Kitabı oku: «Kartellrechtliche Schadensersatzklagen», sayfa 9

Yazı tipi:

bb) Praktische Herangehensweise

40

Zunächst sollte ein geeigneter Zessionar gesucht werden. Im Anschluss an große Kartellverfahren kommen Unternehmen, die sich auf den Ankauf und die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen spezialisiert haben, regelmäßig auf die (potenziell) Geschädigten zu. Wichtig für den Geschädigten ist hier, dass die Unternehmen durch Referenzen nachweisbare Expertise besitzen. Ferner sollte sichergestellt sein, dass bei der Abtretung an ein Klagevehikel auch die nötige finanzielle Absicherung des Vehikels nachgewiesen wird.157 Daneben sollten die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insb. die Erfolgsbeteiligung, sowie die Möglichkeit der Einflussnahme bei Durchsetzung der Ansprüche, etwa beim Abschluss von Vergleichen, geklärt werden. Individuelle Vergleichsabschlüsse sollten möglich bleiben.158 Gleiches gilt auch bei der Abtretung der Ansprüche an andere Geschädigte, wobei hier auch die Schadensverteilung (auf die einzelnen Wirtschaftsstufen) diskutiert werden muss. Vorteilhaft bei der Abtretung an einen anderen Geschädigten gegenüber einem anonymen Klagevehikel kann sein, dass der Zessionar in der Regel eigene Ansprüche hält. Dadurch hat der Zessionar auch eigene Anreize, ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Gleichzeitig steht er aber regelmäßig auch in Geschäftsbeziehungen zu den Kartellbeteiligten. So wird sichergestellt, dass zumindest keine geschäftsschädigende Strategie verfolgt wird.

6. Finanzierung

41

Für die Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten können professionelle Prozessfinanzierer eingeschaltet werden, die gegen eine Gewinnbeteiligung im Obsiegensfall Kapital für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche zur Verfügung stellen.159 Der Vorteil der Prozessfinanzierung liegt darin, dass, der Anspruchsinhaber bei einem solchen Modell kein Kostenrisiko im Unterliegensfall trifft und vorab kein Kapital für den Prozess zur Verfügung stellen muss, da alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten vorfinanziert und im Unterliegensfall vom Finanzierer übernommen werden. Dementsprechend tauchen dann auch keine Risiken in der Bilanz auf. Zur Sicherung der Prozessfinanzierung stehen verschiedene Akteure bereit. Das sind neben spezialisierten Prozessfinanzierern insbesondere auch Versicherer, Wagniskapitalgeber, und sog. „Claim Aggregators“. Prozessfinanzierer sind heutzutage in allen wichtigen Jurisdiktionen tätig. Neben großen internationalen Finanzierern aus dem angelsächsischen Raum gibt es in der Regel auch regionale Finanzierer. Spezialisierte Prozessfinanzierer wiederum sind teilweise selbst Tochtergesellschaften von Versicherern oder werden durch große institutionelle Investoren finanziert. Es ist zum Beispiel gängige Praxis, dass spezialisierte Prozessfinanzierer Fonds auflegen in die Investoren einzahlen und aus denen dann bestimmte Prozesse finanziert werden.

42

Die Produktpalette der im Bereich der Prozessfinanzierung tätigen Akteure umfasst klassischerweise die Einzelfallfinanzierung, d.h. die Anspruchsdurchsetzung von Ansprüchen eines Kartellgeschädigten in einem Fall wird finanziert. Daneben wird aber auch eine Portfoliofinanzierung angeboten. Dabei wird die Durchsetzung gleichgelagerter Einzelansprüche, die entweder auf einem gleichen Sachverhalt fußen oder vergleichbare Rechtsfragen betreffen, einer Vielzahl von Geschädigten von einem Finanzierer zusammen abgedeckt. Denkbar wäre auch die Finanzierung des Portfolios eines Kartellgeschädigten für mehrere Fälle. Finanzierer sind in Einzelfällen auch bereit mehrere Einzelansprüche eines Anspruchsinhabers für verschiedene Fälle basierend auf einer (Rahmen-)Vereinbarung zu finanzieren, obgleich einige Ansprüche werthaltiger sind als andere. Ferner werden auch einzelne Ansprüche im Rahmen des Forderungskaufs erworben und ggf. gemeinsam geltend gemacht. Hierfür kommt die Nutzung eigens für das jeweilige Verfahren gegründeter Prozessvehikel in Betracht. Damit klagt ein marktfremdes Unternehmen die Ansprüche ein, so dass eine mögliche Belastung von Liefer- und Geschäftsbeziehungen vermieden werden kann. Dabei ist auch ein Kombinationsmodell aus Finanzierung und Abtretung möglich. Als Kaufpreis wird in der Regel nur ein symbolischer Betrag gezahlt. Im Erfolgsfall werden die Erträge dann abzüglich der nach einem Verteilungsschlüssel unter den Zedenten aufgeteilten Kosten und einer Aufwandspauschale an die Zedenten ausgeschüttet. Wird ein Klagevehikel durch einen externen Prozessfinanzierer unterstützt, muss sichergestellt werden, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.160 Daneben besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, über Prozessversicherer das Risiko im Unterliegensfall abzumildern. Eine sog. „After The Event“ (ATE)-Versicherung ist im angelsächsischen Raum gängige Praxis und wird inzwischen in Einzelfällen auch in Deutschland angeboten. Die ATE-Versicherung ist im Wesentlichen ein weiteres Instrument, das es den Parteien ermöglicht Prozessrisiken zu begrenzen und kann selbst noch während eines bereits laufenden Verfahrens abgeschlossen werden. Der Versicherer springt dann ein, wenn der Versicherungsnehmer in seinem Verfahren keinen Erfolg hat. Die Höhe der Deckung durch den Versicherer wirkt sich regelmäßig direkt auf die zu zahlende Versicherungsprämie aus. Zusätzlich ist für die Höhe der Prämie relevant, wann diese zahlbar wird. Die zu zahlende Prämie kann darüber hinaus danach abgestuft sein, in welchem Verfahrensstadium das versicherte (Gerichts-)Verfahren (erfolgreich) beendet wird. So kann die Prämie bis zu 50 % des versicherten Risikos betragen.

a) Rechtlicher Rahmen

43

Eine spezialgesetzliche Regulierung der Prozessfinanzierung existiert in Deutschland nicht und die Finanzierung muss grundsätzlich auch nicht offengelegt werden. Es ist anerkannt, dass der Prozessfinanzierungsvertrag kein Versicherungsvertrag ist.161 Nach herrschender Auffassung ist der Prozessfinanzierungsvertrag ein atypischer Vertrag der als Gesellschaftsvertrag bürgerlichen Rechts eingeordnet wird.162 Allerdings existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu.163 Jedoch hat sich der BGH zu einzelnen Teilaspekten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten durch einen Prozessfinanzierer auseinandergesetzt. Der BGH stellte in dem Urteil Prozessfinanzierer I fest, dass die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands nach § 10 UWG, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgeschöpften Gewinn erhalten soll, dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB widerspreche und dementsprechend unzulässig sei.164 In einem zweiten Urteil hat der BGH diese Auffassung bestätigt.165 In den Fällen ging es um Klagen eines als gemeinnütziger Verbraucherschutzverein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragenen Klägers gegen einen Mobilfunkanbieter, der Kunden in den Jahren 2011 bis April 2013 bei der Abwicklung von Mobilfunkverträgen überhöhte Rücklastschriften in Rechnung gestellt hatte.166 Der BGH geht davon aus, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage bereits daraus folgt, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspreche. Nach der Gesetzesbegründung zum UWG soll der gesamte Gewinn an den Bundeshaushalt gehen, damit Ansprüche nicht aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht würden. Die Einschaltung eines Prozessfinanzierers bei einer Gewinnabschöpfungsklage wiederspreche diesem Grundgedanken, da der Finanzierer bei Erfolg einen Anteil am Gewinn erhalten soll und der Anspruch dann auch aus einem sachfremden Motiv heraus geltend gemacht werde. Die Frage, ob ein externer Prozessfinanzierer die Durchsetzung (gebündelter) Ansprüche einer Vielzahl von Zedenten durch ein Klagevehikel finanzieren darf, wird den BGH sicherlich in Zukunft noch beschäftigen.167 Der BGH hat sich zwar auch schon in seinem Urteil wenigermiete.de mit dem gegen die Klägerin erhobenen Einwand auseinandergesetzt, dass die Prozessfinanzierung zu einer verbotenen Interessenkollision nach § 4 RDG führe,168 allerdings wurde in diesem Fall kein externer Prozessfinanzierer eingeschaltet. Der BGH erteilte dem Einwand eine Absage, unter anderem, da es genüge, wenn ein prinzipieller Gleichlauf der Interessen gegeben sei.169 Weiter sei die Kostenfreihaltung keine selbständige andere Leistung, sondern bereits ein Teil der Inkassodienstleistung,170 so dass ein Inkassodienstleister selbst den Prozess vorfinanzieren durfte.

44

In England sind Finanzierungsverträge dem allgemeinen Rechtsinstitut des „Champerty and Maintenance“ unterworfen. Zudem gibt es einen eigenen Verband dessen Mitglieder sich freiwillig einem Regelwerk für Finanzierer unterworfen haben.171 Das Regelwerk legt insbesondere Vorgaben betreffend die finanzielle Ausstattung der Finanzierer, die Kündigung des Finanzierungsvertrags seitens des Finanzierers, die Annahme von (außergerichtlichen) Vergleichen und zu dem Verbot eines kontrollierenden Einflusses auf das Verfahren. In den dortigen Sammelklageverfahren nehmen die Gerichte auch eine Bewertung der Finanzierungsverträge vor.172

b) Praktische Herangehensweise

45

Bevor ein Finanzierer einen Fall in sein Portfolio aufnimmt, wird er die Erfolgsaussichten bewerten. Dafür werden regelmäßig externe (lokale) Anwaltskanzleien eingeschaltet. Alle prozessrelevanten Informationen müssen in Rahmen einer solchen Due Diligence offengelegt werden. Der Finanzierer wird neben der überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit weitere Kriterien in Betracht ziehen, wie z.B. die Durchsetzbarkeit der Forderung gegenüber dem Anspruchsgegner im Erfolgsfall, voraussichtliche Verfahrensdauer und eventuelle Vergleichsmöglichkeiten, sowie die notwendige finanzielle Investition und die Anspruchshöhe.173 Prozessfinanzierer werden grundsätzlich nur einspringen, wenn das Kostenrisiko 10 % des realistischen Anspruchswerts nicht übersteigt.174 In der Regel liegt die Erfolgsbeteiligung eines Finanzierers zwischen 20 und 50 Prozent des Erlangten.175 Regelmäßig wird der Prozessfinanzierer auch eigene Vorschläge zu Prozessvertretern unterbreiten und die Finanzierung vom Renommee der Anwälte abhängig machen.

46

Finanzierungsverträge sind regelmäßig komplex und den Anspruchsinhaber treffen weitreichende Pflichten. Anspruchsinhaber sind zur Prozessförderung und fortlaufenden Information der Prozessfinanzierers verpflichtet. Letztere wird regelmäßig durch eine Entbindung der von dem Anspruchsteller mandatierten Anwälte von deren anwaltlicher Schweigepflicht umgesetzt. Zustimmungspflichtig ist das Ergreifen kostenauslösender Maßnahmen, die Verfügung über die streitige Forderung etwa bei Vergleichen oder der Verfahrensbeendigung durch Verzicht oder Klagerücknahme. Die streitigen Forderungen müssen gegebenenfalls zur Sicherheit an den Prozessfinanzierer abgetreten werden. Über die umfangreiche Informationspflicht ist der Anspruchsinhaber auch verpflichtet das Verfahren fortlaufend zu unterstützen.176 Ein Kündigungsrecht besteht für den Anspruchsinhaber grundsätzlich nicht bzw. nur in sehr eingeschränktem Maße. Unterliegt der Finanzierungsvertrag deutschem Recht, wird er eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund enthalten, wobei wichtige Gründe im Vertrag genauer definiert werden können. Der Prozessfinanzierer erhält hingegen typischerweise die Möglichkeit den Finanzierungsvertrag zu kündigen, wenn sich die Erfolgsaussichten maßgeblich verändern.

47

Nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung informieren die Anwälte den Prozessfinanzierer regelmäßig über den Verfahrensstand. Der Prozessfinanzierer bringt seine prozesstaktischen Erwägungen zu gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen ein, insbesondere zu allen kostenauslösenden bzw. den Anspruch selbst betreffenden Maßnahmen.177

48

Die Rechnungstellung erfolgt in Deutschland grundsätzlich gegenüber dem Mandanten, der in der Regel bei der Finanzierung deutscher Verfahren die Umsatzsteuer trägt sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist und diese gesondert an die Anwälte zahlt. Der Prozessfinanzierer zahlt dann den Nettobetrag.

75 Grundlegend Makatsch, CCZ 2015, 127; zu den sich stellenden steuerrechtlichen Themen vgl. Krüger, NJW 2015, 203. 76 Beispielsweise erging das Urteil des LG Düsseldorf im Zementkartellfall mehr als acht Jahre nach Klageerhebung, vgl. LG Düsseldorf, 17.12.2013, 37 O 200/09 (Kart) U, ECLI:DE:LGD:2013:1217.37O200.09KART.U.00, WuW/E DE-R 4088 – Zementkartell. 77 Im Vereinigten Königreich wurden mehr als die Hälfte der kartellrechtlichen Schadensersatzklagen verglichen und in den USA sogar beinahe jedes Verfahren, siehe die Nachweise bei Makatsch, CCZ 2015, 127 mit Fn. 5f. 78 Eine Schadensersatzzahlung ist zudem auch ein wichtiger Bestandteil der Selbstreinigung gemäß § 125 GWB. 79 Zu beachten ist, dass Art. 7 Abs. 1 und 3 der Kartellschadensersatzrichtlinie gewisse Beschränkungen hinsichtlich der Informationsverwertung enthalten. 80 Zum Verjährungsrisiko von Regressansprüchen im Gesamtschuldnerausgleich vgl. Petrasincu, NZKart 2014, 437. 81 Ein Rückgriff auf den sich vergleichenden Gesamtschuldner soll gemäß § 33f Abs. 1 Satz 3 GWB nur möglich sein, wenn von den anderen Gesamtschuldnern kein vollständiger Ersatz erlangt werden konnte. 82 Ausführlich hierzu Krüger, Kartellregress, Der Gesamtschuldnerausgleich als Instrument der privaten Kartellrechtsdurchsetzung S. 281ff.; Krüger, in: Private und öffentliche Kartellrechtsdurchsetzung durch private Schadenersatzklagen?, S. 79ff.; Makatsch/Bäuerle, in: MüKo-Wettbewerbsrecht, § 33f GWB Rn. 21f. 83 Siehe § 81d Abs. 1 Nr. 5 GWB und in der Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung S. 153; siehe auch Art. 18 Abs. 3 der Kartellschadensersatzrichtlinie und Art. 14 Abs. 2 ECN+-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. v. 14.1.2019, L 11/3). 84 WEKO, Verfügung vom 19.8.2019, Untersuchung 22-0457 – Bauleistungen Graubünden. 85 WEKO, Verfügung vom 19.8.2019, Untersuchung 22-0457, Rz. 596 – Bauleistungen Graubünden. 86 Makatsch, NZKart 2020, 103. 87 Vgl. den Vorschlag zu einem Vergleiche fördernden Ansatz Makatsch/Bäuerle, WuW 2016, 341, 342ff.; Makatsch, NZKart 2020, 103. 88 § 33d Abs. 1 und 2 GWB jedoch mit Ausnahmen für Kronzeugen und kleine und mittlere Unternehmen, siehe auch Art. 11 der Kartellschadensersatzrichtlinie; Für die Zeit vor der 9. GWB-Novelle siehe in der Respr. BGH, 18.6.2009, VII ZR 167/08, NJW 2010, 60, 61. 89 Allerdings besteht für die anderen Kartellbeteiligten die Möglichkeit der Nebenintervention. § 89a Abs. 3 Satz 2 GWB enthält nun eine Kostendeckelung, wonach die Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebenintervenienten den Streitwert der Hauptsache nicht übersteigen darf. 90 Im Kartellbußgeldrecht stellt § 81 Abs. 3a GWB auf den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff ab. 91 Siehe Kersting, WuW 2014, 564, 565f.; Makatsch/Mir, EuZW 2015, 7, 8; Weitbrecht, WuW 2015, 959, 964f.; Haus/Serafimova, BB 2014, 2883, 2884; Vollrath, NZKart 2013, 434, 438; Petrasincu, WuW 2016, 330, 331; a.A. Thomas/Legner, NZKart 2016, 155; Suchsland/Rossmann, WuW 2015, 973. 92 Art. 1 Abs. 1 der Kartellschadensersatzrichtlinie stellt klar, dass der Anspruch „gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen“ i.S.d. unionsrechtlichen Unternehmensbegriffs besteht. 93 EuGH, 14.3.2019, Rs. C-724/17, ECLI:EU:C:2019:204 – Skanska. 94 So auch das LG Dortmund, 8.7.2020, 8 O 75/19 (Kart), ECLI:DE:LGDO:2020: 0708.8O75.19KART.0A; in der Lit. Bauermeister, NZKart 2019, 252, 255; Hutschneider/Bäuerle, WuW 2019, 257f.; Kersting, WuW 2019, 290 296; Richter, BB 2019, 1154, 1158; Wagener, NZKart 2019, 535, 537, wobei sich vielschichtige Detailfragen zu Zurechnung und Verschulden ergeben, so dass eine weitere Vorlage nur eine Frage der Zeit bleibt. 95 Die Kartellschadensersatzrichtlinie, die eine Harmonisierung der einzelnen Rechtsordnungen anstrebt, hat diese Frage nicht erledigt, da den Mitgliedstaaten zu vielen Regelungen ein erheblicher Umsetzungsspielraum verbleibt, vgl. Wurmnest, NZKart 2017, 2, 10. 96 Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Siehe zum Vorabentscheidungsersuchen des LG Dortmund, 29.4.2013, 13 O (Kart) 23/09, ECLI:DE:LGDO:2013:0429.13O.KART23.09.00, NZKart 2013, 472: EuGH, 21.5.2015, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335 Rn. 56 – Hydrogen Peroxide SA (CDC), wonach an dem Ort des Gerichts geklagt werden kann, an dem das betreffende Kartell definitiv gegründet oder ggf. eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den behaupteten Schaden bestimmt werden kann. 97 Hutschneider/Bäuerle, WuW 2019, 257f.; Richter, NZKart 2019, 1154, 1158. 98 Wurmnest, NZKart 2017, 2, 10; andere Gerichtsstandorte, die bislang noch nicht so stark genutzt wurden, könnten an Bedeutung gewinnen, wie etwa Spanien durch die vielen Verfahren zum Trucks-Kartell.; siehe auch Oest/Hess/Janutta, CCZ 2017, 273, 278ff. 99 Siehe hierzu Mäger, NZKart 2018, 3ff. 100 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. 2019/C 384 I/01 („Withdrawal Agreement“). 101 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung), ABl. 2012 L 351/1. 102 Art. 67 Abs. 1 Withdrawal Agreement. 103 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. 2008 L 177/6. 104 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), ABl. 2007 L 199/40. 105 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Lugano, 30.10.2007, 2007/712/EG, ABl. L 339 v. 21.12.2007. 106 Art. 92 Abs. 1 Withdrawal Agreement. 107 Art. 86 Abs. 1 Withdrawal Agreement. 108 Art. 67 Withdrawal Agreement. 109 Vgl. Rn 2.15 des Explanatory Memorandum (Explanatory Memorandum Competition (Amendment etc.) EU Exit) Regulations 2019 No. 93); für eine Beibehaltung der §§ 47A, 58A des Competition Act 1998, BCLWG, July 2017, Conclusions and recommendations on the implications of Brexit for UK competition law and policy. abrufbar unter: http://www.bclwg.org/wp-content/uploads/2017/07/BCLWG-Conclusions-and-Recommendations-Final.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.6.2020). 110 The Bar Council, Brexit Papers, CJEU Jurisprudence, June 2017, S. 9f., abrufbar unter: http://www.barcouncil.org.uk/media/575190/brexit_paper_9_-_cjeu_jurisprudence.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.6.2020). 111 Vgl. dazu auch den Aufsatz von Mäger, NZKart 2018, 3, 7. 112 The Bar Council, Brexit Papers, CJEU Jurisprudence, June 2017, S. 4, abrufbar unter: http://www.barcouncil.org.uk/media/575190/brexit_paper_9_-_cjeu_jurisprudence.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.6.2020); dies beträfe Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich und Schweden. 113 Übereinkommen von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. v. 31.12.1972, Nr. L 299/32. 114 Vgl. die § 36 bzw. § 39 EuGVVO; bei der Vollstreckung eines britischen Urteils in Deutschland würde es dann wieder einer Vollstreckbarkeitserklärung bedürfen (vgl. Art. 31 des Brüsseler Übereinkommens). 115 Die umgesetzten Vorgaben der Kartellschadensersatzrichtlinie betreffen nur grenzüberschreitende Sachverhalte. Fälle, die keinen Handel zwischen den Mitgliedstaaten betreffen, werden hingegen allein nach bestehendem niederländischem Recht beurteilt. 116 Die Schadenssumme wird gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt, die Grundlagen der Schadensbemessung müssen dennoch angegeben werden. Auch Art. 17 Abs. 1 der Kartellschadensersatzrichtlinie sieht die Möglichkeit eines unbezifferten Klageantrags vor. 117 Zum Umgang mit diesen Torpedoklagen Sander/Breßler, ZZP 2009, 159. 118 Zu der möglichen Unzulässigkeit einer solchen Klage vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen v. 11.12.2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335 Rn. 51 – Hydrogen Peroxide SA (CDC); Brand, IPRax 2016, 314, 315f.; zu Torpedoklagen im Patentrecht zu Art. 29 EuGVVO Patentrecht vgl. Sack, GRuR 2018, 893, 895ff., der die Ansicht vertritt, dass eine nachfolgende Leistungsklage Vorrang vor einer vorangegangenen negativen Feststellungsklage hat. 119 Schlussanträge des GA Jääskinen v. 11.12.2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335 Rn. 51 – Hydrogen Peroxide SA (CDC); der EuGH hat zu den Ausführungen in seinem Urteil keine Stellung genommen. 120 Brand, IPRax 2016, 314, 315f.; zu der Rechtsprechung vor den nationalen Gerichten vgl. Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 5 Rn. 78. 121 Der Gesetzgeber sah das Kostenrisiko als „wesentlichen Faktor für die bislang geringe Bedeutung des privaten Rechtsschutzes im Kartellrecht“ an; siehe BT-Drs. 15/3640, S. 69. 122 Das OLG Düsseldorf hat (mit Beschluss vom 18.2.2015, VI-W (Kart) 1/15, ECLI:DE:OLGD:2015:0218.VI.W.KART1.15.00, NJOZ 2015, 1963) entgegen dem Beschluss des OLG München vom 3.4.2012, W 416/12 Kart, ECLI:DE:OLGMUEN:2012:0403.W416.12.0A, BeckRS 2015, 10396 in Sachen „Fernsehwerbezeiten“ entschieden, dass der Streitwert für Streithelfer gleich hoch angesetzt wird wie für die Beklagten. Dies sollte nach hier vertretener Auffassung auch für den neuen § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB gelten. Der Gesetzgeber hat sich aber entschieden, einen anderen Weg zu beschreiten: § 89a Abs. 3 Satz 2 GWB enthält nun jedoch eine Kostendeckelung. Bei mehreren Streitverkündungen darf im Falle mehrerer Nebenintervenienten die Summe der Gegenstandswerte der einzelnen Nebeninterventionen auf insgesamt den Streitwert der Hauptsache nicht übersteigen. 123 Dieses „loser pays all“-Prinzip ist etwa in § 91 Abs. 1 ZPO verortet. 124 Dazu Langen/Teigelack, BB 2014, 1795, 1797. 125 So z.B. Klumpe, NZKart 2019, 405. 126 Vgl. dazu etwa Langen/Teigelack, BB 2014, 1795, 1796ff.; Koch, WuW 2013, 1059; Bien, NZKart 2013, 12. 127 Im Vereinigten Königreich wurde durch den Consumer Rights Act 2015 eine Optout-Lösung eingeführt, vgl. dazu Eckel, WuW 2015, 4, 7, die erste Sammelklage überhaupt der National Pensioners Convention gegen Pride Mobility Products (Mobility Scooters Class Action) wurde im Mai 2017 zurückgenommen. Inzwischen sind mehrere Sammelklagen anhängig. Auch die Niederlande haben sich für ein Opt-out-System entschieden, in dem eine „Stichting“ die Anspräche für die Klägergruppe durchsetzt und nun auch Schadensersatz erstreiten kann (zuvor war das nicht möglich), siehe hierzu das am 1.1.2020 in Kraft getretene Wet Afwikkeling Massaschade in Collectieve Actie (WAMCA). 128 Walter Hugh Merricks CBE v. Mastercard Inc and others [2017] CAT 16; [2019] EWCA Civ 674, Mastercard Incorporated and others v. Walter Hugh Merricks CBE, UKSC 2019/0118. 129 Mengden, NZKart 218, 398, 399; Meller-Hannich, NJW-Beil 2018, 29ff. 130 Auch wenn am Ende eines Musterfeststellungsverfahrens nur die Klärung von Rechtsfragen steht, und der Verbraucher seinen konkreten, individuell erlittenen Schaden anschließend noch in einem zweiten Verfahren geltend machen muss, legt der außergerichtliche Vergleichsabschluss des vzbv mit Volkswagen in der Musterfeststellungsklage zum „Dieselskandal“ (OLG Braunschweig, 4 MK 1/18) nahe, dass Musterfeststellungsklagen für Verbraucher funktionieren können. 131 Mengden, NZKart 218, 398, 399. 132 Vgl. dazu z.B. auch Stadler, WuW 2018, 189ff. 133 Zu alledem Makatsch/Abele, WuW 2014, 164, 166. 134 Dies betonen Langen/Teigelack, BB 2014, 1795, 1800. 135 LG Düsseldorf, 17.12.2013, 37 O 200/09 (Kart) U, ECLI:DE:LGD:2013: 1217.37O200.09KART.U.00, WuW/E DE-R 4088, 4094 – Zementkartell II; a.A. LG München I, 7.2.2020, 37 O 18934/17, ECLI:DE:LGMUEN1:2020:0207.37O189 34.17.0A. 136 Empfehlung der Europäischen Kommission, ABl. (EU) v. 26.7.2013, Nr. L 201/60, insb. Rn. 7 der Erwägungsgründe. Vgl. de lege lata bereits Koch, WuW 2013, 1059, 1064ff. Die Kartellschadensersatzrichtlinie geht in Art. 2 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 ersichtlich davon aus, dass Kartellschadensersatzansprüche nicht nur von Geschädigten selbst geltend gemacht werden können, sondern auch von denjenigen, die Ansprüche erworben haben. Siehe zudem auch GA Jääskinen, der eine individuelle Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen durch Einzelpersonen als „nicht vernünftig“ bezeichnet hat, s. GA Jääskinen v. 11.12.2014, Rs. C-352/13, ECLI:EU: C:2015:335 Rn. 29 – Hydrogen Peroxide SA (CDC). 137 Stadler, JZ 2020, 321, 330f.; Toelksdorf, ZIP 2019, 1401, 1402. 138 OLG Düsseldorf, 14.5.2008, VI-U (Kart) 14/07, ECLI:DE:OLGD:2008:0514.-VI.U.KART14.07.00, WuW/E DE-R 2312, 2315. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus LG Düsseldorf, 17.12.2013, 37 O 200/09 (Kart) U, ECLI:DE:LGD: 2013:1217.37O200.09KART.U.00, WuW/E DE-R 4088 – Zementkartell II, bestätigt durch OLG Düsseldorf, 18.2.2015, VI-U (Kart) 3/14, ECLI:DE:OLGD:2015:0218. VI.U.KART3.14.00, NZKart 2015, 201 – Zementkartell II. 139 BGH, 27.11.2019, VIII ZR 285/18, ECLI:DE:BGH:2019:271119UVIIIZR285.18.0 – wenigermiete.de, Rn. 110ff., 143ff.; vgl. auch die nachfolgenden Urteile BGH, 8.4.2020, VIII ZR 130/19, ECLI:DE:BGH:2020:080420UVIIIZR130.19.0 – weniger miete.de II und BGH, 27.5.2020, ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR45.19.0 – wenigermiete.de III; dazu ferner auch die weiteren Urteile v. 27.5.2020 des BGH in Sachen wenigermiete.de, BGH, 27.5.2020, VIII ZR 31/19, VIII ZR 128/19, und VIII ZR 129/19. 140 BGH, 27.11.2019, VIII ZR 285/18, ECLI:DE:BGH:2019:271119UVIIIZR285.18.0 – wenigermiete.de, Rn. 111ff.; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.2.2002, 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190; Beschluss vom 16.5.2002, 1 BvR 117/02 (juris); Beschluss vom 14.8.2004, 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570; so auch BGH, 8.4.2020, VIII ZR 130/19, ECLI:DE:BGH:2020:080420UVIIIZR130.19.0 – wenigermiete.de II, Rn. 36ff.; BGH, 27.5.2020, ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR45.19.0 – wenigermiete.de III, Rn. 44ff. 141 BGH, 27.11.2019, VIII ZR 285/18, ECLI:DE:BGH:2019:271119UVIIIZR285.18.0 – wenigermiete.de, Rn. 176ff.; BGH, 8.4.2020, VIII ZR 130/19, ECLI:DE:BGH: 2020:080420UVIIIZR130.19.0 – wenigermiete.de II, Rn. 60ff., BGH, 27.5.2020, ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR45.19.0 – wenigermiete.de III, Rn. 61ff. 142 LG Braunschweig, 30.4.2020, 11 O 3092/19, ECLI:DE:LGBRAUN:2020:0430. 11O3092.19.0A. In diese Richtung in der Literatur u.a. Hartung, BB 2017, 2825, 227ff.; Morell, JZ 2019, 809, 810ff.; Römermann/Günther, NJW 2019, 551, 552ff.; Stadler, WuW 2018, 189; Toelksdorf, ZIP 2019, 1401, 1402ff.; a.A. hingegen u.a. Henssler, AnwBl. 2018, 342ff.; ders., NJW 2019, 545ff.; Valdini, BB 2017, 1809ff.; was nach dem Urteil des BGH allerdings nicht mehr haltbar sein dürfte. 143 LG Braunschweig, 30.4.2020, 11 O 3092/19, ECLI:DE:LGBRAUN:2020:0430.11O 3092.19.0A. 144 Weitbrecht, NZKart 2020, 106, 112. 145 LG München I, 7.2.2020, 37 O 18934/17, ECLI:DE:LGMUEN1:2020:0207.37O 18934.17.0A, NZKart 2020, 145. 146 LG München I, 7.2.2020, 37 O 18934/17, ECLI:DE:LGMUEN1:2020:0207.37O 18934.17.0A, NZKart 2020, 145. 147 LG Hannover, 4.5.2020, 18 O 50/16, ECLI:DE:LGHANNO:2020:0504.18O50. 16.0A. 148 LG Ingolstadt, 7.8.2020, 41 O 1745/18, ECLI:DE:LGINGOL:2020:0807:41O1745. 18.0A. 149 Siehe BGH, 19.5.2020, KZR 8/18, ECLI:DE:BGH:2020:190520UKZR.18.0 – Schienenkartell IV. 150 von Brevern, WuW 2020, 217, 227f.; Morell, ZWeR 2020, 328, 330ff.; Römermann, AnwBl Online 2020, 273ff.; Stadler, JZ 2020, 321ff.; Thiede, EuZW 2020, 279, 286f.; Weitbrecht, NZKart 2020, 106, 112. 151 Römermann, AnwBl Online 2020, 273, 275. Grundsätzlich gilt, dass das RDG nur die außergerichtliche Rechtsdurchsetzung regelt, während die gerichtliche Rechtsdurchsetzung in den relevanten Verfahrensordnungen geregelt ist. Die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit außergerichtlich oder gerichtlich ist, erfolgt anhand der Bestimmung des Adressaten; „Gerichtlich“ ist nur die an das Gericht adressierte Tätigkeit; siehe Gesetzesbegründung zum RDG, BT-Drs. 16/3655, S. 45; vgl. auch S. 27; siehe hierzu auch BGH, NJW 2013, 3580, 3582. Das LG München I, und ebenso das LG Hannover, scheinen hingegen die „außergerichtliche“ mit der „vorgerichtlichen“ Rechtsdurchsetzung gleichzusetzen, wenn es eine Überschreitung der Befugnisse des Inkassodienstleisters daraus herleitet, dass dessen Tätigkeit von vorneherein auf eine Forderungsdurchsetzung im Klagewege gerichtet gewesen sei. 152 LG Braunschweig, 30.4.2020, 11 O 3092/19, ECLI:DE:LGBRAUN:2020:0430. 11O3092.19.0A, siehe auch Morell, ZWeR 2020, 328, 332. 153 Stadler, JZ 2020, 321, 326. 154 LG München I, 7.2.2020, 37 O 18934/17, ECLI:DE:LGMUEN1:2020:0207. 37O18934.17.0A, NZKart 2020, 145. 155 Römermann, AnwBl Online 2020, 273, 277. 156 Dazu LG Düsseldorf, 17.12.2013, 37 O 200/09 (Kart) U, ECLI:DE:LGD: 2013:1217.37O200.09KART.U.00, WuW/E DE-R 4088, 4091ff. – Zementkartell II, bestätigt durch OLG Düsseldorf, 18.2.2015, VI-U (Kart) 3/14, ECLI:DE: OLGD:2015:0218.VI.U.KART3.14.00, NZKart 2015, 201 – Zementkartell II. Krit. Makatsch/Abele, WuW 2014, 164, 166f.; ferner Langen/Teigelack, BB 2014, 1795, 1800. 157 Anderenfalls droht das Verdikt der Sittenwidrigkeit, dazu bereits Rn. 83. 158 LG München I, 7.2.2020, 37 O 18934/17, ECLI:DE:LGMUEN1:2020:0207.37O 18934.17.0A, NZKart 2020, 145. 159 Vgl. Eversberg, in: Veith/Gräfe (Hrsg.), Versicherungsprozess, § 21; Schreiber, Concurrences 2014, 23, 25f.; 160 LG München I, 7.2.2020, 37 O 18934/17, ECLI:DE:LGMUEN1:2020:0207.37O 18934.17.0A, NZKart 2020, 145. Vgl. die Argumente von Stadler, dass ein Konflikt vom Gericht nicht nachgewiesen wurde, Stadler, JZ 2020, 321, 326f. 161 Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (VerBAV), Entscheidung v. 29.4.1999, Veröffentlichungen des VerBAV 1999, S. 167ff.; Frische/Schmidt, NJW 1999, 2998ff. 162 Siehe u.a. Grunewald BB 2000, 729, 731; Kochheim, die gewerbliche Prozessfinanzierung, 2003, 104; Jaskolla, Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, 2004, S. 38ff. 163 In der Vergangenheit hatten sich mehrere Landgerichte mit der rechtlichen Einordnung von Prozessfinanzierungsverträgen befasst jedoch mehrheitlich diese Frage offengelassen, vgl. z.B. OLG Köln, 29.11.2007, 18 U 179/06, ECLI:DE:OLGK: 2007:1129.18U179.06.00; OLG München, 31.3.2015, 15 U 2227/14, ECLI:DE: OLGMUEN:2015:0331.15U2227.14.0A; OLG Frankfurt, 22.8.2017, 16 U 253/16, ECLI:DE:OLGHE:2017:0822.16U253.16.0A. 164 BGH, 13.9.2018, I ZR 26/17, ECLI:DE:BGH:2018:130918UIZR26.17.0, NJW 2018, 3581, – Prozessfinanzierer I. 165 BGH, 9.5.2019, I ZR 205/17, NJW 2019 2691, ECLI:DE:BGH:2019:090519 UIZR205.17.0, NJW 2019 2691 – Prozessfinanzierer II. 166 BGH, 13.9.2018, I ZR 26/17, ECLI:DE:BGH:2018:130918UIZR26.17.0, NJW 2018, 3581 – Prozessfinanzierer I; BGH, 9.5.2019, I ZR 205/17, NJW 2019 2691 – Prozessfinanzierer II. 167 Vgl. die Rechtsprechung des LG München I, 7.2.2020, 37 O 18934/17, ECLI:DE: LGMUEN1:2020:0207.37O18934.17.0A, NZKart 2020, 145. 168 BGH, 27.11.2019, VIII ZR 285/18, ECLI:DE:BGH:2019:271119UVIIIZR285.18.0 – wenigermiete.de, Rn. 197ff.; siehe ebenfalls BGH, 8.4.2020, VIII ZR 130/19, ECLI: DE:BGH:2020:080420UVIIIZR130.19.0 – wenigermiete.de II, Rn. 62ff.; BGH, 27.5.2020, ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR45.19.0 – wenigermiete.de III, 67ff. 169 BGH, 27.11.2019, VIII ZR 285/18, ECLI:DE:BGH:2019:271119UVIIIZR285.18.0 – wenigermiete.de, Rn. 205ff. 170 BGH, 27.11.2019, VIII ZR 285/18, ECLI:DE:BGH:2019:271119UVIIIZR285.18.0 – wenigermiete.de, Rn. 199; BGH, 8.4.2020, VIII ZR 130/19, ECLI:DE:BGH:2020: 080420UVIIIZR130.19.0 – wenigermiete.de II, Rn. 64; BGH, 27.5.2020, ECLI:DE: BGH:2020:270520UVIIIZR45.19.0 – wenigermiete.de III, 70. 171 Code of Conduct for Litigation Funders, 2018, abrufbar unter www.associationoflitigationfunders.com/documents (zuletzt aufgerufen am 15.6.2020). 172 Vgl. UK Trucks Claim Limited v Fiat Chrysler Automotives N.V. and others and DAF Trucks N.V and others and Road Haulage Association Limited v MAN SE and others and Daimler AG [2019] CAT 26 wo es neben der Frage, ob die Finanzierung angemessen sei damit die Class Representatives die Prozesse führen können auch darum ging, ob die Prozessfinanzierung selbst einen sog. „ claims management service“ darstelle und damit die auf diese anwendbaren Regeln Anwendung finden, was das CAT im Ergebnis verneinte. 173 Eversberg, in: Veith/Gräfe (Hrsg.), Versicherungsprozess, § 21, Rn. 105ff. 174 Schreiber, Concurrences 2014, 23, 26. 175 Eversberg, in: Veith/Gräfe (Hrsg.), Versicherungsprozess, § 21, Rn. 79. 176 Eversberg, in: Veith/Gräfe (Hrsg.), Versicherungsprozess, § 21, Rn. 63. 177 Eversberg, in: Veith/Gräfe (Hrsg.), Versicherungsprozess, § 21 Rn. 186.

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
1454 s. 7 illüstrasyon
ISBN:
9783800593392
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:
Metin
Ortalama puan 0, 0 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 0, 0 oylamaya göre