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bb) Organisationsfonds

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Es sind weiterhin Angaben über die Kosten des Verwaltungsaufbaus der Pensionskasse zu machen, verbunden mit der Darlegung einer Deckungsmöglichkeit dieser Kosten. Üblicherweise verlangt die Versicherungsaufsichtsbehörde bei neu zu gründenden Versicherungsunternehmen die Stellung eines Organisationsfonds. Kommen auf die Pensionskasse erkennbar keine Kosten zu, weil z. B. das Trägerunternehmen einer betrieblichen Pensionskasse die Kosten für den Aufbau der Verwaltungsorganisation – ggf. auch die Kosten der Verwaltung überhaupt – vollständig übernimmt, wäre die Stellung eines Organisationsfonds nicht erforderlich. Sollte die Aufsichtsbehörde dennoch auf die Stellung eines Organisationsfonds nicht verzichten wollen, wird sie aber in der Regel mit einer entsprechend niedrigen Dotierung einverstanden sein.

cc) Eigenmittel, Solvabilität

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Nach § 9 Abs. 3 VAG ist weiterhin im Rahmen des Geschäftsplans nachzuweisen, dass Eigenmittel in Höhe der Mindestkapitalanforderung zur Verfügung stehen. Es sind weiter Schätzungen zum erwarteten Geschäftsumfang der ersten drei Geschäftsjahre vorzulegen. Da grundsätzlich auch regulierte Pensionskassen die Solvabilitätsvorschriften erfüllen müssen, sind daher bereits mit den Gründungsunterlagen die entsprechenden Nachweise der Aufsichtsbehörde darzulegen. Die Solvabilitätskapitalanforderung muss auch dann erfüllt werden, wenn z. B. bei einer Betriebspensionskasse das Trägerunternehmen die vollständige Gewährleistungsübernahme zugesagt hat. Zwar finden nach dem seit dem 1.1.2016 geltenden VAG die strengen Regelungen, die sich aus der Umsetzung der Solvency II Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG; im Folgenden Solvency II Richtlinie genannt) für Lebensversicherungen ergeben, auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung keine Anwendung. Gleichwohl steigt die Bedeutung der Solvabilitätskapitalanforderung auch für regulierte Pensionskassen und es werden mehr explizite Eigenmittel verlangt.

dd) Angaben über den Vorstand

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Mit dem Zulassungsantrag sind Angaben zum Vorstand einzureichen, aus denen sich seine erforderliche Qualifikation gemäß § 24 VAG ergibt. Hierzu sind in der Regel der Lebenslauf und ein Führungszeugnis der Vorstandsmitglieder erforderlich (s. im Einzelnen Rdnr. 137 ff.).

ee) Verantwortlicher Aktuar

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Die Gründungsunterlagen müssen auch Angaben zum verantwortlichen Aktuar enthalten, die für dessen Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind.

c) Die aufsichtsbehördliche Erlaubnis

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Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat über den Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu entscheiden. Dabei steht ihr kein Ermessensspielraum zu. Die Erlaubnis darf gemäß § 11 VAG nur versagt werden, wenn die Geschäftsleiter (Vorstand) nicht die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben und wenn die Belange der Versicherten auf Grund des vorgelegten Geschäftsplans nicht ausreichend gewahrt oder die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge nicht dargetan sind. Sind keine Versagungsgründe vorhanden, muss die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis erteilen.

d) Zuständige Aufsichtsbehörde

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Der Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist an die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu richten. Die zuständige Aufsichtsbehörde ergibt sich aus dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Danach ist grundsätzlich die BaFin zuständig, soweit nicht durch den Bundesminister der Finanzen die Zuständigkeit für Versicherungsunternehmen den Landesaufsichtsbehörden übertragen wurden.

e) Wirkung der Erlaubnis

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Mit der Erlaubnis wird der Versicherungsverein rechtsfähig. Alle bereits eingegangenen Verbindlichkeiten des nicht rechtsfähigen Vereins werden unmittelbar solche des Versicherungsvereins, wie auch das Vermögen ohne gesonderten Übertragungsakt Vermögen der jetzt rechtsfähigen Pensionskasse wird.

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Die Pensionskasse kann mit Erhalt der Erlaubnis sofort Versicherungsgeschäfte betreiben. Wird die Pensionskasse als kleinerer Versicherungsverein gegründet, ist mit der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb die Gründung der Pensionskasse beendet.

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Ist die Pensionskasse ein großer Versicherungsverein, muss sie im Handelsregister angemeldet werden (§§ 185 bis 187 VAG). Ein materielles Prüfungsrecht hat das Registergericht dabei nicht. Die Entscheidung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur wirksamen und rechtsfehlerfreien Gründung des Vereins ist für das Registergericht bindend.

2. Auflösung

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Die Existenz der Pensionskasse als Rechtssubjekt endet mit ihrer Auflösung. Die Auflösungsgründe sind in § 198 VAG abschließend aufgeführt. Danach wird die Pensionskasse aufgelöst durch:


Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pensionskasse,
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird,
Beschluss der obersten Vertretung.

Die ersten drei Auflösungsgründe kommen in der Praxis quasi nicht vor. Schon wegen der Langfristigkeit der Rentenzusagen einer Pensionskasse kann es eine nur für eine bestimmte Zeit gegründete Pensionskasse praktisch nicht geben. Diskutiert wurde allerdings in diesem Zusammenhang die satzungsgemäße Verknüpfung der Existenz der Pensionskasse mit der Existenz des Trägerunternehmens bzw. der Fortdauer der Versorgungszusage des Arbeitgebers. Fällt etwa der Arbeitgeber – also das Trägerunternehmen – in Insolvenz oder kündigt der Arbeitgeber zulässigerweise seine Beitragsverpflichtung gegenüber der Pensionskasse, soll dieser Tatbestand satzungsgemäß als Auflösungsgrund festgeschrieben werden können. Auch dies ist aber weder praxisrelevant noch materiell sinnvoll. Als rechtlich selbstständiges Unternehmen ist die Pensionskasse von der Existenz des Trägerunternehmens grundsätzlich unabhängig. Auch nach Insolvenz des Trägerunternehmens kann die Pensionskasse daher ihre Verpflichtungen aus dem bei ihr angesammelten Vermögen gegenüber ihren Mitgliedern erfüllen. Der fehlende Beitragseingang bei der Pensionskasse durch den Arbeitgeber etwa nach Insolvenz des Trägerunternehmens bzw. auch nach Kündigung der Beitragsverpflichtung führt lediglich dazu, dass die Rentenanwartschaften insoweit beitragsfrei gestellt werden. Ein Bedürfnis, die Pensionskasse aufzulösen, besteht in diesen Fällen also nicht. Im Gegenteil stellt die Unabhängigkeit der rechtlichen Existenz der Pensionskasse von der Existenz und somit auch von der Insolvenz des Trägerunternehmens einen wesentlichen Vorteil des Durchführungswegs Pensionskasse gegenüber anderen Durchführungswegen in der betrieblichen Altersversorgung dar, der durch eine solche satzungsgemäße Verknüpfung von Trägerunternehmen und Pensionskasse nicht aufs Spiel gesetzt werden sollte. Da Pensionskassen vollständig ausfinanziert sind und auch über explizite Eigenmittel verfügen, stellen sich Probleme, wie sie bei der sog. herrenlosen Unterstützungskasse entstanden sind, nicht. In der Praxis haben Pensionskassen ohne Trägerunternehmen und ohne eigenen Beitragseingang trotz geschlossenen Bestands noch mehrere Jahrzehnte weiter existiert.

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Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer Pensionskasse ist quasi ausgeschlossen, da regulierte Pensionskassen in ihrer Satzung die Möglichkeit haben, bei Vermögensverlusten – zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens – ihre Leistungen entsprechend herabzusenken (sog. Sanierungsklausel – s. im Einzelnen Rdnrn. 209 ff.).

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Als Auflösungsgrund für eine Pensionskasse bleibt somit im Grunde nur der in § 198 Nr. 2 VAG genannte Grund, nämlich der Beschluss der obersten Vertretung.

a) Beschluss der obersten Vertretung

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Der Auflösungsbeschluss kann nur von der obersten Vertretung selbst gefasst werden. Andere Organe der Pensionskasse, wie Vorstand oder Aufsichtsrat sind hierzu nicht befugt. Gemäß § 199 VAG bedarf der Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Üblicherweise werden andere Mehrheiten in den Satzungen der Pensionskassen allerdings nicht verlangt, sodass die ¾-Mehrheit beim Auflösungsbeschluss als der Regelfall zu betrachten ist.

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Die Rechtsfolgen der Auflösung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grunde ist es auch nicht erforderlich, dass neben der Auflösung selbst der Beschluss der obersten Vertretung weitere Auflösungsregelungen enthält. Dennoch entspricht es der Praxis, zumindest die Vermögensverteilung der aufgelösten Pensionskasse ebenfalls zum Gegenstand des Beschlusses zu machen. Soweit nicht der Vorstand die Abwicklung der aufgelösten Pensionskasse (s. Rdnr. 110) als Liquidator besorgen soll, werden im Rahmen des Auflösungsbeschlusses auch die Liquidatoren bestellt.

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In der Regel wird daher die oberste Vertretung, die über die Auflösung der Pensionskasse entscheiden soll, einen Beschluss mit ¾-Mehrheit fassen, der folgende Komponenten enthält:


Auflösung der Pensionskasse zu einem bestimmten Stichtag,
Bestimmung über die Beendigung der Versicherungsverhältnisse zu diesem Stichtag,
Bestimmung über die Grundsätze der Verteilung des Kassenvermögens an die Mitglieder,
Bestellung der Liquidatoren.

b) Genehmigung der Aufsichtsbehörde

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Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 199 Abs. 2 VAG). Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Prüfung ist dabei nicht die materielle Entscheidung der obersten Vertretung zur Auflösung selbst. Diese hat die Aufsichtsbehörde nicht etwa nach eigenen Maßstäben zu hinterfragen. Sie prüft vielmehr, ob der Auflösungsbeschluss ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Vor allem wird sie aber auf die sachgerechte Verteilung des Kassenvermögens achten. Es empfiehlt sich daher, bei einer beabsichtigten Auflösung der Pensionskasse rechtzeitig vor der Beschlussfassung durch das oberste Organ die Aufsichtsbehörde über die Auflösung und ihre Folgen zu informieren und Einzelfragen abzusprechen.

c) Veröffentlichung

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Die Genehmigung der Auflösung wird bei großen Versicherungsvereinen dem Registergericht von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt und im Handelsregister entsprechend vermerkt. Im Übrigen ist die Auflösung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt beim großen Verein im elektronischen Bundesanzeiger und bei kleineren Vereinen in den beim Amtsgericht am Sitz der Pensionskasse für Veröffentlichungen von Vereinssachen bestimmten örtlichen Zeitungen. Soweit die Satzung der Pensionskasse selbst Regelungen über Bekanntmachungen der Pensionskasse enthält, erfolgt die Veröffentlichung der Auflösung auch in der dort geregelten Weise.

d) Pensionskasse i. L.

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Mit der Auflösung wird die Pensionskasse zum Abwicklungsverein. Im Rechtsverkehr hat sie deutlich zu machen, dass sie sich in Liquidation befindet. Dies geschieht, indem sie auf allen Geschäftsbögen ihrem Namen die Buchstaben i. L. anhängt und somit also nur noch als Liquidationsverein firmiert.

e) Wirkung der Auflösung

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Die Wirkung der Auflösung besteht zunächst darin, dass die Pensionskasse keine Versicherungsgeschäfte mehr betreiben kann. Sie wickelt nur noch ab und darf keine neuen Versicherungsverträge schließen. Die Auflösung hat also Auswirkungen auf das Rechtssubjekt Pensionskasse und ggf. auch auf die Versicherungsverhältnisse.

aa) Abwicklungsverein

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Die Pensionskasse wandelt sich mit der Auflösung in einen Abwicklungsverein. Der Geschäftsbetrieb des Abwicklungsvereins ist nunmehr nur noch auf die Liquidation, d. h. seine eigene Beendigung als Rechtssubjekt gerichtet. Das geschäftliche Ziel seiner Tätigkeit hat sich somit grundlegend geändert. Im Übrigen bleibt er aber mit allen Rechten und Pflichten bis zu seiner Beendigung bestehen. Dies gilt mit Ausnahme für den Vorstand, dessen Tätigkeit durch die Liquidatoren ersetzt wird (in der Regel wird aber Personenidentität zwischen Vorstand und Liquidatoren bestehen), auch für die Organe der Pensionskasse. Deren Befugnisse sind nur durch den Zweck der Abwicklung, nicht aber durch die Auflösung selbst beschränkt. Das oberste Organ ist also auch noch nach der Auflösung in den satzungsgemäßen Fällen einzuberufen. Insbesondere bei Liquidationen, die sich über mehrere Jahre hinziehen, muss beachtet werden, dass die Befugnisse, aber auch Pflichten des obersten Organs etwa im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss von der Auflösung nicht tangiert werden. Soweit also der Jahresabschluss dem obersten Organ vorzulegen ist, muss dies auch während des Liquidationsverfahrens geschehen.

bb) Erlöschen der Versicherungsverhältnisse

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Im Gegensatz etwa zur Sachversicherung führt die Auflösung eines Versicherungsvereins bei Lebensversicherungsverträgen, wie sie auch bei Pensionskassen geschlossen werden, nicht zum Erlöschen der Versicherungsverhältnisse. Diese bleiben von der Auflösung unberührt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

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In der Praxis heißt dies, dass auch nach Auflösung der Pensionskasse laufende Rentenzahlungen noch über viele Jahre hin vorgenommen werden müssen. Die Beendigung der Liquidation wird dann also erst nach mehreren Jahrzehnten, wenn die letzte Witwen-/Witwerrente gezahlt worden ist, erfolgen können.

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Dieser gesetzliche Regelfall wird in der Praxis aber als unbefriedigend empfunden. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass der Abwicklungsverein bei der Berechnung der Deckungsmittel, die für die Auszahlung der Renten vorhanden sein müssen, an versicherungsmathematische Grundsätze gebunden ist. Zu diesen Grundsätzen gehört eine bestimmte Bestandsgröße, die wenigstens in etwa einen Risikoausgleich innerhalb des Bestandes erwarten lässt. Schon aus Risikogründen kann daher nicht mit der Liquidationsbeendigung bis zum letzten Rentner gewartet werden. Interessensgerecht ist es daher, wenn auch bei Pensionskassen die Auflösung zur sofortigen Beendigung der Versicherungsverhältnisse führt.

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Aus diesem Grund enthalten die Satzungen vieler Pensionskassen die Bestimmung, dass mit der Auflösung auch die Versicherungsverhältnisse erlöschen. Soll eine Pensionskasse aufgelöst werden, die eine derartige Satzungsbestimmung nicht enthält, bei der aber dennoch die Auflösung zur Beendigung der Versicherungsverhältnisse führen soll, muss noch vor der Auflösung die Satzung geändert werden. Dies kann auch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss geschehen.

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Als Ausgleich für das Erlöschen der Versicherungsverhältnisse wird den aktiv Versicherten und den Rentenempfängern im Rahmen des Vermögensverteilungsplans ein unmittelbarer Anspruch am Vereinsvermögen eingeräumt. Die Höhe dieses Anspruchs wird sich nach Maßgabe des Anteils an der Deckungsrückstellung für den einzelnen Versicherten und Rentenempfänger richten. Das Vereinsvermögen wird also an die Versicherten und Rentenempfänger verteilt, auch wenn die Rentenempfänger nicht mehr Mitglieder des Vereins sind (s. § 205 Abs. 2 VAG). Bei dieser im VAG vorgesehenen Auflösung müssen allerdings ggf. arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und beitragsrechtliche Gesichtspunkte beachtet werden. Soweit die erworbenen Rentenansprüche gem. § 3 Nr. 63 EStG aus nachgelagert zu besteuernden Beiträgen stammen, hat die Kapitalisierung und Auszahlung dieser Versicherungsansprüche an den Versicherten lohnsteuerrechtliche Konsequenzen. Ebenfalls kann die Auflösung nicht im Ergebnis zur Umgehung des Abfindungsverbots nach § 3 BetrAVG führen. Überhaupt wird das Trägerunternehmen der regulierten Pensionskasse arbeitsrechtlich zu überprüfen haben, inwieweit die Auflösung der Pensionskasse mit Auskehrung des Vermögens an die Versicherten tatsächlich zu einer Enthaftung des Arbeitgebers führt.

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Die Auflösung einer Pensionskasse wird sich daher auch künftig nur auf die Fälle beschränken, in denen nach langjähriger Beitragseinstellung und Weiterentwicklung des geschlossenen Bestandes nur noch eine geringe Zahl von Rentenempfängern vorhanden ist. Die Beendigung der Geschäftstätigkeit einer Pensionskasse erfolgt aus diesem Grunde in der Regel nicht durch Auflösung, sondern durch Bestandsübertragung (s. Rdnrn. 116 ff.).

f) Abwicklung

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Die Abwicklung des aufgelösten Vereins richtet sich für den großen Versicherungsverein nach aktienrechtlichen Vorschriften (§ 204 Abs. 3 VAG) und für den kleineren Versicherungsverein nach den Vorschriften des BGB. Größere materielle Unterschiede bestehen hier allerdings nicht.

aa) Gläubigeraufruf

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Mit der Auflösung der Kasse ist ein sog. Gläubigeraufruf zu veröffentlichen. In diesem Gläubigeraufruf werden Gläubiger des Vereins (das sind nicht die Mitglieder und Rentenempfänger) aufgefordert, ihre Ansprüche beim Verein geltend zu machen. Der Gläubigeraufruf dient insbesondere dazu, unbekannten Gläubigern die Möglichkeit zu geben, von der Auflösung Kenntnis zu nehmen und ihre Ansprüche vor Beendigung der Liquidation durchzusetzen. Obwohl in der Praxis derartige unbekannte Gläubiger von Pensionskassen nicht vorhanden sein werden, darf die Pensionskasse erst nach Beendigung eines Jahres nach dem Gläubigeraufruf (sog. Sperrjahr) das Vereinsvermögen an die berechtigten Versicherten und Rentenempfänger verteilen. Wird das Sperrjahr nicht beachtet und erleiden Gläubiger der Pensionskasse dadurch einen Schaden, machen sich die Liquidatoren schadensersatzpflichtig.

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Soweit die Liquidatoren der Pensionskassen – in der Regel also die ehemaligen Vorstandsmitglieder – wissen, dass unbekannte Gläubiger nicht vorhanden sind und Schadensersatzansprüche dementsprechend auch nur theoretischer Natur sind, werden in der Praxis mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch schon während des Sperrjahres größere Abschlagszahlungen an die Berechtigten am Vereinsvermögen gezahlt. Mindestens werden die bisher gezahlten Renten an die Rentenempfänger als Abschlagszahlung auf den Vermögensverteilungsanspruch ausgekehrt.

bb) Jahresabschluss

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Zum Zeitpunkt der Auflösung ist vor allem die Deckungsrückstellung zu berechnen und eine Bilanz zu erstellen. Dauert das Liquidationsverfahren mehrere Kalenderjahre, ist wie bei der aktiven Pensionskasse zum jeweiligen Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresabschluss zu erstellen. Nach der Beendigung der Liquidation muss eine Schlussbilanz erstellt werden, aus der ersichtlich ist, dass nunmehr das gesamte Vermögen der Pensionskasse an die Berechtigten verteilt ist. Muss nach der Satzung der Jahresabschluss der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, gilt dies grundsätzlich auch für die Schlussbilanz (ggf. können hier aber mit der Aufsichtsbehörde besondere Verabredungen getroffen werden).

cc) „Versilberung“ des Vermögens und Verteilung an die Berechtigten

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Die Liquidatoren haben das Vereinsvermögen in Geld umzusetzen. Insbesondere sind also evtl. Immobilien zu verkaufen, die Ausgleichsforderungen zum Kauf anzubieten usw. Das Vermögen ist dann an die Berechtigten auszukehren. Hierbei ist schon während des Liquidationsverfahrens darauf zu achten, dass mit der Schlusszahlung an die Berechtigten möglichst das gesamte Vereinsvermögen auch ausgekehrt werden kann und keine größeren Beträge übrig bleiben. Die Auskehrung von Restvermögen an mildtätige Organisationen u. Ä. ist nur im äußerst beschränkten Maße möglich, da Anspruchsberechtigte am Vereinsvermögen ausschließlich die Versicherten selbst sein dürfen.

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