Kitabı oku: «Zeuge und Aussagepsychologie», sayfa 7

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(2) Aussageentwicklung

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Ausdrücklich erwähnt ist die Prüfung der Aussageentwicklung bei kindlichen Zeugenaussagen in folgenden BGH-Entscheidungen:


BGH [2 StR 275/17] Grundsätzliches
Grundsatzentscheidung zu aussagepsychologischen Gutachten
Ehescheidungs- und Sorgerechtsverfahren

(3) Suggestion

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Suggestive Beeinflussungen in der Befragung kindlicher Zeugen waren in den 90er Jahren das zentrale Thema zweier spektakulärer Großverfahren vor den Landgerichten Münster und Mainz.

In der juristischen Fachliteratur finden sich Anfang der 90er Jahre die ersten Veröffentlichungen – zunächst in familienrechtlichen[275], dann auch in strafrechtlichen[276] Zeitschriften – zur Suggestionsproblematik.

Etwa ab Mitte/Ende der 90er Jahre fand die Suggestionsproblematik auch Eingang in die Rechtsprechung des BGH:


BGH 4 StR 587/17] Suggestive Befragung
BGH [2 StR 409/16]
BGH [2 StR 101/15] Anhaltspunkte für suggestive Beeinflussung
BGH [2 StR 7/15] Zeugen vom Hörensagen
BGH [2 StR 4/15] Zeuge im Totschlagsverfahren
Scheinerinnerung, Pseudoerinnerung, Therapie
BGH [1 StR 351/14] Stundenlanges Einreden auf Zeugen
BGH [5 StR 381/14]
BGH [5 StR 113/14] Keine Gespräche vor Zeugenvernehmung geführt – zweifelhaft
BGH [5 StR 246/13] Rückläufer von 5 StR 174/12
BGH [1 StR 135/13] Dritter ist treibende Kraft der Anzeigeerstattung
BGH [5 StR 316/12] Grundsätzliches
BGH [4 StR 108/12]
BGH [4 StR 488/10] Umstände der Anzeigenerstattung
BGH [1 StR 541/08] Zeuge im Mordverfahren
BGH [3 StR 28/08] Grundsätzliches
Grundsätzliches
BGH [3 StR 281/07] Grundsätzliches
BVerfG [2 BvR 1199/06] Grundsätzliches
BGH [4 StR 164/05] Grundsätzliches
Pseudoerinnerungen durch Suggestion
Autoritätsgefälle; Kinderaussage
Suggestive Befragung
Unbewusste Suggestion
BGH [5 StR 461/99] Grundsätzliches
Auto- oder (bewusst) fremdsuggerierte Angaben, private Gespräche
Beeinflussung durch Therapie
Konfabulation, Suggestion
Private Befragungen
Vorbereitung auf polizeiliche Vernehmung
Vorbereitung auf Vernehmung, psychotherapeutische Behandlung
Private Befragungen
Gebrauch anatomischer Puppen bei der Befragung
Gebrauch anatomischer Puppen in Kombination mit Suggestivfragen
Provozierende Angaben Erwachsener – Erzählungen anderer Kinder

bb) Erwachsene Zeugen

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Vergewaltigungsverfahren.[294] In Vergewaltigungsverfahren wird der Aussagegenese bislang wohl die meiste Aufmerksamkeit geschenkt. Das mag daran liegen, dass Vergewaltigung ein heimliches Delikt ist und bei einer bestreitenden Einlassung des Angeklagten die einzig ihn belastende Aussage von besonderer Qualität sein muss.

Die Prüfung der Aussageentstehung findet sich z.B. in folgenden BGH-Entscheidungen:


Inkonstanzen, Aussageerweiterung, Nachtatverhalten – noch vier Tage bei Beschuldigten nach Geschehen gelebt
Späte Anzeigeerstattung
Beziehung mit Beschuldigtem auch nach dem Vorfall, Anzeige erst auf Drängen
BGH [5 StR 633/07] Entstehung der Aussage
Entstehung der schriftlichen Aussage
BGH [1 StR 432/04] Späte Anzeigeerstattung
Umstände der Anzeige
BGH [1 StR 46/02] Unverzügliche Anzeigeerstattung
Nicht unverzüglich Anzeige erstattet – gerichtliche Auseinandersetzungen
BGH [1 StR 190/01] „Aufarbeitungstherapie“
BGH [2 StR 237/00] Grundsätzliches
Grundsätzliches
Späte Anzeigeerstattung – Beziehung zum Angeklagten
Grundsätzliches

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Außerhalb der Sexualstrafverfahren. Vereinzelt findet sich in Entscheidungen des BGH die Prüfung der Aussageentstehung und –entwicklung auch in anderen Bereichen außerhalb des Sexualstrafrechts:

(1) Betäubungsmittelverfahren

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Auch in Betäubungsmittelverfahren ist die Aussagegenese bei erwachsenen Zeugen von Bedeutung.

In einer Entscheidung aus dem Jahre 1994



weist der BGH auf das Erfordernis der Prüfung der Aussageentstehung hin:


BGH [1 StR 206/13] Teilglaubhaftigkeit
BGH [2 StR 497/10] Inkonstanz
BGH [2 StR 377/10] nicht der Überzeugung des Vernehmungsbeamten folgen
BGH [4 StR 390/09] Halluzination bei Aussage
BGH [4 StR 174/09] Aussageumstände
Aussage tatbeteiligter Zeuge im Ermittlungsverfahren
BGH [4 StR 104/02] Zunächst be-, dann entlastende Aussage
BGH [4 StR 699/95] Abgestimmtes Aussageverhalten

(2) Aussagen im Ermittlungsverfahren

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Tatbeteiligter Zeuge im Ermittlungsverfahren
Zeugenaussage nur im Ermittlungsverfahren
Aussage zu Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren
BGH [1 StR 266/02] Entstehung der Aussagen im Ermittlungsverfahren, Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung
Zeugenaussage nur im Ermittlungsverfahren
Aussage im Ermittlungsverfahren

(3) Erpressungsverfahren

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In einem Erpressungsverfahren hat der BGH [4 StR 583/01] die fehlende erstinstanzliche Prüfung der Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussagen gerügt. Es findet sich auch eine Entscheidung in einem Erpressungsverfahren, BGH [3 StR 33/05][311], in der es auf die Aussageentstehung ankommt, wie zur räuberischen Erpressung [5 StR, 358/149].

(4) Schwurgerichtsverfahren

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In einem Schwurgerichtsverfahren ging es um die Beurteilung einer behaupteten Erinnerungslosigkeit eines Entlastungszeugen, die der BGH [1 StR 541/08][312] mit Blick auf die innere Festlegung des Zeugen, der Angeklagte könne nicht der Täter sein, für rekonstruiert hielt.

In einem Totschlagsverfahren ging es u.a. um durch suggestive Befragung entstandene Beurteilung von Schilderungen zum Tötungsgeschehen gegenüber einer Zeugin, BGH [2 StR 4/15].

(5) Beiakte

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BGH [5 StR 316/12] § 154 StPO-Verfahren
BGH [2 StR 487/18] Einbeziehung familienrechtliche Anhörung in Konstanzprüfung
BGH [4 StR 363/13] Inkonstanz u.a. zu eidesstattlicher Versicherung im Familienverfahren

cc) Therapieeinfluss

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Psycho- und vor allem Traumatherapien können zu Pseudoerinnerungen führen. Um einer genauen Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte der Aussage Genüge zu tun, bedarf es einer im Einzelnen ausführlichen Rekonstruktion potentieller Therapieeinflüsse. Therapeuten verwenden vielfach Imaginationstechniken, die starken suggestiven Einfluss haben. „Begleitendes Wiedererleben“, wie auch die Traumatherapie mit sog. EMDR, ist ihrem Inhalt nach vielfach in der Justiz nicht bekannt.

Der BGH hat sich wiederholt mit der Therapieteilnahme von Zeugen auseinandergesetzt:


BGH [2 StR 455/17] Verdrängung als Therapieansatz – Scheinerinnerung ist möglich

Der BGH [2 StR 455/14] stellt klar: „Geht ein Psychotherapeut davon aus, dass den Beschwerden einer Patientin verdrängte Erinnerungen[313] zugrunde liegen, kann die Therapie [314] im Versuch der Rückgewinnung solcher Erinnerungen bestehen. Wenn dabei auch nach sexuellem Missbrauch geforscht wird, kann eine Scheinerinnerung daran entstehen (vgl. Köhnken in Müller/Schlothauer [Hrsg.], Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. § 61 Rn. 24; Mack Kriminalistik 2014, 459, 461; Steller NJW-Sonderheft für G. Schäfer, 2002, S. 69, 70; Volbert Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S. 105 ff.). Das Vorliegen von Pseudoerinnerungen kann im Einzelfall nicht durch einen Hinweis auf die Aussagequalität der Zeugenaussagen widerlegt werden. Scheinerinnerungen können nämlich auch Merkmale aufweisen, die Realkennzeichen[315] eines Erlebnisberichts entsprechen (vgl. Steller in Volbert/Steller, Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 300, 306; Rolinski FS Kühne, 2013, S. 297, 303). Eine sichere Verneinung von Pseudoerinnerungen[316] setzt namentlich voraus, dass entweder suggestive Einflüsse ausgeschlossen werden oder weitere Beweise angeführt werden, mit denen die Richtigkeit der Zeugenaussage belegt werden kann.


BGH [4 StR 540/06] Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion, erinnerungsverändernde Hypnosetherapie nach der Tat, polizeiliche Vernehmungen davor
BGH [2 StR 378/03] für behandelnde Psychiater und Psychologen steht im Vordergrund der Therapie nicht die Frage des Wahrheitsgehalts der Äußerungen, ihnen steht deshalb nicht dieselbe Erkenntnisgrundlage zur Verfügung wie dem aussagepsychologischen Sachverständigen
BGH [1 StR 171/02] Gutachten bei langandauernder Psychotherapie
BGH [1 StR 40/02] Intensive gedankliche Befassung mit fiktiven Geschehnissen und bestätigende Gespräche, narzisstische Selbstdarstellung, therapieinduzierte Suggestion
BGH [1 StR 190/01] „Aufarbeitungstherapie“
BGH [2 StR 496/98] Therapiesitzung – „begleitendes Wiedererleben“

dd) Mitbeschuldigter

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Besondere Aufmerksamkeit verdient die Entscheidung des 5. Strafsenats aus dem Jahr 1999, BGH [5 StR 252/99][317] in der die Prüfung der Aussageentstehungsgeschichte – soweit hier erkennbar – erstmalig in einem Schwurgerichtsverfahren bei einem Mitbeschuldigten für erforderlich erachtet wurde. Es ging um die Beurteilung eines Wechsels der Inhalte in den Angaben eines Mitbeschuldigten. Dabei kam der Prüfung der Alternativhypothese, ob die Aussage des Mitbeschuldigten auch anders als durch tatsächliches eigenes Erleben erklärbar ist, besondere Bedeutung zu.


BGH [4 StR 554/16] § 31 BtMG
BGH [5 StR 308/11]
BGH [5 StR 84/09]
BGH [5 StR 578/08]
BGH [5 StR 99/07]
BGH [5 StR 494/06]

Geständnis des Mitbeschuldigten. Spätestens mit der 2002 ergangenen Entscheidung des 1. Strafsenats [1 StR 464/02][318] hat die Prüfung der Aussageentstehung auch in Wirtschaftsstrafverfahren Einzug gehalten.

Solche zeichnen sich vielfach – vor allem im Korruptionsbereich – dadurch aus, dass meist keine (neutralen) Zeugen als Beweismittel zur Verfügung stehen, sondern sich die Ermittlungen wesentlich bzw. ausschließlich auf Angaben von Mitbeschuldigten stützen. Häufig werden derlei Verfahren mit Geständnissen im Deal-Wege beendet.

Maßgeblich für die Glaubhaftigkeitsprüfung des Geständnisses ist seine Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte, also „das Zustandekommen, der Inhalt und ggf. das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache“.

Der BGH [1 StR 370/07][319] hat die Bedeutung der Entstehungsgeschichte in einer Nachfolgeentscheidung noch einmal bekräftigt.

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Prüfung der Entstehungsgeschichte des Deals


Zustandekommen
Inhalt
Scheitern

Das führt zu vielerlei prozessual interessanten Fragestellungen. In der Konsequenz müssen alle an der Absprache Beteiligten als Zeugen gehört werden. Waren in dem Verfahren gegen den ehemaligen Mitbeschuldigten und jetzigen Belastungszeugen dieselben Richter beteiligt, so stellt sich im Rahmen der Rekonstruktion das Problem der Vernehmung der erkennenden Richter als Zeugen. Diese müssten ihre eigenen Angaben über das Zustandekommen der Absprache würdigen. Das ist nach § 22 Nr. 5 StPO unzulässig. Ihre Vernehmung kann zu Recht nicht durch dienstliche Erklärungen „ersetzt“ werden – das hat der BGH[320] klargestellt.

In BGH [1 StR 471/19] (Betäubungsmittelverfahren) muss bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit der Geständnisse gewürdigt werden. Dazu gehört insbesondere die Erörterung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache.

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