Kitabı oku: «Zeuge und Aussagepsychologie», sayfa 7
(2) Aussageentwicklung
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Ausdrücklich erwähnt ist die Prüfung der Aussageentwicklung bei kindlichen Zeugenaussagen in folgenden BGH-Entscheidungen:
• BGH [2 StR 275/17] | Grundsätzliches |
• BGH [1 StR 618/98][273] | Grundsatzentscheidung zu aussagepsychologischen Gutachten |
• BGH [3 StR 558/97][274] | Ehescheidungs- und Sorgerechtsverfahren |
(3) Suggestion
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Suggestive Beeinflussungen in der Befragung kindlicher Zeugen waren in den 90er Jahren das zentrale Thema zweier spektakulärer Großverfahren vor den Landgerichten Münster und Mainz.
In der juristischen Fachliteratur finden sich Anfang der 90er Jahre die ersten Veröffentlichungen – zunächst in familienrechtlichen[275], dann auch in strafrechtlichen[276] Zeitschriften – zur Suggestionsproblematik.
Etwa ab Mitte/Ende der 90er Jahre fand die Suggestionsproblematik auch Eingang in die Rechtsprechung des BGH:
• BGH 4 StR 587/17] | Suggestive Befragung |
• BGH [2 StR 409/16] | Aussagepsychologische Bedeutung therapeutischer Maßnahmen[277] |
• BGH [2 StR 101/15] | Anhaltspunkte für suggestive Beeinflussung |
• BGH [2 StR 7/15] | Zeugen vom Hörensagen |
• BGH [2 StR 4/15] | Zeuge im Totschlagsverfahren |
• BGH [2 StR 455/14][278] | Scheinerinnerung, Pseudoerinnerung, Therapie |
• BGH [1 StR 351/14] | Stundenlanges Einreden auf Zeugen |
• BGH [5 StR 381/14] | |
• BGH [5 StR 113/14] | Keine Gespräche vor Zeugenvernehmung geführt – zweifelhaft |
• BGH [5 StR 246/13] | Rückläufer von 5 StR 174/12 |
• BGH [1 StR 135/13] | Dritter ist treibende Kraft der Anzeigeerstattung |
• BGH [5 StR 316/12] | Grundsätzliches |
• BGH [4 StR 108/12] | |
• BGH [4 StR 488/10] | Umstände der Anzeigenerstattung |
• BGH [1 StR 541/08] | Zeuge im Mordverfahren |
• BGH [3 StR 28/08] | Grundsätzliches |
• BGH [1 StR 301/07][279] | Grundsätzliches |
• BGH [3 StR 281/07] | Grundsätzliches |
• BVerfG [2 BvR 1199/06] | Grundsätzliches |
• BGH [4 StR 164/05] | Grundsätzliches |
• BGH [1 StR 579/05][280] | Pseudoerinnerungen durch Suggestion |
• BGH [1 StR 379/03][281] | Autoritätsgefälle; Kinderaussage |
• BGH [5 StR 209/00][282] | Suggestive Befragung |
• BGH [1 StR 183/00][283] | Unbewusste Suggestion |
• BGH [5 StR 461/99] | Grundsätzliches |
• BGH [1 StR 618/98][284] | Auto- oder (bewusst) fremdsuggerierte Angaben, private Gespräche |
• BGH [2 StR 496/98][285] | Beeinflussung durch Therapie |
• BGH [5 StR 469/97][286] | Konfabulation, Suggestion |
• BGH [5 StR 422/97][287] | Private Befragungen |
• BGH [2 StR 140/97][288] | Vorbereitung auf polizeiliche Vernehmung |
• BGH [3 StR 12/96][289] | Vorbereitung auf Vernehmung, psychotherapeutische Behandlung |
• BGH [4 StR 237/95][290] | Private Befragungen |
• BGH [4 StR 330/95][291] | Gebrauch anatomischer Puppen bei der Befragung |
• BGH [3 StR 163/95][292] | Gebrauch anatomischer Puppen in Kombination mit Suggestivfragen |
• BGH [2 StR 434/93][293] | Provozierende Angaben Erwachsener – Erzählungen anderer Kinder |
bb) Erwachsene Zeugen
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Vergewaltigungsverfahren.[294] In Vergewaltigungsverfahren wird der Aussagegenese bislang wohl die meiste Aufmerksamkeit geschenkt. Das mag daran liegen, dass Vergewaltigung ein heimliches Delikt ist und bei einer bestreitenden Einlassung des Angeklagten die einzig ihn belastende Aussage von besonderer Qualität sein muss.
Die Prüfung der Aussageentstehung findet sich z.B. in folgenden BGH-Entscheidungen:
• BGH [5 STR 394/12][295] | Inkonstanzen, Aussageerweiterung, Nachtatverhalten – noch vier Tage bei Beschuldigten nach Geschehen gelebt |
• BGH [5 StR 63/12][296] | Späte Anzeigeerstattung |
• BGH [5 StR 12/09][297] | Beziehung mit Beschuldigtem auch nach dem Vorfall, Anzeige erst auf Drängen |
• BGH [5 StR 633/07] | Entstehung der Aussage |
• BGH [4 StR 416/05][298] | Entstehung der schriftlichen Aussage |
• BGH [1 StR 432/04] | Späte Anzeigeerstattung |
• BGH [1 StR 274/02][299] | Umstände der Anzeige |
• BGH [1 StR 46/02] | Unverzügliche Anzeigeerstattung |
• BGH [1 StR 263/01][300] | Nicht unverzüglich Anzeige erstattet – gerichtliche Auseinandersetzungen |
• BGH [1 StR 190/01] | „Aufarbeitungstherapie“ |
• BGH [2 StR 237/00] | Grundsätzliches |
• BGH [1 StR 183/00][301] | Grundsätzliches |
• BGH [1 StR 55/00][302] | Späte Anzeigeerstattung – Beziehung zum Angeklagten |
• BGH [2 StR 531/92][303] | Grundsätzliches |
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Außerhalb der Sexualstrafverfahren. Vereinzelt findet sich in Entscheidungen des BGH die Prüfung der Aussageentstehung und –entwicklung auch in anderen Bereichen außerhalb des Sexualstrafrechts:
(1) Betäubungsmittelverfahren
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Auch in Betäubungsmittelverfahren ist die Aussagegenese bei erwachsenen Zeugen von Bedeutung.
In einer Entscheidung aus dem Jahre 1994
• BGH [1 StR 519/94][304] |
weist der BGH auf das Erfordernis der Prüfung der Aussageentstehung hin:
• BGH [1 StR 206/13] | Teilglaubhaftigkeit |
• BGH [2 StR 497/10] | Inkonstanz |
• BGH [2 StR 377/10] | nicht der Überzeugung des Vernehmungsbeamten folgen |
• BGH [4 StR 390/09] | Halluzination bei Aussage |
• BGH [4 StR 174/09] | Aussageumstände |
• BGH [4 StR 662/08][305] | Aussage tatbeteiligter Zeuge im Ermittlungsverfahren |
• BGH [4 StR 104/02] | Zunächst be-, dann entlastende Aussage |
• BGH [4 StR 699/95] | Abgestimmtes Aussageverhalten |
(2) Aussagen im Ermittlungsverfahren
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• BGH [4 StR 662/08][306] | Tatbeteiligter Zeuge im Ermittlungsverfahren |
• BGH [4 StR 449/07][307] | Zeugenaussage nur im Ermittlungsverfahren |
• BVerfG [2 BvR 2045/02][308] | Aussage zu Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren |
• BGH [1 StR 266/02] | Entstehung der Aussagen im Ermittlungsverfahren, Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung |
• BGH [1 StR 40/02][309] | Zeugenaussage nur im Ermittlungsverfahren |
• BGH [1 StR 506/01][310] | Aussage im Ermittlungsverfahren |
(3) Erpressungsverfahren
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In einem Erpressungsverfahren hat der BGH [4 StR 583/01] die fehlende erstinstanzliche Prüfung der Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussagen gerügt. Es findet sich auch eine Entscheidung in einem Erpressungsverfahren, BGH [3 StR 33/05][311], in der es auf die Aussageentstehung ankommt, wie zur räuberischen Erpressung [5 StR, 358/149].
(4) Schwurgerichtsverfahren
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In einem Schwurgerichtsverfahren ging es um die Beurteilung einer behaupteten Erinnerungslosigkeit eines Entlastungszeugen, die der BGH [1 StR 541/08][312] mit Blick auf die innere Festlegung des Zeugen, der Angeklagte könne nicht der Täter sein, für rekonstruiert hielt.
In einem Totschlagsverfahren ging es u.a. um durch suggestive Befragung entstandene Beurteilung von Schilderungen zum Tötungsgeschehen gegenüber einer Zeugin, BGH [2 StR 4/15].
(5) Beiakte
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• BGH [5 StR 316/12] | § 154 StPO-Verfahren |
• BGH [2 StR 487/18] | Einbeziehung familienrechtliche Anhörung in Konstanzprüfung |
• BGH [4 StR 363/13] | Inkonstanz u.a. zu eidesstattlicher Versicherung im Familienverfahren |
cc) Therapieeinfluss
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Psycho- und vor allem Traumatherapien können zu Pseudoerinnerungen führen. Um einer genauen Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte der Aussage Genüge zu tun, bedarf es einer im Einzelnen ausführlichen Rekonstruktion potentieller Therapieeinflüsse. Therapeuten verwenden vielfach Imaginationstechniken, die starken suggestiven Einfluss haben. „Begleitendes Wiedererleben“, wie auch die Traumatherapie mit sog. EMDR, ist ihrem Inhalt nach vielfach in der Justiz nicht bekannt.
Der BGH hat sich wiederholt mit der Therapieteilnahme von Zeugen auseinandergesetzt:
• BGH [2 StR 455/17] | Verdrängung als Therapieansatz – Scheinerinnerung ist möglich |
Der BGH [2 StR 455/14] stellt klar: „Geht ein Psychotherapeut davon aus, dass den Beschwerden einer Patientin verdrängte Erinnerungen[313] zugrunde liegen, kann die Therapie [314] im Versuch der Rückgewinnung solcher Erinnerungen bestehen. Wenn dabei auch nach sexuellem Missbrauch geforscht wird, kann eine Scheinerinnerung daran entstehen (vgl. Köhnken in Müller/Schlothauer [Hrsg.], Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. § 61 Rn. 24; Mack Kriminalistik 2014, 459, 461; Steller NJW-Sonderheft für G. Schäfer, 2002, S. 69, 70; Volbert Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S. 105 ff.). Das Vorliegen von Pseudoerinnerungen kann im Einzelfall nicht durch einen Hinweis auf die Aussagequalität der Zeugenaussagen widerlegt werden. Scheinerinnerungen können nämlich auch Merkmale aufweisen, die Realkennzeichen[315] eines Erlebnisberichts entsprechen (vgl. Steller in Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 300, 306; Rolinski FS Kühne, 2013, S. 297, 303). Eine sichere Verneinung von Pseudoerinnerungen[316] setzt namentlich voraus, dass entweder suggestive Einflüsse ausgeschlossen werden oder weitere Beweise angeführt werden, mit denen die Richtigkeit der Zeugenaussage belegt werden kann.
• BGH [4 StR 540/06] | Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion, erinnerungsverändernde Hypnosetherapie nach der Tat, polizeiliche Vernehmungen davor |
• BGH [2 StR 378/03] | für behandelnde Psychiater und Psychologen steht im Vordergrund der Therapie nicht die Frage des Wahrheitsgehalts der Äußerungen, ihnen steht deshalb nicht dieselbe Erkenntnisgrundlage zur Verfügung wie dem aussagepsychologischen Sachverständigen |
• BGH [1 StR 171/02] | Gutachten bei langandauernder Psychotherapie |
• BGH [1 StR 40/02] | Intensive gedankliche Befassung mit fiktiven Geschehnissen und bestätigende Gespräche, narzisstische Selbstdarstellung, therapieinduzierte Suggestion |
• BGH [1 StR 190/01] | „Aufarbeitungstherapie“ |
• BGH [2 StR 496/98] | Therapiesitzung – „begleitendes Wiedererleben“ |
dd) Mitbeschuldigter
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Besondere Aufmerksamkeit verdient die Entscheidung des 5. Strafsenats aus dem Jahr 1999, BGH [5 StR 252/99][317] in der die Prüfung der Aussageentstehungsgeschichte – soweit hier erkennbar – erstmalig in einem Schwurgerichtsverfahren bei einem Mitbeschuldigten für erforderlich erachtet wurde. Es ging um die Beurteilung eines Wechsels der Inhalte in den Angaben eines Mitbeschuldigten. Dabei kam der Prüfung der Alternativhypothese, ob die Aussage des Mitbeschuldigten auch anders als durch tatsächliches eigenes Erleben erklärbar ist, besondere Bedeutung zu.
• BGH [4 StR 554/16] | § 31 BtMG |
• BGH [5 StR 308/11] | |
• BGH [5 StR 84/09] | |
• BGH [5 StR 578/08] | |
• BGH [5 StR 99/07] | |
• BGH [5 StR 494/06] |
Geständnis des Mitbeschuldigten. Spätestens mit der 2002 ergangenen Entscheidung des 1. Strafsenats [1 StR 464/02][318] hat die Prüfung der Aussageentstehung auch in Wirtschaftsstrafverfahren Einzug gehalten.
Solche zeichnen sich vielfach – vor allem im Korruptionsbereich – dadurch aus, dass meist keine (neutralen) Zeugen als Beweismittel zur Verfügung stehen, sondern sich die Ermittlungen wesentlich bzw. ausschließlich auf Angaben von Mitbeschuldigten stützen. Häufig werden derlei Verfahren mit Geständnissen im Deal-Wege beendet.
Maßgeblich für die Glaubhaftigkeitsprüfung des Geständnisses ist seine Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte, also „das Zustandekommen, der Inhalt und ggf. das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache“.
Der BGH [1 StR 370/07][319] hat die Bedeutung der Entstehungsgeschichte in einer Nachfolgeentscheidung noch einmal bekräftigt.
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Prüfung der Entstehungsgeschichte des Deals
• | Zustandekommen |
• | Inhalt |
• | Scheitern |
Das führt zu vielerlei prozessual interessanten Fragestellungen. In der Konsequenz müssen alle an der Absprache Beteiligten als Zeugen gehört werden. Waren in dem Verfahren gegen den ehemaligen Mitbeschuldigten und jetzigen Belastungszeugen dieselben Richter beteiligt, so stellt sich im Rahmen der Rekonstruktion das Problem der Vernehmung der erkennenden Richter als Zeugen. Diese müssten ihre eigenen Angaben über das Zustandekommen der Absprache würdigen. Das ist nach § 22 Nr. 5 StPO unzulässig. Ihre Vernehmung kann zu Recht nicht durch dienstliche Erklärungen „ersetzt“ werden – das hat der BGH[320] klargestellt.
In BGH [1 StR 471/19] (Betäubungsmittelverfahren) muss bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit der Geständnisse gewürdigt werden. Dazu gehört insbesondere die Erörterung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache.