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Literaturverzeichnis

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Band 2, Schuldrecht 1, §§ 241–432, 12. Auflage 1990 Band 3, Schuldrecht 2, §§ 433–515, AGB-Gesetz, ABzG, EAG, EKG, UN-KaufAbk, 12. Auflage 1991 Band 5.2, Schuldrecht 3, §§ 320–327, 13. Auflage 2005

Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen


Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 255–304 (Leistungsstörungsrecht 1), Neubearbeitung (Einzelband) 2014 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 305–310, UKlaG (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), Neubearbeitung (Einzelband) 2013 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 433–487; Leasing (Kaufrecht und Leasingrecht), Neubearbeitung (Einzelband) 2014 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 765 –778, Neubearbeitung (Einzelband) 2012

Stoffels, Markus AGB-Recht, 3. Auflage 2015

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Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen › 1. Kapitel Die Vertragsbedingungen

1. Kapitel Die Vertragsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

I. Begriff der Vertragsbedingungen

II. Einseitige Erklärungen des Verwenders

III. Vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite

IV. Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse

I. Begriff der Vertragsbedingungen

1

Tipp

Vertragsbedingungen sind Bestandteile von mehrseitigen Rechtsgeschäften, die bereits geschlossen worden sind oder noch geschlossen werden sollen.

1. Vertragsabschlussklauseln

2

Dabei reicht es aus, wenn beim Kunden der Eindruck erweckt werden soll, die fragliche Klausel diene dazu, Rechte und Pflichten aus einem Vertrag zu regeln[1]. Auszuscheiden aus dem Begriff der „Vertragsbedingungen“ sind hingegen zum einen einseitige Erklärungen des Verwenders, zum zweiten Rechtsverhältnisse, die nicht durch Vertrag, sondern durch Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind, und zum dritten reine Wissenserklärungen, etwa Produktinformationen in Katalogen[2]. Keine Vertragsbedingungen sind außerdem Klauseln, die das Zustandekommen des Vertrags betreffen, die also die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses definieren.

3

Beispiel 1

In den Teilnahmebedingungen einer Zahlenlotterie heißt es: „Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn der Originalschein in der Zentrale des Betreibers eingegangen, der Inhalt des Originalscheins vollständig und richtig aufgezeichnet und beide Abschnitte und die Aufzeichnungen durch Verschluss rechtzeitig gesichert worden sind.

4

Mit der Klausel im Beispiel 1 stellt der Betreiber klar, dass die Entgegennahme des Lottoscheins durch die Annahmestelle noch nicht zum Vertragsschluss führt. Es werden also die Voraussetzungen definiert, unter denen der Antrag des Teilnehmers auf Abschluss eines Spielvertrags angenommen ist. Diese Klausel betrifft nicht den Inhalt des Vertrags, sondern bereits den Tatbestand des Vertragsschlusses und gehört daher nicht zu den „Vertragsbedingungen“. Die Klausel unterliegt daher keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB[3]. Geht der Lottoschein auf der Annahmestelle verloren, kommt daher kein Spielvertrag zustande. Aber selbst wenn man die Klausel im Beispiel 1 als Vertragsbedingung ansehen wollte, wäre mit ihr nicht mehr gesagt, als dass die Lotto-Annahmestelle nicht Empfangsbevollmächtigter des Betreibers ist. Da es dem Betreiber freisteht, Empfangsvertreter zu bestimmen oder dies bleiben zu lassen, wäre die Klausel, wenn sie denn AGB wäre, jedenfalls nach § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.

5

Wohl aber können Vertragsschlussklauseln dann „Vertragsbedingungen“ sein, wenn sie eine in §§ 145 ff. BGB nicht enthaltene Bindung des Klauselgegners an sein Vertragsangebot enthalten oder der Vertragserklärung des Klauselgegners einen Inhalt beilegen, den dieser nicht sinnvoll gemeint haben kann. Wesentliche Bedeutung kommt hier nicht zuletzt dem Klauselverbot des § 308 Nr. 1 BGB zu. In solchen Fällen bringt diejenige Vertragspartei, welche die Vertragsabschlussklausel einführt, mit dem Klauselgegner, der sich damit einverstanden erklärt, eine Art Vorvertrag zustande, in dem die Modalitäten geregelt werden, unter denen der eigentlich angestrebte Vertrag zustande kommen soll.

6

Beispiel 2


a)
b)

7

Die Klausel in Beispiel 2 a) ist „Vertragsbedingung“. Denn der Kunde erklärt sich, indem er die Klausel akzeptiert, bereit, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung mit einem bestimmten Inhalt gegen sich gelten zu lassen – nämlich mit dem Inhalt, dass die Reise nach Maßgabe des Reiseprospekts gebucht wird. Mit diesem Inhalt ist die Klausel nach § 307 I 1 BGB unwirksam[4]. Denn der Kunde bucht die Reise auf der Basis der Beschreibung im Internet und nicht auf der Basis eines Prospekts, den er im Zeitpunkt der Buchung noch gar nicht gelesen haben kann. Wenn also die Angaben im Prospekt von denen im Internet abweichen, wird der Vertragserklärung des Kunden ein anderer Inhalt als derjenige beigelegt, den der Reiseveranstalter nach §§ 133, 157 BGB als vom Kunden gewollt ansehen muss.

8

Die Klausel im Beispiel 2 b) ist „Vertragsbedingung“. Denn der Kunde lässt sich, indem er die Klausel akzeptiert, darauf ein, dass der Händler bestimmt, wie und vor allem wann ein Vertrag zustande kommt. Da eine bestimmte Frist nicht genannt ist, innerhalb derer die Bestellung des Kunden angenommen worden sein muss, weicht die Klausel von § 147 II BGB ab. Sie ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam[5]. Sie enthält insbesondere nicht eine bloße Wiederholung der in § 147 II BGB getroffenen Regelung[6]. Denn sie ist so zu lesen, dass der Händler die Bestellung zu jedem beliebigen Zeitpunkt annehmen und den Vertrag zustande bringen kann. Damit ist der Kunde unbefristet an sein Angebot gebunden. Die Annahmefrist ist mit anderen Worten „nicht hinreichend bestimmt“.

9

Um die Annahmefrist in einem solchen Fall mit hinreichender Bestimmtheit zu versehen, müsste der Verwender wenigstens zusätzlich angeben, bis wann er spätestes die Ware versenden bzw. mit der bestellten Leistung beginnen wird. Bei einem Stromlieferungsvertrag hat der BGH eine Klausel gebilligt, wonach der Vertrag wirksam wird, wenn der Versorger dem Kunden die Bestellung bestätigt und der Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Beginn der Belieferung[7]. Die Klausel war deshalb wirksam, weil sie speziell auf den Fall des Lieferantenwechsels gemünzt war (hier kann es bei der Beendigung des Altvertrages immer zu Verzögerungen kommen) und weil in den AGB des Versorgers zugleich vermerkt war, wann mit der Belieferung begonnen werden sollte – nämlich bei Bestellungen bis zum 20. eines Monats zu Beginn des übernächsten Monats. Ohne derartige Besonderheiten ist auch in Stromlieferungsverträgen eine Klausel, wonach der Vertrag mit schriftlicher Bestätigung seitens des Versorgers zustande kommt, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam[8].

10

§ 308 Nr. 1 BGB verbietet außerdem unangemessen lange Bindungsfristen. So wurde im Online-Versandhandel eine Bindungsfrist von fünf Tagen als zu lang befunden[9]. Erhebliche praktische Bedeutung haben Angebotsklauseln in Immobilienkaufverträgen erlangt. Bei bereits fertiggestellten[10] und ebenso bei noch zu errichtenden[11] Objekten (z.B. Eigentumswohnungen) ist dem Verkäufer nach Ansicht des BGH auf dem Boden des § 147 II BGB eine Annahmefrist von vier Wochen zuzubilligen: Das ist der Zeitraum, den der Verkäufer typischerweise benötigt, um die Bonität des Kaufinteressenten zu prüfen. Bindungsfristen in AGB, die wesentlich darüber hinausreichen, sind nach § 308 Nr. 1 BGB unzulässig. Deshalb hat der BGH eine (als AGB zu qualifizierende) Klausel, wonach der Käufer vier Monate und drei Wochen an sein Angebot gebunden sein sollte, nach dieser Vorschrift für unwirksam erklärt[12]. Eine sechswöchige Bindung des Käufers an sein Angebot in AGB des Verkäufers wurde vom OLG Dresden toleriert[13], vom BGH aber für unangemessen lang erklärt[14], weil der Verkäufer nach Ansicht des BGH kein schutzwürdiges Interesse an einer wesentlichen Verlängerung der gesetzlichen Bindungsfrist ins Feld führen konnte. Und selbst wenn solche Interessen doch einmal anzuerkennen sind, beträgt die absolute Höchstgrenze für eine zulässige Angebotsbindung in AGB eines Immobilienverkäufers nach Ansicht des BGH drei Monate[15]. Die Annahmefrist beginnt auf dem Boden des § 147 II BGB mit der Absendung des Angebots. Klauseln in AGB des Verkäufers, die den Fristbeginn von Umständen abhängig machen, welche der Kaufinteressent nicht beeinflussen kann (z.B. Eingang des Angebots beim Verkäufer), sind i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB „nicht hinreichend bestimmt“ und damit unwirksam[16]. Keinen gangbaren Ausweg bildet es, wenn der Verkäufer das Kaufangebot sofort annimmt, sich aber durch AGB den Rücktritt vorbehält. Denn diese Klausel erzielt ein ähnliches Ergebnis wie eine einseitige Bindung des Käufers an sein Angebot. Sie hält daher einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 308 Nr. 3 BGB nicht stand, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, ein Interesse an der Schwebelage darzutun, welches so gewichtig ist, dass es auch eine Angebotsbindungsklausel am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB zu rechtfertigen vermöchte[17].

11

§ 308 Nr. 1 BGB wirkt sich ferner bei Fortgeltungsklauseln auf, die ebenfalls im Grundstücksverkehr verwendet wurden. Danach gilt ein Kaufangebot nach Ablauf der Bindungsfrist als unwiderrufliches Angebot weiter, kann also vom Verkäufer (der diese Klausel in AGB verwendet) immer noch angenommen werden, wenn es nicht vorher vom Kaufinteressenten widerrufen worden ist. Ob eine solche Fortgeltungsklausel in AGB wirksam ist, ist streitig. Einige halten sie für wirksam, weil der Verwender sich bei einem widerruflichen Angebot schon im Ansatz keine Annahmefrist vorbehalte[18]. Andere fordern für ihre Wirksamkeit, dass die Fortgeltung zeitlich begrenzt wird[19]. Der BGH hält mit Recht jedenfalls eine unbefristete Fortgeltungsklausel für unwirksam. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kaufinteressent sein Angebot widerrufen kann[20]: Solange das Angebot weiter gilt, weiß der Klauselgegner nicht, ob es noch zum Vertragsschluss kommt; er kann, wenn die Annahme erst nach langer Zeit erklärt wird, von dieser überrascht werden.

12

Schwierigkeiten bereiten Angebotsbindungsklauseln in Wohnraummietverträgen. Wenn der Mieter, typischerweise nach Besichtigung der Wohnung, sein Interesse am Abschluss eines Mietvertrags bekundet, wird man einerseits dem Vermieter eine gewisse Bedenkzeit einräumen müssen, bis er ein entsprechendes Vertragsangebot annimmt; er mag etwa Informationen über die Bonität des Mieters und dessen Verträglichkeit und Zuverlässigkeit als Vertragspartner einholen wollen[21]. Andererseits wäre der Mieter, solange er an ein Vertragsangebot gebunden ist, faktisch daran gehindert, sich anderweitig nach Wohnungen umzusehen – was umso schwerer wiegt, als der Wohnraumbedarf in den meisten Fällen innerhalb eines kurzen Zeitfensters gedeckt werden muss[22]. Und da der Mietvertrag nach § 550 BGB der Schriftform bedarf, kann sich ohnehin keine der beiden Parteien sicher sein, dass der Vertrag zustande kommt, bevor er unterschrieben ist. Für die gewillkürte Schriftform hat eben dieser Gedanke in § 154 II BGB Ausdruck gefunden. Nun haben wir es bei § 550 BGB mit einer gesetzlichen Schriftform zu tun, deren Nichteinhaltung freilich nicht wie sonst (§ 125 S. 1 BGB) zur Nichtigkeit des Vertrags im Ganzen, sondern nur zum Wegfall seiner Befristung führt. Die Interessenlage ist jedoch keine andere als bei der gewillkürten Schriftform. Wenn aber ohnehin keine Partei vor der schriftlichen Fixierung des Vertrags endgültige Sicherheit erwarten darf, kann dies nur bedeuten, dass die Bindung der Parteien an ein abgegebenes Vertragsangebot i.S.d. § 145 Hs. 2 BGB ausgeschlossen ist; der Ausschluss ergibt sich zwar nicht aus einer ausdrücklichen Erklärung des Antragenden, wohl aber aus den Umständen. Eine Klausel in AGB des Vermieters, dass der Mieter – egal wie lang oder kurz – an sein Angebot gebunden ist, weicht folglich von § 145 Hs. 2 BGB ab und unterliegt daher nach § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle. Für den Mieter ist eine solche Bindung angesichts der Situation, in der er sich bei der Wohnungssuche befindet, unzumutbar. Die Angebotsbindung in AGB des Vermieters ist daher nach § 307 I 1 BGB unwirksam[23]. Unwirksam ist konsequent auch eine Klausel, welche den Mieter für den Fall, dass die Wahl des Vermieters auf ihn fällt und er – der Mieter – den Vertrag alsdann aber nicht abschließt, dazu verpflichtet, eine Abstandsgebühr zu zahlen. Denn diese Klausel erzeugt eine mittelbare Angebotsbindung.

13

Kritisch zu beurteilen sind Versuche, die einseitige Bindung einer Partei an einen in Aussicht genommenen Vertrag durch die Konstruktion einer aufschiebenden Bedingung herbeizuführen. Das sieht dann etwa so aus: (1) Der Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Verwender erklärt, der Vertrag solle unbedingt verbindlich werden. (2) Der Verwender hat das Recht, auf den Bedingungseintritt zu verzichten mit der Wirkung, dass die Bedingung dann endgültig ausgefallen ist und der Vertrag letztlich niemals Wirksamkeit erlangt. Im Ergebnis hat der Verwender es allein in der Hand, ob und wann der Vertrag wirksam wird; der Klauselgegner hat keine Chance, das zu beeinflussen. Auf eine solche Konstruktion ist § 308 Nr. 1 BGB anwendbar[24]. Rechtskonstruktive Schwierigkeiten bereitet es freilich, die Rechtsfolge zu bestimmen, wenn man eine vorformulierte Bedingung nach dem vorstehend beschriebenen Muster für unwirksam erklärt. Würde man nur die Bedingung streichen, wäre der Vertrag von Anfang an unbedingt geschlossen. Der Klauselgegner würde dann an einem Vertrag festgehalten, vor dem er gerade deshalb geschützt werden muss, weil sein Zustandekommen so lange in der Schwebe lag. Daher ist der Vertrag in diesem Fall nach § 306 III BGB ausnahmsweise im Ganzen nichtig.

2. Interne Anweisungen

14

Es liegt wiederum keine Vertragsbedingung vor, wenn nachgeordnete Mitarbeiter oder Zweigniederlassungen intern angewiesen werden, im Geschäftsverkehr mit Kunden bestimmte Verfahrensweisen anzuwenden. An einer Vertragsbedingung fehlt es daher, wenn eine Bank ihre Filialen anweist, für die Nichteinlösung von Schecks und die Nichtausführung von Lastschriften mangels Deckung Gebühren zu erheben[25]. Eine solche Handhabung kann freilich gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB verstoßen. Es kann nämlich geschehen, dass das Verhalten, zu dem die Filialen angewiesen worden sind, als unangemessene Benachteiligung des Kunden anzusehen wäre, wenn es Gegenstand einer Vertragsbedingung wäre. Im soeben gebildeten Beispiel 1 ist eben dies der Fall: Eine Bank darf für Nichtausführung von Lastschriften und Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung keine Gebühren erheben[26]. Dann darf sie nicht dadurch das gleiche Ergebnis erzielen, dass sie in ihrer tatsächlich geübten Geschäftspraxis den Kunden so stellt, als schuldete dieser eine solche Gebühr. Das Umgehungsverbot des § 306a BGB gilt mithin nicht bloß für die Inhalts-, sondern ebenso für die Einbeziehungskontrolle und darüber hinaus für die Einordnung von Geschäftspraktiken als AGB, mithin ebenso für die §§ 305 bis 305c BGB[27].

15

Wenn ein Kfz-Hersteller (bzw. dessen Leasing-Tochter) seinen Vertragshändlern „Abwicklungsrichtlinien“ für das Leasinggeschäft zuleitet und darum bittet, diese Richtlinien – in denen wesentliche Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Parteien enthalten sind – „zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme“ gegenzuzeichnen, handelt es sich nicht mehr um bloße interne Anweisungen, sondern um echte Vertragsbedingungen. Die Bezeichnung „Richtlinien“ kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Hersteller die Absicht hegt, ein Rechtsregime zu errichten, auf dessen Basis die Vertragspraxis zwischen ihm und seinen Vertragshändlern gelebt werden soll[28].

Anmerkungen

[1]

Vgl. LG Köln ZIP 1997, 1328 f.: Die Klausel in Wertpapiervermittlungsbedingungen „Im Interesse günstiger Konditionen verzichtet die Bank 24 auf jede Form der Beratung“ enthält nach dem Eindruck des Kunden einen Haftungsausschluss für fehlerhafte oder unterlassene Beratung. In gleicher Weise sind im Bauwesen die VOB/C Vertragsbedingungen, weil sie geeignet sind, den Preis der erbrachten Bauleistungen zu beeinflussen (BGH NJW-RR 2004, 1248, 1249).

[2]

Zu letzterem BGH NJW 2009, 1337 Rn. 11 ff., zustimmend Niebling MDR 2009, 557; skeptisch bezüglich der Formulierung „Irrtümer vorbehalten“ aber Pfeiffer LMK 2009, 279564.

[3]

KG NJW 1981, 2822.

[4]

LG Köln RRa 2009, 229, 230.

[5]

LG Leipzig MMR 2010, 751; ebenso Wiese MMR 2010, 751 f.

[6]

So aber für eine vergleichbare Klausel OLG Düsseldorf MMR 2013, 300, 302.

[7]

BGH NJW 2013, 291 Rn. 17 ff.

[8]

OLG Nürnberg ZNER 2011, 455 f.

[9]

LG Hamburg MMR 2013, 506, 507.

[10]

BGH NJW 2010, 2873 Rn. 11 ff.

[11]

BGH NJW 2014, 854 Rn. 12; BGH NJW 2014, 857 Rn. 8; zustimmend Graf von Westphalen NJW 2014, 2242, 2246.

[12]

BGH NJW 2010, 2873 Rn. 7 ff.; für Unwirksamkeit einer viermonatigen Bindungsfrist auch OLG Nürnberg MDR 2012, 630 f.

[13]

OLG Dresden NotBZ 2012, 107, 108.

[14]

BGH NJW 2014, 857 Rn. 9 ff.; ebenso BGH NJW 2016, 2173 Rn. 11.

[15]

BGH NJW 2014, 854 Rn. 17.

[16]

OLG Düsseldorf BauR 2014, 110, 111; OLG München VuR 2005, 155, 156.

[17]

Blank DNotZ 2014, 166, 169 f.; differenzierend Herrler DNotZ 2013, 887, 913 ff.

[18]

OLG Dresden NotBZ 2012, 105 f.; Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 335 f.; Walter NotBZ 2012, 81, 83 f.

[19]

Herrler DNotZ 2013, 887, 896 ff.; Herrler/Suttmann DNotZ 2010, 883, 890 ff.

[20]

BGH NJW 2013, 3434 Rn. 20 ff.; BGH NJW-RR 2017, 114 Rn. 12; kritisch Basty RNotZ 2013, 425 f.; Suttmann MittBayNot 2014, 46.

[21]

Fervers NZM 2015, 105, 107.

[22]

Ausführliche Analyse der Mieter-Interessenlage bei Fervers NZM 201, 105, 107 f.

[23]

Überzeugend Fervers NZM 2015, 105, 108.

[24]

LG Traunstein ZMR 2017, 283. Für Anwendung des § 308 Nr. 1 BGB auf Klauseln, die den Vertragsschluss von einer aufschiebenden Bedingung abhängig machen, auch schon OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 504; Herrler DNotZ 2011, 276, 279; ders. DNotZ 2013, 887, 909. Dagegen aber Blank DNotZ 2014, 166, 171 ff.

[25]

BGH NJW 2005, 1645, 1646.

[26]

BGH NJW 1998, 309. Vgl. dazu noch unten Teil 3 Rn. 230 ff.

[27]

So auch Erman/Roloff § 306a Rn. 3.

[28]

BGHZ 200, 362 Rn. 26 ff.

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