Kitabı oku: «Besonderes Verwaltungsrecht», sayfa 17
V. Einfachgesetzliche Grundlagen
1. „Bauplanungsrecht im engeren Sinne“
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Wichtigste Grundlagen des Bauplanungsrechts sind die Regelungen des BauGB, wobei das BauGB sich nicht auf die Regelung des Bauplanungsrechts im engeren Sinne beschränkt, sondern weitere Instrumente zur Steuerung des Städtebaus beinhaltet. Hier erfolgt eine Konzentration auf das erste Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht – und dort auf die Regelungen des ersten (Bauleitplanung), zweiten (Sicherung der Bauleitplanung) und des dritten Teils (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung). Große Bedeutung erlangt daneben aber auch das untergesetzliche Regelwerk. Besonders hervorzuheben ist vor allem die auf § 9a Nrn. 1–3 BauGB beruhende Baunutzungsverordnung (BauNVO), die die Regelungen der §§ 5 und 9 BauGB über die Inhalte der Bauleitpläne ergänzt und konkretisiert[67]. Darüber hinaus ist die auf § 9a Nr. 4 BauGB beruhende Planzeichenverordnung (PlanzV) zu nennen, die Regelungen des BauGB und der BauNVO über die Bauleitplanung in formeller Hinsicht ergänzt[68]. Diese Regelungen des Bauplanungsrechts im engeren Sinne werden zum Teil noch ergänzt durch landesrechtliche Regelungen. Da von einer weitgehend abschließenden Regelung des Bauplanungsrechts im BauGB auszugehen ist, handelt es sich um solche Regelungen, zu deren Erlass der Bundesgesetzgeber die Länder ausdrücklich ermächtigt[69].
2. Umweltrechtliche Regelungen
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Neben den genannten Regelungen, die primär auf die Gestaltung des Bauplanungsrechts zielen, finden sich viele weitere Vorschriften, die auch auf das Bauplanungsrecht einwirken, ohne dass dies ihre primäre Zweckbestimmung wäre. Hervorzuheben sind verschiedene umweltrechtliche Regelungen, die für die bauplanungsrechtliche Praxis von besonderer Relevanz sind. Hier ist zunächst das UVPG zu nennen, das sowohl die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Strategische Umweltprüfung regelt und seinerseits auf die UVP- und die Plan-UP-Richtlinien zurückgeht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kommt in der Bauleitplanung im Wesentlichen nur insofern zum Tragen, als mit einem Bebauungsplan im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG die Zulässigkeit eines bestimmten UVP-pflichtigen Vorhabens begründet werden soll. Das trifft in der Regel nicht zu, da Bebauungspläne idealtypisch nur abstrakte Nutzungen, nicht hingegen konkrete Projekte vorsehen. Etwas anderes gilt hingegen bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nach § 12 BauGB sowie anderen Bebauungsplänen, die einen konkreten Projektbezug[70] aufweisen[71]. Größere Relevanz entfaltet dahingegen die im Jahre 2005 hinzugetretene Strategische Umweltprüfung der §§ 33 ff. UVPG. Diese zielt anders als die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf bestimmte Projekte, sondern auf Pläne und Programme ab, wozu gemäß Nr. 1.8 Anlage 5 des UVPG generell auch Bauleitpläne zählen. Für beide Umweltprüfungen ist jedoch § 50 UVPG zu beachten, der bezüglich der Durchführung jeweils auf die Vorschriften des BauGB verweist. Die Verfahrensregelungen der §§ 4 ff beziehungsweise §§ 33 ff. UVPG kommen nicht unmittelbar zum Tragen[72]. Um den Anforderungen an die Umweltprüfungen zu genügen, sind die Vorschriften des BauGB, insbesondere durch die BauGB-Novelle 2004 und in der Folge umfänglich geändert worden[73]. Bei den Anforderungen des UVPG handelt es sich primär um verfahrensrechtliche Anforderungen, denen kein unmittelbarer materiell-rechtlicher Gehalt zukommt. Gleichwohl entstehen materiell-rechtliche Rückkoppelungen durch die Konzentration des Verfahrens auf Umweltbelange, wodurch diese in der Abwägung größere Beachtung finden können[74].
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Während also das UVPG vor allem verfahrensrechtliche Wirkungen auf das Bauplanungsrecht entfaltet, kommen den Regelungen des BNatSchG und der Landesnaturschutzgesetze auch erhebliche materiell-rechtliche Wirkungen zu[75]. Dies gilt zum einen für die Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG. Dabei ist zu beachten, dass für die Aufstellung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB auf die Vorschriften des BauGB verwiesen wird, die die Anforderungen an die Eingriffsregelung erheblich modifizieren. Zunächst ist jedoch auf die Begriffsbestimmungen des BNatSchG zurückzugreifen, wie die Verweisung in § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB zeigt[76]. Abweichend von der allgemeinen Eingriffsregelung enthält § 1a Abs. 3 BauGB dann jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Dies gilt insbesondere für § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB, wonach die Anforderungen an die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen zum Bestandteil des Abwägungsgefüges nach § 1 Abs. 7 BauGB werden[77]. Das BNatSchG regelt die Eingriffsregelungen hingegen als strikt bindendes Recht, wobei dieser Unterschied in der praktischen Anwendung jedoch gering ausfallen dürfte, da die Zulässigkeit von Eingriffen nach § 15 Abs. 5 BNatSchG auch von einer (naturschutzrechtlichen) Abwägung abhängt[78]. Gegenüber §§ 13 ff. BNatSchG fällt weiterhin auf, dass das BauGB auf eine Differenzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) verzichtet, was in § 200a BauGB auch ausdrücklich geregelt wird[79]. Der Ausgleich erfolgt entweder gemäß § 1a Abs. 3 S. 2 BauGB durch entsprechende Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen oder aufgrund § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB durch eine vertragliche Vereinbarung nach § 11 BauGB oder andere geeignete Maßnahmen[80]. § 1a Abs. 3 S. 3 BauGB und § 200a BauGB erlauben eine räumliche Entkoppelung vom Ort des Eingriffs[81]. Demgemäß sieht § 9 Abs. 1a BauGB vor, dass Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich nicht nur auf dem Grundstück des Eingriffs, sondern auch an anderer Stelle im Geltungsbereich des gleichen Bebauungsplans oder in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können. § 135a Abs. 2 S. 2 BauGB führt darüber hinaus zu einer zeitlichen Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich dergestalt, dass der Ausgleich bereits vor dem Eingriff erfolgen kann. Dies ermöglicht die Anlegung sogenannter Ökokonten[82]. Im Übrigen reagiert § 135a BauGB auf die Problematik, dass ein Bauherr typischerweise nicht über die Fläche verfügt, um die Ausgleichsmaßnahme selbst vorzunehmen. Zwar sieht § 135a BauGB zunächst prioritär noch den Ausgleich durch den Bauherrn vor. § 135a Abs. 2 BauGB macht hiervon jedoch sogleich eine wesentliche Ausnahme. In Fällen, in denen der Ausgleich an anderer Stelle erfolgt, soll die Gemeinde diesen anstelle und auf Kosten des Vorhabenträgers vornehmen. Dies wird flankiert durch die Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB, der es erlaubt, Maßnahmen und Flächen zum Ausgleich an anderer Stelle dem jeweils zu erwartenden Eingriff ganz oder teilweise zuzuordnen. Die Anwendung der Eingriffsregelung wird gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG für das Baurecht auf die Ebene der Bauleitplanung konzentriert. Soweit ein Vorhaben auf einem Bebauungsplan beruht oder dem nicht beplanten Innenbereich des § 34 BauGB zuzuordnen ist, kommt die Eingriffsregelung nicht mehr zur Anwendung. Im Bereich der Anlagenzulassung kommt die Eingriffsregelung nur bei Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB unmittelbar zum Tragen[83].
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Die Regelungen des FFH-Schutzregimes der §§ 31 ff. BNatSchG finden, wie § 1a Abs. 4 BauGB feststellt, hingegen auch im Bauplanungsrecht Anwendung. Allerdings wird die Prüfung in einem beplanten Gebiet gemäß § 34 Abs. 8 BNatSchG auf der Ebene der Erstellung des Bebauungsplans konzentriert[84]. Daneben treten die Vorgaben der Landschaftsplanung als naturschutzrechtliche Fachplanung, die als Abwägungsbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB genannt sind und die somit im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind[85].
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Erhebliche Bedeutung kommt auch dem Immissionsschutzrecht zu. Das in § 50 BImSchG verankerte Trennungsgebot stellt ein Grundprinzip der räumlichen Planung dar, das auch in der Gliederung der Gebietstypen nach der BauNVO seinen Ausdruck findet[86]. Damit ist das Prinzip der Funktionstrennung das zentrale städtebauliche Leitbild des Bauplanungsrechts. Dies ist aus heutiger Sicht kritisch zu betrachten, da die Trennung der städtischen Funktionen, insbesondere Wohnen und Arbeiten, negative Folgen nach sich zieht, die die Städte und Gemeinden vor erhebliche Herausforderungen stellen. Als Beispiel lassen sich die verkehrsbedingten Emissionen nennen. Als partielle Abkehr von diesem Leitbild und Hinwendung zu einem Leitbild der nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege kann die Einführung des neuen Gebietstyps Urbanes Gebiet in § 6a BauNVO gesehen werden.[87] Neben § 50 BImSchG findet sich insbesondere im Bereich des Lärmschutzes eine ganze Reihe untergesetzlicher und technischer Regelwerke mit erheblichem Einfluss auf die Bauleitplanung[88]. Weiterhin werden die auf der Grundlage der §§ 47 und 47a ff. BImSchG beruhenden Luftreinhalte-– und Lärmminderungspläne aufgrund der Berücksichtigungsgebote in §§ 47 Abs. 6 S. 2 und 47d Abs. 6 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB zunehmend eine Rolle spielen[89]. Daneben kommen auch die anderen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB genannten Umweltplanungen zum Tragen[90].
B. Bauleitplanung
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Die Bauleitplanung stellt das zentrale Instrument des Städtebaurechts dar, das damit dem Leitbild einer primär durch Planung gesteuerten Stadtentwicklung (Grundsatz der Planmäßigkeit)) entspricht. Die Bauleitplanung gewährleistet, dass die Stadtentwicklung nicht dem „freien Spiel der Kräfte“ überlassen bleibt und sich nicht allein in isolierten Einzelentscheidungen vollzieht[91]. Bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB), ist die Bauleitplanung nicht nur auf die planende Entscheidung über die bauliche Nutzung beschränkt. Sie kann vielmehr auch sonstige städtebauliche Nutzungen erfassen, wie der Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB zeigt[92].
I. Bauleitpläne
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Die Bauleitplanung vollzieht sich gemäß § 1 Abs. 2 BauGB auf zwei Stufen, zunächst auf der Ebene des Flächennutzungsplans als vorbereitendem Bauleitplan und dann auf der Ebene des Bebauungsplans als verbindlichem Bauleitplan. Die Planungsrealität entspricht allerdings nicht uneingeschränkt diesem Leitbild der gestuften Planung[93]. Zum einen bedient sich die Praxis häufig des Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB, in dem die Bauleitpläne gemeinsam geändert werden. Dahinter steht in vielen Fällen eine von den Notwendigkeiten des konkret zu ermöglichenden Vorhabens geleitete Planung. Der Flächennutzungsplan wird hier also eher dem Bebauungsplan angepasst, als umgekehrt Letzterer aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Diese Praxis findet ihren Widerhall in der Einführung des beschleunigten Verfahrens für die Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB und die Bebauungspläne nach § 13b BauGB, in dessen Anwendungsbereich der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB dem Bebauungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen ist.[94] Betrachtet man zugleich die Möglichkeit durch sachliche (und räumliche) Teilflächennutzungspläne im Außenbereich dem Bebauungsplan vergleichbare Wirkungen zu erzielen, lässt sich insgesamt ein Trend zu einer stärker einstufig orientierten Planung erkennen[95].
1. Flächennutzungsplan
a) Charakter und Inhalt
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Dem Flächennutzungsplan kommt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB die Funktion zu, „für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen“[96]. Damit bildet der Flächennutzungsplan einen Rahmen für die aus ihm zu entwickelnden (§ 8 Abs. 2 BauGB) Bebauungspläne, die in einen städtebaulichen Gesamtzusammenhang eingebunden werden, wodurch konzeptionslose Stückwerkplanungen der Gemeinden verhindert werden sollen. Insofern lässt sich von einer Programmierungsfunktion sprechen[97]. Dieser Funktion entsprechend soll der Flächennutzungsplan die Bodennutzung innerhalb der Gemeinde langfristig steuern, was es nahelegt, den Flächennutzungsplan auch in regelmäßigen Abständen zu überarbeiten, damit er neue Entwicklungstendenzen aufnehmen kann. Das ist schon deshalb nötig, weil der Flächennutzungsplan auch auf Prognosen beruht, deren Aussagekraft einen Zeitraum von 15 Jahren in der Regel nicht überschreitet[98]. Die Programmierungsfunktion wird partiell unterlaufen, wenn Gemeinden den Flächennutzungsplan als Steuerungsinstrument nur zurückhaltend nutzen und diesen, insbesondere im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 S. 1 BauGB), neu aufzustellenden Bebauungsplänen lediglich „anpassen“[99]. So deuten auch empirische Untersuchungen darauf hin, dass der Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugedachte Funktion nur unzureichend erfüllt[100]. Hierin mag man jedoch auch einen Beleg dafür sehen, dass die Vorstellung einer sich ausschließlich oder auch nur überwiegend planvoll verlaufenden Stadtentwicklung der aktuellen Situation der Städte, die in zunehmendem Maße einen projektbezogenen Entwicklungsansatz verfolgen, nicht gerecht wird[101]. Dies wird durch § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eindrucksvoll unterstrichen (siehe dazu Rn. 43)[102].
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Demgegenüber sind auch die gesetzlichen Regelungen – § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 3 BauGB und die Möglichkeit, gemäß § 5 Abs. 2b BauGB Teilflächennutzungspläne aufzustellen, – zu nennen, die dem Flächennutzungsplan insbesondere im Außenbereich zusätzliche Bedeutung vermitteln[103]. In den betroffenen Bereichen erschöpfen sich die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht darin, im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB die Festsetzungen eines Bebauungsplans vorzubereiten, sondern werden zu unmittelbar wirksamen Beachtenspflichten[104]. Sie dienen also nicht mehr allein der Programmierung, sondern sind in diesem Sinne bereits zu vollziehendes Programm.
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Neben der programmierenden kommt dem Flächennutzungsplan auch insofern eine programmvollziehende Funktion zu, als er die Schnittstelle zu den überörtlichen Planungen darstellt[105]. Dies kommt am deutlichsten in der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB zum Ausdruck. Das Verhältnis zwischen der überörtlichen Planung und der örtlichen Bauleitplanung ist allerdings nicht allein durch ein einseitiges Ableitungsverhältnis gekennzeichnet. Vielmehr unterliegt die Raumordnung dem Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG). Und einer Koordinationspflicht bis hin zur Verpflichtung der Anpassung an den Flächennutzungsplan unterliegen gemäß § 7 BauGB etwa auch die Fachplanungen. Ihren deutlichsten Ausdruck findet die Funktion der Verbindung zur überörtlichen Gesamtplanung im Instrument des regionalen Flächennutzungsplans (§ 8 Abs. 4 ROG), in dem die unterste Ebene der überörtlichen Raumordnungsplanung mit dem Flächennutzungsplan verschmolzen wird[106].
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Der Flächennutzungsplan umfasst gemäß § 5 Abs. 1 BauGB das ganze Gemeindegebiet. Allerdings darf der Flächennutzungsplan unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB „weiße Flecken“ enthalten. Ein Flächennutzungsplan kann darüber hinaus auch das Gebiet mehrerer Gemeinden umfassen. Das BauGB erkennt an, dass interkommunale Verflechtungszusammenhänge eine Koordination der städtebaulichen Planungen zwischen den Gemeinden erforderlich machen können. Hierfür steht ein abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung. Dieses reicht von dem für alle Bauleitpläne geltenden interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB, über die Aufstellung gemeinsamer Flächennutzungspläne, bis hin zur Bildung von Planungsverbänden nach § 205 BauGB und der ergänzenden Möglichkeit der freiwilligen oder gesetzlich angeordneten Hochzonung von Planungsaufgaben nach § 203 BauGB[107].
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Daneben erlaubt § 5 Abs. 2b BauGB zur Steuerung von Außenbereichsvorhaben auch, sachliche Teilflächennutzungspläne aufzustellen. Die Gemeinden können auf diese Weise flexibel auf bestimmte Entwicklungen reagieren, für die die Aufstellung oder Anpassung des Flächennutzungsplans als Ganzes zu schwerfällig erscheint[108]. Allerdings besteht auch unabhängig hiervon die Möglichkeit, den Flächennutzungsplan in Teilen zu ändern. Und auch die sachliche Begrenzung des Inhalts dürfte bei korrekter Anwendung keine wesentliche Planungserleichterung darstellen, da zu verlangen ist, dass sich der sachliche Teilflächennutzungsplan in die planerische Konzeption des Gesamtflächennutzungsplans einfügt[109]. Von größerer Bedeutung ist demgegenüber die rechtliche Eigenständigkeit, die den rechtlichen Fortbestand des Plans jedenfalls auch dann sichert, wenn der Gesamtflächennutzungsplan unwirksam sein sollte[110]. Eine Gemeinde kann einen oder mehrere sachliche Teilflächennutzungspläne aufstellen. Diese können, wie § 5 Abs. 2b BauGB ausdrücklich vorsieht, auch räumlich begrenzt sein, müssen sich also nicht unbedingt auf das ganze Gemeindegebiet erstrecken.
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Seiner vorbereitenden Funktion entspricht es, dass der Flächennutzungsplan einen kleineren Maßstab[111] und einen geringeren Detaillierungsgrad aufweist als der Bebauungsplan. Dementsprechend enthält der Flächennutzungsplan normalerweise nur flächenbezogene, aber keine parzellenscharfen Darstellungen. Der Detaillierungsgrad des Flächennutzungsplans kann jedoch abhängig vom planerischen Konzept der Gemeinde schwanken. So verlangt § 5 Abs. 1 BauGB die Darstellung der „Art der Bodennutzung“. Die Konkretisierung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 und 2 BauNVO zeigt jedoch, dass es den Gemeinden freisteht, sich auf die Darstellung der allgemeinen Art der baulichen Nutzung (Bauflächen) zu beschränken oder bereits detaillierter die besondere Art der baulichen Nutzung (Baugebiete) und darüber hinaus auch das allgemeine Maß der baulichen Nutzung darzustellen. Eine Grenze ergibt sich daraus, dass § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB sowohl im Innen- als auch im Außenbereich nur eine Darstellung „in den Grundzügen“ erlaubt[112]. Daraus ergibt sich zum einen als Mindestanforderung, dass ein gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet aufgestellt werden muss. Andererseits darf der Flächennutzungsplan über die Grundzüge nicht hinausgehen, es dürfen keine Einzelheiten der Bodennutzung dargestellt werden[113]. Das schließt allerdings ins Einzelne gehende Darstellungen nicht aus. Auch die Beschränkung auf die Grundzüge bedingt keine starren Grenzen hinsichtlich Inhalt, Regelungstiefe oder Parzellenschärfe. Dementsprechend können parzellenscharfe Darstellungen, konkrete inhaltliche Planaussagen und sogar Emissionen begrenzende Werte aufgenommen werden[114]. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan können sich in ihrer Regelungstiefe also durchaus berühren. Entscheidend ist, dass die Darstellung im Flächennutzungsplan einen Bezug zur städtebaulichen Konzeption für das ganze Gemeindegebiet wahrt[115]. Dementsprechend sind Darstellungen mit dem beschriebenen hohen Detaillierungsgrad nur vereinzelt zulässig. Ein Flächennutzungsplan kann nicht vollständig die Detailschärfe eines Bebauungsplans aufweisen[116].
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Der Flächennutzungsplan enthält gemäß § 5 Abs. 1 BauGB Darstellungen. Die Darstellungen sind Ausdruck der planerischen Konzeption der Gemeinde. Allein sie sind auch Gegenstand der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB[117]. Die wichtigsten möglichen Darstellungen regelt § 5 Abs. 2 BauGB, wobei diese Aufzählung – anders als die Enumeration in § 9 Abs. 1 BauGB – nicht abschließend („insbesondere“) ist. Weitere Darstellungen sind dementsprechend möglich, wobei sich die Grenze aus der Funktion des Flächennutzungsplans ergibt. Insbesondere müssen sie zu Festsetzungen im Bebauungsplan führen können, was zu einer mittelbaren Begrenzung durch den Katalog zulässiger Festsetzungen vor allem in § 9 Abs. 1 BauGB führt[118]. Die praktisch wichtigste Darstellung enthält § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der Art und dem allgemeinen Maß ihrer baulichen Nutzung dargestellt werden können. Diese Darstellungsmöglichkeit wird durch §§ 1 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 BauNVO konkretisiert. Zusammen insbesondere mit den infrastrukturbezogenen Darstellungsmöglichkeiten (Nr. 2: Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; Nr. 3: Flächen für Verkehrsanlagen; Nr. 4: Ver- und Entsorgungsanlagen; Nr. 7: Häfen und Flächen für die Wasserwirtschaft) dienen sie vor allem der Steuerung der baulichen Struktur der Gemeinden und damit der Kernaufgabe der Bauleitplanung. Dass die Bauleitplanung über diese Aufgabe jedoch deutlich hinausgreift, zeigen andere Darstellungsmöglichkeiten, die die Freiraumstruktur im besiedelten (beispielsweise Nr. 5) oder nicht besiedelten Raum (insbesondere Nr. 9) betreffen. § 5 Abs. 2a BauGB erlaubt es weiterhin, Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 1a Abs. 3 BauGB bereits im Flächennutzungsplan Eingriffsflächen zuzuordnen.
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Daneben kann der Flächennutzungsplan auch Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen enthalten. Diese haben lediglich deklaratorischen Charakter, sie nehmen an den Rechtswirkungen des Flächennutzugsplans nicht teil[119]. Die Wirkung ihres Fehlens für die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans ist hingegen nicht abschließend geklärt. Überwiegend wird jedoch angenommen, dass ihr Fehlen nur dann zur Unwirksamkeit führt, wenn dies zugleich einen Abwägungsfehler darstellt[120]. Kennzeichnungen nach § 5 Abs. 3 BauGB (Nr. 1: äußere Einwirkungen und Naturgewalten; Nr. 2: Bergbau; Nr. 3: Altlasten) dienen der Kenntlichmachung von Gegebenheiten, die bestimmte Bodennutzungen beeinträchtigen oder ausschließen können und dementsprechend bei der Aufstellung der Bebauungspläne zu berücksichtigen sind. Dem gleichen Zweck dienen auch die nachrichtlichen Übernahmen nach § 5 Abs. 4 und 4a BauGB, die Hinweis auf andere Planungen oder sonstige rechtliche Hindernisse für die Bauleitplanung geben.
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Schließlich ist dem Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 5 BauGB eine Begründung beizufügen. Diese muss den Anforderungen des § 2a BauGB genügen und insbesondere einen Umweltbericht enthalten. Zwar ist die Begründung nicht Teil des Flächennutzungsplans („beizufügen“), sie stellt gleichwohl eine formelle Rechtmäßigkeitsanforderung dar[121]. Gemäß § 2a BauGB muss die Begründung bereits dem Entwurf des Flächennutzungsplans beigefügt werden, sie durchläuft also mit diesem zusammen das Verfahren.