll. Dazu ist eine schrittweise Erhöhung der Richterstellen auf zwei Mitglieder je Mitgliedstaat im Jahre 2019 geplant (Art. 48 GHEU-Satzung).[13] Nach Ansicht von Kritikern greift der bloße Zuwachs an Richterstellen zu kurz, um die unionale Rechtsprechung effektiver zu machen. Dazu bedürfe es u.a. verbesserter Arbeitsabläufe und einer Reform des gesamten GHEU.[14]
1. Zusammensetzung
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Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat (46 seit dem 4.10.2017) und dem Kanzler als Chef der Verwaltung.
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Die Richter werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung eines Ausschusses gemäß Art. 255 AEUV ernannt (Art. 254 AEUV). Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Wiederernennung ist zulässig. Sie wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Präsidenten des Gerichts. Die Richter üben ihr Amt in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aus. Anders als der Gerichtshof verfügt das Gericht nicht über ständige Generalanwälte. Ausnahmsweise kann diese Funktion aber einem der Richter übertragen werden.
2. Spruchkörper
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Die beim Gericht anhängigen Rechtssachen werden von Kammern mit drei oder fünf Richtern oder in bestimmten Fällen auch vom Einzelrichter entschieden. Das Gericht kann außerdem als Große Kammer (15 Richter) tagen, wenn die rechtliche Komplexität oder die Bedeutung der Rechtssache dies rechtfertigt. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden unter den Richtern für drei Jahre gewählt.
3. Fachgerichte
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Für einzelne Sachgebiete sieht Art. 257 I AEUV die Möglichkeit vor, Fachgerichte zur Entlastung des EuG und des EuGH zu bilden. Dies geschieht durch eine im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Gründungsverordnung.
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Das GöD war das (bisher) einzige Fachgericht der EU. Es befasste sich mit Streitsachen, die den öffentlichen Dienst der Europäischen Union betrafen. Es nahm im Jahr 2005 seine Tätigkeit auf.[15] Im September 2016 wurde das GöD aufgelöst und zuständigkeitshalber in das EuG integriert. Es fungiert seitdem nicht mehr als eigenständiges Gericht.[16]
§ 3 Der Gerichtshof der EU › C. Zuständigkeit des GHEU
C. Zuständigkeit des GHEU
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Der GHEU ist zuständig, wenn die Verbandszuständigkeit der EU und die Organzuständigkeit des GHEU gegeben sind. Daran anschließend ist zu klären, ob GHEU-intern der Gerichtshof oder das EuG zuständig ist.
I. Verbandszuständigkeit der EU
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Die Zuständigkeit der EU ist gegeben, wenn der Union primärrechtlich Hoheitsrechte zur eigenen Ausübung im Einzelfall übertragen worden sind (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 I EUV), von denen sie unter Achtung der Subsidiarität in verhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht hat (Art. 5 III f. EUV). Die EU wurde nach Art. 19 I UA 1 EUV von den Mitgliedstaaten mit einem Rechtsprechungsorgan zur Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des gesamten Unionsrechts ausgestattet (vgl. Rn. 41). Daraus ergibt sich, dass jegliche das Unionsrecht betreffende Rechtsfragen auch in eigener Verbandszuständigkeit der Union geklärt werden. Lediglich Sachverhalte, in denen ausschließlich das nationale Recht zur Anwendung kommt, liegen außerhalb dieser Verbandszuständigkeit.
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Darüber hinaus hat der GHEU auch verbandsintern keine Kompetenz zur Auslegung oder Anwendung von mitgliedstaatlichem Recht, selbst wenn er aufgrund von Unionsrechtsbezug für einen Rechtsstreit eigentlich zuständig ist. Kommt es im mittelbaren Unionsrechtsvollzug zu Rechtsstreitigkeiten, bleiben daher die nationalen Gerichte für die Überprüfung des nationalen Vollzugsakts zuständig, während der GHEU die zugrunde liegende Unionsrechtsnorm überprüft.[17]
II. Organzuständigkeit des GHEU
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Die Kompetenzabgrenzung zwischen dem GHEU und den anderen Unionsorganen wird nach Art. 13 II, Art. 19 III EUV nach den EU-vertraglich explizit bestehenden Verfahrenszuständigkeiten vorgenommen. Mangels rechtswegeröffnender Generalklauseln (wie etwa § 40 I VwGO für den deutschen Verwaltungsrechtsweg) kann daher von einem numerus clausus der – kompetenzbegründenden – Verfahrensarten gesprochen werden. Darin bestehen Ähnlichkeiten zu Art. 93 I GG im Hinblick auf die Zuständigkeiten des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Um zuständig zu sein, muss folglich erstens ein Verfahren vorgesehen sein in dem die Rechtsstreitigkeit geklärt werden kann; zweitens folgt aus der parallelen Ausgestaltung aller Verfahrensarten, dass der GHEU explizit mittels Klageerhebung, Antrag oder gerichtlicher Vorlage mit der Sache befasst worden sein muss. Er kann dies nicht selbst tun.
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Das Grundgerüst des von Art. 13 II 2 EUV avisierten interinstitutionellen Gleichgewichts ist primärrechtlich somit bereits fest angelegt. In seiner Rechtsprechung ist der GHEU ebenfalls an die in den Verträgen festgelegte EU-Kompetenzordnung gebunden. Diese überträgt rechtsetzende, regierende und verwaltende Aufgaben den übrigen EU-Organen, namentlich der Kommission, dem Rat und dem Parlament. Deswegen ist der GHEU gehalten, richterliche Zurückhaltung bei der Rechtsfortbildung insbesondere des Sekundärrechts und in politischen Beurteilungs- und Ermessensspielräumen zu wahren.
III. Zuständigkeitsbeschränkungen
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Primärrechtlich vorgesehene Ausnahmen zu der Jurisdiktion des GHEU bestehen insbesondere in souveränitätssensiblen Politikbereichen der Union und der Mitgliedstaaten. Daher hatte der Europäische Gerichtshof historisch gesehen in der durch den Vertrag von Maastricht eingeführten „Säulenstruktur“ der EU keine Zuständigkeiten in der zweiten, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) betreffenden und in der dritten, die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) betreffenden Säule. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Säulenstruktur der Union formal aufgelöst. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich eine umfassende Jurisdiktionsgewalt des EuGH vorausgesetzt werden kann. Es bedarf nun einer ausdrücklichen Regelung, wenn Bereiche der GASP oder der PJZS von der Rechtskontrolle durch den GHEU ausgenommen werden.[18]
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Solche Regeln behält der Vertrag von Lissabon für die EU-Verträge in der Tat bei. Der grundsätzliche Ausschluss der GASP bleibt bestehen (Art. 24 I UA 2 S. 6 EUV, Art. 275 I AEUV). Rückausnahmen gelten hinsichtlich der Einhaltung der Organkompetenz und der Verfahrensvorschriften nach Art. 40 EUV und hinsichtlich der Rechtmäßigkeitskontrolle von individualbelastenden Maßnahmen im Rahmen der GASP (Art. 275 II AEUV). Damit sollen vor allem Maßnahmen, die in Umsetzung von UN-Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ergehen, justiziabel gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Einschränkungen seiner Jurisdiktion im Lichte von Art. 2, 21, 23 f. EUV, Art. 275 AEUV und Art. 47 GRC restriktiv auszulegen.[19]
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Für die PJZS, die mit dem Vertrag von Lissabon dem „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, d.h. Titel V der internen Politiken und Maßnahmen der Union nach den Art. 67 ff. AEUV zugeordnet wurde, stellt Art. 276 AEUV im Umkehrschluss die grundsätzliche Zuständigkeit des GHEU fest. Ausgenommen ist die Überprüfung von polizeilichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit dienen.
IV. Verteilung der sachlichen Zuständigkeit
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Innerhalb des GHEU sind die Zuständigkeiten organintern zwischen dem Gerichtshof, dem Gericht und den (möglichen) Fachgerichten verteilt. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich regelungstechnisch nach der statthaften Klageart und den Verfahrensbeteiligten. Die Verteilung folgt dabei – insbesondere für die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV – einer bestimmten inneren Logik, nach der für eher verwaltungsrechtliche Streitigkeiten das EuG, für verfassungsrechtliche hingegen der EuGH zuständig ist.
1. Zuständigkeit des Gerichtshofs
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Die Zuständigkeit des Gerichtshofs ergibt sich zuvorderst ex negativo aus Art. 256 I AEUV, der die Zuständigkeiten des Gerichts aufzählt. Dem Gerichtshof verbleiben danach alle Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV), da bislang noch keine nach Art. 256 III UA 1 AEUV mögliche Zuständigkeitsübertragung durch die Satzung erfolgte. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 f. AEUV) liegen ebenfalls in der Zuständigkeit des Gerichtshofs. Eine Übertragung an das Gericht ist aufgrund des politischen Gewichts der Mitgliedstaaten als Klagegegner in Art. 256 AEUV nicht vorgesehen. Auch Gutachtenverfahren (Art. 218 XI AEUV) führt allein der Gerichtshof durch.
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Daneben sieht Art. 256 I 1 AEUV i.V.m. Art. 51 GHEU-Satzung ausnahmsweise Zuständigkeiten des Gerichtshofs für Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen vor, darunter für Klagen, die von einem Mitgliedstaat gegen das Europäische Parlament und/oder den Rat erhoben werden sowie für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Unionsorganen. In den in Art. 51 lit. b) GHEU-Satzung genannten Ausnahmefällen (Handlungen des Rates betreffend staatliche Beihilfen, Dumping und Durchführungsbefugnisse) ist der EuGH auch für mitgliedstaatliche Klagen gegen die Kommission zuständig.[20] Individuen klagen hingegen erstinstanzlich immer vor dem EuG.
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Für Rechtsmittelverfahren nach erstinstanzlichen Entscheidungen des EuG ist dann der EuGH gem. Art. 256 I UA 2, II UA 2 AEUV i.V.m. Art. 56 ff. GHEU-Satzung zuständig.
2. Zuständigkeit des Gerichts
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Komplementär zu den EuGH-Zuständigkeiten sind dem Gericht Zuständigkeiten in Art. 256 I f. AEUV positiv zugewiesen. Dazu zählen vor allem die nicht in der Satzung rückübertragenen Nichtigkeitsklagen, z.B. die Individualnichtigkeitsklagen. Soweit auf Grundlage des Art. 263 V AEUV sekundärrechtlich weitere Klageverfahren eingerichtet werden, gilt ohne eine explizite Zuweisung an den EuGH oder die Fachgerichte die Residualzuständigkeit des EuG aus Art. 256 I UA 1 S. 1 AEUV.
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Entscheidungen über Klagen gegen Handlungen der Kommission (vgl. Art. 51 lit. b) GHEU-Satzung) sowie über Rechtsmittel gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen, d.h. bis zum Jahr 2016 gegen die Entscheidungen des GöD, trifft das Gericht. Andere Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen der Mitgliedstaaten und der Organe der Union sind jedoch, wie zuvor erwähnt, grundsätzlich der Zuständigkeit des EuGH vorbehalten. Schadenersatzklagen (Art. 268 AEUV) werden hingegen erstinstanzlich durch das Gericht entschieden.
3. Zuständigkeit der Fachgerichte
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Den Fachgerichten am GHEU kann nach Art. 257 AEUV die Zuständigkeit für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden, übertragen werden.
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Das GöD war im ersten Rechtszug zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten gemäß Art. 270 AEUV (Art. 1 des Ratsbeschlusses v. 2.11.2004). Die etwa 150 Rechtssachen im Jahr betrafen Fragen des Arbeitsverhältnisses im engeren Sinne (Bezüge, dienstliche Laufbahn, Einstellung, Disziplinarmaßnahmen usw.) und der sozialen Sicherheit (Krankheit, Alter, Invalidität, Arbeitsunfall, Familienzulagen usw.). Darüber hinaus war das GöD zuständig für die Streitigkeiten betreffend einige besondere Gruppen von Beschäftigten, insbesondere die Beschäftigten von Eurojust, Europol, der EZB und anderen Einrichtungen der EU. Nunmehr übernimmt nach Art. 256 I UA 1 AEUV das EuG die früheren Zuständigkeiten des GöD.
§ 3 Der Gerichtshof der EU › D. Verfahrensablauf vor dem EuGH
D. Verfahrensablauf vor dem EuGH
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Nachfolgend wird beispielhaft der Verfahrensablauf vor dem EuGH dargestellt. Die Verfahren vor dem Gericht unterscheiden sich davon nicht wesentlich. Ausführlich über den Ablauf und die Anforderungen des Verfahrens vor dem EuGH sowie die Gestaltungsmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten informieren die „Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof“ vom 25.11.2013[21].
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Zunächst ist zwischen kontradiktorischen Verfahren (auch Direktklageverfahren genannt) und nicht kontradiktorischen Verfahren zu unterscheiden. In kontradiktorischen Verfahren, dazu gehören das Vertragsverletzungsverfahren, die Nichtigkeitsklage, die Untätigkeitsklage und die Amtshaftungsklage, wendet sich der Kläger mit einem gegen den Beklagten gerichteten Antrag an das Gericht. Kläger und Beklagter stehen sich als Parteien gegenüber und müssen sich im Rechtsstreit anwaltlich oder – im Falle der Mitgliedstaaten und Organe – zumindest durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 19 GHEU-Satzung). In nicht kontradiktorischen Verfahren, vor allem dem Vorabentscheidungsverfahren, gibt es keine klagende oder beklagte Partei. Alle Personen, die vor Gericht auftreten können, werden als Verfahrensbeteiligte bezeichnet. Deren Vertretung richtet sich im Fall des Vorabentscheidungsverfahrens nach den Regeln des Ausgangsverfahrens (Art. 96 f. VerfO-EuGH).
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Schematische Darstellung des Verfahrens vor dem Gerichtshof [22] | ||
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Klage- und Rechtsmittelverfahren | Vorabentscheidungsverfahren | |
Schriftliche Phase | ||
Klage-/Rechtsmittelschrift Zustellung an den Beklagten/Rechtsmittelgegner durch die Kanzlei Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) [Einstweilige Anordnungen] [Streithilfe] Klage-/Rechtsmittelbeantwortung [Einrede der Unzulässigkeit] [Erwiderung und Gegenerwiderung] | [Antrag auf Prozesskostenhilfe] Bestimmung des Berichterstatters und des Generalanwalts | Vorlageentscheidung des nationalen Gerichts Übersetzung in die anderen Amtssprachen der Europäischen Union Veröffentlichung der Vorlagefragen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) Zustellung an die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Unionsorgane, die EWR- Staaten und die EFTA- Überwachungsbehörde Schriftliche Erklärungen der Parteien, Staaten und Organe |
Der Berichterstatter erstellt den Vorbericht Generalversammlung der Richter und der Generalanwälte Verweisung der Rechtssache an einen Spruchkörper [Beweisaufnahme] | ||
Mündliche Phase | ||
[Schlussanträge des Generalanwalts] Beratung der Richter Urteil |
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Das Verfahren vor dem EuGH gliedert sich in die Verfahrenseinleitung, das schriftliche und das mündliche Verfahren sowie den Verfahrensabschluss.