Kitabı oku: «Zwischen Gartenbau und Gartenkunst: Gärtner und Gartengestalter in Wien und Umgebung 1918–1945», sayfa 10

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3 Gärtnerische Verbände und Berufsorganisationen in Wien

„Der Beruf hat in diesen 40 Jahren manche Wandlung durchgemacht und im Kampfe mit dem Unverstand im eigenen Berufe und dem der Behörden viele Talente und tüchtige Führer verbraucht und steht, streng genommen, eigentlich immer noch dort, wo er 1893 gestanden ist: ungeklärt, unorganisiert, durch Vereine zerklittert, ohne wirtschaftlichen Rückhalt.“311

Dieser Satz ist eine treffende Beschreibung der Berufsvertretungen der Gärtnerschaft in der Zeit von 1893 bis 1933.

Innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie gab eine große Anzahl an gärtnerischen Verbänden und Vereinigungen. Erwähnt seien nur die 1827 gegründete k. k. Gartenbau-Gesellschaft, der im August 1893 gegründete Allgemeine Österreichische Gärtner-Verband oder Vereine wie die Gartenfreunde in Hietzing, Döbling oder Dornbach. Sie beschäftigten sich mit allgemeinen gärtnerischen Themen und waren für Laien zugänglich. In dieser Zeit arbeitete ein Großteil der im Gartenbau tätigen Personen im „herrschaftlichen“ Dienst. Darunter ist die Anstellung bei einer adeligen oder sonstigen vermögenden Person, der „Herrschaft“, zu verstehen. Nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und den damit verbundenen großen territorialen Verlusten kam es auch zu Umstrukturierungen im Verbandswesen.

Aus der k. k. Gartenbau-Gesellschaft wurde die Österreichische Gartenbau-Gesellschaft (ÖGG). Der 1910 gegründete Österreichische Privatgärtnerverband (Ö.P.G.V.), der sich 1912 im gesamten Reichsgebiet in 27 Ortsgruppen untergliederte, hätte nach dem Ende der Monarchie nur noch aus 9 Ortsgruppen auf österreichischem Staatsgebiet bestanden312 und löste sich deshalb 1919 auf.313

Ein weiteres Beispiel ist die 1908 gegründete „Dendrologische Gesellschaft zur Förderung der Gehölzkunde in Österreich-Ungarn“,314 als deren Generalsekretär Camillo Schneider fungierte. Die Gesellschaft wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 9. Juni 1920 aufgelöst,315 da – wie Schneider es formulierte – die veränderten territorialen Verhältnisse einen Weiterbestand des Vereins unmöglich machten:

„Obwohl sich diese Gesellschaft während all der schweren Kriegsjahre gut gehalten hat, ist sie jetzt durch die Auflösung der Monarchie in eine schwierige Lage geraten. […] Die heutige politische und wirtschaftliche Lage macht ihr jedoch einen freien Verkehr mit all ihren in Österreich, Ungarn, der Tschecho-Slovakei und Jugoslavien, wie auch in Deutschland und dem übrigen Ausland lebenden Mitgliedern teilweise ganz unmöglich. Dazu tritt der Umstand, das infolge des hohen Valuta-Unterschiedes zwischen Böhmen und Österreich die Bewirtschaftung des Vereinsgartens [Anm. in Průhonice in Prag] eine sehr kostspielige ist.“316

Am Ende dieses Kapitels befindet sich eine Liste mit in Wien existenten gärtnerischen Vereinen und Verbänden im Untersuchungszeitraum. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

3.1 Die geplante Gartenbaukammer

Die Gärtner hatten nach dem Ersten Weltkrieg keine eigene interessenspolitische Vertretung auf Bund- und Länderebene. In den frühen 1920er-Jahren wurde daher die Schaffung einer Gartenbaukammer als Dachorganisation aller im Gartenbau Tätigen intensiv diskutiert. Bereits ab April 1920 beschäftigte sich die ÖGG in Person von Ing. Rutschka – er war ständiger Referent für wirtschaftliche Angelegenheiten317 – mit diesem Thema. In einem internen Schreiben an Kurt Schechner, den damaligen Generaldirektor der ÖGG, informierte Rutschka über die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Schaffung einer solchen Institution und meinte, die zukünftigen Verhandlungen wären „sehr heikler Natur“318 und würden sich sehr in die Länge ziehen, falls sie überhaupt positiv abgeschlossen werden könnten.319 Er begründete diese Vermutung mit der sehr gespannten Lage innerhalb der Gärtnerschaft und warnte davor, frühzeitig Personen zu nennen, die in diese neue Kammer aufzunehmen wären, da dies den Prozess der Gründung einer Gartenbaukammer zum Scheitern bringen könnte.320

Es wurde versucht, möglichst alle Gärtnergruppen (Verbände, Vereine) in diesen Diskussionsprozess einzubinden. Aus diesem Grund wurde am 8. Juli 1920 zu einer Sitzung geladen, in der ein fünfköpfiges Komitee – bestehend aus A. O. Schneider, Karl Ganger, Julius Wackar, Adolf Vollbracht und Ing. Rutschka – ins Leben gerufen und mit der Ausarbeitung eines Entwurfes für die Schaffung einer Gartenbaukammer betraut wurde.321 Bereits am 27. Oktober 1920 sandte das Komitee einen Entwurf der Statuten an den Verwaltungsrat der Gartenbau-Gesellschaft.322 Die weiteren Verhandlungen liefen schleppend und dauerten mehrere Jahre. Am 2. September 1924 fand eine Sitzung des „engeren Linzer Komitees“323 statt, in der beschlossen wurde, dem erweiterten Komitee zwei wichtige Fragen zur Abstimmung vorzulegen: nämlich über die Gründung einer Gartenbaukammer und über die Entscheidung der Zugehörigkeit des Gartenbaus (Landwirtschaft oder Gewerbe) mittels einer Urabstimmung. Wäre das Komitee mit der Fragestellung einverstanden, sollte die Gartenbau-Gesellschaft beauftragt werden, die Errichtung einer Gartenbaukammer sowie die Urabstimmung durchzuführen.324

Bei der Sitzung des „erweiterten Linzer Komitees“ am 13. September 1924 erklärte sich dieses mit der Errichtung einer Gartenbaukammer einverstanden und erteilte dem „engeren Linzer Komitee“ den Auftrag, in dieser Richtung weiterzuarbeiten.325

Die ÖGG führte weitere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden, die sich aber alle gegen die Errichtung einer Gartenbaukammer aussprachen; es keimte die Hoffnung auf, dass entweder die ÖGG die Funktion einer Kammer übernehmen oder sogar eine eigene Sektion für Gartenbau in der Landes-Landwirtschaftskammer eingerichtet werden könnte.326 Wie langwierig die Verhandlungen waren, zeigte sich in einer kurzen Meldung vom Februar 1926 im Organ des Gehilfenausschusses der Gärtner, wo berichtet wurde: „Ein Erfolg ist nun in dem Näherrücken des Gedankens zur Schaffung einer Gartenbaukammer zu verzeichnen, beziehungsweise der Betrauung der Gartenbaugesellschaft mit den Obliegenheiten selbst.“327

Es gelang letztlich nicht, die geplante Gartenbaukammer ins Leben zu rufen.

Das vorbereitete Statut der Gartenbaukammer

Die neu zu schaffende Gartenbaukammer hätte ihren Sitz in Wien gehabt und wäre gemäß § 1 der Statuten für den Ausbau und die Förderung des gesamten Gartenbaus zuständig gewesen. Im Statut wurde diese Aufgabe in elf Punkten genauer beschrieben; sie umfasste unter anderem die Vorsorge für eine gärtnerische Sondergesetzgebung, das gesamte gärtnerische Unterrichts- und Bildungswesen, das gärtnerische Versuchs- und Ausstellungswesen und die Vorbereitung und Einflussnahme auf Zolltarife in Handelsverträgen.328

§ 3 der Statuten regelte die Mitgliedschaft und war durchaus fortschrittlich formuliert. In der Kammer sollten Vertreter aller Gärtnergruppen präsent sein und Frauen wurden explizit angesprochen:

„Die Gartenbaukammer besteht aus 34 Mitgliedern und zwar aus

1.) 11 vom Staatsamte für Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau ernannten Personen,

2.) aus 16 Vertretern der selbständigen gewerbeberechtigten Gärtner oder Gärtnerinnen und 6 Vertretern der gelernten leitenden angestellten Gärtner oder Gärtnerinnen, sowie

3.) aus dem von den vorgenannten Mitgliedern in der ersten Sitzung zu wählenden Sekretär, der unbedingt ein gelernter Gärtner oder eine gelernte Gärtnerin sein muss.“329

Die vom genannten Staatsamt zu berufenden Personen sollten ebenfalls gelernte Gärtner sein. Es sollten je zwei Vertreter der Ziergärtner, der Gemüsegärtner und des Obstbaus sowie je ein Vertreter der Gartenbaugesellschaften von Wien und Graz und schließlich drei Vertreter der einschlägigen Wissenschaften berufen werden.330

Das angesprochene Staatsamt hieß „Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft“, der Zusatz Gartenbau sollte nach den Vorstellungen der Entwickler des Statutes hinzugefügt werden, um so die Kompetenz des Amtes für den Gartenbau zu betonen.331

Jedes dieser gewählten Mitglieder sollte, nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe, vom Staatsamt befragt werden, ob es mit der Mitgliedschaft in der Gartenbaukammer einverstanden wäre, und hätte, bei Zustimmung, einen Diensteid abzulegen, bei Ablehnung sollte ein ebenfalls gewählter Ersatzmann nachrücken.332

3.2 Gesetzliche Berufsorganisationen für selbstständige Gärtner

Darunter sind jene Verbände und Vereine zu verstehen, in denen sich selbstständige Gärtner, Gartengestalter, Landschaftsgärtner etc. auf Grundlage der Gewerbeordnung zusammenschlossen, um ihre Interessen zu wahren und den Berufsstand in der Öffentlichkeit zu vertreten.

Schon vor dem Ersten Weltkrieg schlossen sich die gärtnerischen Unternehmer und Betriebsinhaber zusammen, um ihre Interessen besser vertreten zu können. Die wahrscheinlich älteste Vertretung für Gärtner in Österreich bildete die Genossenschaft der Gärtner von Wien. In ihr waren alle selbstständigen Gartenbautreibenden und deren Mitarbeiter zusammengefasst.

3.2.1 Gewerberecht – Gewerbegenossenschaften

Um die Genossenschaft der Gärtner von Wien und Umgebung zu verstehen, ist es nötig, den Begriff „Genossenschaften“, deren Struktur und die gesetzlichen Grundlagen, die zu ihrer Bildung führten, zu erläutern.

Die erste umfassende Gewerbeordnung in Österreich geht auf das Jahr 1859 zurück. Kaiser Franz Joseph I. hatte am 20. Dezember ein kaiserliches Patent erlassen, „womit eine Gewerbe-Ordnung für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militärgrenze“ verfügt wurde, die mit 1. Mai 1860 „in Wirksamkeit gesetzt“ wurde.333 Sie löste damit die bis dahin übliche „zünftige Ordnung“ der gewerbsmäßigen Berufsgruppen ab. Etliche Berufsgruppen waren von dieser Verordnung jedoch ausgenommen, so z. B. die land- und forstwirtschaftliche Produktion, der Bergbau, literarische Tätigkeiten, Tagelöhner, Rechtsanwälte, Notare und Häusermakler, Ärzte, Erzieher und Privatlehrer, Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmen, Schauspieler, Journalisten und „Hausirhändler“.334

In dieser ersten Gewerbeordnung fanden sich im 7. Hauptstück, Genossenschaften, §§ 106–130, Regelungen betreffend Genossenschaften und in § 106 folgende Aufforderung:

„Unter denjenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe in einer oder in nachbarlichen Gemeinden betreiben, ist ein gemeinschaftlicher Verband [Anm. die Genossenschaft] aufrecht zu erhalten, und in soferne er noch nicht besteht, so viel als möglich herzustellen.

Eine Genossenschaft kann nach Umständen auch die Gewerbetreibenden mehrerer Gemeinden und verschiedenartiger Gewerbe umfassen.“335

Im Lauf der Jahre gab es einige Abänderungen und Ergänzungen, so im Reichsgesetzblatt (RGBl.) 39 vom 15. März 1883, RGBl. 22 vom 8. März 1885, im RGBl. 63 vom 23. Februar 1897 und endlich im RGBl. 26 vom 5. Februar 1907.

Im RGBl. 39.1883 wurde unter § 111 der Zusammenschluss von Genossenschaften geregelt:

„Auch mehrere bisher gesondert bestehende Gewerbscorporationen können im gegenseitigen Einvernehmen, durch den Ausspruch der politischen Landesstelle nach Einvernehmung der Handels- und Gewerbekammer zu Einer[!] Genossenschaft vereinigt werden.“336

Dieser Paragraf bildete die rechtliche Voraussetzung für den Zusammenschluss der Genossenschaften der Küchengärtner (auch Kuchlgärtner) und der Lustgärtner zur Genossenschaft der Zier- und Handelsgärtner 1887.

Die für den Betrachtungszeitraum dieser Arbeit maßgebliche gesetzliche Grundlage für Genossenschaften bis 1934 war das RGBl. 26.1907 vom 5. Februar 1907. Unter § 107 ist die Beitrittspflicht beschrieben:

„Wer in dem Bezirke einer solchen Genossenschaft das Gewerbe, für welches dieselbe besteht, selbständig oder als Pächter betreibt, wird schon durch den Antritt des Gewerbes Mitglied der Genossenschaft und hat die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.“337 Als Mitglieder wurden die Gewerbeinhaber und auch die Pächter eines Gewerbebetriebes bezeichnet, die Arbeiter (Hilfsarbeiter, Gehilfen) der Gewerbeinhaber waren Angehörige der Genossenschaft338, hatten jedoch außerhalb der „Gehilfenversammlung“ keinerlei Mitsprachemöglichkeit. Als Zweck der Genossenschaft wurde unter § 114 angeführt:

„Der Zweck der Genossenschaft besteht in der Pflege des Gemeingeistes, in der Erhaltung und Hebung der Standesehre sowie in der Förderung der humanitären, wirtschaftlichen und Bildungsinteressen ihrer Mitglieder und Angehörigen.“339

Die Genossenschaften hatten eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen. Sie hatten für ein geordnetes Lehrlingswesen zu sorgen, mussten die Bedingungen für das „Halten“ von Lehrlingen definieren und deren Einhaltung überwachen, sie mussten die Lehrbriefe ausstellen und Lehrzeugnisse bestätigen. Ebenso mussten sie die Arbeitszeugnisse für die der Genossenschaft angehörenden Gehilfen ausstellen und schiedsgerichtliche Ausschüsse bilden, die bei Arbeits-, Lehr- und Lohnstreitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern und deren Hilfsarbeitern vermitteln sollten.340

Gemäß RGBl. 26.1907, §§ 117-119i bestand die Geschäftsführung einer Genossenschaft aus folgenden Gremien:

a) die Genossenschaftsversammlung: Diese bestand aus sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern. Stimmberechtigt waren alle Mitglieder, sofern sie nicht straffällig geworden waren, kein Konkurs über sie eröffnet bzw. das Gewerbe für die gesamte Dauer des Konkursverfahrens nicht von der Behörde entzogen wurde und sie nicht unter Kuratel gestellt worden waren.

b) die Genossenschaftsvorstehung: Sie setzte sich aus dem Genossenschafts-ausschuss unter der Leitung des Vorstehers bzw. dessen Stellvertreters zusammen. Die Amtsdauer der Vorstehung währte in der Regel drei Jahre, danach wurde wieder gewählt. Der Genossenschaftsausschuss musste aus einer durch das jeweilige Genossenschaftsstatut festgesetzten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmännern bestehen. Diese Mitglieder und Ersatzmänner wurden von der Genossenschaftsversammlung aus ihren eigenen Reihen gewählt.

c) der Genossenschaftsvorsteher bzw. dessen Stellvertreter: Sie vertraten die Genossenschaft nach außen und leiteten und überwachten die gesamte Geschäftsführung.

d) die Vertrauensmänner: Große Genossenschaften durften zwecks Erleichterung der Geschäfte und des Verkehrs mit ihren Mitgliedern Vertrauensmänner wählen. Diese Vertrauensmänner wurden für die gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Geschäfte persönlich zur Verantwortung gezogen. Über die Wahl, die Funktionsdauer, den Wirkungskreis und die Anzahl der Vertrauensmänner gab das jeweilige Genossenschaftsstatut Auskunft.341

Diese Genossenschaften waren berechtigt, innerhalb des gesetzlichen Rahmens für alle ihre Mitglieder Bestimmungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeiter, über deren Pausen, über die Höhe der Entlohnung im Kündigungsfall und über Kündigungsfristen zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen hatten durch die Genossenschaftsversammlung im Einvernehmen mit der Gehilfenversammlung zu erfolgen und waren von der politischen Landesbehörde zu genehmigen.342 Diese Pflichtgenossenschaften waren zudem befugt, Krankenkassen- und Unterstützungskassen für ihre Mitglieder und Angehörigen zu gründen, und sie waren berechtigt, gewerbliche Unterrichtsanstalten in Form von Fach- und Fortbildungsschulen oder aber Lehrwerkstätten zu schaffen.343

3.2.2 Genossenschaft der Gärtner von Wien und Umgebung

Die gesetzmäßigen Körperschaften der gewerblichen Gärtner in Österreich bis 1935 waren die Genossenschaften. Da es hierbei wichtig ist, ihre Entstehungsgeschichte und die Konflikte innerhalb der Genossenschaft darzustellen, wurde das Kapitel zum besseren Verständnis in Unterkapitel unterteilt.

3.2.2.1 Historisches von der Gründung bis 1918

Die älteste dieser Genossenschaften war die Genossenschaft der Gärtner von Wien und Umgebung. In den Gartenbaukalendern der Österreichischen Gartenbau-Gesellschaft wird ihr Gründungsjahr wiederholt mit 1593 angegeben.344

So bildete sich wohl schon im 16. Jahrhundert das Gewerbe der berufsmäßigen „Küchengärtner“ aus. Die Konkurrenz, die ihnen durch die Tätigkeit der Bauern und Weinhauer sowie der bürgerlichen „Lustgärtner“ erwuchs, veranlasste sie 1677 zur Gründung einer Bruderschaft. Im Jahre 1678 wurde die Ordnung der Bruderschaft der Küchengärtner von Kaiser Leopold I. genehmigt.345

Die Gründung einer Organisation der Wiener Lustgärtner ging von den Hofund Herrschaftsgärtnern aus; es handelte sich dabei um Gärtner, die bei adeligen Gartenbesitzern und Landesfürsten in Dienst standen.346 Die Gärtner versuchten sich vor umherziehenden ungelernten Personen, die ihre Dienste anboten, zu schützen und ihre Berufsgruppe vor Schaden zu bewahren. Gemeinsam mit ihren Arbeitgebern legten sie Beschwerde gegen diese Personen und ihre Tätigkeit bei Kaiser Ferdinand II. ein. Dieser versuchte Abhilfe zu schaffen und genehmigte am 12. Oktober 1628 die Gründung einer Bruderschaft347, die allerdings nicht nur Hofund herrschaftliche Lustgärtner, sondern auch selbstständig tätige gewerbliche Gärtner aufnahm. Bei ihrer Gründung führte sie den Namen „Bruderschaft der Lust- und Ziergärtner in Wien“348 und wurde erst 1810 eine bürgerliche Zunft.349

Im Laufe der Zeit wechselte sie mehrmals ihren Namen und hieß unter anderem „Innung der bürgerlichen Lust- und Ziergärtner in Wien“ oder „Genossenschaft der Blumen- und Gemüsegärtner“. 1912 trug sie den Namen „Genossenschaft der Zier- und Handelsgärtner in Wien“, nach dem Ersten Weltkrieg wurde daraus die „Genossenschaft der gewerblichen Zier- und Gemüsegärtner in Wien und Umgebung“ und am 7. Oktober 1926 wurde sie über Beschluss der genossenschaftlichen Hauptversammlung in „Genossenschaft der Gärtner von Wien und Umgebung“ umbenannt.350

Bald schon kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Gärtnergruppen. Erste Berichte über Zwistigkeiten innerhalb dieser Berufsgruppen stammen aus dem Jahr 1678.351 Der Streit zwischen Lust- und Küchengärtnern rührte daher, dass neben der Diskussion wer was wo verkaufen durfte, auch ein ständischer Gegensatz bestand. Die Zunft der Küchengärtner war eine bürgerliche Zunft, die Bruderschaft der Lustgärtner unterstand dagegen der Regierungsgerichtsbarkeit352 (Regierungsjurisdiction).

Die Unstimmigkeiten zwischen den Gärtnergruppen dauerten an und erregten schließlich das Missfallen von Kaiserin Maria Theresia. Gemäß einer Resolution vom 26. Mai 1759 sollten beide Zünfte (Lustgärtner und Küchengärtner) vereinigt werden. Die Frage, „ob die Küchengärtner den Lustgärtnern oder die Lustgärtner den Küchengärtnern incorporiert“ werden sollten, konnte jedoch nicht gelöst werden und schließlich wurde mit einem Regierungsdekret vom 17. März 1761 die bisherige Teilung aufrechterhalten, die Entscheidung betreffend Streitigkeiten der Regierung übertragen und der Hof verbat sich jede zukünftige „Belästigung“.353

Am 26. November 1761 kam es zu einem Vergleich der beiden Streitparteien und die Trennung der beiden Berufsgruppen wurde fortgeschrieben.354 Diese Trennung dauerte bis 1887.355 Damals gelangten die Berufsvertreter zur Einsicht, dass die Trennung der Berufsgruppen nicht zielführend sei und man entschloss sich, eine gemeinsame „Genossenschaft der Zier- und Handelsgärtner in Wien und Umgebung“ – mit folgendem Geltungsbereich: Wien Bezirke I-XIX, dann die Gemeinden Atzgersdorf, Alt- und Neu-Erlaa, Inzersdorf am Wienerberge, Kalksburg, Liesing, Mauer, Albern, Mannswörth, Oberlaa, Floridsdorf, Donaufeld, Jedlesee, Groß-Jedlersdorf, Alt-Leopoldau, Kagran und Klosterneuburg356 – zu gründen.357 Dieses Vorgehen wurde rechtlich erst durch die 1883 eingeführten Abänderungen und Ergänzungen der Gewerbeordnung von 1859 möglich.358 Die Erwerbsgärtner Österreichs gründeten in weiterer Folge eine Dachorganisation, den „Reichsverband österreichischer Genossenschaften gewerblicher Gärtner und Naturblumenbinder“, dessen Präsident Eduard Kittenberger war. Sie hatte ihren Sitz bereits in Wien 5, Gießaufgasse 8.359

Dieser Verband versuchte den wirksamen Schutz des Gärtnergewerbes in Form eines Verwendungsnachweises (= Befähigungsnachweis) zu erhalten, einige Mitglieder forderten sogar die Einreihung des Gartenbaus in das handwerksmäßige Gewerbe.360 All diese Bestrebungen kamen mit dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs und dem darauffolgenden Ende der Monarchie zum Stillstand. A.C. Baumgartner beschrieb 1933 rückschauend die Entwicklung:

„Am 27. und 28. August 1893 tagte in Wien der 1. Allgemeine österreichische Gärtnertag, der der Anlaß für die Gründung des Allgemeinen österreichischen Gärtner-Verbandes wurde. […] Der damals gegründete Verband umfasste alle im Gartenbau und verwandten Nebenberufen Tätigen, einerlei ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ob selbständig oder in abhängiger Stellung, ob in öffentlichen oder privaten Diensten. – Diese verschiedenartigen Berufsangehörigen einheitlich zusammen zu fassen gelang in den ersten Jahren ganz gut. Bald aber machten sich die divergierenden Berufsinteressen stark fühlbar und behinderten den Vorstand in seinen Arbeiten ungemein, so daß im Vereinsjahr 1899 bis 1900 eine Trennung in zwei Sektionen durchgeführt wurde: eine Sektion für Handelsgärtner […] und eine Sektion für Privatgärtner […]. Diese arbeiteten schlecht und recht bis zum Jahre 1908 zusammen in einem Verbande, bis es zur vollkommenen Trennung und Abspaltung der Privatgärtner kam, die den selbständigen Privatgärtnerverband gründeten […]. Die zurückgebliebene Sektion der Handelsgärtner konnte infolge immerwährender innerer Unruhen kein selbständiges Leben mehr fristen, weshalb es im Jahre 1909 zur Gründung des Reichsverbandes der Gärtnergenossenschaften Österreichs kam. […] Beide Verbände, sowohl der Genossenschaftsverband als auch der Privatgärtnerverband, entwickelten sich in den nächsten Jahren ganz außerordentlich, bis der Weltkrieg ihrem Wirken und ihrer Existenz eine Ende bereitete. Seither ist es nicht mehr gelungen, weder den Erwerbsgärtnern noch den angestellten Gärtnern, eine innerlich gefestigte und schlagkräftige Organisation über ganz Österreich zu entfalten, so daß heute wohl noch viele Vereine und Genossenschaften, aber keine das ganze Bundesgebiet umfassende Berufsorganisation geschaffen werden konnte.“361

Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges gelang es den Berufsvertretern nicht einen österreichweiten genossenschaftlichen „Bundesverband“ der Gärtner zu errichten.

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