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II. Verfassungsrechtliche Anforderungen

1. Entwicklung der Sonderabgabenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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Mehr noch als andere Bereiche des Finanzverfassungsrechts ist das Recht der Sonderabgaben durch eine breite Kasuistik des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die speziellen Rechtfertigungsgründe der Sonderabgabe fortschreitend herausgearbeitet und verfeinert[544].

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Leitentscheidung ist diejenige zur Ausbildungsplatzförderungsabgabe von 1980[545]. Dort wurden vor dem Hintergrund der besonderen Rechtfertigungsbedürftigkeit nichtsteuerlicher Abgaben[546] drei kumulativ erforderliche Voraussetzungen postuliert, um eine Sonderabgabe ausnahmsweise von Verfassungs wegen für zulässig zu erklären:


Eine in der Wirklichkeit und/oder in der Rechtsordnung vorfindliche und abgrenzbare homogene soziale Gruppe muss vorliegen, damit sie rechtmäßig mit einer solchen Abgabe belastet werden kann.
Eine spezifische Sachnähe/Beziehung zwischen dieser Gruppe und dem zu finanzierenden Zweck ist erforderlich: „Die mit der Abgabe belastete Gruppe muss dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Aus dieser Sachnähe muss eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen.“
Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden, um eine sachgerechte Verknüpfung zwischen Belastung und Begünstigung herzustellen.

Bei der gruppennützigen Verwendung handelt es sich nicht nur um eine einfache haushaltsrechtliche Zweckbindung, vielmehr führt diese zur Haushaltsflüchtigkeit, also der fehlenden Erfassung des Aufkommens aus den Sonderabgaben im Haushaltsplan.

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In der Entscheidung zur Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe[547] werden diese Kriterien für Sonderabgaben, die nicht primär Finanzierungszwecken dienen, sondern Antriebs- und Ausgleichsfunktion besitzen, modifiziert: Durch die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe sollen Arbeitgeber angehalten werden, Schwerbehinderte einzustellen (Antriebsfunktion), und die Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die dieser Verpflichtung genügen, und denjenigen, die sie nicht erfüllen, ausgeglichen werden (Ausgleichsfunktion der Abgabe).

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Eine Konsolidierung der bisherigen Rechtsprechung findet sich in der Kohlepfennig-Entscheidung:[548] Die Allgemeinheit der Stromverbraucher treffe keine besondere Finanzierungsverantwortung für die Aufgabe der Förderung des Steinkohleeinsatzes zur Stromerzeugung. Die bloße Nachfrage von Haushalten und Industrie nach dem gleichen Wirtschaftsgut forme die Verbraucher nicht zu einer „homogenen Gruppe“ mit Finanzierungsverantwortung für diese Aufgabe. Der Kreis der Stromverbraucher sei nahezu konturenlos und gehe in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf: „Das Interesse an einer Stromversorgung ist heute so allgemein wie das Interesse am täglichen Brot. Die Befriedigung eines solchen Interesses ist eine Gemeinschaftsaufgabe des Parlaments, das Finanzierungsinstrument die Gemeinlast der Steuer.“ Durch den Feuerwehrabgabenbeschluss[549] wurden die bisher entwickelten Grundsätze auch auf landesrechtlich geregelte Sonderabgaben übertragen.

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Ein neues Erfordernis an die Zulässigkeit von Sonderabgaben stellt die Altenpflegeumlage-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Gestalt einer besonderen Dokumentationspflicht auf[550]. Um einer substanziellen Schwächung des Grundsatzes der Vollständigkeit des Haushaltsplans durch die zunehmende Zahl haushaltsflüchtiger Sonderabgaben entgegenzuwirken, sind diese in ihrem vollständigen Bestand in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht rückt die Sonderabgabe jedoch auch weiter in den „Bereich des beinahe Normalen und Regelmäßigen“[551] und schwächt dadurch den Charakter der Sonderabgaben als „verfassungsrechtliche[n] Krisentatbestand“[552] weiter ab[553] – eine nicht unbedenkliche Entwicklung.

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Die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben zeigt uneinheitliche Tendenzen. Zum einen kann die Tendenz beobachtet werden, die zuvor, insbesondere in der Kohlepfennig-Entscheidung, sehr strikt gehandhabten Zulässigkeitskriterien der Sonderabgabe Stück für Stück aufzuweichen. Diese Entwicklung tritt am deutlichsten bezüglich der gruppennützigen Verwendung der durch Sonderabgaben erzielten Einnahmen und der mit dieser untrennbar zusammenhängenden besonderen Finanzierungsverantwortung der Pflichtigen zu Tage:[554] Im Klärschlamm-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht eine „generelle Verbesserung der Bedingungen für eine landbauliche Verwertung“, eine „mittelbare Verwendung des Abgabenaufkommens im Interesse der Abgabepflichtigen“ bereits für ausreichend erachtet[555]. Dem durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten „Fortschreiten der Sonderabgabengesetzgebung in Bund und Ländern“[556] wirkt das Gericht durch eine solche Aufweichung ihrer Zulässigkeitskriterien weniger entgegen, als diese noch zu befördern[557]. Demgegenüber werden in anderen, neueren Entscheidungen die Zulässigkeitsanforderungen an verfassungsgemäße Sonderabgaben unverändert streng angewandt. Wenn der Schein nicht trügt, zeichnet sich in der Judikatur im Wege einer Differenzierung eine größere Konsistenz ab. Während die Entscheidung zum „Klärschlamm-Entschädigungsfonds“[558] – wie gezeigt – sehr großzügig vorgeht, versuchen die neueren Entscheidungen, sofern sie Finanzierungssonderabgaben (Sonderabgaben im eigentlichen Sinne) betreffen, die in der Rechtsprechung überkommenen Kriterien mehr oder weniger streng anzuwenden[559]. Diese Differenzierung wird v.a. damit gerechtfertigt, dass beim „Klärschlamm-Entschädigungsfonds“ der Gesetzgeber „sich der Abgabe zur Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht“, er „gestaltend auf den geregelten Sachbereich Einfluss genommen“ habe[560]. Insofern spricht der Zweite Senat von einem Instrument des „Umwelthaftungsrecht[s]“[561] bzw. von einer „versicherungsnahen Lösung“[562].

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Nur vereinzelt ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insgesamt und kategorial in Frage gestellt worden[563]. Es wird zu Recht kritisiert, dass die entscheidende Frage, ob es die Sonderabgabe „überhaupt als eigenständige Finanzierungsform geben darf“, nicht mehr gestellt, sondern alleine durch grundgesetzferne Zulässigkeitskriterien halbherzig den gröbsten Auswüchsen begegnet werde[564]. Zentraler Angriffspunkt gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus, dass das Gericht die Tatbestandsmerkmale der Sonderabgabe zugleich als deren Zulässigkeitsvoraussetzung sehe[565]. Gerade die neuere, teilweise aufweichende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Sonderabgaben verdeutlicht erneut deren grundsätzliche Problematik: Bei einer großzügigen Handhabung der richterrechtlich entwickelten Kriterien geht die spezifische Schutzfunktion für den belasteten Bürger, nur durch in der Verfassung vorgezeichnete Abgaben verfassungsrechtlich eingehegt belastet zu werden, verloren. Das haushaltsverfassungsrechtlich nachvollziehbare, erhöhter Transparenz dienende Anliegen der haushaltsmäßigen Dokumentation bringt in einem unlösbaren Zielkonflikt – ungewollt – zugleich eine problematische „Normalisierung“ und Gewöhnung an diesen abgabenrechtlichen Fremdkörper. Die Gefahr der Entwicklung einer „apokryphen Finanzverfassung“ (Peter Selmer) gewinnt erneut an Aktualität. Trotz dieser gewichtigen grundsätzlichen Bedenken ist bei realistischer Betrachtungsweise vom Fortbestand der skizzierten Judikatur auszugehen.

2. Materielle und formelle Anforderungen im Einzelnen

a) Homogenität der Gruppe der Abgabenpflichtigen

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Nach der Leitentscheidung zur Ausbildungsplatzförderungsabgabe ist eine Gruppe homogen, wenn sie durch eine gemeinsame, in der gesellschaftlichen Wirklichkeit oder in der Rechtsordnung vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist[566].

Wegen des Ausnahmecharakters der Sonderabgabe stellt das Bundesverfassungsgericht an diese Grundentscheidung hohe Anforderungen. Durch die Bejahung oder Verneinung der Homogenität der Gruppe der Abgabenbelasteten ist zumeist schon die Vorentscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Sonderabgabe getroffen. Dies folgt in formeller Hinsicht aus dem Gebot der Dreifach-Kongruenz: Die Gruppe der Abgabepflichtigen muss grundsätzlich identisch mit der Gruppe der Zweckverantwortlichen und der Gruppe der potenziell Begünstigten sein. Aus diesem Gebot folgt, dass diejenigen Anforderungen, die an eine der drei Gruppen zu stellen sind, unterschiedslos auch die beiden anderen Gruppen betreffen und daher – bildlich gesprochen – vor die Klammer zu ziehen sind. Zu diesen Anforderungen zählt in materieller Hinsicht die Homogenität der Gruppe. Die Kriterien der spezifischen Finanzierungsverantwortung der Gruppe sowie der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens stehen und fallen mit dem Vorhandensein einer homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen[567].

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Ob eine Gruppe homogen ist, entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den mit der Sonderabgabe verfolgten Zweck[568]. Jedes Gruppenmitglied muss das Merkmal einer besonderen Nähe zu dem mit der Abgabe verfolgten Zweck aufweisen. Dass die Gruppenmitglieder daneben gegebenenfalls sonstige Interessengegensätze haben oder im Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, ist für die Gruppenhomogenität unschädlich[569]. Dieser enge Verantwortungszusammenhang von einander prinzipiell gleichgeordneten Akteuren verlangt, dass jeder einzelne Akteur bei typisierender Betrachtung


die Gefahr, der die Sonderabgabe begegnen will, entweder aktiv mitverursacht hat oder
dieser Gefahr in spezifischer Weise passiv ausgesetzt ist.

Dabei besteht zwischen beiden Anknüpfungspunkten kein generelles Exklusivverhältnis. Vielmehr ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Gruppe nach Maßgabe eines gemeinsamen Merkmals so zu definieren, dass sie nebeneinander aus Gefährdern und Gefährdeten besteht. Allerdings enthält die bundesstaatliche Finanzverfassung für den Fall, dass der Gesetzgeber die Erstreckung der Sonderabgabe auf Akteure der zweiten Kategorie in Betracht zieht, weitergehende Begrenzungen. Sie ergeben sich aus dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer klaren Trennung zwischen Sonderabgabe und Steuer[570].

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Geht man von der politischen Grundidee einer Erstreckung der Sonderabgabe auf beide Akteursgruppen aus, muss der Gesetzgeber beide Gruppen zunächst „auf den Begriff bringen“, d.h. sie am Maßstab eines gemeinsamen Merkmals identifizieren. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen sind neben wirtschaftlich-faktischen Kriterien und den normativen Vorprägungen, die sich aus anderweitigen Regelwerken ergeben, Wertungen heranzuziehen, die der Gesetzgeber selbst bei der Einführung und Ausgestaltung der Sonderabgabe vorgenommen hat. Dem Gesetzgeber ist es jedoch verwehrt, beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden[571].

Ob im Rahmen eines zukunftsgerichteten Mitteleinsatzes eine Mehrzahl von Abgabepflichtigen als homogene Gruppe i.S.d. Sonderabgabenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen ist, bedarf grundsätzlich einer Prognose, die dem Gesetzgeber obliegt. Wegen des Ausnahmecharakters nichtsteuerlicher Abgaben und insbesondere der Sonderabgabe und ihres besonderen Rechtfertigungsbedarfs sind an diese Prognose hohe Anforderungen zu stellen. Soweit der Gesetzgeber sich entschließt, einer Sonderabgabe außer präventiven Funktionen auch eine Finanzierungsfunktion für einen bereits in der Vergangenheit entstandenen Aufwand zuzuweisen, muss er die zukunftsgerichtete Prognose durch eine vergangenheitsgerichtete Betrachtung, die in die Nähe einer Einzelbeweiserhebung rückt, ersetzen[572].

Die Homogenität der Gruppe kann auch aus Normen, die bereits vor Schaffung der Sonderabgabe prägend sind, erwachsen. Das BVerfG hat in einer jüngeren Entscheidung über eine Sonderabgabe – über die Ausgangspunkte der relevanten Rechtsprechungslinie hinausgehend – die Gruppenhomogenität damit begründet, dass die zu belastende Gruppe in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturiert sei[573]. Diesem Gedanken der rechtlichen Vorstrukturierung kann in einer weitenden Perspektive die grundsätzliche Beachtlichkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung zur gleichartigen Behandlung der unter das entsprechende Regime fallenden Subjekte entnommen werden. Findet sich für die unter die Sonderabgabe fallende Gruppe aber keine einheitliche rechtliche Vorstrukturierung, kann dies als erstes Indiz dafür gewertet werden, dass sich die betreffenden Subjekte in qualitativer Hinsicht für die Fassung unter eine einheitliche Sonderabgabe zu sehr unterscheiden. Durch die Schaffung eines unterschiedlichen gesetzlichen Umfeldes hat der Gesetzgeber selbst ein Indiz für die Inhomogenität der Subjekte geschaffen. Die Validierung dieses rechtlichen Indizes für eine Inhomogenität erfolgt anhand der sachlichen Unterschiedlichkeit der Regelungsregime mit Hinblick auf den Sachzweck der Sonderabgabe.

Schließlich dient auch die Ausgestaltung des Abgabetatbestands als Homogenitätsmaßstab. Danach ist eine Gruppe jedenfalls dann nicht mehr homogen, wenn der Gesetzgeber bei der Bemessung der Sonderabgabe auf der Ebene der Bemessungsgrundlage und/oder auf der Ebene der Tarifgestaltung Differenzierungen zwischen unterschiedlichen Typen von Abgabepflichtigen eingeführt hat. Zwar ließe sich ein solches Vorgehen dahingehend deuten, dass der Gesetzgeber mehrere, in sich homogene Gruppen, die freilich gemeinsam keine homogene Gruppe bilden, mit mehreren, auf die jeweiligen Gruppen zugeschnittenen Sonderabgaben belastet. In diesem Fall wäre allerdings im Rahmen der gruppennützigen Verwendung erforderlich, dass die Mittel in getrennte, den jeweiligen Gruppen entsprechende Vermögensmassen fließen. Die Mittel dürften also nicht „in einen Topf“ fließen, der Sache nach handelte es sich dann um zwei verschiedene Sonderabgaben.

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Der bei Einführung der Sonderabgabe grundsätzlich bestehende Typisierungs- und Ermessensspielraum des Gesetzgebers ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Einschränkungen bestehen zunächst im Falle einer Belastung der Akteure, die der – durch die jeweilige Sonderabgabe begegneten – Gefahr nur passiv ausgesetzt sind: Dann darf die Gruppe der Abgabepflichtigen nicht, auch nicht annähernd, mit der Gesamtgruppe derjenigen identisch sein, die einer der klassischen, in Art. 105, 106 GG vorgesehenen Steuerarten unterliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der sachliche Gegenstand der Sonderabgabe Ähnlichkeit mit dem jeweiligen Steuergegenstand aufweist. Die Abgrenzbarkeit der mit der Abgabe belegten Gruppe muss sich auch vor der Allgemeinheit der Steuerzahler bewähren[574]. Dem Gesetzgeber begegnet weiterhin – im Sinne legislatorischer Selbstbindung – ein allgemeines Konsequenzgebot. Maßstab für die Homogenität der Gruppe ist auch die tatbestandliche Ausgestaltung der Sonderabgabe selbst.

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Die dargestellten Anforderungen hinsichtlich der Gruppenhomogenität werden von den beiden jüngsten Sonderabgaben-Judikaten des Bundesverfassungsgerichts zur Umlagefinanzierung der BaFin[575] und der Erhebung von „Beiträgen“ nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)[576] bestätigt. Die Entscheidungen verfügen über Parallelen: Die Gruppenhomogenität der von den Sonderabgaben Belasteten kristallisiert sich unter Inbetrachtnahme des verfolgten Zwecks der Finanzmarktregulierung heraus. In beiden Fällen soll die Stabilisierung des Finanzmarktes erreicht werden, hierzu insbesondere das Vertrauen der Marktteilnehmer in hinreichende Kontrollmechanismen gesichert werden. Es geht um die Gewährleistung der Rahmenbedingungen eines spezifischen Systems wechselseitiger Abhängigkeiten; die Abgabenpflichtigen werden wegen ihrer Teilnahme an diesem Markt in Anspruch genommen. Sie sind für die Risiken gruppenspezifischer Zustände und Verhaltensweisen verantwortlich[577]. Die mit den Sonderabgaben belasteten Unternehmen agieren – mit anderen Worten – in Abhängigkeit von den durch die Sonderabgabe gewährleisteten Voraussetzungen. Die Bewältigung marktspezifischer Risiken, Stabilität und Vertrauen werden im Falle der Umlagefinanzierung der BaFin durch Aufsicht, im Falle der Erhebung von „Beiträgen“ nach dem EAEG im Wege etwaiger Anlegerentschädigung gewährleistet. Der angestrebte Zweck einer unternehmensübergreifenden Marktstabilisierung und Stärkung des Kundenvertrauens unabhängig von konkreten Entschädigungsfällen führt – bei Beurteilung der Gruppenhomogenität – zur Unerheblichkeit des von einzelnen Unternehmen ausgehenden Risikopotenzials. Dabei harmonisiert die Segmentierung des Finanzmarkts in unterschiedliche „Abgabenregime“ durch den Gesetzgeber, insbesondere die Trennung der Anbieter von Wertpapierdienstleistungen sowie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, mit dem verfassungsrechtlichen Homogenitätserfordernis: Die genannten Marktsegmente verfügen nicht nur über faktische Spezifika, sie sind in der innerstaatlichen und europäischen Rechtsordnung zudem vorstrukturiert. Nicht zuletzt ist eine unterschiedliche historische Entwicklung vertrauensschützender Sicherungssysteme beobachtbar[578].

b) Legitimität des Sachzwecks

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Sonderabgaben dürfen nicht allein zur Einnahmeerzielung erhoben werden. Mit ihnen muss zugleich ein Sachzweck verfolgt werden, der über die reine Mittelbeschaffung als solche hinausgeht, da andernfalls in den der Steuer vorbehaltenen Bereich der allgemeinen Staatsfinanzierung übergegriffen würde[579]. Sachzweck in diesem Sinne muss – anders als bei der Steuer der Sozialzweck in Entgegensetzung zum Fiskalzweck – nicht zwingend ein verhaltensbeeinflussender Zweck, also ein Lenkungszweck sein; der erforderliche Sachzweck kann auch in der spezifischen Verwendung der durch die Sonderabgabe erzielten Einnahmen liegen[580].

aa) Kreis möglicher Zwecke

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Als legitime Sachzwecke sind grundsätzlich alle diejenigen Zwecke anzusehen, die nach Maßgabe verfassungsrechtlicher, insbesondere grundrechtlicher Wertungen zu denjenigen potenziellen Zielen der Wirtschafts- und Finanzpolitik zählen, die sich im Rahmen einer demokratischen Bestimmung des Gemeinwohls halten und bei deren Erfüllung der Staat die Grundrechte weder positiv (durch Eingriffe) noch negativ (durch Vernachlässigung seiner Schutzpflichten) missachtet. Prinzipiell können zwei denkbare Gruppen von Sachzwecken voneinander abgeschichtet werden:


Sachzwecke, die durch die Mittelverwendung verwirklicht werden sollen („Finanzierungszwecke“).

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