Kitabı oku: «Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht», sayfa 38
5. Globalisierung
a. Multilaterale Liberalisierung (GATT/GATS/WTO)
(1) Wettbewerbsregeln
Literatur:
Petersmann International Competition Rules for the GATT-WTO World Trade and Legal System, J. World Trade 27 (1993) Heft 6, 35; Gröner/Knorr Internationalisierung der Wettbewerbspolitik, in: FS Mestmäcker (1996) 579; Immenga Rechtsregeln für die internationale Wettbewerbsordnung, in: FS Mestmäcker (1996) 593; Basedow Weltkartellrecht (1998); Zäch (Hrsg.) Towards WTO Competition Rules (1999); Wins Eine internationale Wettbewerbsordnung als Ergänzung zum GATT (2000); Sander Perspektiven für eine internationale Wettbewerbsordnung, in: Nettesheim/Sander, WTO-Recht und Globalisierung (2003) 335; Drexl WTO und Kartellrecht, ZWeR 2004, 191; Baetge Globalisierung des Wettbewerbsrechts (2009); Terhechte WTO und Wettbewerb, in: Hilf/Oeter (Hrsg.) WTO-Recht – Rechtsordnung des Welthandels (2. Aufl. 2010) § 30, 643; Gerber Global Competition: Law, Markets and Globalization (2010).
499
Eine vollständige Welthandelsordnung bestünde – ähnlich wie die EU – aus zwei Säulen: aus einem Regelwerk, das sich mit dem Ziel der weltweiten Öffnung nationaler Märkte gegen staatliche Barrieren des internationalen Wirtschaftsverkehrs richtet und damit die institutionelle Grundlage für einen Weltmarkt schafft, sowie einem komplementären Regelwerk, das etwaigen Beschränkungen des Wettbewerbs seitens der Unternehmen als Marktteilnehmer auf dem Weltmarkt entgegenwirkt. Nur die erste Säule ist bisher mit dem GATT und der Gründung der WTO errichtet worden; für die zweite Säule gibt es bisher nur unvollkommene Ansätze.
500
Während die Vorläuferin des GATT, die auf der Havanna-Konferenz von 1947/48 verabschiedete „Charter for an International Trade Organisation (ITO)“ (Havanna-Charta), in Art. 46–54[93] noch klare international anwendbare Wettbewerbsregeln vorsah, hat man im GATT 1947[94] von solchen Regeln abgesehen. Zwar hat es mehrfach Initiativen gegeben, diese Lücke zu schließen (vgl. auch unten Rn. 502).[95] Auch während der Uruguay-Runde (1986–1994) und im Zuge der Gründung der WTO 1994[96] ist das GATT 1947 als unveränderter Bestandteil des GATT 1994[97] nicht durch Wettbewerbsregeln ergänzt worden. Immerhin erfassen die an die Vertragsparteien des GATT gerichteten Verpflichtungen zum Abbau von Handelsschranken im Prinzip auch staatliche Maßnahmen zur Unterstützung handelsbeschränkender Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen, sofern durch sie im Sinne von Art. XXIII(1)(b) GATT „Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Abkommens … ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden“. Dieser Gedanke kommt auch im GATS[98] zum Ausdruck, indem die Mitglieder in Artikel IX anerkennen, „dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern … den Wettbewerb behindern und damit den Handel mit Dienstleistungen beschränken können“. Erforderlichenfalls können Konsultationen mit dem Ziel aufgenommen werden, solche Praktiken zu beseitigen. An einer inhaltlichen Konkretisierung der ins Auge gefassten Wettbewerbsbeschränkungen fehlt es jedoch. Ferner identifiziert auch das TRIPS[99] gem. Art. 40 in allerdings sehr unspezifischen Worten „gewisse Praktiken oder Bestimmungen bei der Vergabe von Lizenzen an Rechten des geistigen Eigentums, die den Wettbewerb beschränken, nachteilige Auswirkungen auf den Handel haben können und die Weitergabe und Verbreitung von Technologie behindern können“. Ihre Beseitigung bleibt allerdings Sache der Mitgliedstaaten, die aber immerhin zu Konsultationen verpflichtet sind und sich möglicherweise einem Streitbeilegungsverfahren zu stellen haben. Diese nur sehr punktuellen handelsbezogenen Ansätze für Regeln zum Schutz des Wettbewerbs werden allerdings ergänzt durch einen Subventionskodex zur Kontrolle von Beihilfen (siehe dazu unten Rn. 503 f.) sowie ein Übereinkommen zur Beseitigung von Diskriminierung im öffentlichen Beschaffungswesen (siehe dazu unten Rn. 505 f.). Demgegenüber ist der Antidumping Codex[100] handelspolitisch motiviert und als wettbewerbspolitisches Instrument gegen internationale Kampfpreisunterbietung von zweifelhaftem Wert.
501
Auf Initiative der EU hat die WTO auf ihrer Ministerkonferenz in Singapur (1996) die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zu den Wechselbeziehungen zwischen Handels- und Wettbewerbspolitik (Working Group on the Interface of Trade and Competition Policy) eingesetzt. Sie hat eine Reihe von Berichten erstellt.[101] Nachdem noch die WTO-Ministerkonferenz von Doha (2001) in einer Deklaration bezüglich des Arbeitsprogramms für die Doha-Runde die Aufnahme von Verhandlungen über einen multilateralen wettbewerbsrechtlichen Rahmen ins Auge gefasst hatte, scheiterte jedoch die WTO-Ministerkonferenz von Cancún (2003) und im Folgejahr beschloss der Allgemeine Rat der WTO, die Verhandlungen über Wettbewerbsregeln im Rahmen der Doha-Runde nicht mehr fortzuführen.
502
Außerhalb von GATT und WTO hat es im Übrigen immer wieder Empfehlungen und Vorschläge für die Harmonisierung nationaler bzw. für die Entwicklung internationaler Wettbewerbsregeln gegeben. So hat insbesondere die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit OECD seit 1967 immer wieder wettbewerbspolitische und -rechtliche Empfehlungen an ihre Mitgliedstaaten gerichtet.[102] Auch die Vereinten Nationen haben im Rahmen der UNCTAD 1980 einen „Set of Multilaterally Agreed Equitable Principles and Rules for the Control of Restrictive Business Practices“ (Kodex multilateral gebilligter gerechter Grundsätze und Regeln zur Kontrolle wettbewerbsbeschränkender Geschäftspraktiken)[103] vorgelegt. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang auch Empfehlungen aus dem Bereich der Wissenschaft. So hat eine Expertengruppe 1993 den vielbeachteten ausformulierten Entwurf eines Draft International Antitrust Code (DIAC)[104] vorgelegt, der erstmals den anspruchsvollen Versuch unternimmt, einen Kernbestand internationaler Wettbewerbsregeln einschließlich entsprechender Verfahrensregeln für deren internationale Durchsetzung zu kodifizieren. Er ist als Modell für ein Abkommen im Rahmen der WTO konzipiert. Mit seiner Realisierung ist nach Lage der Dinge auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Von bemerkenswertem Erfolg ist hingegen schon jetzt die Gründung eines „International Competition Network (ICN)“ im Jahre 2001.[105] Dabei handelt es sich um ein Forum für den weltweiten Erfahrungsaustausch unter nationalen Kartellbehörden, das auf bemerkenswerte Akzeptanz gestoßen ist und das langfristig durchaus zur Annährung der wettbewerbspolitischen Vorstellungen führen kann.
(2) Subventionskodex
Literatur:
Soltész Der gemeinschaftsrechtliche Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus Drittstaaten – Die Umsetzung des WTO-Antisubventionsübereinkommens durch die EG, EWS 1999, 81; Sánchez Rydelski EG und WTO Antisubventionsrecht (2001); Grave Der Begriff der Subventionen in WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (2002); Wolfram Staatliche Exportkreditförderung – Ein deutsch-amerikanischer Vergleich im Lichte des WTO-Subventionsübereinkommens (2003); Nowak Subventionen, in: Hilf/Oeter (Hrsg.) WTO-Recht – Rechtsordnung des Welthandels (2. Aufl. 2010) § 13, 306; Tietje Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, in: Ders. (Hrsg.) Internationales Wirtschaftsrecht (2. Aufl. 2015) § 3 E.VIII., 228.
503
Im Rahmen der WTO sind Subventionen primär von handelspolitischer Bedeutung. Zunächst einmal ist die Subventionierung von Exporten geeignet, das im Rahmen der WTO ausbalancierte Niveau der gegenseitigen Zollzugeständnisse zu unterlaufen, indem sie die exportierten Waren im Importland künstlich verbilligen. Umgekehrt kann die Subventionierung inländischer Waren im Importland diese Waren gegenüber ausländischen Importwaren künstlich verbilligen, was sich auf die Importe wie ein Zoll auswirkt und zu einer entsprechenden Substitution der Importwaren durch Inlandsprodukte führt. Schließlich können Exportsubventionen den internationalen Wettbewerb verzerren, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit von Exporteuren anderer Staaten auf den internationalen Exportmärkten beeinträchtigen. In jedem Fall haben Exportsubventionen daher auch eine wettbewerbliche Dimension.
504
Im Rahmen der WTO 1994 ist über die in Art. VI des GATT 1994 enthaltene Regelung hinaus ein Subventionsübereinkommen vereinbart worden,[106] das zwar als Bestandteil des WTO-Rechts in der EU ebenfalls nicht unmittelbar anwendbar ist, an das die EU aber völkervertragsrechtlich gebunden ist. Das Übereinkommen konzentriert sich auf die handelspolitisch relevanten Export- und Importsubstitutions-Subventionen. Es differenziert dabei zwischen spezifischen Subventionen, die bestimmten Unternehmen gewährt werden, und nicht-spezifischen Subventionen, die potentiell allen Unternehmen zugutekommen, die die Voraussetzungen dafür erfüllen. Bei den spezifischen Subventionen wird zwischen verbotenen und anfechtbaren Subventionen unterschieden. Verboten sind Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich, allein oder zusammen mit anderen Maßnahmen Exporte begünstigen oder Inlandsprodukte gegenüber Importwaren bevorteilen (Art. 3). Anfechtbar sind Subventionen, die eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Mitgliedstaats zur Folge haben oder Zugeständnisse und Vorteile zunichtemachen, die sich aus dem GATT 1994 ergeben (Art. 5). Als Rechtsbehelfe, die im Rahmen der WTO geltend gemacht werden können, sind die Kompensation durch Ausgleichszölle sowie die Beseitigung von Subventionen als Ergebnis eines entsprechenden Streitbeilegungsverfahrens vorgesehen. EU-intern sind die zum Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus Drittstaaten vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren in der Verordnung 2016/1037 (Abl. 2016 L 176/55) geregelt.
(3) Öffentliches Beschaffungswesen
Literatur:
Kunnert WTO-Vergaberecht – Genese und System sowie Einwirkungen auf das EG-Vergaberegime (1998); Göttsche Öffentliches Beschaffungswesen, in: Hilf/Oeter (Hrsg.) WTO-Recht – Rechtsordnung des Welthandels (2. Aufl. 2010) § 23, 513; Weiss Das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, in: Tietje (Hrsg.) Internationales Wirtschaftsrecht (2. Aufl. 2015) § 5 III, 283.
505
Die Beschaffung von Güter oder Leistungen durch die öffentlichen Hände birgt in besonderem Maße das Risiko der Bevorzugung inländischer Anbieter und der Zurücksetzung ausländischer Wettbewerber. Die Vertragsparteien des GATT 1947/1994 sind im Hinblick auf die Öffnung der inländischen Beschaffungsmärkte für ausländische Bieter noch sehr zurückhaltend gewesen. Art. XVII.2 verlangt von den Vertragsparteien, dass sie bei der Einfuhr von Waren zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke „dem Handel der anderen Vertragsparteien eine billige und angemessene Behandlung“ gewähren. Erst im Rahmen der Tokyo-Runde kam es 1979 zu einem 1981 in Kraft getretenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, das 1994 mit gewissen Änderungen in das WTO-Vertragswerk übernommen worden und 1996 in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen ist 2012 einer Revision unterzogen worden und 2014 als Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in Kraft getreten. Es handelt sich allerdings um ein „plurilaterales“ Übereinkommen, das nicht die WTO-Mitgliedstaaten bereits als solche bindet, sondern nur diejenigen Staaten einschließlich der EU,[107] die das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Gem. Art. 216 Abs. 2 AEUV bindet das Übereinkommen sowohl die Organe der Union als auch die Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des Übereinkommens im Rahmen des unionalen Vergaberechts zu beachten sind und Vorrang vor dem sekundären Unionsrecht (insbesondere den Vergaberichtlinien) sowie dem mitgliedstaatlichen Recht genießen, ohne dass sie jedoch unmittelbar anwendbar wären. Das ist insbesondere für die Schwellenwerte relevant, die für die Anwendung der unionalen Vergaberichtlinien maßgeblich sind und die periodisch den in Sonderziehungsrechten definierten Schwellenwerten des Übereinkommens angepasst werden müssen (vgl. Rn. 1760).
b. Bilaterale Liberalisierung („WTO plus“-Abkommen)
Literatur:
Stancke TTIP, CETA und die Rolle des Wettbewerbsrechts in internationalen Freihandelsabkommen, EuZW 2016, 567.
506
Die jenseits der multilateralen Abkommen im Rahmen der WTO und der Beitritts-, Freihandels-, Nachbarschafts- und Entwicklungsassoziierungen von der EU abgeschlossenen diversen bilateralen Handelsabkommen mit den transatlantischen Staaten Nord- und Südamerikas sowie Asiens (siehe oben Rn. 216 ff.) gehen teilweise gerade im Hinblick auf den Wettbewerbsschutz über das WTO-Recht hinaus („WTO plus-Abkommen“). Allerdings sind die auf den Schutz des Wettbewerbs bezogenen Bestimmungen von sehr unterschiedlicher rechtlicher Qualität.
507
Zunächst einmal enthalten weder das „Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen“ („Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA“) mit Kanada noch das beabsichtigte Abkommen mit den USA über die Errichtung einer „Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft“ („Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP“) überhaupt irgendwelche Wettbewerbsregeln. Es bleibt insoweit vielmehr dabei, dass die Vertragsparteien jeweils ihr eigenes Recht einseitig – notfalls extraterritorial – durchsetzen. Immerhin verpflichten sich die Vertragsparteien des CETA in Kapitel 17, angemessene Maßnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken zu ergreifen und Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht zu diskriminieren. Für das ins Auge gefasste TTIP ist Vergleichbares beabsichtigt. Im Übrigen ist auf die Kooperationsabkommen zwischen der EU und den USA bzw. Kanada zu verweisen (siehe dazu Rn. 480).
508
Andere Abkommen widmen sich zwar dem Wettbewerbsschutz, enthalten aber jedenfalls selbst keine unmittelbar anwendbaren Wettbewerbsregeln. So sieht das Abkommen von 1997 mit Mexico[108] zwar vor, dass die Vertragsparteien Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen ergreifen, die den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen. Zur Erreichung dieses Ziels muss aber erst ein „Gemischter Rat“ die erforderlichen Entscheidungen im Hinblick auf Kartelle, Missbräuche marktbeherrschender Stellungen, Unternehmenszusammenschlüsse, staatliche Handelsmonopole und öffentliche Unternehmen treffen.[109]
509
Das umfassendere Abkommen von 2002 mit Chile[110] geht bereits weiter, indem es die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Vertragsparteien auf zwischenstaatlich relevante Wettbewerbsbeschränkungen verlangt und darüber hinaus Informations-, Konsultations- und Kooperationspflichten der Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf die Durchsetzung der jeweiligen Wettbewerbsregeln vorsieht.[111] Diesem Muster folgen insbesondere die Abkommen der neuen Generation zur Errichtung von „Vertieften und umfassenden Freihandelszonen“ (Deep and Comprehensive Free Trade Areas – DCFTA), in denen sich die Vertragsparteien ebenfalls zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen, die den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen, verpflichten. Sie wenden zu diesem Zweck ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht an, und zwar im Hinblick auf Kartelle, Missbräuche marktbeherrschender Unternehmen sowie die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und öffentliche Unternehmen. Auch hier sind Informations-, Konsultations- und Kooperationspflichten der jeweiligen Wettbewerbsbehörden vorgesehen. Beispielhaft sind dafür die Abkommen mit Korea von 2011[112] sowie die Abkommen von 2012 mit Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama)[113] sowie mit Peru und Kolumbien.[114]
Anmerkungen
[1]
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch (ausländische) staatliche Einheiten, die sich wirtschaftlich betätigen, dem Unternehmensbegriff der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln unterfallen. Siehe dazu KomE IV/26.870 [1987] (Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa): Außenhandelsorganisationen der ehemals sozialistischen Staaten; siehe zur Frage einer vergleichbaren Qualifikation der Organization of Petroleum Exporting Countries (OPEC) als Unternehmensvereinigung Terhechte OPEC und europäisches Wettbewerbsrecht (2008).
[2]
Siehe zum Folgenden die grundlegenden Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Darmon im Zellstoff-Fall: GA Darmon verb. Rs. C-89/85 u.a. (Ahlström Osakeyhtiö et al./Kommission), Slg. 1988, 5214.
[3]
Urteil des StIGH vom 7.9.1927 (Lotus), CPJI Série A, No. 10.
[4]
Vgl. dazu bereits Meessen Völkerrechtliche Grundsätze, 74 ff.
[5]
So grundlegend das Urteil des StIGH vom 7.9.1927 (Lotus), CPJI Série A, No. 10, S. 18.
[6]
Dieser Grundsatz geht zurück auf die beiden Urteile des IGH vom 6.4.1955 (Nottebohm), ICJ Reports 1955, 4 ff. (24, 26), und vom 5.2.1970 (Barcelona Traction), ICJ Reports 1970, 3 ff. (105); er ist von F.A. Mann, The Doctrine of Jurisdiction in International Law, Receuil des Cours 111 (1964-I), 1 ff. zu einer allgemeinen völkerrechtlichen Regel ausgebaut worden. Vgl. Meessen Völkerrechtliche Grundsätze, 101 ff.
[7]
Siehe Basedow RabelsZ 52 (1988) 8 ff.; Schnyder Wirtschaftskollisionsrecht, 121 ff.
[8]
Im Hinblick auf Art. 82 EG [jetzt: Art. 102 AEUV] hat auch das EuG in der Rs. T-286/09 (Intel/Kommission), EU:T:2014:547, Rn. 247, auf diese bereits im Wortlaut der Wettbewerbsregeln angelegte territoriale Verknüpfung ausdrücklich hingewiesen, die allerdings primär für die Abgrenzung zwischen unionsrechtlichem und mitgliedstaatlichem Wettbewerbsrecht relevant ist: siehe EuG ebendort, Rn. 248 (siehe dazu auch weiter unten).
[9]
Die Unionsangehörigkeit von Unternehmen (Gesellschaften) hängt gem. Art. 54 AEUV davon ab, dass sie nach dem Recht eines Mitgliedstaates (in dem sie dann notwendiger Weise auch ihren Satzungssitz haben) gegründet sind und ihren Verwaltungssitz (Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung) innerhalb der Union haben. Gelegentlich hat sich die Kommission durchaus auch auf das Personalitätsprinzip berufen: vgl. etwa EuG Rs. T-102/96 (Gencor), Slg. 1999 II-753, Rn. 64.
[10]
So noch das Urteil des US Supreme Court im Fall American Banana Co. v. United Fruit Co., 213 US 347, 357 (1909).
[11]
United States v. Aluminium Co. of America (2nd Cir. 1945), 148 F. 2d 416.
[12]
Siehe ebd. 443, in Bezug auf ein außerhalb des USA vereinbartes Kartell, das Importe in die USA beschränkte: „[I]t is settled law … that any state may impose liabilities, even upon persons not within its allegiance, for conduct outside its borders that has consequences within its borders which the state reprehends, and these liabilities other states will ordinarily recognise … [B]oth [agreements] were unlawful, though made abroad, if they were intended to affect imports and did affect them …“
[13]
Siehe § 130 Abs. 2 GWB: „Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst wurden.“
[14]
Siehe schon KomE IV/A-00061[1964] (Grosfillex) und KomE IV/A-12.868 [1964] (Bendix), in denen die Kommission Negativatteste für Vertriebsvereinbarungen mit Unternehmen aus Drittstaaten allein mit den fehlenden gemeinschaftsinternen Auswirkungen gerechtfertigt hat. Vgl. auch die von der Kommission im Teerfarben-Fall vertretene Position: EuGH Rs. C-48/69 (ICI/Kommission), Slg. 1972, 619, 630; ebenso die Kommission noch in ihrer Zellstoff-Entscheidung IV/29.725 (Ahlström Osakeyhtiö et al.), ABl. 1985 L 85/1, 15, Rn. 79, während sie sich in derselben Sache in der Rechtsmittelinstanz vor dem EuGH im Wesentlichen auf das Territorialitätsprinzip zurückzog mit der Erwägung, dass das mit dem Zellstoffkartell beabsichtigte gleichförmige Preisverhalten bezüglich der in die Gemeinschaft importierten Produkte innerhalb der Gemeinschaft stattgefunden habe: siehe Sitzungsbericht EuGH verb. Rs. C-89/85 u.a. (Ahlström Osakeyhtiö et al./Kommission), Slg. 1988, 5194 ff., 5211 ff.
[15]
GA Mayras im Teerfarben-Fall: Schlussanträge, Rs. C-48/69 (ICI/Kommission), Slg. 1972, 667, 693 ff.; GA Darmon im Zellstoff-Fall: Schlussanträge, verb. Rs. C-89/85 u.a. (Ahlström Osakeyhtiö et al./Kommission), Slg. 1988, 5214 ff.
[16]
EuGH Rs. C-48/69 (ICI/Kommission), Slg. 1972, 619, Rn. 132/135.
[17]
Die Regierung des Vereinigten Königreichs bezog seinerzeit in einem Aide-Mémoire an den Gerichtshof ausdrücklich Stellung gegen diesen Ansatz und hielt das Territorialitätsprinzip bzw. seine Souveränität für verletzt.
[18]
EuGH verb. Rs. C-89/85 u.a. (Ahlström Osakeyhtiö et al./Kommission), Slg. 1988, 5193, 5242 ff. Rn. 16.
[19]
EuGH ebd. 5243 Rn. 18; die Regierung des Vereinigten Königreichs hatte sich als Streithelferin erneut deutlich gegen das Auswirkungsprinzip ausgesprochen: siehe Schlussanträge des Generalanwalts: GA Darmon Rs. C-89/85 ebendort, 5206.
[20]
EuG verb. Rs. T-25/95 u.a. (Cimenteries CBR SA/Kommission), Slg. 2000 II-491, 1450, Rn. 4240 f. Dieses Urteil erging bemerkenswerter Weise nach dem Urteil in der Fusionskontrollsache Gencor, in dem sich das Gericht u.a. auch auf das Auswirkungsprinzip gestützt hatte (siehe dazu sogleich im Folgenden).
[21]
EuG Rs. T-102/96 (Gencor/Kommission), Slg. 1999 II-753.
[22]
EuG ebendort, Rn. 85; vgl. zu diesem Ansatz auch KomE IV/M.877 [1997] (Boeing/McDonell Douglas); KomE COMP/M.2220 [2001] (General Electric/Honeywell).
[23]
EuG Rs. T-102/96 (Gencor/Kommission), Slg. 1999 II-753, Rn. 90 ff.
[24]
In diesem Sinne wird das Urteil beispielsweise wohl in der englischen Literatur interpretiert: siehe Whish/Bailey Competition Law (8th ed. 2012), 532.
[25]
EuG Rs. T-102/96 (Gencor/Kommission), Slg. 1999 II-753.
[26]
EuG Rs. T-286/09 (Intel/Kommission), EU:T:2014:547.
[27]
EuG ebd. Rn. 298 ff.
[28]
EuG ebd. Rn. 233 und 240.
[29]
EuG ebd. Rn. 236.
[30]
EuG ebd. Rn. 250 ff.; gegen das Urteil des EuG ist zwar inzwischen Rechtsmittel zum EuGH eingelegt worden (Rs. C-413/14), in seinen Schlussanträgen vom 20.10.2016 (EU:C:2016:788, Rn. 296) hat GA Wahl sich jedoch bereits ebenfalls für das Auswirkungsprinzip ausgesprochen.
[31]
Siehe zu dieser Unterscheidung die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon im Zellstoff-Fall: GA Darmon verb. Rs. 89/85 u.a. (Ahlström Osakeyhtiö et al./Kommission), Slg. 1988, 5214 ff., 5224 ff. Rn. 51; ebenso EuG Rs. T-286/09 (Intel/Kommission), EU:T:2014:547, Rn. 248.
[32]
Vgl. GA Darmon ebd. Rn. 52; siehe auch EuGH Rs. C-306/96 (Javico), Slg. 1998 I-1983, Rn. 16 und 18; EuG Rs. T-286/09 (Intel/Kommission), EU:T:2014:547, Rn. 317.
[33]
Siehe dazu insbesondere die Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Art. 101 Absatz 1 AEUV den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung), ABl. 2014 C 291/1, sowie die Leitlinien der Kommission über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags, ABl. 2004 C 101/81.
[34]
EuG Rs. T-102/96 (Gencor/Kommission), Slg. 1999 II-753, Rn. 90.
[35]
EuG Rs. T-286/09 (Intel/Kommission), EU:T:2014:547, Rn. 243 und 258; ebenso GA Wahl in seinen Schlussanträgen vom 20.10.2016 im Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH Rs. C-413/14, EU:C:2016:788, Rn. 301 ff.
[36]
So verlangte der amerikanische Court of Appeals (2nd Circuit) im Fall ALCOA für das US-amerikanische Antitrustrecht nur „some effect“ in den USA: United States v. Aluminium Co. of America (2nd Cir. 1945), 148 F. 2d 416, 444; der US Supreme Court verlangte im Fall Hartford Fire Ins. Co. v. California, 509 US 764, 796 (1993), immerhin „some substantial effect“.
[37]
Siehe Sherman Act [1890], 15 U.S. C. § 6a.
[38]
Siehe dazu bereits das Urteil des StIG im Fall Lotus (oben Fn. 5).
[39]
So für das US-amerikanische Antitrust-Recht ausdrücklich auch die Rechtsprechung des US Supreme Court: grundlegend dazu Hartford Fire Ins. Co. v. California, 509 US 764 (1993).
[40]
EuGH verb. Rs. C-89/85 u.a. (Ahlström Osakeyhtiö et al./Kommission), Slg. 1988, 5193, Rn. 20.
[41]
EuG Rs. T-102/96 (Gencor/Kommission), Slg. 1999 II-753, Rn. 103.
[42]
Ebenso der US Supreme Court im Fall Hartford Fire Ins. (oben Fn. 39), 765 im Hinblick auf ein in den USA verbotenes, aber in Großbritannien erlaubtes Kartell: „The only substantial question in this litigation is whether there is in fact a true conflict between domestic and foreign law. That question must be answered in the negative, since the [petitioners] do not argue that British law requires them to act in some fashion prohibited by the United States, or claim that their compliance with the laws of both countries is otherwise impossible, we see no conflict with British law.“
[43]
Siehe dazu vor allem die Entscheidung des US-amerikanischen Court of Appeals, District of Columbia, Laker Airways Ltd. v. Sabena, Belgian World Airlines, 731 F. 2d 909 (1984).
[44]
Siehe dazu den britischen Protection of Trading Interests Act von 1980.
[45]
Siehe KomE IV/M.877 [1997] (Boeing/McDonnell Douglas).
[46]
KomE COMP/M.2220 [2001] (General Electric/Honeywell); siehe dazu die Urteile des EuG Rs. T-209/01 (Honeywell/Kommission) und Rs. T-201/01 (General Electric/Kommission), Slg. 2005 II-5527 bzw. 5575.
[47]
Meessen Völkerrechtliche Grundsätze, 198 ff.
[48]
EuGH Rs. C-60/81 (IBM/Kommission), Slg. 1981, 2639.
[49]
Siehe ebd. 2648, Rn. 22 f.
[50]
EuGH verb. Rs. C-89/85 u.a. (Ahlström Osakeyhtiö et al./Kommission), Slg. 1988, 5193, Rn. 19 ff.
[51]
EuG Rs. T-102/96 (Gencor/Kommission), Slg. 1999 II-753, Rn. 90, 92 ff.
[52]
EuG ebd. Rn. 102 ff.
[53]
Siehe dazu vor allem die Urteile Timberlane Lumber Co. v. Bank of America, 549 F.2d 597 (9th Cir. 1976) und Mannington Mills Inc. v. Congoleum Corp., 595 F.2d 1287 (3rd Cir. 1979).
[54]
Aus prinzipiellen Erwägungen ablehnend der Court of Appeals, District of Columbia, im Fall Laker Airways Ltd. v. Sabena, Belgian World Airlines, 731 F. 2d 909 (1984); siehe auch die materialreiche rechtsvergleichende Analyse von Veelken aaO.
[55]
Siehe die Entscheidung im Fall Hartford Fire Ins. Co. v. California, 509 US 764 (1993).
[56]
Vgl. allerdings para. 3.2. der gemeinsam vom Department of Justice und der Federal Trade Commission herausgegebenen Antitrust Enforcement Guidelines for International Operations von 1995 (www.justice.gov/atr/antitrust-enforcement-guidelines-international-operations), wo eine Reihe der für eine Interessenabwägung im Rahmen der comity erheblichen Faktoren aufgeführt sind.
[57]
Grundlegend Urteil des StIGH vom 7.9.1927 (Lotus), CPJI, Série A, No. 10, S. 18.
[58]
Vgl. zum Folgenden Rehbinder Internationaler Anwendungsbereich, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.) aaO (5. Aufl. 2012) IntWbR A., 89 ff.
[59]
EuGH Rs. C-48/69 (ICI/Kommission), Slg. 1972, 619, Rn. 34–44.
[60]
Siehe dazu schon EuGH Rs. C-52/69 (Geigy/Kommission), Slg. 1972, 787, Rn. 11 ff., 16 ff.
[61]
Siehe: OECD, Recommendation of the Council Concerning International Co-operation on Competition Investigations and Proceedings, OECD Document C(2014)108, September 2014; siehe auch: OECD Competition Committee, Best Practices for the Formal Exchange of Information between Competition Authorities in Hard Core Cartel Investigations, October 2005, sowie OECD, 2013 Report on the OECD/International Competition Network (ICN), Survey on International Enforcement Co-operation, Document DAF/COMP/WP3(2013)2/FINAL.
[62]
Agreement Between the Government of the United States of America and the Commission of the European Communities Regarding the Application of Their Competition Laws, 23.9.1991 (ursprüngliche Fassung nicht im ABl. abgedruckt); nachdem der EuGH in der Rs. C-327/91 (Frankreich/Kommission), Slg. 1994 I-3641, französischen Bedenken gegen die Zuständigkeit der Kommission zum Abschluss dieses Abkommens Recht gegeben hatte, fassten Rat und Kommission gemeinsam am 10.4.1995 den Beschluss 95/145/EG, mit dem sie den Abschluss des Abkommens rückwirkend bestätigten, ABl. 1995 L 95/45; siehe die seither gültige Fassung des Abkommens in: ABl. 1995 L 95/47. Ähnliche Abkommen hat die EU mit Kanada (1999), Japan (2003), Korea (2009) und der Schweiz (2014) abgeschlossen. Das Abkommen mit den USA von 1991 ist im Jahre 1998 durch ein Zusatzabkommen über die Anwendung der „Positive-Comity“-Grundsätze ergänzt worden: Beschluss des Rates und der Kommission 98/386/EG vom 29.5.1998 (mit deutscher Übersetzung des Abkommens), ABl. 1998 L 173/26. Im Jahre 2011 hat eine gemeinsame EU/US Working Group „Best Practices on Cooperation in Merger Investigations“ veröffentlicht. Siehe zu dem Abkommen im Einzelnen Völcker EU-US-Kartellrechtsabkommen, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.) aaO (5. Aufl. 2012) IntWbR B., 121. Ein vergleichbares Kooperationsabkommen hat die EU auch mit Kanada abgeschlossen (ABl. 1999 L 175/49).
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