Kitabı oku: «Einführung in die Praxis der Strafverteidigung», sayfa 14

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c) Der Anspruch des Wahlverteidigers auf Zahlung eines Vorschusses

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Nach § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung erst fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Die Erfahrung lehrt, dass der Strafverteidiger in vielen Fällen mit seinen Vergütungsansprüchen ausfallen würde, wenn er diese nicht angemessen sichert. Das wichtigste Sicherungsmittel ist und bleibt der Anspruch auf Vorschuss. Der Verteidiger sollte es sich daher zur Regel machen – abgesehen von den Fällen, in denen sein sofortiges Eingreifen zwingend erforderlich ist, um nicht heilbare Rechtsnachteile für den Mandanten zu verhindern –, erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses tätig zu werden.

263

Der Wahlverteidiger kann gem. § 9 RVG von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Der Vorschuss kann bis zur Höhe der zu erwartenden Gesamtvergütung verlangt werden. Der Vorschussanspruch des Wahlverteidigers besteht nicht nur für die gesetzlichen Vergütungsansprüche, sondern auch für eine vereinbarte Vergütung. Der Verteidiger muss dem Mandanten die Höhe des geforderten Vorschusses mitteilen. Eine Vergütungsberechnung nach § 10 RVG ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Mitteilung eines konkret bezifferten Betrages. Schließen Verteidiger und Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 RVG, sollten sie auch die Zahlung eines angemessenen Vorschusses vereinbaren.

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Der Verteidiger kann bei dem Ausbleiben des vereinbarten oder geforderten Vorschusses seine Tätigkeit einstellen. Er muss den Auftraggeber jedoch zuvor hierauf hinweisen. Dasselbe gilt für die Mandatsniederlegung. Diese darf nicht zur Unzeit, muss also derart erfolgen, dass der Auftraggeber anderweitig für seine Verteidigung sorgen kann, § 627 Abs. 2 S. 1 BGB. Sonst macht sich der Verteidiger schadensersatzpflichtig, § 627 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Verteidiger muss daher den Vorschuss rechtzeitig einfordern und mit einer Fristsetzung verbinden. Geht der verlangte Vorschuss nicht rechtzeitig ein, hat der Verteidiger seinem Auftraggeber eine Nachfrist zu setzen und ihn darauf hinzuweisen, dass er bei Ausbleiben des Vorschusses innerhalb der Nachfrist die weitere Tätigkeit in der Sache einstellen oder das Mandat niederlegen werde.

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Muster 7: Vorschussanforderung

Herrn A

Strafsache gegen Sie

Hier: Vorschuss

Sehr geehrter Herr A,

wie bereits in unserem Gespräch am... besprochen, ist die Zahlung eines Vorschusses auf die voraussichtlich entstehende gesetzliche Vergütung erforderlich. Ich gehe von einem Vergütungsanspruch von 900,00 € zuzüglich Umsatzsteuer aus. Ich bitte Sie daher, folgenden Vorschuss bis zum... auf mein unten bezeichnetes Konto zu zahlen:


Vorschuss nach § 9 RVG 900,00 €
Umsatzsteuer 19% 171,00 €
Betrag: 1 071,00 €

Ich weise Sie darauf hin, dass ich mein weiteres Tätigwerden als Verteidiger, insbesondere mein Auftreten in der Hauptverhandlung am..., von der Zahlung des Vorschusses abhängig mache.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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Muster 8: Mahnschreiben mit Ankündigung Zurückbehaltungsrecht/Mandatsniederlegung

Herrn A

Ihre Strafsache

Meine Vorschussanforderung vom...

Hier: Mahnung

Sehr geehrter Herr A,

mit Schreiben vom... bat ich Sie um Zahlung eines Vorschusses inklusive Mehrwertsteuer von 1.071,00 €. Bis heute ist leider kein Zahlungseingang zu verzeichnen.

Ich bitte Sie daher, den o.g. Betrag bis zum... auf mein Konto zu überweisen. Sollten Sie nicht fristgerecht zahlen, werde ich nicht weiter für Sie tätig werden, insbesondere nicht in dem auf den... bestimmten Termin zur Hauptverhandlung auftreten.

(Alternativ:

Sollten Sie nicht fristgerecht zahlen, werde ich das Mandat niederlegen und dies dem Gericht/der Staatsanwaltschaft mitteilen.)

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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Der Pflichtverteidiger darf sein Tätigwerden nicht von der Leistung eines Vorschusses durch den Mandanten abhängig machen, auch wenn er mit diesem eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat.

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Es empfiehlt sich, dass sich der Verteidiger als weiteres Mittel zur Sicherung seiner Vergütungsansprüche etwaige Kostenerstattungsansprüche des Mandanten sowie dessen Ansprüche auf Rückzahlung von Sicherheitsleistungen gegen die Staatskasse abtreten lässt. Die Abtretungserklärung und dessen Annahme durch den Verteidiger dürfen nicht in die Vollmacht aufgenommen, sondern sollten in einem separaten Schriftstück erklärt werden. Diese Absprachen betreffen nämlich das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und haben folglich nichts in der Vollmacht zu suchen. Ratsam ist es jedoch, in der Vollmacht die Berechtigung des Verteidigers aufzunehmen, von der Staatskasse erstattete Auslagen und Kosten sowie frei gewordene Sicherheitsleistungen zu empfangen. Wegen § 43 S. 2 RVG muss der Verteidiger die Abtretungsurkunde der Justiz spätestens mit der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages vorlegen. Die Gefahr der Aufrechnung besteht allerdings nur hinsichtlich der Wahlverteidiger-, nicht jedoch der Pflichtverteidigervergütung. Letztere ist wegen des Grundrechts des Verteidigers auf Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG grundsätzlich aufrechnungsfest.[21]

d) Die Pauschgebühr

269

In vielen, wenn nicht gar in den meisten Fällen sind die gesetzlichen Gebühren des bestellten, jedoch auch die des Wahlverteidigers unangemessen niedrig. Pflicht- und Wahlverteidiger können daher bei dem Oberlandesgericht Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr gegen den Auftraggeber/Mandanten stellen, § 42 RVG. Voraussetzung für die Feststellung der Pauschgebühr für den Wahlanwalt ist, dass die Wahlverteidigergebühren wegen des besonderen Umfanges oder wegen der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht zumutbar sind. Das Oberlandesgericht kann die Pauschgebühr sowohl für das gesamte Verfahren als auch für einzelne Verfahrensabschnitte feststellen.

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Besonderen Umfang hat die anwaltliche Tätigkeit dann, wenn der erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über demjenigen liegt, der in gleichartigen Verfahren normalerweise anfällt. Der besondere Umfang ist z.B. abhängig von:

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Der Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungstermine;
der Anzahl und der Dauer von Besuchen eines inhaftierten Mandanten in der JVA;
dem Umfang der Anklageschrift;
dem Umfang der Akten;
der Anzahl und dem Umfang von Anträgen und schriftlichen Eingaben;
der Zeit für die Vorbereitung und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine und des Schlussvortrages etc.

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Die besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann sich u.a. aus folgenden Gesichtspunkten ergeben:

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Schwierige Beweislage, z.B. bei einem Indizienprozess, sich widersprechenden Sachverständigengutachten usw.;
Wiederkennens-Problematik;
Konstellation von „Aussage gegen Aussage“;
rechtlich und tatsächlich schwierige Fragen der Abfallbeseitigung, des Außenwirtschaftsrecht, des Bilanzrechts, des Aktienrechts usw.;
kurze Vorbereitungszeit.

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Die Pauschgebühr ist auf das Doppelte der Höchstgebühr des Wahlverteidigers beschränkt, § 42 Abs. 1 S. 4 RVG. Dies gilt auch für die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers.

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In dem Antrag auf Feststellung der Pauschgebühr sollte der Verteidiger im eigenen Interesse vollständig und detailliert die Kriterien, die Einfluss auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts haben könnten, darlegen. Nach Möglichkeit sollte der Verteidiger wegen des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Vergütung die aufgewandte Arbeitszeit dem gesetzlichen Gebührenanspruch gegenüberstellen und damit ausführen, zu welchem hypothetischen Stundensatz er die Verteidigung führen musste. Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr ist erst zulässig, wenn die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist, § 42 Abs. 2 S. 1 RVG.

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Der Wahlverteidiger kann beantragen, dass ihm auf die zu erwartende Pauschvergütung ein angemessener Vorschuss bewilligt wird. Voraussetzung der Bewilligung ist, dass ihm insbesondere wegen der langen Verfahrensdauer und der Höhe der zu erwartenden Vergütung ein Abwarten auf die Festsetzung der Pauschgebühr nicht zumutbar ist, § 51 Abs. 1 S. 5 RVG.

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Auch der bestellte Verteidiger kann bei dem Oberlandesgericht die Feststellung der Pauschgebühr gegen den Mandanten beantragen, § 42 Abs. 2 S. 2 RVG. Auch hierfür gelten die bereits oben dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen. Daneben hat der bestellte Verteidiger u.U. einen Anspruch auf Festsetzung einer Pauschvergütung gegen die Staatskasse gem. § 51 RVG. Dieser Anspruch besteht unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch des Wahlverteidigers auf Feststellung der Pauschvergütung nach § 42 RVG.

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Muster 9: Antrag des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer Pauschvergütung

An das

Oberlandesgericht

In der Strafsache gegen Herrn A

Az.: …

beantrage ich, mir eine Pauschvergütung von … € zu bewilligen.

Mit Verfügung vom … wurde ich Herrn A als Verteidiger bestellt.

Ich war bereits vor der Bestellung, nämlich seit dem … als Verteidiger tätig.

Die gesetzliche Vergütung des bestellten Verteidigers beträgt …€. Diese Vergütung ist wegen des besonderen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht zumutbar.

Der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich bereits aus dem Umfang des zur Vorbereitung der Verteidigung durchzuarbeitenden Aktenbestandes. Die Verfahrensakten bestanden aus … Bänden mit … Blatt Akten. Hinzu kamen … Bände Beiakten mit … Blatt. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung musste ich … Stunden Arbeitszeit aufwenden.

In dem Ermittlungsverfahren nahm ich am … sowie am … an der richterlichen Vernehmung der Zeugen … und … teil. Am … vertrat ich Herrn A im Termin zur Eröffnung des Haftbefehls. Am … nahm ich an dem Haftprüfungstermin teil.

Mit Schriftsatz vom … begründete ich die Beschwerde gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung. Der Schriftsatz hatte einen Umfang von … Seiten. Mit Schriftsatz vom … legte ich Beschwerde gegen den Beschluss des AG … vom … über die Fortdauer der Untersuchungshaft ein und begründete diese auf … Seiten. Mit den Schriftsätzen vom … und vom … stellte ich folgende Anträge: … Die beiden Schriftsätze hatten einen Umfang von … Seiten.

Den Mandanten besuchte ich innerhalb von … Monaten insgesamt … mal in der Untersuchungshaft, nämlich am … Die Besuche nahmen folgende Zeitdauer in Anspruch: … Die Vielzahl der Besuche war aus folgenden Gründen erforderlich: …

Am … und am … nahm ich an Besprechungen mit Mitverteidigern teil. Diese dauerten … Stunden.

Gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens nahm ich mit Schriftsatz vom … Stellung. Der Schriftsatz hatte einen Umfang von … Seiten.

Die Hauptverhandlung fand an folgenden Terminen mit folgender Verhandlungsdauer statt: …

Bei der Dauer der einzelnen Verhandlungstage ist unbeschadet ihres tatsächlichen Beginns von dem in der Ladung festgesetzten Terminbeginn auszugehen. Ich musste pünktlich erscheinen. Dass die Hauptverhandlung aus verschiedenen Gründen tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt aufgerufen wurde, habe ich nicht zu vertreten.

Abgesehen von der reinen zeitlichen Dauer der Hauptverhandlung hatte die Beweisaufnahme einen ungewöhnlich großen Umfang. Es wurden … Zeugen und … Sachverständige vernommen sowie … Urkunden verlesen und … Beweisgegenstände in Augenschein genommen.

Ich stellte in der Hauptverhandlung … Beweisanträge sowie folgende verfahrensrechtliche Anträge: …

Ich nahm zu folgenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Mitverteidiger

Stellung: …

Für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungstage benötigte ich … Stunden Arbeitszeit. Meinen Schlussvortrag am … beanspruchte … Stunden. Ich bereitete ihn am … vor. Hierfür benötigte ich … Stunden.

Insgesamt beanspruchte die Verteidigung Herrn A … Stunden Arbeitszeit. Um kostendeckend zu arbeiten, muss ich je Arbeitsstunde … € einnehmen. Da die Pflichtverteidigervergütung … € beträgt, ergibt sich hieraus eine Stundenvergütung von … €. Die Wahlverteidigerhöchstgebühr beträgt … €. Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr würde die Stundenvergütung … € betragen, bei der Bewilligung in Höhe der zweifachen Wahlverteidigerhöchstgebühr … €.

Daher ist angesichts des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit allein die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe der anderthalbfachen Höchstvergütung des Wahlverteidigers zumutbar.

Rechtsanwalt

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Der bestellte Verteidiger sollte nicht übersehen, dass auch er auf die zu erwartende Pauschvergütung einen Vorschussanspruch hat, wenn ihm wegen der Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten, § 51 Abs. 1 S. 5 RVG.

Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › IV. Die Vergütung des Verteidigers › 2. Die Vergütungsvereinbarung

2. Die Vergütungsvereinbarung

a) Die formellen Voraussetzungen der Vergütungsvereinbarung

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Aus einer Vereinbarung zwischen Verteidiger und Auftraggeber kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn der Auftraggeber seine Erklärung in Textform gem.§ 126b BGB abgegeben hat, § 3a Abs. 1 S. 1 RVG. Des Weiteren darf die Vereinbarung nicht in der Vollmachturkunde enthalten sein. Die Vergütungsvereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet und von anderen Vereinbarungen, z.B. von Mandatsbedingungen, deutlich abgesetzt werden. Allerdings darf sie Bestandteil der Auftragserteilung sein. Es empfiehlt sich, die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten Schriftstück festzuhalten. Die Vereinbarung hat den Hinweis darauf zu enthalten, dass die Staatskasse im Falle einer Kostenerstattung nur die gesetzliche Vergütung erstattet.

b) Der Mindestinhalt der Vergütungsvereinbarung

281

Die vereinbarte Vergütung muss inhaltlich so bestimmt sein, dass die Höhe der geschuldeten Vergütung ohne weiteres ermittelbar ist. Die Angelegenheit bzw. der Teil oder Abschnitt der Angelegenheit, für welche die Vergütung vereinbart werden soll, sind so genau wie möglich zu bezeichnen. Vorzugsweise sind das Gericht bzw. die StA sowie das dortige Az. anzuführen. Dies vermeidet spätere Streitigkeiten darüber, welche Verteidigertätigkeit mit der vereinbarten Vergütung abgegolten werden soll. Weiter muss jede Vergütungsvereinbarung eine Regelung enthalten, wann das Honorar fällig werden soll und welche Vorschüsse der Auftraggeber zu leisten hat. Insbesondere die Vereinbarung von Vorschüssen auf die vereinbarte Vergütung ist ein wichtiges Sicherungsmittel für die anwaltlichen Vergütungsansprüche.

282

Der Verteidiger sollte bedenken, dass im Falle einer Erstattung der Verteidigervergütung durch die Staatskasse bzw. den Privat- oder Nebenkläger gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO, § 14 RVG nur die gesetzlichen Gebühren zu erstatten sind. Ein entsprechender Hinweis muss in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden (§ 3a Abs. 1 S. 3 RVG). Dies verhindert in einem etwaigen Gebührenrechtsstreit den Einwand des Auftraggebers, er habe keine Kenntnis hiervon gehabt und hätte im Falle der Kenntnis keine Vergütungsvereinbarung geschlossen.[22]

283

Grundsätzlich darf auch der Pflichtverteidiger mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung abschließen. Allerdings muss er den Mandanten vor dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung darauf hinweisen, dass er auch ohne den Abschluss der Vereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist. Anderenfalls kann der Mandant die Rückzahlung der vereinbarten Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) verlangen.[23]

c) Die Arten der Vergütungsvereinbarung

aa) Pauschalgebühr

284

Zwar kann eine Pauschalgebühr für die gesamte Verteidigungstätigkeit vereinbart werden. Dies ist jedoch nicht ratsam. Die Vereinbarung kann sonst schnell zum finanziellen Fiasko für den Verteidiger werden. So kann die Pauschalvergütung eine eintägige Hauptverhandlung zur Kalkulationsgrundlage haben, die Hauptverhandlung sich dann jedoch auf eine Vielzahl von Verhandlungstagen erstrecken. Deshalb muss der Verteidiger mit dem Auftraggeber Pauschalvergütungen für einzelne Verfahrensabschnitte vereinbaren, so für das Vorverfahren, das Zwischenverfahren, für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung und für jeden Sitzungstag der Hauptverhandlung.[24] Zumindest muss er in der Vergütungsvereinbarung klarstellen, dass er zumindest die gesetzlichen Gebühren verlangt. Hier ist die Verwendung des Zusatzes ratsam, dass der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung schuldet „anstelle der gesetzlichen Gebühren, wenn diese nicht höher sind.“[25]

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Muster 10: Vereinbarung einer Pauschalvergütung[26]

Vergütungsvereinbarung

In der Strafsache gegen …,

Az. …

zahlt der Auftraggeber an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt …, anstelle der gesetzlichen Gebühren, wenn diese nicht höher sind, folgende Vergütung:


für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren, ausgenommen die Wahrnehmung einzelner Termine, z.B. die Teilnahme an richterlichen Zeugenvernehmungen, einer Beschuldigtenvernehmung, einem Termin zur Eröffnung eines Haftbefehls, einem Termin zur Haftprüfung, … €;
für die Verteidigung im Zwischenverfahren … €;
für die Wahrnehmung von Terminen außerhalb der Hauptverhandlung für jeden Termin sowie für die Verteidigung an jedem Hauptverhandlungstag jeweils … €

zuzüglich Mehrwertsteuer.

Daneben erstattet er dem Verteidiger etwaige Auslagen, z.B. Kopie- und Reisekosten, nach den Sätzen des RVG.

Der Auftraggeber zahlt bis zum … einen Vorschuss von … €. Die Vergütung für die Wahrnahme an den o.g. Terminen zahlt der Auftraggeber spätestens 1 Woche vor dem jeweiligen Termin.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche übersteigt und dass eine etwaige Erstattung der Verteidigervergütung durch die Staatskasse nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung erfolgt.

Datum

Auftraggeber

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