Kitabı oku: «Beweisantragsrecht», sayfa 8

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cc) Augenscheinsbeweis

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Die Augenscheinseinnahme soll dem Gericht eigene Wahrnehmungen über die Beschaffenheit von Beweisgegenständen (oder z.B. von Örtlichkeiten) ermöglichen. Sie betrifft entgegen dem irreführenden Wortlaut des Gesetzes nicht lediglich Wahrnehmungen mit Hilfe der Sehorgane, sondern auch Beweiserhebungen durch Hören, Riechen, Schmecken oder Fühlen.[31] Schon weil die Beweisaufnahme hierbei darauf abzielt, dem Gericht einen eigenen Eindruck zu vermitteln, ist sie in der Regel von erheblichem Beweiswert. In Augenschein genommen werden in der Praxis häufig Lichtbilder, die sich in den Akten befinden, Skizzen des Tat- oder Unfallortes, aber auch technische Aufzeichnungen. Schließlich sind auch digitale Sprachaufzeichnungen (oder Tonbandaufzeichnungen), insbesondere von Telefonüberwachungen, Gegenstand des Augenscheins. Das Gesetz zwingt das Gericht dabei nicht, die originären Beweismittel heranzuziehen,, die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist für die Augenscheinseinnahme nicht vorgeschrieben.[32] Legt der Antragsteller Wert auf die Einführung eines Beweismittels, so wird es für ihn allerdings in der Regel naheliegen, die unmittelbare Beweiserhebung vor dem erkennenden Gericht zu fordern.

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Beispiel:

„Es wird beantragt, die abgehörten Telefongespräche zwischen dem Zeugen X und dem Angeklagten vom 24.03.2016, 08.52 Uhr und 10:34 Uhr in der Hauptverhandlung anzuhören zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte in beiden Telefongesprächen gegenüber dem Zeugen erklärt hat, er habe die Betäubungsmittel nur deshalb in den Niederlanden abgeholt, weil er von Y bedroht wurde.“

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Zu Unklarheiten über die Reichweite der Augenscheinseinnahme führt dabei bisweilen die Einführung von Urkunden in die Hauptverhandlung. Soll die Beweisaufnahme dazu dienen, den Textinhalt der Urkunde zu erfassen und zum Gegenstand der Überzeugungsbildung zu machen, so muss dies durch Verlesung nach Maßgabe der §§ 249 ff. StPO geschehen. Wird die Urkunde lediglich in Augenschein genommen, so können sich die Prozessbeteiligten hierdurch einen Eindruck z.B. von der Beschaffenheit des Papiers, der verwendeten Schrift sowie von handschriftlichen Vermerken oder Stempelaufdrucken verschaffen, die auf der Urkunde angebracht sind. Die Augenscheinseinnahme dient jedoch nicht der Beweiserhebung über den Inhalt des Schriftstücks. Ist eine Urkunde in einer unleserlichen Schrift abgefasst, so kann sie zwar in Augenschein genommen werden, damit sich das Gericht von der fehlenden Lesbarkeit überzeugen kann. Der gedankliche Inhalt muss dann jedoch über ein Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden, – soweit dies überhaupt möglich ist.[33]

Diesen begrenzten Beweiswert gilt es zu berücksichtigen, wenn Beweisanträge gestellt werden, mit denen erreicht werden soll, dass eine Urkunde in Augenschein genommen wird. Die Bezeichnungen für die unterschiedlichen Arten der Beweiserhebung sagen gleichzeitig etwas über die Unterschiede in Bezug auf die Beweiseignung aus: Sobald man den Text auch (ver-)lesen und den Sinngehalt verstehen muss, handelt es sich um Urkundenbeweis, solange das Ziel der Beweisführung allein durch Betrachten (Augenschein) erreichbar ist (z.B. „ein mit roter Tinte beschriebenes und 2-fach gefaltetes Blatt gelbes Papier“), geht es um den Augenscheinsbeweis. Vielfach ist es auch notwendig, mit ein und demselben Dokument beide Formen der Beweisaufnahme durchzuführen. Das ist z.B. der Fall, wenn nicht nur der Inhalt, sondern zugleich auch das Aussehen von Bedeutung ist. Dann kann u.U. sogar eine Kombination mit einer dritten Beweisart, dem Sachverständigenbeweis, in Betracht kommen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Handschrift eines durch das Gericht in Augenschein genommenen Schriftstücks, das zuvor zur Beweisaufnahme über den Inhalt verlesen wurde, durch Vergleich mit einem anderen Dokument einer bestimmten Person als Urheber zugeordnet werden soll.

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Beispiel:

„Es wird beantragt, die in Beweismittelordner 3, Bl. 15 abgeheftete Urkunde in Augenschein zu nehmen, zu verlesen und ein graphologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Durch die Augenscheinseinnahme wird bewiesen werden, dass es sich um ein handschriftlich abgefasstes Schreiben handelt, das (ebenso wie das in der Anklage aufgeführte Schreiben) mit grüner Tinte geschrieben wurde. Durch die Verlesung wird bewiesen werden, dass der Unterzeichner (Name) auch in diesem Schreiben, das die Überschrift „Entwurf eines Testaments“ trägt, den Angeklagten (Name) zu seinem Alleinerben eingesetzt hat. Durch ein graphologisches Gutachten wird bewiesen werden, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 95 % Prozent davon auszugehen ist, dass das in der Anklage aufgeführte Schreiben und das in Beweismittelordner 3, Bl. 15 abgeheftete Schreiben von derselben Person verfasst wurden.“

dd) Urkundenbeweis

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Als von den allgemein bekannten Unzulänglichkeiten des Zeugenbeweises weitgehend unabhängiges Beweismittel haben (sofern vorhanden) Urkunden im Strafverfahren für die Beweisführung regelmäßig einen hohen Stellenwert. Sie werden geschaffen, um Sachverhalte zu dokumentieren, um sie für die Nachwelt in dauerhafter Form festzuhalten und gelten schon aus diesem Grunde gleichsam als das ideale Beweismittel für ein Strafverfahren. Der Urkundenbeweis diente in seiner ursprünglichen Form der Ermittlung und Verwertung des gedanklichen Inhalts eines Schriftstücks.[34] Seit der Änderung des § 249 Abs. 1 S. 2 StPO im Jahr 2017[35] gilt das Recht des Urkundenbeweises nicht mehr nur für die Einführung von Schriftstücken, sondern auch für elektronische Dokumente.[36]

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Wo ein Beweisantrag auf Urkundenverlesung in Betracht kommt, bedarf zunächst der Klärung, ob eine verlesbare Urkunde i.S.v. § 249 StPO vorliegt und ob die Vorschriften der §§ 250 ff. StPO der Verlesung entgegenstehen.[37] Ist dies nicht der Fall, dann wird bei Anträgen auf Verlesung von Urkunden zumeist auch damit zu rechnen sein, dass ihnen stattgegeben wird. Viele Tatrichter handeln hier nach der Devise, dass der Zeitaufwand für die beantragte Verlesung geringer ist als der Zeitaufwand, der nötig wäre, um einen Beschluss zu fassen, durch den der Beweisantrag abgelehnt wird.

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Zu beachten ist bei Beweisanträgen, die auf die Verlesung von Urkunden gerichtet sind, jedoch der begrenzte Beweiswert dieses Beweismittels. Durch die Verlesung der Urkunde wird lediglich bewiesen, dass ein bestimmter Inhalt in einem bestimmten Schriftstück festgehalten ist. Es wird hingegen nicht bewiesen, dass sich die Vorgänge, die in dem Schriftstück beschrieben sind, auch tatsächlich so ereignet haben, wenngleich der Tatrichter im Rahmen der Befugnis zur freien Beweiswürdigung aus der Urkunde diesen Schluss ziehen darf. Dies ist häufig Anlass für Missverständnisse im Zusammenhang mit Beweisanträgen, die auf die Verlesung von Urkunden gerichtet sind. Liegen in einer Hauptverhandlung z.B. unterschiedliche Aussagen zweier Zeugen zum Zeitpunkt einer Besprechung vor, so kann durch die Verlesung einer Urkunde ein Indiz dafür gewonnen werden, welche Aussage richtig ist. Das verlesene Schreiben selbst beweist dabei aber nicht mehr, als dass die betreffende Datumsangabe so aufgeschrieben wurde.

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Beispiel:

„Es wird beantragt, das Schreiben des Zeugen X an die Firma Y vom 3.8.2014 gem. § 249 StPO zu verlesen zum Beweis der Tatsache, dass es darin heißt: „Unter Bezugnahme auf die gestrige Besprechung bestätige ich …“ Der Umstand, dass in dem Schreiben auf eine „gestrige Besprechung“ Bezug genommen wird, spricht dafür, dass die Aussage des Zeugen X in der Hauptverhandlung, die Besprechung habe am 2.8. stattgefunden, zutreffend ist.“

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Noch nicht in jeder Hinsicht geklärt ist, wie über den Inhalt elektronischer Medien Beweis erhoben wird. Außer Frage stand dabei schon nach der alten Gesetzesfassung, dass ausgedruckte elektronische Dokumente (wie z.B. ausgedruckte E-Mails) unter den prozessrechtlichen Urkundenbegriff fallen. Sie konnten dementsprechend nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen oder nach § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht werden. Damit ist aber nur ein Teil der Fragen beantwortet, die sich als Folge des Einzugs digitaler Kommunikationsmittel in das Alltagsleben im Strafprozess stellen.

Nach der Neufassung des § 249 Abs. 1 S. 2 StPO gelten nunmehr auch „elektronische Dokumente“ kraft Gesetzes als Urkunden, – jedenfalls soweit sie verlesbar sind. Ziel der Neuregelung war es, Dateien auch ohne Ausdruck zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen zu können.[38] Dabei soll nicht zwischen originären Beweismitteln (z.B. auf einem beschlagnahmten Laptop gespeicherten Dateien) und lediglich durch Umwandlung entstandenen Dateien (wie z.B. eingescannten Schriftstücken) unterschieden werden.

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Durch diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 249 StPO wird der Umgang mit elektronischen Medien erheblich erleichtert. Darauf gespeicherte Daten können jetzt durch förmliche Verlesung nach § 249 Abs. 1 StPO oder über das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Das heißt aber nicht, dass Dateien (wie z.B. eine PDF-Datei, die einen Beweismittelordner wiedergibt) durch bloße Projektion, auf eine im Gerichtssaal aufgestellte Leinwand mit Hilfe eines Beamers zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden können. Denn der Vorgang des Verlesens ist eine hörbare mündliche Vermittlung eines Textes unter den akustischen Bedingungen des Gerichtssaals. Die Projektion des Textes auf eine Leinwand hinter oder neben der Richterbank hat lediglich optische Wirkungen und kann die Verlesung deshalb nicht ersetzen. Inwieweit die zum Urkundenbeweis entwickelte Rechtsprechung, wonach jedenfalls leicht fassliche Schriftstücke nicht nur durch förmliche Verlesung, sondern auch durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden können,[39] auf elektronische Speichermedien übertragen werden kann, bedarf noch der Klärung.

Hat ein Beweisantrag das Ziel, einen in elektronischer Form gespeicherten Text zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, so sollte die Verlesung beantragt werden. Im Einzelfall kann es (z.B. bei E-Mail-Ketten oder bei Chat-Protokollen) sachgerecht sein, die gespeicherten Dokumente zusätzlich in Augenschein zu nehmen.

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Beispiel:

„Es wird beantragt, die E-Mail des Zeugen X vom 24.3.2017 (17:52 Uhr) an die Zeugin Z (Bl. 752 d. Akten) gem. § 249 StPO zu verlesen zum Beweis der Tatsache, dass es darin heißt: Herr A hat mir gestern erklärt, er sei von Herrn B beleidigt worden.“

Ebenso wie bei verlesenen schriftlich niedergelegten Urkunden bleibt aber der Beweiswert begrenzt. Die Verlesung der E-Mail beweist lediglich deren Existenz. Sie beweist nicht, wer sie verfasst hat. Erst recht beweist die Verlesung als solche noch nicht, dass sich Herr A. gegenüber dem Zeugen X in der Weise geäußert hat, die in der E-Mail beschrieben ist.

b) Die Bezeichnung des Beweismittels

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Für die vier Formen der Beweiserhebung, die im Strengbeweisverfahren zugelassen sind (Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis, Augenscheinsbeweis), ergeben sich teilweise unterschiedliche Anforderungen an die Formulierung eines Beweisantrages. Das gilt namentlich für die Bezeichnung des Beweismittels.

aa) Zeugenbeweis

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Anders als beim Sachverständigenbeweis ist beim Zeugenbeweis die Individualisierung der Beweispersonen erforderlich. Dies geschieht im Regelfall durch Nennung von Vor- und Nachnamen. Sonstige Individualisierungsmerkmale können im Einzelfall auch ausreichen. Daneben sind auch Angaben erforderlich, die es dem Gericht ermöglichen, den Zeugen zu laden.

(1) Individualisierung des Zeugen, Angabe der Anschrift

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Nach der Rechtsprechung des BGH muss im Beweisantrag neben dem Namen des Zeugen auch seine ladungsfähige Anschrift (Wohnort, Straße, Hausnummer) angegeben werden.[40] Der BGH hat wiederholt unterstrichen, dass diesem Umstand wesentliche Bedeutung zukommt. So heißt es etwa in einem Urteil vom 17.7.2014: „Im Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu benennen; nur wenn der Antragsteller hierzu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem dies zuverlässig ermittelt werden kann (…)“.[41] Wird aus dem Beweisantragsbegriff ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis abgeleitet, dann kommt darin im Vergleich zu früheren Entscheidungen eine Verschärfung der Anforderungen an den Antragsteller zum Ausdruck[42], die sich allerdings schon seit längerem angekündigt hat.

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Bereits in einer Entscheidung des 3. Strafsenats vom 8.12.1993 war erwogen worden, in allen Fällen, in denen es erforderlich ist, vor der Ladung weitere Ermittlungen zur Person des Zeugen anzustellen, den gestellten Antrag schon aus diesem Grund lediglich als Beweisermittlungsantrag zu bewerten. Die Angabe eines Namens und eines Wohnorts sei nicht ausreichend, wenn der Zeuge erst unter den Bewohnern des Ortes ermittelt werden müsse.[43] Diese Entscheidung wurde in der Literatur zu Recht kritisiert.[44] Ganz ähnlich wurde in einer Entscheidung des 1. Strafsenats vom 15.5.1996 ausgeführt, es stelle keine hinreichende Konkretisierung dar, wenn die Notwendigkeit bestehe, Erkundigungen beim Ausländerzentralregister und beim Bundeszentralregister einzuholen.[45] In einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 wurde hervorgehoben, die Angabe des Namens und der vollständigen Adresse sei erforderlich, hierauf dürfe allenfalls dann verzichtet werden, wenn diese Daten nicht angegeben werden können.[46] Dem entsprechend wurde in einem anderen Fall die Angabe nur des Vor- und des Nachnamens nicht als ausreichend angesehen.[47] Bei Angabe einer Anschrift, deren Fehlerhaftigkeit das Gericht ermittelt hatte, wurde die Beweisantragsqualität verneint.[48] Die Angabe einer Ortschaft, zusammen mit „möglicherweise landestypischen Zusätzen“ wurde als nicht ausreichend gewertet.[49] Auch in einem Fall, in dem der Antragsteller nur den Wohnort angegeben hatte und auf Nachfrage des Vorsitzenden keine weiteren Angaben machen konnte, wurde der gestellte Antrag lediglich als Beweisermittlungsantrag gewertet.[50]

Ausreichend waren die Angaben demgegenüber in einem Fall, in dem sich die Kopie eines Ausweises aus dem Heimatland des Zeugen (Litauen) bei den Akten befand.[51] Als ausreichend angesehen wurde auch die Angabe eines Vornamens, eines Spitznamens und einer Anschrift.[52]

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Mit Recht ist schon der Entscheidung aus dem Jahr 1993 entgegengehalten worden, dass es im durch den Amtsaufklärungsgrundsatz geprägten Verfahren der StPO nicht der Verantwortungsverteilung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten entspricht, die notwendigen „Vorermittlungen“ zur Individualisierung eines Zeugen den Verfahrensbeteiligten zu überlassen.[53] Auch kann eine solche Verpflichtung nicht mit der Behauptung begründet werden, der Beweisantragsteller habe eine „verhältnismäßig starke Position“, die es rechtfertigen könne, ihm „äußerste Sorgfalt bei der Antragsabfassung“ und beträchtliche eigene Ermittlungen abzuverlangen.[54]

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Solche Überlegungen haben schon deshalb einen falschen Ausgangspunkt, weil die Verteidigung in den meisten Fällen nicht über rechtlich abgesicherte Ermittlungsmöglichkeiten und Auskunftsansprüche in Bezug auf die persönlichen Daten von Zeugen verfügt. Nur allzu häufig sind Name und Adresse eines Zeugen nicht vollständig bekannt. Oft lässt sich die Person eines Zeugen nur durch die Benennung seiner Tätigkeit oder seiner Funktion beschreiben, z.B. „der in einem bestimmten Zeitraum in der Führerscheinstelle des Landratsamtes in A anwesende Mitarbeiter“. Soll – um ein Beispiel aus der Literatur aufzugreifen[55] – „Paule mit der Schiffermütze, der jeden Nachmittag in der Bierkneipe an der Ecke der Kirche in der Birkenstraße Billard spielt“ als Zeuge benannt werden, dann wird dem Antragsteller regelmäßig kein rechtlich abgesicherter Weg zur Verfügung stehen, auf dem er die vollständigen Personalien (einschließlich der ladungsfähigen Anschrift) von „Paule“ ermitteln könnte. Der (relativen) Stärke des Antragstellers bei der Antragstellung entspricht keine vergleichbare Stellung bei der Durchführung eigener Ermittlungen.

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Unabhängig von diesem eher praktisch orientierten Einwand ist der Versuch, dem Antragsteller durch Auslegung des Beweisantragsbegriffs konkrete Ermittlungspflichten aufzuerlegen, aber noch aus einem anderen Grund abzulehnen. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist ein prozessuales Recht, dem zentrale Bedeutung für die rechtliche Stellung des Angeklagten im Strafverfahren zukommt. Seine Voraussetzungen müssen aus der prozessualen Funktion dieses Rechts im Verfahren abgeleitet werden. Ob ein Antrag als „Beweisantrag“ zu bewerten ist, kann nicht maßgeblich davon abhängen, welche Ermittlungsmöglichkeiten der Antragsteller hat und ob er sie vollständig genutzt hat.

Der Beweisantrag erfordert die Angabe eines Beweismittels, das ist mit der Beschreibung eines Zeugen an Hand allgemeiner Kritierien („Schiffermütze“, „regelmäßiger Billardspieler“, „zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort anzutreffen“) benannt. Der Zeuge ist damit hinreichend individualisiert, d.h. er kann von anderen Personen unterschieden werden. Stehen dem Antragsteller keine weiteren Möglichkeiten zur Ermittlung des Namens und der Anschrift zur Verfügung, muss er trotzdem die Möglichkeit behalten, einen Beweisantrag zu stellen. Dass einerseits ein förmlicher Beweisantrag vorliegen soll, wenn dem Antragsteller weitergehende Erkundigungen nicht möglich waren, sein Begehren andererseits aber nur als Beweisermittlungsantrag gelten soll, wenn er Erkundigungen nicht eingeholt hat, die möglich waren, ist als Gesamtergebnis nicht überzeugend. Die Reichweite eines prozessualen Instituts wird damit von (Verschuldens-)Erwägungen abhängig gemacht, die hier keinen Platz haben sollten. Ob ein prozessrechtlich wirksamer Antrag vorliegt, sollte sich nicht danach entscheiden, ob Sorgfalts- oder Erkundigungspflichten eingehalten wurden. Zudem enthält das Gesetz für die Fälle, in denen die Anschrift eines Zeugen auch mit den hoheitlichen Befugnissen eines Gerichts nicht ermittelt werden kann, den Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit des Beweismittels, dessen Anwendbarkeit gedanklich voraussetzt, dass ein wirksamer Beweisantrag gestellt wurde.[56]

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Auch wenn Vieles gegen die Tendenz zur Verschärfung der Anforderungen spricht, darf sie im Prozessalltag nicht ignoriert werden. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklung muss stets im Einzelfall geprüft werden, inwieweit frühere Entscheidungen des BGH zur Individualisierung von Zeugen noch uneingeschränkt fortgelten. Ausdrücklich aufgegeben oder geändert wurde die Rechtsprechung nicht.[57]

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Ausreichend war es nach Ansicht der Rechtsprechung in der Vergangenheit etwa, wenn



Ebenfalls eine ausreichende Individualisierung enthielt nach Ansicht der Rechtsprechung ein Beweisantrag, in dem ausgeführt wurde, ein bestimmtes Wohnmobil sei in einem bestimmten Zeitraum vermietet gewesen, die Adressen der als Zeugen zu hörenden Mieter seien über den Vermieter, dessen Anschrift angegeben wurde, zu erfragen.[63] Allein der Umstand, dass hier nach den Anschriften der Zeugen gefragt werden musste, machte den Antrag nach damaliger Auffassung des BGH nicht zum Beweisermittlungsantrag.

Als ausreichend angesehen wurde es in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 ferner, wenn der zuständige Sachbearbeiter eines bestimmten (ausländischen) Finanzamtes für im Detail gekennzeichnete steuerrechtlich erhebliche Vorgänge im Geschäftsbetrieb eines bestimmten Unternehmens als Zeuge benannt wird. [64]

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Nicht ausreichend war es demgegenüber, wenn im Beweisantrag lediglich



Ebenfalls als nicht ausreichend gewertet wurde ein Antrag, mit dem ein Lichtbild vorgelegt wurde, verbunden mit der Behauptung, die abgebildete Person sei im Jahr 1998 bei der Müllabfuhr in einer bestimmten Gemeinde tätig gewesen.[68] Nicht genügen soll ferner die Benennung eines „instruierten Vertreters“ eines Hotels, der in einem an die Hotelleitung gerichteten Ersuchen und durch deren Auswahlakt hätte ermittelt werden müssen.[69]

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