Kitabı oku: «Klausurenkurs im Sozialrecht», sayfa 6
III. Verfassungsmäßigkeit des Sanktionssystems
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Die Sanktionsregelung könnte gleichwohl verfassungswidrig sein, wenn der um 30% geminderte Regelsatz das nach Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG zu gewährleistende Existenzminimum nicht deckt. Der Minderungszeitraum beläuft sich nach § 31b Abs. 1 SGB II auf drei Monate. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, § 31b Abs. 2 SGB II.
1. Schutzbereich des Grundrechts auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, Art. 1, 20 Abs. 1 GG
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Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Systeme sozialer Sicherheit. Dabei ist er jedoch an die Grundrechte gebunden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG sind existenzsichernde Leistungen strikt an den Bedarfen auszurichten. Diese seien jederzeit und in vollem Umfang zu decken. Die vorübergehende Absenkung des Regelbedarfs aus § 20 Abs. 1 SGB II lässt darauf schließen, dass nicht alle Bedarfe gedeckt werden, wenn der Leistungsberechtigte eine Pflichtverletzung begangen hat. Dies deutet auf eine Verletzung des Grundrechts auf menschenwürdige Existenz hin, gestattet dieses aufgrund der Unverfügbarkeit der Menschenwürde doch keinerlei Eingriffe und ermöglicht folglich auch keinerlei Rechtfertigung für ein vorübergehendes Absehen von der Existenzsicherung.
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Zwar wird vertreten, das in Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz bestehe nicht bedingungslos, sondern setze die Mitwirkung des Leistungsberechtigten, gleichsam in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, voraus.[50] Nur wer zur Selbsthilfe nicht imstande ist, etwa weil er seine Arbeitskraft nicht nutzen kann, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, erhält Leistungen nach dem SGB II: Der Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende ist von vornherein an die Mitwirkung der Berechtigten gekoppelt.[51] Der Einzelne soll aktiv dazu beitragen, die Hilfebedürftigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen oder aber schnellstmöglich zu beenden,[52] wird dabei jedoch im Gegenzug durch die Leistungsträger nach Maßgabe der §§ 14 ff. SGB II gefördert. Überdies könnten die Leistungsberechtigten selbst beeinflussen, ob eine Sanktion verhängt wird, indem sie sich regelkonform verhalten bzw. sich den aktivierenden Maßnahmen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II verweigern. Schließlich werde das zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz Notwendige im Wege der ergänzenden Gewährung von Sachleistungen (§ 31a Abs. 3 SGB II) sichergestellt, zumal der Sanktionszeitraum befristet ist. Ein Eingriff in das Recht auf Existenzsicherung liege daher nicht vor.[53] Eine Grenze sei erst dann überschritten, wenn die Mitwirkungspflichten auf eine Verbesserung der Persönlichkeit der Leistungsberechtigten abzielten: dienten sie der „Besserung“ oder gar der „staatlichen Bevormundung“, werde der individuelle Achtungsanspruch des Einzelnen verletzt.[54] Diene die Leistungsabsenkung aber nicht der Repression von Fehlverhalten, sondern als Anreiz für die auf Überwindung der Hilfebedürftigkeit abzielenden Mitwirkungspflichten, sei dies vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.[55]
Der Gegenseitigkeitsbezug des Grundsicherungsanspruchs wird mit dem Argument abgelehnt, dass damit die Verantwortung für die Beseitigung der Hilfebedürftigkeit den Leistungsberechtigten zugewiesen würde, ohne die strukturellen Ursachen von Arbeitslosigkeit hinreichend zu würdigen.[56] Systemwidrig sei zudem, dass die mangelnde Mitwirkung bei aktivierenden Maßnahmen eine Sanktionierung im Rahmen der Pflichtleistungen nach sich zieht.[57]
2. Folgerungen
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Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben ihren Lebens- und Teilhabebedarf während der Sanktionsphase mit Mitteln zu decken, die unter dem nach der EVS erforderlichen Maß liegen. Die Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen in angemessenem Umfang ist zudem nicht generell vorgesehen, sondern kommt lediglich bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% – also bei wiederholten Pflichtverletzungen – in Betracht. Dem Träger ist dabei ein Ermessen sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch des Umfangs der Gewährung („Angemessenheit“) ergänzender Leistungen eingeräumt.
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Das Sanktionssystem bewirkt damit die Gefahr sozialer Ausgrenzung, wenn der Lebensunterhalt – und sei es nur vorübergehend – nicht in vollem Umfang bestritten werden kann. Die Gewährung von Gutscheinen oder Sachleistungen tangiert die Entscheidungsfreiheit des Leistungsberechtigten über seine Lebensführung.[58] Zwar soll mit der Absenkung der Regelleistung der Leistungsberechtigte zur Mitwirkung an der Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit veranlasst werden. Dies geschieht jedoch um den Preis der unzureichenden Bedarfsdeckung. Das BVerfG hat jedoch seit Langem klargestellt, dass kein vermeintlich „unwürdiges Verhalten“ dazu führen kann, den Achtungsanspruch des Einzelnen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu mindern.[59]
Die Regelung in §§ 31a, 31b SGB II ist schematisch. Dem zuständigen Träger ist kein Ermessen eingeräumt. Eine Differenzierung nach leichten oder schweren Pflichtverletzungen erfolgt nicht – weder im Hinblick auf das Maß, noch auf die Dauer der Sanktionierung. Auch im Falle der Nachholung versäumter Mitwirkungshandlungen ist kein Absehen von der Leistungsabsenkung möglich.[60] Das Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsprinzip) ist folglich nicht gewahrt.[61] Die in §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 31a Abs. 1 SGB II statuierte Sanktion im Falle der Ablehnung eines „1-€-Jobs“ ist daher verfassungswidrig.[62]
IV. Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Einkommen und Vermögen
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Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen. Diese ist nach § 9 Abs. 1 SGB II nicht gegeben, wenn dieser aus eigenem Einkommen oder Vermögen seinen Lebensbedarf bestreiten kann. Gemäß § 11b Abs. 2, Abs. 3 SGB II ist Arbeitseinkommen jenseits eines Betrages von 100,00 € monatlich grundsätzlich auf die Regelleistung anzurechnen. Als Einkommen gelten auch andere Sozialleistungen, die der Grundsicherungsempfänger bezieht. Die Vermögensanrechnung ist in dem in § 12 SGB II vorgesehenen Umfang angeordnet. Diese Anrechnung könnte das Grundrecht der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzen. Danach sind Eingriffe nur durch Gesetz zum Wohle der Allgemeinheit und nur in angemessenem Umfang zulässig.
1. Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG
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Ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum liegt vor, wenn der Einzelne am freien Erwerb sowie der freien Nutzung und Verwertung seines Vermögens gehindert wird.[63] Durch die Anrechnung von Einkommen und Vermögen wird den Beziehern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Verfügungsmacht über ihre eigentumsrechtlichen Positionen entzogen.
Die Anrechnung von Arbeitseinkommen, soweit es den Betrag von 100,00 € monatlich übersteigt, soll Prämien auf Erwerbstätigkeit vergeben und damit verhindern, dass Leistungsberechtigte auch bescheidene (einen Ertrag von unter 100,00 € einbringende) Schritte zur Reintegration in den Arbeitsmarkt unterlassen. In diesem Zusammenhang gehören die Fragen: Ist erbetteltes oder durch Ferienarbeit der Kinder von Grundsicherungsempfängern verdientes Geld leistungsmindernd zu berücksichtigen? Die Antwort lautet ja, im ersten Fall, weil sich schon historisch Sozialhilfebezug und Betteln ausschlossen, und im zweiten Fall, weil das Erwerbseinkommen von Kindern der Bedarfsgemeinschaft[64] ebenso zu berücksichtigen ist wie das von Erwachsenen – und die Grundsätze über den anrechnungsfreien Vermögenstransfer (dies gilt z.B. für Konfirmationsgeschenke) nicht auf Einkommenstransfers zu erstrecken ist. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein Sozialleistungssystem der Arbeitsgesellschaft: Einkommen, das für nichthilfebedürftige Erwerbstätige mit Steuern belegt wird, wird für Leistungsberechtigte mit Sozialleistungskürzungen bedacht. Diese sind das Funktionsäquivalent für jene.
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Das Kindergeld, das S für seine beiden Kinder T und U bezieht, gilt ebenfalls als Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II). Die nach § 62 EStG gewährte Leistung der Familienförderung[65] soll die aus der Erziehung von Kindern resultierende wirtschaftliche Belastung ausgleichen und dient damit der Sicherung des Lebensunterhalts von Familien.[66] Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll eine menschenwürdige Existenz sichern. Zum Leistungsbezug sind daher nur Bedürftige berechtigt, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken können. Die Anrechnung von Einkommen – sei es erzielt durch Erwerbstätigkeit oder andere, nicht subsidiäre Sozialleistungen wie das Kindergeld – ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.
Mit dem Kindergeld wird der aus der Betreuung, Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsende Bedarf gedeckt. Die Tatsache, dass steuerpflichtige Personen über die im Einkommensteuerrecht verankerten Kinderfreibeträge nach §§ 31 Satz 1, 32 Abs. 6 EStG in höherem Maße von staatlicher Förderung profitieren als nicht steuerpflichtige, vermag hieran nichts zu ändern. Denn weder das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG noch die Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verpflichten den Gesetzgeber, Steuerpflichtigen und nicht Steuerpflichtigen wertmäßig die gleichen Vergünstigungen zu gewähren. Denn die steuerrechtliche Vergünstigung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen für den Unterhalt des Kindes verwendet wird. Entsprechende Unterhaltspflichten haben die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft untereinander nicht. Denn jedes Mitglied erhält individuell und gesondert Leistungen der Grundsicherung, mit der es seinen Lebensbedarf bestreiten kann.[67] Die Anrechnung des Kindergeldes auf den nach SGB II zu leistenden Regelsatz ist daher nicht zu beanstanden.[68]
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Beim Vermögen ist die Anrechnung differenzierter geregelt, je danach, ob das Vermögen wie das Haus, eine Riester-Rente oder ein Auto das gegenwärtige oder künftige Dasein sichert oder ob der Hilfeempfänger legitimerweise auf die Vermögensverwertung verwiesen werden kann. Dies hält der Gesetzgeber nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II jenseits eines Notgroschens von 150,00 € pro Lebensjahr und eines der Alterssicherung dienenden Guthabens von 750,00 € pro Lebensjahr für statthaft. Das Eigentum am Haus[69] (§ 12 Abs. 3 SGB II), der Riester-Vertrag und das bescheidene Auto (wobei die Maßstäbe im Autoland Deutschland eher großzügig erscheinen)[70] sind dagegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil dadurch der Umfang der Hilfe vermindert würde. Auch eine Sterbegeldversicherung wurde als Schonvermögen anerkannt,[71] ferner kann die Verwertung einer Lebensversicherung als Quelle der Alterssicherung ein Härtefall sein. Eine Erwartung, das eigene Schonvermögen für die Ehefrau zu verwerten, besteht nicht.[72] Das BSG[73] hat daraus die Folgerung gezogen, dass auch die Eigenheimzulage unter das anrechenbare Schonvermögen falle, weil sie der Finanzierung eines Eigenheims diene. Das Gericht sieht daher auch die Übernahme von Schulden des Hilfeempfängers in Höhe der maximalen Wohnkosten zur Tilgung von Darlehen für den Grunderwerb als förderungsfähig an.[74]
2. Rechtfertigung des Eingriffs
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Die in §§ 11, 12 SGB II – einem förmlichen Gesetz – angeordnete Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf die Leistungen der Grundsicherung könnte durch überragende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat nicht, den Eigentümer vor Inanspruchnahme seines Einkommens oder Vermögens zur Lebensführung generell zu verschonen. Sie soll ihn lediglich vor der staatlichen Fremdbestimmung beim Güter- und Vermögensverbrauch bewahren, hat ihn aber nicht davor zu schützen, dass sein Einkommen[75] oder Vermögen jemals zur Finanzierung der eigenen Lebensführung herangezogen werden.
Die Leistungen der sozialen Hilfen sind subsidiär, zunächst gegenüber derjenigen durch andere Sozialleistungsträger,[76] sodann gegenüber vorrangig einstandspflichtigen Privaten wie Familienangehörigen, säumigen Arbeitgebern oder sonstigen Schuldnern und schließlich auch gegenüber den Selbsthilfekräften des Einzelnen, der zunächst angehalten ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, und damit eigenem Vermögen oder Einkommen zu bestreiten. Das geltende Recht ist um einen in §§ 11, 12 SGB II niedergelegten Kompromiss bemüht. Die dort vorgesehene, differenzierte Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglicht dem Eigentümer die selbstfinanzierte Lebenshaltung. Zugleich dient sie den Interessen der Allgemeinheit. Denn wer von Transfers lebt, hat Abzüge von der Transferzahlung hinzunehmen, wann immer er zusätzliches Einkommen erzielt. Das ist so lästig, wie der allgemein so ungeliebte Steuerabzug – aber eben ganz genau so notwendig wie dieser. Denn die Grundsicherung ist kein bedingungsloses Grundeinkommen, sondern eine an die Bedürftigkeit gebundene Sozialleistung, die nur gewährt wird, soweit individuelle Bedürftigkeit besteht. Wenn diese durch Einkommen gemindert wird, ist der Abzug von Einkommen folgerichtig. Für Sozialhilfeempfänger „lohnt“ sich also eine Kombination von Sozialleistungen und Erwerbseinkommen nicht und diese Kombination darf sich auch nicht lohnen! Deshalb muss im Grundsicherungsrecht der Vorrang der Arbeit gegenüber Sozialleistungen nicht durch ökonomische Anreize, sondern durch administrative Maßnahmen wie die Eingliederungsvereinbarung und Leistungsbeschränkungen bei Unterlassung zumutbarer Mitwirkung sanktioniert werden.
Ergebnis:
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Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vorsieht. Die Regelleistung für Erwachsene, die Abschläge auf den Lebensbedarf bei Kindern, der pauschale Ausschluss laufender Sonderbedarfe aus dem Leistungsgefüge sowie das Sanktionssystem verstoßen gegen das Gebot zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenzgrundlage aus Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG.
Fall 3
Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen – Abgrenzung Arbeitnehmer/Selbstständiger – Vertragsfreiheit und Versicherungspflicht
Ausgangsfälle: BSG, Urt. v. 29.1.1981 (12 RK 63/79) = BSGE 51, 164. BSG, Urt. v. 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R) = BSGE 111, 257. BSG, Urt. v. 18.11.2015 (B 12 KR 16/13 R) = BSGE 120, 99.
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Die Bayerische Bank-AG (B) mit Sitz in München möchte sich künftig im gesamten Freistaat auch als Bausparkasse betätigen. In zehn Regionen soll jeweils ein „Bezirksleiter“ für sie tätig werden. Einen der Verträge mit einem solchen Bezirksleiter schloss B mit dem in Neu-Ulm ansässigen Dipl.-Volkswirt Dr. Viktor (V) ab. Der Vertrag lautete:
„§ 1 Gegenstand des Vertrages
V wird für B ab dem 1.1.2019 als Bezirksleiter tätig. Er wird ständig damit betraut, für B Bausparverträge zu vermitteln, in ihrem Namen abzuschließen und die Kunden der B zu betreuen und zu beraten.
V hat seine Tätigkeit in den Landkreisen Neu-Ulm, Unter-, Ober- und Ostallgäu auszuführen. Diese Tätigkeit entspricht der eines Handelsvertreters (§ 84 HGB); V ist – bei einer Vertragsstrafe von 50.000 € – untersagt, seine Tätigkeit außerhalb des ihm zugewiesenen Gebiets auszuüben; desgleichen ist ihm untersagt, für eine weitere Bausparkasse oder ein anderes Unternehmen als Vertreter tätig zu werden.
§ 2 Pflichten des V
V verpflichtet sich,
- | ein Geschäftslokal anzumieten und während der üblichen Geschäftszeiten zu öffnen, |
- | mindestens zwei Mitarbeiter vollzeitig zu beschäftigen |
- | die von B verwendeten Formulare und Werbesymbole zu gebrauchen |
- | die von B erstellten Werbeschriften zu verteilen. |
Im Übrigen unterwirft sich V den Weisungen der B hinsichtlich Werbung, Beratung und äußerer Gestaltung des Geschäftslokals.
§ 3 Pflichten der B
B verpflichtet sich, V eine Provision für jeden Bausparvertrag zu zahlen, der auf seine Tätigkeit zurückgeht. Diese beträgt 10% der Abschlusssumme für alle von V vermittelten und 5% der Abschlusssumme für alle sonstigen mit der B zustande gekommenen Verträge mit Partnern, die in den genannten Landkreisen ansässig sind. In jedem Fall zahlt B an V jährlich 30.000 €. B verpflichtet sich ferner zu einer Zahlung von 20.000 € als Kostenzuschuss für die Anmietung des Geschäftslokals sowie die Beschäftigung der Mitarbeiter gemäß § 2 dieses Vertrages.“
Verträge dieses Inhalts schloss B mit weiteren neun Bezirksleitern ab. Diese waren 2020 sehr erfolgreich. Sie erlangten Provisionsansprüche gegen B in Höhe von 140.000 bis 200.000 €. Anfang 2021 fand bei B eine Prüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger statt. Dieser leitete B am 12. April 2021 einen Bescheid mit der Aufforderung zu, für Bezirksleiter V Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2020 in einer Gesamthöhe von 15.000 € abzuführen.
Fragen:
Welche Möglichkeiten hat B, um sich gegen diesen Bescheid rechtlich zu wehren? Welche Erfolgsaussichten hat ein Rechtsbehelf?
Gliederung
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I. | Widerspruch gegen den Bescheid der zuständigen Beitragseinzugsstelle | |||
1. | Rechtsweg | |||
2. | Statthaftigkeit des Widerspruchs | |||
3. | Widerspruchsbefugnis | |||
II. | Erfolgsaussicht des Widerspruchs | |||
1. | Abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit | |||
2. | § 84 HGB | |||
3. | Abwägung | |||
4. | Bezirksleiter-Stellung in anderen Rechtsgebieten | |||
5. | Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger |
Lösung
I. Widerspruch gegen den Bescheid der zuständigen Beitragseinzugsstelle
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B könnte gegen den Bescheid der zuständigen Beitragseinzugsstelle einen zulässigen Widerspruch (§§ 78, 83 SGG) einlegen. Dieser hat Aussicht auf Erfolg, wenn gegen die Bescheide über die Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (1), der Bescheid einen Verwaltungsakt darstellt (2) und B widerspruchsbefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG analog) ist (3).
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