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dd) Aufbewahrung von Unterlagen

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Nach Beendigung der Liquidation ist daran zu denken, dass die bisherigen Unterlagen der Pensionskasse noch einige Zeit aufbewahrt werden müssen. Bei großen Vereinen richten sich die Aufbewahrungsvorschriften nach dem Handelsrecht. Bei kleineren Vereinen ist die Aufbewahrung mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

3. Bestandsübertragung

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Statt der Auflösung der Pensionskasse mit anschließender Vermögensverteilung an die Mitglieder und Rentenempfänger kann die Pensionskasse auch durch Übertragung ihres Bestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen als Rechtssubjekt ihre Beendigung finden. Bei der Bestandsübertragung können die Versicherungsverhältnisse fortgeführt werden. Sie wird daher regelmäßig der vollständigen Auflösung der Pensionskasse vorgezogen. Die oben geschilderten arbeits- und steuerrechtlichen Problemstellungen tauchen hier dann nicht auf. Materiell rechtlich bedeutet die Bestandsübertragung die Auflösung der Pensionskasse, bei der statt der Liquidation alle Rechte und Pflichten der Pensionskasse auf ein übernehmendes Versicherungsunternehmen übergehen. Die Bestandsübertragung richtet sich nach §§ 13 und 200 VAG.

a) Bestandsübertragungsvertrag

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Grundlage der Bestandsübertragung ist ein Bestandsübertragungsvertrag, der vom Vorstand der Pensionskasse mit dem Vorstand des anderen Versicherungsunternehmens – in der Regel ebenfalls eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen – geschlossen wird. In dem Vertrag wird bestimmt, dass der Versichertenbestand der Pensionskasse auf das übernehmende Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten übergeht. Materielle Änderungen dieser Rechte und Pflichten, also insbesondere Änderungen der Versicherungsverhältnisse, dürfen in dem Vertrag nicht geregelt werden. Möchte also z. B. das übernehmende Unternehmen den Bestand der Pensionskasse nur zu den Bedingungen bei sich weiterführen, die für ihren eigenen Bestand gelten, kann dies nicht Gegenstand des Übertragungsvertrages sein. Vielmehr muss die zu übertragende Pensionskasse durch ihr oberstes Organ vor der Bestandsübertragung (logische Sekunde) ihre Satzungs- und Versicherungsbedingungen denen des übernehmenden Versicherungsunternehmens anpassen. In diesem Fall besteht dann im Zeitpunkt der Bestandsübertragung Identität zwischen den Versicherungsbedingungen der übertragenden Pensionskasse und der übernehmenden Versicherungsgesellschaft. Die Bestandsübertragung selbst ändert nicht die Rechte des zu übernehmenden Bestands.

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Der Bestandsübertragungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden.

b) Beschluss der obersten Vertretung

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Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung der übertragenden Pensionskasse. Das übernehmende Unternehmen braucht den Bestandsübertragungsvertrag vorbehaltlich einer anders lautenden Satzungsbestimmung der obersten Vertretung nicht vorzulegen.

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Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

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Sollten – wie oben dargelegt – auch die Versicherungsbedingungen im Zusammenhang mit der Bestandsübertragung geändert werden, wird diese Änderung regelmäßig auch in der Mitgliederversammlung beschlossen, die die Bestandsübertragung genehmigt.

c) Genehmigung der Aufsichtsbehörde

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Die Bestandsübertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat dabei auch zu prüfen, ob etwaige soziale Belange von Beschäftigten der übertragenden Pensionskasse gewahrt sind.

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Die Aufsichtsbehörde prüft insbesondere, ob durch die Bestandsübertragung Belange der Versicherten tangiert sind. Es ist also darzulegen, dass bei der übertragenden Pensionskasse nicht mehr stille Reserven vorhanden sind bzw. die Verlustrücklage nicht größer ist, als dies bei der übernehmenden Unternehmung der Fall ist. Stille Reserven und auch die Verlustrücklage stellen Vermögenswerte dar, die den Versicherten der übertragenden Pensionskasse grundsätzlich erhalten bleiben müssen. Umgekehrt dürfen durch die Bestandsübertragung bei der übernehmenden Versicherung deren Versicherte nicht etwa dadurch nachteilig betroffen werden, dass die von ihnen aufgebaute Verlustrücklage nunmehr auch für den übernommenen Bestand zu einem höheren Vermögensanteil führt. Die Aufsichtsbehörde prüft weiterhin, ob auch die Überschussbeteiligung für den zu übertragenden Versicherungsbestand nach der Übertragung nicht niedriger ist als vor der Übertragung (§ 13 Abs. 4 VAG). Darüber hinaus wird geprüft, ob die Mitglieder eines VVaG für den eventuellen Verlust ihrer Rechte als Vereinsmitglied ein angemessenes Entgelt erhalten haben, §§ 13 Abs. 3, 201 Abs. 1 VAG. Im Ergebnis sollen die Versicherten von der Bestandsübertragung praktisch in allen Belangen ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche nicht schlechter gestellt werden.

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Der Bestandsübertragung ist ein sog. Übertragungsgutachten zu Grunde zu legen. Hier werden auch die versicherungstechnischen Grundlagen dargestellt. Neben der Berücksichtigung der stillen Reserven und der Anteile der Verlustrücklage wird das übernehmende Unternehmen auch beurteilen wollen, ob die zu übernehmenden Versicherungsrisiken unter Berücksichtigung ihrer eigenen Rechnungsgrundlagen ausreichend finanziert sind.

d) Wirkung der Bestandsübertragung

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Mit der Bestandsübertragung gehen alle Rechte und Pflichten der übertragenden Pensionskasse auf das neue Versicherungsunternehmen über. Die Versicherten der Pensionskasse sind nunmehr Versicherte der übernehmenden Versicherungsgesellschaft. Die Beiträge müssen an das übernehmende Unternehmen gezahlt werden, alle Verbindlichkeiten und Versicherungsansprüche werden von der übernehmenden Unternehmung erfüllt. Es handelt sich insoweit um eine echte Schuldübernahme, die allerdings nicht der Einzelzustimmung jedes Versicherten oder dritten Gläubigers bedarf. Dies ist ausdrücklich auch in § 13 Abs. 5 Hs. 2 VAG klargestellt.

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Die Übertragung der Aktivwerte der Pensionskasse erfolgt nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sondern sie müssen einzeln der übernehmenden Versicherungsgesellschaft übereignet werden. Formvorschriften bei der Übereignung sind zu beachten (z. B. notarielle Form bei Immobilienübertragungen).

4. Verschmelzung

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Statt einer Bestandsübertragung kommt auch eine Verschmelzung in Betracht. Bei der Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen bedarf es keiner einzelnen Übertragungsakte, sondern mit Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Unternehmen, mit dem die Pensionskasse verschmolzen wird, mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle der Pensionskasse. Die Verschmelzung richtet sich nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes für VVaG nach § 109 UmwG. Sie ist bei regulierten Pensionskassen aber unüblich und wird daher hier nicht näher behandelt.

Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › IV. Organe der Pensionskasse (Herrmann)

IV. Organe der Pensionskasse
(Herrmann)

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Organe der Pensionskasse (des VVaG) sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die oberste Vertretung.

1. Vorstand

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Jede Pensionskasse muss einen Vorstand haben.

a) Aufgabe des Vorstands

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Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Alle rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen werden vom Vorstand abgegeben und in Empfang genommen. Die Pensionskasse nimmt also durch den Vorstand am Rechtsleben teil. Er vertritt die Pensionskasse gerichtlich und außergerichtlich.

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Der Vorstand handelt in eigener Verantwortung. Die Geschäftsführung der Pensionskasse obliegt ihm allein. Grundsätzlich können ihm daher Einzelweisungen für den Geschäftsbetrieb weder vom Aufsichtsrat noch von der obersten Vertretung erteilt werden. Dies schließt nicht aus, dass für Geschäftsvorfälle von besonderer Bedeutung vorgesehen werden kann, dass hierfür der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen hat. Aber auch derartige zustimmungspflichtige Geschäfte bleiben Handlungen des Vorstandes. Fehlende Rechtshandlungen des Vorstands können also nicht etwa durch Handlungen Dritter (z. B. durch den Aufsichtsrat) ersetzt werden.

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Dieser Grundsatz gilt auch bei ehrenamtlich tätig werdenden Vorstandsmitgliedern von Betriebspensionskassen, die oft Angestellte des Trägerunternehmens sind. Auch sie sind rechtlich für die Pensionskasse allein verantwortlich und nicht an Weisungen des Trägerunternehmens gebunden. Dass in der Praxis in diesen Fällen diesbezügliche Entscheidungen des Vorstands mit dem Trägerunternehmen abgestimmt werden, ändert an dem rechtlichen Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des Vorstands nichts.

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Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Tätigkeit wie ein gewissenhafter Kaufmann auszuüben. Bei schuldhafter Pflichtverletzung, die zum Schaden der Pensionskasse führt, sind sie schadensersatzpflichtig.

b) Bestellung des Vorstands

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Der Vorstand wird von der obersten Vertretung bzw. dem Aufsichtsrat bestellt (gewählt). Die Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Von der organschaftlichen Bestellung zum Vorstand ist der rechtsgeschäftliche Anstellungsvertrag zu unterscheiden, in dem unter anderem auch die Vergütung geregelt sein wird. Als Resultat der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise beginnend in den Jahren 2008 und 2009 wurden auch die Vergütungsstrukturen von Versicherungsunternehmen kritisch hinterfragt. Im Ergebnis wurden bereits in dem bis Ende 2015 geltenden VAG und der darauf beruhenden Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich (Versicherungs-Vergütungsverordnung – VersVergV) Vorgaben auch für die Vergütung von Vorständen bei Versicherungsunternehmen gemacht. Diese Vorgaben gelten nach dem neuen VAG und der VersVergV vom 18.4.2016 fort. Die Rechtsverordnung richtet sich grundsätzlich auch an Pensionskassen. Unmittelbar gilt dies zunächst für Pensionskassen, die in ihren Anstellungsverträgen mit ihren Geschäftsleitern (Vorstand) Vergütungsvereinbarungen getroffen haben. Das Vergütungssystem darf keine Regelungen enthalten, die zu besonders riskanten Geschäften verleitet. Im materiellen Ergebnis dürften die neuen Anforderungen für die Vergütungsstruktur in der Regel keine größere Bedeutung haben, zumal keine Pensionskasse zu den bedeutenden Unternehmen gehört, für die der weitergehende Anforderungskatalog nach § 4 VersVergV gilt. Gleichwohl ist mit der Vergütungsverordnung ein Bereich angesprochen, der zu – von der Versicherungsaufsicht zu überprüfenden – formalisierten Vorgehensweisen verpflichtet.

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Nach wie vor nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Kriterien der Vergütungsverordnung auch für die Vergütung von Vorständen gelten, die nicht von der Pensionskasse selbst, sondern unmittelbar vom Trägerunternehmen gezahlt werden. Hier hat das Versicherungsunternehmen auf die Vergütung der Vorstände keinen unmittelbaren Einfluss. Insoweit entzieht sie sich der Prüfung durch die Versicherungsaufsicht. Da bei Pensionskassen Mitarbeiter des Trägerunternehmens, die im Rahmen von Verträgen zur Ausgliederung wichtiger Funktionen oder Versicherungstätigkeiten für die Pensionskasse tätig werden, gemäß § 2 Nr. 7 VersVergV ausdrücklich nicht von der Vergütungsverordnung erfasst werden, könnte auf die fehlende Anwendbarkeit der Verordnung auch auf Vergütungen geschlossen werden, die unmittelbar vom Trägerunternehmen geleistet werden. Andererseits entspricht es der abstrakten Zielrichtung von § 25 VAG, dass Vergütungsstrukturen nicht zu risikohaftem Geschäftsverhalten führen sollen. Dies könnte dann unabhängig davon gelten, wer die Vergütung tatsächlich übernimmt. Vor dem Hintergrund, dass bereits die alte gesetzliche Regelung des § 64b VAG a. F. vor allem deshalb erfolgt ist, um künftige Finanzkrisen vermeiden zu helfen und betriebliche Pensionskassen regelmäßig keinen größeren Beitrag zur Auslösung bzw. auch zur Vermeidung von Finanzkrisen leisten dürften, sollte jedenfalls die Vergütungsstruktur von (regulierten) Pensionskassen auch von der Versicherungsaufsicht nicht besonders problematisiert werden.

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Andererseits ist für Vorstandsmitglieder kleinerer Vereine zu beachten, dass eine zusätzliche Vergütung, die sie neben ihrem Entgelt vom Trägerunternehmen von der Pensionskasse selbst erhalten, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB – eingeführt durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtstärkungsgesetz) vom 21.3.2013 (BGBl. I S. 556) – nur dann zulässig ist, wenn die Satzung des Vereins eine Vergütung ermöglicht. Sieht die Satzung eines Vereins dagegen keine Vergütung(smöglichkeit) für Vorstandsmitglieder vor, darf die Pensionskasse mit ihnen keine Vergütungsvereinbarung treffen.

c) Qualifikation des Vorstands

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Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 24 VAG zuverlässig sein und die erforderliche fachliche Eignung für ihre Tätigkeit im Vorstand der Pensionskasse haben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ehrenamtliche oder hauptamtliche Vorstandsmitglieder handelt, um bestellte, geborene oder gekorene Mitglieder.

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Durch die erforderliche Zuverlässigkeit soll sichergestellt werden, dass keine Personen Vorstandsmitglieder werden, die etwa auf Grund ihres bisherigen Lebenslaufs sich zur Wahrung fremder Vermögensinteressen als ungeeignet erwiesen haben. Wer strafrechtlich etwa wegen Veruntreuung oder Betrugs in Erscheinung getreten ist oder sich eines Konkursvergehens schuldig gemacht hat, soll nicht Vorstandsmitglied einer Pensionskasse sein.

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Ein Vorstandsmitglied muss auch fachlich für seine Aufgaben geeignet sein und über ausreichende Leitungserfahrung verfügen, § 24 Abs. 1 VAG. Die erforderliche fachliche Qualifikation orientiert sich an den von dem Vorstandsmitglied zu erfüllenden Aufgaben. Bei einer sehr kleinen Pensionskasse mit einfacher, überschaubarer Tarifstruktur, die auch auf das Know-how des Trägerunternehmens zurückgreifen kann, können die fachlichen Qualifikationsanforderungen natürlich niedriger angesetzt werden, als bei größeren Pensionskassen. Einen festen Anforderungskatalog für die fachliche Qualifikation von Vorstandsmitgliedern bei Pensionskassen gibt es nicht. Eine ausreichende Leitungserfahrung ist nach dem neuen § 24 Abs. 1 VAG in der Regel anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem vergleichbaren Versicherungsunternehmen nachgewiesen wird. Damit wurde die von der BaFin bereits vorher geübte Praxis in das neue VAG übernommen. Wie bereits in der Vergangenheit wird die BaFin auf diese Anforderung aber bei den meist ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern von Betriebspensionskassen wohl verzichten.

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Die Vorstandsmitglieder müssen der Versicherungsaufsichtsbehörde angezeigt werden. Im Rahmen der Gründung einer Pensionskasse kann eine fehlende Eignung der Vorstandsmitglieder zur Versagung der Erlaubnis führen. Bei einer bereits schon zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Pensionskasse führt bei einem Vorstandswechsel die evtl. nach Auffassung der Aufsichtsbehörde fehlende Eignung eines Vorstandsmitglieds zwar nicht zur Rücknahme der Erlaubnis; dennoch behält sich auch hier die Aufsichtsbehörde vor, die Qualifikation von Vorstandsmitgliedern zu prüfen.

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Die Aufsichtsbehörde prüft die Qualifikation des Vorstandsmitglieds in der Regel anhand eines Lebenslaufs und der Erklärung, dass verwandtschaftliche Beziehungen zum Aufsichtsrat nicht bestehen. Bei ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern kleinerer Vereine soll die Satzung gemäß Rundschreiben des BAV R 1/82 (VerBAV 1982, 3) folgende Bestimmung enthalten:

(1) „Als Vorstandsmitglied darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.

(2) Als Vorstandsmitglied ungeeignet gilt insbesondere jeder, der


a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in einem Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.“

In diesem Fall braucht ein Lebenslauf der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt zu werden.

d) Abberufung des Vorstands

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Vorstandsmitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit wieder abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt nicht nur bei groben Pflichtverletzungen oder strafbaren Handlungen vor, sondern auch, wenn das Vorstandsmitglied seiner Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen ist. Von der Abberufung als Organmitglied ist das Anstellungsverhältnis zu unterscheiden, das auch den Vergütungsanspruch regelt. Der Vergütungsanspruch kann daher auch trotz Abberufung als Mitglied des Vorstands weiterhin bestehen bleiben. Oft wird aber in dem wichtigen Grund zur Abberufung auch ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags zu sehen sein.

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Für die Abberufung zuständig ist der Aufsichtsrat. Beim kleineren Verein kann im Gegensatz zum großen Verein die Abberufung nur vorläufig bis zur Entscheidung durch die oberste Vertretung erfolgen (§ 40 GenG).

e) Anzahl der Vorstandsmitglieder

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Die Pensionskasse muss mindestens zwei Vorstandsmitglieder haben (sog. Vieraugenprinzip). Für große Vereine ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz (§ 188 VAG), für kleinere Vereine verlangt dies die Aufsichtsbehörde.

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Unabhängig von der Anzahl der Vorstandsmitglieder verlangt die Aufsichtsbehörde, dass rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die für die Pensionskasse abgegeben werden, mindestens von 2 vertretungsberechtigten Personen (also zwei Vorstandsmitglieder oder – bei großen Vereinen – ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist) abgegeben werden. Das nach dem Gesetz mögliche Alleinvertretungsrecht einzelner Vorstandsmitglieder lässt die Aufsichtsbehörde nicht zu. Sie verlangt, dass dies in der Satzung ausdrücklich geregelt wird.

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Ist die Pensionskasse Empfänger von Willenserklärungen, genügt der Empfang durch ein Vorstandsmitglied.

2. Aufsichtsrat

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Versicherungsvereine müssen einen Aufsichtsrat haben (§ 184 VAG). Dies gilt bei Pensionskassen auch dann, wenn sie in der Rechtsform des kleineren Vereins betrieben werden (§ 234 Abs. 5 VAG).

a) Aufgaben des Aufsichtsrats

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Rechtsstellung und Aufgabenbereich richten sich beim großen Verein gemäß § 189 Abs. 3 VAG nach den Bestimmungen des Aktienrechts. Beim kleineren Verein sind die Regelungen des Genossenschaftsrechts maßgeblich.

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Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht vor allem in der Überwachung der Geschäftstätigkeit des Vorstands. Beim großen Verein muss der Vorstand dem Aufsichtsrat mindestens viermal im Jahr Bericht erstatten. Auch beim kleineren Verein wird der Aufsichtsrat entsprechende Berichterstattung des Vorstandes anfordern.

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Eine weitere wesentliche Funktion des Aufsichtsrats besteht darin, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig zu ändern (§ 197 Abs. 2 VAG). Er hat weiterhin die Möglichkeit, bei Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, diese Änderung vorzunehmen. Auch für den Fall, dass nach einer Änderung der Satzung durch die oberste Vertretung die Aufsichtsbehörde diese Änderung nicht in dieser Form, sondern nur mit weiteren Änderungen genehmigen möchte, kann er über diese Änderung selbst beschließen (§ 195 Abs. 2 und 3 VAG). Diese Rechte des Aufsichtsrats können in der Praxis durchaus Bedeutung haben. Eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat lässt sich schneller herstellen als eine Beschlussfassung durch die oberste Vertretung, die gewöhnlich nur einmal jährlich zusammenkommt. Durch die zunehmende Gesetzesdynamik im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen dann gesetzliche Normen Aufnahme in die Versicherungsbedingungen finden, die erst nach der in der Regel im ersten Halbjahr stattfindenden obersten Vertretung sich konkretisiert haben und dennoch zeitkritisch umgesetzt werden müssen.

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