Kitabı oku: «AGB-Recht», sayfa 15

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hh) Dynamische Verweisung

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AGB werden permanent überarbeitet; die Notwendigkeit hierzu besteht gerade seit der Schuldrechtsreform. Der Verwender wird versuchen, die Änderungen auch auf bereits abgeschlossene Verträge zu erstrecken.

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Beispiel 27


a) Es gelten unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung.
b) Es gelten unsere AGB, die wir jederzeit nach unserem Belieben mit Wirkung auch für den abgeschlossenen Vertrag ändern können.

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Im Schrifttum wird (durchaus zu Recht) eine solche Klausel wie im Beispiel 27 für unwirksam gehalten[58]; nach hier vertretener Ansicht folgt dies aus § 307 I 2 BGB, da AGB, die in stetig geänderter Fassung gelten sollen, für den Kunden nicht transparent sind. Das in AGB ausbedungene Recht des Verwenders, seine Vertragsbestandteil gewordenen AGB nachträglich einseitig zu ändern, hält der Inhaltskontrolle ausnahmsweise dann stand, wenn es auf Fälle nachträglich aufgetretener Äquivalenzstörungen und Regelungslücken begrenzt und inhaltlich so bestimmt ist, dass der Umfang, in dem der Verwender zur einseitigen Änderung der AGB befugt sein soll, in einer für den Klauselgegner transparenten Weise formuliert ist[59]. Eine andere Frage ist, ob die späteren Änderungen der AGB kraft einer solchen dynamischen Verweisung Vertragsbestandteil werden. Der BGH hat dies ohne nähere Begründung bejaht[60]. Im Schrifttum wird außerhalb von Dauerschuldverhältnissen eine Einbeziehung späterer AGB für möglich gehalten[61]. Zutreffend dürfte demgegenüber die Annahme sein, dass spätere Änderungen unabhängig von der Natur des Schuldverhältnisses nicht Vertragsbestandteil werden (§ 305 II Nr. 2 BGB); denn der Kunde hat keine zumutbare Möglichkeit, sie zur Kenntnis zu nehmen: Jene Änderungen existieren bei Vertragsschluss nicht und sind daher auch keiner Kenntnisnahme zugänglich.

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Die einzige Chance, geänderte AGB in den Vertrag einzubeziehen, besteht darin, bereits in die ursprünglichen AGB eine Erklärungsfiktion aufzunehmen: Das Schweigen des Kunden auf eine ihm zur Kenntnis gegebene Neufassung der AGB mag als Zustimmung gedeutet werden. Eine solche Fiktion stellt einen grundsätzlich zulässigen Weg dar, um spätere Anpassungen von AGB in den Vertrag einzubeziehen. Sie muss freilich vor dem Klauselverbot des § 308 Nr. 5 BGB Bestand haben[62]. Namentlich muss dem Klauselgegner genügend Zeit belassen werden, um sich mit den geänderten Bedingungen auseinanderzusetzen. Nach dieser Vorschrift unwirksam ist etwa eine Klausel in AGB von Pay-Back-Systemen, wonach der Kunde zusammen mit der Pay-Back-Karte die Allgemeinen Teilnahmebedingungen erhält und diese mit der ersten Benutzung der Karte (z.B. Punktesammeln) anerkennt[63]. Werden die Teilnahmebedingungen dem Kunden dann tatsächlich später zusammen mit der Karte übersandt, werden sie nicht Vertragsbestandteil[64].

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Beispiel 28

Nachträgliche Anpassungen unserer AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der geänderten Vertragsbestimmungen widerspricht.

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Wenn freilich der Kunde wie im Beispiel 28 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, ist die Einbeziehung der geänderten AGB gescheitert. Namentlich ist der Verwender in diesem Fall nicht berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen[65].

d) Lesbarkeit

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Zur zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme gehört schließlich, dass die AGB, sofern sie schriftlich vorformuliert werden, für den Kunden lesbar sein müssen; AGB, bei denen dies nicht der Fall ist, werden nach § 305 II Nr. 2 BGB nicht Vertragsbestandteil. Es entspricht freilich geübter und vom Gesetzgeber hingenommener Praxis, dass der Text AGB in kleinen Druckbuchstaben niedergelegt ist. Der Kleindruck kann jedoch dann nicht mehr toleriert werden, wenn er so extreme Ausmaße annimmt, dass die AGB nur noch mit der Lupe entziffert werden können[66]. So hat der BGH (sogar im kaufmännischen Verkehr!) mit Recht die Einbeziehung von AGB abgelehnt, die in zwei 9,5 cm breiten Spalten auf einer nicht ganz DIN A 4 großen Seite mit mehr als 150 Zeilen pro Spalte bei allenfalls 1 mm Zeilenhöhe und noch geringerem Zeilenabstand gedruckt waren; solche AGB können selbst mit der Lupe nur mühevoll zur Kenntnis genommen werden[67]. Ganz ähnlich lag ein vom OLG Hamburg entschiedener Fall, in dem die AGB des Verwenders auf einer DIN A 4 großen Seite in 3 Spalten zu je 5,8 cm Breite abgedruckt waren: Dort umfasste eine Spalte ebenfalls 150 Zeilen bei 1 mm Zeilenhöhe und 0,5 mm Zeilenabstand. Nur die Überschriften über den Klauseln waren in Schwarz, der Text der Klauseln dagegen in Grau gedruckt. Solche AGB können, wie das OLG zutreffend ausführte, selbst im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht Vertragsbestandteil werden[68]. Das OLG Hamm beanstandete zu Recht AGB, die in zwei je 9 cm breiten Spalten mit je 71 Zeilen auf einer Länge von 12,6 cm abgedruckt waren; auch von ihnen konnte der Kunde nicht zumutbar Kenntnis nehmen[69]. Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern wird im Schrifttum eine Mindestgröße von 8 pt vorgeschlagen[70]; das verdient Zustimmung. Blassgraue Schrift auf blassblauem Papier zu lesen ist dem Klauselgegner – egal ob Unternehmer oder Verbraucher – nicht zuzumuten[71].

e) Rücksichtnahme auf erkennbare körperliche Behinderung

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Die Schuldrechtsreform hat die Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 II BGB insoweit (im Vergleich zum früheren Recht) verschärft, als der Verwender nunmehr bei der „zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme“ auf eine ihm erkennbare körperliche Behinderung des Kunden Rücksicht nehmen muss. Erkennbar ist die Behinderung namentlich dann, wenn der Kunde ausdrücklich auf sie (z.B. auf eine besondere Sehschwäche, die das Lesen der AGB maßgeblich erschwert) aufmerksam macht[72]. Freilich soll vom Verwender nicht verlangt werden können, die AGB in unterschiedlicher Schriftgröße vorzuhalten[73]. Wenn man dem folgt, kann freilich der Schutzzweck des § 305 II Nr. 2 BGB nur noch dann erreicht werden, wenn der Verwender dem Kunden die AGB auf andere Weise, etwa akustisch wahrnehmbar macht. Man kann mit gutem Grund bezweifeln, dass das Vorhalten einer Tonbandkassette mit den AGB oder gar das Vorlesen der AGB den Verwender weniger belastet[74]. Im Schrifttum wird denn auch eine zurückhaltende Handhabung des auf Menschen mit Behinderung gemünzten Zusatzes empfohlen[75]. Insgesamt dürfte die Vorhaltung von AGB in unterschiedlicher Schriftgröße das für alle Beteiligten am wenigsten umständliche Mittel sein, um dem sehbehinderten Kunden die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen. Wo der Kunde gänzlich blind ist, müssen die AGB, sofern sie nicht vorgelesen werden, in Blindenschrift zur Verfügung stehen[76].

f) Der für die Möglichkeit der Kenntnisnahme maßgebliche Zeitpunkt

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Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB muss dem Klauselgegner vor Vertragsschluss gewährt werden[77]. Dies Erfordernis lässt sich nicht als bloßer funktionsloser Formalismus abtun[78]. Denn diese Möglichkeit der Kenntnisnahme bildet die Grundlage für das (nach § 305 II BGB ebenfalls erforderliche) Einverständnis des Klauselgegners mit der Geltung der AGB. So ist es mit Recht nicht für ausreichend erachtet worden, wenn Kreditkartenbedingungen zusammen mit der Karte verschickt werden[79]; denn in diesem Moment ist der Kartenvertrag bereits geschlossen. Der Karteninhaber kann sich zu diesem Zeitpunkt keine sinnvolle Meinung mehr zu der Frage bilden, ob er der Einbeziehung der AGB des Kartenausstellers zustimmen möchte. Wird der Vertrag fernmündlich geschlossen, so bereitet die Einbeziehung von AGB vor diesem Hintergrund freilich Probleme; denn hier bliebe, sofern die AGB dem Kunden nicht bereits vorliegen, als „zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme“ vor Vertragsschluss allenfalls das (kaum praktikable) Vorlesen der Klauseln am Telefon übrig. Da das Einbeziehungserfordernis des § 305 II Nr. 2 BGB den Klauselgegner schützt, kann dieser auf die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verzichten. Freilich wird man einen solchen Verzicht im konkreten Einzelfall nicht schon daraus herleiten können, dass der Kunde, obwohl er auf die AGB des Verwenders hingewiesen wurde, ohne Weiteres den Vertrag schließt[80]. Vielmehr muss der Verwender den Kunden ausdrücklich fragen, ob er vor Vertragsschluss die AGB einsehen möchte, und der Kunde diese Frage verneinen, d.h. auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausdrücklich verzichten[81]. Nur diese strenge Handhabung verträgt sich mit der oben Rn. 56 für richtig gehaltenen Auffassung, dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit der Kenntnisnahme unaufgefordert eröffnen muss. Nicht überzeugend erscheint es demgegenüber, wenn es für die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme als ausreichend angesehen wird, dass die AGB unverzüglich nachgereicht werden[82]. Denn in diesem Zeitpunkt bleibt dem Kunden keine Chance mehr, ein mögliches Einverständnis mit jenen AGB zu reflektieren: der Vertrag ist dann vielmehr verbindlich geschlossen.

g) Unzulässige Bestätigungsklauseln

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Versuche des Verwenders, die Einbeziehung seiner AGB mit Hilfe von Bestätigungsklauseln sicherzustellen, werden in der Rechtsprechung mit Recht kritisch gesehen. Eine vorformulierte Bestätigung des Kunden, wonach er von den AGB des Verwenders Kenntnis genommen habe, ist nach § 309 Nr. 12 a BGB und ebenso nach § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam[83]. Denn es liegt im Verantwortungsbereich des Verwenders, dem Kunden die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme zu verschaffen, und der Verwender muss im Streitfall beweisen, dass dem Kunden diese Möglichkeit gegeben wurde.

Anmerkungen

[1]

Zutreffend Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 156.

[2]

Ausdrücklich für Erfordernis eines Hinweises in einem solchen Fall BGH WM 1988, 607, 610.

[3]

OLG Köln NJW-RR 1987, 53, 54; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 148; a.A. – Text der AGB auf Aushang nicht ausreichend – Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 145.

[4]

Ebenso Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 147.

[5]

Schmidt NJW 2011, 1633, 1636 f.

[6]

Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 145; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 147.

[7]

So aber LG Berlin MDR 1980, 404.

[8]

Vgl. dazu oben Teil 1 Rn. 19 f.

[9]

Zutreffend OLG Frankfurt WM 1989, 760, 761.

[10]

Zutreffend OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 993, 994.

[11]

BGH WM 1991, 1138, 1139.

[12]

Stoffels AGB-Recht, Rn. 278.

[13]

BGHZ 109, 192, 196 (für VOB/B; vgl. dazu näher unten Rn. 79 ff.); LG Frankfurt NJW-RR 1992, 441 f. (für Kreditkartenbedingungen; zustimmend Köndgen NJW 1996, 558, 564.

[14]

Ebenso AG Frankfurt BB 1978, 524 f.; im Grundsatz auch LG Frankfurt NJW 1984, 1626.

[15]

So aber Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 149; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 147.

[16]

So (teilweise für Internet-, teilweise für Btx-Angebote) OLG Köln NJW-RR 1998, 1277, 1278; LG Aachen NJW 1991, 2159, 2160; LG Bielefeld NJW-RR 1992, 955; LG Frankenthal NJW-RR 1992, 954; LG Freiburg NJW-RR 1992, 1018; LG Wuppertal NJW-RR 1991, 1148, 1149; Bartl DB 1982, 1097, 1101; Ernst NJW-CoR 1997, 165, 167; Köhler NJW 1998, 185, 189.

[17]

OLG Köln NJW-RR 1998, 1277, 1278.

[18]

LG Münster DB 2000, 663, 664; Köhler NJW 1998, 185, 189; Löhnig NJW 1997, 1688, 1689; Mehrings BB 1998, 2373, 2379; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 149a; Waldenberger BB 1996, 2365, 2368 f. Noch strenger Borges ZIP 1999, 130, 135: „Mache man die Einbeziehung davon abhängig, daß der Verwender die AGB zum Download zur Verfügung stelle, so stelle man es in den Risikobereich des Kunden, ob er die technischen Möglichkeiten habe, die AGB zu speichern und auszudrucken. Diese Risikoverteilung sei AGB-rechtlich nicht tragbar; AGB könnten daher beim Vertragsschluß im Internet überhaupt nicht einbezogen werden“. Weniger streng dagegen Berger NJW 2001, 1530, 1534, der es generell ausreichen läßt, wenn die AGB über einen link angeklickt werden und auf dem Bildschirm gelesen werden können.

[19]

OLG Hamburg WM 2003, 581, 583; vgl. zur Erfüllung der Hinweispflicht im Internet bereits oben Rn. 34 f.

[20]

MK/Wendehorst BGB, § 312i Rn. 104.

[21]

Stoffels AGB-Recht, Rn. 281.

[22]

Zutreffend BGH NJW 2007, 2549 Rn. 29; NJW 2009, 1486 Rn. 13; LG Düsseldorf NJW 2003, 3062, 3063.

[23]

LG Dortmund WRP 2011, 385, 386.

[24]

Wie hier BGHZ 109, 192, 196 (für Einbeziehung der VOB/B gegenüber Kunden, der mit der Branche nicht vertraut ist); ferner LG München ZIP 1980, 992, 993; Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 145; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 93.

[25]

So aber (und deshalb gegen das Erfordernis unaufgeforderter Verschaffung der Kenntnismöglichkeit) Locher NJW 1977, 1801, 1802; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 148.

[26]

Eingehend dazu, insbesondere zum Prinzip der kundenfeindlichsten und -freundlichsten Auslegung, unten Teil 3 Rn. 111 ff.

[27]

Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.1993, ABl. EG Nr. L 95 vom 21.4.1993, 29 ff.

[28]

Zutreffend LG Berlin NJW 1982, 343, 344.

[29]

Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 151.

[30]

KG MMR 2016, 601 Rn. 18. Die damals verwendeten AGB von Whatts App wurden aus diesem Grunde wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB) für unwirksam erklärt.

[31]

Näher dazu Schäfer JZ 2003, 879, 882 f.

[32]

BGHZ 51, 55, 59 f.

[33]

AG Köln WuM 2009, 450 f.

[34]

Vgl. Soergel/Stein BGB, § 2 AGBG Rn. 19; Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 142; Thyssen Die Haftungsfreizeichnung im Deliktsrecht und in der Gefährdungshaftung, 1997, S. 80 f.; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 152.

[35]

BGH NJW 1982, 331, 333; BGH NJW 1982, 2380.

[36]

LG Berlin WM, 1974, 322; wohl auch OLG Köln ZIP 1981, 390, 392: Unbedenklichkeit eines in AGB der Lufthansa enthaltenen Vorbehalts zu Gunsten abweichender Haftungsbeschränkungen „in dem anwendbaren Recht“.

[37]

Wie hier Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 142; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 152.

[38]

Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 152.

[39]

Nach OLG Schleswig NJW 1995, 2858 (dort entschieden zur Vorgängerregelung des § 568 BGB a.F.). Siehe zur Würdigung einer solchen Klausel unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots noch unten Teil 3 Rn. 320.

[40]

OLG Schleswig NJW 1995, 2858, 2859.

[41]

Zutreffend AG Bad Homburg NJW 1984, 2637, 2638.

[42]

So aber LG München I BB 1979, 702; Willenbruch BB 1981, 1976, 1978 f. Nach Thümmel/Oldenburg BB 1979, 1067, 1070 soll die Klausel „soweit gesetzlich zulässig“ nicht einmal unklar i.S.d. § 305c II BGB, sondern in vollem Umfang wirksam sein.

[43]

Zutreffend Lindacher BB 1983, 154, 157.

[44]

So aber bei zweifelhafter Rechtslage OLG Stuttgart NJW 1981, 1105, 1106; Bunte NJW 1981, 2661 f.; Lindacher BB 1983, 154, 157; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 88.

[45]

Ebenso BGH NJW 1993, 1061, 1062; NJW 1996, 1407, 1408; OLG Stuttgart NJW 1981, 1105, 1106; Garrn JA 1981, 151, 156; Hensen JA 1981, 132, 136; Lindacher BB 1983, 154, 157; MK/Basedow BGB, § 305 Rn. 75; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 153; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 Rn. 88.

[46]

Zutreffend Garrn JA 1981, 156; Soergel/Stein BGB, § 2 AGBG Rn. 19; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 153.

[47]

Zutreffend Lindacher BB 1983, 154, 157, der freilich abermals Fälle einer objektiv zweifelhaften Rechtslage von diesem Verdikt ausnehmen will.

[48]

Thümmel/Oldenburg BB 1979, 1067, 1070.

[49]

Dazu näher Teil 4 Rn. 725 ff.

[50]

BGHZ 86, 135, 138; LG Braunschweig NJW-RR 1986, 639; LG Karlsruhe NJW-RR 1986, 152, 153.

[51]

Vgl. BGH NJW 2005, 1183, 1184, 1185; Müller NJW 1996, 1520; Schmidt NJW 2011, 1633, 1636; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 152a.

[52]

BGHZ 109, 192, 196; BGH WM 1991, 1138, 1139; BGH DB 1999, 2308, 2309.

[53]

Zutreffend OLG Celle NJW-RR 1997, 82.

[54]

BGHZ 111, 388, 390 ff. = NJW 1990, 3197, 3198 f.

[55]

Ablehnend auch Tempel NZBau 2003, 465, 468.

[56]

Zutreffend BGHZ 86, 135, 138.

[57]

OLG Frankfurt NZBau 2017, 480 Rn. 28.

[58]

Stoffels AGB-Recht, Rn. 288; dagegen sprach sich der BGH (NJW 2002, 507) für die Wirksamkeit einer dynamischen Verweisung im vorformuliertem Heimvertrag auf einen Rahmenvertrag aus.

[59]

BGHZ 136, 394, 401 f.; BGH NJW 1999, 1865 f.

[60]

BGH NJW 1983, 2701, 2702 (für Darlehensvertrag).

[61]

Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 125, 165.

[62]

BeckOGK/Weiler BGB, Stand 1.4.2018, § 308 Nr. 5 Rn. 42.

[63]

BGH NJW 2010, 864 Rn. 40.

[64]

Nord/Manzel NJW 2010, 3756, 3757.

[65]

OLG Köln NJW 1996, 1065.

[66]

Vgl. außer den nachfolgend zitierten Entscheidungen noch BGH WM 1986, 769, 770.

[67]

BGH NJW 1983, 2772, 2773; NJW-RR 1986, 1311. Vgl. aber OLG Saarbrücken BB 2008, 2649, 2650: 1 mm Zeilenhöhe bei schwarzer Farbe auf weißem Untergrund ist hinreichend lesbar.

[68]

OLG Hamburg BB 1987, 1703, 1704.

[69]

OLG Hamm NJW-RR 1988, 944.

[70]

Schmidt NJW 2011, 1633, 1635.

[71]

Schmidt NJW 2011, 1633, 1635.

[72]

AnwK/Kollmann BGB, § 305 Rn. 65; vgl. auch Graf von Westphalen NJW 2002, 12, 13: „Die Behinderung ist nur „erkennbar“, wenn sie aktuell und dem Verwender bekannt ist.

[73]

Begr. RegE, BT-Drucks. 14/6040, 150.

[74]

Mit Recht kritisch Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland/Schäfer Das neue Schuldrecht, Kap. 8 Rn. 13; ders. JZ 2003, 879, 880 f.

[75]

Staudinger/Schlosser BGB § 305 Rn. 150.

[76]

Stoffels AGB-Recht, Rn. 284.

[77]

Wie hier Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 97; Ulmer /Brandner/Hensen AGB-Recht/ Ulmer/Habersack § 305 Rn. 155.

[78]

So aber Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 149.

[79]

OLG Köln WM 1993, 369 f.; LG Frankfurt NJW-RR 1992, 441, 442; AG Freudenstadt NJW-RR 1994, 238, 239.

[80]

So aber Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 149; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 87.

[81]

AG Krefeld NJW-RR 1997, 245; Heinrichs NJW 1997, 1407, 1409.

[82]

So aber Schmidt NJW 2011, 1633, 1637.

[83]

LG Heidelberg RdTW 2017, 275 Rn. 39 ff.; für Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 12 b BGB auch OLG Koblenz BauR 2017, 2178 Leitsatz 1a. Dagegen hat der BGH (BB 1983, 15, 16) eine Klausel gebilligt, wonach der Kunde bestätigt, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, und sich mit deren Geltung einverstanden erklärt; siehe dazu unten Rn. 98.

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