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Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › IV. Die Vergütung des Verteidigers

IV. Die Vergütung des Verteidigers

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › IV. Die Vergütung des Verteidigers › 1. Die gesetzliche Vergütung

1. Die gesetzliche Vergütung

a) Die gesetzliche Vergütung des Wahlverteidigers

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Die gesetzliche Vergütung des Strafverteidigers ist in vielen Fällen nicht einmal kostendeckend.[1] An dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten wird der Verteidiger daher in den meisten Fällen nicht vorbeikommen. Das Fazit Maderts trifft auch jetzt noch zu, dass die gesetzlichen Gebühren im Wesentlichen nur noch für die Gebührenerstattung des Gegners Bedeutung haben. Im Verhältnis zum Auftraggeber sind Honorarvereinbarungen notwendig.[2]

234

Die gesetzliche Vergütung des Verteidigers ist im Einzelnen im Teil 4 der Anlage 1 zum RVG geregelt, dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Bei den dort festgelegten Vergütungen handelt es sich im Hinblick auf den Anspruch des Wahlverteidigers um Betragsrahmengebühren, d.h. der jeweils untere und obere Gebührenrahmen wird durch einen Gebührenbetrag bestimmt.[3]

aa) Die Kriterien des § 14 RVG

235

Gem. § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei den Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller seiner Umstände. Folgende Kriterien, die Einfluss auf die Bestimmung der konkreten Gebühr haben können, hebt § 14 RVG ausdrücklich hervor:

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Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
Haftungsrisiko des Anwalts.

(1) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

237

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist bei jeder entstehenden Rahmengebühr gesondert zu prüfen. Dies bedeutet bspw., dass die Verfahrensgebühr für die Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren dem oberen Gebührenrahmen entnommen wird, es jedoch hinsichtlich der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren bei der Mittelgebühr verbleibt, wenn der Verteidiger den Löwenanteil seiner Arbeit vor Erhebung der öffentlichen Klage geleistet hat. Bei der Bewertung des Umfanges ist nicht auf den Umfang der Angelegenheit, sondern wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen. Maßgeblich ist also allein der zeitliche Aufwand des Anwalts für die Betreuung des Mandates.[4] Dies ist vor allem für die Bestimmung der Terminsgebühren von Bedeutung. Ein erheblicher Zeitaufwand allein kann bereits die Höchstgebühr rechtfertigen. Bei der Bestimmung des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit sind beispielsweise zu berücksichtigen:

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Zeitliche Dauer von Terminen (Haftprüfungstermin, Termin zur Hauptverhandlung);
Zeitaufwand für die Vorbereitung, insbesondere für das Studium umfangreicher Akten;
Dauer der Auswertung der Rechtsprechung und Literatur (auch zu prozessualen Fragen);
Anzahl und Dauer von Besprechungen mit dem Auftraggeber;
Anzahl der vernommenen Zeugen;
Anzahl von Anträgen, die gestellt bzw. vorbereitet wurden.

239

Als durchschnittlich ist folgende Dauer einer Hauptverhandlung anzusehen[5]:


Vor dem Strafrichter bis zu 1 Stunde,
vor dem Schöffengericht bis zu 2-3 Stunden,
vor der großen Strafkammer bis zu 5 Stunden,
vor dem Schwurgericht bis zu 7 Stunden, Tendenz aber abnehmend.

(2) Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

240

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich an der Intensität der vom Anwalt in die Sache investierten Arbeit.[6] Die anwaltliche Tätigkeit ist dann als schwierig einzustufen, wenn tatsächliche oder rechtliche Probleme zu klären sind, die in durchschnittlichen Angelegenheiten nicht auftreten. Tatsächliche Schwierigkeit soll nach der Rspr. vorliegen, wenn bei angeklagten Ausländern mit mangelnden Deutschkenntnissen ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss.[7] Rechtliche Schwierigkeiten bestehen, wenn abgelegene verfahrensrelevante Rechtsgebiete eine besondere Einarbeitung erfordern. Auch eine schwierige Beweislage, etwa bei einem sog. „Indizienprozess“, oder die erforderliche Bewertung mehrerer Sachverständigengutachten rechtfertigen die Annahme, dass die anwaltliche Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit geprägt war. Bei einer dem Anwalt zur Verfügung stehenden kurzen Einarbeitungszeit ist ebenfalls hiervon auszugehen.[8]

(3) Bedeutung der Angelegenheit

241

Maßgeblich ist die tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Bedeutung für den Mandanten. So rechtfertigt die im Falle der Verurteilung drohende Vernichtung der beruflichen Existenz in aller Regel den Ansatz der Höchstgebühr. Dies ist z.B. der Fall, wenn einem Berufskraftfahrer der Entzug der Fahrerlaubnis droht.[9] Auch die mögliche Verhängung einer langjährigen Freiheitsstrafe erlaubt die Berechnung der Höchstgebühr. Das Gleiche gilt für außerstrafrechtliche, insbesondere berufs- oder beamtenrechtliche Konsequenzen, beispielsweise beim drohenden Ausschluss aus der Anwaltschaft, der Entziehung der Approbation eines Arztes, dem Verlust der Beamtenstellung oder beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge. Bei dem Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit darf auch berücksichtigt werden, dass das Strafverfahren Präjudizwirkungen für nachfolgende Schadensersatzprozesse entfaltet.[10]

(4) Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers

242

Es dürfte einleuchten, dass der vermögende Mandant eher die Höchstgebühr schuldet als der vermögenslose. Auch bei Letzterem kann jedoch die Höchstgebühr berechnet werden, wenn die übrigen Kriterien des § 14 RVG überdurchschnittlich sind. Nach Burhoff ist auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisses zum Zeitpunkt der Abrechnung, also nach Beendigung der Angelegenheit auszugehen.[11] In diesem Zeitpunkt ist der Vergütungsanspruch des Verteidigers nämlich fällig. Dem ist zu widersprechen. Es kommt vielmehr alternativ auf die Verhältnisse bei Auftragserteilung und bei Fälligkeit der Vergütung an, je nachdem, in welchem Zeitpunkt sie besser sind.[12] Sonst würde der Verteidiger gebührenrechtlich benachteiligt, der das Mandat auch wegen der guten wirtschaftlichen Lage seines Mandanten angenommen hat.

(5) Haftungsrisiko des Anwalts

243

Ein erhöhtes Haftungsrisiko hat zwingend Auswirkungen auf die Höhe der vom Anwalt zu berechnenden Gebühren. Mit Haftungsrisiko sind hier die Wahrscheinlichkeit und die Höhe eventueller zivilrechtlicher Regressansprüche des Mandanten gemeint. Allerdings ist in strafrechtlichen Mandaten kaum von einem erhöhten Haftungsrisiko auszugehen.

244

In aller Regel ist eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr unangemessen niedrig. Die Mittelgebühr wird ermittelt, indem die Summe aus dem untersten und dem obersten Gebührenbetrag des Gebührenrahmens durch zwei geteilt wird. Ist auch nur eines der Kriterien des § 14 RVG überdurchschnittlich, ist die Gebühr über die Mittelgebühr anzuheben. Bereits dann kann auch schon die Berechnung der Höchstgebühr angemessen sein.[13]

bb) Die einzelnen Gebühren des RVG

245

Bei den Gebühren des RVG handelt es sich um Pauschgebühren, durch welche die gesamte Tätigkeit des Verteidigers abgegolten wird. Das RVG sieht folgende Gebühren vor:

246


Grundgebühr;
Verfahrensgebühren;
Terminsgebühren;
Erledigungs- oder Befriedungsgebühr.

247

Mit Ausnahme der Grundgebühr, die nur einmal anfällt, entsteht die Verfahrensgebühr sowohl für das Vorverfahren als auch für jede Instanz des gerichtlichen Verfahrens. Die Terminsgebühr entsteht jeweils für jeden Hauptverhandlungstermin, an dem der Verteidiger teilnimmt.

(1) Die Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG

248

Mit der Grundgebühr wird die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall vergütet. Sie gilt den Arbeitsaufwand des Verteidigers ab, der mit der Übernahme des Mandates verbunden ist. Es ist unerheblich, in welchem Verfahrensabschnitt der Verteidiger das Mandat annimmt. Bereits mit dem Führen des ersten Mandatsanbahnungsgesprächs ist die Gebühr verdient.

(2) Die Verfahrensgebühren

249

Mit der Verfahrensgebühr wird das „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ abgegolten, vgl. Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG. Von der Gebühr ist damit die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren bzw. in der jeweiligen Instanz des strafgerichtlichen Verfahrens erfasst, mit Ausnahme gesondert zu vergütender Termine. Mit der Verfahrensgebühr werden u.a. folgende Tätigkeiten des Verteidigers vergütet:

250


Akteneinsicht;
Beratung des Mandanten, soweit sie über die Beratung beim ersten Gespräch anlässlich der Mandatsübernahme hinausgeht;
Beschaffung von Informationen mit der gleichen Einschränkung wie zuvor;
eigene Ermittlungen;
Besprechung mit anderen Verfahrensbeteiligten, auch hinsichtlich einer möglichen Verfahrenseinstellung;
Führung des Schriftverkehrs;
Vorbereitung der Hauptverhandlung.

(3) Terminsgebühren

(a) Termine außerhalb der Hauptverhandlung

251

Die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung ist in Nr. 4102 VV RVG abschließend geregelt. Am praktisch bedeutsamsten sind die Teilnahme des Verteidigers an Vernehmungsterminen, an Terminen zur Eröffnung des Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie an Haftprüfungsterminen. Die Terminsgebühr entsteht hinsichtlich der Teilnahme an Terminen zur Eröffnung eines Haftbefehls oder an Haftprüfungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung nur dann, wenn tatsächlich über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird. Dies bedeutet, dass der Verteidiger, um sich diese Gebühr zu sichern, zur Frage der Anordnung oder Fortdauer der Inhaftierung Stellung nehmen muss. Es reicht zur Begründung der Terminsgebühr jedoch aus, wenn der Verteidiger seinen schriftlichen Antrag auf Haftprüfung im Verlauf des Haftprüfungstermins zurücknimmt.[14] Zu beachten ist, dass die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen mit lediglich einer Terminsgebühr abgegolten wird und mehrere Termine an einem Tag als ein Termin gelten.

(b) Hauptverhandlungstermine

252

Der Verteidiger erhält für die Teilnahme an jedem Hauptverhandlungstermin – der Höhe nach gestaffelt entsprechend der Ordnung des Gerichts – jeweils eine Terminsgebühr. Die Gebühr entsteht mit dem Aufruf der Sache oder, wenn eine solche nicht erfolgt ist, mit der ersten Handlung des Vorsitzenden, mit der dieser erkennbar in die Hauptverhandlung eintreten will. Ist der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwesend, entsteht für ihn die Terminsgebühr zu dem Zeitpunkt, in welchem er erkennbar in seiner Funktion als Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt. Der Verteidiger erhält die Terminsgebühr auch, wenn eine Hauptverhandlung nicht stattfindet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er zum anberaumten Termin erscheint und dieser aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ausfällt, vgl. Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG. Ausgeschlossen ist dies allerdings, wenn er vom Gericht rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins informiert wurde, Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 3 VV RVG. Das RVG will damit dem unverschuldet zu einem „geplatzten“ Termin erschienenen Anwalt für den nutzlosen Zeitaufwand entschädigen.

(4) Zuschläge bei der Verteidigung des inhaftierten Mandanten

253

Befindet sich der Auftraggeber nicht auf freiem Fuß, entsteht die jeweilige Gebühr, also die Grund-, Verfahrens- bzw. Terminsgebühr, mit Zuschlag, vgl. Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG. Dabei ist es unerheblich, weshalb sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, ebenso, ob die Freiheitsentziehung das Verfahren betrifft, in welchem der Verteidiger tätig wird und wie lange der Freiheitsentzug andauert.[15] Grund hierfür ist, dass der Zuschlag die Erschwernisse für die Tätigkeit des Verteidigers ausgleichen soll, welche damit verbunden sind, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Für die Gebühr mit Zuschlag hat das RVG jeweils eigene Gebührentatbestände geschaffen.

(5) Erledigungs- oder Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG)

254

Wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, entsteht in den in Nr. 4141 Abs. 1 VV RVG abschließend aufgeführten Fällen eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, allerdings ohne Zuschlag. Sie ist eine Festgebühr in Höhe der jeweiligen Rahmenmittelgebühr. Folgende Fälle werden von ihr erfasst:

255


Die nicht nur vorläufige Verfahrenseinstellung;
die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens;
die Rücknahme des Einspruches gegen einen Strafbefehl sowie einer Berufung oder Revision spätestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung;
das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO endet.

256

Voraussetzung für die Entstehung der Erledigungsgebühr ist stets eine Mitwirkung des Verteidigers an der Erledigung des Verfahrens. An diese sind indes keine hohen Anforderungen zu stellen. So reichen aus der Rat an den Mandanten, den aussichtslosen Einspruch gegen einen Strafbefehl oder das Rechtsmittel gegen ein Urteil zurückzunehmen,[16] der Hinweis auf das Bestehen eines Verfahrenshindernisses,[17] die Abgabe einer Einlassung für den Mandanten.[18]

b) Die gesetzliche Vergütung des Pflichtverteidigers

257

Auch der Pflichtverteidiger hat, sofern die Gebührentatbestände erfüllt sind, Anspruch auf Festsetzung der Grund-, Verfahrens-, Termins- und Erledigungsgebühr einschließlich der Zuschläge für den Fall, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Allerdings handelt es sich bei den einzelnen Gebühren im Gegensatz zu denen des Wahlverteidigers um Festgebühren. Diese sind in jedem Fall niedriger als die jeweilige Mittelgebühr des Wahlverteidigers. Dies wird teilweise dadurch ausgeglichen, dass das RVG für die Terminsgebühren des gerichtlichen Verfahrens Zuschläge für länger als 5 bzw. 8 Stunden dauernde Verhandlungstage vorsieht, vgl. Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134 und 4135 VV RVG (sog. „Längenzuschläge“). Eine weitere Kompensation bietet die Möglichkeit der Festsetzung einer Pauschgebühr in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren.

258

Bei der Verbindung von Verfahren stellt sich das Problem der Erstreckung der Beiordnung nach § 48 Abs. 5 RVG. Wird zu einem Verfahren, in welchem der Verteidiger bestellt worden ist, ein weiteres Verfahren hinzu verbunden, in dem er bereits vor der Verbindung tätig war, ohne als Verteidiger bestellt gewesen zu sein, muss er einen sog. Erstreckungsantrag stellen, damit er auch für dieses Verfahren einen gesonderten Anspruch auf die dort vor der Verbindung entstandenen (Pflicht-) Verteidigergebühren hat.

259

Ferner kann der bestellte Verteidiger von dem Beschuldigten die gesetzliche Vergütung eines Wahlverteidigers verlangen, § 52 Abs. 1 RVG. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Voraussetzung ist ein Erstattungsanspruch des Beschuldigten gegen die Staatskasse, also ein Freispruch, eine rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder eine Verfahrenseinstellung unter Überbürdung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten auf die Staatskasse. Alternativ besteht dieser Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Beschuldigten, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag des Pflichtverteidigers festgestellt hat, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist, § 52 Abs. 2 S. 1 RVG.

260

Der Verteidiger, der für einen oder mehrere Hauptverhandlungstermine als „Vertreter“ des eigentlich bestellten Pflichtverteidigers auftritt, hat grundsätzlich nicht nur Anspruch auf die Festsetzung der Terminsgebühr(en). Ihm stehen vielmehr sämtliche in seiner Person entstandene Gebühren zu, in aller Regel zumindest die Grundgebühr.[19]

261


Anrechnung von Zahlungen des Beschuldigten oder Dritter auf die Vergütung des Pflichtverteidigers

Dem durch das Gericht bestellten Verteidiger ist es unbenommen, mit dem Beschuldigten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen und Zahlungen von ihm oder einem Dritten anzunehmen. Allerdings muss er sich derartige Zahlungen, die er für seine Tätigkeit in bestimmten Verfahrensabschnitten erhalten hat, auf seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse für diesen Verfahrensabschnitt anrechnen lassen, § 58 Abs. 3 S. 1 RVG. Eine Anrechnung erfolgt jedoch lediglich, soweit der Verteidiger einschließlich der vom Beschuldigten oder Dritten geleisteten Zahlung mehr als das Doppelte der Pflichtverteidigervergütung erhalten würde, § 58 Abs. 3 S. 3 RVG. „Verfahrensabschnitt“ im obigen Sinne ist die jeweilige gebührenrechtliche Angelegenheit. Verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten sind gemäß § 17 Nr. 10 RVG das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren, wobei gemäß § 17 Nr. 1 RVG das Verfahren über ein Rechtsmittel (Berufung, Revision) und der vorausgegangene Rechtszug ebenfalls verschiedene Angelegenheiten darstellen.[20] Gleiches gilt nach §§ 20 f. RVG für Verfahren nach einer Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines niederen Rechtszuges bzw. nach einer Zurückverweisung der Sache an ein untergeordnetes Gericht. Diese Verfahren sind jeweils neue Rechtszüge und damit ebenfalls verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten.

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9783811446472
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