Kitabı oku: «Pflegekinder», sayfa 8
Fremdplatzierung als Grundlage für eine erfolgreiche Erziehung
Statuten und Organisation der Armenerziehungsvereine
Nachdem die äussere Abgrenzung der Armenerziehungsvereine gegenüber weiteren Sozietäten mit ähnlichem Profil durchgeführt wurde, soll der Fokus auf die innere Organisation und Entwicklung der Vereine gelegt werden. Was ist aus den Statuten über den Vereinszweck und die verschiedenen Vereinsorgane zu erfahren, wie setzten die Vereinsvorstände ihren Vereinszweck um? Was verstanden die Armenerziehungsvereine konkret unter der «Armenerziehung», und was beinhaltete ihre Auslegung von «Fremdplatzierung»?
Die Satzung des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins soll exemplarisch die Organisation dieser Gesellschaften aufzeigen: Die ersten provisorischen Statuten erhielt der Armenerziehungsverein im Dezember 1848, die definitiven nach der Eröffnung der vereinseigenen Anstalt Augst im Jahr 1854. Sie umschreiben den Vereinszweck, die -mittel, die -tätigkeit, die Mitgliederaufnahme sowie die Vereinsorgane und deren Aufgabenbereich. Verschiedene ausführende Reglemente und Geschäftsordnungen konkretisierten diese Bestimmungen, wobei der Präsident Martin Birmann (1828–1890) befand: «Allen aber wird zu Gemüthe geführt, dass durch keine Statuten das Leben des Vereins erbaut wird, sondern ächt christliche Auffassung unseres Berufs allein unser Thun zum Frommen der armen verlassenen Kinder, des Vaterlandes und unsere eigenen Seele segnen kann.»1
«Der Verein zur Förderung einer bessern Armenerziehung setzt sich den Zweck», so wurden 1848 die provisorischen Statuten eingeleitet, «der Verwahrlosung der Jugend und dem Fortschreiten der Armuth in Basel-Land zu begegnen.»2 Neben dem philanthropischen Ziel und der indirekt geäusserten gesellschaftlichen Verantwortung verfolgte der Verein auch die effiziente Nutzung privater und öffentlicher Gelder, indem «sowohl die dazu verwendbaren Mittel des Staates als auch die Opfer christlicher Mildthätigkeit von Seite des basellandschaftlichen Volkes und anderer edlen Menschenfreunde möglichst vereinigt und nach einem wohlüberdachten Plane allen Theilen des Kantons zu Nutzen gemacht werden.»3 In den auf die provisorischen folgenden definitiven Statuten aus dem Jahr 1854 wurde der pädagogische Vereinszweck durch eine religiöse Komponente präzisiert: «Der Verein sucht auf dem Wege einer christlichen Armenerziehung der Verwahrlosung der Jugend und dem Fortschreiten der Armuth in Baselland zu begegnen.»4 Sämtliche Armenerziehungsvereine übernahmen protestantische und katholische Kinder und «platzierten» sie jeweils bei Pflegeeltern gleicher Konfession. Nur im Kanton Thurgau kam es auf Anstoss des Seraphischen Liebeswerks in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einer konfessionellen Aufsplittung, sodass der Armenerziehungsverein nur noch protestantische Jugendliche aufnahm.5 Vom armen- und vormundschaftsrechtlichen Begriff der «Verwahrlosung» verabschiedete sich der basellandschaftliche Vorstand mit der Statutenänderung im Jahr 1931.6 Als ein eigenständiger Paragraf wurde zudem eine Bemerkung zur konfessionellen und politischen Neutralität des Vereins7 sowie ein Passus der vom Staate übertragenen oder noch zu erwartenden Tätigkeiten, insbesondere die Ausübung der Amtsvormundschaft, aufgenommen.8 Neben dem Vereinszweck wurden deskriptive Paragrafen zur Vereinstätigkeit aufgenommen, so trachte der Verein «auf geeignete Weise dahin, dass die armen und verwahrlosten Kinder theils bei rechtschaffenen Familien, theils in eigens zu errichtenden Anstalten eine angemessene christliche Erziehung und Bildung erhalten».9 Hier sprach der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein eine zentrale Komponente der Vereinsarbeit an: Die individuell zu entscheidende «Platzierung» von Kindern und Jugendlichen in Familien oder Anstalten. Der Armenerziehungsverein konnte ab 1853 in Fällen der «Anstaltsversorgung» für Jungen auf «seine» Rettungsanstalt Augst zurückgreifen.10
Die Vereinsmittel bestanden aus Mitgliederbeiträgen, allgemeinen Kollekten (inkl. kirchliche Bettagskollekte) und Zinsen.11 Staatliche Beiträge waren in den ersten provisorischen Statuten (bis auf die Erwähnung im Vereinszweck) noch nicht vorgesehen, diese traten erst bei den definitiven Statuten von 1854 neben der Nennung der «vertragsmässigen Beiträge der Heimathgemeinden oder der für dieselben einstehenden Privaten für das betreffende Kind» in Erscheinung.12 Mitglieder des Vereins waren ursprünglich sämtliche Stifter, die an der Gründungsversammlung des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins am 1. Oktober 1848 in Liestal zugegen waren, sowie sämtliche zukünftigen beitragsleistenden Mitglieder.13
Das oberste Vereinsorgan bildete die jährliche Hauptversammlung, 14 die die «Vollziehung seiner Beschlüsse und die Leitung der Geschäfte überhaupt […] auf je drei Jahre einem Kantonalvorstand [übertrug], bestehend aus neun Mitgliedern».15 Aus jedem der vier Bezirke sollten zwei Vorstandsmitglieder ernannt werden, das neunte wurde vom Regierungsrat gestellt.16 Der Kantonalpräsident berief Vorstandssitzungen ein, überwachte die Protokollführung und legte die Jahresrechnung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Prüfung und Genehmigung vor.17 Da die Aufgabenlast mit der steigenden Pflegekinderzahl für den Präsidenten immer mehr zunahm, wurde ihm auf Grundlage der Statuten vom 22. September 1897 der «Engere Vorstand» – bestehend aus dem Kantonalpräsidenten sowie zwei Vertretern aus dem Kantonalvorstand – zur Seite gestellt. Dieses Gremium galt als «das oberste, vollziehende, den Verein nach aussen vertretende Organ».18 Weitere Ämter des Kantonalvorstands waren der für das Protokoll und die Korrespondenz verantwortliche Schreiber sowie der mit der Rechnungsführung beauftragte Kantonalkassier.19
«Zum Behufe einer zweckdienlichen Gliederung durch den ganzen Kanton bezeichnet der Kantonalvorstand in jeder Gemeinde einen Geschäftsführer, der die Wirksamkeit des Vereines in seiner Gemeinde nach einer vom Vorstande ihm übergebenen Instruktion zu vermitteln hat.»20 Dieser Passus umschrieb die für den Verein wichtige Rolle der Geschäftsführer (in den übrigen Armenerziehungsvereinen auch Gemeinderepräsentanten, 21 Bezüger22 oder Vertrauensmänner23 genannt) nur ansatzweise: Sie waren in den Gründungsjahren des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins unter anderem für die Bildung von Bezirkskommissionen verantwortlich, «deren Geschäftskreis ebenfalls durch eine Instruktion des Kantonalvorstandes näher bezeichnet wird».24 Darüber hinaus wurden ihnen in einem separaten Reglement folgende Aufgaben zugewiesen: die Beiwohnung der Bezirkskommissions-Versammlungen und die Umsetzung der «Aufträge des Kantonalvorstands mit möglichster Pünktlichkeit». Weiter sollten die Geschäftsführer in ihren Gemeinden zahlende Mitglieder rekrutieren, deren Beiträge einziehen und an den Kantonalkassier weiterleiten.25 Den Armenerziehungsvereinen auf Gemeindeebene angeschlossen waren im Fall von Basel-Landschaft die sogenannten Frauenvereine oder im Fall des Kantons Aargau die Fünfrappen- oder Halbbatzenvereine, 26 die Kollekten von Haus zu Haus einsammelten. Die wichtigste Tätigkeit der Geschäftsführer war allerdings die Führung eines Verzeichnisses, das einerseits potenzielle Pflegefamilien, andererseits aber auch sämtliche Kinder aufführe, «deren Recht auf Erziehung verkümmert ist, entweder weil sie Waisen sind, oder wegen Armuth oder Gleichgültigkeit der Eltern, und die in dem Verein eine Stütze nöthig haben», sowie «alle diejenigen auswärts wohnenden Kinder von Bürgern Ihrer Gemeinde», die «sich in gleicher Lage befinden».27 Sie sollten zudem über die Unterbringungsart (Anstalt oder Familie) für Kinder, die in die Obhut des Vereines überantwortet werden sollten, entscheiden. Vor einer «Platzierung» sollten sie allerdings versuchen, die Verhältnisse der Kinder durch «Ermahnungen und Zusprüche […] erfreulicher und würdiger» zu gestalten.28 Wo diese «Warnung» jedoch kein positives Resultat nach sich ziehen könne, solle das betreffende Kind der Bezirkskommission zur definitiven Aufnahme vorgeschlagen werden. Bei Übergabe des Kindes schlossen die Geschäftsführer im Einverständnis mit dem Bezirksvorstandspräsidenten Verträge mit der Gemeinde und der Pflegefamilie ab.29
Den Geschäftsführern oblag dann die Beobachtung der Pflegeeltern und Kinder, die «im Stillen» stattzufinden hatte und die sie in einem «Notizenheft» verschriftlichen sollten.30 Doch nicht nur in die «Aufnahme», «Platzierung» und Inspektion waren sie involviert, auch für die Berufsbildung und weitere Obsorge wurden diese Gemeindevertreter in die Pflicht genommen: «nach jeder Konfirmation, haben Sie Ihre Vorsorge zu bethätigen, wie die jungen Leute ihre Berufsbildung erlangen können.»31 Die Geschäftsführer sollten dementsprechend die Auszubildenden begleiten und «entweder persönlich, oder durch ihre Pathen, den Gemeinderath, oder Ortspfarrer, oder durch eine zuverläsige [sic!] Person in der Gemeinde […] auf Vollendung ihrer Ausbildung einen günstigen Einfluss üben».32 Dass gemäss diesem Aufgabenheft die Geschäftsführer die Hauptstützen des Vereins verkörperten und im direkten – wohl nur allzu problemreichen – Austausch mit Pflegekindern, leiblichen Eltern, Pflegeeltern, Gemeindebehörden und Kirche standen, bemerkte der Vorstand mit den Worten:
«Wir fühlen wohl, dass wir Ihnen [dem direkt angesprochenen Geschäftsführer] in obigen Punkten Pflichten auferlegen, die als eine Bürde erscheinen müssten, wenn sie nicht mit selbstverläugnender Samariterbarmherzigkeit und männlichem Muthe übernommen würden. Schwierigkeiten werden Ihnen entgegentreten, die nur mit Festigkeit und Weisheit werden zu besiegen sein […]. Ihnen zur Seite steht der Verein und dessen Mitglieder mit brüderlicher Liebe und schützender Hand; Ihnen zur Seite steht das Gesetz und dessen Vollziehungsbehörden; Ihnen zur Seite die Macht der öffentlichen Meinung; Ihnen zur Seite die Huld des Allerhöchsten […].»33
Dem Kantonalvorstand und seinen Organen folgten die in einem separaten Reglement umschriebenen vier Bezirkskommissionen. Diese bestanden aus je einem Präsidenten, der neben zwei weiteren Vertretern der Kommission Einsitz in den Kantonalvorstand nahm und als Vermittler zwischen demselben, der Bezirkskommission und den Geschäftsführern fungierte. Des Weiteren gab es je einen Schreiber und je einen Rechnungsführer. Zusammen mit den Geschäftsführern des Bezirkes bildeten sie den Bezirksvorstand. Mindestens viermal im Jahr sollten Versammlungen abgehalten werden, wobei insbesondere der Informationsaustausch gepflegt und die «Platzierungen» besprochen werden sollten.34
Mit der Ergänzung der bisherigen Organe durch das Inspektorat – womöglich zur Entlastung der Geschäftsführer – und um «Stetigkeit und Zusammenhang zu bringen», 35 erfolgte im Jahr 1875 eine notwendige Statutenanpassung: Der Inspektor wurde als ein «den andern Organen beigeordneter Mitarbeiter» bezeichnet «und wird, in steter Verbindung mit ihnen, als alleinigen Zweck seiner Thätigkeit die Förderung des Wohls der anvertrauten Kinder anstreben».36 In sein Aufgabenheft gehörte die Schliessung von Verträgen mit kommunalen Armenpflegen oder Privaten, und «er bestimmt zwei Wochentage zu Audienzen.»37 Der basellandschaftliche Inspektor war ein Vollzeitangestellter mit Arbeitsvertrag, der die hauptsächliche Überwachung der Pflegekinder unter Mithilfe der Geschäftsführer durchführte: «Der Verein übernimmt es, dem Inspektor zu seiner wirksamen Durchführung der Versorgungen bei den zuständigen Behörden die Wohlthat polizeilichen Schutzes auszuwirken, wie er durch Gesetz den Armenpflegen zugesichert ist.»38 Der Inspektor war dem Engen Vorstand Rechenschaft schuldig.39
Dieses Modell kannte nur der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein. In den übrigen Vereinen übernahmen die Pflegeplatzkontrollen oder die zeitaufwendige Lehrstellensuche meistens die engsten Vorstandsmitglieder (Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier) oder wie im Fall des Armenerziehungsvereins Balsthal-Thal oder dem Armenerziehungsverein des Bezirks Baden ein erweiterter Vorstand als sogenannte Patronate.40 Diese übten ihre Aufgabe im Nebenamt aus und erhielten in den Statuten eine exakt umrissene Rolle, um den im Sektor der Berufsberatung unternommenen Professionalisierungsbestrebungen der öffentlichen Verwaltung (Lehrlingsämter) oder auch der Kirche (katholische Lehrlingsberatungsstellen) nicht nachzustehen.41 Besonders im Bereich der Aufsicht und Kontrolle über Pflegeplatzverhältnisse wurde die Mitarbeit von Frauen gefördert, beispielsweise als Inspektorinnen im Armenerziehungsverein des Bezirks Baden ab 1924.42
Gründungskontexte und Kurzporträts Vereinsgeschichten
In den vier Kantonen Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau und Solothurn entstanden im Lauf des 19. Jahrhunderts 28 Armenerziehungsvereine. In diesem Kapitel soll kurz aufgezeigt werden, wie es dazu kam und welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede sich feststellen lassen. Untersucht werden der Zeitraum vor und die wesentlichen Etappen nach der Vereinsgründung.
Der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein
Nach der Kantonstrennung im Jahr 1833 bestritt Basel-Landschaft die Ausgaben im Schul-, Kirchen- und Armenwesen aus dem ihm zugeflossenen Anteil aus der Vermögensausscheidung Basel-Stadts. Der Kanton unterhielt aus dem «Landarmengut» das Kantonsspital, alle übrigen armenfürsorgerischen Belange lagen in den Kompetenzen der Gemeinden. Vor der Kantonstrennung oblag das Armenwesen den Pfarrern. Diese traf aber der «Bannstrahl der Baselbieter Regierung», genauso wie die Dorfschullehrer, die als Freunde der Stadt galten.43 Die nach der Kantonstrennung eingesetzten Armenpflegen «verschwanden wieder. Rasch trat eine völlige Vernachlässigung des Armenwesens ein.»44 Die im Vergleich zu den Gemeinden schwache kantonale Regierung konnte auf das Armenwesen aufgrund ihrer finanziellen Ressourcen relativ wenig Einfluss nehmen. Die kantonalen Einnahmen stammten einerseits aus dem Vermögen, das aus der Kantonstrennung rührte, andererseits aus dem Salzregal. Bis 1890 misslangen die Versuche, eine Staatssteuer einzuführen, da Kantonssteuern nicht mit dem Freiheitsbestreben der Bevölkerung in Einklang zu bringen waren.45 Erst ab 1928 konnte sich der Kanton eine grössere Intervention im Sozialbereich leisten.46
Die Gründung des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins wurde wesentlich durch Emil Zschokke (1808–1889) bestimmt. Der ursprünglich aus dem Aargau stammende Pfarrer engagierte sich im Landwirtschaftlichen Verein Baselland und war federführend bei einer Umfrage aus dem Jahr 1840, worin die Pfarrämter auf «verwahrloste» Kinder in ihren Gemeinden angesprochen wurden. Zschokkes Versuche, eine Landwirtschaftliche Armenerziehungsanstalt zu etablieren, fanden im Landwirtschaftlichen Verein allerdings nur wenig Unterstützung.
Gleichzeitig war er auch Mitglied der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, die sich rege mit der geschlossenen Fürsorge befasste. An einer Tagung im September 1842 wurde er «von der ‹Bettagspredigt› des Referenten sehr wehmütig gestimmt», denn «er sehe die täglich sich mehrende Zahl der Verwahrlosten» und die Diskrepanz an Anstalten «zu ihrer Rettung!» Der damalige Seminardirektor und spätere Aargauer Regierungsrat Augustin Keller (1805–1883) brachte die Armenfrage mit dem Volksschulwesen in Verbindung, «indem er nachwies, dass dasselbe einer Reorganisation in dem Sinne bedürfe, dass in der Schule die Arbeith, namentlich aber die Bearbeitung des Landes also unseres Grundes u[nd] Bodens in den Vordergrund gestellt werde». Daraufhin erwiderte Schulinspektor Johannes Kettiger (1802–1869), dass die «Streitfrage, ob individuelle oder kollektive Behandlung verwahrloster Kinder vorzuziehen sei, […] in Baselland theoretisch u[nd] praktisch bereits dahin entschieden [ist]: das eine thun u[nd] das andere nicht lassen». Der Erfolg der Anstaltserziehung läge aber in der Schaffung von «Patronagevereinen», die die Austretenden anschliessend begleiten sollten.47 Diese Äusserung weckte anscheinend die Neugier der Kommissionsmitglieder, denn der nächste Versammlungsort wurde Liestal. Kettiger wurde Vororts-Präsident.48 Wie die aufgeführte Diskussion innerhalb der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft aufzeigt, fand in diesem Gremium ein reger Austausch von Personen statt, von denen viele später in Armenerziehungsvereinen aktiv wurden.49
Nachdem Zschokkes Erhebungen über «verwahrloste» Kinder im Kanton Basel-Landschaft versandeten, führten Kettiger und Regierungsrat Benedikt Banga (1802–1865) das Anliegen fort: Sie erliessen zu Allerheiligen 1846 eine zweite Umfrage, die letztlich zwei Jahre später am 1. Oktober 1848 zur provisorischen Gründung des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins und zum Auftrag an ein Initiativkomitee zur Schaffung von Statuten führte. Der aus der Taufe gehobene Verein zählte bereits 193 Mitglieder, darunter befanden sich prominente Vertreter von Verwaltung, Kirche und Wirtschaft.50 Die Versammlung bestimmte einen provisorischen Kantonalvorstand.51 Am 10. Dezember 1848 folgte dann die definitive konstituierende Versammlung in Liestal mit der Beratung und Ratifizierung der Statuten und Reglemente für die Geschäftsführer sowie der Bezirkskommissionen.52 Auf die Gründung des Kantonalvorstands folgte die Schaffung der Bezirksvereine und -vorstände: für Arlesheim, Liestal und Waldenburg im Jahr 1849, für Sissach erst im Jahr 1855. In Waldenburg wurde beispielsweise ein Formular für die Erhebung von prospektiven Pflegefamilien sowie eine Subskribentenliste bei der ersten Sitzung verteilt.53 Während sich die Vereinsmitglieder nicht um ein Wesentliches vermehrt hätten, so erwiesen «die Tabellen der eingezeichneten regelmässigen Beiträge nebst einiger Baarschaft eine ansehnliche jährliche Einnahme zu Gunsten des Armenerziehungsvereines».54
Folglich konnte der junge Verein auf die finanzielle Unterstützung seiner Mitglieder zählen, und darüber hinaus wurden «aus allen Gemeinden […] arme und verwahrloste Kinder angezeigt, dagegen aber auch eine ordentliche Anzahl Eltern und Familien, welche solche aufnehmen und erziehen, ja sogar zu einem Geschäft oder Handwerk anleiten wollen».55 Mit den durchgeführten Bedarfsumfragen und den gesicherten Ressourcen nahmen die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit auf. Über die Anliegen der frisch geschaffenen Bezirksvereine gibt der «Bericht der Bezirkscommission Liestal» vom 12. Juli 1850 einen Eindruck, der in groben Zügen die vier bereits abgehaltenen Versammlungen seit der Arbeitsaufnahme am 9. April 1849 umschrieb. Die bislang gemachten Erfahrungen gehörten «nicht zu den erfreulichern», da sich «Schwierigkeiten» abzeichneten: Es seien Fälle eingetreten, «die geradezu das wieder zerstörten, was der Verein mit vieler Mühe veranstaltet hatte».56 Insbesondere bei der Art und Weise der «Versorgung der Kinder» wurde der Wunsch geäussert, «man möchte doch so bald als möglich Anstalten errichten, da in diesen die Kinder besser versorgt seien und gleichmässiger beaufsichtigt werden könnten, als bei Privatleuten».57 Da allerdings keine Anstalten bestanden, konzentrierte sich der Bezirksvorstand Liestal auf die Suche nach Pflegeeltern. Doch wer sollte die Kosten für die «Platzierung» der Kinder übernehmen? Die Meinungen waren geteilt, so glaubten einige, der Verein solle alle Kosten gänzlich auf sich nehmen, dagegen wünschten andere, dass die Kosten zwischen der «versorgenden» Gemeinde und dem Verein geteilt würden:
«Während diese Frage noch besprochen wurde, erklärten Herr R.[egierungs-]R.[ats-]Präs.[ident] B. Banga sowohl als Herr Schulinspektor Kettiger, dass der Armenerziehungsverein nicht die Versorgung, sondern die Erziehung der Kinder sich zur Hauptaufgabe gemacht habe, es komme nicht darauf an so billig als möglich eine Menge von Kindern zu ernähren, sondern den verwahrlosten Kindern eine bessere Erziehung angedeihen zu lassen, und von ihrer Verdorbenheit sie so gut als möglich zu befreien, es komme daher besonders auch auf die Pflegeeltern an damit die Kinder etwa nicht noch ganz verzogen statt erzogen würden.»58
Die Bedeutung des Vereins liege aber auch darin, «wo möglich dem nichtswürdigen Gebrauche vorzubeugen, der in vielen Gemeinden unseres Cantons noch herrsche, die Kinder dem Mindestbietenden zu übergeben, bei welchem sie dann gewöhnlich auch am schlechtesten versorgt seien».59 Genau bei diesem «Streben, das nach Veredelung der Jugend hinziele», hoffe der Armenerziehungsverein auf die Mithilfe der Gemeinden. Es wurden Kostgeldansätze für drei Altersklassen und als bindendes Verständigungsmittel ein Vertragsformular eingesetzt, das die Geschäftsführer mit den Gemeinderäten und den Pflegeeltern abzuschliessen hätten. «Es zeigte sich jedoch in der Folge, dass wenigstens in unserem Bezirke nicht viele Verträge abgeschlossen wurden. Da sich, wie vorgegeben wird, öfters weder Gemeinderath noch Pflegeeltern in diese Form fügen wollten.»60 Doch auch von Seiten der Geschäftsführer des Armenerziehungsvereins wurden die Pflegeverträge mitunter als hinderlich betrachtet:
«Wenn ein Pflegevater den Willen besitze, das ihm anvertraute Kind recht, nach bestem Wissen und Gewissen zu erziehen, so brauche es da keines Vertrages, sein Bewusstsein sowie Pflicht erfüllt zu haben sei der beste Vertrag, ein solcher Mann würde sich auch nicht an die Bestimmungen eines Vertrages mit Genauigkeit halten. Er würde thun was er in seinem Streben für gut finde. Ein pflichtvergessener Pflegevater, der nicht gehörig für das ihm anvertraute Pflegekind sorgen wolle, bekümmere sich auch nicht viel um den Vertrag, er mache doch was er wolle.»61
Der Verein versuchte somit seit den ersten «Platzierungen» die Verhältnisse nicht nur auf mündlichen Abmachungen abzustützen, sondern auch zu verschriftlichen. Darüber hinaus wurden die Kostgelder nach Alterskategorien aufgefächert, die – das wird nicht explizit genannt – auf die Arbeitsleistung der Kinder Bezug nimmt. Die «Versorgung» der Pflegekinder erfolgte in der dritten Sitzung im Jahr 1849, wobei es bisweilen geschah, dass die vertragliche Übereinkunft versäumt wurde oder, falls diese erfolgte, «dadurch vereitelt wurde, dass das versorgte Kind seinen Pflegeeltern entwich oder von denselben fortgeschickt wurde».62
In der anschliessenden gemeindeweisen Diskussion über die fremdplatzierten Kinder wurden die Probleme nur allzu evident: In Arisdorf wurden zwei Mädchen bei Familien «platziert», der Kontakt zum Geschäftsführer brach jedoch ab. Derjenige von Augst bat sogar um Entlassung, da er anderweitig beschäftigt sei. In Bubendorf wurden sogar zwei Kinder, die in dieser Gemeinde «versorgt» worden waren, «ohne eigentlichen Grund in ihre Heimathgemeinde zurückgeschickt». Da eines der genannten Kinder nach Pratteln retourniert wurde, sandte Pratteln – als umgehende Antwort – ebenfalls ein Pflegekind des Armenerziehungsvereins in dessen Heimatgemeinde Bubendorf zurück. Die Gemeinde Frenkendorf gab dem Armenerziehungsverein vier Kinder in Aufsicht, die in Waldenburg, Bubendorf und Häfelfingen «platziert» wurden. Da die Gemeinde Frenkendorf am längsten warten musste, bis ihre Gemeindekinder vom Bezirksverein «versorgt» wurden, «war durch diese Verzögerung eine Missstimmung unter der Ortsbehörde und der Einwohnerschaft eingetreten». Durch den Einsatz des Geschäftsführers sei diese nun aber wieder besser. Die Beitragssammlung für das Jahr 1850 sollte aufgeschoben werden, denn «werden dann keine Kinder von irgendeiner Gemeinde untergebracht, oder verhältnismässig zu wenig, so wird die Einwohnerschaft missmuthig und verärgert die unterschriebenen Beiträge abzuliefern.»63 Kurz und gut, die zahlenden Bürger wollten, dass «ihre» Gemeindearmen «versorgt» würden, und hatten allem Anschein nach nur bedingtes Interesse, arme Bürger aus Nachbargemeinden bei sich aufzunehmen.
Der später in den Vereinen übliche Kostenteiler zwischen Verein und Gemeinde galt ursprünglich als Option und war nicht selbstverständlich. Zudem zeigten die frühen Kostgeldansätze, dass die Kinder einen Teil ihrer Kostgelder durch Arbeit zu entlöhnen hatten. Ein Pratteler Pfarrer sprach «seine Verwunderung darüber [aus], dass von den Gemeinden noch Beiträge gefordert werden sollen, denn er habe bis dahin immer geglaubt, der Verein nehme die Kinder ganz auf sich».64 Darauf erwiderte Regierungsrat Banga, dass «man vorerst nur den Gemeinden unter die Arme greifen wolle» und die Geschäftsführer die Unterstützungswürdigkeit der Kinder prüfen sollten, um «dann die Gemeinden um eine Unterstützung anzufragen».65 Eine ähnliche Unsicherheit betreffend die Kostenübernahme und die Ausgestaltung der Pflegeverhältnisse führte im Bezirksvorstand Waldenburg zur Praxis, dass Verträge «mit Gemeinden u. Pflegeanstalten» nur «dann Gültigkeit haben, wenn sie schriftlich abgefasst und von den betroffenen Partnern unterzeichnet sind. Die Verträge mit den Gemeinden sollen so vortheilhaft als möglich für den Verein, und die mit den Pflegeeltern so vortheilhaft als möglich für die Kinder abgeschlossen werden.»66 Die Kinder sollten «möglichst fern von ihrer Heimat» untergebracht werden. «Je grösser die Theilnahme ist, die man von den verschiedensten Seiten dem untergebrachten Kinde zuwendet, desto grösser ist die Aufmunterung für Kind und Pflegeeltern.»67
Der noch junge Armenerziehungsverein schien sich aber auch gegen ethische Vorbehalte seitens der Gemeinden verteidigen zu müssen. In seinem Jahresbericht über das Jahr 1851 hielt er denjenigen, «welche in dieser Art von Versorgung nichts anderes glauben erblicken zu sollen, als dies alte Mindersteigerungssystem», folgende Unterschiede zwischen der Fremdplatzierung durch den Verein und jener durch die Gemeinden vor Augen: «Die Gemeinde sieht die Versorgung des Kindes nach der gewöhnlichen Anschauungsweise als eine Last an, die ihr mit vielen andern Lasten aufgebürdet ist – der Verein aber als höchsten Zweck seiner Aufgabe.»68 Bei den Gemeinden würden sich Pflegeeltern direkt melden, der Verein suche sie aber, und «die Erfahrung lehrt, dass die empfehlenswerthen Familien wollen gesucht sein». Während die Gemeinde das Pflegekind «gewöhnlich im Orte selber» «platziere» und es «den Fleck, der auf seiner Armuth haftet, oder den Ruf seiner Eltern oder Familie, der gewöhnlich kein guter ist, mit sich herum» tragen müsse und oft höre, «wie viel es die Gemeinde koste», «platziere» der Armenerziehungsverein «seine Kinder gern von der Heimath entfernt unter», wobei dann die «ganz neuen Umgebungen, die Befreiung von schlimmer Nachrede, die neuen Kleider, mit welchen das Kind von der Übernahme an durch den Verein versehen wird», wie die bisher gemachten Erfahrungen zeige, «höchst wohlthätig auf dasselbe einwirken».69 Insbesondere bei der Beaufsichtigung unterscheide sich ein Pflegekind des Armenerziehungsvereins von einem der Gemeindebehörden:
«Um das von der Gemeinde untergebrachte Kind kümmert sich, hat man einmal einen Kostmeister für dasselbe gefunden, gar oft weiter Niemand, wenigstens nicht anhaltend und angelegentlich genug, und zahlreiche Beispiele lehren, dass es in der Vernachlässigung weit kommen darf, bis etwa einem pflichtvergessenen Pflegvater der Kostvertrag gekündet wird. Um das Kind dagegen, das der Verein zu übernehmen im Begriff ist, haben sich zu kümmern der Armeninspektor, der Präsident, dann der Geschäftsführer der Gemeinde, wo es untergebracht worden.»70
Diese dreifache Aufsicht habe zur Folge, dass das Kind eine «Wichtigkeit» erhalte, «die namentlich bei den Pflegeeltern erwünschten Eindruck macht». Diese wüssten, «das Kind ist nicht verlassen und unsere Behandlung bleibt nicht unbeobachtet. Sie fühlen, dass bei der Pflege nicht nur ein Kostgeld zu erwerben sei, sondern auch das Lob guter Erziehung.» Auf dieselbe Weise argumentierte der Verein auch bezüglich seiner Pflegeplatzwahl, die er nicht zum Vorteil der Vereinskasse suche, sondern «vor Allem das Wohl des Kindes» im Auge behalte – während die Gemeinden «ihre Kinder häufig dem Mindestfordernden» anvertrauten. Auch bei der Dauer der Platzierung bestünde ein Unterschied, die Gemeinde bringe ihre Kinder «gewöhnlich nur auf ein Jahr» unter, während der Verein «sie gerne auf eine längere Reihe von Jahren» fremdplatziere, «was für Kinder und Pflegeeltern vorteilhaft ist». Die Beaufsichtigung und Vereinsunterstützung ende auch nicht mit der Erwerbsfähigkeit der Kinder, wie es bei den Gemeinden geschehe: «Die Gemeinde wünscht der Last der Erziehung so bald als möglich entledigt zu sein und glaubt sich der Pflicht gegen das Kind enthoben, sobald es sich sein Brod verdienen kann, möge das nun geschehen, wie es wolle.» Der Verein aber mache «seinen Einfluss auf die Wahl des Berufes seiner Pfleglinge geltend und gedenkt denselben auch im fortschreitenden Jünglings- und Jungfrauenalter der Pfleglinge nicht ganz aufzugeben».71 Somit steuerte oftmals «gesetzliche Nöthigung und kalte Berechnung» die Fremdplatzierung der Gemeinden, während im Verein «freier Wille und aufopfernde Liebe» vorherrsche.72
Mit diesen drei Jahre nach Vereinsgründung vorgestellten philanthropischen Grundsätzen zeigt der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein eine klare konzeptuelle Gegenposition zur kommunalen Fremdplatzierungspraxis auf: Die langfristige «Platzierung» bei denselben Pflegeeltern unter Vereinsaufsicht, der Ortswechsel sowie die Hilfestellung zur Berufsausbildung. Die Argumentation – bis auf das Liebeswerk im Fazit – ist mehrheitlich frei von Pathos und zeugt von einem reflektierten Umgang mit der vereinsgetragenen Fremdplatzierung, die ihre Daseinsberechtigung dezidiert in einen Kontrast zu den Gemeindeplatzierungen stellt.
Zwei weitere Desiderate konnten 1853/54 vom jungen Verein umgesetzt werden: die Institutionalisierung der Inspektion sowie die Gründung einer eigenen Anstalt. Ersteres wurde durch den gebürtigen Martin Grieder, der 1853 von der vermögenden Juliane Birmann-Vischer (gestorben 1859) adoptiert wurde, erreicht. Er arbeitete als Armeninspektor ehrenamtlich bis 1888 für den Armenerziehungsverein. In den Augen des Kantonalvorstands war er deshalb bestens für die Stelle geeignet, weil für ihn «die drohenden Schäden der Gesellschaft – Armennoth und Sittennoth – nicht aus Büchern gelernte Begriffe, sondern angeschaute Thatsachen sind».73 Als eine seiner ersten Tätigkeiten reiste Birmann «mit einem Empfehlungsschreiben von Präsident Banga» durch den Kanton und erarbeitete einen Bericht über das basellandschaftliche Armenwesen, «worauf ihm zur Akkreditierung in den Gemeinden der Regierungsrath den Titel eines Armeninspektors, einen Timbre und die beim Bundesrathe ausgewirkte Portofreiheit zutheilte.»74 Das zweite Desiderat des Kantonalvorstands, die Gründung einer eigenen Knabenerziehungsanstalt, wurde in Form der Rettungsanstalt Augst (ab 1909 im Schillingsrain in Liestal)75 für «verwahrloste Knaben» realisiert, die am 3. Oktober 1853 ihren Betrieb aufnahm (siehe Abbildung 6). Eine Zusammenarbeit entstand zuvor mit der 1852 gegründeten «Richter-Linder’schen Anstalt für Mädchen» in Basel.76