Kitabı oku: «Schweiz – Europäische Union: Grundlagen, Bilaterale Abkommen, Autonomer Nachvollzug», sayfa 5

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2. Abkommen im Waren-, Versicherungs- und Transitbereich (1972-1992)

Die EFTA beabsichtigte ursprünglich, «die baldige Schaffung einer multilateralen Assoziation zur Beseitigung der Handelsschranken und zur Förderung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, einschliesslich der Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zu erleichtern» (Präambel des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA von 1960, AS 1960 589). Bestrebungen zur Gründung einer vor allem auch von Grossbritannien favorisierten grossen europäischen Freihandelszone scheiterten allerdings. Stattdessen handelten die EFTA-Staaten mit der EWG anfangs der 1970er Jahre gemeinsam bilaterale Freihandelsabkommen aus. Die einzelnen, inhaltlich weitgehend identischen Abkommen wurden von der EWG und jedem EFTA-Mitgliedstaat separat unterzeichnet und in Kraft gesetzt. Das Freihandelsabkommen zwischen der EWG und der Schweiz datiert von 1972 (FHA, SR 0.632.401). Es trat 1973 in Kraft, nachdem es in der Schweiz im Rahmen eines obligatorischen Referendums von Volk (72.5 %) und Ständen (alle) gutgeheissen worden war; das obligatorische Referendum wurde angeordnet, weil das Abkommen «in seinem Gehalt derart bedeutsam [ist] und einen Teil der öffentlichen Meinung in so starkem Masse [beschäftigt], dass die Diskrepanz zu den sonst üblichen Mitwirkungsrechten des Volkes bei der Bildung des Landesrechts [andernfalls] als zu gross erscheinen müsste» (Botschaft FHA, S. 737). Das Freihandelsabkommen bildet seither zusammen mit den unzähligen Zusatzvereinbarungen, welche in der Folge ausgehandelt wurden, die Grundlage – quasi «der erste Stein» (Europabericht 2010, S. 6846) – für die präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der EWG/EG/EU. 1991 wurde zudem das Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr in Kraft gesetzt (AS 1991 1490); es wurde 2011 vom Zollabkommen (ZollA) abgelöst.

Im Bereich des wirtschaftlich stetig wichtiger werdenden Dienstleistungssektors führten langwierige Verhandlungen 1989 zur Unterzeichnung des Abkommens betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Versicherungsabkommen, VersA, SR 0.961.1). Dieses Abkommen trat 1993 in Kraft und bildet bis heute das einzige Abkommen, welches Aspekte des Marktzugangs für die Versicherungsbranche regelt.

1993 trat das Abkommen über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene von 1992 in Kraft (Transitabkommen, AS 1993 1198). Die Geltung dieses Abkommens war auf zwölf Jahre befristet; es blieb in Teilen bis 2005 in Kraft.

3. Ablehnung des EWR-Beitritts (1992)

In den 1980er-Jahren einigten sich die EWG-Mitgliedstaaten darauf, die Vollendung des Binnenmarktes voranzutreiben. Die Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) und des damit verbundenen Binnenmarktprogramms weckte unter den EFTA-Mitgliedstaaten die Befürchtung, wirtschaftlich (weiter) ins Hintertreffen zu geraten und Diskriminierungen ausgesetzt zu sein. Der damalige Kommissionspräsident Jacques Delors baute den EFTA-Mitgliedstaaten eine Brücke. Er schlug 1989 die Gründung eines Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vor mit dem Ziel, «binnenmarktähnliche Verhältnisse» auch für die EFTA-Mitgliedstaaten zu schaffen und zu diesem Zweck eine neuartige Form der Assoziierung einzurichten (J. Delors, passim). Verhandlungen zwischen der EWG-Kommission und den Vertreterinnen und Vertretern der damals sieben EFTA-Mitgliedstaaten führten am 2. Mai 1992 zur Unterzeichnung des EWR-Abkommens. Auch die Schweiz unterzeichnete das Abkommen. Am 26. Mai 1992 reichte der schweizerische Bundesrat – im Gleichschritt mit den meisten anderen EFTA-Staaten – ein Gesuch um Aufnahme von EG-Beitrittsverhandlungen ein. Dabei definierte er den EG-Beitritt ausdrücklich als Ziel der schweizerischen Europapolitik und betrachtete «den EWR als eine besonders auch innenpolitisch wichtige Etappe in Richtung auf dieses Ziel» (Bericht EG-Beitritt, S. 1186, 1194; s. auch J. Kellenberger, S. 30-32).

Bundesrat und Parlament entschieden mit Blick auf die überragende politische und wirtschaftliche Bedeutung des EWR-Abkommens, die Frage des EWR-Beitritts dem obligatorischen Referendum zu unterstellen (Botschaft EWR, S. 541, 542). Die Vorlage war in hohem Masse umstritten. Im Vordergrund stand die Kritik an den institutionellen Mängeln und an der Verpflichtung, EU-Recht ohne Mitentscheidung faktisch zwingend übernehmen zu müssen. Die Personenfreizügigkeit wurde in weiten Kreisen als problematisch erachtet. Das Engagement der Wirtschaft und ihrer Verbände war bis kurz vor der Abstimmung gering. Erstmals wurde «Europa» als Bedrohung thematisiert und diente einer aufstrebenden nationalkonservativen Strömung als Instrument der politischen Mobilisierung. Die EWR-Mitgliedschaft wurde als antizipierter EU-Beitritt dargestellt. Umgekehrt begannen auch EU-Beitrittsbefürworter an der Notwendigkeit eines Zwischenschritts auf dem Weg zur Vollmitgliedschaft zu zweifeln. Am 6. Dezember 1992 lehnten Volk (50.3 %) und Stände (14 Kantone, 4 Halbkantone) den Beitritt zum EWR ab.

Das Beitrittsgesuch von 1992 blieb auch nach der Ablehnung des EWR-Beitritts in Brüssel liegen, hatte aber keine praktische Bedeutung mehr. 2016 wurde es formell zurückgezogen. Der Bundesrat degradierte das strategische Ziel des EU-Beitritts bereits 2005 zu einer längerfristigen Option unter mehreren (N. 378).

4. Bilaterale I (1999)

Nach der Ablehnung des EWR-Beitritts – dem defining moment der jüngeren schweizerischen Europapolitik – nahm die Schweiz die Tradition pragmatisch-bilateraler Beziehungen wieder auf und konzentrierte sich gleichsam faute de mieux auf kurzfristig realisierbare, sektorielle Verhandlungen mit der EU. Die EU bot dafür Hand; ein wesentlicher Grund für dieses Entgegenkommen war die Erwartung, der Schweiz mit einer schrittweisen und massgeschneiderten Annäherung den Weg zur Vollmitgliedschaft zu ebnen. Gleichzeitig liess die Europäische Kommission verlauten, es müsse verhindert werden, dass die Schweiz nur von den Vorteilen des abgelehnten EWR-Arrangements profitieren würde; auch würde der Acquis communautaire die Basis für die Verhandlungen bilden (Mitteilung vom 1. Oktober 1993, COM (93) 486 endg., Rz. 10, 13). 1994 führte die Annahme der Alpenschutzinitiative (N. 200) zu einer Blockade, welche erst aufgelöst werden konnte, als die Schweiz eine nichtdiskriminierende Umsetzung des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz der Alpen in Aussicht stellte (Botschaft Bilaterale I, S. 6129). 1999 wurden die Bilateralen I unterzeichnet. Dazu gehören die folgenden sieben Abkommen, welche – mit Ausnahme des Forschungsabkommens – das Freihandelsabkommen von 1972 und das Versicherungsabkommen von 1989 durch eine schrittweise und kontrollierte gegenseitige Marktöffnung ergänzen:

 Abkommen über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681);

 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (KonfBA; auch: Abkommen über technische Handelshemmnisse, Mutual Recognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81);

 Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (ÖffBA, SR 0.172.052.68);

 Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschaftsabkommen, AgrarA, SR 0.916.026.81);

 Abkommen über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen, LVA, SR 0.748.127.192.68);

 Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen, LandVA, SR 0.740.72);

 Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (Forschungsabkommen, ForschA, AS 2002 1998); dieses Abkommen bezog sich auf die Teilnahme der Schweiz am Fünften Rahmenprogramm im Bereich der Forschung (1998-2002); die Teilnahme der Schweiz an den Nachfolgeprogrammen wurde in separaten Abkommen geregelt.

Die Bilateralen I sind durch eine Guillotine-Klausel verbunden (s. etwa Art. 25 Abs. 4 FZA). Sofern ein Abkommen durch eine Vertragspartei gekündigt wird, treten sechs Monate danach auch alle anderen automatisch ausser Kraft. Damit wurde dem Begehren der EU entsprochen, ein ausgewogenes Gesamtergebnis zu erzielen und zu verhindern, dass einzelne Abkommen – im Sinne eines «Rosinenpickens» (Botschaft Bilaterale I, S. 6436) – in der Schweiz in einer Referendumsabstimmung abgelehnt werden. Dieses Schicksal hätte insbesondere dem Freizügigkeitsabkommen gedroht, bei dem die EU als demanderesse auftrat und die Schweiz nur widerwillig einlenkte; auf die Forderung der Schweiz ging die Befristung dieses Abkommens auf sieben Jahre zurück (Art. 25 Abs. 2 FZA; Botschaft Bilaterale I, S. 6313; vgl. NZZ vom 16. September 2020, S. 13). Die Bilateralen I wurden am 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt, nachdem das Schweizer Stimmvolk dem Paket mit 67 % der abgegebenen Stimmen zugestimmt hatte. Auf Seiten der EU wurde das Paket gestützt auf Art. 310 i.V.m. Art. 300 EGV (Art. 217 i.V.m. Art. 218 AEUV) durch den Rat und das Europäische Parlament (bzw. die Kommission betr. des ForschA) genehmigt (Beschluss 2002/309/EG/Euratom; s. zur Bestimmung der Rechtsgrundlage C. Kaddous, Zusammenarbeit, Rz. 69). Das Freizügigkeitsabkommen ist ein gemischtes Abkommen und musste folglich auch durch die Mitgliedstaaten ratifiziert werden (N. 44-45). Anlässlich der Osterweiterungen der EU von 2004 und 2007 wurde das Freizügigkeitsabkommen formell auf die zwölf neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt. Beide Zusatzprotokolle wurden in Referendumsabstimmungen genehmigt (2005 mit 56 %, 2009 mit 59 % der abgegebenen Stimmen), wobei in der zweiten Abstimmung auch über die Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens entschieden (vgl. Art. 25 Abs. 2 FZA) und damit der bilaterale Weg in der bisherigen Form insgesamt bestätigt wurde. Die Ausdehnung auf Kroatien – EU-Mitglied seit 2013 – verzögerte sich nach der Annahme der Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung»; sie erfolgte 2017, nachdem sich der schweizerische Gesetzgeber für eine FZA-konforme Umsetzung dieser Initiative entschieden hatte (N. 63).

5. Bilaterale II (2004)

Weitere Verhandlungen primär über left overs, über welche im Rahmen der Bilateralen I keine Einigung erzielt werden konnte, führten 2004 zur Unterzeichnung der Bilateralen II. Dieses Paket umfasst die folgenden neun Abkommen, welche über den hauptsächlich wirtschaftlichen Rahmen der Bilateralen I hinausgehen und namentlich auch Justiz und Inneres, Visa und Asyl, Umwelt, Kultur und Bildung betreffen:

 Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen, SAA, SR 0.362.31);

 Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68);

 Abkommen über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (Zinsbesteuerungsabkommen, ZinsbestA, AS 2005 2571); dieses Abkommen wurde durch das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten von 2015 abgelöst, N. 31);

 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, SR 0.351.926.81);

 Abkommen zur Änderung des Freihandelsabkommens von 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, SR 0.632.401.23);

 Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur (EUA) und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (Eionet) (Umweltabkommen, SR 0.814.092.681);

 Abkommen im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung (AS 2006 1039); dieses Abkommen bezog sich auf die Teilnahme der Schweiz an den genannten Programmen (2001-2006); die Teilnahme der Schweiz an nachfolgenden Programmen wurde in separaten Abkommen geregelt;

 Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Statistikabkommen, SR 0.431.026.81);

 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von in der Schweiz ansässigen ehemaligen Beamten der Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften (SR 0.672.926.81).

Die Verhandlungen beruhten – diesmal vor allem auf Drängen der Schweiz – auf dem Prinzip des angemessenen Parallelismus. Gleichwohl sind die Abkommen nicht durch eine Guillotine-Klausel verbunden. Nur das Schicksal der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen ist verknüpft (kleine Guillotine; Art. 15 Abs. 4 SAA, Art. 14 Abs. 2 DAA). In der Schweiz wurden diese beiden Abkommen – die einzig umstrittenen – in einer Referendumsabstimmung mit 54 % der abgegebenen Stimmen angenommen. Auf Seiten der EU wurden die neun Abkommen gestützt auf die jeweils einschlägigen vertraglichen Bestimmungen verabschiedet (s. dazu C. Kaddous, Zusammenarbeit, Rz. 69). Die Inkraftsetzung erfolgte für die Abkommen zeitlich gestaffelt. Das Betrugsbekämpfungsabkommen stellt ein gemischtes Abkommen dar (N. 44-45), wobei auf Seiten der EU noch die Ratifizierung von Irland fehlt (www.eda.admin.ch/dea und Link zu Bilaterale Abkommen II (2004)/Betrugsbekämpfung). Aus diesem Grund wird es seit 2009 von der Schweiz nur gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten der EU angewendet, welche das Abkommen ebenfalls ratifiziert und eine Erklärung über die vorzeitige Anwendung abgegeben haben.

6. Punktuelle Ergänzungen (2005-heute)

Nach dem erfolgreichen Abschluss und der schrittweisen Inkraftsetzung der Bilateralen II haben die Schweiz und die EU nur noch punktuell weitere Abkommen abgeschlossen und Memoranda of Understanding unterzeichnet. Dazu gehören die folgenden:

 Memorandum of Understanding von 2006, in dem die Schweiz ihre Bereitschaft bekräftigte, sich während zehn Jahren finanziell an der Kohäsionspolitik der EU zu beteiligen; in der Folge unterstützte die Schweiz Projekte in den neuen mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten autonom mit rund 1,3 Mia. CHF («Kohäsionsmilliarde»); 2017 wurde der Boden gelegt für einen weiteren Beitrag (N. 329);

 Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen von 2009 (Zollabkommen, ZollA), in Kraft seit 2011 (SR 0.631.242.05); dieses Abkommen löste das Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr von 1990 ab (N. 22);

 Abkommen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografischen Angaben (GGA) für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel von 2011, in Kraft seit 2011 (AS 2011 5149); dieses Abkommen stellt einen integralen Bestandteil des Landwirtschaftsabkommens von 1999 dar;

 Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts von 2013 (Wettbewerbsabkommen, WettbA), in Kraft seit 2014 (SR 0.251.268.1);

 Memorandum of Understanding von 2014 zur gütlichen Beilegung des Steuerstreits, d.h. der Auseinandersetzung um die Vereinbarkeit von kantonalen Steuerprivilegien für im Ausland tätige Unternehmen mit Sitz in der Schweiz mit dem Freihandelsabkommen (N. 223);

 Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten von 2015 (AIAA), in Kraft seit 2017 (SR 0.641.926.81); dieses Abkommen – formell als Änderungsprotokoll ausgestaltet (AS 2016 5003) – löste das Zinsbesteuerungsabkommen von 2004 ab;

 Abkommen zur Verknüpfung der jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen von 2017, in Kraft seit 2020 (SR 0.814.011.268);

 diverse Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an unionalen Agenturen, Einrichtungen und Programmen: Europol, 2004, in Kraft seit 2006 (SR 0.362.2); Eurojust, 2008, in Kraft seit 2011 (SR 0.351.6); Europäische Verteidigungsagentur, 2012 (s. für das Framework for Cooperation www.eda.admin.ch/dea und Link zu Bilaterale Abkommen und Kooperationen ab 2004/Zusammenarbeit EVA); Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS, 2013, vorläufig angewendet seit 2014 (SR 0.741.826.8); Horizon 2020, 2014, in Kraft seit 2015 (SR 0.424.11); Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), 2014, in Kraft seit 2016 (SR 0.142.392.681).

2019 wurde das Abkommen zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterzeichnet (Prümer Zusammenarbeit). Es regelt die Zusammenarbeit der Polizeibehörden im Bereich des automatisierten Informationsaustauschs und befindet sich im Zustimmungsprozess in der EU und der Schweiz.

7. Laufende Verhandlungen

Die Schweiz und die EU diskutieren und verhandeln über den Abschluss von weiteren Abkommen. Im Vordergrund steht der geplante Abschluss des Institutionellen Abkommens. Die EU hat mehrmals klargestellt, dass sie ein solches Abkommen als conditio sine qua non betrachtet für den Abschluss weiterer Marktzugangsabkommen, welche auf EU-Recht beruhen (N. 104).

Die EU und die Schweiz verhandeln seit 2007 über den Abschluss eines Stromabkommens. Damit soll die Teilnahme der Schweiz am europäischen Strommarkt (vgl. Art. 194 AEUV) geregelt und der gegenseitige Marktzugang zwischen der Schweiz und der EU vertraglich abgesichert werden. Die Strom­infrastruktur in der Schweiz, insbesondere das Übertragungsnetz und dessen Ausbau, soll weiterhin in das europäische System eingebunden sein. Die bestehenden Netze sollen koordiniert und effizient genutzt werden, womit die Netzstabilität und die Versorgungssicherheit verbessert werden. Die Schweiz soll die unionalen Vorgaben zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen übernehmen. Das Stromabkommen soll die Teilnahme der Schweiz in der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) regeln. Die EU macht den Abschluss dieses Abkommens vom Abschluss des Institutionellen Abkommens abhängig (www.eda.admin.ch/dea und Link zu Verhandlungen und offene Themen).

Seit 2008 verhandeln die Schweiz und die EU über die Schaffung von Abkommen im Bereich der Landwirtschaft, der Lebensmittelsicherheit, der Produktsicherheit und der öffentlichen Gesundheit. Damit wird bezweckt, die Akteure der Wertschöpfungskette im Agrar- und Ernährungssektor stärker zu vernetzen und die Zusammenarbeit in den Bereichen der Lebensmittel- und Produktsicherheit sowie der öffentlichen Gesundheit zu intensivieren (www.eda.admin.ch/dea und Link zu Verhandlungen und offene Themen). Die Verhandlungen über den Agrarfreihandel, die Lebensmittelsicherheit und die Produktsicherheit sind seit längerem sistiert. Die Verhandlungen im Bereich der Gesundheit sind demgegenüber weit fortgeschritten. Hier soll hauptsächlich die Teilnahme der Schweiz am Dispositiv der EU über grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, am mehrjährigen EU-Gesundheitsprogramm und am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) geregelt werden (www.eda.admin.ch/dea und Link zu Verhandlungen und offene Themen). Die EU macht die Unterzeichnung des Gesundheitsabkommens von einer Lösung im Bereich der institutionellen Fragen abhängig (Antwort des Bundesrates vom 13. Februar 2019 auf die Anfrage 18.1079 «Erpressungen durch die EU im Gesundheitsbereich?»).

Die Schweiz war während der Bekämpfung der durch das Coronavirus (COVID-19) ausgelösten epidemiologischen Krise im Frühjahr 2020 bei diversen Gesprächskreisen und Koordinationsgruppen beteiligt, zu denen sie zuvor keinen Zugang hatte (N. 380).

Die Schweiz beteiligt sich seit längerem an zivilen Missionen zur Krisenbewältigung und Friedensförderung der EU im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP, vgl. Art. 42-43 EUV). Armeeangehörige und zivile Expertinnen und Experten aus der Schweiz nehmen an solchen Missionen teil. Bis anhin hat die Schweiz mit der EU jeweils separate Abkommen über die Modalitäten der Schweizer Einsätze in EU-Missionen abgeschlossen (vgl. z.B. für die Beteiligung der Schweiz an der Operation ALTHEA in Bosnien und Herzegowina SR 0.510.268.1). Nun ist vorgesehen, ein «Framework for Participation Agreement» (FPA) mit der EU auszuhandeln, in dem der allgemeine rechtliche und organisatorische Rahmen für künftige Schweizer Einsätze in zivilen EU-Missionen geregelt werden soll (www.eda.admin.ch/dea und Link zu Verhandlungen und offene Themen). Zu diesem Zweck hat der Bundesrat im Juni 2020 vorbehältlich der Konsultation der Aussenpolitischen Kommissionen des National- und Ständerates ein Verhandlungsmandat verabschiedet (Pressemitteilung des Bundesrates vom 12. Juni 2020, Frieden und Stabilität: Bundesrat will rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der EU bei der zivilen Friedensförderung regeln).

Zwei Bereiche, in denen bis heute keine umfassenden Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bestehen, betreffen den Dienstleistungsverkehr und den Kapitalverkehr. Nur vereinzelt regeln die bilateralen Abkommen Elemente der Kapitalverkehrsfreiheit (N. 121) und des freien Dienstleistungsverkehrs (N. 180-181). In diesen Bereichen laufen keine exploratorischen Gespräche oder Verhandlungen.