Kitabı oku: «Zeuge und Aussagepsychologie», sayfa 8

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ee) Beschuldigter – Einlassung

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Nach BGH [2 StR 94/95][321] unterliegt die Beweiswürdigung der Einlassung des Beschuldigten denselben Beweisregeln wie andere Beweismittel.

Entlastende Angaben des Angeklagten sind insbesondere nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Vielmehr hat der Tatrichter sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden.

Nach BGH [2 StR 541/08] hat die Strafkammer die ‚geständigen Angaben' des Mitangeklagten im Ursprungsverfahren‘ einer ausdrücklichen Prüfung und Richtigkeitskontrolle zu unterziehen.

2007 hat der BGH [1 StR 370/07] klargestellt: „Basiert eine Verurteilung auf Angaben eines Belastungszeugen, die seinem Geständnis in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung entsprechen, und war dieses Geständnis Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache, dann muss die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen unter Einbeziehung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise gewürdigt werden.“

ff) Beschuldigter – falsche Alibibehauptung

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Nach BGH [1 StR 549/08] ist der Tatrichter bei dem Verdacht der Vorwegverteidigung gehalten, „die Umstände des Vorbringens einer möglicherweise falschen Alibibehauptung besonders darzulegen und sich mit diesen im Einzelnen, insbesondere was die Entstehungsgeschichte und den Anlass der konkreten Äußerung angeht, im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. BGH NStZ 1999, 423, 424)“.

Nach BGH[322] ist eine falsche Alibibehauptung „für sich allein kein Beweisindiz für dessen Täterschaft, da … auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann. Entsprechendes gilt in Fällen der Lüge des Angeklagten zu anderen beweisrelevanten Umständen, einer Fallgruppe, von der die Konstellation der widerlegten (nicht etwa nur fehlgeschlagenen) Alibibehauptung einen Ausschnitt bildet (…)“. Zu berücksichtigen ist, „ob und in welchem Umfang von dem Grundsatz, daß auch Unschuldige Zuflucht zu einer Lüge nehmen können (…), Ausnahmen zu machen sind. Treten nämlich besondere Umstände hinzu, so darf – und muß gegebenenfalls – auch der Umstand zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, daß dieser sich wahrheitswidrig auf ein Alibi berufen hat, indem er bewußt unwahre Behauptungen aufgestellt hat. Dabei kann es insbesondere auf die Gründe und die Begleitumstände des Vorbringens der Alibibehauptung ankommen (…). In Fällen dieser Art ist der Tatrichter gehalten, die Umstände des Vorbringens der falschen Alibibehauptung zu erörtern“ und „sich einerseits mit der Aussageentstehung, der Vernehmungstechnik und der Protokollierung (vgl. Nr. 45 Abs. 2 RiStBV) und andererseits mit dem damaligen – etwa durch Vorhalte zustande gekommenen – Informationsstand des Angeklagten und dessen Verteidigungsstrategie auseinanderzusetzen“.

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Prüfung der falschen Alibibehauptung


Aussageentstehung
Vernehmungstechnik
Protokollierung (Nr. 45 Abs. 2 RiStBV)
Informationsstand des Beschuldigten (ggf. durch Vorhalte beeinflusst)
Verteidigungsstrategie

b) BGH-Rechtsprechung zur Aussagemotivation

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Hat der Zeuge ein Motiv, den Beschuldigten bewusst falsch zu belasten?

Die Antwort wird häufig davon abhängen, wie gut im konkreten Fall nach einem Motiv gesucht wird. Meist wird die Prüfung mehr oder weniger „routinemäßig“ vorgenommen, d.h. nur wenig differenziert ohne den konkreten Sachverhalt im Blick zu haben. Mehr stereotyp werden die „klassischen“ Motive wie Eifersucht, Rache, Hass geprüft. Trotz stetig wiederkehrender Belehrung durch den BGH wird potentielles Ablenken vom eigenen Tatbeitrag oder die Absicht, durch die falsche Beschuldigung eines anderen selbst einen Vorteil zu erstreben, bei der Beurteilung von Aussagen von Mitbeschuldigten oft außer Acht gelassen oder nicht hinreichend gewürdigt.[323]

Vereinzelt finden sich Entscheidungen, wonach nicht zwangsläufig von einem vorhandenen Motiv auf eine bewusst falsche Aussage zu schließen ist. Nur selten fragt der Strafjurist, ob sich der Zeuge zum Zeitpunkt der Beschuldigung auch der damit verbundenen Konsequenzen bewusst war und das Strafverfahren überhaupt erstrebt hat. Viele Zeugen wissen gar nicht um das strafrechtliche Prozedere, das sie mit ihrer Aussage in Gang setzen, oder ahnen nicht, dass eine mehr oder weniger harmlose Äußerung im privaten Kreis einen Dritten zur Anzeige über das Gehörte veranlasst.

Deshalb legt der Aussagepsychologe sein Augenmerk auf die „Geburtsstunde“ der Entstehung der Beschuldigung. Dabei sind auch unbewusste Motive sowie die Wechselwirkung verschiedener Motive und die Bedingungen, unter denen die Beschuldigung entstanden ist, zu rekonstruieren und zu bewerten – und das nicht nur für den Fall der bewussten Falschaussage, sondern auch für die subjektiv wahre Aussage.[324] Die Entscheidung des Strafjuristen wird immer nur so gut sein, wie die Rekonstruktion und Interpretation der Beschuldigung gelingt.

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Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussagemotivation,

bei bewusst falscher Aussage

bei subjektiv wahrer Aussage


Geburtsstunde der Entstehung der Beschuldigung
Unbewusste Motivation
Wechselwirkung verschiedener Motive
Bedingungen, unter denen Beschuldigung entstanden ist

Aussagepsychologisch wird die Motivationsanalyse nicht immer eindeutig vorzunehmen sein. Erscheint nach der Rekonstruktion der Motivation eine subjektiv wahre Aussage plausibler, kann das als ein Hinweis auf eine glaubhafte Aussage mit Erlebnisbezug gewertet werden, umgekehrt gilt das jedoch nicht. Findet sich ein Motiv für eine bewusst falsche Aussage, muss die Aussage nicht erlogen sein. Darauf kann allein die Beurteilung der Aussage nicht gestützt werden.

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Auch wenn sich ein Motiv für eine bewusst falsche Aussage findet,

muss die Aussage nicht erlogen sein.

Aussagemotivation


BGH [2 StR 487/18] Erstrebte Umgangsregelung im Familienverfahren
BGH [2 StR 7/15] Zeuge vom Hörensagen – Vergünstigung erstrebt
BGH [5 StR 3/12] Aussagewechsel
BGH [5 StR127/10] Detailabnahme
BGH [5 StR 11/09] Geständnis nach Bekanntgabe der Strafobergrenze
Eigene Tatbeteiligung abmildern
Vergünstigung nach § 31 BtMG
BGH [5 StR 94/07] Rache-Hypothese
BGH [5 StR 201/07] Vorteile für sich selbst – Aufhebung Haftbefehl
BGH [4 StR 533/07] Vergünstigung nach § 31 BtMG
BVerfG [2 BvR 1199/06] Familiärer Trennungskonflikt
Belastungseifer
Vorteile für sich selbst
BGH [1 StR 471/05] Entlastung eines nahen Angehörigen
Belastung Mitbeschuldigter – Vorteile für Freund
Vergünstigung nach § 31 BtMG
Vergünstigung nach § 31 BtMG
Vergünstigung nach § 31 BtMG
Rache-Hypothese
Aussage zugunsten des Angeklagten
BGH [1 StR 332/02] Verwandtschaftsverhältnis – Enge der Beziehung
BGH [1 StR 1/02] Intrige durch Zeugen initiiert
BGH [5 StR 44/01] Vorteile für seine Tat, Enttäuschung, Rache
Vergünstigung nach § 31 BtMG – eigenen Tatbeitrag als bloße Beihilfe darstellen
Teilschweigen des Mitangeklagten
Milderung der eigenen Strafe oder sonstiger Vorteil
Grundsätzliches
Gegenseitige Belastungen
BGH [4 StR 699/95] Nicht zutreffende Darstellung teilweise aufrecht erhalten
Strafmilderung
Vergünstigung nach § 31 BtMG
Prüfung der Aussageentstehung im Rahmen der Motivationsanalyse
Vergünstigung nach § 31 BtMG
Selbstentlastung
Vergünstigung nach § 31 BtMG
Gehorsamspflicht gegenüber Vater
Bekanntschaft, persönliches Verhältnis zwischen Beschuldigtem und Zeugen
Eigene Beteiligung an Tat in günstigerem Licht erscheinen lassen

6. BGH-Rechtsprechung zur Aussageanalyse

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Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Aussageanalyse nicht bei jeder Zeugenaussage erforderlich, jedenfalls aber dann, wenn Aussage gegen Aussage steht.

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Grundsätzliche Ausführungen finden sich in der Grundsatzentscheidung des BGH[349] zu den wissenschaftlichen Anforderungen, die an aussagepsychologische Gutachten zu stellen sind



sowie in weiteren Entscheidungen des BGH:


BGH [3 StR 462/18] Aussageanalyse ist Bestandteil eines wissenschaftlichen Gutachtens
BGH [2 StR 273/17] Originelles Detail erst in der Hauptverhandlung erwähnt
Aussageanalyse fehlende, Aussage weitgehend ohne Realkennzeichen
BGH [5 StR 166/15] Motivlage – in Aussageanalyse miteinbeziehen
BGH [3 StR 510/14] Grundsätzliches
BGH [2 StR 509/13] Aussageanalyse durch Sachverständige
BGH [5 StR 145/13] Widersprüchliche Aussage, Übertreibung
BGH [5 StR 157/13] Gespräch mit Beratungsstelle
BGH [4 StR 360/12] IQ von 80
BGH [1 StR 501/11] Aussageimmanente Qualität
BGH [2 StR 215/09] Ausführliche Darstellung
Aussageanalyse – vor allem zur Konstanz der Aussage
BGH [1 StR 231/08] Bewertung des Aussageempfängers, nicht hingefragt zu haben in Zeugen, genügt nicht
BGH [4 StR 449/07] Eigene Aussageanalyse durch das Gericht
BGH [5 StR 31/07] Mitangeklagter
BGH [1 StR 493/06] Fehlen kontradiktorischer Befragung – geringeres Gewicht des Detailreichtums
BGH [5 StR 519/06] Schwerer Raub
BGH [1 StR 483/04] Berücksichtigung im Gutachten
Aussageanalyse mit Bedacht auf das Privat- und Intimleben des Zeugen
BGH [1 StR 379/03] Keine schematische Bewertung
Aussageanalyse durch den Tatrichter, Rückgriff auf Tonband-Exploration bei Gutachtendarstellung
Aussageanalyse unter sachverständiger Beratung
BGH [1 StR 46/02]
BGH [1 StR 553/01] Aussageanalyse durch den Tatrichter
Aussageanalyse durch den Tatrichter
Aussageanalyse durch den Tatrichter
Aussageanalyse durch den Tatrichter
Aussageanalyse beim Mitbeschuldigten durch den Tatrichter
Aussageanalyse durch den Tatrichter
Aussageanalyse durch den Tatrichter
BGH [5 StR 415/94] Aussageanalyse durch den Tatrichter

a) BGH-Rechtsprechung zu Merkmalen in der Aussage

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In der Grundsatzentscheidung zu aussagepsychologischen Gutachten führt der BGH[363] zu den aussageimmanenten Qualitätsmerkmalen aus:

BGH [1 StR 618/98]

„Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Beschuldigten, deliktsspezifische Aussageelemente), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (vgl. auch Bender/Nack Tatsachenfeststellung vor Gericht Bd.1 2. Aufl. Rn. 231 ff.).“

In der Rechtsprechung des BGH finden Merkmale der Aussage seit Jahren bei der Beurteilung von Zeugenaussagen – insbesondere wenn Aussage gegen Aussage steht – Beachtung. Die Bezeichnungen der Merkmale sind nicht immer identisch mit den aussagepsychologischen „Glaubhaftigkeitskennzeichen“.

Folgende Aussagemerkmale werden z.B. in BGH-Entscheidungen erwähnt:

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Logische Konsistenz


BGH [2 StR 447/17] Fehlt in Aussage
BGH [3 StR 510/14] Mindestvoraussetzung

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Ausgefallene Einzelheiten – Originelle Details


BGH [2 StR 447/17]
BGH [2 StR 273/17] Detail nicht konstant vorgebracht, erstmals in Hauptverhandlung
BGH [5 StR 181/12] Detail betrifft nicht Verurteilungsfall
BGH [1 StR 501/11]
BGH [1 StR 129/02] Fehlende Angstgefühle
BGH [1 StR 171/02]
BGH [1 StR 156/00] Detail nicht untrennbar mit dem Kern verflochten
BGH [1 StR 171/00]
BGH [1 StR 666/99]

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Interaktion


BGH [2 StR 509/13]

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Selbstbelastung des Zeugen


BGH [3 StR 618/17] Kern, widersprüchliche Begründung
BGH [2 StR 147/08] § 31 Btm-Verfahren
Mittäter Btm-Verfahren, Schlüssigkeit
BGH [5 StR 94/07] Falschbeschuldigungsmotiv

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Erinnerungslücken[369]


BGH [1 StR 375/19] Erinnerungslücke, Inkonstanz
BGH [1 StR 219/17] Prozessbetrug, Beschuldigter, Scheinerinnerung
BGH [2 StR 79/17] Inselerinnerung
BGH [2 StR 346/16] Grundsätzliches
BGH [3 StR 436/15] Zugeben von Erinnerungslücke ist Glaubhaftigkeitsmerkmal
BGH [2 StR 485/14] Fehlen eines marginalen Details, keine Lücke
BGH [3 StR 301/14] Körperverletzung
Zugeständnis von Erinnerungslücke, Glaubhaftigkeitsmerkmal, wenn mit allgemeinen Gedächtnisgesetzmäßigkeiten erklärbar
BGH [5 StR 28/12] Erinnerungslücke, Nachvollziehbarkeit
BGH [5 StR 428/12] gänzliche Erinnerungslosigkeit, Gutachten erforderlich
BGH [2 StR 546/11] Grundsätzliches
BGH [5 StR 126/11] Erinnerungslücke vorgetäuscht
BGH [1 StR 369/10] Plakative Behauptung
BGH [1 StR 155/09] Nachgeben dem Aussagedruck
Erinnerungslücke überwinden durch Vorhalte
Vorgeschobene Lücke
BGH [4 StR 540/06] Erinnerungslücke, keine Aussage-gegen-Aussage-Situation
BGH [5 StR 485/05] Untreue, Grundsätzliches
BGH [5 StR 544/04] Erinnerungslücke nicht zugeben, fabulieren
Konstruktives Schließen der Lücke
BGH [4 StR 422/04]
BGH [4 StR 467/02]
BGH [1 StR 349/01] Lücke nicht erklärt
BGH [5 StR 45/01] Verwechselung
BGH [3 StR 389/00] Btm-Verfahren

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Psychische Vorgänge des Beschuldigten



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„Detailreichtum“


BGH [2 StR 431/17] Schwankende Angaben zur Tathäufigkeit
Kein Detailreichtum
BGH [3 StR 618/17] Detailreichtum, Randgeschehen
BGH [3 StR 323/16] Detailreichtum, keine konfrontative Befragung
BGH [3 StR 18/16] Wesentliches Detail bewusst falsch
BGH [1 StR 135/13] Karge Aussage
BGH [1 StR 380/13] Detailarmut
BGH [1StR 562/13] Detailreichtum
BGH [5 StR 157/13] Detail kein Zusammenhang zum Tatvorwurf
BGH [1 StR 501/11] Grundsätzliches
BGH [2 StR 316/11] keine Einzelheiten oder Besonderheiten
BGH [5 StR 308/11] Mitangeklagter
BGH [2 StR 401/10] Detailarmut – Auswirkung auf Konstanzkriterium
BGH [5 StR 581/10] Details nicht zur Unterscheidung einer Fiktion von verbrecherischem Willen
BGH [5 StR 284/08] Umstände
BGH [2 StR 541/08]
Btm-Verfahren
BGH [5 StR 259/08] Details erst auf Vorhalt
BGH [4 StR 390/09] Grundsätzliches
Dürftige Aussage
BGH [1 StR 432/04]
BGH [4 StR 422/04] Leichtfertiges Auffüllen von Erinnerungslücken
BGH [3 StR 153/03] Beschuldigtenaussage
BGH [3 StR 258/03] Vage Erinnerung
Steuerhinterziehungs-Verfahren
BGH [1 StR 46/02]
Keine Konkretisierung

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