Kitabı oku: «Zeuge und Aussagepsychologie», sayfa 9

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Räumlich-zeitliche-Verknüpfung


BGH [2 StR 447/17]
BGH [1 StR 190/01] Grundsätzliches

100

Komplikationen im Handlungsablauf


BGH [2 StR 509/13]
BGH [4 StR 305/12] „Komplikationslose Verneinung“ kein Glaubhaftigkeitsmerkmal
BGH [3 StR 281/07] Keine Handlungskomplikationen beschrieben
BGH [1 StR 129/02]
BGH [1 StR 618/98]

101

Aussageerweiterung


BGH [5 StR 248/08]
BGH [4 StR 301/08] Fall Pascal
BGH [1 StR 545/00]

102

Verflechtung


BGH [1 StR 553/01]

103

Schilderung von Gefühlen


BGH [1 StR 501/11]
BGH [5 StR 418/10]
BGH [1 StR 46/02]

104

Gefühlsmäßiger Nachklang



105

„Deliktsspezifisches (deliktstypisches) Aussagemerkmal


BGH [2 StR 409/16] Langes Duschen nach Vergewaltigung
BGH [2 StR 509/13] Schweigegebot

106

Aussagekraft der Realkennzeichenanalyse. Auch wenn die kriterienorientierte Aussageanalyse ein wesentliches Element der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist, gewinnt sie ihre Aussagekraft „erst durch die Berücksichtigung der Ergebnisse der Persönlichkeits- und Motivanalyse sowie des Aussageverhaltens“[410].

b) BGH-Rechtsprechung zur Aussagekonstanz

107

In der Grundsatzentscheidung hat der BGH[411] zur Konstanzprüfung ausgeführt:

BGH [1 StR 618/98]

„Während die Inhaltsanalyse sich mit der Qualität lediglich einer Aussage befaßt, geht es bei der Konstanzanalyse um das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt. Es handelt sich dabei um ein wesentliches methodisches Element der Aussageanalyse, das im Erstgutachten angemessen angewendet wird. Die Konstanzanalyse bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben. Falls etwa ein Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Dabei stellt allerdings nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen (Gutachten Prof. Dr. Steller; s. auch Bender/Nack aaO Rn. 289 ff.).“

Nicht erst seit der Grundsatzentscheidung findet der Vergleich mehrerer Angaben des Zeugen zu demselben Sachverhalt Beachtung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung[412], z.B.:


Inkonstanz polizeiliche Aussage und Aussage in Hauptverhandlung
Detailarmut kann Bedeutung der Konstanz mindern
BGH [1 StR 408/17] Detailarmut kann Bedeutung der Konstanz mindern
BGH [5 StR 52/16] Auswirkung Akteneinsicht an Nebenkläger
BGH [2 StR 435/15] Vorhalt mit dem Inhalt früherer Aussagen – Auswirkung auf Konstanz, „Vermischung der Erinnerung“
BGH [5 StR 394/12]
Konstanz als Glaubhaftigkeitsmerkmal
Inkonstanz als Glaubhaftigkeitsmerkmal bei natürlichen Gedächtnisunsicherheiten
BGH [5 StR 127/10] Detailabnahme von Aussage zu Aussage
Konstanz – zusammenhängende Darstellung
BGH [2 StR 178/09] Inkonstanzen im Nebensächlichen darlegen
„Einige Details“ erst auf Vorhalt bestätigt
Abweichung von polizeilicher Aussage – Vermutungen dazu reichen nicht
BGH [2 StR 390/07] Inkonstanz im Kernbereich
Mitteilung polizeilicher und Explorationsaussage fehlt
BGH [4 StR 59/05] Abweichung in wesentlichem Punkt – Erörterung bewusster Falschaussage
Widersprüche zu Zeitangaben und Reihenfolge der Taten
BGH [5 StR 48/03] Abweichung von polizeilicher Aussage
Keine Erinnerungslücken, sondern Widersprüche
Widersprüchliches Aussageverhalten
Vergleich der Aussage mit Aufzeichnungen in Brief und Tagebuch
Detailarmut bei Serie begründet nicht Konstanz
Abweichung in wesentlichem Punkt von früherer Aussage – Nachweis keine bewusst falsche Aussage

7. BGH-Rechtsprechung zum Aussageverhalten

a) Anzeigeverhalten

108

Der BGH[427] stellt klar, dass es „keine empirisch abgesicherten Erfahrungssätze über das Anzeigeverhalten von Vergewaltigungsopfern (gibt; d.A.),… die es verbieten, die feststellbaren Umstände zur Aussagegenese und -entwicklung zu bewerten und im Einzelfall Schlüsse zu ziehen“. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, muss sich das Gericht „vielmehr in besonderem Maße mit der Entstehung und der Entwicklung einer Aussage auseinandersetzen“.

Eschelbach[428] kritisiert, dass Richter die größere Bedeutung der ersten Offenbarung angeblichen Tatwissens und deren Motivation übersehen.


BGH [5 StR 394/12] Anzeige bezieht sich nicht auf sexuellen Handlungen, sondern andere Tatvorwürfe
BGH [5 StR 127/10] Zögerliche Anzeige – erst nach zwölf Jahren

b) Dritter entscheidet über Anzeige

109


BGH [1 StR 135/13] Anzeige durch Dritten – potentielles Motiv für bewusste Falschaussage

c) Körpersprache

110

Im Rahmen der sog. Lügendetektorentscheidung hat der 1. Strafsenat 1998[429] – gestützt auf die Sachverständigen Jänig, Fiedler und Steller klargestellt, dass es „nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung nicht möglich ist, eindeutige Zusammenhänge zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen. Dies gilt insbesondere für mit der unwahren Beantwortung von Fragen in Verbindung stehende Reaktionen (‚no specific lie response‘)“. In der dazu ergangenen Grundsatzentscheidung ist klargestellt[430], dass die polygraphische Untersuchung „ohne jeden Beweiswert“ ist.

Damit hat der Lügendetektor erneut keine Anerkennung im Strafverfahren gefunden, nachdem er sich auch 1954 [1 StR 578/53][431] als Beweismittel nicht durchsetzen konnte.

Die Diskussion um den Lügendetektor war seinerzeit im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zu dem spektakulären Montessori-Verfahren und den Wormser-Mißbrauchsverfahren entfacht. Der BGH hat kurz nach der Lügendetektorentscheidung in der Grundsatzentscheidung[432], die die Mindeststandards für aussagepsychologische Gutachten formuliert, die modernen Erkenntnisse der Aussagepsychologie im Strafprozess anerkannt, deren Beachtung später auch das BVerfG[433] erwähnt.

d) Eindruck von der Persönlichkeit während der Aussage

111


BGH [5 StR 127/10] Weinen, kaum Aufblicken, sichtliches Unwohlsein in Zeugenrolle – nach Alternativerklärung suchen

e) „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht“

112

Eine solche Beweisregel gibt es nicht [2 StR 235/95][434]. Sie würde auch aussagepsychologischen Erkenntnissen widersprechen, wonach es eben nicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Einzelfall ankommt.[435]

f) Eindrucksbildung

113

Köhnken[436] erläutert in seinem Beitrag „Psychologische Begutachtung von Aussagen“ unter der Überschrift: „Geeignete und ungeeignete Methoden zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage“: „Die einfachste Vorgehensweise zum Erkennen von Täuschungen ist die subjektive Eindrucksbildung. Hierbei hört man sich eine Aussage an, beobachtet evtl. das nichtsprachliche Verhalten, achtet dabei u.U. auf Verhaltensweisen, die vermeintlich eine Lüge verraten und bildet sich dann ein Urteil. Zu diesem Ansatz gibt es inzwischen eine große Zahl empirischer Untersuchungen. Dabei werden den Teilnehmern Aussagen akustisch, schriftlich oder per Video präsentiert und sie sollen beurteilen, ob es sich um eine wahre oder um eine zumindest teilweise erfundene Aussage handelt…. Die Trefferquoten liegen in fast allen experimentellen Studien im Bereich zwischen 45% und 60%, selten darunter und selten darüber. … Anders ausgedrückt: Das Erkennen von Lügen durch einfache Eindrucksbildung liegt im Zufallsbereich.“

8. BGH-Rechtsprechung zu Merkmalen in der Beschuldigtenaussage

114

Selbstbezichtigung


BGH [6 StR 11/20] Selbstbezichtigung kann Risiko der Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Maßregel erhöhen
BGH [2 StR 265/13] Geständnis muss Aufklärungsbedarf hins. der erforderlichen Feststellungen erfüllen – in sich stimmig – sonst keine Glaubhaftigkeitsbedenken
Wahrheitsgehalt der Selbstbezichtigung
Scheinbehauptung zum Beleg angeblicher „Geisteserkrankung“
Selbstbezichtigung bei alkoholbedingter Beeinträchtigung

115

Täterwissen


BGH [5 StR 26/16] Täterwissen offenbart gegenüber Mitgefangenen
BGH [5 StR 259/11] Täterwissen offenbart
BGH [1 StR 408/10] Potentielle Vorwegverteidigung mit Täterwissen
Entstehung und Anlass der Alibibehauptung
durch Medienveröffentlichung erlangtes Wissen
BVerfG [2 BvR 687/07] „Alibi“ nicht nur auf Tatzeitpunkt beschränkt, spricht für Täterwissen
Mit Täterwissen durchsetzte selbstbelastende Aussage
BGH [5 StR 410/05] Täterwissen offenbart
BGH [5 StR 205/04] Täterwissen erörtert
Qualität des Geständnisses, Täterwissen
BGH [4 StR 2/00] Täterwissen oder Information aus allgemein zugänglicher Quelle
BGH [5 StR 327/00] Täterwissen und realen Tatablauf geschildert
Umstände der Alibibehauptung
Spekulation zum Täterwissen
Prüfung der Entstehung und Analyse des Aussageinhalts

116

Geständnis und Widerruf

Rechtlich beseitigt der Widerruf das Geständnis nicht. Vielmehr ist – nach ständiger Rechtsprechung – die Qualität des Geständnisses und des Widerrufs zu würdigen. Der Tatrichter hat die „Richtigkeit des Geständnisses“ und beim Widerruf die Umstände und Gründe des Widerrufs zu prüfen.[447] Zudem stellt der Strafjurist auf die Motivation der Erklärung des Widerrufes ab. Anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht der Eindruck, dass die genaue Analyse der Verhörssituation, in der das Geständnis abgelegt wird, zu kurz kommt und dass die Suggestionswirkung von entsprechenden Verhörstechniken, die nicht zu einem bewusst falschen, aber zu einem suggerierten Geständnis führen können, nicht hinreichend bekannt bzw. beachtet werden.[448]


Motivanalyse des Widerrufs
Entstehungsgeschichte des Geständnisses, Umstände und Gründe des Widerrufs
BGH [3 StR 262/08] Anschluss an Geständnis des Mitbeschuldigten, Mitbeschuldigter widerruft Geständnis
Widerruf Pauschalgeständnis
Motivanalyse des Widerrufs
Gründe und Umstände des Widerrufs
Minderung des Geständnisses durch unzulässige Spekulation
Entstehungsgeschichte des Geständnisses
Geständnis stimmt in zahlreichen Details nicht mit Zeugenaussage überein, Motivanalyse des Geständnisses und des Widerrufs

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