Kitabı oku: «Zeuge und Aussagepsychologie», sayfa 9
Räumlich-zeitliche-Verknüpfung
• BGH [2 StR 447/17] | |
• BGH [1 StR 190/01] | Grundsätzliches |
100
Komplikationen im Handlungsablauf
• BGH [2 StR 509/13] | |
• BGH [4 StR 305/12] | „Komplikationslose Verneinung“ kein Glaubhaftigkeitsmerkmal |
• BGH [3 StR 281/07] | Keine Handlungskomplikationen beschrieben |
• BGH [5 StR 99/07][398] | |
• BGH [1 StR 129/02] | |
• BGH [1 StR 618/98] |
101
Aussageerweiterung
• BGH [5 StR 248/08] | |
• BGH [4 StR 301/08] | Fall Pascal |
• BGH [1 StR 545/00] | |
• BGH [5 StR 621/96][399] |
102
Verflechtung
• BGH [1 StR 169/00][400] | |
• BGH [1 StR 553/01] | |
• BGH [1 StR 545/01][401] | |
• BGH [1 StR 156/00][402] | |
• BGH [5 StR 252/99][403] | |
• BGH [5 StR 479/95][404] |
103
Schilderung von Gefühlen
• BGH [1 StR 501/11] | |
• BGH [5 StR 418/10] | |
• BGH [1 StR 46/02] | |
• BGH [1 StR 156/00][405] | |
• BGH [5 StR 145/98][406] | |
• BGH [5 StR 621/96][407] |
104
Gefühlsmäßiger Nachklang
• BGH [5 StR 621/96][408] | |
• BGH [1 StR 860/92][409] |
105
„Deliktsspezifisches (deliktstypisches) Aussagemerkmal
• BGH [2 StR 409/16] | Langes Duschen nach Vergewaltigung |
• BGH [2 StR 509/13] | Schweigegebot |
106
Aussagekraft der Realkennzeichenanalyse. Auch wenn die kriterienorientierte Aussageanalyse ein wesentliches Element der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist, gewinnt sie ihre Aussagekraft „erst durch die Berücksichtigung der Ergebnisse der Persönlichkeits- und Motivanalyse sowie des Aussageverhaltens“[410].
b) BGH-Rechtsprechung zur Aussagekonstanz
107
In der Grundsatzentscheidung hat der BGH[411] zur Konstanzprüfung ausgeführt:
BGH [1 StR 618/98]
„Während die Inhaltsanalyse sich mit der Qualität lediglich einer Aussage befaßt, geht es bei der Konstanzanalyse um das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt. Es handelt sich dabei um ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse, das im Erstgutachten angemessen angewendet wird. Die Konstanzanalyse bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben. Falls etwa ein Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Dabei stellt allerdings nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen (Gutachten Prof. Dr. Steller; s. auch Bender/Nack aaO Rn. 289 ff.).“
Nicht erst seit der Grundsatzentscheidung findet der Vergleich mehrerer Angaben des Zeugen zu demselben Sachverhalt Beachtung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung[412], z.B.:
• BGH [2 StR 487/18][413] | Inkonstanz polizeiliche Aussage und Aussage in Hauptverhandlung |
• BGH [2 StR 447/17][414] | Detailarmut kann Bedeutung der Konstanz mindern |
• BGH [1 StR 408/17] | Detailarmut kann Bedeutung der Konstanz mindern |
• BGH [5 StR 52/16] | Auswirkung Akteneinsicht an Nebenkläger |
• BGH [2 StR 435/15] | Vorhalt mit dem Inhalt früherer Aussagen – Auswirkung auf Konstanz, „Vermischung der Erinnerung“ |
• BGH [5 StR 394/12] | |
• BGH [4 StR 305/12][415] | Konstanz als Glaubhaftigkeitsmerkmal |
• BGH [4 StR 305/12][416] | Inkonstanz als Glaubhaftigkeitsmerkmal bei natürlichen Gedächtnisunsicherheiten |
• BGH [5 StR 127/10] | Detailabnahme von Aussage zu Aussage |
• BGH [5 StR 419/09][417] | Konstanz – zusammenhängende Darstellung |
• BGH [2 StR 178/09] | Inkonstanzen im Nebensächlichen darlegen |
• BGH [5 StR 259/08][418] | „Einige Details“ erst auf Vorhalt bestätigt |
• BGH [3 StR 302/08][419] | Abweichung von polizeilicher Aussage – Vermutungen dazu reichen nicht |
• BGH [2 StR 390/07] | Inkonstanz im Kernbereich |
• BGH [2 StR 258/07][420] | Mitteilung polizeilicher und Explorationsaussage fehlt |
• BGH [4 StR 59/05] | Abweichung in wesentlichem Punkt – Erörterung bewusster Falschaussage |
• BGH [2 StR 371/03][421] | Widersprüche zu Zeitangaben und Reihenfolge der Taten |
• BGH [5 StR 48/03] | Abweichung von polizeilicher Aussage |
• BGH [2 StR 307/02][422] | Keine Erinnerungslücken, sondern Widersprüche |
• BGH [1 StR 554/00][423] | Widersprüchliches Aussageverhalten |
• BGH [1 StR 666/99][424] | Vergleich der Aussage mit Aufzeichnungen in Brief und Tagebuch |
• BGH [4 StR 370/99][425] | Detailarmut bei Serie begründet nicht Konstanz |
• BGH [1 StR 450/98][426] | Abweichung in wesentlichem Punkt von früherer Aussage – Nachweis keine bewusst falsche Aussage |
7. BGH-Rechtsprechung zum Aussageverhalten
a) Anzeigeverhalten
108
Der BGH[427] stellt klar, dass es „keine empirisch abgesicherten Erfahrungssätze über das Anzeigeverhalten von Vergewaltigungsopfern (gibt; d.A.),… die es verbieten, die feststellbaren Umstände zur Aussagegenese und -entwicklung zu bewerten und im Einzelfall Schlüsse zu ziehen“. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, muss sich das Gericht „vielmehr in besonderem Maße mit der Entstehung und der Entwicklung einer Aussage auseinandersetzen“.
Eschelbach[428] kritisiert, dass Richter die größere Bedeutung der ersten Offenbarung angeblichen Tatwissens und deren Motivation übersehen.
• BGH [5 StR 394/12] | Anzeige bezieht sich nicht auf sexuellen Handlungen, sondern andere Tatvorwürfe |
• BGH [5 StR 127/10] | Zögerliche Anzeige – erst nach zwölf Jahren |
b) Dritter entscheidet über Anzeige
109
• BGH [1 StR 135/13] | Anzeige durch Dritten – potentielles Motiv für bewusste Falschaussage |
c) Körpersprache
110
Im Rahmen der sog. Lügendetektorentscheidung hat der 1. Strafsenat 1998[429] – gestützt auf die Sachverständigen Jänig, Fiedler und Steller klargestellt, dass es „nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung nicht möglich ist, eindeutige Zusammenhänge zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen. Dies gilt insbesondere für mit der unwahren Beantwortung von Fragen in Verbindung stehende Reaktionen (‚no specific lie response‘)“. In der dazu ergangenen Grundsatzentscheidung ist klargestellt[430], dass die polygraphische Untersuchung „ohne jeden Beweiswert“ ist.
Damit hat der Lügendetektor erneut keine Anerkennung im Strafverfahren gefunden, nachdem er sich auch 1954 [1 StR 578/53][431] als Beweismittel nicht durchsetzen konnte.
Die Diskussion um den Lügendetektor war seinerzeit im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zu dem spektakulären Montessori-Verfahren und den Wormser-Mißbrauchsverfahren entfacht. Der BGH hat kurz nach der Lügendetektorentscheidung in der Grundsatzentscheidung[432], die die Mindeststandards für aussagepsychologische Gutachten formuliert, die modernen Erkenntnisse der Aussagepsychologie im Strafprozess anerkannt, deren Beachtung später auch das BVerfG[433] erwähnt.
d) Eindruck von der Persönlichkeit während der Aussage
111
• BGH [5 StR 127/10] | Weinen, kaum Aufblicken, sichtliches Unwohlsein in Zeugenrolle – nach Alternativerklärung suchen |
e) „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“
112
Eine solche Beweisregel gibt es nicht [2 StR 235/95][434]. Sie würde auch aussagepsychologischen Erkenntnissen widersprechen, wonach es eben nicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Einzelfall ankommt.[435]
f) Eindrucksbildung
113
Köhnken[436] erläutert in seinem Beitrag „Psychologische Begutachtung von Aussagen“ unter der Überschrift: „Geeignete und ungeeignete Methoden zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage“: „Die einfachste Vorgehensweise zum Erkennen von Täuschungen ist die subjektive Eindrucksbildung. Hierbei hört man sich eine Aussage an, beobachtet evtl. das nichtsprachliche Verhalten, achtet dabei u.U. auf Verhaltensweisen, die vermeintlich eine Lüge verraten und bildet sich dann ein Urteil. Zu diesem Ansatz gibt es inzwischen eine große Zahl empirischer Untersuchungen. Dabei werden den Teilnehmern Aussagen akustisch, schriftlich oder per Video präsentiert und sie sollen beurteilen, ob es sich um eine wahre oder um eine zumindest teilweise erfundene Aussage handelt…. Die Trefferquoten liegen in fast allen experimentellen Studien im Bereich zwischen 45% und 60%, selten darunter und selten darüber. … Anders ausgedrückt: Das Erkennen von Lügen durch einfache Eindrucksbildung liegt im Zufallsbereich.“
8. BGH-Rechtsprechung zu Merkmalen in der Beschuldigtenaussage
114
Selbstbezichtigung
• BGH [6 StR 11/20] | Selbstbezichtigung kann Risiko der Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Maßregel erhöhen |
• BGH [2 StR 265/13] | Geständnis muss Aufklärungsbedarf hins. der erforderlichen Feststellungen erfüllen – in sich stimmig – sonst keine Glaubhaftigkeitsbedenken |
• BGH [2 StR 150/08][437] | Wahrheitsgehalt der Selbstbezichtigung |
• BGH [2 StR 475/06][438] | Scheinbehauptung zum Beleg angeblicher „Geisteserkrankung“ |
• BGH [4 StR 413/93][439] | Selbstbezichtigung bei alkoholbedingter Beeinträchtigung |
115
Täterwissen
• BGH [5 StR 26/16] | Täterwissen offenbart gegenüber Mitgefangenen |
• BGH [5 StR 259/11] | Täterwissen offenbart |
• BGH [1 StR 408/10] | Potentielle Vorwegverteidigung mit Täterwissen |
• BGH [1 StR 549/08][440] | Entstehung und Anlass der Alibibehauptung |
• BGH [4 StR 180/07][441] | durch Medienveröffentlichung erlangtes Wissen |
• BVerfG [2 BvR 687/07] | „Alibi“ nicht nur auf Tatzeitpunkt beschränkt, spricht für Täterwissen |
• BGH [1 StR 129/05][442] | Mit Täterwissen durchsetzte selbstbelastende Aussage |
• BGH [5 StR 410/05] | Täterwissen offenbart |
• BGH [5 StR 205/04] | Täterwissen erörtert |
• BGH [5 StR 142/00][443] | Qualität des Geständnisses, Täterwissen |
• BGH [4 StR 2/00] | Täterwissen oder Information aus allgemein zugänglicher Quelle |
• BGH [5 StR 327/00] | Täterwissen und realen Tatablauf geschildert |
• BGH [5 StR 689/98][444] | Umstände der Alibibehauptung |
• BGH [4 StR 363/97][445] | Spekulation zum Täterwissen |
• BGH [5 StR 232/94][446] | Prüfung der Entstehung und Analyse des Aussageinhalts |
116
Geständnis und Widerruf
Rechtlich beseitigt der Widerruf das Geständnis nicht. Vielmehr ist – nach ständiger Rechtsprechung – die Qualität des Geständnisses und des Widerrufs zu würdigen. Der Tatrichter hat die „Richtigkeit des Geständnisses“ und beim Widerruf die Umstände und Gründe des Widerrufs zu prüfen.[447] Zudem stellt der Strafjurist auf die Motivation der Erklärung des Widerrufes ab. Anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht der Eindruck, dass die genaue Analyse der Verhörssituation, in der das Geständnis abgelegt wird, zu kurz kommt und dass die Suggestionswirkung von entsprechenden Verhörstechniken, die nicht zu einem bewusst falschen, aber zu einem suggerierten Geständnis führen können, nicht hinreichend bekannt bzw. beachtet werden.[448]
• BGH [5 StR 238/09][449] | Motivanalyse des Widerrufs |
• BGH [3 StR 296/08][450] | Entstehungsgeschichte des Geständnisses, Umstände und Gründe des Widerrufs |
• BGH [3 StR 262/08] | Anschluss an Geständnis des Mitbeschuldigten, Mitbeschuldigter widerruft Geständnis |
• BGH [1 StR 180/06][451] | Widerruf Pauschalgeständnis |
• BGH [1 StR 354/03][452] | Motivanalyse des Widerrufs |
• BGH [3 StR 216/02][453] | Gründe und Umstände des Widerrufs |
• BGH [5 StR 317/01][454] | Minderung des Geständnisses durch unzulässige Spekulation |
• BGH [5 StR 20/00][455] | Entstehungsgeschichte des Geständnisses |
• BGH [1 StR 416/98][456] | Geständnis stimmt in zahlreichen Details nicht mit Zeugenaussage überein, Motivanalyse des Geständnisses und des Widerrufs |