Kitabı oku: «Kartellrechtliche Schadensersatzklagen», sayfa 3
Kapitel A Einleitung
Literatur: Alexander, Schadensersatz und Abschöpfung im Lauterkeits- und Kartellrecht: Privatrechtliche Sanktionierungsinstrumente zum Schutz individueller und überindividueller Interessen im Wettbewerb, S. 299; Böge/Ost, Up and Running, or is it? Private enforcement – the Situation in Germany and Policy Perspectives, ECLR 2006, 197; Rengier, Cartel Damages Actions in German Courts: What the Statistics Tell Us, JECLAP Volume 11 (2020), Issue 1–2, S. 72; Stancke, Zu den Pflichten und Abwägungskriterien hinsichtlich der Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2015, 822.
Übersicht
I. Der privatrechtliche Geltungsanspruch des Kartellrechts
II. Praktische Relevanz kartellrechtlicher Schadensersatzklagen
III. Gesetzeshistorie
I. Der privatrechtliche Geltungsanspruch des Kartellrechts
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Die Wettbewerbsregeln des deutschen und europäischen, aber auch des außereuropäischen, Kartellrechts betreffen ganz überwiegend Rechtsverhältnisse auf der Ebene des Privatrechts.1 Der privatrechtliche Geltungsanspruch, der neben die Sanktionskompetenzen der Wettbewerbsbehörden tritt,2 bedarf daher einer rechtlichen Absicherung. Das gilt zum einen für die Gewährung materieller Ansprüche bei Rechtsverstößen, zum anderen aber auch hinsichtlich der Regelung der Zuständigkeiten und Verfahren zur Durchsetzung privatrechtlicher Rechtsfolgen.
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Das europäische Wettbewerbsrecht als maßgeblicher Orientierungspunkt des Kartellrechts hält dabei nur wenige direkt anwendbare Regelungen bereit. Die materiell-rechtliche Anordnung der Nichtigkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 2 AEUV ist die einzige direkt anwendbare privatrechtliche Regelung für die Anwendung der Wettbewerbsregeln.3 Die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte zur Anwendung der Wettbewerbsregeln ist in Art. 6 VO 1/2003 normiert. Weiter untermauert hat diesen unionsprivatrechtlichen Geltungsanspruch die Rechtsprechung des EuGH, der in seinen berühmten Entscheidungen in den Rechtssachen „Courage“4 und „Manfredi“5 postuliert hat, dass „Jedermann“ nach nationalem Recht die Möglichkeit haben muss, einen Schadensersatzanspruch effektiv geltend zu machen, der sich aus einem Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht ergibt.6 Das Verfahren zur Durchsetzung dieser Rechte unterliegt – in den allgemeinen Grenzen des Unionsrechts (insbesondere Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz) – dem nationalen Recht, da es im Unionsrecht keine direkt anwendbaren besonderen Regelungen dazu gibt.7 Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz bedeuten: Die dafür maßgeblichen Bedingungen dürfen nicht ungünstiger ausgestaltet sein als für gleichartige Klagen des innerstaatlichen Rechts und sie dürfen den Schutz der unionsrechtlich gewährten Rechte des Einzelnen nicht erschweren oder unmöglich machen.8
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Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich im Anwendungsbereich des Unionsrechts eine weitgehende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihr materielles Recht und ihr Prozessrecht so auszugestalten, dass es zur praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts beiträgt und diese nicht etwa behindert.9 Damit verbunden ist nicht zwingend ein Anspruch auf Strafschadensersatz, etwa um die Abschreckungswirkung von Art. 101 AEUV zu erhöhen. Ein solcher Anspruch ist nach dem Äquivalenzprinzip nur dann begründet, wenn das mitgliedstaatliche Recht bei Verstößen gegen das nationale Recht eine entsprechende Sanktion vorsieht. Begrenzend gilt der Grundsatz, dass die gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führen dürfen.10
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Der privatrechtliche Geltungsanspruch des Kartellrechts im nationalen Recht ergibt sich aus den jeweils anwendbaren deliktischen oder sonstigen Anspruchsnormen. Genannt seien hier § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 19ff. GWB bzw. Art. 101, 102 AEUV bzw. – nach der 9. GWB-Novelle11 – § 33a Abs. 1 GWB. Verbunden damit sind materiell-rechtliche Spezialnormen in den §§ 33aff. GWB. Hinsichtlich des Prozessrechts ist die Lex fori und damit – in Deutschland – das deutsche Zivilverfahrensrecht, insbesondere die ZPO, anwendbar. Zu beachten sind aber auch Sonderregelungen für das Kartellschadensersatzverfahren, insbesondere die §§ 33b, 33g (die materiell-rechtlich ausgestaltet sind) sowie die §§ 87 bis 89e GWB. Jenseits dieser Spezialregelungen sind die allgemeinen Regelungen des deutschen Schadensersatz- und Zivilverfahrensrechts zu beachten. Anders als in den USA mit der Möglichkeit der „punitive damages“ haben Verurteilungen zu Schadensersatzzahlungen in Deutschland keinen Strafcharakter. Leitmotiv ist hier allein das Kompensationsprinzip und damit ein kalkulatorischer Ausgleich tatsächlich erlittener Schäden.12
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Mit der Anordnung einer Ersatzpflicht bei Kartellverstößen verfolgt der Gesetzgeber letztlich aber einen doppelten Zweck.13 Durch die möglichst weitgehende Verpflichtung der „Kartellsünder“ zum Ersatz von Schäden soll zugleich im öffentlichen Interesse die Durchsetzung des Kartellrechts gefördert werden, weil die betroffenen Dritten immer noch „die besten Kartellwächter sind“. Die privatrechtlichen Sanktionen ergänzen insofern die kartellbehördlichen Sanktionen.14 Diese funktionale Sichtweise darf aber nicht dazu führen, den gesetzesmäßigen Fokus des Kartellschadensersatzverfahrens aus den Augen zu verlieren, der allein auf die Kompensation erlittener Schäden gerichtet ist.
1 Entsprechend: Mestmäcker/Schweitzer, in: Mestmäcker/Schweitzer, § 23 Rn. 1. Vgl. auch die Ausführungen des EuGH, wonach „Art. 101 Abs. 1 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und in deren Person Rechte entstehen lässt, die die nationalen Gerichte zu wahren haben“: EuGH, 20.9.2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 23 – Courage; 14.3.2019, C-724/17, EU:C:2019:204 Rn. 24 – Skanska Industrial Solutions u.a.; 12.12.2019, Rs. C-435/18, ECLI:EU:C: 2019:1069 Rn. 21 – Otis u.a. 2 Nach deutschem und europäischem Kartellrecht ist somit sowohl eine behördliche Sanktionierung als auch eine Verurteilung zu zivilrechtlichem Schadensersatz aufgrund desselben Kartellsachverhalts möglich. 3 Mestmäcker/Schweitzer, in: Mestmäcker/Schweitzer, § 23 Rn. 1. 4 EuGH, 20.9.2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 – Courage. 5 EuGH, 13.7.2006, verb. Rs. C-295/04 bis C-298/04, ECLI:EU:C:2006:461 – Manfredi. 6 Vgl. dazu Bunte/Stancke, Kartellrecht, S. 431 und zuletzt EuGH, 12.12.2019, Rs. C- 435/18, ECLI:EU:C:2019:1069 Rn. 22f. – Otis u.a. 7 EuGH, 20.9.2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 29 – Courage; EuGH, 13.7.2006, verb. Rs. C-295/04 bis C-298/04, ECLI:EU:C:2006:461 Rn. 62–64 – Manfredi; Grave/Nyberg, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 48. Vgl. nun aber Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union („Kartellschadensersatzrichtlinie“), ABl. L 349/1 v. 5.12.2014. 8 Grundlegend: EuGH, 16.12.1976, Rs. 33–76, ECLI:EU:C:1976:188 Rn. 5 – Rewe/Landwirtschaftskammer Saarland; EuGH, 14.12.1995, verb. Rs. C-430/93 u. C-431/93, ECLI:EU:C:1995:441 Rn. 17 – van Schijndel und van Veen. Für den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in Schadensersatzsachen: EuGH, 20.9.2001, Rs. C-453/99, ECLI:EU:C:2001:465 Rn. 29 – Courage; EuGH, 13.7.2006, verb. Rs. C-295/04 bis C- 298/04, ECLI:EU:C:2006:461 Rn. 62 – Manfredi. Aus diesen Prinzipien folgt auch, dass aus einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV resultierende Ansprüche von den mitgliedstaatlichen Gerichten auch dann von Amts wegen zu prüfen sind, wenn sich Parteien darauf nicht berufen haben. Das gilt immer dann, wenn eine solche Verpflichtung oder eine solche Möglichkeit für entsprechende Normen des innerstaatlichen Rechts besteht (EuGH, 14.12.1995, verb. Rs. C-430/93 u. C-431/93, ECLI:EU:C:1995:441 Rn. 15 – van Schijndel und van Veen. 9 Mestmäcker/Schweitzer, in: Mestmäcker/Schweitzer, § 23 Rn. 3. 10 EuGH, 13.7.2006, verb. Rs. C-295/04 bis C-298/04, ECLI:EU:C:2006:461 Rn. 99 – Manfredi; Mestmäcker/Schweitzer, in: Mestmäcker/Schweitzer, § 23 Rn. 8. 11 Vgl. BGBl. I v. 8.6.2017, S. 1416ff. 12 Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 33 GWB Rn. 2. 13 Alexander, Schadensersatz und Abschöpfung im Lauterkeits- und Kartellrecht: Privatrechtliche Sanktionsinstrumente zum Schutz individueller und überindividueller Interessen im Wettbewerb, S. 299ff. 14 Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 33 GWB Rn. 2.
II. Praktische Relevanz kartellrechtlicher Schadensersatzklagen
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Es entsprach lange der allgemeinen Wahrnehmung, dass die zivilgerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Nachgang von Kartellrechtsverstößen in Deutschland wenig entwickelt sei.15 Die von der Kommission beauftragte Anwaltskanzlei Ashurst legte 2004 eine umfangreiche Studie über die mitgliedstaatliche Rechtspraxis bei der Gewährung von Schadensersatz für Kartellverstöße vor,16 die zu dem Ergebnis kam, dass dieser Rechtsbereich in den Mitgliedstaaten völlig unterentwickelt sei. Das BKartA hat diesen Befund in seinem Diskussionspapier „Private Kartellrechtsdurchsetzung“ im Jahr 2005 zu Recht als bereits damals für Deutschland in dieser Pauschalität unzutreffend kritisiert und darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt lediglich Ansprüche von Opfern von Hardcore-Kartellen nur einmal erfolgreich eingeklagt worden seien.17 Nicht falsch ist es jedenfalls festzustellen, dass sich die zivilgerichtliche Durchsetzung des Kartellrechts ursprünglich auf die Vorschriften zum Marktmachtmissbrauch und zu Vertikalvereinbarungen konzentrierte.
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Übersichten zur Entwicklung von Schadensersatzklagen nach Kartellverstößen gibt es kaum. Nach den statistischen Erhebungen des BKartA ergingen in Deutschland bereits im Jahre 2004 38 Gerichtsentscheidungen, in denen kartellrechtlicher Schadensersatz gegebenenfalls neben anderen Ansprüchen in Rede stand. 19 dieser Klageverfahren waren erfolgreich.18 Seitdem beschäftigen kartellrechtliche Schadensersatzklagen in Form von „Follow-on-Klagen“ zunehmend deutsche Gerichte und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der EU. Nach einer Übersicht der Beratungsfirma econ-da aus dem Jahre 2019 werden im Vereinigten Königreich, in den Niederlanden und in Deutschland nach wie vor europaweit am häufigsten Klage infolge behördlicher Bußgeldfälle eingereicht. Vor allem Schadensersatzklagen infolge des „LKW-Kartells“ wurden allerdings auch vor Gerichten in einer Vielzahl anderer Mitgliedstaaten anhängig gemacht.19 Nach einer aktuellen Zählung gab es bis zum Jahre 2019 119 Urteile deutscher Gerichte zu Kartellschadenersatzklagen – 91 von Landgerichten, 24 von Oberlandesgerichten und vier vom Bundesgerichtshof.20
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In der Praxis stellt Deutschland neben dem Vereinigten Königreich und dem Königreich der Niederlande die für Kläger anscheinend attraktivste Rechtsordnung für die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche dar. So sollen im Jahre 2019 allein in Deutschland etwa 650 Fälle anhängig gewesen sein.21 Zudem haben nicht nur US-Klägerkanzleien mittlerweile den deutschen Markt entdeckt, sondern gerade im Zuge der Klagen in Sachen LKW-Kartell wird eine Vielzahl auch rein deutscher Kanzleien aktiv. So hat sich im Laufe der letzten Jahre die klageweise Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Abnehmer kartellbefangener Produkte stark intensiviert. Viele dieser Fälle werden allerdings letztlich außergerichtlich beigelegt. Eine interessante Entwicklung ist, dass auch große Industrieunternehmen auf Klägerseite zu finden sind, die ansonsten eher auf der Beklagtenseite stehen. Dies ist wohl nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die aus ihrer Sicht Geschädigten eines Kartells – jedenfalls wenn sie als Kapitalgesellschaften organisiert sind – wegen der Vermögensfürsorgepflichten der Vorstände bzw. Geschäftsführungsmitglieder verpflichtet sein können, greifbare Ansprüche auch durchzusetzen.22 Ein weiterer Trend ist die Industrialisierung des Klagewesens, z.B. durch die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen durch hierauf spezialisierte Rechtsdienstleistungsunternehmen.23 Es ist zu erwarten, dass die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung kartellbedingter Schäden in naher Zukunft noch erheblich zunehmen wird. Dies hängt nicht zuletzt mit der jüngsten Gesetzesentwicklung zusammen.
15 Lübbig, in: MüKo-Wettbewerbsrecht, § 33a GWB Rn. 6. 16 Abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/study.html (zuletzt aufgerufen am 11.2.2020). 17 Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 60 Rn. 62. 18 Böge/Ost, ECLR 2006, 197; Lübbig, in: MüKo-Wettbewerbsrecht, § 33a GWB Rn. 6. 19 Vgl. Sailer, „Follow-on Klagen nach Kartellverfahren – die Entwicklung seit 2000 in Zahlen“, abrufbar unter http://kartellblog.de/2015/03/02/katharina-sailer-follow-onklagen-nach-kartellverfahren-die-entwicklung-seit-2000-in-zahlen/ (zuletzt aufgerufen am 11.2.2020), und Sailer, Update on development of follow-on damages claims: 2000–2018, abrufbar unter http://www.econ-da.com/post/2019/7/23/update-on-development-of-follow-on-damages-claims-2000-2018 (zuletzt aufgerufen am 11.2.2020). 20 Rengier, Cartel Damages Actions in German Courts: What the Statistics Tell Us, JECLAPAdvance Articles, 16 December 2019. 21 Rengier, Cartel Damages Actions in German Courts: What the Statistics Tell Us, JECLAPAdvance Articles, 16 December 2019 m.w.N. 22 Lübbig, in: MüKo-Wettbewerbsrecht, § 33a GWB Rn. 10; vertiefend: Stancke, WuW 2015, 822, 824ff.; vgl. dazu auch unten Rn. 34ff. 23 Hierzu krit.: LG München, 7.2.2020, 37 O 18934/17 – Financialright (nicht rechtskräftig).
III. Gesetzeshistorie
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Vorläufer des heutigen § 33a GWB war der § 35 im GWB von 1957. Danach war insbesondere schadensersatzpflichtig, wer schuldhaft gegen eine Vorschrift des GWB verstieß, die den Schutz eines anderen bezweckt (§ 35 Abs. 1 GWB von 1957), wobei die Bundesregierung als Beispiele für Schutzgesetze ausdrücklich die (heutigen) §§ 1, 20 und 21 GWB genannt hatte. § 35 Abs. 1 Satz 2 GWB von 1957 sah außerdem bei Verstößen gegen § 27 GWB von 1957 (= § 20 Abs. 5 n.F.) die Möglichkeit des Ersatzes des immateriellen Schadens vor. § 35 Abs. 2 GWB von 1980 enthielt eine Regelung zur Schließung der sog. Sanktions- oder Schutzlücke bei Verstößen gegen die früher allein möglichen Verfügungen der Kartellbehörden aufgrund des Missbrauchsverbots des § 22 GWB von 1957.24
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Durch die 6. GWB-Novelle sind die beiden zuletzt genannten Vorschriften (§ 35 Abs. 1 Satz 2 von 1957 und § 35 Abs. 2 GWB von 1980) gestrichen worden. Gestrichen wurde außerdem § 37 von 1957 über die gesamtschuldnerische Haftung von Kartellmitgliedern, weil sich diese Haftung bereits aus den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 830, 840 BGB) ergebe.25 § 33 Satz 1 GWB von 1998 bestimmte seitdem, dass jeder, der gegen eine Vorschrift des GWB oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, einem anderen zur Unterlassung verpflichtet ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung den Schutz dieses anderen bezweckte; bei Verschulden konnte der Geschützte außerdem Schadensersatz verlangen. § 33 Satz 2 GWB von 1998 regelte ergänzend eine Verbandsklagemöglichkeit.
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Bedeutende Erweiterungen zum kartellrechtlichen Schadensersatz brachte dann im Jahre 2005 die 7. GWB-Novelle. Sie bildete den wirklichen Initalimpuls für die Entwicklung des Kartellschadensersatzrechts in Deutschland in Wissenschaft und Praxis. Der im Rahmen der Novelle neugestaltete § 33 GWB beinhaltete vor allem die Ausdehnung der Vorschrift auf die Wettbewerbsregeln des AEUV und die Streichung des sog. „Schutzgesetzerfordernisses“ (in der Literatur und Rechtsprechung wurde der individualschützende Charakter des § 1 GWB teilweise bestritten). Einer der Beweggründe für die Förderung der zivilrechtlichen Durchsetzung des Kartellrechts war es, zum Ausgleich für die vermeidliche Verminderung der behördlichen Kontrolldichte aufgrund des Übergangs zu dem System der Legalausnahme durch die europäische Kartellverfahrensordnung VO 1/200326 die zivilrechtlichen Sanktionen bei Kartellrechtsverstößen auszuweiten.27 Bei Kartellverstößen müssten deshalb in den Schutzbereich des Gesetzes auch die Abnehmer und Lieferanten einbezogen werden, selbst wenn sich die Kartellabsprache nicht gezielt gegen sie richte.28 Als wichtige Neuerung wurde die Feststellungswirkung von Entscheidungen der Kartellbehörden für sog. Follow-on-Klagen eingeführt (§ 33 Abs. 4 GWB von 2005). Zudem wurde eine Hemmung der Verjährung für die Laufzeit des Behördenverfahrens eingeführt (§ 33 Abs. 5 GWB von 2005) sowie eine Verzinsungspflicht (§ 33 Abs. 3 Satz 4 GWB von 2005) und die Möglichkeit der Schadensschätzung unter Berücksichtigung des sog. „Kartellantengewinns“ (§ 33 Abs. 3 Satz 3 GWB von 2005). Außerdem enthielt § 33 Abs. 3 Satz 2 GWB von 2005 eine Regelung zum Pass-on, die im Sinne einer Vorteilsausgleichung geregelt wurde (Schaden ist durch eine Weiterveräußerung nicht ausgeschlossen).
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Erneute Änderungen brachte die 8. GWB-Novelle von 2013. In § 33 Abs. 2 Nr. 2 GWB von 2013 wurde die noch in der 7. GWB-Novelle gestrichene Aktivlegitimation der Verbraucherverbände vorgesehen, ebenso der Verbände der Marktgegenseite. Die Verbraucherverbände sollten einen Unterlassungsanspruch, aber vor allem auch einen Anspruch auf Vorteilsabschöpfung für den Fall von Massen- oder Streuschäden haben. Einen eigenen schadensersatzrechtlichen Durchsetzungsanspruch erhielten die Verbände aber nach wie vor nicht. Zudem wurden die Vorschriften zur Verjährung und Hemmung der Verjährung (§ 33 Abs. 5 GWB von 2013) neu gefasst und präzisiert.29
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Ein weiterer Meilenstein in der Entwicklung des Kartellschadensersatzrechts wurde durch die Kommission im Jahr 2014 mit der Kartellschadensersatzrichtlinie gelegt. Ausdrückliches Ziel dieser Richtlinie war, die zivilrechtliche Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln zu fördern. Sie ist am 5.12.2014 in Kraft getreten und war von den EU-Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.30 Nach Art. 22 Abs. 1 und 2 RL 2014/104/EU sollen die nationalen Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich materiell-rechtlicher Rechtsnormen nicht rückwirkend und hinsichtlich sonstiger Normen nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26.12.2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden. Im Einzelnen enthält die Richtlinie im Wesentlichen folgende Regelungsbereiche:31
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Die Richtlinie verpflichtet mitgliedstaatliche Gerichte, abschließende Verbotsentscheidungen von Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten zumindest als Prima-facie-Beweis eines Kartellverstoßes zuzulassen, während die abschließenden Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden des Staates, in dem der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, Bindungswirkung entfalten (Art. 9 Kartellschadensersatzrichtlinie). Richtlinienkonform sehen die Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten – u.a. Deutschlands – weitergehend eine Bindungswirkung sämtlicher rechtskräftiger Entscheidungen der Behörden der Mitgliedstaaten vor. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Offenlegung von Beweismitteln und Zugang zu Verfahrensakten der Wettbewerbsbehörden: Nationale Gerichte sollen nach der Richtlinie unter der Voraussetzung einer substantiierten Begründung (Art. 5 Abs. 1 Kartellschadensersatzrichtlinie) und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 Kartellschadensersatzrichtlinie) die Offenlegung von bestimmten Beweismitteln oder relevanten Kategorien von Beweismitteln anordnen können (Art. 5 Abs. 2 Kartellschadensersatzrichtlinie). Im deutschen Recht ist bislang schon eine Anordnung zur Urkundenvorlegung nach § 142 Abs. 1 ZPO möglich, allerdings unter der Voraussetzung der konkreten Bezeichnung der fraglichen Urkunde und ihrer Prozessrelevanz. Der in der Richtlinie festgelegte Begriff der relevanten Kategorien von Beweismitteln hingegen ist sehr unbestimmt und wird vor den Gerichten zu erheblichen Kontroversen führen.
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Die Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche soll nach der Richtlinie mindestens fünf Jahre betragen (Art. 10 Abs. 3 Kartellschadensersatzrichtlinie). Die Richtlinie legt fest, dass die Untersuchung durch eine Wettbewerbsbehörde die Verjährung hemmt oder, je nach nationalem Recht, unterbricht und frühestens ein Jahr nach Ende einer solchen Untersuchung abläuft (Art. 10 Abs. 4 Kartellschadensersatzrichtlinie). Diese Regelungen bewirken für Deutschland Änderungen der Fristen. Bisher beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre; die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Daneben wird in Deutschland auch in Zukunft – kenntnisunabhängig – die Verjährung binnen 10 Jahren ab Anspruchsentstehung bzw. 30 Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis eintreten (§ 199 Abs. 3 BGB).
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Unternehmen, die durch eine gemeinsame Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht verstoßen haben, sollen nach der Richtlinie im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch und im Innenverhältnis nach dem Verursachungsgrad für den gesamten Schaden haften (Art. 11 Abs. 1 Kartellschadensersatzrichtlinie). Das deutsche Recht sieht eine gesamtschuldnerische Haftung Kartellbeteiligter bereits jetzt vor, ohne jedoch, wie von der Richtlinie vorgesehen, Kronzeugen dieser Haftung zu entziehen.
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EU-Mitgliedstaaten müssen nach der Richtlinie zukünftig zudem sicherstellen, dass Schadensersatzansprüche auf allen Ebenen der Wertschöpfungskette geltend gemacht werden können. Den mittelbaren Abnehmern wird dabei der Schadensnachweis erleichtert – er hat zu beweisen, dass der Beklagte eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat, die Zuwiderhandlung einen Preisaufschlag für den unmittelbaren Abnehmer des Beklagten zur Folge hatte und der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die Gegenstand der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht waren, oder Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die aus solchen hervorgingen oder sie enthielten (Art. 14 Abs. 2 Kartellschadensersatzrichtlinie). Im Gegenzug wird aber die Passing-on-Defence EU-weit eingeführt (Art. 13 Kartellschadensersatzrichtlinie). Der Beklagte kann dann die Einrede erheben, dass der Preisaufschlag an die nachgelagerten Ebenen der Wertschöpfungskette abgewälzt wurde, so dass beim direkten Käufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Beweislast für die Weitergabe des Preisaufschlages liegt bei der beklagten Partei, welche hierbei Offenlegungen des Klägers bzw. von Dritten verlangen kann (Art. 13 Kartellschadensersatzrichtlinie). Bei Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen gilt zukünftig EU-weit die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwiderhandlung einen Schaden verursacht hat (Art. 17 Abs. 2 Kartellschadensersatzrichtlinie).32 Die Gerichte sollen den Schadensumfang zudem schätzen dürfen. Zudem enthält die Richtlinie Anreize für einvernehmliche Streitbeilegungen.
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Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie mit der 9. GWB-Novelle umgesetzt, die am 9.6.2017 in Kraft getreten ist.33 Diese Novelle hat die §§ 33ff. GWB und §§ 89bff. GWB n.F. umfassend im Sinne der Kartellschadensersatzrichtlinie neu gestaltet. Die Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie ist dabei komplett im GWB erfolgt (§§ 33ff. und §§ 89bff. GWB n.F.). § 33a GWB n.F. lautet nunmehr wie folgt: „(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Nach Abs. 2 wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Ein Kartell ist danach „eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern“. Die Passing-on-Defence wurde in Umsetzung der Art. 12–15 der Kartellschadensersatzrichtlinie in § 33c GWB n.F. dahingehend geregelt, dass der Beklagte die Beweislast für die Schadensabwälzung trägt und Offenlegung vom Kläger/Dritten verlangen kann. Zugunsten des Klägers im Fall eines möglichen indirekten Schadens spricht eine Vermutung für das Vorliegen einer Schadensabwälzung. Der Beklagte hat die Möglichkeit, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung zu widerlegen, dass keine (vollständige) Schadensabwälzung auf den Kläger stattgefunden hat. In § 33d GWB n.F. werden Regelungen zum Gesamtschuldverhältnis getroffen und § 33e GWB n.F. enthält eine Privilegierung des Kronzeugen. Die Offenlegung von Beweismitteln ist in einem neuen § 33g GWB geregelt worden. In dem neuen § 89c GWB ist die Offenlegung aus der Behördenakte dergestalt geregelt, dass die Herausgabe von Beweismitteln aus den Akten der Kartellbehörde an das Gericht oder den Anspruchssteller subsidiär erfolgt. Außerdem wurde die Verjährungsdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt. Weiter sollen die Kosten der Nebenintervention begrenzt werden.
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Auch die 10. GWB-Novelle aus dem Jahre 2021 enthält wieder kartellschadensersatzrechtliche Elemente. Diese haben nicht den gleichen Umfang wie jene der 9. GWB-Novelle, sondern sind vornehmlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf Unklarheiten, die in der öffentlichen Diskussion und in Gerichtsentscheidungen infolge der 9. GWB-Novelle aufgetreten sind. Der Regierungsentwurf zur 10. GWB-Novelle34 stellte hierzu fest, dass ein Großteil der mit der 9. GWB-Novelle eingeführten Vorschriften bislang noch nicht zur Anwendung gekommen sei, weil eine Anwendung nach den intertemporalen Regelungen in § 186 Abs. 3 und 4 GWB nur auf nach dem 26.12.2016 entstandene oder anhängig gemachte Schadensersatzansprüche in Betracht kam. Jüngere Entwicklungen in der Rechtsprechung hätten jedoch bereits aufgezeigt, dass Modifikationen im Hinblick auf spezifische Regelungen erforderlich seien, um die Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gegen kartellbeteiligte Unternehmen zu unterstützen. Dies betrifft zum einen die Regelung einer Vermutung der Betroffenheit und zum anderen die Auskunfts- und Offenlegungsansprüche, die sich – obwohl insofern eine Anwendung bei richtiger Rechtsauslegung grundsätzlich schon möglich gewesen sei – bislang noch nicht zur erwarteten Hilfe für Geschädigte entwickelt hätten.35 Hinsichtlich der „Betroffenheit“ erfolgte daher die Einfügung eines neuen Abs. 2 Satz 4 in § 33a, wonach widerleglich vermutet wird, dass Rechtsgeschäfte über Waren oder Dienstleistungen mit kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich eines Kartells fallen, von diesem Kartell erfasst waren. Entsprechend wurde in § 33c Abs. 3 ein Satz 2 angefügt, der eine entsprechende gesetzliche Vermutung auch für mittelbare Abnehmer vorsieht. Diese gesetzlichen Vermutungen treten als materiell-rechtliche Regelungen nach allgemeinen Regeln wie das gesamte Gesetz in Kraft und gelten damit nur für Schadensersatzansprüche, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.36 Die Begründung sagt aber nichts dazu, ob eine tatsächliche Vermutung für das gleiche Ergebnis spricht. Bewusst verzichtet wurde auf die Regelung einer Vermutung zur Schadenshöhe. Im deutschen Recht sei eine solche Vermutung auch deswegen nicht erforderlich, weil die Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO geschätzt werden könne.37 Eine weitere gesetzliche Klarstellung betrifft die Offenlegung von Beweismitteln. Mit der 9. GWB-Novelle wurde § 89b eingeführt, dessen Abs. 5 sicherstellen sollte, dass der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder Herausgabe von Beweismitteln gemäß § 33g bezüglich einer Entscheidung der Wettbewerbsbehörde auch kurzfristig und ohne die Notwendigkeit einer Geltendmachung eines Anspruchs in einem gesonderten Hauptverfahren durchgesetzt werden kann. Die Rechtsprechung hatte diese Vorschrift teilweise sehr restriktiv ausgelegt.38 Mit der Einfügung von § 89b Abs. 5 Satz 2 soll entgegen der restriktiven Rechtsprechung klargestellt werden, dass eine Anordnung der Herausgabe keine Eilbedürftigkeit voraussetzt. Es wird damit nicht nur auf die Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes verzichtet, sondern insgesamt auf das Vorliegen der Voraussetzung einer Eilbedürftigkeit. Erforderlich ist eine Darlegung und Glaubhaftmachung demnach nur für den Verfügungsanspruch, also das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33g.39 Die Novelle geht zudem auf die restriktive Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zum intertemporalen Anwendungsbereich der neuen Offenlegungsvorschriften ein.40 So stellt § 186 Abs. 4 nunmehr ausdrücklich klar, dass die §§ 33c Abs. 5, 33g sowie 89b bis 89e auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche Anwendung finden, die vor dem 26.12.2016 entstanden sind (was das OLG verneint hatte), und für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften nur der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist.41 Einzelheiten zu den (insbesondere auch: neuen) Inhalten der kartellrechtlichen Schadensersatzregeln finden sich in den einzelnen Kapiteln dieses Handbuches.
24 Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 33 GWB Rn. 5 m.w.N. 25 Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 33 GWB Rn. 6 m.w.N. 26 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln („VO 1/2003“), ABl. Nr. L, 1, S. 1, zuletzt geändert durch Anh. I ÄndVO (EG) 487/2009 vom 25.5.2009, ABl. Nr. L 148 S. 1. 27 Bunte, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, Vorb. zu §§ 32ff. Rn. 8. 28 Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 33 GWB Rn. 7 m.w.N. 29 Bunte, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, Vorb. zu §§ 32ff. Rn. 12. 30 Art. 21 Abs. 1 RL 2014/104/EU. 31 Vgl. auch Bunte/Stancke, Kartellrecht, S. 435ff. 32 Vgl. auch zuvor schon die Rspr., insb. BGH, 28.6.2011, KZR 75/10, WuW/E DE-R 3431 Rn. 26 – ORWI, mit Hinweis auf EuGH 7.1.2004, ECLI:EU:C:2006:6 Rn. 53 – Aalborg Portland u.a./Kommission; LG Berlin, 6.8.2013, 13 O 193/11 Kart, WuW/E DE-R 4456 – Fahrtreppen; OLG Karlsruhe, 31.7.2013, 6 U 51/12 (Kart), BWGZ 2013, 1011, 1013f. – Kartellabsprache; BGH, 13.7.2020, KRB 99/19, ECLI:DE:BGH:2020: 130720BKRB99.19.0 – Bierkartell. 33 BGBl. I v. 8.6.2017, S. 1416ff. 34 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz). 35 S. 65. 36 S. 104f. 37 S. 104. 38 OLG Düsseldorf, 3.4.2018 und v. 7.5.2018, VI-W (Kart) 2/18, WuW 2018, 415 – Herausgabe von Beweismitteln I und II. 39 S. 167. 40 OLG Düsseldorf, 3.4.2018 und v. 7.5.2018, VI-W (Kart) 2/18, WuW 2018, 415 – Herausgabe von Beweismitteln I und II. 41 S. 170.