Kitabı oku: «Einführung in die Praxis der Strafverteidigung», sayfa 9
bb) Auswechslung des „aufgedrängten“ Pflichtverteidigers
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Unabhängig von dem Fall der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigtem und beigeordnetem Verteidiger ist dem zeitgerecht vorgebrachtem Wunsch des Beschuldigten, den bisher bestellten Pflichtverteidiger durch einen von ihm bezeichneten Verteidiger seines Vertrauens auszuwechseln, stets dann zu entsprechen, wenn der Vorsitzende bei der ursprünglichen Bestellung des Verteidigers das Bezeichnungsrecht des Beschuldigten dadurch verletzt hat, dass er ihn nicht anhörte.[88] Dies gilt auch dann, wenn dem Beschuldigten in einer umfangreichen Strafsache ein Zweitverteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet worden ist, ohne sein Bezeichnungsrecht zu beachten. Nach der Rspr. des BVerfG bildet der verfassungsrechtliche Rang der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens den entscheidenden Maßstab für die Auswahl des Pflichtverteidigers. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder Zweitverteidigers handelt.[89]
cc) Beidseitig gewünschter Pflichtverteidigerwechsel
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Entbehrlich ist ein eingehender Vortrag zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Mandant nach der Rspr. auch dann, wenn der bisherige Pflichtverteidiger mit seiner Entbindung einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verzögerung des Verfahrens noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden.[90]
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › II. Die Pflichtverteidigung › 6. Zeitpunkt der Bestellung – Bestellung im Ermittlungsverfahren
6. Zeitpunkt der Bestellung – Bestellung im Ermittlungsverfahren
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Nach § 141 Abs. 1 StPO wird in Fällen notwendiger Verteidigung dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist, also mit Zustellung der öffentlichen Klage. Der Angeschuldigte ist auch dann nicht verteidigt, wenn sein bisheriger Wahlverteidiger in seinem Namen die Beiordnung beantragt. In diesem Antrag liegt nämlich die stillschweigend erklärte Niederlegung des Mandates für den Fall der Beiordnung.[91] Ergibt sich erst später, dass ein Verteidiger notwendig ist, so wird er „sofort“ bestellt, § 141 StPO.
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Gemäß § 141 Abs. 3 S. 1 StPO kann der Verteidiger auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird, § 141 Abs. 3 S. 2 StPO. In der Praxis kommt es so gut wie nie vor, dass die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt. Vorstöße von Verteidigern, diesen unhaltbaren Zustand im Wege der Revision durch die Anerkennung von Beweisverwertungsverboten bei einer Verletzung von § 141 Abs. 3 StPO zu ändern, waren bislang erfolglos.[92]
a) Die Ansicht des BGH
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Der BGH entschied, dass die Strafgerichte verpflichtet seien, dem nichtverteidigten Beschuldigten vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zeugnisverweigerungsberechtigten Hauptbelastungszeugen einen Verteidiger zu bestellen. Ein Beweisverwertungsverbot für den Fall eines Verstoßes gegen diese Pflicht lehnte der BGH jedoch ab und verwies auf seine von ihm eigens kreierte „Beweiswürdigungslösung“.[93] Ermutigend waren indes die Ausführungen des BGH dahin, dass eine Pflicht der Staatsanwaltschaft bestünde, einen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers bereits im Ermittlungsverfahren zu stellen, wenn abzusehen ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig werden wird.[94] In späteren Entscheidungen rückte der BGH jedoch hiervon ab. Bereits in BGHSt 47, 172 relativierte er die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Beantragung einer Verteidigerbestellung dahin, dass diese dann einen solchen Antrag zu stellen habe, wenn sie den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens annähme und der Beschuldigte aufgrund der Verfahrenslage tatsächlich des Beistandes eines Verteidigers bedürfe. Im konkreten Fall – es ging um die Verwertbarkeit von Angaben eines inhaftierten Mordverdächtigen bei einer Tatrekonstruktion – lehnte er ein Beweisverwertungsverbot ab, weil der Beschuldigte sein Schweige- und sein Verteidigerkonsultationsrecht gekannt habe. In BGHSt 47, 233 erkannte der BGH in einem Verfahren wegen Beteiligung an einem Mordversuch auf Verwertbarkeit der Angaben einer 20-jährigen schwangeren Spätaussiedlerin mit mangelhaften Deutschkenntnissen gegenüber dem Haftrichter. Der Staatsanwaltschaft stehe insoweit ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Sie sei nicht verpflichtet, bis zur Erteilung eines Hinweises auf die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung mit Ermittlungen, die eine Mitwirkung des Beschuldigten erfordern, inne zu halten.
b) Kritik
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Wie der BGH in BGHSt 46, 93 zu Recht erkannt hat, ist die Staatsanwaltschaft aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 141 Abs. 3 S. 2 StPO bei dem Vorliegen der dortigen Voraussetzungen verpflichtet, die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen. Die in BGHSt 47, 172 vorgenommene Einschränkung dieser Pflicht im Hinblick auf ein besonderes Bedürfnis nach anwaltlichem Beistand erfolgte contra legem. In Vernehmungen und vernehmungsähnlichen Situationen liegt das Erfordernis der Verteidigerkonsultation im Gegenteil auf der Hand. Ohne vorherige anwaltliche Beratung wird sich der Beschuldigte regelmäßig „um Kopf und Kragen reden“. Der Beschuldigte hat bei dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 StPO einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren und ein eigenes Antragsrecht. Sein Anspruch ergibt sich zum einen aus der entsprechenden Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ohne ein Recht des Beschuldigten ist eine damit denknotwendig korrespondierende Pflicht der Staatsanwaltschaft sinnwidrig.[95] Ein solcher Anspruch ist auch zwingend geboten, um „Waffengleichheit“ zwischen Beschuldigtem und dem Staat herzustellen und so ein faires, rechtsstaatliches Verfahren zu sichern.[96] Der Staatsanwaltschaft steht zwar ein Beurteilungsspielraum zu, entgegen der Ansicht des BGH ist dieser jedoch umfassend überprüfbar.[97] Der Gesetzeswortlaut steht einem eigenen Antragsrecht des Beschuldigten nicht entgegen. Er nimmt zwar die Staatsanwaltschaft in die Pflicht, billigt ihr jedoch kein Antragsmonopol zu.
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Ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten macht jedoch nur dann Sinn, wenn dieser sein Recht kennt. Sonst ist es ineffektiv. Daher muss der Beschuldigte bei Beginn seiner ersten Vernehmung auf sein Antragsrecht hingewiesen werden. Die Belehrung lediglich über das Verteidigerkonsultationsrecht gibt dem mittellosen Beschuldigten Steine statt Brot. Seine finanzielle Lage wird ihn nämlich regelmäßig daran hindern, Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen. Nur wenn ihm durch eine entsprechende Belehrung verdeutlicht wird, dass er den – zunächst kostenlosen – Beistand eines Pflichtverteidigers verlangen kann, wird er von seinem Konsultationsrecht Gebrauch machen. Eine Verletzung dieser Belehrungspflicht der Strafverfolgungsorgane muss ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen. Der Anspruch des Beschuldigten auf Belehrung über sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers verlangen zu können bzw. auf Beiordnung, betrifft nämlich die Grundlagen seiner verfahrensrechtlichen Stellung. Nur die Gewährleistung einer frühestmöglichen Beratung und Vertretung durch einen Verteidiger kann den irreparablen Verlust von Verteidigungspositionen verhindern und damit die Subjektstellung des Beschuldigten wahren.[98]
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Zu Recht hat Teuter darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Zuständigkeitsregelung in § 141 Abs. 4 StPO nicht praktikabel ist. In diesem frühen Verfahrensstadium dürfte das für den Fall einer Anklageerhebung zuständige Gericht zumeist noch gar nicht festzustellen sein. Teuter will diesen gesetzgeberischen Missstand bis zu einer erwünschten Novellierung dadurch entschärfen, indem er eine Verpflichtung der Strafverfolgungsorgane annimmt, den Beschuldigten auf den örtlichen Anwaltsnotdienst zu verweisen.[99]
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Die Problematik ist ab dem 1.1.2010 jedenfalls in den Fällen erledigt, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet oder er einstweilen untergebracht ist, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Dann ist der Verteidiger nämlich gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO unverzüglich nach dem Beginn der Vollstreckung zu bestellen.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › II. Die Pflichtverteidigung › 7. Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Verteidigerbestellung
7. Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Verteidigerbestellung
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Verzögert das Gericht die Bearbeitung eines Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, steht dem Beschuldigten die Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde zur Verfügung.[100] Streitig ist, ob der Beschuldigte gegen die Bestellung bzw. Rücknahme einer Verteidigerbestellung nur dann mit der Beschwerde (§ 304 StPO) vorgehen kann, wenn die Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung ergeht. Ein Teil der Rspr. nimmt an, dass der Beschuldigte bei einer Entscheidung während der Hauptverhandlung nur das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO anrufen kann.[101] Nach zutr. Ansicht ist die Beschwerde immer statthaft.[102] Die Entscheidung über die Verteidigerbestellung steht mit der Urteilsfällung in keinem inneren Zusammenhang und geht dieser daher nicht i.S.v. § 305 S. 1 StPO voraus. Höchstvorsorglich sollte der zu bestellende „Wahlpflichtverteidiger“ den Beiordnungsantrag für seinen Mandanten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung anbringen.
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Der Beschuldigte kann nicht nur gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers Beschwerde einlegen. Ebenfalls mit der Beschwerde angreifbar ist die Nichtbescheidung des Beiordnungsantrages.[103] Auch wenn nicht der vom Beschuldigten bezeichnete Verteidiger bestellt wird, berechtigt ihn dies zur Anfechtung, unabhängig davon, ob es sich um die Beiordnung des „Erst“- oder eines „Zweitverteidigers“ handelt.[104] Schließlich ist gegen die Rücknahme der Bestellung des Verteidigers die Beschwerde statthaft.[105] Nichts anderes kann für den vom Beschuldigten nicht gewünschten Wechsel des Pflichtverteidigers gelten, da er geltend machen kann, dass ihm hierdurch der Verteidiger seines Vertrauens entzogen wird.
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Nach zutr. Ansicht steht dem Verteidiger gegen die Rücknahme seiner Bestellung ein eigenes Beschwerderecht zu.[106] Die Gegenmeinung lehnt ein eigenes Beschwerderecht des Verteidigers generell ab[107], eine vermittelnde Ansicht gibt dem Verteidiger diese Befugnis zumindest in Fällen willkürlicher Rücknahme der Bestellung.[108]
Zu folgen ist der von Beulke vertretenen Ansicht. Er befürwortet ein eigenes Beschwerderecht unter Hinweis darauf, dass der Pflichtverteidiger selbständig öffentliche Funktionen wahrnimmt. Der bestellte Verteidiger dient als Beistand nicht nur dem Interesse des Beschuldigten an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte. Zugleich dient er der rechtsstaatlichen Strafrechtspflege. Das Rechtsstaatsgebot verpflichtet die Strafjustiz zur Gewährleistung eines fairen, rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Dieser Verfassungsauftrag kann in den Fällen der notwendigen Verteidigung nur verwirklicht werden, indem dem unverteidigten Beschuldigten zur Sicherstellung einer effektiven, sachgerechten Verteidigung ein Verteidiger zur Seite gestellt wird.[109]
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Muster 6: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung des Verteidigers
An das
Amtsgericht B
– Strafrichter –
In der Strafsache
gegen Herrn A
Az.: …
lege ich namens und in Vollmacht von Herrn A gegen den Beschluss des AG B vom...
Beschwerde
ein.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers liegen entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung vor.
Der Angeklagte bedarf zur Vorbereitung seiner Verteidigung der Akteneinsicht. Es handelt sich um eine umfangreiche und komplizierte Sache. In der Beweismittelliste der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C vom … sind neben einer Reihe zu verlesener Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommen dürfte, 12 Zeugen und drei Sachverständige, davon zwei Schriftsachverständige aufgeführt.
Es gebietet die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers.
Ich lege für den Fall meiner Bestellung das Wahlmandat nieder.
Rechtsanwalt
Anmerkungen
[1]
BVerfG StV 2001, 601.
[2]
BVerfG StV 2001, 241.
[3]
BVerfG StV 2001, 241.
[4]
BGHSt 15, 306, 309.
[5]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 165.
[6]
Madert Rn. 2 ff.
[7]
Hilbers/Lam StraFo 2005, 70, 71.
[8]
Leipold AnwBl. 2004, 683.
[9]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 42.
[10]
Vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 19.
[11]
OLG Düsseldorf Beschl. v. 16.4.2010 – III-4Ws 163/10.
[12]
HK-Julius/Schiemann § 140 Rn. 9 m.w.N.
[13]
KK-Laufhütte § 140 Rn. 13.
[14]
Schlothauer Rn. 192d.
[15]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 166.
[16]
Burhoff StraFO 2018, 405 ff.
[17]
§§ 117 Abs. 4, 118a Abs. 2 S. 2–4, 350 Abs. 3, 364a, 364b, 408b, 418 Abs. 4 StPO, § 68 JGG, § 60 OWiG.
[18]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 167.
[19]
Schlothauer Rn. 193a.
[20]
Molketin StraFo 2005, 54; Schlothauer Rn. 193e; LG Berlin StV 1994, 11; 2005, 15.
[21]
Molketin StraFo 2005, 54; Schlothauer Rn. 193c.
[22]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht, Rn. 167.
[23]
Schlothauer Rn. 193b m.w.N.
[24]
OLG Hamm StV 2005, 56.
[25]
OLG Hamm StV 2005, 57 (Theiß); LG Gera StV 1999, 654; Eisenberg JGG § 68 Rn. 24; Spahn StraFo 2004, 82, 83.
[26]
OLG Köln StraFo 1997, 78; OLG Brandenburg wistra 2005, 78.
[27]
Molketin StraFo 2005, 54, 55.
[28]
Schlothauer Rn. 194.
[29]
LG Bremen StV 2005, 81.
[30]
HK-Julius/Schiemann § 140 Rn. 19.
[31]
HK-Julius/Schiemann § 140 Rn. 19.
[32]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 167.
[33]
Molketin StraFo 2005, 54, 58.
[34]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 167.
[35]
Um eine Bagatellsache handelt es sich u.E. in Fällen mit einer Straferwartung von maximal 30 Tagessätzen Geldstrafe. Bereits die drohende Verhängung eines Fahrverbotes nimmt wegen des hiermit verbundenen erheblichen Eingriffs in die individuelle Mobilität dem Verfahren den Charakter einer Bagatellsache.
[36]
BVerfGE 18, 404.
[37]
LR-Lüderssen § 147 Rn. 6.
[38]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 167 m.w.N.
[39]
AG Saalfeld StraFo 2002, 300.
[40]
Schlothauer Rn. 196 m.w.N.; LG Kiel StV 2009, 236.
[41]
OLG Hamm 2 Ss 21/04.
[42]
OLG Zweibrücken StraFo 2005, 28.
[43]
Schlothauer Rn. 196.
[44]
Schlothauer Rn. 196; Meyer-Goßner/Schmitt § 140 Rn. 31 m.w.N; HK-Julius/Schiemann § 140 Rn. 21 m.w.N.
[45]
Nach OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 19 und LG Berlin NStZ 2007, 47 ist es bedeutungslos, für welches Verfahren Untersuchungshaft vollzogen wird.
[46]
Symptomatisch aus der Sicht der Justiz Geisler NStZ 2002, 449.
[47]
Saarl. OLG StV 2007, 9 f.
[48]
BVerfG NJW 2004, 1305.
[49]
BVerfGE 9, 36, 38; BGHSt 43, 153, 154 f.; BGH StV 2001, 3, 4.
[50]
BVerfG StV 2001, 601.
[51]
So auch HK-Julius/Schiemann § 142 Rn. 4.
[52]
HK-Julius/Schiemann § 141 Rn. 13 m.w.N.
[53]
HK-Julius/Schiemann § 141 Rn. 10 m.w.N.
[54]
So auch Schlothauer Rn. 197.
[55]
OLG Frankfurt/M. NJW 1999, 1414; BGH StV 2003, 210.
[56]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169 m.w.N.
[57]
Meyer-Goßner/Schmitt § 142 Rn. 5 m.w.N.; HK-Julius/Schiemann § 142 Rn. 1.
[58]
BGHSt 15, 306, 309.
[59]
A.A. OLG Karlsruhe StV 2001, 557; Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 170 m.w.N.
[60]
So auch Schlothauer Rn. 204.
[61]
BVerfG StV 2001, 601; so auch Schlothauer Rn. 204; Meyer-Goßner/Schmitt § 142 Rn. 10 m.w.N.
[62]
Schlothauer Rn. 204 m.w.N.
[63]
LG Magdeburg Beschl. v. 13.2.2013 – 22 Qs 11/12.
[64]
OLG Dresden Beschl. v. 4.4.2012 – 1 Ws 66/12.
[65]
LG Krefeld StV 2011, 274 f.
[66]
HK-Julius/Schiemann § 141 Rn. 10 m.w.N.
[67]
BVerfG 1 BvR 135/00 vom 3.8.2004.
[68]
So auch Hilbers/Lam StraFo 2005, 70.
[69]
Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 8 m.w.N.; KG StraFo 2006, 200.
[70]
LG Hamburg StV 2000, 16; LG Bremen StV 2004, 126 m.w.N.; LG Aachen StV 2004, 125; LG Saarbrücken StV 2005, 82; LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84.
[71]
LG Hamburg StV 2005, 207 (Rogosch).
[72]
OLG Hamm StraFo 2002, 91 m.w.N.
[73]
BGHSt 42, 94, 95 f.; a.A. Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169 mit Verweis auf BVerfGE 39, 238, 245.
[74]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169 m.N. zur a.A. der Rspr.; Schlothauer Rn. 201a.
[75]
BGHSt 38, 111, 115: Die Entscheidung des BGH hat nicht die Rücknahme der Verteidigerbestellung zum Gegenstand. Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob das Gericht im Falle des „exzessiven“ Stellens von Beweisanträgen durch den Angeklagten die Befugnis hat, anzuordnen, dass dieser zukünftig Beweisanträge nur noch über seinen Verteidiger stellen darf. Unter Berufung auf ein angebliches „rechtsmissbräuchliches“ Verhalten des Angeklagten hatte der BGH dies bejaht.
[76]
OLG Hamburg NJW 1998, 621, 622 m.w.N.
[77]
OLG Nürnberg StV 1995, 287, 289 (Barton).
[78]
Instruktiv Kempf StV 2002, 507, 509.
[79]
BVerfG NJW 1973, 696 f.
[80]
So auch Barton StV 1995, 290, 291.
[81]
BGH NJW 1992, 849; hierzu auch Schlothauer Rn. 203 m.w.N.
[82]
So auch Neuhaus StraFo 1998, 84, 89.
[83]
Neuhaus StraFo 1998, 84 ff.
[84]
Anderes soll nach BVerfG 2 BvQ 10/06 vom 2.3.2006 im Falle der Hauptverhandlung gegen einen sich in Untersuchungshaft befindenden Angeklagten gelten. Hier räumt das BVerfG dem Beschleunigungsgrundsatz neuerdings den Vorrang vor dem Anspruch auf Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens ein.
[85]
Neuhaus StraFo 1998, 86 m.w.N.
[86]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169 m.N.
[87]
SächsVerfGH StraFo 2004, 54.
[88]
BGH StV 2001, 3.
[89]
BVerfG StV 2001, 601.
[90]
OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Brandenburg StV 2001, 442.
[91]
BGH StV 1981, 12; so auch LR-Lüderssen/Jahn § 141 Fn. 64 m.w.N.
[92]
BGH StV 2006, 566 (m. Anm. Beulke/Barisch StV 2006, 569); 5 StR 501/03 vom 17.12.2003.
[93]
BGHSt 46, 93; für ein Beweisverwertungsverbot: Schlothauer StV 2001, 127; Gleß NJW 2001, 3606; Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 171; Klemke StV 2003, 413; Teuter StV 2005, 233; Sowada NStZ 2005, 1.
[94]
BGHSt 46, 93, 98 f.
[95]
Klemke StV 2002, 413, 415.
[96]
Klemke StV 2002, 413, 415; ders. StV 2003, 414 ff.
[97]
Im Einzelnen hierzu Klemke StV 2003, 413, 414; Sowada NStZ 2005, 1, 4.
[98]
Teuter StV 2005, 233, 240; Klemke StV 2003, 413, 415.
[99]
Teuter StV 2005, 233, 239 f.
[100]
LG Halle Beschl. v. 28.12.2009 – 6 Qs 69/09.
[101]
OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 206; OLG Köln StraFo 1995, 25.
[102]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 168 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 10 m.w.N.
[103]
Schlothauer Rn. 202b.
[104]
BVerfG StV 2001, 601.
[105]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169.
[106]
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 169; HK-Julius/Schiemann § 143 Rn. 10 m.w.N.
[107]
Meyer-Goßner/Schmitt § 143, Rn. 7 m.w.N.
[108]
OLG Düsseldorf StV 1986, 239.
[109]
BVerfG StV 2001, 601.