Kitabı oku: «Wörterbuch zur Sicherheitspolitik», sayfa 7
Assigned Forces NATO Streitkräfte
Assignierung NATO Assignierung
Associated Support
Einheiten unterstehen keiner taktischen Kontrolle durch den Kommandeur der Operation und unterstützen lediglich im Rahmen der eigenen Operationsführung ohne unmittelbares Unterstellungsverhältnis, z. B. während eines Transits durch ein bestimmtes Seegebiet.
Assoziierung
In der internationalen Politik die Angliederung eines Staates an eine Internationale Organisation oder an ein Bündnis ohne den Erwerb der vollen Mitgliedschaft und damit ohne die vollen Rechte und Verpflichtungen. Beobachter; Westeuropäische Union
Asyl
Aufnahme und Schutz eines Flüchtlings aus einem Drittstaat vor politischer, ethnischer und religiöser Verfolgung, solange der Grund zur Flucht weiter besteht.
Asylant
Person, die in ihrem Heimatland aufgrund politischer Einstellung, Religion oder ethnischer Zugehörigkeit verfolgt wird und der in einem anderen Land Asyl gewährt wird. Flüchtling
Asylberechtigte
Ausländer, die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder einer verwaltungsgerichtlichen Instanz als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz anerkannt worden sind.
Asylbewerber
Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die diesen Begriff unter Anknüpfung an den Regelungsgehalt des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention näher bestimmt, ist politische Verfolgung grundsätzlich staatliche, also vom Staat ausgehende oder ihm zumindest zuzurechnende Verfolgung. Dem Staat stehen dabei solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen.
Auch in einer Bürgerkriegssituation kann nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen. Das beurteilt sich maßgeblich danach, ob diese zumindest in einem Kernterritorium ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität – im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung – tatsächlich errichtet hat.
Auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes kann sich nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes einreist. Genfer Flüchtlingskonvention; Schengener Abkommen
Asylrecht
1. Rechtlicher Anspruch eines Verfolgten aus einem anderen Land auf Aufnahme an einem Zufluchtsort. Eine besondere Art des ~ ist der Schutz, den ein Staat Asylbewerbern bietet, die in ihrer Heimat aus religiösen und politischen Gründen verfolgt werden.
2. In der Bundesrepublik Deutschland garantiert das Grundgesetz (GG) Art. 16 ~ Personen, die aus politischen Gründen verfolgt werden, und gewährt Schutz vor Ausweisung. Asylant; Asylbewerber; Flüchtlinge
Asylverfahrensgesetz
Gesetzliche Grundlage (Asylverfahrensgesetz [AsylVfG] vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361), die das Verfahren für Ausländer regelt, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a des Grundgesetzes oder Schutz vor einer Abschiebung oder sonstigen Rückführungen in einen Staat beantragen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
Asymmetrische Operationen
Operationen zwischen Kräften von Gegnern/Kontrahenten, die weitgehend in der Organisationsform, ihren eingesetzten Mitteln und Fähigkeiten und in der technologischen Entwicklung der eingesetzten Mittel nicht übereinstimmen. In den Konflikten, die nicht dem herkömmlichen Verständnis einer Auseinandersetzung zwischen Streitkräften entsprechen, werden Operationen asymmetrisch genannt, wenn Streitkräfte z. B. gegen Banden, Guerillas oder Terroristen wirken.
Asymmetrischer Konflikt
Begriff der sicherheitspolitischen Diskussion, um den Wandel des Kriegsbildes zu Beginn des 21. Jahrhunderts zu kennzeichnen. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass zwischenstaatliche Kriege, nicht zuletzt aufgrund der internationalen Verflechtung der Staaten, deutlich weniger wahrscheinlich geworden sind, der Unterschied zwischen Krieg und Frieden häufig nicht mehr klar zu erkennen ist und Konflikte zunehmend zwischen staatlichen und nicht-staatlichen bzw. zwischen nicht-staatlichen Akteuren stattfinden. Während der symmetrische Konflikt von Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der Parteien, Einhaltung bestimmter Regelungen (z. B. Völker- und Kriegsrecht) sowie politischer Begrenzung der Auseinandersetzung ausgeht, ist für den ~ eine Entgrenzung charakteristisch, was die Akteure, Zweck und Ziele, Methoden sowie Raum und Zeit der Auseinandersetzung angeht. Dementsprechend wachsen im ~ die Anforderungen nicht nur an die Politik, sondern auch an die Streitkräfte, die in der Lage sein müssen, sich auf neue Konfliktformen, neue Akteure und veränderte Aufgaben einzustellen. Grundsatzartikel »Krieg und bewaffneter Konflikt«
Athener Richtlinien
NATO Athener Richtlinien
Atlantik zum Ural, vom~
(engl.: From Atlantic to the Urals – ATTU)
Vom Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Konrad Adenauer, erstmals verwendeter Begriff der sicherheitspolitischen Perspektive Europas, der 1966 vom französischen Staatspräsidenten Charles de Gaulle instrumentalisiert wurde, indem dieser die politische Einheit Europas ~ durch Überwindung des Ost-West-Konflikts postulierte. ~ bezeichnet zugleich grob das Anwendungsgebiet des KSE-Vertrages.
Atlantik-Charta
Am 14. August 1941 von dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, Franklin D. Roosevelt, und dem britischen Premierminister Winston Churchill unterzeichnete Gemeinsame Erklärung, in der Prinzipien einer Nachkriegsordnung formuliert werden, u. a. das Selbstbestimmungsrecht der Völker, der Verzicht auf die Anwendung und Androhung von Gewalt, internationale Zusammenarbeit sowie der Aufbau eines kollektiven Sicherheitssystems. Die ~ gilt als Vorläufer der Charta der Vereinten Nationen (VN-Ch).
Nachdem der Völkerbund – der erste Versuch, eine politische Weltorganisation zu schaffen – schon vor dem Zweiten Weltkrieg gescheitert war, nahmen Churchill und Roosevelt mit der Atlantik-Charta noch während des Krieges (etwa vier Monate vor dem Kriegseintritt der USA aufseiten der Alliierten) die Idee einer Weltorganisation, deren Hauptaufgabe die Sicherung des Friedens sein sollte, wieder auf. Der Begriff »Vereinte Nationen« (VN) erschien zum ersten Mal offiziell in der Erklärung der Alliierten des Zweiten Weltkriegs vom 1. Januar 1942 (»Declaration by United Nations«). Darin bekannten sich die USA, Großbritannien, die Sowjetunion, China und 22 weitere Staaten zur ~. Bis Kriegsende traten weitere 24 Staaten der ~ bei. Damit war ein wesentlicher Schritt hin zur späteren Schaffung der VN getan.
Atlantische Allianz
Grundsatzartikel »NATO«
Atomares Patt Nukleares Patt
Atoms for Peace
Programm der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), mit dem diese 1953 die kommerzielle Verwertung der nuklearen Technologie weltweit in Anlehnung an amerikanische Konzeptionen vorantrieben. Die USA übernahmen die Verpflichtung, allen in- und ausländischen Interessenten schwach angereichertes und so militärisch nicht nutzbares Uran zur friedlichen Verwendung in Leichtwasserreaktoren zur Verfügung zu stellen. Damit verschafften sich die USA zwei Jahrzehnte lang das Weltmonopol für die kommerzielle Urananreicherung.
Atomtest Teststoppverträge
Atomwaffe Nuklearwaffe
Atomwaffenfreie Zone
Nuklearwaffenfreie Zone
Atomwaffensperrvertrag
Nichtverbreitungsvertrag
Atomwaffenverbotsvertrag (AVV)
Der ~ (Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons – TPNW, auch: Bannvertrag) wurde 2017 auf Grundlage einer Resolution der VN-GV vom 27. Oktober 2016 von 122 Staaten in New York verhandelt. Am 7. Juli 2017 wurde ein Text konsentiert, am 20. September 2017 zur Zeichnung ausgelegt. Nach der 50. Ratifizierung im Oktober 2020 ist der ~ am 22. Januar 2021 in Kraft getreten. Eine erste Vertragsstaatenkonferenz ist innerhalb eines Jahres vorgesehen. Kein Nuklearwaffenstaat und kein NATO-Mitglied haben den Vertrag gezeichnet oder ratifiziert. Aus der EU haben Österreich, Irland und Malta den ~ ratifiziert. Der ~ verbietet den Einsatz und Besitz, die Lagerung und Stationierung, den Transit und die Kontrollübernahme von Atomwaffen. Er untersagt den Vertragsstaaten zudem, andere Staaten bei diesen Tätigkeiten zu unterstützen. Die Verifikation des ~ fällt hinter die Bestimmungen des nuklearen Nichtverbreitungsvertrags zurück. Seine Bestimmungen sind mit den Verpflichtungen Deutschlands in der NATO und der Nuklearen Teilhabe nicht vereinbar.
Attentismus
Haltung, die den Augenblick zur politischen Parteinahme oder Entscheidung noch nicht für gekommen erachtet und eine weitere oder endgültige Klärung der Verhältnisse abwartet.
Attribuierung
(engl.: attribution)
Zuordnung eines Cyber-Angriffs, einer -Angriffskampagne oder -Vorfalls zu einem Akteur oder Verantwortlichen. Die ~ erfolgt auf Basis einer Gesamtschau aller zum Zeitpunkt zur Verfügungen stehenden technischen wie nichttechnischen (z. B. nachrichtendienstlichen) Informationen, (völker-)rechtlichen sowie politischen Aspekte. Sie ist in der Regel als mit Unsicherheit behaftet und vorläufig anzusehen, da belastbare technische Analysen und konkrete Fakten, wenn überhaupt, erst nach einiger Zeit zur Verfügung stehen. Auch können absichtlich vom Angreifer platzierte falsche Hinweise zu Fehlzuordnungen führen (»false flag attacks«). Eine Regierung kann mit Erkenntnissen einer ~ öffentlich, regierungsintern oder gemeinschaftlich mit Partnern und Verbündeten als sog. »joint attribution« umgehen, in Abhängigkeit von deren politischer Tragfähigkeit und beabsichtigter Wirkung auf den Angreifer.
AU
Afrikanische Union
Aufenthaltsbefugnis
Genehmigung zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Ausländergesetz – AuslG) aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik. Das gilt insbesondere für Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und für die aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Aufenthaltsberechtigung
Dauerhaftes Aufenthaltsrecht (§ 27 Ausländergesetz – AuslG) mit einem verstärkten Schutz vor Ausweisung, die dann nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig ist. Sie wird insbesondere erteilt, wenn ein Ausländer acht Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt sowie seine Altersversorgung gesichert sind und er in den letzten drei Jahren im Wesentlichen straffrei war. Sie kann in begründeten Fällen auch an einen Ausländer erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Aufenthaltsbewilligung
Vorübergehendes Aufenthaltsrecht (§§ 28, 29 Ausländergesetz – AuslG), das erteilt wird, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt sein soll. Die ~ wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet (z. B. Saisonarbeiter in Landwirtschaft, Baugewerbe und Gastronomie, Studenten und Auszubildende). Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Aufenthaltserlaubnis
Genehmigung zum Aufenthalt (§§ 15, 17 Ausländergesetz – AuslG) ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck. Die ~ für ausländische Arbeitnehmer verfestigt sich mit zunehmender Aufenthaltsdauer. Sie wird zunächst befristet für ein Jahr, danach zweimal befristet für je zwei Jahre und schließlich unbefristet erteilt. Die unbefristete ~ bedeutet eine erste rechtliche Absicherung des Daueraufenthalts. Sie kann nachträglich nicht mehr befristet werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen entfallen.
Aufenthaltsgenehmigung
Übergreifender Begriff für die Aufenthaltserlaubnis nach §§ 15 und 17, für die Aufenthaltsberechtigung nach § 27, für die Aufenthaltsbewilligung nach §§ 28 und 29 und die Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausländergesetz.
Aufenthaltsgestattung
Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet (§ 55 AsylVfG). Die ~ erlischt u. a. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter hat ein Ausländer Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG).
Aufenthaltsvertrag
Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (DEU) vom 23. Oktober 1954, der die Rechtsgrundlage für den Aufenthalt von Streitkräften aus Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich in der Bundesrepublik Deutschland bildet. Das Aufenthaltsrecht französischer Streitkräfte auf dem Gebiet der D nach Austritt Frankreichs (Juni 1966) aus der militärischen Integration der NATO basierte auf einer deutsch-französischen Vereinbarung vom Juni 1966. Alliierte Truppen in Deutschland; NATO-Truppenstatut; Streitkräfteaufenthaltsgesetz
Aufgabenverbund Innere Führung
Zusammenwirken der Dienststellen der Bundeswehr (Bw), die für die Weiterentwicklung der Konzeption Innere Führung und ihre Anwendung in der Praxis zuständig sind, wie das Zentrum Innere Führung und die Führungsakademie der Bundeswehr. Die Leitfunktion liegt beim Zentrum Innere Führung.
Aufklärung, militärische
Gewinnung und Auswertung von Informationen mit militärischen Kräften, Mitteln und Einrichtungen durch abbildende, signalerfassende, akustische und hydroakustische Sensoren auf bodengebundenen, see-, luft- oder raumgestützten Trägern sowie durch Mittel der Spähaufklärung. ~ kann mit unterschiedlicher Zielsetzung für die strategische, operative und taktische Führungsebene weltweit, weiträumig und im Einsatzgebiet durchgeführt werden. Entsprechend ihrer Aufgabenstellung unterscheidet man in Lage-, Ziel- und Wirkungsaufklärung. Sie schließt Erfassung und Auswertung ein, ist in jedem Einsatz eingebunden in den Zusammenhang von Aufklärung – Führung – Wirkung.
Weltweite Aufklärung
Die ~ befähigt grundsätzlich zur nichteskalierenden Informationsgewinnung ohne geografische Beschränkungen. Sie versorgt im Wesentlichen die politische Leitung und militärische Führung mit umfassenden, strategisch relevanten Informationen als Voraussetzung für Krisenfrüherkennung, Krisenvorsorge und wirksames Krisenmanagement. Sie dient zugleich dem zeitgerechten Gewinnen aktueller Lageinformationen für Einsatzkräfte. Sie ermöglicht die kontinuierliche Aufklärung sowohl von Gebieten großer Ausdehnung als auch von einzelnen Objekten von Interesse. Ihre Ergebnisse erlauben den gezielten Einsatz nachgeordneter Aufklärungskräfte und -mittel.
Weiträumige Aufklärung
Die ~ befähigt zur großräumigen, echtzeitnahen Lagefeststellung in einer definierten Region besonderen Interesses sowie in einem potenziellen oder aktuellen Operations- bzw. Einsatzgebiet. Sie dient primär der für den Verantwortungs-/Interessenbereich mit der Einsatzführung beauftragten Führungsebene zur Lagebilderstellung als Grundlage für Einsatzplanung und -führung.
Aufklärung im Einsatzgebiet
Die ~ leistet durch Lageaufklärung ihren Beitrag für die unabdingbar erforderliche militärische Lagefeststellung der taktischen Führung innerhalb ihres Verantwortungs- und Interessenbereichs und liefert die für Einsatzplanung und -führung bzw. Schutz und Sicherheit der Einsatzkräfte erforderlichen zeitkritischen Informationen über Kräftegruppierungen/Konfliktparteien bzw. einen (potenziellen) Gegner.
Aufklärungsergebnis
Information, die durch den Einsatz von Aufklärungskräften und/oder Mitteln gewonnen und an den Bedarfsträger übermittelt wird.
Auflage
(engl.: constraint)
Die Auferlegung einer Verpflichtung, die einzuhalten ist. Vor allem in der Abrüstung und Rüstungskontrolle angewandtes Prinzip, durch Beschränkungen die Handlungsfreiheit der jeweils anderen Seite zu begrenzen. Verifikation
Aufmarsch
Bezeichnet alle Planungen, Vorbereitungen und Abstimmungen sowie die Umsetzung der Verfahren, Prozesse und Schritte, die notwendig oder erforderlich sind, um Kräfte, Mittel und Fähigkeiten aus Heimatstandorten/Stationierungsorten über Aufkommensorte in die zugewiesenen Einsatzräume zu bringen.
Aufnahmestaat
Durch einen Entsendestaat anerkanntes Gemeinwesen, das ausländischen Truppen den Aufenthalt auf seinem Territorium zur Durchführung oder zur Unterstützung eines Einsatzes gestattet. Aufenthaltsvertrag; Streitkräfteaufenthaltsgesetz
Aufrüstung
Bestreben von Staaten oder Bündnissen, die Fähigkeiten ihrer Streitkräfte durch deren Ausbau, durch Rüstungsmaßnahmen sowie durch die Verbesserung der militärischen Anlagen, Infrastruktur und Einrichtungen zu steigern. Grundsatzartikel »Abrüstung und Rüstungskontrolle«; Vertrauensbildende Maßnahme
Aufstand
Erhebung von Menschen in meist großer Anzahl, vorbereitet oder ad hoc, mit dem Ziel, das regierende System ihres Gemeinwesens gewaltsam zu stürzen. Putsch; Revolution
Auftrag
(engl.: mission)
Im militärischen Sinne ein Befehl, der ein in einer bestimmten Zeit oder in einem vorgegebenen Raum zu erreichendes Ziel definiert. Der ~ lässt dem Durchführenden grundsätzlichen Handlungsspielraum in der Realisierung und in der Wahl der einzusetzenden Mittel und verlangt eigene Urteils- und Entschlusskraft sowie eigenständiges, verantwortungsbewusstes Handeln. Auftragstaktik; Befehl und Gehorsam; Weisung
Auftrag der Bundeswehr
Grundsatzartikel »Bundeswehr und Neuausrichtung der Bundeswehr«
Auftragstaktik
(engl.: management by objectives oder mission command)
Militärisches Führungsprinzip, das die Delegierung eines Auftrages an die Stelle beinhaltet, die über die beste Möglichkeit zur Auftragserfüllung verfügt. Der Auftraggeber
•definiert das zu erreichende Ziel,
•gibt dem Durchführenden die Rahmenbedingungen für die Zielerreichung vor,
•informiert über die eigene Absicht, die mit dem Auftrag verfolgt wird, und
•stellt die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Kräfte und Mittel zur Verfügung.
Die ~ steigert die Motivation, hebt das Selbstwertgefühl, fördert Kreativität und lässt Raum für Initiativen. Die ~ ist der militärische Ausdruck für einen Führungsstil mit Zielvorgaben.