Kitabı oku: «Strafrecht Allgemeiner Teil», sayfa 5

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VII. Internationale Bezüge des Strafrechts

76Schon die insbesondere durch die §§ 5–7 StGB begründete Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf bestimmte Auslandstaten verdeutlicht, dass das Strafrecht keine rein nationale Materie darstellt. Auch in weiteren Bereichen gewinnen die internationalen Bezüge des Strafrechts zunehmend an Bedeutung.[74] Eine maßgebliche Beeinflussung des nationalen Strafrechts erfolgt zunächst durch die Einbindung Deutschlands in die supranationale Rechtsordnung der EU. Als Reaktion auf schwerwiegende und systematische Menschenrechtsverletzungen wurde ein eigenständiges Völkerstrafrecht und in Deutschland ein Völkerstrafgesetzbuch entwickelt.[75]

|26|1. Europarecht und Strafrecht

77Ein Zusammenwirken von europarechtlichen Vorschriften und dem Strafrecht ist im Wesentlichen in zweierlei Hinsicht denkbar. Zum einen können auf europäischer Ebene selbständige Strafvorschriften existieren, welche entsprechend den Tatbeständen des StGB bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen („Europäisches Strafrecht“ im engeren Sinne; hierzu sogleich Rn. 78). Von zum gegenwärtigen Zeitpunkt größerer Praxisrelevanz ist jedoch die mittelbare Beeinflussung, welche nationale (Straf-)Vorschriften durch das Europarecht erfahren. Sie ergibt sich insbesondere daraus, dass die nationalen Gesetzgeber keine Vorschriften erlassen dürfen, die im Widerspruch zu ihren europarechtlichen Verpflichtungen stehen. Darüber hinaus hat die Auslegung nationaler Vorschriften auf eine Art und Weise zu erfolgen, die dem Europarecht soweit wie möglich zur Geltung verhilft (vgl. hierzu bereits Rn. 32 sowie noch Rn. 79).

a) „Europäisches Strafrecht“

78Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert kein eigenständiges Europäisches Strafrecht im klassischen Sinne.[76] Insbesondere verfügt die EU über kein eigenes Strafgesetzbuch mit unionsrechtlichen Strafnormen. Allerdings enthält der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einige wenige Regelungen für den Erlass supranationaler Straftatbestände, so bspw. in Art. 325 Abs. 4 eine Vorschrift zur Betrugsbekämpfung und in Art. 79 Abs. 2 c, d eine Norm, nach der die EU Maßnahmen gegen illegale Einwanderung und Menschenhandel ergreifen kann. Nach mehrheitlich vertretener Auffassung wird durch diese Vorschriften eine Kompetenz zum Erlass von Kriminalstrafrecht auf europäischer Ebene begründet,[77] so dass die EU zukünftig in einigen eng begrenzten Regelungsbereichen eigenständige Strafnormen erlassen könnte.

b) Beeinflussung des deutschen Strafrechts durch das Recht der EU

79Das Recht der EU beeinflusst nachhaltig die Schaffung, Anwendung und Auslegung des deutschen Strafrechts. Dabei spricht man von einer „Europäisierung“ des nationalen Strafrechts.[78] Diese äußert sich zunächst darin, dass das Unionsrecht eine Obergrenze für das nationale Strafrecht schafft, d.h. Deutschland darf keine Strafnormen erlassen bzw. aufrechterhalten, wenn diese gegen Unionsrecht verstoßen. Für die Strafgerichte ist neben dem bereits skizzierten Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung (vgl. Rn. 32) darüber hinaus der Anwendungsvorrang des Unionsrechts[79] von besonderer Bedeutung. Das Recht der EU geht dem nationalen Recht im Kollisionsfall vor. Lässt sich eine Strafnorm auch im Wege unionsrechtskonformer Auslegung |27|nicht in einer Weise interpretieren, die mit dem Unionsrecht in Einklang steht, darf sie daher nicht angewendet werden. Zugleich bildet das Unionsrecht auch eine Untergrenze für die nationale Strafverfolgung. Da die EU (noch) nicht über ein eigenes Strafgesetzbuch verfügt, sieht sie sich mit dem Problem konfrontiert, dass sie die ihr zustehenden Rechtsgüter nicht durch ein eigenes Strafrecht schützen kann. Infolge der die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3EUV treffenden Loyalitätspflicht haben diese daher ihr nationales Sanktionssystem in den Dienst der EU zu stellen, um hierdurch einen effektiven Rechtsgüterschutz auch auf europäischer Ebene zu gewährleisten.[80]

80Die augenscheinlichste Beeinflussung des deutschen Strafrechts durch das Europarecht erfolgt durch Sekundärrechtsakte, die auf eine Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen abzielen.[81] Insbesondere können das Europäische Parlament und der Rat Richtlinien[82] zur Angleichung nationaler Strafvorschriften erlassen, wofür sie in Art. 83AEUV mit der erforderlichen Kompetenz ausgestattet werden. Art. 83 Abs. 1AEUV betrifft den Bereich besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität, Art. 83 Abs. 2AEUV enthält eine generalklauselartige Kompetenznorm, wonach Richtlinien zur Angleichung nationaler Strafvorschriften erlassen werden dürfen, wenn diese unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet ist, auf dem bereits Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind. Begrenzt wird die Möglichkeit der Strafrechtsangleichung durch Art. 83 Abs. 3AEUV, wonach ein Mitgliedstaat ein Veto gegen den Erlass einer Richtlinie einlegen kann, wenn diese grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde.[83] Darüber hinaus hat das BVerfG in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon[84] der Möglichkeit zur Angleichung des deutschen Strafrechts an europarechtliche Vorgaben ausdrückliche Grenzen gesetzt. Nach seiner Auffassung hängt das nationale Strafrecht von der individuellen Geschichte und Kultur eines jeden Mitgliedstaates ab und fällt grundsätzlich unter die nationale Souveränität.[85] Prinzipiell könne erst nach einem mitgliedstaatlichen und demokratisch legitimierten Entscheidungsprozess feststehen, welches Verhalten als strafbar zu bewerten ist, so dass die Kompetenztitel im AEUV zurückhaltend zu interpretieren seien.[86]

|28|2. Völkerstrafrecht

81Gegenstand des Völkerstrafrechts[87] sind diejenigen Normen, die eine unmittelbare Strafbarkeit von einzelnen Personen nach dem Völkerrecht begründen. Das Völkerstrafrecht nimmt auf ein individuelles Verhalten Bezug und stellt dieses unter Strafe und ist daher Strafrecht im Sinne des in Rn. 1, 3 skizzierten Begriffsverständnisses. Da es auf völkerrechtlichen Rechtsquellen, d.h. insbesondere völkerrechtlichen Verträgen, Völkergewohnheitsrecht und (subsidiär) allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruht, ist es aber zugleich Teil des Völkerrechts.

82Nach Art. 5IStGH-Statut unterliegen der Gerichtsbarkeit des IStGH das Verbrechen des Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression. Als ein wesentlicher Fortschritt im materiellen Völkerstrafrecht kann die Kodifizierung eines allgemeinen Teils im Teil 3 des Römischen Statutes angesehen werden. Insbesondere werden verschiedene Formen der Täterschaft (Art. 25 Abs. 3a) und Teilnahme (Art. 25 Abs. 3b, c und d), Versuch und Rücktritt (Art. 25 Abs. 3f), Vorgesetztenverantwortlichkeit (Art. 28), subjektive Unrechtselemente (Art. 30), Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 31, z.B. Notwehr in Abs. 1c) sowie Tatbestands- und Verbotsirrtum (Art 32) geregelt.

83Gemäß Art. 17IStGH-Statut wird der Internationale Strafgerichtshof nur tätig, wenn die nationalen Gerichtshöfe nicht willens oder fähig sind, ein vom IStGH-Statut erfasstes Verbrechen zu verfolgen. Um diesem sog. Komplementaritätsprinzip Rechnung zu tragen hat der deutsche Gesetzgeber ein eigenes Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) geschaffen, welches am 30.6.2002 in Kraft getreten ist.[88] Das VStGB ist von den nationalen Gerichten unmittelbar anzuwenden und bestimmt insbesondere die Strafbarkeitsvoraussetzungen für den Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen.[89]

VIII. Strafrechtlich relevante Handlung

84Grundvoraussetzung jeglicher Strafbarkeit und damit Grundelement der Strafbarkeitsprüfung ist das Vorliegen einer Handlung im Rechtssinne. Tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft kann nur ein menschliches Verhalten sein. Daher beginnt die Prüfung, inwieweit der Tatbestand eines Strafgesetzes verletzt ist, mit der Frage, ob überhaupt eine Handlung vorliegt. In der Regel kann |29|diese Prüfung in der Klausur jedoch kurz und nur gedanklich durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise wird schon das Vorliegen einer Handlung problematisch und in der Fallbearbeitung erörterungsbedürftig sein.

85Der Handlungsbegriff erfasst die beiden Unterbegriffe aktives Tun (Bsp.: A ersticht O mit einem Messer, § 212 Abs. 1 StGB) und Unterlassen (Bsp.: A rettet seinen Sohn nicht vor dem Ertrinken, obwohl ihm dies möglich wäre, §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

1. Handlungslehren

86Zur Bestimmung dessen, was eine Handlung ist, sind verschiedene Handlungslehren entwickelt worden[90]:

87Nach der älteren kausalen Handlungslehre ist eine Handlung jede Verursachung oder Nichthinderung einer Veränderung in der Außenwelt durch willensgesteuerte körperliche Tätigkeit. Auf einen bestimmten Handlungssinn soll es dabei nicht ankommen. Eine Handlung wird nach der kausalen Handlungslehre naturalistisch – gleichsam als Naturereignis – begriffen. Da aber das menschliche Verhalten gerade als Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit betrachtet werden soll, grenzen andere Lehren den Handlungsbegriff stärker ein. So stellt die finale Handlungslehre darauf ab, ob eine zielgerichtete Tätigkeit vorliegt.[91] Die soziale Handlungslehre nimmt eine strafrechtlich relevante Handlung nur an, wenn das menschliche Verhalten sozial erheblich ist.[92] Ein personaler Handlungsbegriff versteht die Handlung als Persönlichkeitsäußerung.[93] Gegen alle Handlungslehren sind verschiedene Einwände erhoben worden, z.B. gegen die kausale Handlungslehre, dass sie sinnentleert sei, gegen die finale, dass sie unbewusste Fahrlässigkeit nicht erfassen könne, gegen die soziale und personale, dass sie keinen trennscharfen Begriff lieferten. Wesentlich aber ist – ohne dass es der Entscheidung zwischen den Handlungslehren bedarf – die Aussonderung von Nicht-Handlungen, also die Feststellung von Fällen, in denen keine Handlung vorliegt. Nicht-Handlungen sind Geschehensabläufe, die ohne Steuerung oder Steuerbarkeit durch die geistigen Kräfte eines Menschen ablaufen. Keine Handlungen sind daher:

 Körperbewegungen im Zustand der Bewusstlosigkeit oder des Schlafs.

 Reine Reflexbewegungen, die nur auf körperlich-physiologische Reize zurückgehen.

 Bewegungen aufgrund von unkontrollierbaren Krämpfen.

 Bewegungen, die durch vis absoluta, d.h. unwiderstehliche Gewalt, erzwungen werden.

88|30|Bsp.: A stößt B plötzlich in eine Fensterscheibe, die zerbricht. B ist nicht wegen Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB, zu bestrafen, weil schon keine Handlung des B vorliegt (aber Strafbarkeit des A, weil der Stoß eine Handlung darstellt).

89Von den Bewegungen, die durch vis absoluta erzwungen werden, sind solche Bewegungen abzugrenzen, die lediglich durch vis compulsiva, d.h. den Willen beugende Gewalt, erzwungen werden. Schlägt bspw. der starke A solange auf den B ein, bis dieser sich dem Willen des A beugt und die Schaufensterscheibe des Geschäfts von O einschlägt, so liegt eine Handlung des B vor. Ob er letztendlich wegen Sachbeschädigung zu bestrafen ist, betrifft die Wertungsfrage, ob er gerechtfertigt oder entschuldigt ist.

90Im Gegensatz zu reinen Reflexbewegungen sind Handlungen anzunehmen bei Affekthandlungen und bei automatisierten Verhaltensweisen. Dies verdeutlicht folgendes Bsp.: Der Autofahrerin A fliegt ein Insekt ins Auge. Durch ihre ruckartige Abwehrbewegung verliert sie die Kontrolle über ihren PKW und verursacht einen Zusammenstoß. Die Abwehrreaktion ist nicht völlig unwillkürlich, sondern willentlich, auch wenn sie unüberlegt erfolgt. Somit liegt eine Handlung im Rechtssinne vor.[94]

91Teilweise kann die Frage, ob eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegt, von einer sorgfältigen Ermittlung des zutreffenden Anknüpfungspunktes für die Strafbarkeitsprüfung abhängen. So kann einer (straflosen) Nicht-Handlung als (strafbares) Vorverhalten eine Handlung vorausgegangen sein. Hiervon ist etwa auszugehen, wenn A eine Kerze anzündet, um im Bett zu lesen, hierbei jedoch einschläft und im Schlaf die Kerze umstößt, woraufhin das von A bewohne Mietshaus abbrennt. Zwar ist das Umstoßen der Kerze im Schlaf keine Handlung. Jedoch ist das Anzünden der Kerze vor dem Einschlafen Anknüpfungspunkt, um eine fahrlässige Brandstiftung zu prüfen (§ 306d StGB).

2. Leitentscheidungen

92BGHSt 23, 156, 159ff.; Strafrechtlich relevante Handlung: Ein KFZ-Führer, der weder Alkohol genossen noch Medikamente zu sich genommen hat und sich auch im Übrigen in einem ausgeruhten Zustand befindet, ermüdet infolge der Monotonie des Fahrtverlaufs und gerät infolgedessen von der Fahrbahn ab. – Nach Auffassung des BGH ist in dem Einschlafen eine strafrechtlich relevante Handlung zu sehen, da der Erfahrungssatz gelte, dass ein Kraftfahrer, bevor er während der Fahrt einschläft, deutliche Zeichen der Ermüdung an sich wahrnehmen und auf diese reagieren kann.

93OLG Hamm NJW1975, 657; Strafrechtlich relevante Handlung (vgl. schon Rn. 90): Eine PKW-Fahrerin verursacht bei einer Fahrt auf einer Landstraße einen Verkehrsunfall bei dem mehrere Personen leicht verletzt werden, weil sie durch eine ruckartige Handbewegung zur Abwehr einer ihr ins Auge geflogenen Fliege die Kontrolle über ihr Fahrzeug verliert und auf die Gegenfahrbahn gerät. – Die Abwehrreaktion stellt keine Reflex- bzw. reflexartige |31|Bewegung, sondern eine Handlung im strafrechtlichen Sinne dar. Reflexe sind Körperbewegungen, bei denen die Erregung der motorischen Nerven nicht vom Willen beherrschbar ist, sondern ohne Mitwirkung des Bewusstseins ausgelöst wird. Dazu gehören Krämpfe und Erbrechen. Die Abwehrreaktion mit der Hand beruht dagegen auf einer willentlichen Steuerung des Bewusstseins. Zwar gehen solche Abwehr- oder Schreckensbewegungen sehr schnell vonstatten. Trotz dieser Schnelligkeit fehlt es jedoch nicht am willentlichen Antrieb.

IX. Zusammenfassung

 Strafrecht ist der Teil des öffentlichen Rechts, der die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines mit staatlicher Strafe bedrohten Verhaltens bestimmt.

 Das StGB ist unterteilt in einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. Der Allgemeine Teil gilt für alle Straftaten des Besonderen Teils und trifft Regelungen über die Strafbarkeitsvoraussetzungen (§§ 1–37), die Rechtsfolgen einer Straftat (§§ 38–76a) und die Strafverfolgungsvoraussetzungen (§§ 77–79b).

 Aufgabe des Strafrechts ist es, Rechtsgüter zu schützen. Man unterscheidet Individualrechtsgüter, die dem Einzelnen zustehen, und Kollektivrechtsgüter, die sich auf die Allgemeinheit beziehen.

 Die absoluten Strafzwecktheorien sehen den Sinn der Strafe in der gerechten Vergeltung und Sühne der Straftat zum Ausgleich von Unrecht und Schuld.

 Nach den relativen Straftheorien soll die Strafe einem bestimmten Zweck dienen, der Prävention. Spezialprävention ist die Einwirkung auf einen Einzelnen zur Strafverhütung. Generalprävention ist die präventive Einwirkung auf die Allgemeinheit.

 Nach der herrschenden Vereinigungstheorie hat die Strafe ihren Sinn in der Prävention, wird aber zugleich durch das Maß der Schuld begrenzt.

 Das Gesetzlichkeitsprinzip in Art. 103 Abs. 2GG und § 1 StGB enthält vier Teilgrundsätze: Keine Strafe ohne formelles Gesetz, das Bestimmtheitsgebot, das Rückwirkungsverbot und das Analogieverbot.

 Es gibt vier klassische Auslegungsmethoden: Grammatische, systematische, historische und teleologische Auslegung. Daneben kann vereinzelt die verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung zu berücksichtigen sein.

 Der Grundaufbau der Straftat ist dreigliedrig: 1. Tatbestand, 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld.

 Nach der Einteilung der Erscheinungsformen der Straftaten ist zu unterscheiden nach: Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB), Qualifikation und Privilegierung, Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten, Erfolgs- und Tätigkeitsdelikten, Begehungs- und Unterlassungsdelikten, versuchten, vollendeten und Unternehmensdelikten sowie eigenhändigen, Sonder- und Allgemeindelikten.

 |32|Die §§ 3–7 StGB bestimmen die räumliche und personelle Geltung des deutschen Strafrechts. Grundprinzip ist das in § 3 StGB normierte Territorialitätsprinzip.

 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert kein europäisches Strafrecht im klassischen Sinne. Stattdessen beeinflusst das Unionsrecht die Schaffung und Auslegung nationalen Strafrechts („Europäisierung des nationalen Strafrechts“).

 Gegenstand des Völkerstrafrechts sind diejenigen Normen, die eine unmittelbare Strafbarkeit von einzelnen Personen nach dem Völkerrecht begründen.

 Die Handlung ist das Grundelement der Strafbarkeitsprüfung. Keine Handlungsqualität haben Geschehensabläufe, die ohne Steuerung oder Steuerbarkeit durch die geistigen Kräfte eines Menschen ablaufen (z.B. Körperbewegungen im Schlaf oder reine Reflexbewegungen).

X. Übungsfälle

1 Dem Elektriker E gelang es, von seiner Wohnung aus heimlich städtische Stromleitungen anzuzapfen. Den so erlangten elektrischen Strom nutzt er, um seine Wohnung zu beleuchten. Hat E sich wegen eines Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (nach RGSt 32, 165)?

2 Der österreichische Staatsbürger Ö versendet per Post von Wien nach München eine Briefbombe an den deutschen Politiker P. Wie von Ö geplant, explodiert die Bombe beim Öffnen der Post durch P. P wird dadurch getötet. Hat sich Ö nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?

[Zum Inhalt]

|33|2. Kapitel Tatbestand
I. Überblick

94Die Grundlage strafrechtlichen Unrechts bildet die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes.[95] Erst der Umstand, dass eine Person (möglicherweise) die tatbestandlichen Voraussetzungen einer bestimmten Strafnorm erfüllt, also bspw. vorsätzlich einen anderen Menschen tötet (vgl. § 212 Abs. 1 StGB), bietet Anlass, der Frage nach einer etwaigen Strafbarkeit nachzugehen. Insbesondere werden die Prüfungspunkte „Rechtswidrigkeit“ und „Schuld“ überhaupt erst dann relevant, wenn feststeht, dass eine Person tatsächlich tatbestandsmäßig gehandelt hat. Wer durch sein Verhalten keinen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, muss sich also gar nicht erst auf einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund berufen, um seine Straflosigkeit zu begründen, da als Ausfluss der durch Art. 2 Abs. 1GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ein Verhalten solange erlaubt ist, wie es nicht ausdrücklich verboten ist.

95Der Tatbestand wird durch ein Zusammenspiel von Elementen aus dem Besonderen und dem Allgemeinen Teil des Strafrechts geprägt. Die speziellen Voraussetzungen aus dem Besonderen Teil konkretisieren das allgemeine Schema aus Tab. 2 (Rn. 43). So ergibt sich bspw. als Schema für den Tatbestand des Totschlages nach § 212 Abs. 1 StGB, der als Taterfolg den Tod eines anderen Menschen voraussetzt:

Tab. 3:

96Tatbestand des Totschlags


1. objektiver Tatbestand
ein anderer Mensch
Tod
Kausalität
objektive Zurechnung
2. subjektiver Tatbestand
Vorsatz

97|34|Aus dem Allgemeinen Teil sind im Rahmen des objektiven Tatbestands bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten somit die Kausalität und die objektive Zurechnung zu prüfen, im subjektiven Tatbestand der Vorsatz. Kausalität und objektive Zurechnung haben die Frage zum Gegenstand, wie die Handlung des Täters mit einem bestimmten Erfolg objektiv verknüpft ist. Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (bei § 212 Abs. 1 StGB: Der Tod eines Menschen) begründet noch nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, vielmehr muss der Erfolg gerade vom Täter kausal und objektiv zurechenbar verursacht worden sein.[96]

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