Kitabı oku: «Einführung in die Praxis der Strafverteidigung», sayfa 15

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bb) Zeitvergütung[27]

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Sehr beliebt ist bei Verteidigern die Zeitvergütung. Hier vereinbaren die Parteien einen bestimmten Vergütungssatz für eine bestimmte Dauer anwaltlicher Arbeitszeit, in aller Regel einen Stundensatz. Für den Verteidiger ist die Vereinbarung einer Zeitvergütung zumindest für die Tätigkeit im Vorverfahren, Zwischenverfahren und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wünschenswert, da er aufgrund entsprechender Kalkulation der Höhe des Stundensatzes wirtschaftlich rentabel verteidigen kann. Für den Auftraggeber hat diese Art der Vergütungsvereinbarung den Nachteil, dass sie für ihn hinsichtlich der auf ihn zukommenden Gesamtkosten kaum überschaubar ist. Bei der Abrechnung muss der Verteidiger seine einzelnen Tätigkeiten minutiös auflisten, um im Streitfall seine Vergütungsansprüche auch gerichtlich durchsetzen zu können.

Die Obergerichte haben bislang Stundensätze von 200,00 € bis 300,00 € netto problemlos als angemessen bewertet und selbst die Unangemessenheit eines Stundensatzes von 500,00 € netto nicht von vornherein angenommen.[28]

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Muster 11: Zeitvergütung

Vergütungsvereinbarung

In der Strafsache gegen …,

Az.: …,

zahlt der Auftraggeber an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt …, anstelle der gesetzlichen Gebühren, wenn diese nicht höher sind, eine Stundenvergütung von... €. Die Abrechnung erfolgt in Takten von sechs Minuten. Der Verteidiger rechnet die Vergütung monatlich ab.

Als Vorschuss zahlt der Auftraggeber … €.

Die monatlichen Abrechnungen bezahlt der Auftraggeber innerhalb einer Woche ab Rechungslegung.

Daneben erstattet der Auftraggeber dem Verteidiger etwaige Auslagen, z.B. Kopie- und Reisekosten, nach den Sätzen des RVG.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche übersteigt und dass eine etwaige Erstattung der Verteidigervergütung durch die Staatskasse nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung erfolgt.

Datum

Auftraggeber

cc) Kombination von Zeit- und Pauschalvergütung

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Überlegenswert erscheint die Variante, für die Verteidigung im Ermittlungs- und Zwischenverfahren sowie für die Vorbereitung der Hauptverhandlung eine Zeitvergütung zu vereinbaren, hinsichtlich der Hauptverhandlung hingegen für jeden Verhandlungstag eine Pauschalvergütung.

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Muster 12: Kombination Zeit- und Pauschalvergütung

Vergütungsvereinbarung

In der Strafsache gegen …,

Az.: …,

zahlt der Auftraggeber an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt …, für die Verteidigung im Vorverfahren, Zwischenverfahren und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühren, wenn diese nicht höher sind, eine Stundenvergütung von … €. Die Abrechnung erfolgt in Takten von sechs Minuten. Der Verteidiger rechnet die Vergütung monatlich ab.

Als Vorschuss zahlt der Auftraggeber … €.

Die monatlichen Abrechnungen bezahlt der Auftraggeber innerhalb einer Woche ab Rechungslegung.

Für die Verteidigung in der Hauptverhandlung zahlt der Auftraggeber dem Verteidiger anstelle der gesetzlichen Gebühren, wenn diese nicht höher sind, für jeden Hauptverhandlungstag … €. Die Vergütung für die Verteidigung in der Hauptverhandlung bezahlt der Auftraggeber jeweils eine Woche vor dem Termin. Daneben erstattet der Auftraggeber dem Verteidiger etwaige Auslagen, z.B. Kopie- und Reisekosten, nach den Sätzen des RVG.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche übersteigt und dass eine etwaige Erstattung der Verteidigervergütung durch die Staatskasse nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung erfolgt.

Datum

Auftraggeber

dd) Vereinbarung eines mehrfachen Satzes der gesetzlichen Vergütung

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Üblich ist auch, dass Verteidiger und Auftraggeber die Zahlung eines bestimmten mehrfachen Betrages der gesetzlichen Höchstgebühr des Wahlverteidigers vereinbaren, z.B. des doppelten oder dreifachen Betrages der Höchstgebühr.

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Muster 13: Vereinbarung des doppelten Satzes der gesetzlichen Vergütung

Vergütungsvereinbarung

In der Strafsache gegen …,

Az.: …,

zahlt der Auftraggeber an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt …, anstelle der gesetzlichen Gebühren jeweils den doppelten Betrag der dem Wahlverteidiger nach dem RVG zustehenden Höchstvergütung.

Der Auftraggeber zahlt bis zum … einen Vorschuss von … €.

Daneben erstattet der Auftraggeber dem Verteidiger etwaige Auslagen, z.B. Kopie- und Reisekosten, nach den Sätzen des RVG.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche übersteigt und dass eine etwaige Erstattung der Verteidigervergütung durch die Staatskasse nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung erfolgt.

Datum

Auftraggeber

d) Das Urteil des BGH vom 27.1.2005[29] und seine Konsequenzen

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In diesem Urteil entschied der 9. Zivilsenat des BGH, dass die Vereinbarung einer Strafverteidigervergütung von mehr als dem fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühren die tatsächliche Vermutung nach sich zieht, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist. Diese Vermutung kann von dem Verteidiger nur entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, „geradezu extreme, einzelfallbezogene Umstände“ darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen. Der Entscheidung ist bereits deshalb scharf zu widersprechen, weil sie einen Grenzwert für angemessene Vergütungsvereinbarungen, der auf die vom Gegenstandswert abhängige Vergütung des Zivilanwaltes abhebt, trotz des erheblichen strukturellen Unterschiedes zu den Rahmengebühren des Strafverteidigers auch auf dessen Vergütungsvereinbarungen anwendet. Wie Johnigk zu Recht feststellt, wird mit Einführung einer derartigen Kappungsgrenze qualifizierte und engagierte Strafverteidigung in umfangreichen und für den Beschuldigten existenziellen Strafverfahren unmöglich gemacht.[30] Es ist zu vermuten, dass mit dieser Entscheidung in konsequenter Anknüpfung an das „Geldwäsche“-Urteil des BGH[31] die wirtschaftliche Archillessehne der Strafverteidigung bewusst angegriffen wurde.

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Dass engagierte Strafverteidigung einer wahnhaft um eine „Effektivierung der Strafverfolgung“ bemühten Justiz ein Dorn im Auge ist, hat diese in den letzten Jahren durch eine Reihe von beschuldigten- bzw. verteidigerfeindlichen Entscheidungen vollauf bestätigt:

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295

Die Aufzählung ließe sich leider fortsetzen. Alle diese skandalösen Eingriffe in die Rechte der Verteidigung fanden übrigens ohne gesetzliche Grundlage, nämlich durch Rückgriff auf ein angebliches allgemeines Missbrauchsverbot, statt. Das „Geldwäsche“-Urteil und das Urteil des 9. Zivilsenats des BGH zur Angemessenheit der vereinbarten Verteidigervergütung dienen der Durchsetzung des autoritären Verständnisses der Rspr. vom Strafprozess mit anderen Mitteln, nämlich mittels des „ökonomischen Hebels“. Trotz aller Kritik muss der Verteidiger das Urteil des 9. Zivilsenats des BGH bei der Gestaltung seiner Vergütungsvereinbarungen künftig berücksichtigen. Er sollte deshalb eine entsprechende Kappungsgrenze in die Vereinbarung aufnehmen. Dies gilt umso mehr, als der 9. Zivilsenat seine Entscheidung mit Urteil vom 12.2.2009 bestätigt hat.[36] Eine Umgehung der Rechtsprechung des BGH bietet der Abschluss einer Stundensatzvergütung. Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 5.12.2006 (28 U 31/05) verletzt nämlich eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung weder das Sittengesetz noch ist das hieraus geschuldete Honorar wegen Unangemessenheit herabzusetzen, selbst wenn es das fünffache der gesetzlichen Höchstvergütung übersteigt.

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Eine Stundensatzvereinbarung war auch Gegenstand des Beschlusses des BVerfG vom 15.6.2009.[37] Das BVerfG hob ein Zivilurteil des LG Leipzig und ein dieses bestätigende Berufungsurteil des OLG Dresden auf, die sich zur Begründung der teilweisen Abweisung der Honorarklage des Verteidigers auf BGHZ 162, 98 gestützt hatten. Das BVerfG führte aus, zwar sei die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um einen bestimmten Faktor zur Bestimmung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung nicht schlechthin ungeeignet, dürfe jedoch nicht allein maßgeblich sein. Anderenfalls werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht des Verteidigers auf Berufsfreiheit verletzt. Bei der Bewertung der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung seien vielmehr alle Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen, insbesondere die Leistungen und der Aufwand des Rechtsanwalts sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.[38] Es bleibt abzuwarten, wie die Zivilgerichte die Vorgaben des BVerfG bei der Beurteilung der Angemessenheit von vereinbartem Verteidigerhonorar umsetzen.

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Muster 14: Vergütungsvereinbarung mit Kappungsgrenze auf das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühr

Vergütungsvereinbarung

In der Strafsache gegen,

Az. …,

zahlt der Auftraggeber an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt, anstelle der gesetzlichen Gebühren, wenn diese nicht höher sind, eine Stundenvergütung von … €, höchstens jedoch das Fünffache der Höchstgebühr des Wahlverteidigers nach dem RVG. Die Abrechnung erfolgt in Takten von sechs Minuten.

Der Verteidiger rechnet die Vergütung monatlich ab. Als Vorschuss zahlt der Auftraggeber … €.

Die monatlichen Abrechnungen bezahlt der Auftraggeber innerhalb einer Woche ab Rechungslegung.

Daneben erstattet der Auftraggeber dem Verteidiger etwaige Auslagen, z.B. Kopie- und Reisekosten, nach den Sätzen des RVG.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche übersteigt und dass eine etwaige Erstattung der Verteidigervergütung durch die Staatskasse nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung erfolgt.

Datum

Auftraggeber

Anmerkungen

[1]

Madert Rn. 2 ff.: Der Verteidiger muss ein Gebühreneinkommen von 100-125 € je Arbeitsstunde erzielen, wenn er das Gehalt eines Richters erreichen will. Nach OLG Celle AGS 2010, 5, 6 ist ein Stundensatz von weniger als 150,00 € nicht mehr angemessen.

[2]

Madert Rn. 3.

[3]

Madert Rn. 3.

[4]

Madert Rn. 247.

[5]

Burhoff/Volpert RVG Vorbemerkung 4 zum VV RVG Rn. 72.

[6]

Madert Rn. 248.

[7]

LG Karlsruhe AnwBl. 1980, 121.

[8]

Burhoff/Volpert RVG 14 Rn. 1704.

[9]

Madert Rn. 246, Fn. 183 m.w.N.

[10]

Burhoff/Volpert RVG § 14 Rn. 1708 m.w.N.

[11]

Burhoff/Volpert RVG § 14 Rn. 1716 f.

[12]

Madert Rn. 249.

[13]

Burhoff/Volpert RVG § 14 Rn. 1733 m.w.N.

[14]

Burhoff/Volpert RVG Nr. 4102 VV RVG Rn. 32.

[15]

Burhoff/Volpert RVG Vorbemerkung 4 VV RVG Rn. 112 f.

[16]

Burhoff/Volpert RVG Nr. 4141 VV RVG Rn. 14 m.w.N.

[17]

Burhoff/Volpert RVG Nr. 4141 VV RVG Rn. 14 m.w.N.

[18]

Burhoff/Volpert RVG Nr. 4141 VV RVG Rn. 14 m.w.N.

[19]

OLG München NStZ-RR 2009, 32; a.A. OLG Dresden Beschl. v. 5.9.2007 – 1 Ws 155/07.

[20]

Mertens/Stuff/Mück Rn. 457 m.w.N.

[21]

BVerfGE StraFo 2009, 274 ff.

[22]

Madert Rn. 16.

[23]

BGH Urt. v. 13.12.2018 – IX ZR 216/17.

[24]

So auch Madert Rn. 12.

[25]

Madert Rn. 10.

[26]

Siehe auch Madert Muster Rn. 495.

[27]

Siehe Madert Rn. 13.

[28]

Nachweise bei Mertens/Stuff/Mück Rn. 71.

[29]

BGH NJW 2005, 2142 = BGHZ 162, 98; ihm folgend OLG Frankfurt/M. AnwBl. 2006, 215 ff. (Henke); a.A. Henke AnwBl. 2005, 585; Johnigk StV 2005, 624; Tsambikakis StraFo 2005, 446.

[30]

Johnigk StV 2005, 624.

[31]

BGHSt 47, 68; a.M. BVerfG NJW 2004, 1305.

[32]

BGHSt 38, 111.

[33]

BGH NJW 2004, 239.

[34]

BGH StV 2006, 113 (Dahs).

[35]

OLG Hamburg NJW 1998, 621.

[36]

BGH Urt. v. 12.2.2009 – IX ZR 73/08; a.A. OLG Hamm Urt. v. 13.3.2008 – 28 U 71/07.

[37]

BVerfG Beschl. v. 15.6.2009 – 1 BvR 1342/07.

[38]

Im Einzelnen hierzu Mertens/Stuff/Mück Rn. 65 ff.

Teil 2 Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Inhaltsverzeichnis

I. Der erste Kontakt zum Mandanten und Sofortmaßnahmen des Verteidigers

II. Informationsbeschaffung

III. Verteidigungsziel: Vermeidung einer Hauptverhandlung

IV. Die Äußerung des Mandanten zur Sache

V. Die Abwehr prozessualer Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren

VI. Verteidigung des inhaftierten Beschuldigten

Teil 2 Verteidigung im Ermittlungsverfahren › I. Der erste Kontakt zum Mandanten und Sofortmaßnahmen des Verteidigers

I. Der erste Kontakt zum Mandanten und Sofortmaßnahmen des Verteidigers

Teil 2 Verteidigung im Ermittlungsverfahren › I. Der erste Kontakt zum Mandanten und Sofortmaßnahmen des Verteidigers › 1. Der Mandant „auf freiem Fuß“

1. Der Mandant „auf freiem Fuß“

a) Gegenstand des Mandats

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In vielen Fällen verläuft die erste Kontaktaufnahme des Mandanten mit seinem Verteidiger völlig unproblematisch: Der Mandant sucht seinen zukünftigen Verteidiger in der Kanzlei auf. In dem ersten Gespräch mit dem Mandanten steht am Anfang die Prüfung, welcher Vorwurf gegen den Mandanten erhoben wird oder erhoben werden könnte. Vielfach legt der potentielle Mandant dem Verteidiger eine Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und/oder zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Aus derartigen Schriftstücken wird sich der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens kaum hinreichend ergeben. In aller Regel enthalten diese Vorladungen allenfalls schlagwortartige, allgemeine Angaben zum bestehenden Tatverdacht. Der Verteidiger wird also bereits in diesem frühen Stadium des Mandatsverhältnisses den potentiellen Mandanten zum Gegenstand der gegen ihn geführten Untersuchung befragen müssen.


Frühzeitige umfangreiche Befragung des Mandanten zur Sache?

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Eine frühzeitige eingehende Befragung des Mandanten zur Sache ist jedoch nicht unproblematisch. Sie birgt nämlich die Gefahr in sich, den Verteidiger „vorzuprägen“. Bei der für eine sachgerechte Verteidigung unbedingt erforderlichen Akteneinsicht kann die durch die Information des Mandanten verursachte Erwartungshaltung des Verteidigers dazu führen, dass dieser das Aktenmaterial nicht mehr mit der wünschenswerten Unbefangenheit und Objektivität studieren und würdigen kann. Dies wiederum kann eine fatale Fehleinschätzung des Beweisstoffes und damit eine fehlerhafte Verteidigungsstrategie zur Folge haben.

300

Der Mechanismus dieser „Vorprägung“ des Verteidigers ist ein ähnlicher wie derjenige, der bei dem Vorsitzenden des für das Hauptverfahren zuständigen Gerichts zu beobachten ist: Der Gerichtsvorsitzende prüft im Zwischenverfahren anhand der Akten, ob sich aus ihnen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Lässt er die Anklage zur Hauptverhandlung zu, hat er sich bereits mit der Anklage identifiziert und richtet sein weiteres Prozessverhalten – bewusst oder unbewusst – darauf aus, seiner Erwartungshaltung entsprechend auch zu einer Verurteilung zu kommen.[1] Insbesondere verwertet er in der Hauptverhandlung erhobene Beweise in der Regel im Sinne seines Vorverständnisses. Informationen, die mit seinem Vorurteil übereinstimmen, misst er eine erheblich größere Bedeutung bei, als Entlastungsbeweisen, also Informationen, die seiner Erwartungshaltung nicht entsprechen, sondern zu ihr im Widerspruch stehen.

301

Um der geschilderten möglichen Vorprägung entgegenzuwirken, sollte der Verteidiger in der ersten Besprechung mit dem Mandanten diesen besser nur so weit befragen, als er einschätzen kann, ob einschneidende strafprozessuale Zwangsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen könnten, wie die Verhaftung des Mandanten, die Durchsuchung seiner Wohnung oder die Überwachung seiner Telekommunikationsanschlüsse. Die nahe Gefahr solcher Grundrechtseingriffe erfordert in jedem Fall eine hierauf bezogene spezielle Beratung des Mandanten.

b) Information und Beratung des Mandanten

302

Unbedingt erforderlich ist ausnahmslos eine eingehende und für den Mandanten auch verständliche Information und Beratung über die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren. Der Mandant ist also nicht nur über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) zu belehren, sondern auch über sein Recht, darüber hinaus jede aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes zu verweigern (Rechtsgrundsatz des „nemo tenetur se ipsum accusare“) und im Falle einer unmittelbaren Konfrontation mit Strafverfolgungsbehörden sofort den Verteidiger konsultieren zu dürfen (sog. „Kontaktrecht“ gem. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Es empfiehlt sich, dem Mandanten ein Merkblatt auszuhändigen, auf welchem seine Rechte als Beschuldigter auf das Wesentlichste konzentriert und in einer für den Laien verständlichen Formulierung erläutert sind. Dies hat den Vorteil, dass der Mandant sich seine Rechte jederzeit ohne weiteres vergegenwärtigen kann. Noch besser ist es, diese Belehrung auf der Rückseite der Visitenkarte abzudrucken. Diese trägt der Mandant zum einen anders als ein Merkblatt meist bei sich, nämlich in der Brieftasche. Da auf der Visitenkarte zugleich die Telekommunikationsverbindungen des Verteidigers angegeben sind, ist zum anderen die sachliche Information des Mandanten mit einer Information über die Kontaktmöglichkeiten optimal verbunden.

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Muster 15: Merkblatt über die Rechte des Beschuldigten

Verhalten im Umgang mit Polizei und Justiz:


Unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch machen. Das heißt: Keine Aussage, aber auch keine „harmlosen“ Gespräche mit Polizisten.
Sofort telefonisch den Anwalt informieren. Bei Festnahme auf Anruf beim Anwalt bestehen. Das ist Ihr gutes Recht.
Niemals ohne Anwalt zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlung gehen.
Bei Durchsuchungen: Sofort Anruf beim Anwalt. Alle beschlagnahmten Sachen müssen ins Protokoll. Nichts unterschreiben.
Immer daran denken, dass jedes Telefon abgehört werden kann.

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