Kitabı oku: «Verteidigung bei Korruptionsfällen», sayfa 8

Yazı tipi:
III. Unrechtsvereinbarung – Dienstausübung – Diensthandlung

1. Allgemeines

234

„Unrechtsvereinbarung“ heißt, dass der Amtsträger einen Vorteil für die Dienstausübung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

235

Dass es nicht mehr wie vor Inkrafttreten des KorrBekG um eine (konkrete) Diensthandlung geht, hat mit der „Lockerung der Unrechtsvereinbarung“ zu tun, die einem angeblichen kriminalpolitischen Bedürfnis geschuldet war. Inzwischen hat sich allerdings gezeigt, dass Hauptertrag dieser Gesetzesänderung ist, dass sich zwar die Zahl der Probleme in Zusammenhang mit §§ 331, 333 vergrößert hat, die Bekämpfung der Korruption aber kaum effektiver geworden ist.

2. Dienstausübung und Diensthandlung

236

„Dienstausübung“ ist die Vornahme von Diensthandlungen durch den Amtsträger.[110] „Dienstausübung“ meint die dienstliche Tätigkeit im Allgemeinen, ohne dass es um eine konkrete Diensthandlung gehen müsste; die je einzelne Diensthandlung, d. h. eine Tätigkeit zur Erfüllung einer dienstlichen Aufgabe, ist ein Spezial- bzw. Unterfall der Dienstausübung.[111]

237

Die grundsätzliche Unterscheidung von dienstlicher und nicht-dienstlicher Tätigkeit ist von der Differenzierung Dienstausübung/-handlung nicht betroffen. Der Rückgriff auf die allgemeine Dienstausübung lässt lediglich zu, eine Unrechtsvereinbarung ggf. auch dann zu „finden“, wenn der „Vorteil“ nicht mit einem bestimmten Handeln des Amtsträgers korrespondiert bzw. korrespondieren soll.[112]

238

Die Abgrenzung von dienstlicher Tätigkeit und nicht-dienstlicher Tätigkeit kann in der Praxis erhebliche Probleme bereiten: Zum Dienst gehören – problemlos – alle Handlungen, die der Amtsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit vornimmt. Außenwirkung wird nicht verlangt. Daher gehören auch vorbereitende, unterstützende und planerische Tätigkeiten hierher.[113] Ob das außerhalb der Dienstzeit erfolgende, aber eigentlich in das Amt fallende Handeln „Dienstausübung“ ist, hängt vom Einzelfall ab:

239

Der Polizeibeamte (Staatsanwalt), der in seiner Freizeit (weiter) ermittelt, soll nach h. M. „Dienst ausüben“.[114] Das kann allenfalls dann richtig sein, wenn der „Beamte“ auch als solcher auftritt und in der eigentlich dienstfreien Zeit gegen Störer und Verdächtige vorgehen muss.[115] Handelt der Beamte in seiner Freizeit ohne dienstlichen Auftrag oder ohne eine sich aus dem Dienstverhältnis ergebende Legitimation, ist er „Privatperson“: Dann ist er kein tauglicher Täter des § 331 unabhängig davon, ob er für die privaten Ermittlungen bezahlt wird oder umgekehrt dafür, die entsprechenden Ermittlungen einzustellen (vgl. § 336).[116] Die Grenze der Amtsausübung ist damit durch die Pflicht zur Vornahme dienstlicher Handlungen bestimmt, also bei Katalogtaten des § 138 und sonstigen „schwerwiegenden“ Straftaten.[117]

240

Unproblematisch nicht-dienstlich sind (reine) Privathandlungen, d. h. Tätigkeiten, die mit den dem Amtsträger dienstlichen zugewiesenen Aufgaben nichts zu tun haben.[118] Als Beispiele gelten die Zeugenaussage eines Polizeibeamten[119] und/oder die ausdrücklich im Auftrag des Betroffenen erfolgende Nachfrage eines Staatsanwalts nach dem Ergebnis eines BAK-Gutachtens.[120] Dass der BGH die Begleichung von Schulden einer Vollstreckungsschuldnerin durch einen Gerichtsvollzieher als Diensthandlung betrachtet hat,[121] ist nicht nachvollziehbar.[122]

241

Zu den Privathandlungen rechnen auch die sog. Nebentätigkeiten, mag der Amtsträger dafür auch seine spezifischen, zur Dienstausübung erforderlichen Kenntnisse einsetzen.[123] Unerheblich ist, dass die Nebentätigkeit ohne die ggf. erforderliche Genehmigung ausgeübt wird, während der Dienstzeit in den Diensträumen ausgeführt wird oder dienstpflichtwidrig wäre.[124]

242

Soweit eine Tätigkeit ihrer Art nach zum Amt gehört, spielt es keine Rolle, ob der Amtsträger pflichtgemäß oder pflichtwidrig gehandelt hat bzw. handeln würde. Das folgt schon aus § 332.[125] Problematisch ist jedoch, was zum „Amt“ gehört; anders gewendet, ob der Amtsträger für die vorteilsbemakelte Handlung sachlich und/oder örtlich zuständig sein muss.

243

Das hat nichts mit der Frage einer pflichtwidrigen Diensthandlung zu tun. Ein Polizeibeamter, der einen Vorteil dafür verlangt, dass er einen Steuerbescheid erlässt, handelt nicht in Bezug auf eine pflichtwidrige Diensthandlung; er verspricht in Wahrheit schon keine Diensthandlung;[126] es sei denn, die Unrechtsvereinbarung enthielte – unvertretbar – eine vollständige Subjektivierung.[127] Die h. M. verlangt nicht, dass der Amtsträger sachlich konkret zuständig sein müsste. Ein „funktionaler Zusammenhang“ soll ausreichen.[128] Was damit allerdings im Einzelfall erfasst sein soll, bleibt undeutlich: Soweit auf „abstrakte Zuständigkeit“ abgestellt wird,[129] ist das wenig hilfreich.

244

Soweit der Amtsträger vorteilsbewegt eine Handlung vorgenommen hat, die zu seinem allgemeinen Aufgabenbereich gehört, als Diensthandlung erscheint und als solche auch gemeint ist, lässt sich das Vorliegen von „Dienstausübung“ nicht bestreiten. In einem solchen Fall streitet schon der eingetretene, für § 331 allerdings nicht notwendige „Erfolg“[130] für das Vorliegen einer „Dienstausübung“. In der Praxis kann der Zuständigkeit eines Amtsträgers auch dann Bedeutung zukommen, wenn es zur Dienstausübung, dann in der Regel einer konkreten Diensthandlung, gar nicht kommt bzw. nicht gekommen ist: Wenn ein Mitarbeiter eines Sozialamtes sich z. B. als Entscheidungsträger beim Bauamt ausgibt und einem (potentiellen) Vorteilsgeber zusagt, für die zügige Erteilung einer Baugenehmigung zu sorgen, kann das grundsätzlich realisierbar sein; umgekehrt kann der fragliche Amtsträger aber auch ein Betrüger sein. Da sich der Amtsträger jedenfalls als käuflich darstellt und das Ansehen des Staates grundsätzlich in Misskredit bringt, kann es nicht um „funktionale“ oder „abstrakte“ Zuständigkeit gehen, sondern nur darum, ob tatsächlich eine „Diensthandlung“ bezahlt werden soll. Das ist aber nur der Fall, wenn materiell eine Diensthandlung, nicht aber lediglich die Einflussnahme auf die Diensthandlung eines anderen – zuständigen – Amtsträgers in Rede steht. Letzteres ist gerade keine Diensthandlung. Anders dagegen, wenn es lediglich an der konkreten Befasstheit mit der Sache fehlt – also z. B. lediglich ein anderer Sachbearbeiter dieser Behörde konkret zuständig gewesen wäre.

245

In diesen Zusammenhang gehören auch die bloß vorgespiegelten Diensthandlungen, d. h. Fälle, in denen der Amtsträger die an sich mögliche Diensthandlung trotz entsprechender Vereinbarung[131] nicht vornehmen will bzw. nicht vorgenommen hat:

246

Soweit es um künftige Diensthandlungen geht, soll es nach h.A. nicht darauf ankommen, ob der Amtsträger die Vornahme der jeweiligen Handlung wirklich vorhat oder seine Bereitschaft nur vortäuscht.[132] Dass „in diesem Zusammenhang … legitimerweise auch Beweisschwierigkeiten berücksichtigt werden (dürfen)“[133], ist eine durch und durch praktische Sichtweise ohne Rückhalt in der Methodik juristischer Auslegung.[134]

247

Kaum nachvollziehbar ist insoweit die Annahme des BGH[135], dass der „vielleicht mögliche Gesichtspunkt des Betruges das Unrecht nicht in seiner vollen Bedeutung erfasst“, obwohl er in Bezug auf die Vorspiegelung einer in der Vergangenheit liegenden Diensthandlung „keine erheblichen strafrechtlichen Lücken“ erkennen kann, „weil in solchen Fällen … in aller Regel Strafbarkeit nach § 263 StGB gegeben ist.“[136]

248

Lässt man prozessuale und kriminalpolitische Spekulationen weg, bleibt für vorgespiegelte Diensthandlungen, seien sie künftiger oder vergangener „Natur“, die Frage, ob tatsächlich die Dienstausübung zum Tauschobjekt gemacht wird, oder ob sich der Amtsträger nur scheinbar käuflich zeigt. Wird Letzteres – zu Recht – angenommen, mag ein solcher Amtsträger Betrüger sein und als solcher das Ansehen des Staates beschädigen, käuflich ist er aber gerade nicht.[137] Das gilt im Übrigen für die Vortäuschung vollzogener Diensthandlungen auch nach Ansicht des BGH[138], der sich insoweit auf den Wortlaut des Gesetzes beruft.[139]

249

Ob strafbare Handlungen „Diensthandlungen“ sein können, stellt sich zumindest in der Praxis ausschließlich als Problem der §§ 332, 334 dar.[140]

250

Weder Diensthandlungen noch Privathandlungen sind Tätigkeiten eines Amtsträgers i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2, die sich nicht auf die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2c) beziehen, sondern auf sonstige, d. h. in der Regel privatwirtschaftlich-marktorientierte Aktivitäten.[141] Soweit der Vorteil also für solche Tätigkeiten gefordert wird, bezieht er sich nicht auf eine Diensthandlung.

Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGB › C › IV. Unrechtsvereinbarung – „Für“

IV. Unrechtsvereinbarung – „Für“

251

Der Vorteil muss „für“ die Dienstausübung gefordert etc. werden. Die mit dem „für“ zur Sprache gebrachte Beziehung zwischen Vorteil und Dienstausübung – die „Unrechtsvereinbarung“ – ist für den Tatbestand des § 331 (ebenso wie für den des § 333) ebenso zentral wie in hohem Maße unbestimmt bzw. unbestimmbar. Ob eine Unrechtsvereinbarung vorliegt oder nicht, hängt stark vom Einzelfall ab; nicht zuletzt deswegen, weil auch der „Theorie“ eine Präzisierung noch nicht gelungen ist und daher der Rückgriff auf eine „Gesamtwürdigung“[142], „Anhaltspunkte“[143] bzw. auf „schwierige Beweisfragen“[144] „empfohlen“ wird.[145]

252

Die mit „für“ bezeichnete Verknüpfung wird regelmäßig als „Unrechtsvereinbarung“ bezeichnet, die die Vorteilszuwendung als ein „Äquivalent“ für die „Dienstausübung“ vorsehen muss.[146] Diese Charakterisierung ist mehrfach ungenau: In Fällen des „Forderns“ fehlt es an einer Vereinbarung,[147] und in §§ 331, 333 geht es nicht um die Vereinbarung von Vornherein rechtswidriger Handlungen. Rechtswidrigkeit („Unrecht“) wird erst durch die korruptive Verquickung von Leistung und Gegenleistung erzeugt. Darüber hinaus muss der „Vorteil“ keineswegs ein Äquivalent i.S. eines gleichwertigen Ausgleichs für die Dienstausübung darstellen. Es reicht, dass der Vorteil zumindest teilweise als „Gegenleistung“ für die (im Wert ohnehin nicht messbare) Dienstausübung oder eine konkrete Diensthandlung gemeint ist.

253

Entscheidend ist, ob der geforderte (versprochene, angenommene) Vorteil als Gegenleistung der Dienstausübung fungiert bzw. fungieren soll. Nur wenn der Amtsträger den Vorteil „als Gegenleistung für“[148] seine Dienstausübung bzw. einzelne Diensthandlungen fordert etc., liegt das von § 331 inkriminierte Tauschverhältnis vor.

254

Der „Vorteil“ muss – aus der Perspektive des Amtsträgers – als Gegenwert, zumindest als Gegenleistung für irgendeine mit dem Dienst zusammenhängende Tätigkeit fungieren (sollen):[149] Unerheblich ist, ob eine künftige Diensthandlung „bezahlt“ oder eine frühere Dienstausübung honoriert wird bzw. werden soll.[150]

255

Unter den genannten Voraussetzungen fehlt es an einem (ins Auge gefassten) Austauschverhältnis, wenn der Amtsträger mit dem (potentiellen) Geber in keiner dienstlichen Beziehung steht: Wird z. B. ein Amtsträger auf Grund seiner herausgehobenen Stellung von einem Unternehmen, das in keinerlei geschäftlichen Beziehungen zu diesem Amtsträger steht, und eine solche Beziehung in absehbarer Zeit auch nicht aufnehmen wird, zu einer Veranstaltung eingeladen, kann der Amtsträger den in der Einladung liegenden Vorteil schon wegen der fehlenden dienstlichen Beziehung zum Geber nicht „für“ (irgend)eine Dienstausübung angenommen haben.

256

Unabhängig davon, dass es schon an einem „Vorteil“ fehlt, stehen Mittel, die ausschließlich zur Ausführung von Diensthandlungen angenommen werden, nicht in dem von § 331 vorausgesetzten Austauschverhältnis.[151] Ob es sich um Sachmittel oder finanzielle Zuwendungen (etwa zu Forschungszwecken) handelt, ist unerheblich.[152] Die Abgrenzung, ob Leistung und Gegenleistung in einem „do ut des“-Verhältnis stehen oder ob der Vorteil lediglich der Durchführung bzw. Erleichterung der Diensthandlung dient bzw. dienen soll, fällt in der Praxis nicht immer ganz leicht, weil eine verbesserte Dienstausübung zumindest für Dritte – etwa den jeweiligen Dienstherrn – von Vorteil sein kann. Ein solcher „Vorteil“ dürfte allerdings dem Ansehen des Staats kaum abträglich sein.

257

An der Annahme etc. eines Vorteils „für“ die Dienstausübung fehlt es auch, wenn der Vorteil nicht als „Gegenleistung“ für irgendwelche Handlungen des Amtsträgers fungiert, sondern nur „aus Anlass“ („gelegentlich“) der Dienstausübung angenommen wird.[153] Dass es einen solchen – allerdings recht schwer zu bestimmenden – „Zwischenbereich“ der tatbestandslosen Annahme von Vorteilen geben muss, die nicht „für“, sondern „anlässlich“ der Dienstausübung gewährt werden, und damit in keinem „do ut des“-Verhältnis stehen (sollen), folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte:

258

Der Bundesrat hatte anlässlich der Erarbeitung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes (KorrBekG) vorgeschlagen, schon die Annahme von Vorteilen, die „im Zusammenhang mit dem Amt stehen“, zu poenalisieren. Diese Fassung wurde von der Bundesregierung als zu weitgehend abgelehnt. Die Formulierung „für die Dienstausübung“ sollte eine engere Kompromisslösung sein.[154] Soweit daher vereinzelt angenommen wird, „die milderen Strafbestimmungen der Vorteilsannahme bzw. der Vorteilsgewährung“ griffen schon ein, wenn „der Vorteil lediglich im Zusammenhang mit der Dienstausübung“[155] gewährt werde, entspricht das weder der h. M. noch der Intention des Gesetzgebers.

259

Eine dann tatbestandslose Zuwendung „aus Anlass“ der Dienstausübung kann z. B. vorliegen, wenn Amtsträger als Repräsentanten ihrer Institutionen oder ihres Unternehmens zu öffentlichkeitsbezogenen Veranstaltungen eingeladen werden, um auf die Bedeutung der Veranstaltung hinzuweisen oder die vorhandene Bedeutung noch zu steigern. Eine solche „Funktionalisierung“ von Amtsträgern mag zwar in Zusammenhang mit ihrem „Amt“ stehen, führt aber selbst dann nicht zu einer Äquivalenzbeziehung („für“) i.S.d. § 331, wenn dienstliche Beziehungen zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger bestehen.

260

In letztgenanntem Zusammenhang problematisch ist die von der h. M. – zu Unrecht – lediglich als Beweisprobleme verursachend behandelte Annahme sog. „unspezifischer Zuwendungen“.[156]

261

Damit sind Vorteile gemeint, die lediglich das „allgemeine Wohlwollen“ („Klimapflege“), „die Geneigtheit“ („Anfüttern“, „Anbahnungszuwendungen“) oder das „Entgegenkommen“ des Amtsträgers ohne jede weitere Spezifizierung honorieren, sichern oder erzeugen sollen bzw. den entsprechenden Anschein[157] hervorrufen können.

262

In der Praxis spielen neben offensichtlich odiösen (wiederkehrenden) Sach- und Dienstleistungen zur Beziehungspflege, vor allem Einladungen von Amtsträgern zu sportlichen, kulturellen, kulinarisch gesellschaftlichen Ereignissen oder sonstigen Freizeitaktivitäten eine Rolle,[158] aber auch Aufwandsentschädigungen zu fachlichen Gesprächen bzw. Symposien.[159]

In diesem Bereich kommt es zwar meist zu Angeboten an Amtsträger, nicht ganz selten werden entsprechende Vorteile aber auch von Amtsträgern (an-)gefordert.[160] Letzteres kann eine Staatsanwaltschaft durchaus veranlassen, ggf. auch einseitig nur dem „Fordern“ strafrechtserheblich nachzugehen. Als Indizien für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung werden von Vertretern der h. M. ansonsten z. B. noch genannt:

263

Teilnahme des Amtsträgers an vom einladenden Unternehmen bezahlten Veranstaltungen, die ohne zwingenden Grund im Ausland stattfinden; Mitnahme der Ehegatten oder anderer Begleitpersonen, deren Kosten vom Einladenden (mit-)getragen werden; bezahlte Tagungsteilnahme, wenn die Programme Spielraum für andere typische Urlaubs- oder Unterhaltungsaktivitäten lassen; Vortragsprogramme mit luxuriösen Bewirtungs- und Begleitprogrammen.[161]

264

Übersehen wird in diesem Zusammenhang allerdings durchweg, dass die zur Begründung einer Unrechtsvereinbarung eingesetzten Begriffe wie „Anbahnungszuwendung“, „Anfüttern“, „Klimapflege“ etc. keine Rechtsbegriffe sind. Solange nicht konkretisiert wird, was an „Dienstausübung“, d. h. welche Diensthandlung in Rede steht,[162] „vereinbart“ wird (werden soll), verliert die angeblich unrechtsbegründende, äußerlich aber völlig neutrale „Vereinbarung“ jegliche Kontur.[163]

265

Aus prozessualer Perspektive vertritt die h. M. damit eine Umkehr der Beweislast: Geber bzw. Nehmer müssen darlegen, dass sich mit dem „Vorteil“ nicht die Vereinbarung weitergehender dienstbezogener Erwartungen verbunden hat. Der „böse Anschein“ muss entkräftet werden. Aber wie soll das (noch) gelingen, wenn genau dieser Anschein Anlass für ein Ermittlungsverfahren bzw. sogar einen Eröffnungsbeschluss gegeben hat.

266

Mit dem zunächst materiell-rechtlich anzugehenden Problem, wann ein korruptives Austauschverhältnis begrifflich vorliegt, hat das Hantieren mit expressiven Begriffen („Anfüttern“ etc.) nichts zu tun. Insoweit sind Rechtsprechung und Lehre trotz zunehmender Bemühungen, die „Unrechtsvereinbarung“ der §§ 331, 333 zu entschlüsseln, von einer befriedigenden, d. h. vor allem auch prozessual umsetzbaren Lösung, noch recht weit entfernt.

267

Einigkeit besteht allenfalls darüber, dass das Vorliegen einer „Unrechtsvereinbarung“ einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung der Merkmale des § 331 unter konkreter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten, des Wertes sowie der Art und Zweckbestimmung des Vorteils bedarf.[164] In der Praxis führt das nicht selten zum Austausch z. T. stark divergierender Ansichten über die „Wirkungen“ von Einladungen etc., häufig allerdings mit dem „Sieg“ der definitionsmächtigeren staatlichen Instanzen. Die strafrechtlichen Folgen sind dann beim nehmenden Amtsträger regelmäßig nachhaltiger als beim Geber. Vor der Tatsachenbewertung sollte daher, mit Blick auf das – allerdings wenig deutliche – Rechtsgut der §§ 331 ff. materiell-rechtlich geprüft werden, ob der in Frage stehende „Vorteil“ überhaupt geeignet ist, mit Blick auf den (potentiellen) Empfänger den „Anschein der Käuflichkeit“ (des Staates) zu erzeugen:

268

Wenn immer Austauschbeziehungen zwischen bestimmten staatlichen bzw. para-staatlichen privatisierten Unternehmen und Privaten üblich und (wirtschafts-)politisch, wenn nicht erwünscht, so doch jedenfalls als sachgerecht vertretbar sind,[165] muss es eine Grenzlinie zwischen Kooperation und Kommunikation einerseits und „Korruption“ andererseits geben, die nicht der Beliebigkeit der Einschätzung durch eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht unterliegt. Eine solche einschränkende Tatbestandsauslegung hat der BGH sowohl in Bezug auf die universitäre Drittmitteleinwerbung[166] als auch in Bezug auf die Annahme bzw. Gewährung von Wahlkampfspenden[167] vorgenommen.

269

Selbst wenn die insoweit entwickelten Grundsätze auf „Einladungen“ nicht unmittelbar übertragbar sein mögen, wird immerhin grundsätzlich eingeräumt, dass ein Tausch von Vorteil und Dienstausübung i.S. einer Unrechtsvereinbarung ausscheidet und der „Anschein“ der Käuflichkeit staatlicher Leistungen nicht entstehen kann, wenn das Verhältnis der Beteiligten zueinander transparent, sozial erwünscht oder üblich ist, keine außerstrafrechtlichen Regeln verletzt werden und (damit) dienstbezogene Erwartungen des Gebers an den nehmenden „Amtsträger“ als fernliegend marginalisierbar sind.[168]

270

Die nicht selten (auch) im Zusammenhang mit „Einladungen“ genannte – im Ergebnis ggf. tatbestandsausschließende – „Sozialadäquanz“, kann zur Ausgrenzung gesellschaftlich allgemein akzeptierten – und daher das Rechtsgut der §§ 331, 333 nicht tangierenden – Verhaltens durchaus beitragen, mag das verteidigungstechnische Potential der „Sozialadäquanz“ auch sonst von „Gebern“ und „Nehmern“ regelmäßig überschätzt werden.[169]

271

Soweit ein einladendes Unternehmen die dem Amtsträger angebotene Veranstaltung öffentlich sponsert, mag ein eingeladener, in der Öffentlichkeit bekannter Amtsträger als (weiterer) Werbeträger fungieren und den Vorteil allein für diese Tätigkeit (nicht aber für Dienstausübung) in Empfang nehmen (sollen).[170] Auch sonst können Unternehmen Veranlassung haben, von ihnen gesponserte Veranstaltungen, die sie als „good corporate citizen“ zeigen,[171] ihren Geschäftspartnern (etwa: kommunalen Energieversorgungsunternehmen) zugänglich zu machen, die sich dabei über den mittelbaren, der Allgemeinheit nützlichen Einsatz auch ihrer Mittel informieren. Ähnliches sollte auch in Bezug auf Sportsponsoring gelten – werden Amtsträger zu sportlichen Events mit „hospitality“ eingeladen, mag sich der Sponsor mit den Amtsträgern („Politikern“) schmücken, eine einmalige Einladung steht aber kaum für Korrumpierbarkeit.[172]

272

Darüber hinaus sind z. B. Beherbergungen und Bewirtungen dann relativ strafrechtsneutral, wenn sie als Rahmenbedingungen für Informations- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen von Amtsträgern fungieren. In diesen Fällen wird der Vorteil i. d. R. nicht als Gegenleistung für künftige oder vergangene Dienstausübung akzeptiert (oder gewährt), sondern allein zur Dienstausübung.

Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGB › C › V. Sozialadäquanz

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
530 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
9783811448117
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:

Bu kitabı okuyanlar şunları da okudu