Kitabı oku: «Soldatengesetz», sayfa 41
§ 13 Wahrheit
(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 10
1.Entstehung der Vorschrift1 – 6
2.Änderungen der Vorschrift7, 8
3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse9, 10
II.Erläuterungen im Einzelnen11 – 32
1.Absatz 111 – 26
a)Zweckbestimmung11
b)§ 13 und Grundgesetz12
c)„Der Soldat“13 – 16
d)„in dienstlichen Angelegenheiten“17 – 24
e)„die Wahrheit“25
f)„sagen“26
2.Absatz 227 – 31
a)Zweckbestimmung27
b)„Meldung“28, 29
c)„der Dienst dies rechtfertigt“30
d)Folgen einer Verletzung der Meldepflicht31
3.Einzelfälle von Verstößen gegen § 13 aus der Rechtsprechung:32
Literatur:
Becker, Walter Gustav: Der Tatbestand der Lüge, 1948; Deiseroth, Dieter: Disziplinarrechtliche Ahndung der betrügerischen Erschleichung einer Mietentschädigung im Rahmen der Umzugskostenvergütung, jurisPR-BVerwG 26/2008 Anm. 4; Lingens, Eric: Sind die Aussagen des Soldaten im einfachen Disziplinarverfahren in anderen Verfahren verwertbar?, NZWehrr 2006, 150; Müller, Hellmuth: Unterliegt der Beamte als Betroffener im Disziplinarverfahren der Wahrheitspflicht?, ZBR 2012, 331; Poretschkin, Alexander: Strafprozess versus Wahrheitspflicht der Soldaten, DRiZ 2009, 288; Schreiber, Jürgen: Die Wahrheits- und Aussagepflicht des Soldaten, NZWehrr 1962, 6; Schwandt, Eberhard Ulrich: Dienstpflichten der Soldaten, ZBR 1993, 161; ders.: Ahndung von Dienstvergehen im Wehrdisziplinarverfahren, ZBR 2002, 382; Stam, Fabian: Strafverfolgung von Bundeswehrsoldaten im Auslandseinsatz, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2010, 628; Walz, Dieter: Ton und Inhalt von Bescheiden, NZWehrr 1974, 128; Weingärtner, Dieter: Zur disziplinaren Würdigung ehrverletzender Äußerungen zum Nachteil von Kameraden in Petitionen von Soldaten, NZWehrr 1987, 11.
I. Allgemeines
1. Entstehung der Vorschrift
1
§ 12 des REntw.[1] bestimmte:
Der Soldat muss im dienstlichen Verkehr die Wahrheit sagen.
Die Begr. des REntw.[2] fiel dem gegenüber wesentlich umfangreicher aus. Diese Pflicht sei in den REntw. aufgenommen worden, weil sie das Erfordernis jeder Gemeinschaft sei, „die für schwerste Bewährungen zusammengeschlossen“ sei. Bei Vernehmungen im Strafverfahren brauche der Soldat sich jedoch nicht selbst zu belasten. Der „dienstliche Verkehr“ umfasse nicht nur den Verkehr „von unten nach oben“; zu ihm gehörten auch Äußerungen außerhalb des Dienstes mit dienstl. Bezug. Diese Interpretationshinw. gelten bis heute fort.
2
Der BR forderte in seiner Stellungnahme,[3] § 12 zu streichen. Das moralische Verhalten von Soldaten lasse sich nicht gesetzl. regeln.
3
Die BReg[4] hielt dem gegenüber an ihrem Entw. fest. Es gehe um die Aufstellung einer Rechtspflicht. Von der Wahrheit könne im mil. Bereich „Entscheidendes“ abhängen.
4
In den Ausschussberatungen nahm die Best. breiten Raum ein. Im Rechtsausschuss schlug der Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU)[5] vor, die Best. zu streichen. Die Mehrheit, angeführt von dem Abg. Schröter (SPD)[6], folgte ihm darin nicht. Der Vertreter des BMVg ergänzte die Notwendigkeit einer expliziten gesetzl. Regelung der Wahrheitspflicht dahingehend, dass der Soldat im Manöver mit Annahmen arbeite. Dies bringe ihn in Versuchung, „es nicht ganz so genau mit der Wahrheit zu nehmen“. Im Krieg sei die höhere Führung völlig verraten, wenn sie sich nicht auf die Richtigkeit von Meldungen verlassen könne.[7]
Die BReg wurde gebeten, eine neue Formulierung vorzulegen, die den Einwand des Abg. Dr. Arndt (SPD)[8], es gebe keine unbeschränkte Wahrheitspflicht, berücksichtigen sollte.
Bereits in der nächsten Sitzung des Rechtsausschusses[9] schlug der Vertreter der BReg vor, § 12 so zu fassen:
Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.
Nach längerer Debatte[10] über die Fragen, ob die Wahrheitspflicht des Untergebenen mit einem entspr. Fragerecht des Vorg. korrespondiere, und ob auch der Vorg. gegenüber dem Untergebenen zur Wahrheit verpflichtet sei, beschloss der Ausschuss, Satz 2 als eigenen Abs. 2 zu platzieren. Damit sollte der Eindruck vermieden werden, dass es sich nur um eine Pflicht des Untergebenen handele. Im Anschreiben an den Sicherheitsausschuss, den späteren VertA, sollte zusätzlich hervorgehoben werden, dass der Dienst nicht etwas rechtfertigen könne, was nach dem GG nicht erlaubt sei. Unzulässige Befehle zur Abgabe einer Meldung sollten damit verhindert werden. Aus den Materialien nicht zu entnehmenden Gründen ist dieser Hinw. unterblieben.[11]
5
Der Ausschuss für Beamtenrecht folgte dem Votum des Rechtsausschusses.[12]
6
Der VertA und das Plenum des BT änderten am Text der Vorschrift nichts mehr. Der VertA[13] legte nochmals die Notwendigkeit einer gesetzl. Normierung der Wahrheitspflicht dar. Von dienstl. Aussagen hänge u.a. die Erteilung von Befehlen mit erheblicher Folgewirkung ab. Mit Abs. 2 sei ein unzulässiges Eindringen in die private Sphäre des Soldaten verboten.
2. Änderungen der Vorschrift
7
Materiellrechtl. entspricht der heutige § 13 noch dem seinerzeitigen § 12, so wie er vom Plenum des BT beschlossen worden war.
8
Durch Art. 1 Nr. 12 des SGÄndG wurde die Überschrift „Wahrheitspflicht“ durch „Wahrheit“ ersetzt. Dies wurde mit der „sprachlichen Anpassung“ der Überschrift des § 13 an die Überschriften der §§ 11 bis 19 begründet.[14]
Mit der Neubekanntmachung des SG vom 14.2.2001[15] wurde, der neuen Rechtschreibung folgend, das Wort „muß“ in Abs. 1 durch das Wort „muss“ ersetzt.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse
9
Das BeamtStG und das BBG kennen keine ausdrückliche spezielle Verpflichtung des Beamten zur Wahrheit.[16] Während der Beratungen des SG in den Ausschüssen des BT[17] wurde davon ausgegangen, die Wahrheitspflicht der Bundesbeamten ergebe sich aus ihrer Verpflichtung, die Vorg. zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG; § 55 Satz 1 BBG a.F. – jetzt: § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Rspr. des BVerwG hält eine ausdrückliche Normierung der Wahrheitspflicht für Beamte für nicht erforderlich, weil sie sich aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses als einem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis (§ 4 BBG) von selbst ergebe. Sie sei notwendiger und elementarer Bestandteil der Rechtsbeziehungen zwischen Dienstherrn und Beamten, denn Treue setze Vertrauen, dieses wiederum Wahrheit und Offenheit voraus. Die Wahrheitspflicht des Beamten werde sowohl von der Pflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG als auch von der Grundpflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) mit umfasst.[18]
Vor dem Hintergrund des Stellenwertes, welcher der Wahrheitspflicht der Soldaten bei den Beratungen des SG beigemessen wurde,[19] war es sinnvoll, für Soldaten als einziger Gruppe im öff. Dienst eine konkrete gesetzl. Einzelpflicht zu kodifizieren.
Die soldatische Wahrheitspflicht wurde mit § 42 WStG besonders strafbewehrt, wobei der dort sanktionierte Kern einer „Unwahren dienstlichen Meldung“ (u.a.) eine schwerwiegende Folge (i.S.v. § 2 Nr. 3 WStG) als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt (vgl. näher Rn. 31).
10
Die ZDv A-2160/6 1.17 enthält eine Darstellung der „Verletzung der Wahrheitspflicht bei Vernehmungen als Beschuldigter bzw. Beschuldigte.
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Absatz 1
a) Zweckbestimmung
11
SK können nur dann rasch und sicher geführt werden, wenn die ihrer Führung vorliegenden Erkenntnisse ohne weitere – zeitaufwändige – Nachprüfung zuverlässig und sachlich richtig sind.[20] Dies gilt insbes. in einem bewaffneten Konflikt.
Der 2. WDS des BVerwG[21] bedient sich folgender Standardformel:
„(...) kommt der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich besondere Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Wahrheitspflicht unter allen Pflichtenregelungen des öffentlichen Dienstrechts allein im Soldatengesetz ausdrücklich normiert ist. Es ist im Übrigen evident, dass eine Armee bei der Durchführung ihres Auftrags sowohl im Frieden als auch im V-Fall[22] auf wahrheitsgemäße Meldungen und Angaben nicht verzichten kann. Jede Verletzung der Wahrheitspflicht ist daher ihrer Eigenart nach eine schwere Verfehlung.“
Es mag dahinstehen, ob der Umstand, dass allein für Soldaten eine ausdrückliche gesetzl. Verankerung der Wahrheitspflicht erfolgt ist, eine solche „Normüberhöhung“ zu begründen vermag. Jedenfalls rechtfertigt die gesetzliche Regelung einen Vertrauenstatbestand innerhalb der Streitkräfte dahingehend, grds. von der Richtigkeit dienstlich relevanter Äußerungen ausgehen zu dürfen, egal ob diese Äußerung von Vorgesetzten, Untergebenen oder Gleichgestellten erfolgt.
b) § 13 und Grundgesetz
12
§ 13 berührt das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Soweit § 13 in dieses Grundrecht eingreift, ist dies entweder über den Gesetzesvorbehalt gem. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. z.B. den §§ 185 ff. StGB oder Art. 17a Abs. 1 GG zulässig.
c) „Der Soldat“
13
„Der Soldat“ ist jeder Soldat, unabhängig davon, in welcher Rolle er im konkreten Fall auftritt. Die Wahrheitspflicht gilt für Vorg. und Untergebene grds. gleichermaßen.[23] So darf der Untergebene seinen Vorgesetzten nicht anders informieren, als es seinem Vorstellungsbild entspricht, und auch der Vorgesetzte den Untergebenen nicht über Sachverhalte täuschen.
Ausnahmen sind vorstellbar, wenn der Vorg. dem Untergebenen gegenüber aus Gründen des Datenschutzes, oder weil andere Interessen Dritter betroffen sind, verschwiegen bleiben muss. In diesen Fällen kann der Vorg. sogar verpflichtet sein, den genauen Sachverhalt zu „verschleiern“.[24]
14
Der Soldat schuldet eine wahrheitsgemäße Äußerung als Dienstpflicht gegenüber dem Dienstherrn. Die Wahrheitspflicht besteht nicht nur gegenüber den unmittelbaren Vorg., sondern in dienstl. Angelegenheiten „schlechthin“[25], d.h. bspw. auch gegenüber Dienststellen der BwVerw.
15
Der Untergebene kann eine Verletzung des § 13 Abs. 1 ihm gegenüber nicht mit der Beschwerde geltend machen. Hinzu kommen muss eine behauptete Verletzung von Individualrechten, etwa aus den §§ 185 ff. StGB.[26] Hingegen enthält § 13 Abs. 2 ein zu einem subjektiv-öff. Recht erstarktes Reflexrecht des Soldaten auf Einhaltung einer Vorgesetztenpflicht.[27]
16
Auch wenn im Fall einer bloßen Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber einem anderen Soldaten keine Dienstpflichtverletzung gesehen werden kann, soll dies eine Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB nicht ausschließen (sog. Drittbezogenheit).[28] Diese Auffassung verkennt, dass Dienstpflicht und Amtspflicht korrespondieren. Wenn der Soldat keine Dienstpflichtverletzung begangen hat, haftet er nicht gem. § 839 BGB.
d) „in dienstlichen Angelegenheiten“
17
„Dienstliche Angelegenheiten“ sind alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge,[29] die den Bereich der Bw als Teil der Exekutive[30] berühren. Hierzu rechnen auch Angelegenheiten privater Natur,[31] sofern ihre Kenntnis dienstl. Zwecken dient, z.B. im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen.
Besonderheiten gelten für folgende Verfahren:
18
– | Strafverfahren. Wird der Soldat einer Straftat beschuldigt, ist er nicht verpflichtet, vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den ordentlichen Gerichten wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sofern er sich dadurch selbst belasten würde.[32] Dies folgt aus dem Grds., dass niemand gezwungen werden darf, durch eigene Aussage die Voraussetzung für seine strafgerichtl. Verurteilung zu liefern, er also ein Schweigerecht hat („nemo tenetur se ipse accusare“). Dieser Grds. gehört zu den anerkannten Prinzipien des Strafprozesses[33] und ist vom BVerfG als Teil des allg. Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt worden.[34] Er wird konkretisiert durch die Schweigerechte auch für beschuldigte Soldaten im Strafverfahren gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO und § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO.[35] |
19
Der Grds., sich nicht selbst belasten zu müssen, kennt Ausnahmen. Das BVerfG hält es insbes. bei gesetzl. angeordneten Auskunftspflichten für zulässig, dass in bestimmten Fällen dem Informationsinteresse Dritter der Vorrang vor dem Interesse eines Einzelnen an seinem Schutz gegen erzwungene Selbstbezichtigung gebührt.[36] Gerade Soldaten im Einsatz können daher trotz der Gefahr der Selbstbelastung durch Befehl zur Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 (und zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Meldung nach § 13 Abs. 2) angehalten werden, wenn ihr persönliches Interesse, eine Pflichtwidrigkeit zu verschweigen, hinter gravierenden dienstl. Interessen zurücktreten muss.[37] Allerdings hat der Gesetzgeber bisher nicht in § 13 die vom BVerfG analog bei der Aussagepflicht des Gemeinschuldners im Konkursverfahren[38] erkannte Gesetzeslücke geschlossen, in einem solchen Fall den durch die Auskunftspflicht zur Selbstbelastung gezwungenen Soldaten vor der Verwertung seiner Aussage im Rahmen einer Strafverfolgung zu schützen. Für das Strafverfahren muss gesetzl. klargestellt werden, dass eine Aussage, die unter dem Zwang zur Wahrheit zustande gekommen ist, einem Beweisverwendungsverbot oder zumindest einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. |
20
Sagt der Soldat als Zeuge in einem Strafverfahren vor Strafverfolgungsbehörden (insbes. Polizei, Staatsanwaltschaft) oder Gerichten über dienstl. Sachverhalte aus, ist er nicht gem. § 13 Abs. 1 verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind keine Organe der Bw. Den Soldaten trifft aber die für alle Staatsbürger geltende Pflicht zur wahrheitsgemäßen Zeugenaussage nach den strafprozessualen Vorgaben (vgl. insbes. aus der StPO: § 48 Abs. 1, § 52, § 55, § 57, § 161a Abs. 1, § 163 Abs. 3).[39] |
21
– | Gerichtl. Disziplinarverfahren. Wie in einem Strafverfahren, ist der beschuldigte Soldat in einem gerichtl. Disziplinarverfahren gegen ihn nicht verpflichtet, wahrheitsgemäße, ihn selbst belastende Angaben zu machen.[40] Zwar enthält die WDO, anders als die klarstellenden Regelungen in § 32 Abs. 4 Satz 3 und 4 WDO für das behördliche (einfache) Verfahren, für das gerichtl. Verfahren selbst keine entspr. Vorschriften. Dennoch gilt der allg. Rechtsgrds.,[41] dass niemand mit eigenen Angaben an seiner Überführung mitwirken,[42] demzufolge hierzu auch nicht gezwungen werden darf. Dieses Schweigerecht erwächst jedoch nicht[43] in ein Recht auf Lüge.[44] Vielmehr wird eine Lüge für sich genommen nur nicht sanktioniert.[45] |
22
– | Behördliches (einfaches) Disziplinarverfahren. Ermittelt der DiszVorg. in seiner eigenen Funktion, hat der beschuldigte Soldat das Recht, die Aussage zu verweigern (§ 32 Abs. 4 Satz 3 WDO). Eine Aussage darf ihm nicht befohlen werden. Macht der Soldat von seinem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch, muss er wahrheitsgemäße Angaben machen (§ 32 Abs. 4 Satz 4 WDO).[46] Für Aussagen vor dem WDA gilt § 13 Abs. 1 nicht, da dieser als „Organ der Rechtspflege“ und nicht als Exekutivorgan der Bw handelt.[47] Führt der DiszVorg. Vernehmungen im Auftrag des WDA durch, gilt die Wahrheitspflicht nicht.[48] Der auf Ersuchen des WDA handelnde DiszVorg. wird in diesem Fall aufgrund des Auftrages eines Organs der Rechtspflege der Bw und im Rahmen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens tätig. Der DiszVorg. hat den zu vernehmenden Soldaten vorab darüber zu belehren, dass die Vernehmung im Auftrag des WDA im Rahmen von Vorermittlungen (§ 92 WDO)[49] oder von Ermittlungen nach Einleitung eines gerichtl. Disziplinarverfahrens (§ 97 WDO)[50] stattfindet und deshalb weder eine Aussage- noch eine Wahrheitspflicht besteht. |
23
– | Gerichtl. Antrags-/Beschwerdeverfahren. Auch insoweit ist der Soldat nicht verpflichtet, wahrheitsgemäß vorzutragen.[51] Andererseits hat der Soldat die tatsächlichen und rechtl. Folgen einer Falschaussage zu bedenken. So führen bspw. unwahre Angaben betreffend Sachentscheidungsvoraussetzungen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.[52] Außerdem schließt ein disziplinar nicht zu ahndender Verstoß gegen § 13 Abs. 1 in solchen Fällen eine disziplinare Maßregelung wegen anderer Dienstvergehen (z.B. Verletzung des § 12) nicht aus.[53] |
24
– | Förmliche Beschwerden/Eingaben. In Beschwerden nach der WBO und Eingaben/Petitionen an Dienststellen der Bw hat der Soldat wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Andernfalls verstößt er zumindest gegen seine Pflicht aus § 13 Abs. 1.[54] Das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO steht dem nicht entgegen. Weiterhin kann auch hier die Unwahrheit die Unzulässigkeit, jedenfalls aber die Unbegründetheit des Rechtsmittels nach sich ziehen. Anders verhält es sich mit Eingaben an den WBeauftr und die Parlamente. Der WBeauftr und die Parlamente sind keine Organe der Bw; ihnen gegenüber ist der Soldat im Hinblick auf § 13 Abs. 1 nicht zur Wahrheit verpflichtet.[55] |
e) „die Wahrheit“
25
Wahr ist eine Meldung, ein Bericht, eine Aussage, eine Äußerung, eine Angabe usw., wenn der vorgetragene oder eingegebene Sachverhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Da allerdings nur Tatsachen einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind, kann sich die Wahrheitspflicht auch nur darauf beziehen. Den Wahrheitsgehalt zu bewerten ist bei der Vorlage von Urkunden und anderen unbestreitbaren Tatsachen leichter als bei der Schilderung von Beobachtungen. Der DiszVorg. hat in solchen Fällen stets zu berücksichtigen, dass es eine „objektive“[56] Wahrheit nur selten gibt, insbes. dann nicht, wenn ein Zeuge Wertungen vornimmt oder Überzeugungen äußert.
f) „sagen“
26
Die Pflichtverletzung kann in der falschen Darstellung oder dem Bestreiten eines Sachverhalts bestehen.[57] Da aber „sagen“ ein aktives Handeln bedeutet, kann ein Verschweigen allenfalls im Rahmen einer Melde- oder sonstigen Mitteilungspflicht[58] bestehen.[59] Eine solche Meldepflicht kann sich angesichts einer konkret-individuellen Forderung auf Grundlage von § 13 Abs. 2 ergeben, unabhängig davon für Vorgesetzte im Rahmen ihrer Dienstaufsichtspflicht nach § 10 Abs. 2,[60] schlussendlich infolge der vereinzelt durch den Dienstherrn auferlegten konkret-generellen Meldepflichten (vgl. Rn. 29). Das Tatbestandsmerkmal „sagen“ umfasst jede Mitteilung, Meldung, Informationsübermittlung oder Angabe durch einen Soldaten in dienstl. Angelegenheiten. Es ist nicht auf mündliche Äußerungen oder bestimmte Übermittlungsformen oder -medien begrenzt. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 liegt außer bei unwahren mündlichen Angaben auch vor bei Eintragungen in amtl. Unterlagen mit urkundlichem Charakter, z.B. in Taucherdienstbücher[61], Schießkladden[62] o.ä. schriftl. Unterlagen. Vom Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 sind zudem Kommunikationsformen und Informationsübermittlungen über elektronische Medien eingeschlossen, sofern dies in dienstl. Angelegenheiten geschieht oder solche betrifft. Dies gilt auch für im dienstl. Bereich verwendete elektronische Zeiterfassungssysteme.[63]
Der Soldat kann gegen die Wahrheitspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen.[64]