Kitabı oku: «Einführung in die Praxis der Strafverteidigung», sayfa 12
a) Ansatzmöglichkeiten zur Begrenzung des Tatbestands
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Die zahlreichen Ansatzmöglichkeiten zur Begrenzung des Tatbestandes setzen auf verschiedenen Deliktsebenen (objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit) an.
aa) Tatbestandslösung
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Das HansOLG Hamburg[78] verneint bereits den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB und stützt dieses Ergebnis auf eine verfassungskonforme Auslegung oder verfassungskonforme Tatbestandsreduzierung. Würde man unter den v.g. Tatbestand tatsächlich auch die Annahme von Verteidigerhonorare subsumieren, so stelle dies einen Eingriff dar in das Recht des verteidigenden Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und in das ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Recht des Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers seiner Wahl zu bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO). Diese Eingriffe seien verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da die Pönalisierung der bloßen Honorarannahme durch einen Wahlverteidiger zur Durchsetzung des Geldwäscheverbots als eines Mittels der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig sei.
211
Nach Barton[79] ist bei einer bloßen Honorierung der Verteidigertätigkeit mit bemakelten Mitteln der objektive Tatbestand der Isolierungs- und Vereitelungsvariante teleologisch zu reduzieren, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob der Verteidiger von der Bemakelung des Honorars Kenntnis hat oder nicht. Bei dem Geldwäschetatbestand, der nur vordergründig am Geldwäscher ansetze, gehe es eigentlich um den Vortäter, dessen Verhalten verhindert werden solle, indem Nachtatverhalten für strafbar erklärt wird. Geschütztes Rechtsgut des § 261 StGB seien die Rechtspflege und die innere Sicherheit. Diese Rechtsgüter und Schutzzwecke würden aber bei der Annahme von bemakeltem Verteidigerhonorar nicht verletzt. Zum Rechtsgut der Rechtspflege gehöre auch die Institution der Verteidigung. Die Wahrnehmung der Beschuldigteninteressen durch den Verteidiger könne indes nur im Rahmen eines zu schützenden Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Mandant erfolgen. Wenn § 261 StGB das Funktionieren der Rechtspflege gewährleisten wolle, dann könne und dürfe der Zugang zur Verteidigung nicht wesentlich erschwert werden, da zu einer funktionierenden Rechtspflege auch eine effektive Strafverteidigung gehöre und zwar auch in der Form der Wahlverteidigung. Die teleologische Reduktion des Geldwäschetatbestandes wird mit ähnlichen Argumenten von Wohlers und Kulisch vertreten.[80]
bb) Vorsatzlösung
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Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands ist die sog. „Vorsatzlösung“ angesiedelt. Die sie vertretenen Autoren nehmen Bezug auf die Grundsätze, die der BGH zur Abgrenzung des zulässigen von unzulässigem Verteidigerverhalten entwickelt hat. Danach habe der BGH, insbesondere in BGHSt 38, 345 ff., festgelegt, dass der dolus eventualis bei Tatbeständen, die der Verteidiger außerhalb des § 258 StGB bei seiner Tätigkeit erfüllen könnte, keine für eine Strafbarkeit ausreichende Vorsatzform sei. Diese Begrenzung auf direkten Vorsatz müsse auch für das Innenverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant gelten. Das hier bestehende Vertrauensverhältnis verbiete es, dem Verteidiger Misstrauen und Kontrolle gegenüber dem Mandanten und dessen Mittel zur Bezahlung des Honorars aufzuerlegen. Nach alledem mache sich ein Verteidiger also erst dann gem. § 261 Abs. 2 StGB strafbar, wenn er positives Wissen um die Herkunft des Geldes aus einer Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB habe.[81]
cc) Rechtfertigungslösung
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Die Vertreter der Rechtfertigungslösung stellen auf einen im Prozessrecht verankerten Rechtfertigungsgrund ab. So geht Hamm[82] davon aus, dass eine Rechtfertigung des Verteidigerhandelns bei der Entgegennahme bemakelten Honorars verfassungsrechtlich zur Aufrechterhaltung des Instituts der Wahlverteidigung geboten sei, allerdings nur, solange der Verteidiger kein positives Wissen um die deliktische Herkunft der Gelder besitze. Bernsmann[83] stellt auf einen im Verteidigungsverhältnis und der Unschuldsvermutung resultierenden Rechtfertigungsgrund ab. Das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung mache im Rahmen des Rechtfertigungsgrundes auch eine Prüfung entbehrlich, ob der Verteidiger die Herkunft des Honorars aus einer Vortat annahm oder leichtfertig ignorierte.
b) Keine Einschränkung der Verteidigerstrafbarkeit nach der Rspr. des BGH
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Der BGH hat in einem Aufsehen erregenden Urteil vom 4. Juli 2001[84] entschieden, dass sich auch der Verteidiger bei der Annahme von Verteidigerhonorar ohne Einräumung irgendwelcher Privilegien wegen bedingt vorsätzlicher und vor allem auch wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar machen kann. In diesem Urteil verwirft der BGH alle oben dargestellten Begrenzungsmöglichkeiten der Verteidigerstrafbarkeit im Rahmen der Geldwäsche durch Entgegennahme von Honorar, das aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB herrührt. Zur Begründung hierfür stützt er sich in allererster Linie auf den eindeutigen Wortlaut des § 261 Abs. 2 StGB, wonach weder Strafverteidiger als Täter noch Verteidigerhonorare als Tatobjekt ausgenommen seien, und auf den seiner Ansicht nach entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe trotz der ihm bekannten Diskussion über die Strafbarkeit des Verteidigers bei der Annahme inkriminierter Gelder als Honorar die weiteren Gesetzesänderungen des § 261 StGB nicht zum Anlass genommen, Ausnahmeregelungen aufzunehmen. Außerdem verstoße das Verbot der Annahme von Verteidigerhonoraren in Kenntnis seiner bemakelten Herkunft nicht gegen Art. 12 GG, vor allem, weil aus einer möglicherweise unzureichenden Honorierung der Pflichtverteidigung kein Recht des Verteidigers auf Honorierung aus illegalen Mitteln abgeleitet werden könne. Das Verbot der Annahme bemakelter Mittel auch als Entgelt für eine Dienstleistung gelte allgemein und treffe somit den Verteidiger nicht anders als Angehörige anderer Berufe, zumal eine quantitativ größere Anordnung von Pflichtverteidigungen auch nicht die Freiheit der Advokatur gefährde.
c) Die Korrektur durch das BVerfG
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Die Entscheidung des BGH hatte bei Strafverteidigern bundesweit zu einer großen Verunsicherung geführt. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die vorgenannte BGH-Entscheidung wurde daher mit großer Spannung und auch Erwartung entgegengesehen. Das BVerfG hat durch Urteil vom 30.3.2004[85] die gegen die BGH-Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde verworfen. In der Urteilbegründung hat es jedoch generell zu dieser Problematik Stellung bezogen und punktuell eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. Das BVerfG entschied, dass § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit dem GG vereinbar sei, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft aus einer Katalogtat haben. Der Strafverteidiger tritt in einem solchen Fall aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraus. Eine Strafbarkeit auch bedingt vorsätzlicher oder leichtfertiger (§ 261 Abs. 5 StGB) Taten nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB greife in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers ein, da das Risiko eigener Strafverfolgung zum einen das für eine rechtsstaatliche Strafverteidigung grundlegende Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger unverhältnismäßig gefährde, zum anderen den Verteidiger am Erwerb hindern könne. Eine uneingeschränkte Strafbarkeit der Geldwäsche von Verteidigern gefährde daher das Rechtsinstitut der Wahlverteidigung. Eine Niederlegung oder Nichtannahme eines Wahlmandats und die Bestellung zum Pflichtverteidiger könne dem Verteidiger nicht uneingeschränkt zugemutet werden.
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Das BVerfG hat sich damit im Ergebnis der Vorsatzlösung angeschlossen. Nach dem BVerfG können Indizien für den zu fordernden direkten Geldwäschevorsatz des Verteidigers bspw. in der außergewöhnlichen Höhe des Honorars oder in der Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung gefunden werden.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › III. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln › 6. Verteidigerausschluss gem. §§ 138a ff. StPO
6. Verteidigerausschluss gem. §§ 138a ff. StPO[86]
a) Anwendungsbereich der Regelungen des Verteidigerausschlusses
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In seinem „Schily“-Beschluss hat das BVerfG die Ausschließung des Verteidigers auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage für unzulässig erklärt und eine gesetzliche Regelung der Ausschlussgründe und des dabei anzuwendenden Verfahrens gefordert.[87] Dem ist der Gesetzgeber mit der Einfügung der §§ 138a–138d in die Strafprozessordnung nachgekommen. Die gesetzliche Regelung ist einerseits zwingend, andererseits jedoch auch abschließend.[88]
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§ 138a StPO gilt für alle Verteidiger, d.h. für alle Personen i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO (Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen) einschließlich unterbevollmächtigter Verteidiger, für die Verteidiger nach § 392 Abs. 1 AO (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer in Steuerstrafsachen) sowie für die nach § 138 Abs. 2 StPO zur Verteidigung zugelassenen.
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Die Ausschlussregelungen der §§ 138a ff. StPO gelten wegen der grundsätzlichen Gleichstellung von Wahl- und Pflichtverteidigung auch für den bestellten Verteidiger. Abgesehen von den gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme der Bestellung des Pflichtverteidigers in Fällen der Beauftragung eines Wahlverteidigers durch den Beschuldigten (§ 143 StPO) und wegen der Verweigerung der Verteidigung durch den Pflichtverteidiger (§ 145 Abs. 1 StPO) ist die Entpflichtung ausnahmsweise nur bei der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigten möglich. Sie darf jedoch nicht „aus wichtigem Grund“ wegen angeblichen Fehlverhaltens des Verteidigers erfolgen.[89] Insoweit sind ausschließlich die §§ 138a ff. StPO anzuwenden. Sonst würde die Möglichkeit der Rücknahme der Bestellung durch den Vorsitzenden zu einem Mittel des Gerichts, einen unbequemen „Konfliktverteidiger“ loszuwerden, um einen „kurzen“ (der BGH nennt ihn einen „reibungslosen“[90]) Prozess zu ermöglichen. Durch die Kompetenzzuweisung des § 138c Abs. 1 StPO an das OLG bzw. den BGH und das in §§ 138c Abs. 2–6, 138d StPO geregelte Verfahren ist die Gefahr, dass sich das Tatgericht eines unliebsamen Verteidigers auf elegante Weise entledigt, weitgehend ausgeschlossen.
b) Die Ausschlussgründe
220
In der Praxis spielt der Verteidigerausschluss bisher nur eine sehr geringe Rolle.[91]
Mögliche Ausschlussgründe sind:
221
• | Beteiligung an der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO), |
• | Missbrauch des ungehinderten Verkehrs mit dem inhaftierten Beschuldigten (§ 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO) und |
• | Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei in Bezug auf die Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO). |
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Für den Verteidiger sehr problematisch ist die Regelung in § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO. Es wird nämlich nicht geprüft, ob die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Das zur Entscheidung über den Verteidigerausschluss berufene Gericht hat die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale durch den Haupttäter sowie das Fehlen von Prozesshindernissen zu unterstellen.[92] Da bereits eine versuchte Strafvereitelung für die Ausschließung des Verteidigers genügt,[93] hat der Verteidiger nicht zuletzt auch aus Rücksicht auf seinen Mandanten bei der Einschätzung der Zulässigkeit seines beabsichtigten Verteidigerverhaltens den „sichersten Weg“ zu beschreiten und ihr die Auffassung der h.M. in Rspr. und Lit. zugrunde zu legen, ob er sie nun teilt oder nicht. Ihm wird nichts anderes übrig bleiben, als sich dazu mit der unüberschaubaren Kasuistik der Rspr. auseinanderzusetzen und in Rechnung zu stellen, dass die Rspr. praktisch alle Probleme im Bereich des subjektiven Tatbestandes zu entscheiden pflegt.
223
Da die Ausschlussgründe abschließend sind, rechtfertigen dort nicht aufgeführte Verfehlungen des Verteidigers, selbst wenn sie grob standeswidrig oder sogar strafbar sind, den Verteidigerausschluss nicht. Dies gilt bspw. für die Beleidigung der Richter oder anderer Verfahrensbeteiligter durch den Verteidiger.
224
Die Ausschließung des Verteidigers setzt voraus, dass dieser einer der in § 138a Abs. 1 StPO genannten Handlungen entweder dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigen Grade, also hinreichend, verdächtig ist. „Hinreichender Tatverdacht“ i.S.d. § 138a Abs. 1 StPO setzt voraus, dass gegen den Verteidiger wegen des den Ausschluss begründenden Verhaltens ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bis zur Anklagereife (§ 169a StPO) geführt worden ist. Ist dies nicht der Fall, kann in einem früheren Stadium der Ermittlungen gegen den Verteidiger nur ein dringender Tatverdacht dessen Ausschluss rechtfertigen. Sonst wäre die Aufführung auch des „dringenden Tatverdachts“ als ausreichender Verdachtsgrad für einen Verteidigerausschluss sinnlos.[94]
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Einen zusätzlichen Ausschlussgrund enthält § 138b StPO für Staatsschutzsachen.
c) Das Ausschlussverfahren
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Im Zwischen- und Hauptverfahren setzt das Verteidigerausschluss-Verfahren einen Vorlagebeschluss des Tatgerichts an das OLG bzw. den BGH voraus, § 138c Abs. 2 S. 1 StPO. Dieser Vorlagebeschluss ergeht von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, § 138c Abs. 2 S. 2 StPO. Im Ermittlungsverfahren entscheidet das zuständige Gericht über den Verteidigerausschluss auf Antrag der StA, § 138c Abs. 2 S. 1 StPO. Der Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorlagebeschluss auf Ausschließung des Verteidigers müssen eine in sich geschlossene und schlüssige Darlegung der Beweismittel sowie der äußeren und inneren Tatsachen enthalten, aus denen sich im Falle ihres Nachweises der Ausschlussgrund ergeben soll. Das zur Entscheidung über den Antrag auf Verteidigerausschluss berufene Gericht muss allein aufgrund der Antragsschrift bzw. des Vorlagebeschlusses beurteilen können, ob der dargelegte Sachverhalt – seine Richtigkeit unterstellt – den Ausschluss des Verteidigers begründet. Eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke ist unzulässig. Es gelten dieselben hohen formellen Anforderungen an den Antrag bzw. Beschluss wie bei dem Klageerzwingungsantrag. Entsprechen der Antrag bzw. der Vorlagebeschluss dem nicht, sind sie als unzulässig abzulehnen.[95]
227
Gem. § 138c Abs. 2 S. 4 StPO hat der Verteidiger ein Äußerungsrecht zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft oder dem von Amts wegen beabsichtigten Vorlagebeschluss. Nach § 138c Abs. 2 S. 3 StPO besteht eine Mitteilungspflicht an die für den Verteidiger zuständige Rechtsanwaltskammer.
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Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist und sonst das für den Ausschluss zuständige Gericht können durch unanfechtbaren Beschluss das vorläufige Ruhen der Verteidigerrechte anordnen, § 138c Abs. 3 StPO. Bei einer Vorlage während einer laufenden Hauptverhandlung hat das Tatgericht die Hauptverhandlung bis zu dreißig Tage zu unterbrechen oder sie auszusetzen, § 138c Abs. 4 StPO.
229
Die Entscheidung über den beantragten Verteidigerausschluss ergeht nach mündlicher Verhandlung, zu welcher der Verteidiger zu laden und deren Termin der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen sind, § 138d Abs. 1, 2 StPO. Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, wenn der Antrag bzw. der Vorlagebeschluss bereits als unzulässig abzulehnen ist.[96] Ist der Verteidiger ordnungsgemäß unter Hinweis auf eine mögliche Abwesenheitsverhandlung geladen worden, kann die Hauptverhandlung ohne ihn durchgeführt werden, § 138d Abs. 3 StPO. Die mündliche Verhandlung, die nicht öffentlich ist,[97] beginnt mit der Anhörung der anwesenden Beteiligten. Dies sind die StA, der Verteidiger, der Beschuldigte und der Vorsitzende der Rechtsanwaltskammer.
230
Nach der Anhörung folgt die Beweisaufnahme, deren Umfang das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt, § 138d Abs. 4 S. 2 StPO. Das Gericht ist bei der Beweisaufnahme auf den im Antrag bzw. Vorlagebeschluss dargelegten Sachverhalt und die dort angegebenen Beweismittel beschränkt. Es ist nicht berechtigt, von sich aus nach möglichen weiteren Gründen für einen Verteidigerausschluss zu forschen.[98] Nach Ansicht des BGH erfolgt die Erhebung der Beweisaufnahme im Freibeweisverfahren.[99] Dies ist abzulehnen. Wegen der erheblichen beruflichen Konsequenzen für den Verteidiger und der einschneidenden Folgen für die Verteidigung des Beschuldigten sind die Beweise im Strengbeweisverfahren zu erheben.[100]
d) Entscheidung über den Verteidigerausschluss
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Die Entscheidung über den Verteidigerausschluss ergeht durch Beschluss. Sie ist entweder am Schluss der mündlichen Verhandlung oder spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu erlassen, § 138d Abs. 5 StPO. Sie ist zu begründen, § 34 StPO.
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Wird der Ausschluss des Verteidigers abgelehnt, ist die Entscheidung unanfechtbar, § 138d Abs. 6 S. 3 StPO. Gegen seinen Ausschluss stehen sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft das Recht der sofortigen Beschwerde zu, § 138d Abs. 6 S. 1 StPO. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann den Verteidigerausschluss nicht anfechten, § 138d Abs. 6 S. 2 StPO.
Anmerkungen
[1]
Pfeiffer DRiZ 1984, 342.
[2]
BGHSt 38, 345, 347.
[3]
BGHSt 29, 99.
[4]
OLG Frankfurt StV 2001, 407.
[5]
Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 1 vor § 137 m.w.N. aus der Rspr.
[6]
BGHSt 38, 345, 349.
[7]
BGH StraFo 2006, 284 m.N.
[8]
Eingehende Kritik hieran übt Wohlers StV 2001, 420 ff.
[9]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 150; Beulke/Ruhmannseder Rn. 14.
[10]
Beulke/Ruhmannseder Rn. 14 a. E.
[11]
Statt vieler: Ostendorf NJW 1978, 1345 ff.; Gatzweiler StV 1985, 248 ff.; Bernsmann StraFo 1999, 226 ff.; Scholderer StV 1993, 228 ff.
[12]
Beulke/Ruhmannseder Rn. 19.
[13]
Beulke Strafbarkeit Rn. 178 m.w.N.
[14]
BGHSt 2, 375, 378.
[15]
Krekeler NStZ 1989, 146, 148: Allerdings ist Krekeler inkonsequent. Er will von der Strafbarkeit nur den „stimulierungsneutralen“ Rat ausnehmen.
[16]
Beulke/Ruhmannseder Rn. 35.
[17]
Beulke/Ruhmannseder Rn. 29 m.w.N.
[18]
Beulke/Ruhmannseder Rn. 36: Information über Straflosigkeit der Flucht zulässig.
[19]
OLG Frankfurt/M. NStZ 1981, 144.
[20]
BGHSt 29, 99, 103; 18, 369, 371.
[21]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 160 m.w.N.; Beulke/Ruhmannseder Rn. 42–44.
[22]
Beulke/Ruhmannseder Rn. 42.
[23]
Dahs Rn. 54.
[24]
BVerfG StV 2006, 522.
[25]
Pfeiffer DRiZ 1984, 341, 348.
[26]
Beulke/Ruhmannseder Rn. 87; Jungfer StV 1981, 100; OLG Frankfurt/M. StV 1981, 28.
[27]
BbgOLG StV 2008, 66 ff.
[28]
BGHSt 46, 53 f.
[29]
BGHSt 38, 345, 350.
[30]
BGHSt 4, 327; 46, 53, 60 f.; Beulke/Ruhmannseder Rn. 93 f.
[31]
BGHSt 38, 345, 350f.; 46, 53, 61.
[32]
BGHSt 4, 327; 46, 53, 61.
[33]
BGH NStZ 1983, 503.
[34]
BGHSt 29, 99, 107.
[35]
BGH JR 1984, 299.
[36]
BGH NJW 2009, 2690 m. Bspr. Ruhmannseder NJW 2009, 2647.
[37]
BGH StV 2000, 427.
[38]
BGH StV 2000, 427, 428.
[39]
BVerfGE 76, 171, 193.
[40]
BVerfGE 61, 1.
[41]
BVerfGE 90, 241.
[42]
BVerfGE 93, 266, 289.
[43]
BVerfGE 93, 266, 289.
[44]
BVerfGE 93, 266, 286.
[45]
BVerfG NJW 1992, 2815, 2816.
[46]
BVerfGE 93, 266, 289.
[47]
BVerfGE 90, 241.
[48]
BVerfGE 90, 241.
[49]
BVerfGE 61, 1.
[50]
BVerfG NJW 1992, 2815, 2816.
[51]
BVerfG NJW 1992, 2815, 2816.
[52]
BVerfGE 93, 266, 289.
[53]
BVerfGE 90, 241.
[54]
BVerfGE 90, 241.
[55]
BVerfGE 90, 241.
[56]
BVerfGE 90, 241.
[57]
BVerfGE 90, 241.
[58]
BVerfGE 61, 1.
[59]
BVerfGE 90, 241.
[60]
BVerfGE 61, 1.
[61]
BVerfGE 90, 241.
[62]
BVerfGE 90, 241.
[63]
BVerfG StV1999, 532.
[64]
BVerfG StV1999, 532.
[65]
BVerfGE 76, 17.
[66]
BVerfG StV 1991, 458.
[67]
KG StV 1997, 485, 486.
[68]
Wohlers StV 2001, 420.
[69]
Wohlers StV 2001, 420.
[70]
Beulke/Ruhmannseder Rn. 315; Fischer § 193 Rn. 28a m.w.N.
[71]
Fischer § 193 Rn. 28 m.w.N.
[72]
BGH NJW 2009, 2690.
[73]
BGH NJW 2009, 2690; vgl. auch Ruhmannseder NJW 2009, 2647, 2648 f.
[74]
Vgl. jedoch „Maulkorbentscheidung“ (Zur üblen Nachrede durch einen Verteidiger, der einen gerichtlichen Beschluss kritisiert) AG Würzburg Urt. v. 29.9.2012 – 103 Cs 701 Js 19849/11.
[75]
Dahs Rn. 36.
[76]
Malek Rn. 19.
[77]
Die Entgegennahme des Honorars ist als „Sich-Verschaffen“ unter den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 1 StGB zu subsumieren.
[78]
HansOLG NJW 2000, 673 ff.
[79]
Barton StV 1993, 156, 159 ff.
[80]
Wohlers StV 2001, 420 ff.; Kulisch StraFo 1999, 337.
[81]
Kempf Gutachten für den Strafrechtsausschuss des DAV, 1999.
[82]
Hamm NJW 2000, 636 ff.
[83]
Bernsmann StV 2000, 40, 43.
[84]
BGHSt 47, 68.
[85]
BVerfGE 110, 226 ff. = NJW 2004, 1305 ff.
[86]
Ausführlich zum Verteidigerausschluss Beulke/Ruhmannseder Rn. 514 ff.
[87]
BVerfGE 34, 293 ff.
[88]
HK-Julius/Schiemann § 138a Rn. 1 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt § 138a Rn. 1.
[89]
So auch HK-Julius/Schiemann § 138a Rn. 3.
[90]
BGHSt 15, 306, 309.
[91]
Vgl. die statistischen Angaben von HK-Julius/Schiemann § 138a Rn. 2 m.w.N.
[92]
Meyer-Goßner/Schmitt § 138a Rn. 10 m.w.N.
[93]
BGH StV 1993, 227; Meyer-Goßner/Schmitt§ 138a Rn. 11 m.w.N.
[94]
HK-Julius/Schiemann § 138a Rn. 5 m.w.N.; a.A. BGH StV 1993, 227 (m. abl. Anm. Scholderer); StV 1996, 470; Meyer-Goßner/Schmitt § 138a Rn. 14 m.w.N.
[95]
HK-Julius/Schiemann § 138c Rn. 4 m.w.N.; OLG Düsseldorf StV 1998, 64 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 138c Rn. 9 m.w.N.
[96]
Meyer-Goßner/Schmitt§ 138d Rn. 1 m.w.N.; HK-Julius/Schiemann § 138d Rn. 1 m.w.N.
[97]
HK-Julius/Schiemann § 138d Rn. 1.
[98]
HK-Julius/Schiemann § 138d Rn. 3 m.w.N.
[99]
BGHSt 28, 116; Meyer-Goßner/Schmitt § 138d Rn. 7 m.w.N.
[100]
HK-Julius/Schiemann § 138d Rn. 3 m.w.N.