Kitabı oku: «Wörterbuch zur Sicherheitspolitik», sayfa 8
Aufwuchsfähigkeit
Fähigkeit von Streitkräften, Präsenz, Einsatzbereitschaft, Verfügbarkeit und Durchhaltefähigkeit von mobilmachungsabhängigen Truppenteilen/Dienststellen den politischen Erfordernissen flexibel und zeitgerecht anzupassen. Der Aufwuchs kann selektiv, gestaffelt oder auch in einem Zug erfolgen. Er muss jederzeit angehalten, zurückgenommen und wieder fortgeführt werden können. Mobilmachung
Ausbildung
1. Vermittlung von Wissen und zumeist berufs- und tätigkeitsbezogener Fähigkeiten.
2. Hauptaufgabe der Streitkräfte im Frieden zur Herstellung der Einsatzbereitschaft. ~ vermittelt dem militärischen Personal die Qualifikation für die jeweilige Verantwortungsebene und umfasst die ~ zum Soldaten, Vorgesetzten, Führer, Ausbilder und Erzieher. Sie beinhaltet alle Planungen und Tätigkeiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie zur Entwicklung von Fähigkeiten und Einstellungen, die der Soldat benötigt, um seine allgemeinmilitärischen und militärfachlichen Aufgaben im Frieden und im Einsatz erfüllen zu können. Die ~ schließt Erziehung und Bildung, Fortbildung und Weiterbildung ein. Ziel aller militärischen ~ ist der einsatzfähige und -willige, verantwortungsbewusste Soldat. Innere Führung
Ausbildungsunterstützung Irak
Der Vormarsch der Terrororganisation IS hatte die Lage im Irak, in Syrien und in der gesamten Region im Jahr 2014 drastisch verändert. Große Teile des syrischen und irakischen Staatsgebietes standen unter der territorialen Kontrolle der Terrororganisation IS. Um einer weiteren Destabilisierung des gesamten Nahen und Mittleren Ostens durch den IS entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung am 31. August 2014, den Irak mit militärischer Ausrüstung, Waffen und Munition zu unterstützen. Bereits seit Mitte August 2014 wurden aus Deutschland Nahrungsmittel, Decken sowie medizinisches Material für die notleidende Bevölkerung bereitgestellt. Mit großer Mehrheit stimmte der Deutsche Bundestag am 29. Januar 2015 einer Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte durch die Bundeswehr zu. Am 15. Februar 2015 wurde die multinationale Ausbildung der Peschmerga im Raum Erbil und der Aufbau des Kurdistan Training Coordination Centre (KTCC) aufgenommen. Die Ausbildung und Beratung in Verbindung mit Waffenlieferungen stärkte die Fähigkeiten der kurdischen Sicherheitskräfte, die dem IS dadurch Einhalt gebieten konnten und den Nordirak von der territorialen Kontrolle des IS befreien konnten. Der Einsatz wurde im März 2018 beendet und der Fähigkeitsaufbau im Mandat Counter Daesh/Capacity Building Iraq fortgeführt.
Auskunftsstelle
Eine nach dem Genfer Abkommen zu schaffende Einrichtung für Krieg führende Parteien, die die Dokumentation von Personalverlusten sicherstellt und in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Hilfsorganisationen Folgemaßnahmen einleitet. Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt bei Bedarf das Deutsche Rote Kreuz diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit den personalführenden Dienststellen der Streitkräfte wahr.
Auslandseinsatz
1. Engagement von Streitkräften außerhalb des eigenen Landes.
2. In der Bundesrepublik Deutschland (D) in erster Linie verstanden als eine Beteiligung der Bundeswehr an internationalen Militäreinsätzen im Rahmen internationaler Organisationen, insbesondere der Vereinten Nationen (VN), Kollektiven Sicherheitssystemen und/oder Regionaler Abmachungen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Auch Einsätze zur Verteidigung von Staaten der NATO im Rahmen des Bündnisfalles. Der Begriff hat keine verfassungs- und völkerrechtliche, sondern vorwiegend praktisch-umgangssprachliche, unter Umständen aber auch militärisch-politische Bedeutung.
3. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat im Organstreitverfahren (Urteil vom 12. Juli 1994) entschieden, dass D sich mit Streitkräften an einem Einsatz im Rahmen von Aktionen der Nordatlantischen Allianz (NATO) und der Westeuropäischen Union (WEU) zur Umsetzung von Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beteiligen darf. Gleiches gilt für eine Beteiligung deutscher Streitkräfte an von den VN aufgestellten Friedenstruppen. Allerdings verpflichtet das BVG die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die – grundsätzlich vorherige – konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Parlamentsbeteiligungsgesetz; Grundsatzartikel »Einsätze der Bundeswehr«

Sicherung der Patrouille im Einsatzland Afghanistan.
Quelle: www.mediendatenbank.bundeswehr.de
Auslandsverwendungsgesetz
Das Gesetz über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz – AuslVG) vom 28.07.1993 ist im BGBl I S. 1394 verkündet worden und rückwirkend zum 01.07.1992 in Kraft getreten. Geregelt werden dadurch der Auslandsverwendungszuschlag für Bundesbeamte und Soldaten sowie verschiedene Schadensausgleiche und die Unfallfürsorge bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland.
Ausnahmezustand
In der Regel zeitlich begrenzte Aussetzung der normalen Verfassungs- und Rechtssituation eines Staates, die einer Regierung außerordentliche Vollmachten verleiht. Grundzüge einer Notstandsverfassung sind mit der Notstandsgesetzgebung (1968) in das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland (DEU) eingeflossen. Begriff und Regelung eines ~ sind jedoch nicht in das GG aufgenommen worden.
Ausschuss der ständigen Vertreter (AStV)
EU Ausschuss der ständigen Vertreter (AStV)
Australische Gruppe
Derzeit 42 Länder und die EU-Kommission umfassende Gruppe von Staaten zur Koordinierung der nationalen Exportkontrollvorschriften für bestimmte Chemikalien und biologische Agenzien sowie weitere Dual-Use-Güter und -Technologien, die zur Herstellung biologischer und chemischer Waffen missbraucht werden können. Die ~ wurde 1984 durch zehn westliche Staaten unter australischem Vorsitz in Reaktion auf den Einsatz von chemischen Waffen im irakisch-iranischen Krieg gegründet. Sie beruht nicht auf völkerrechtlichen Verpflichtungen, sondern auf einer politischen Selbstbindung der Teilnehmerstaaten.
Auswärtige Angelegenheiten
Bezeichnung für die Beziehungen eines Staates zu anderen Staaten oder Internationalen Organisationen. ~ werden in der Regel von den Außenministern der Staaten wahrgenommen. Auswärtige Gewalt; Auswärtiges Amt
Auswärtige Gewalt
Im 19. Jahrhundert in der deutschen Staatsrechtslehre eingebürgerter Begriff, der die Gesamtheit aller die auswärtigen Beziehungen betreffenden Aktivitäten, Funktionen und Zuständigkeiten umfasst. Nach außen bedeutet ~ die völkerrechtliche Vertretung gegenüber anderen Staaten und internationalen Organisationen, insbesondere Verhandlung und Abschluss völkerrechtlicher Verträge und Abgabe außenpolitisch bedeutsamer Willenserklärungen.
Nach innen umfasst ~ die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten, die der Vorbereitung und Durchführung der außenpolitischen Angelegenheiten dienen.
Auswärtiges Amt
Bezeichnung für das Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland. Es wird vom Bundesminister des Auswärtigen geleitet. Außenpolitik; Bundessicherheitsrat
Außenministerium
Das in einem Staat für die Wahrnehmung der staatlichen Außenpolitik zuständige Ministerium. In der Bundesrepublik Deutschland trägt das ~ die Bezeichnung Auswärtiges Amt. Sicherheitspolitik
Außenpolitik
Bezeichnung für die Zusammenfassung aller Institutionen, Inhalte und Vorgänge sowie Entscheidungsprozesse eines Staates mit Zielrichtung auf die Regelung der auswärtigen Beziehungen zu anderen Staaten, zu Staatengemeinschaften, Bündnissen, Internationalen Organisationen u. a. im eigenen oder im übergeordneten Interesse. Auswärtige Beziehungen; Außenministerium; Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Souveränität
Außenwirtschaftsgesetz
In der Bundesrepublik Deutschland gesetzliche Regelung zur Kontrolle des Außenwirtschaftsverkehrs, um
•die Sicherheit zu gewährleisten,
•eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder
•zu vermeiden, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinträchtigt werden.
Das ~ vom 28. April 1961 enthält Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, d. h. des Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehrs. Es legt fest, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Handlungen einer Genehmigung bedürfen oder verboten sind. Dies gilt insbesondere für die Aus- und Durchfuhr von
•Waffen, Munition und Kriegsgerät,
•Gegenständen, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen, Munition oder Kriegsgerät nützlich sind, oder
•Konstruktionszeichnungen und sonstigen Fertigungsunterlagen für die o. a. Gegenstände.
Für Verstöße gegen ein Embargo der Vereinten Nationen wurde ein eigener Tatbestand geschaffen. Kriegswaffenkontrollgesetz; Grundsatzartikel »Rüstungsexportkontrolle«
Außenwirtschaftspolitik
Gesamtheit aller staatlichen Maßnahmen und Handlungen zur Beeinflussung von Prozessen und Strukturen grenzüberschreitender zwischenstaatlicher wirtschaftlicher Aktivitäten, insbesondere des internationalen Güter-, Zahlungs- und Kapitalverkehrs.
Äußere Sicherheit
Politischer Zustand, in dem ein Staat, eine Staatengemeinschaft oder ein Bündnis weitgehend frei von unmittelbarer Bedrohung ihres Territoriums, ihrer Bevölkerung und ihrer politischen Handlungsfreiheit sind und Vorsorge dafür treffen, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Außenpolitik; Streitkräfte; Verteidigungspolitik
Austauschbarkeit (mil.)
Eigenschaft von Gerät, Verfahren oder Dienstleistungen/Truppenteilen, anstelle eines anderen verwendet werden zu können, um die gleiche Anforderung zu erfüllen. Die ~ ist die zweithöchste Stufe der Standardisierung.
Ausweisung
Spezifisch ausländerrechtlicher Verwaltungsakt, durch den die Aufenthaltsgenehmigung erlischt und der Ausländer zur Ausreise verpflichtet wird. Sie beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Ausländers. Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt (vgl. §§ 45 und 46 AuslG).
Autarkie
Zustand wirtschaftlicher Unabhängigkeit eines Staates.
Autokratie
Staatsform mit uneingeschränkter Macht in den Händen eines Alleinherrschers. Keine unmittelbare, totale Beherrschung des Volkes (Totalitarismus), aber häufig verbunden mit Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit. Diktatur; Menschenrechte
Autonomes Waffensystem, Letales (LAWS)
Waffensystem, welches in erster Linie dazu bestimmt ist, tödliche Gewalt allein gegen Personen zur Wirkung zu bringen, und welches ohne jegliche menschliche Einflussnahme und Kontrolle sein Umfeld und seinen internen Zustand wahrnehmen, eine Beurteilung der Situation vornehmen, entscheiden, rational handeln, evaluieren, daraus lernen und ohne menschliche Validierung neue Regeln für das eigene Handeln aufstellen kann. Ein ~ ist in seinem Verhalten nicht hinreichend vorhersehbar.
Davon abzugrenzen ist ein Waffensystem mit autonomen Funktionen, das insgesamt menschlicher Kontrolle unterliegt, einzelne Aktionen aber autonom ausführen kann. Diese Funktionen können etwa das Starten oder Landen umfassen und sind nicht kritisch im Sinne des humanitären Völkerrechts (im Gegensatz zu Zielauswahl und -bekämpfung).
Ebenfalls abzugrenzen ist ein automatisiertes Waffensystem, das regelbasierte Wenn-dann-Operationen abarbeitet, in seinem Verhalten vorhersehbar ist und menschlicher Kontrolle unterliegt.
Autonomie
Unabhängigkeit, Eigengesetzlichkeit.
1. Politisch: Im Staats- und Völkerrecht die rechtlich gesicherte Selbstständigkeit von Teilgebieten eines Staates, denen in bestimmten Fragen, besonders zum Schutz nationaler Minderheiten, eine Selbstverwaltung garantiert wird.
2. Ethisch: Verpflichtung, sein Handeln von Gesetzen leiten zu lassen, die sich daraus ergeben, dass man die Einhaltung sittlicher Forderungen jedem zumutet und diese damit auch für sich als verbindlich anerkennt. Diese ~ ergibt sich bei Kant daraus, dass der sittliche Mensch seinen Willen allein dem Sittengesetz der Vernunft unterordnet (Kant/Kategorischer Imperativ). Gesinnungsethik; Souveränität; Verantwortungsethik
AWACS Fliegendes Frühwarn- und Überwachungssystem
B
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Deutschland verfügt über gut funktionierende zivile Strukturen zum Schutz seiner Bevölkerung und ist gegenüber alltäglichen Schadensereignissen durch hoch qualifizierte Rettungsdienste, Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten wie das Technische Hilfswerk im internationalen Vergleich gut gerüstet. Gleichwohl ist auch Deutschland immer wieder von Ereignissen und krisenhaften Entwicklungen betroffen, die zumindest größere Bevölkerungsteile und ihre Lebensgrundlagen, aber auch die Funktionsfähigkeit vitaler Infrastrukturen und damit des Staates und der Gesellschaft gefährden können. Die Corona-Pandemie von 2020/2021 hat gezeigt, dass auch ein formal gut aufgestellter Bevölkerungsschutz an seine Grenzen geraten kann, insbesondere wenn die nationale und die föderale Ebene nicht immer in Einklang zu bringen sind.
Strategie zum Schutz der Bevölkerung
Nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 in den USA und dem Sommerhochwasser an Donau, Elbe und Nebenflüssen im August 2002 einigten sich der Bundesminister des Innern und die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 6. Juni 2002 auf eine neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland. Das neue Rahmenkonzept forderte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern ein verändertes strategisches Denken und vor allem eine verstärkte Bund-Länder-Zusammenarbeit bei außergewöhnlichen, national bedeutsamen Gefahren- und Schadenlagen, bei dem alle Staatsebenen zusammenarbeiten müssen. Mit der neuen Strategie sollten insbesondere auf der Basis von Serviceangeboten des Bundes die vorhandenen Hilfspotenziale des Bundes und die der Länder, also vornehmlich Feuerwehren und Hilfsorganisationen, besser miteinander verzahnt werden sowie vor allem neue Instrumentarien für ein effizienteres Zusammenwirken des Bundes und der Länder entwickelt werden, damit die Gefahrenabwehr auch auf neue, außergewöhnliche Bedrohungen angemessen reagieren kann.
Die sicherheitspolitische Entwicklung der vorausgegangenen Jahre hatte die ursprünglich scharfe Trennlinie zwischen innerer und äußerer Sicherheit weitgehend aufgelöst. Staatliche Sicherheitsvorsorge musste zunehmend ganzheitlich gesehen werden. Sie steht für die Gesamtheit aller Maßnahmen, die dem Schutz der Gesellschaft und ihrer Lebensgrundlagen dienen und ruht nach allgemeinem Verständnis auf den fünf Säulen: Nachrichtendienste, Polizei, Streitkräfte, Bevölkerungsschutz, Kritische Infrastrukturen. Ein umfassender Schutz gegen alle denkbaren Gefahren verlangt abgestimmte und komplementäre Fähigkeiten dieser fünf Säulen und ihre enge Kooperation sowohl in der Vorsorgeplanung wie auch im strategischen Krisenmanagement.
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
Zur Umsetzung dieses Zieles wurde das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) errichtet; es nahm am 1. Mai 2004 seine Arbeit auf. Als zentrales Organisationselement für die zivile Sicherheit bündelt es alle einschlägigen Aufgaben: Erfüllung der Aufgaben des Bundes im Bevölkerungsschutz; Koordinierung des Schutzes kritischer Infrastrukturen; Zusammenfassung, Bewertung und Darstellung verschiedenster Informationsquellen zu einer einheitlichen Gefahrenlage; Koordination der Kommunikation des Bundes mit Ländern und Gemeinden, der Privatwirtschaft und der Bevölkerung über Vorsorgeplanung und aktuelle Bedrohungen; Unterstützung des Managements von Einsatzkräften des Bundes und anderer öffentlicher und privater Ressourcen bei großflächigen Gefahrenlagen; Koordinierung des Schutzes der Bevölkerung gegen Massenvernichtungswaffen; bedrohungsgerechte Ausbildung der Führungskräfte aller Verwaltungsebenen im Bevölkerungsschutz; nationale Koordinierung innerhalb des europäischen Integrationsprozesses im Bereich der zivilen Sicherheitsvorsorge; Koordinierung von Bund, Ländern, Feuerwehren und privaten Hilfsorganisationen bei der Wahrnehmung internationaler humanitärer Aufgaben und in der zivil-militärischen Zusammenarbeit. Das BBK ist aus der Zentralstelle für Zivilschutz im Bundesverwaltungsamt hervorgegangen; die Organisationsstruktur mit Kompetenzzentren, in denen fachlich zusammenhängende Aufgabenbereiche gebündelt sind, wurde beibehalten. Das BBK ist mit folgenden Hauptarbeitsfeldern befasst:
•Krisenmanagement: Für die Grundlagen des Krisenmanagements wurde ein deutsches Notfallvorsorge- und Informationssystem (deNIS); eine Koordinierungsstelle zur Nachsorge, Opfer- und Angehörigenbetreuung von Deutschen nach Großschadensereignissen im Ausland; ein Gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern; und Verfahren zur Warnung der Bevölkerung geschaffen.

•Risikomanagement: Für eine bedrohungsgerechte Anpassung des Bevölkerungsschutzes bedarf es eines Risikomanagements, das als kontinuierlich ablaufendes, systematisches Verfahren zum zielgerichteten Umgang mit Risiken führt. Dies beinhaltet u. a. die Analyse und Bewertung von Risiken zwecks Planung und Umsetzung von Maßnahmen insbesondere zur Risikovermeidung/-minimierung und -akzeptanz, um festzustellen, ob das Verbundsystem Bevölkerungsschutz in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen) für alle zu erwartenden Schadenslagen hinreichend dimensioniert und vorbereitet ist.
•CBRN-Schutz: Der Schutz der Bevölkerung vor CBRN-Gefahren (chemische (C), biologische (B), radiologische (R) und nukleare (N) Gefahren) ist ein zentrales Aufgabengebiet innerhalb des BBK. Dies umfasst auch den Schutz der Einsatzkräfte von Feuerwehren und Hilfsorganisationen. CBRN-Substanzen können sowohl vorsätzlich als auch durch einen Unglücksfall, beispielsweise beim Transport, zu einer Gefahr für die Bevölkerung werden. Das BBK bietet für die drei bedeutsamsten Aspekte – Schutz der Personen im Gefahrenbereich; Schnelle Detektion; Gegenmaßnahmen – fachlich-wissenschaftliche Beratung sowie technische Unterstützung.
•Gesundheitlicher Bevölkerungsschutz: Dies umfasst auf Ebene des BBK die Bereiche Gesundheitsschutz, Katastrophenmedizin, medizinische Selbsthilfe und gesundheitlicher Schutz vor CBRN-Gefahren und seuchenhygienisches Management. Handlungsbedarf des Bundes bestand insbesondere bei der Bewältigung des Massenanfalls konventionell oder durch CBRN-Stoffe Verletzter über die gesamte Rettungskette.
•Katastrophenschutz im Zivilschutz: Hilfe, Rettung und Unterstützung bei schweren Unglücksfällen, Naturkatastrophen und allen Gefahren, die mit eigenen Selbsthilfemaßnahmen nicht mehr bewältigt werden können, bedürfen eines gemeinsamen Systems, weitgehend abgestützt auf ehrenamtliche Helfer der privaten und öffentlichen Katastrophenschutzorganisationen. Der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall ist gemäß Artikel 73 GG Bundessache; hingegen ist Katastrophenschutz im Frieden gemäß Artikel 70 GG den Ländern zugeordnet. Aus personellen, technischen und finanziellen Gründen besteht eine enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der Art, dass der friedensmäßige Katastrophenschutz auch im Verteidigungsfall Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung wahrnimmt; umgekehrt steht das durch den Bund finanzierte Ergänzungspotenzial für den Zivilschutz den Ländern auch für die Gefahrenabwehr im Frieden zur Verfügung. Im Katastrophenschutz mitwirkende private und öffentliche Einheiten und Einrichtungen sind im Wesentlichen: Feuerwehren; Arbeiter-Samariter-Bund (ASB); Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG); Deutsches Rotes Kreuz (DRK); Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH); Malteser Hilfsdienst (MHD); Technisches Hilfswerk (THW).
•Kritische Infrastrukturen: Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Auf diese Definition haben sich 2003 die Ressorts auf Bundesebene geeinigt und gleichzeitig eine Einteilung dieser zentralen Versorgungssysteme in acht Sektoren und 30 Branchen vorgenommen. 2009 wurde eine nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen beschlossen und in den Folgejahren regelmäßig angepasst.
•Kulturgutschutz: Wesentliche Aufgaben sind: die Sicherungsverfilmung (Mikroverfilmung) von national wertvollem Archiv- und Bibliotheksgut; die fotogrammetrische Erfassung des nach der Haager Konvention gekennzeichneten unbeweglichen Kulturguts; die Erarbeitung von Richtlinien und Konzepten zum Bau von Bergungsräumen für bewegliches Kulturgut und für weitere Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut in Abstimmung mit den obersten Fachressorts und über das Auswärtige Amt der internationalen Vertretung bei der UNESCO.
•Internationale Kooperation: Deutschland wirkt beim Bevölkerungsschutz an der Grundlagenarbeit und Projekten von EU, NATO und UN mit. Zudem berät das BBK das Bundesministerium des Innern, andere Ressorts wie auch die Länder in der bi- und multilateralen Kooperation und arbeitet konzeptionell-planerisch sowie in Projekten auf vielen Fachgebieten eng mit (inter-)nationalen Partnern zusammen.
Gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ)
Ein wesentlicher Bestandteil der am 6. Juni 2002 verabschiedeten Strategie zum Schutz der Bevölkerung ist die Einrichtung eines gemeinsamen Melde- und Lagezentrums (GMLZ) sowie die Inbetriebnahme des deutschen Notfallvorsorge-Informationssystems (deNIS). Das GMLZ stellt das länder- und organisationsübergreifende Informations- und Ressourcenmanagement bei großflächigen Schadenlagen oder sonstigen Lagen von nationaler Bedeutung sicher. Es bedient sich sowohl des deutschen Notfallvorsorge-Informationssystems (deNIS) als auch eines ständig wachsenden Netzwerks von Experten aus den verschiedensten Einrichtungen und Behörden des Bevölkerungsschutzes. Als Fachlagezentrum ist es die zentrale nationale Kontaktstelle im Bevölkerungsschutz und wird im Rahmen zahlreicher internationaler und nationaler Melde- und Informationsverfahren tätig.
Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ)
Die AKNZ des BBK (zugleich dessen Abteilung 4) ist die zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtung des Bundes im Bevölkerungsschutz. Sie richtet sich mit ihrem Bildungsangebot primär an die mit Fragen der zivilen Sicherheitsvorsorge befassten Entscheidungsträger und Multiplikatoren aller Verwaltungsebenen.
Auch ist sie anerkannt als Wissensdrehscheibe für Fragen der staatlichen und nichtstaatlichen Sicherheitsvorsorge. Durch die Übungsreihe LÜKEX (länderübergreifende Krisen-Exercise) hat sie seit 2004 maßgeblich zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Risiko- und Krisenmanagement von Bund und Ländern auf der administrativ-politischen Entscheidungsebene beigetragen.
Neuorientierung nach Corona
Allerdings zeigte der Ausbruch von Covid-19 Anfang 2020, dass der Zivil- und Katastrophenschutz in Deutschland, der einst für den Krisen- und Spannungsfall aufgebaut worden war, in einer Pandemielage dieser Größenordnung trotz aller planerischen Vorbereitungen erhebliche Schwächen aufwies. Grund hierfür waren weniger fehlende Strukturen und Verfahren, sondern vor allem der Umstand, dass diese von den Verantwortlichen auf Bundes- und Länderebene zu wenig genutzt wurden. Gerade die grundgesetzlich festgelegte Trennung der Verantwortlichkeiten des Bundes (Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall) und der Länder (Katastrophenschutz) hat sich in dieser Gesundheitskrise als hinderlich erwiesen, da die Bundesländer unterschiedliche Strategien verfolgten, die zu einem uneinheitlichen Regelwerk führten. Eine Entscheidungshoheit des Bundes wurde lange abelehnt.
Auch griffen die Bundesländer nur selten auf die auf Bundesebene bestehenden Institutionen, wie das BBK zurück. Formal für Krisen im Zusammenhang mit dem Verteidigungsfall zuständig, kann es bei Katastrophen nur tätig werden, wenn der Katastrophenfall auch ausgerufen wird. Das war bei Corona aber nur in Bayern der Fall. Folglich wurde das BBK in der Presse auch als »das vergessene Amt« bezeichnet. Darüber hinaus hatten Bund und Länder schon vor vielen Jahren durchgeführte Übungen zu Pandemielagen ignoriert, in denen auf die bei Corona aufgetretenen Mängel (etwa fehlendes medizinisches Gerät) hingewiesen wurde.
Im Frühjahr 2021 zog Innenminister Horst Seehofer die Konsequenzen und kündigte eine Umstrukturierung des BBK an. Ähnlich wie das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum von Bund und Ländern soll das BBK zu einem Gemeinsamen Kompetenzzentrum für Katastrophenschutz weiterentwickelt werden. Auch will das Amt den gesundheitlichen Bevölkerungsschutz stärken und die Bevorratung von medizinischem Gerät erhöhen.
Allerdings werden sich grundsätzliche Verbesserungen bei der Zusammenarbeit von Bund und Ländern nur erzielen lassen, wenn die im Grundgesetz festgeschriebene Trennung von Verteidigungs- und Katastrophenschutz geändert wird. Dies war bereits nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 geplant, danach aber wieder in Vergessenheit geraten. Möglicherweise führt die Aufarbeitung der Corona-Krise zu einem neuen Versuch der Grundgesetzänderung.
Die Flutkatastrophe 2021
Im Juli 2021 führte Starkregen bislang ungekannten Ausmaßes zu katastrophalen Zerstörungen in Rheinland-Pfalz und hier insbesondere in der Eifel und im Ahrtal. Wie schon bei der Corona-Pandemie zeigte sich erneut, dass es in Deutschland erhebliche Defizite im Bereich des Katastrophenschutzes gibt. Warnsysteme waren entweder nicht vorhanden oder wurden nicht aktiviert. Bei der Koordination von Einsatzkräften kollidierten wiederholt die Kompetenzen von Bund und Ländern. Dies führte zu einer weiteren Debatte darüber, ob die föderalen Strukturen in Deutschland noch zeitgemäß sind.
Vgl. auch Grundsatzartikel »Sicherheitspolitik Deutschlands«, Gesamtstaatliche Sicherheitsvorsorge