Kitabı oku: «Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss», sayfa 2
1.1 GRUNDDATEN UND -BEGRIFFE
Der hier näher betrachtete Beispielhaushalt besteht aus einem Ehepaar und verfügt zu Jahresbeginn über folgendes Vermögen:
Zur Finanzierung des Hauses hat die Familie einen Kredit in Höhe von 150.000 € aufgenommen. Wenn das Ehepaar alle seine Vermögensgegenstände zu dem aktuellen Wert verkaufen und damit den Kredit vollständig tilgen würde, hätte sie noch ein Restkapital in Höhe von 87.000 €. Diese mathematische Restgröße wird Eigenkapital bzw. im kommunalen Bereich Nettoposition genannt.
Vermögen – Schulden = Nettoposition
Das Vermögen, die Schulden und die Nettoposition lassen sich anschaulich in einer Tabelle gegenüberstellen. Diese heißt Bilanz. In der linken Spalte wird das Vermögen und in der rechten die Nettoposition sowie die Schulden (auch Fremdkapital genannt, da es nicht aus Eigenmitteln aufgebracht, sondern von Fremden geliehen wurde) eingetragen. Demzufolge lässt sich der linken Spalte (auch Aktivseite oder Aktiva) entnehmen, wofür das Kapital der Familie eingesetzt wurde und der rechten Spalte (auch Passivseite oder Passiva), woher das verwendete Kapital stammt. Die beiden Seiten der Bilanz müssen immer ausgeglichen sein, denn die Familie kann ja nicht mehr für den Erwerb von Vermögensgegenständen ausgegeben haben, als sie entweder selbst aufgebracht (Nettoposition) oder von Fremdkapitalgebern aufgenommen hat. Im kommunalen Bereich vermittelt die Bilanz das Bild der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögens- und Schuldenlage.
Aus der Bilanz lassen sich z. B. verschiedene Kennzahlen ermitteln. Eine typische Kennzahl ist die Schuldenquote der Familie. In obigem Beispiel beträgt diese 63,29 % (150.000/237.000 = 0,6329; 0,6329 · 100 = 63,29 %). Dies bedeutet, dass die Familie fast zwei Drittel ihres Vermögens durch einen Kredit finanziert hat, den sie in der Zukunft wieder zurückzahlen muss.
Durch jede finanzielle Aktivität der Familie verändert sich die Bilanz. Würde die Familie z. B. weitere Aktien für 500 € kaufen und die Bank das Geld vom Girokonto abbuchen, würde sich der Aktienbestand auf 10.500 € erhöhen und der Buchgeldbestand1 um 500 € auf dann nur noch 1.500 € absinken.
Etwas schwieriger zu verstehen ist der Eingang des Gehalts für den Ehemann in Höhe von 3.000 € pro Monat. Auf der Aktivseite erhöht sich dadurch der Bestand des Girokontos um 3.000 € auf 5.000 € (ausgehend von obiger Ausgangssituation). Dieser Vorgang wird Einzahlung genannt, weil das Gehalt auf das Girokonto eingezahlt wird. Grundsätzlich stellt jede Erhöhung des Bestands des Girokontos oder des Bargeldbestands eine Einzahlung dar. Vereinfacht werden der Bargeldbestand und der Geldbestand auf dem Girokonto auch als Liquide Mittel bezeichnet. Da beide Seiten der Bilanz ausgeglichen sein müssen, erhöht sich gleichzeitig auch die Passiva. Nachdem das Einkommen selbst erarbeitet wurde (es wurde ja kein Kredit aufgenommen), verändern sich die Schulden nicht. Demzufolge kann sich nur die Nettoposition erhöhen. Diese Erhöhung der Nettoposition heißt Ertrag – die Familie wird dadurch reicher. Die Überweisung des Gehalts durch den Arbeitgeber stellt demnach sowohl eine Einzahlung dar, da sich die Liquiden Mittel erhöhen, als auch einen Ertrag, da sich die Nettoposition erhöht. Weitere Erträge der Familie sind beispielsweise Zinszahlungen für das Guthaben auf dem Sparbuch oder die Ausschüttung einer Dividende für die Aktien. Da sich in beiden Fällen die Liquiden Mittel erhöhen, liegt jeweils eine Einzahlung vor.
Wenn die Bank demgegenüber die Zinsen für den Kredit der Familie von dem Girokonto der Familie abbucht, liegt eine Auszahlung vor, da sich der Kontostand verringert. Jede Verminderung der Liquiden Mittel stellt eine Auszahlung dar. Durch die Abbuchung ändert sich jedoch nicht die Höhe des Kredits der Familie. Da beide Seiten der Bilanz ausgeglichen sein müssen, kann sich durch die Abbuchung nur die Nettoposition verringern – die Familie wird ärmer. Grundsätzlich gilt, dass jeder Vermögensverbrauch zu einer Verringerung der Nettoposition führt. Dies wird als ordentlicher Aufwand bezeichnet. Weitere typische Aufwandarten einer Familie sind z. B. zu zahlende Mieten und Abbuchungen für Strom und Gas.
1 Geld, das sich auf dem Girokonto befindet, wird als Buchgeld bezeichnet.
1.2 HAUSHALTSAUFSTELLUNG
Um mit den Einzahlungen eines Kalenderjahres (Haushaltsjahr) haushalten zu können, ist es für eine Familie sinnvoll, sich bereits im Vorjahr Gedanken über die Höhe und den Zeitpunkt der Ein- und Auszahlungen (Zahlungsgrößen) zu machen. Sie sollte einen Plan aufstellen, um feststellen zu können, ob die geplanten Einzahlungen die voraussichtlichen Auszahlungen zu jedem Zeitpunkt abdecken. Auch im kommunalen Bereich ergibt sich die Notwendigkeit einer zukunftsgerichteten Planung, um den Ausgleich zwischen den Finanzmitteln und dem Finanzbedarf herbeizuführen. Aufgabe der kommunalen Haushaltswirtschaft ist insbesondere die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und die Beschaffung der hierzu erforderlichen Mittel. Dementsprechend wird auch für den kommunalen Bereich ein Haushaltsplan aufgestellt.
Die Beispielfamilie plant mit folgenden Einzahlungen:
Gehalt des Ehemannes: | 3.000 € pro Monat, zahlbar jeweils zum 15. des Monats für 12 Monate |
Dividendenzahlung: | 500 €, zahlbar am 15. Mai (für die Aktien) |
Zinszahlung: | 200 €, zahlbar am 30. Dezember (für das Sparguthaben) |
Da alle aufgelisteten Positionen gleichzeitig auch die Nettoposition erhöhen (sie sind ja alle durch die Familie bzw. deren Vermögen selbst erwirtschaftet), liegt jeweils auch ein Ertrag vor.
Um die Planung insgesamt übersichtlicher zu gestalten, ist es für die Familie hilfreich, den gesamten Haushaltsplan in mehrere Teile zu untergliedern, die Teilhaushalte. Für die Familie bieten sich folgende vier Teilhaushalte an: Leben, Haus, Auto und Urlaub. Die kommunalen Teilhaushalte orientieren sich an der örtlichen Verwaltungsgliederung oder bilden den Produktplan der Kommune ab. Die Ein- und Auszahlungen umfassen innerhalb der Teilhaushalte eine Vielzahl von einzelnen Vorgängen. Zur Vereinfachung werden die Ein- und Auszahlungen jedoch in diesem Beispiel nicht weiter unterteilt, so dass die einzelnen Zahlungen innerhalb der Teilhaushalte zu größeren Positionen zusammengefasst wurden:
Die Familie geht davon aus, dass für das Leben (Kleidung, Nahrung, Energie, Versicherungen etc.) Auszahlungen in Höhe von 1.500 € pro Monat anfallen. Da diese gleichmäßig über das Jahr verteilt auftreten, wird vereinfacht davon ausgegangen, dass sie jeweils zur Monatsmitte zu zahlen sind. Für den Kredit des Hauses hat die Familie jeweils zur Monatsmitte 1.000 € als Kreditrate (Annuität) an die Bank zu entrichten. Darin sind 600 € für Zinsen und 400 € für die Tilgung enthalten. Durch die Zinsen wird die Familie ärmer, die Tilgung vermindert die Höhe des Kredits.
Für das Auto rechnet die Familie mit monatlichen Auszahlungen in Höhe von 100 € für Benzin. Da am 15. Oktober die Jahreshauptuntersuchung ansteht, werden weitere Auszahlungen in Höhe von 600 € für die entsprechende Gebühr und kleinere Reparaturen für die Planung angenommen, d. h. im Haushaltsplan veranschlagt.
Für den Jahresurlaub im Juli rechnet die Familie mit 3.000 €, die voraussichtlich am 30. Mai an den Reiseveranstalter zu entrichten sind.
Die Finanzvorfälle lassen sich am einfachsten in einer Tabelle gegenüberstellen, die die voraussichtlich eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält. Diese Aufstellung der Zahlungsgrößen entspricht in der Kommune (in den Gemeinden, den Samtgemeinden, den Landkreisen und der Region Hannover) dem so genannten Finanzhaushalt.
Der Finanzhaushalt der Familie zeigt, dass die geplanten Einzahlungen am Ende des Jahres um 1.900 € höher sind als die geplanten Auszahlungen. Dieses Geld kann z. B. auf dem Girokonto verbleiben, den Barmittelbestand erhöhen oder auf das Sparbuch eingezahlt werden, um für unvorhergesehene Auszahlungen zur Verfügung zu stehen. Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass im Mai eine Finanzmittellücke in Höhe von 2.100 € klafft. Selbst wenn die Einzahlungsüberschüsse von Januar bis April gespart werden, fehlen noch immer 500 €. Da sich jedoch auf dem Girokonto zu Jahresbeginn 2.000 € befinden, könnte die Lücke problemlos daraus abgedeckt werden. Ähnlich verhält es sich mit der Lücke im Oktober.
Neben der Gegenüberstellung der geplanten Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt ist es sinnvoll, auch die Ergebnisgrößen zu planen. Für den kommunalen Bereich liegt die Notwendigkeit auch darin begründet, dass die mit den Abgaben der Bürger arbeitende öffentliche Hand insbesondere eine Legitimation für jeden Vermögensverbrauch benötigt. Diese Planung geschieht im Ergebnishaushalt, in dem die voraussichtlich anfallenden Erträge den voraussichtlich entstehenden Aufwendungen gegenübergestellt werden:
Da die Einzahlungen im obigen Beispiel gleichzeitig auch Erträge sind, kann die Einzahlungsspalte direkt als Ertragsspalte in den Ergebnishaushalt übernommen werden. Die Auszahlungen für den Lebensunterhalt stellen hier vereinfacht gleichzeitig auch Aufwand dar, da davon ausgegangen wird, dass sie während des Haushaltsjahres vollständig verbraucht werden (z. B. Verbrauch von Lebensmitteln). Genauso verhält es sich auch bei den Auszahlungen für das Auto und den Urlaub. Bei der Kreditrate ist jedoch nur der Zinsanteil Aufwand, da nur dadurch Ressourcen verbraucht werden.
Zusätzlich muss noch der Wertverlust des Hauses und des Autos als Aufwand erfasst werden, der sich durch die Abnutzung dieser beiden Vermögensgegenstände durch ihren Gebrauch ergibt. Beim Haus beträgt dieser 500 € pro Monat und beim Auto monatlich 300 €. Der Fachausdruck für diese Form der Abnutzung von langlebigen Vermögensgegenständen ist Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung (AfA).
Was bedeutet nun das negative Ergebnis des Ergebnishaushalts? Die geplanten Aufwendungen sind höher als die geplanten Erträge, d. h. in diesem Haushaltsjahr würde die Familie mehr Vermögen verbrauchen als sie neues schaffen wird - sie wird ärmer. Unter der Voraussetzung, dass die geplanten Finanzströme ohne jegliche Änderung in der Realität auch stattfinden, ergäbe sich folgende Schlussbilanz am Jahresende, in der sich das Vermögen und die Nettoposition im Vergleich zur Bilanz am Jahresanfang jeweils um 2.900 € verringert haben.
Obwohl die Familie über einen positiven Finanzhaushalt verfügt und damit das Girokonto zugenommen hat, wird sie insgesamt ärmer, da ihr Gesamtvermögen wegen der Abschreibungen für Haus und Auto abgenommen hat. Dies drückt sich in der sinkenden Nettoposition aus. Die Familie könnte in der Planungsphase noch entscheiden, auf den Urlaub zu verzichten. Diese Entscheidung hätte positive Auswirkungen auf den Finanz- und den Ergebnishaushalt, wobei letzterer dann mit 100 € knapp positiv wäre, so dass die Familie in dem Haushaltsjahr mehr Ressourcen geschaffen als verbraucht hätte.
Dieses Planungsbeispiel lässt sich auf eine Kommune übertragen. Wie in einem Unternehmen oder einem Privathaushalt geht es darum, den finanziellen Rahmen für notwendige oder gewünschte Ziele zu schaffen und zu bewahren. In Abgrenzung zur privaten Wirtschaft, deren Motiv des Handelns das Gewinnstreben und die -maximierung ist, steht für die Kommune insbesondere das Wohl der Einwohner sowie die Verantwortung gegenüber dem Steuerzahler im Vordergrund. Aus der Bedarfsdeckungsfunktion des Haushaltsplans heraus, nach welcher der Ressourcenbedarf für die Aufgabenerfüllung die Höhe der Erträge bestimmt, ist für die Kommune der Ausgleich der Aufwendungen und Erträge anzustreben. In diesem Sinne sind z. B. ausreichend hohe Ressourcen (Erträge) für die Sach- und Personalmittel und andere Ressourcenverbräuche (Aufwendungen) aufzubringen. Weitere Besonderheiten der Kommune sind in ihren einseitigen Transaktionen, z. B. Steuern sowie sozialpolitischen Verpflichtungen zu sehen, die einseitige Leistungsbeziehungen ohne Leistungsaustausch darstellen. In der privaten Wirtschaft dagegen dominiert aufgrund der üblichen Gewinnerzielungsabsicht das Prinzip der Entgeltlichkeit, d. h. Erträge werden als Gegenleistung für Waren und Dienstleistungen gefordert.
1.3 HAUSHALTSAUSFÜHRUNG UND -ABSCHLUSS
Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzhaushalt geplant sind und im Vorfeld nicht absehbar ist, ob die geplanten Daten (Plandaten) auch tatsächlich zutreffen. Die Aufgabe der Buchführung ist deshalb, die realen Finanzinformationen während eines Haushaltsjahres übersichtlich zu erfassen, um am Jahresabschluss eine Finanz- und Ergebnisrechnung sowie eine Bilanz aufzustellen, die die Istdaten enthalten.
Im vorliegenden Fall stellt sich heraus, dass der Ehemann mit dem Septembergehalt eine Gehaltserhöhung über 3 % erhält. Der Aufwand für die Lebenshaltung beträgt monatlich tatsächlich 1.550 € und die Reparatur für das Auto im Oktober verschlingt 2.500 €. Dafür kostet der Urlaub lediglich 1.800 €. Allerdings fällt bei einem Herbststurm im November ein Ast auf das Dach und zieht dieses in Mitleidenschaft. Eine vollständige Reparatur würde 8.000 € kosten. Da diese jedoch zu dieser Jahreszeit nicht sinnvoll ist und die Familie nicht genügend Liquide Mittel hat, wird das Dach im November nur geflickt, was allerdings 1.000 € kostet.
Die Finanzrechnung, d. h. die Gegenüberstellung der tatsächlichen Ein- und Auszahlungen, sieht dann so aus:
Die Finanzrechnung mit Istwerten zeigt, dass die Auszahlungen des vergangenen Haushaltsjahres die Einzahlungen um 40 € übersteigen, so dass die Liquiden Mittel am Ende des Jahres um 40 € niedriger sind als zu Jahresbeginn.
Vergleichbar zur Finanzrechnung gibt es auch eine Ergebnisrechnung mit Istdaten. Darin werden den tatsächlich angefallenen Aufwendungen die tatsächlich angefallenen Erträge gegenübergestellt, um festzustellen, ob die Familie im vergangenen Jahr ärmer oder reicher geworden ist. Im Beispiel ist zu beachten, dass aufgrund des Herbststurmes und der für die nächsten Jahre unterlassenen vollständigen Reparatur das Haus außerplanmäßig abzuschreiben ist, denn es ist nach dem Sturm unzweifelhaft weniger wert als vor dem Sturm. Bei einem möglichen Verkauf würde ein potenzieller Käufer die Reparaturkosten von dem Kaufpreis abziehen. Deshalb ist im November ein zusätzlicher (außerplanmäßiger) Abschreibungsaufwand in Höhe von 8.000 € neben den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für die Notreparatur zu berechnen.
Die Ergebnisrechnung zeigt, dass die Familie in dem Haushaltsjahr einen Vermögensverlust von insgesamt 12.840 € erlitten hat, obwohl die Liquiden Mittel nur um 40 € abgenommen haben. Dies spiegelt sich auch in der Schlussbilanz der Familie am Jahresende wider. Sowohl die Aktivseite und damit das Vermögen als auch die Nettoposition und damit die Passiva sind gesunken.
1.4 KOMMUNALVERFASSUNG
Wie oben dargestellt, gibt es einige Parallelen zwischen einem familiären und einem kommunalen Haushalt. Daneben gibt es jedoch auch deutliche Unterschiede. Dies beginnt damit, dass eine Kommune keine natürliche Person darstellt, die Entscheidungen treffen kann. Dennoch wird eine Kommune rechtlich einer natürlichen Person gleichgestellt. Sie ist als juristische Person des öffentlichen Rechts rechtsfähig und als Gebietskörperschaft eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die innerhalb des zweistufigen Verwaltungsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland der Ebene der Länder zugerechnet wird.
Die Handlungsfähigkeit einer Kommune als juristische Person wird in verschiedenen Gesetzen behandelt. Neben Regelungen zur kommunalen Selbstverwaltung im Grundgesetz, wonach die Kommunen die Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft selbst regeln und verwalten, ist der Erlass des Rechts der Kommunen Angelegenheit der einzelnen Länder.
Der Niedersächsische Landtag hat am 08.12.2010 das Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts verabschiedet. Kern des Gesetzes war das in Artikel 1 enthaltene »Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)« in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (veröffentlicht im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt 2010, S. 576), welches zum 01.11.2011 in Kraft getreten ist. Das NKomVG gilt für die niedersächsischen Städte, Landkreise und Gemeinden sowie für die Region Hannover. Neben Grundlagen der Kommunalverfassung, Aussagen zur Benennung, Sitz und Hoheitszeichen, zu Gebieten, zu Einwohnerinnen und Einwohner, zur inneren Kommunalverfassung, zu Samtgemeinden und zu Beschäftigten enthält das NKomVG im achten Teil Rechtsgrundlagen für die Kommunalwirtschaft.
Am 26. Oktober 2016 wurde das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften beschlossen, mit welchem das NKomVG zum Teil erheblich geändert wurde.
Über die Verordnungsermächtigung im NKomVG ist sodann die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung – KomHKVO –) vom 18. April 2017 (veröffentlicht im Nds. GVBl. 2017, S. 130) erlassen worden, die nähere Vorgaben zur Kommunalwirtschaft enthält.
Die Grundlagen der Kommunalverfassung sind im ersten Teil des NKomVG, d. h. in den §§ 1 bis 18 NKomVG dargestellt, die hier auszugsweise vorgestellt werden:
§ 1 I NKomVG Selbstverwaltung:
(1)Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.
§ 2 I NKomVG Gemeinden, Samtgemeinden:
(1)Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.
§ 3 I NKomVG Landkreise, Region Hannover:
(1)Die Landkreise und die Region Hannover sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.
§ 4 NKomVG Aufgabenerfüllung der Kommunen:
1Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. 2Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.
Kommunen können als juristische Personen nicht selbst handeln, sondern so genannte Organe der Kommune treffen die erforderlichen Entscheidungen und vertreten die Kommunen nach außen. Dabei gibt es innerhalb einer Kommune verschiedene Organe.
§ 7 NKomVG beschreibt die Organe der Kommunen:
(1)Organe der Kommunen sind die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(2)Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
1.in Gemeinden: Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
2.in großen selbständigen und in kreisfreien Städten: Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister,
3.in Samtgemeinden: Samtgemeinderat, Samtgemeindeausschuss und Samtgemeindebürgermeisterin oder Samtgemeindebürgermeister,
4.in Landkreisen: Kreistag, Kreisausschuss und Landrätin oder Landrat sowie
5.in der Region Hannover: Regionsversammlung, Regionsausschuss und Regionspräsidentin oder Regionspräsident.
Jede Vorschrift des NKomVG gilt grundsätzlich für alle Arten von Kommunen unmittelbar. Zur besseren Lesbarkeit werden im folgenden Text neben der allgemeinen Bezeichnung »Kommune« auch für die Organe der Kommune grundsätzlich nur die einheitlichen Sammelbezeichnungen des § 7 I NKomVG in ausschließlich männlicher Form verwendet. Lediglich zur Verdeutlichung ausgewählter praktischer Beispiele wird auf einzelne Gemeinden Bezug genommen. So beschaffen Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel u. a. aus Steuern. Für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover treten anstelle der Steuern die Umlagen. Auch in der Praxis werden in einzelnen Gemeinden für ihre Organe natürlich die herkömmlichen gesetzlichen Bezeichnungen des § 7 II NKomVG verwendet. Die folgende Grafik veranschaulicht die Beziehungen zwischen den einzelnen Organen.
Abbildung 1: Struktur der niedersächsischen Kommunalverfassung
Die Vertretung ist das Hauptorgan der Kommune. Ihr obliegen insbesondere die kommunalpolitischen sowie die grundsätzlichen Entscheidungen, das Etatrecht und das Kontrollrecht über die gesamte Verwaltungstätigkeit. Die Aufgaben bestehen aus den Aufgaben des Ausschließlichkeitskatalogs, den speziellen Zuständigkeiten, den Vorbehalts- und Vorlagebeschlüssen und der Überwachung der Verwaltung.2 Von den Abgeordneten der Vertretung wird als zweites Organ der Hauptausschuss gebildet, der in einem eigenen Aufgabenkreis abschließende Entscheidungen trifft. Ihm obliegen Aufgaben nach § 76 I, IV und VI NKomVG, spezielle Zuständigkeiten, von der Vertretung übertragene Aufgaben, Vorbehalts- und Vorlagebeschlüsse, sowie Aufgaben nach der Lücken- oder Auffangzuständigkeit.3 Der Hauptverwaltungsbeamte wird von den Bürgerinnen und Bürgern über die Direktwahl gewählt. Dieser ist zugleich stimmberechtigtes Mitglied in der Vertretung und im Hauptausschuss sowie Organ der Kommune. Ihm obliegen die repräsentative, rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung der Kommune, die Einberufung der Vertretung und des Hauptausschusses, sowie der Vorsitz im Hauptausschuss, Aufgaben nach § 85 NKomVG, spezielle Zuständigkeiten und weitere von der Vertretung oder dem Hauptausschuss übertragene Aufgaben.4
Die Mitverantwortung des Staates findet ihren Ausdruck darin, dass Behörden die Aufsicht über die Kommunen führen. Entsprechende Vorschriften sind im zehnten Teil des NKomVG enthalten.
§ 170 I NKomVG enthält Vorgaben zur Ausübung der Aufsicht:
(1)1Die Aufsichtsbehörden schützen die Kommunen in ihren Rechten und sichern die Erfüllung ihrer Pflichten. 2Sie stellen sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). 3Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt werden.
Durch die Kommunalaufsicht wird sichergestellt, dass die Kommunen bei ihren eigenen Aufgaben die Gesetze beachten, durch die Fachaufsicht, dass die Kommunen die staatlichen Aufgaben, die sie praktisch als Behörden des Landes und des Bundes erfüllen, nicht nur recht-, sondern auch zweckmäßig ausführen.
2 Seybold, Neumann, Weidner, S. 96 ff.
3 Seybold, Neumann, Weidner, S. 127 ff.
4 Seybold, Neumann, Weidner, S. 142 ff.