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Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › IV. Arten der Pensionskasse (Herrmann)

IV. Arten der Pensionskasse
(Herrmann)

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Nach der Legaldefinition des § 232 i. V. m. § 233 Abs. 1 VAG existieren heute in Deutschland zwei grundsätzlich verschiedene Arten von Pensionskassen. Zum einen die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen, die quasi als Selbsthilfeeinrichtungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gegründet worden sind und zum anderen die neu gegründeten Pensionskassen der Lebensversicherungsunternehmen, die in ihrer Vertragsgestaltung und vertrieblichen Ausrichtung wie Lebensversicherungsunternehmen aufgestellt sind. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über diese neu gegründeten Pensionskassen ähnelt daher in ihrer Ausgestaltung den Direktversicherungen. Der nachfolgende Beitrag wird sich vor allem mit den traditionellen, betrieblichen Pensionskassen beschäftigen und bei den Ausgestaltungsformen, wie sie die neuen, nicht betrieblichen Pensionskassen prägen, auf die Ausführungen zur Direktversicherung verweisen.

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Auch bei den betrieblichen Pensionskassen haben sich auf Grund unterschiedlicher Aufgaben und Mitgliederstruktur verschiedene Arten von Pensionskassen entwickelt.

1. Ein-Firmen-Pensionskasse

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Die Ein-Firmen-Pensionskasse versichert die Arbeitnehmer eines einzelnen Unternehmens. Es handelt sich hierbei um die klassische Form der Pensionskasse. Auch heute noch wird sie wohl die häufigste Form der Pensionskasse darstellen, wenn auch gerade diese – in der Regel auch kleineren – Ein-Firmen-Kassen in jüngster Zeit immer mehr an Bedeutung verloren haben.

2. Konzern-Pensionskasse

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In der Konzern-Pensionskasse sind die Arbeitnehmer konzernverbundener Unternehmen versichert. Die Konzernverbundenheit ist somit Voraussetzung für die Versicherbarkeit der Arbeitnehmer. Ein Ausscheiden einzelner Unternehmen aus dem Konzernverbund bleibt daher in der Regel nicht ohne Einfluss auf das Versicherungsverhältnis der Arbeitnehmer.

3. Die sog. überbetrieblichen oder Gruppenpensionskassen

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Diese Pensionskassen versichern Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen. Bei den Gruppenkassen gibt es branchengebundene Pensionskassen, die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche versichern, oder auch Pensionskassen, die branchenunabhängig ihre Pensionskassenleistungen anbieten.

4. Tarifvertragskassen

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Die sog. Tarifvertragskassen sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Diese Form der Pensionskasse gibt es erst seit den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Sie werden auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages gegründet und nur von den Tarifvertragsparteien selbst betrieben. Die einzelnen Arbeitgeber werden zur Beitragszahlung auf Grund des Tarifvertrages gezwungen. Versichert sind alle Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

5. Sonstige Formen

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Ebenfalls zu den Pensionskassen zählen die sog. Rückdeckungskassen. Dies sind Pensionskassen, die nicht unmittelbar Arbeitnehmer versichern, sondern die Versorgungszusage des Arbeitgebers (oder einer Unterstützungskasse) rückdecken. Die Rückdeckungsversicherungen werden zwar auf das Leben der Arbeitnehmer abgeschlossen, Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger sind aber nur der Arbeitgeber (oder die Unterstützungskasse). Diese Rückdeckungskassen werden im Rahmen dieses Beitrags nicht gesondert behandelt. Zu den Rückdeckungskassen zählen auch Kassen, die nur teilweise die Rückdeckung betreiben und teilweise auch unmittelbar Arbeitnehmer versichern.

Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)

B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)

Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › I. Rechtsform (Herrmann)

I. Rechtsform
(Herrmann)

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Nach der Legaldefinition des § 232 VAG sind Pensionskassen rechtlich selbstständige Lebensversicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 8 VAG nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben werden.

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Während vor Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes Pensionskassen praktisch nur als Selbsthilfeeinrichtungen der Betriebe und ihrer Arbeitnehmer vorkamen, die ausschließlich die Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gewählt hatten, sind die Neugründungen von Pensionskassen insbesondere durch die Lebensversicherungswirtschaft überwiegend in der Rechtsform der Aktiengesellschaft erfolgt.

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Eine Unterform der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist der sog. kleinere VVaG gemäß § 210 VAG. Kleinere Vereine sind Unternehmen, die bestimmungsgemäß einen sachlichen, örtlichen oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben. Die wirtschaftliche Größe spielt hierbei keine Rolle. Es können also auch Unternehmen mit sehr großem Beitragsaufkommen und/oder hohen Rückstellungen kleinere Vereine sein. Die Beschränkung auf die Versicherung von Arbeitnehmern eines Betriebes oder Konzerns, ja sogar die Beschränkung auf die Pensionsversicherung als solche wurde von der Versicherungsaufsichtsbehörde als ausreichend angesehen, eine Pensionskasse als kleineren VVaG anzusehen. So verwundert es daher nicht, dass nahezu alle traditionellen, betrieblichen Pensionskassen in der Rechtsform des kleineren VVaG betrieben werden.

1. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

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Der (große) VVaG ist weitgehend wie eine AG organisiert (vgl. §§ 188, 189, 191 VAG). Wie die AG muss er drei Organe bilden: oberstes Organ (bei der AG die Hauptversammlung; beim Versicherungsverein die Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung), Aufsichtsrat und Vorstand. Für diese Organe gelten kraft ausdrücklicher Verweisung in den §§ 188 ff. VAG die Vorschriften des AktG entsprechend.

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Gemäß § 172 VAG gelten für den VVaG weitgehend auch die Vorschriften des HGB. Der Verein nimmt also als Kaufmann i. S. d. HGB am Geschäftsleben teil. Er muss ins Handelsregister eingetragen sein (vgl. auch § 185 VAG), und er kann Prokuristen bestellen. Er wird im Rechtsverkehr wie jede andere privatrechtliche Kapitalgesellschaft behandelt.

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Der Verein ist nicht nur darauf beschränkt, seine Mitglieder zu versichern, sondern er darf auch sog. Nichtmitgliedschaftsgeschäft betreiben und auch Nichtmitglieder zu festen Prämien versichern (§ 177 Abs. 2 VAG).

2. Kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

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Während der große Verein der AG nachgebildet wird, orientiert sich der kleinere Verein am Verein des BGB. Obgleich für ihn eigentlich nur die beiden Organe Mitgliederversammlung bzw. Mitgliedervertreterversammlung und der Vorstand obligatorisch sind, müssen Pensionskassen auch in der Rechtsform des kleineren Vereins einen Aufsichtsrat bilden, § 234 Abs. 5 VAG. Rechte und Pflichten dieser Organe ergeben sich entsprechend der Verweisung in § 210 VAG aus den Vorschriften der §§ 24 ff. BGB.

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Das Vereinsrecht des BGB unterscheidet sich von den Vorschriften über die Hauptversammlung des AktG vor allem durch seine geringere Förmlichkeit. Während das Aktienrecht im Einzelnen vorschreibt, wie und mit welchen Fristen die Hauptversammlung einzuberufen ist, wie Anträge zur Hauptversammlung zu behandeln sind und wie die Niederschrift über die Hauptversammlung gestaltet sein muss, können nach dem Vereinsrecht des BGB einfacher zu handhabende Satzungsbestimmungen, die Formalien der Mitgliederversammlung regeln. Der kleinere VVaG eignet sich daher gerade für Pensionskassen, für die auf Grund ihrer personellen Ausstattung die Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten einer AG größere Schwierigkeiten bedeuten würde. Dies gilt insbesondere für die auch wirtschaftlich kleineren Pensionskassen.

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Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats richten sich ebenfalls nicht nach dem Aktienrecht, sondern bestimmen sich nach den Vorschriften des GenG. Wie schon beim obersten Organ sind auch beim Aufsichtsrat des GenG weniger Förmlichkeiten zu beachten.

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Der kleinere VVaG ist kein Kaufmann i. S.d HGB. Für ihn gelten die Vorschriften des HGB nicht. Sein Geschäftsbetrieb ist nicht der Betrieb von Handelsgeschäften. Er kann keine Prokuristen bestellen.

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Versicherungsfähig sind beim kleineren VVaG nur die Mitglieder selbst. Die Versicherung gegen feste Prämien an Nichtmitglieder ist ihm untersagt.

3. Betriebliche Pensionskassen

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In § 233 Abs. 1 VAG sind im Rahmen von Rechtsfolgeverweisungen die betrieblichen Pensionskassen definiert. Es handelt sich bei diesen Kassen aber nicht um eine eigene Rechtsform. Mit Aufnahme dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber dem allgemeinen Bedürfnis gefolgt, die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen weitgehend in ihrer bisherigen Verfassung fortbestehen zu lassen. Wesentliche Rechtsfolge hierbei ist, dass die Geschäftspläne, insbesondere Versicherungsbedingungen und Technischer Geschäftsplan weiterhin von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (betriebliche Pensionskassen, vgl. Rdnr. 83). Gleichzeitig bedeutet diese Genehmigungspflicht aber auch, dass abweichende, auf die besonderen Bedürfnisse der Pensionskasse zugeschnittene Regelungen in ihren Geschäftsplänen möglich sind. Pensionskassen können sich als betriebliche Pensionskassen regulieren lassen, wenn


ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen,
nach ihrer Satzung mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden,
sie ausschließlich die unter § 17 BetrAVG fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und
sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren.

Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › II. Soziale Einrichtung (Herrmann)

II. Soziale Einrichtung
(Herrmann)

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Die betrieblichen Pensionskassen sind regelmäßig auch sog. Sozialeinrichtungen (vgl. § 87 BetrVG, § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG, § 5 Abs. 1 Nr. 3b KStG). Eine Legaldefinition der Sozialeinrichtung gibt es nicht. Es handelt sich um eine Einrichtung, die „sozialen“ Zwecken dient, d. h., den Arbeitnehmern des Betriebes bzw. deren Familienangehörigen sollen über das unmittelbare Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung hinaus weitere Vorteile gewährt werden, um deren soziale Lage zu verbessern. Wie stark das Eigenengagement des Arbeitgebers ist, spielt bei der Frage der Sozialeinrichtung keine wesentliche Rolle. Dementsprechend ist es auch für die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung nicht von Bedeutung, in welcher Höhe sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligt.

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Die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung hat Auswirkungen im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG (s. im Einzelnen Rdnrn. 824 ff.) und auf ihre steuerliche Behandlung (Befreiung von der Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer – s. im Einzelnen Rdnrn. 857 ff.). Auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der Pensionskasse bzw. auch zwischen Arbeitgebern und der Pensionskasse beruht auf dem Charakter als Sozialeinrichtung des Betriebes.

Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › III. Gründung und Beendigung der Pensionskasse (Herrmann)

III. Gründung und Beendigung der Pensionskasse
(Herrmann)

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Das eigenständige Rechtsleben der Pensionskasse beginnt mit ihrer Gründung und endet mit ihrer Auflösung, einer Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder mit ihrer Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen.

1. Gründung

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Die Gründung einer regulierten Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG richtet sich vor allem nach den Vorschriften des VAG, das in den §§ 171 bis 210 besondere Regelungen für den VVaG enthält.

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Die Gründung vollzieht sich in zwei Schritten: Zum einen in dem privatrechtlichen korporativen Gründungsakt und zum anderen in der öffentlich-rechtlichen Zulassung des Versicherungsvereins zum Geschäftsbetrieb durch die BaFin.

a) Privatrechtlicher Gründungsakt

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Der privatrechtliche Gründungsakt vollzieht sich ohne rechtliche Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Da aber wesentliche Bereiche dieses Gründungsakts Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Prüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung sind, empfiehlt es sich dringend, schon in diesem Stadium Kontakt mit der Aufsichtsbehörde aufzunehmen und die einzelnen Gründungsmaßnahmen mit ihr abzustimmen.

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Zur Gründung einer Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG bedarf es zunächst Gründer, die den Willen haben, einen Versicherungsverein zu gründen, dem sie als Mitglied und Versicherungsnehmer angehören wollen. Das Gesetz schreibt keine Mindestzahl an Gründern vor. Dennoch legt die Aufsichtsbehörde in der Praxis Wert darauf, dass die Pensionskasse von Beginn an aus mehr als nur zwei Mitgliedern besteht.

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Die Gründer haben – üblicherweise in der Form eines Protokolls – ihre Absicht festzuhalten, einen Versicherungsverein zu gründen. Gleichzeitig werden sie


eine Satzung erstellen (über den Inhalt der Satzung vgl. Rdnrn. 198 ff.),
die Organe des Vereins berufen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung),
die Versicherungsbedingungen bestimmen (sofern sie nicht Gegenstand der Satzung sind).

Die Satzung muss nach §§ 173 Abs. 2, 210 Abs. 1 VAG nur beim großen VVaG notariell beurkundet werden.

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Die Gründer haben weiterhin ein versicherungsmathematisches Gutachten zum Beitrags- und Leistungssystem erstellen zu lassen. In diesem Gutachten muss nachgewiesen werden, dass die beabsichtigten Beiträge zur Finanzierung der versprochenen Versicherungsleistungen ausreichen (Technischer Geschäftsplan – s. im Einzelnen Rdnrn. 267 ff.).

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Für den Versicherungsverein ist gemäß § 178 VAG ein sog. Gründungsstock zu bilden, der die Kosten der Vereinseinrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen hat. Der Gründungsstock tritt quasi anstelle des gezeichneten Kapitals bei Aktiengesellschaften. Er stellt das Eigenkapital des Versicherungsvereins dar, das unter anderem auch zur Deckung sofort fälliger Verbindlichkeiten erforderlich ist und dient der Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderungen (vgl. im Einzelnen §§ 213, 214 VAG, §§ 17, 18 KapAusstV).

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Die Höhe des Gründungsstocks richtet sich nach dem erwarteten Geschäftsumfang und bestimmt sich nach der jeweiligen Solvabilitätskapitalanforderung. Er muss wenigstens die Höhe der Mindestkapitalanforderung erreichen. Diese beträgt zurzeit 2 250 000 Euro (§ 18 Abs. 2 KapAusstV).

In der Satzung ist zu bestimmen, wie der Gründungsstock zu tilgen ist. Grundsätzlich kann dies nur aus den Jahreseinnahmen des Versicherungsvereins erfolgen und nur in dem Maße, wie die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG anwächst.

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In diesem Stadium – also vor der Zulassung des Versicherungsvereins zum Geschäftsbetrieb durch die Versicherungsaufsichtsbehörde – ist der Versicherungsverein nicht rechtsfähig, er kann also nicht selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein. Er ist quasi Vorgesellschaft (Vorverein) und wird entsprechend den Regelungen über den nicht rechtsfähigen Verein behandelt. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Haftung für im Namen des Vereins bereits eingegangene rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Gründer bzw. der für den Verein handelnden Personen bedeutsam.

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Die Haftungsfragen beim Vorverein sind durchaus strittig. Grundsätzlich wird man aber von der persönlichen Haftung der Gründer ausgehen können. Dieses hohe Haftungsrisiko kann vermieden werden, wenn im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung (s. o. Protokoll des Gründungsvorgangs) die Haftung des Vorvereins auf das vorhandene Vereinsvermögen ausdrücklich beschränkt wird. Von einer solchen Haftungsbegrenzung sollte stets Gebrauch gemacht werden. Die Haftungsbeschränkung gilt gegenüber allen Gläubigern, die ihre Ansprüche in Kenntnis dieser Haftungsbeschränkung begründet haben.

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Die konkrete Übernahme von Versicherungsrisiken, also der Abschluss von Versicherungsverträgen, sollte im Gründungsstadium noch nicht erfolgen. Dies hat rechtliche, vor allem aber auch pragmatische Gründe. Zwar ist die zivilrechtliche Wirksamkeit von Versicherungsverträgen nicht davon abhängig, ob ein zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Versicherungsunternehmen diese abschließt; es bleibt aber „verbotenes“ Versicherungsgeschäft. Die für den Verein handelnden Personen machen sich ggf. nach § 331 VAG strafbar.

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Keine Bedenken bestehen allerdings, wenn der Abschluss von Versicherungsverträgen in diesem Gründungsstadium unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Errichtung des Versicherungsvereins (Zulassung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde) steht. Der Versicherungsvertrag wird dann erst mit der Zulassung des Vereins zum Geschäftsbetrieb wirksam.

b) Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb

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Im Anschluss an den privatrechtlichen Gründungsakt müssen die Gründer bei der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb stellen.

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Einer besonderen Form bedarf der Antrag nicht. Die BaFin stellt Zulassungshinweise zur Verfügung, deren Beachtung die Bearbeitung eines Zulassungsantrags erleichtern und beschleunigen. Insoweit wird die Schriftform des Antrags empfohlen.

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Mit dem Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb sind gemäß § 9 VAG im Wesentlichen folgende Unterlagen mit einzureichen:

aa) Der Geschäftsplan der Pensionskasse

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Der Geschäftsplan ist die Grundlage des Geschäftsbetriebs der Pensionskasse. Aus ihm ergibt sich der Zweck der Kasse, also was versichert werden soll, wer versichert werden soll, wie hoch die Beiträge und Leistungen sein sollen und wie die dauernde Erfüllbarkeit der versprochenen Versicherungsleistungen gewährleistet sein soll. Zum Geschäftsplan gehören alle Unterlagen, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind. Dies sind – auch nach dem seit dem 1.1.2016 geltenden VAG – bei der regulierten Pensionskasse weiterhin die Versicherungsbedingungen und der sog. Technische Geschäftsplan (§ 233 Abs. 1 Satz 5; § 233 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 219 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG). Insoweit werden also bereits im Gründungsstadium die Unterschiede zwischen der regulierten und der deregulierten Pensionskasse deutlich:


Technischer Geschäftsplan: Mit dem Antrag auf Zulassung ist ein Technischer Geschäftsplan bzw. versicherungsmathematisches Gutachten einzureichen, in dem nachgewiesen wird, dass die verlangten Beiträge zur Finanzierung der versprochenen Versicherungsleistungen ausreichen (s. im Einzelnen Rdnrn. 267 ff.).
Satzung und Versicherungsbedingungen: Es ist weiterhin die Satzung einzureichen. Aus der Satzung ergibt sich das Geschäftsgebiet der Pensionskasse und deren Organisationsstruktur (s. im Einzelnen Rdnrn. 198 ff.). Aus der Satzung muss sich vor allem auch ergeben, dass die Pensionskasse die in § 233 Abs. 1 VAG genannten besonderen Bedingungen erfüllt. Nur unter diesen Voraussetzungen kann sie als regulierte Pensionskasse zum Geschäftsbetrieb zugelassen werden. Neben der Satzung sind auch die Versicherungsbedingungen einzureichen. Diese enthalten vor allem Angaben über die Versicherungsleistungen des Vereins und über die Beitragsverpflichtung der Mitglieder (s. im Einzelnen Rdnrn. 239 ff.).
Funktionsausgliederungsverträge: Ggf. sind auch bei ausgelagerten Funktionsbereichen sog. Funktionsausgliederungsverträge vorzulegen (s. Rdnrn. 276 ff.), aber nicht mehr als Bestandteil des Geschäftsplans.

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