Kitabı oku: «Besonderes Verwaltungsrecht», sayfa 19
cc) Sonstige Inhalte des Bebauungsplans
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§ 9 Abs. 1a BauGB regelt ergänzende Festsetzungsmöglichkeiten für Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe.
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Der mit der Novellierung 2004 eingeführte § 9 Abs. 2 BauGB enthält erstmals die Möglichkeit, befristete oder – auflösend und aufschiebend – bedingte Festsetzungen in Bebauungspläne aufzunehmen[191]. Diese galten zuvor als unzulässig[192]. Für die Festsetzungen einer Befristung oder einer Bedingung verlangt die Regelung zunächst das Vorliegen eines besonderen Falles, es bedarf also einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung[193]. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn absehbar ist, dass eine geplante Nutzung nach einer bestimmten Zeit aufgegeben wird und es notwendig erscheint, die Anschlussnutzung bereits vorzusehen. Auch Projekte, bei deren Verwirklichung eine bestimmte Abfolge von Maßnahmen einzuhalten ist – Errichtung von Schallschutzanlagen vor dem Bau von Wohngebäuden –, können entsprechende Festsetzungen rechtfertigen[194]. Die Regelung ermöglicht damit (Zwischen-) Nutzungen, die anderenfalls planungsrechtlich unzulässig gewesen wären. Sie erlaubt eine Reaktion auf kürzere Nutzungszyklen bestimmter baulicher Anlagen und ermöglicht die Vermeidung von städtebaulich unerwünschten Leerständen und Stadtbrachen[195]. Sie unterliegt aber nach § 9 Abs. 2 S. 2 BauGB der grundsätzlichen Anforderung, dass die Folgenutzung von vornherein bereits mit festgesetzt werden soll. Diese Anforderung bedeutet eine erhebliche Einschränkung. Damit ist es für den Regelfall ausgeschlossen, die Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 2 BauGB in der Weise zu nutzen, eine städtebauliche Situation, in der noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden kann, zunächst offen zu halten[196].
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§ 9 Abs. 2a BauGB erlaubt ein besonderes Zusammenspiel zwischen den Zulässigkeitskriterien des § 34 BauGB und dem Instrument des Bebauungsplans. Die Regelung stellt eine Ergänzung zu § 34 Abs. 3 BauGB dar. Sie sieht vor, dass im nicht beplanten Innenbereich „nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können“, wenn dies dazu dient, negative Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden. Es ist demnach möglich, einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, ohne insbesondere ein Baugebiet nach §§ 2–9 BauNVO festzusetzen[197]. Die Gemeinde verzichtet weitgehend auf die planerische Steuerung der baulichen Nutzung des Gebiets und belässt es insofern bei der Regelung des § 34 BauGB. Dem Bebauungsplan kommt lediglich die Aufgabe zu, den durch § 34 BauGB definierten städtebaulichen Rahmen im Hinblick auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt mit einzelnen Festsetzungen anzureichern. Dabei lehnt sich die Regelung an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO an[198]. Eine ähnliche Regelung enthält auch der § 9 Abs. 2b BauGB für die Steuerung von Vergnügungsstätten.
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Eine besondere Regelung im Bereich des Störfallschutzes enthält § 9 Abs. 2c BauGB für Gebiete in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BImSchG. Für „bestimmte Nutzungen oder Arten von Nutzungen“ sowie „für nach Art, Maß und Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen“ kann die Zulässigkeit besonders gesteuert werden. Dies gilt zum einen für den nicht beplanten Innenbereich des § 34 BauGB. Damit knüpft die Regelung an die Systematik des § 9 Abs. 2a und Abs. 2b BauGB an. Die Regelung findet jedoch auch auf Gebiete nach § 30 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Anwendung. Sie ermöglicht eine, über den § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO hinausgehende, Feinsteuerung aus Gründen des Störfallschutzes.
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§ 9 Abs. 3 S. 1 BauGB erlaubt bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB ergänzend auch die Höhenlage festzusetzen[199]. Daneben erlaubt § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB die vertikale Gliederung von Baugebieten nach Geschossen und die Gliederung innerhalb baulicher Anlagen. Diese Regelung findet ihre Konkretisierung in § 1 Abs. 7 BauNVO.
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§ 9 Abs. 4 BauGB öffnet das Instrument des Bebauungsplans für landesrechtlich begründete Festsetzungen. In vielen Fällen treffen die Gemeinden auf landesrechtlicher Grundlage Regelungen, die in einem sehr engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Regelungen des Bebauungsplans stehen. Zu nennen sind etwa die im Bauordnungsrecht begründeten Gestaltungsregelungen[200] oder – in jüngerer Zeit – Festsetzungsmöglichkeiten, mit denen Ziele des Klimaschutzes verfolgt werden[201]. Die Inkorporation der landesrechtlichen Festsetzungen bietet deutliche Vorzüge. Der Bebauungsplan enthält auf diese Weise alle relevanten Informationen, die anderenfalls aus verschiedenen Regelwerken zu entnehmen wären. Sie gewährleistet auch, dass die jeweiligen Regelungsinhalte aufeinander abgestimmt sind. Zu beachten ist, dass die Integrationstiefe der Festsetzungen unterschiedlich sein kann. § 9 Abs. 4 BauGB erlaubt den Ländern, selbst zu bestimmen, inwieweit die Vorschriften des BauGB auf die infrage kommenden Festsetzungen Anwendung finden sollen. Aufgrund des bauordnungsrechtlichen Charakters der Festsetzungen muss die Geltung der Regelungen für die Bauleitplanung – etwa des Abwägungsgebots – ausdrücklich angeordnet werden[202]. Hier sind unterschiedliche Lösungen denkbar[203].
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§ 9 Abs. 5, 6 und 6a BauGB sehen wie bereits § 5 Abs. 3 und 4 BauGB Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen vor. Bezüglich ihrer rechtlichen Einordnung ergeben sich im Bebauungsplan im Vergleich zum Flächennutzungsplan keine Besonderheiten[204].
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Da sich ein Bebauungsplan nur auf einen Teil des Gemeindegebiets erstreckt, ist es gemäß § 9 Abs. 7 BauGB erforderlich, auch den räumlichen Geltungsbereich zu bestimmen. Und schließlich ist dem Bebauungsplan ebenso wie dem Flächennutzungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung beizufügen. Diese Formulierung macht im Übrigen deutlich, dass die Begründung nicht Teil des Bebauungsplans wird. Sie hat dementsprechend nicht an seinem Rechtscharakter teil und ist zwar für die Erklärung und Auslegung des Inhalts des Bebauungsplans heranzuziehen, kann diesen aber nicht verändern. Ansonsten ergeben sich wie für den Flächennutzungsplan Anforderungen an die Begründung nach § 2a BauGB.
d) Instrumentarium des § 12 BauGB
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Eine besondere Ausprägung des Bebauungsplans stellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan dar[205]. Dieser wird von § 12 BauGB mit dem Durchführungsvertrag und dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu einem Instrumentarium verbunden, das der Bewältigung einer spezifischen Planungssituation dient: Ein Vorhabenträger strebt die Verwirklichung eines Projekts an, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zunächst durch einen Bebauungsplan hergestellt werden muss[206]. Der Vorhabenträger entwirft einen mit der Gemeinde abzustimmenden Plan (Vorhaben- und Erschließungsplan), auf dessen Grundlage er sich zur Durchführung des Projekts verpflichtet (Durchführungsvertrag), während die Gemeinde die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt. Der Vorhabenträger, dem in dieser Konstellation die Initiative zur Schaffung von Baurechten zukommt[207], erhält auf diese Weise erheblichen Einfluss auf den Inhalt des Bebauungsplans. Die Gemeinde hingegen kann davon ausgehen, dass die Planung auch realisiert wird.
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Das Instrumentarium des § 12 BauGB zielt auf eine Stärkung privater Initiative. Während idealtypisch der Anstoß für die Aufstellung von Bauleitplänen von der Gemeinde ausgeht, kommt er hier von außen. Dies bringt vor allem § 12 Abs. 2 S. 1 BauGB zum Ausdruck, der dem Vorhabenträger einen Anspruch auf eine Entscheidung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen gibt[208]. Der Vorhabenträger kann demgemäß verlangen, dass sich die Gemeinde mit seinem Antrag auf Verfahrenseinleitung beschäftigt und hierüber entscheidet. Die tatsächliche Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist von dem Anspruch hingegen nicht umfasst[209]. Neben § 12 Abs. 2 BauGB ergibt sich dies aus § 1 Abs. 3 S. 1 und § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB, wonach es Sache der Gemeinde ist, unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit zu entscheiden, ob sie ein Bebauungsplanverfahren einleitet. Erst recht kann der Vorhabenträger nicht den Erlass eines Bebauungsplanes verlangen. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB, der explizit jeden Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplans ausschließt[210]. Gegenüber dem herkömmlichen Bebauungsplan im Sinne der Angebotsplanung (siehe dazu oben Rn. 7) ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan in hohem Maße umsetzungsorientiert. Dies bewirkt vor allem die begleitende vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist (§ 12 Abs. 1 S. 1 BauGB) zu verwirklichen, die teilweise Bindung der Wirkung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an die Person des Vorhabenträgers (§ 12 Abs. 5 BauGB) und die Verknüpfung des Fortbestands des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der fristgerechten Verwirklichung (§ 12 Abs. 6 S. 1 BauGB)[211].
aa) Vorhaben- und Erschließungsplan
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Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird in der Regel vom Vorhabenträger erstellt. § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB verlangt, dass dies in Abstimmung mit der Gemeinde geschieht. An dieser Aufgabenteilung wird deutlich, dass die Entwicklung der planerischen Konzeption weitgehend auf den Vorhabenträger verlagert wird. Vor allem für die Abwägung bedeutet dies, dass sie von der Gemeinde im Wesentlichen nur noch nachvollziehend vorgenommen wird[212]. Der Vorhaben- und Erschließungsplan bezieht sich auf ein bestimmtes Vorhaben.[213] Zwar schließt dies nach der Einfügung des § 12 Abs. 3a BauGB nicht mehr aus, dass im vorhabenbezogenen Bebauungsplan – insofern unspezifisch – lediglich ein Gebietstyp nach der BauNVO festgesetzt wird[214]. Die Festlegung auf ein bestimmtes Projekt erfolgt in diesen Fällen gemäß § 12 Abs. 3a BauGB jedoch durch eine bedingungsartige Bindung der Festsetzung an den Durchführungsvertrag. Ein Vorhaben im Sinne des § 12 BauGB kann sich aus mehreren Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zusammensetzen und verschiedenartige Nutzungen umfassen[215]. Die einigende Klammer besteht hier darin, dass der Gesetzgeber stets auf einen einzelnen Projektträger abstellt[216]. Der Plan muss das Vorhaben selbst und dessen Erschließung erfassen. Weiterhin ist zu beachten, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Inhalt des Bebauungsplans wird. Bei seiner Erstellung müssen deshalb die Anforderungen an die Aufstellung von Bebauungsplänen bezüglich Bezeichnungen und der Verwendung von Planzeichen sowie Planklarheit und -wahrheit eingehalten werden[217].
bb) Vorhabenbezogener Bebauungsplan
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Gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 BauGB ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zunächst der Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers. Daneben können gemäß § 12 Abs. 4 BauGB begrenzt auch einzelne Flächen einbezogen werden, die außerhalb des vom Vorhaben- und Erschließungsplan erfassten Bereichs liegen. Dies kann beispielsweise der städtebaulichen Abrundung oder der Erschließung dienen[218]. Auch auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan finden die allgemeinen Anforderungen etwa bezüglich des Bauleitplanverfahrens und des Abwägungsgebots grundsätzlich Anwendung[219]. Dabei begegnet das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den gleichen Bedenken im Hinblick auf das Abwägungsgebot wie andere Bebauungspläne, in denen im Wesentlichen die Planentwürfe eines Vorhabenträgers übernommen werden[220]. Der Sache nach handelt es sich um eine nachvollziehende Planung, womit sich das Instrumentarium der Bauleitplanung in diesem Punkt der Fachplanung annähert[221].
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist jedoch gegenüber herkömmlichen Bebauungsplänen auch Besonderheiten auf. Gemäß § 30 Abs. 2 BauGB steht der vorhabenbezogene Bebauungsplan einem qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB gleich, selbst wenn er dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies hat zur Folge, dass bei der Anwendung des Bebauungsplans nicht gemäß § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend auf die §§ 34, 35 BauGB zurückgegriffen wird. Hieraus ergeben sich jedoch zugleich Anforderungen an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Ohne dass § 30 Abs. 2 BauGB dies ausdrücklich vorsieht, muss auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Regel Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Erschließung enthalten, da er anderenfalls nicht die Zulässigkeit von Vorhaben steuern kann[222]. Wichtigster Unterschied zum herkömmlichen Bebauungsplan ist, dass die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht den Beschränkungen des § 9 BauGB und der BauNVO unterworfen ist. Sie ist also insbesondere nicht an den Katalog von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB gebunden, sondern kann darüber hinausgehen. Dies gibt der Gemeinde die Möglichkeit, sehr viel genauer die bauliche Nutzung der einbezogenen Flächen zu steuern und Festsetzungen aufzunehmen, die anderenfalls nicht zulässig wären[223]. Die Befreiung von den Grenzen des § 9 Abs. 1 BauGB ist insofern konsequent, als die Schutzfunktion des § 9 BauGB und der BauNVO gegenüber dem Eigentumsgrundrecht des Vorhabenträgers entfallen kann. Dieser bedarf des Schutzes nicht, da er die Planung in der Regel initiiert und ihr in jedem Fall zustimmen muss und weiterhin Eigentümer der einbezogenen Flächen oder jedenfalls verfügungsberechtigt sein muss[224]. Folgerichtig gilt diese Befreiung von dem enumerativen Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB nicht, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans mit einbezieht, da für diese keine entsprechende Verfügungsbefugnis des Vorhabenträgers gegeben ist. Die spezifische Konstellation des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erlaubt es auch, im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans auf eine Reihe von Instrumenten zu verzichten, die ansonsten der Plansicherung oder Planverwirklichung dienen[225]. Diese Instrumente sind entbehrlich, weil der Durchführungsvertrag und der Projektbezug gewährleisten, dass die entsprechenden Normzwecke auch auf andere Weise erreicht werden. Auch eine etwaige Schutzfunktion ist gegenüber dem Vorhabenträger entbehrlich.
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Über die bereits beschriebenen Abweichungen hinaus ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan durch zwei weitere Besonderheiten gekennzeichnet, die auch aus dem starken Verwirklichungsbezug resultieren. Zum einen stellt § 12 Abs. 5 BauGB eine personale Bindung her. Ein Wechsel des Vorhabenträgers ist nur zulässig, wenn die Gemeinde zustimmt, wobei die Gemeinde die Zustimmung allerdings nur verweigern darf, wenn die fristgerechte Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans gefährdet ist. Gleichwohl stellt dies eine Ausnahme von den ansonsten ausschließlich grundstücksbezogenen Wirkungen des Bebauungsplans dar. Als zweite Besonderheit sieht § 12 Abs. 6 BauGB vor, dass die Gemeinde den Bebauungsplan wieder aufheben soll, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt wird.
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Der besondere Charakter des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zeigt sich auch an § 12 Abs. 3a BauGB. Diese Regelung bewirkt über die beschriebenen Modifizierungen hinaus, dass die Gemeinde sich im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans planerisch nicht darauf beschränken kann, die Nutzung des Grundstücks allgemein, etwa lediglich durch die Festsetzung eines Baugebiets zu regeln. Es wird deutlich, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein spezielles Instrument zur Umsetzung eines genau bestimmten Projekts ist[226]. Es geht weniger um die vorausschauend planende Steuerung der baulichen Entwicklung als um die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für ein bestimmtes Projekt. Damit ist § 12 BauGB auch ein Ausdruck des bereits erwähnten Wandels hin zu einem projektorientierten Planungsverständnis.
cc) Durchführungsvertrag
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Das dritte Element des Instruments des § 12 BauGB ist der Durchführungsvertrag. Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der aufgrund seines Inhalts auch als städtebaulicher Vertrag im Sinne des § 11 BauGB zu qualifizieren ist[227]. Der wesentliche Inhalt des Durchführungsvertrages ist in § 12 Abs. 1 BauGB genannt: die Verwirklichung des Vorhabens auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb einer bestimmten Frist und die (zumindest Teil-) Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten durch den Vorhabenträger[228]. Hierauf ist der Durchführungsvertrag jedoch nicht beschränkt. Er kann noch weitere Regelungen beinhalten, insbesondere auch zu nicht städtebaulichen, etwa bauordnungsrechtlichen, Gesichtspunkten[229]. Die Grenze ergibt sich hier aus dem Koppelungsverbot.
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Der Umsetzungsorientierung des Instruments des § 12 BauGB entsprechend gibt § 12 Abs. 1 BauGB zwingend vor, dass der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss der Gemeinde über den Bebauungsplan geschlossen wird[230]. Ohne eine vertragliche Absicherung der Realisierung soll es nicht zu der entsprechenden Planung kommen. Umgekehrt hängt aber auch die Wirksamkeit des Durchführungsvertrags von dem Beschluss über den dem Durchführungsvertrag zugrunde liegenden Bebauungsplan ab. Kommt es nicht zu einem Beschluss über diesen Bebauungsplan oder ist dieser nichtig, ist der Durchführungsvertrag gegenstandslos, der Vorhabenträger ist dann nicht an die von ihm übernommenen Pflichten gebunden.
dd) Weitere Voraussetzungen
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Die Anwendung des Instrumentariums des § 12 BauGB erfordert weiterhin, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Projekts bereit und in der Lage ist (§ 12 Abs. 1 S. 1 BauGB). Die tatsächliche Bereitschaft wird sich in der Praxis regelmäßig kaum feststellen lassen. Hier wird im Normalfall die Bereitschaft des Vorhabenträgers, den Durchführungsvertrag abzuschließen, als Indiz genügen. Höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Vorhabenträger auch in der Lage sein muss, das Projekt durchzuführen. Dies setzt zunächst voraus, dass der Vorhabenträger Eigentümer der zu beplanenden Grundstücke ist oder jedenfalls sichergestellt ist, dass er über die Grundstücke verfügen kann. Weiterhin muss die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Projektträgers gewährleistet sein[231].
e) Rechtsform und Wirkung
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§ 1 Abs. 2 BauGB beschreibt den Bebauungsplan als den verbindlichen Bauleitplan. Bereits hierin kommt zum Ausdruck, dass dem Bebauungsplan anders als dem Flächennutzungsplan, dem allerdings in einzelnen Bereichen inzwischen ebenfalls Außenwirkung zugebilligt wird, rechtliche Außenwirkung zukommen muss. Dementsprechend bedarf der Bebauungsplan einer Rechtsform, die diese Außenrechtsverbindlichkeit gewährleistet. In Betracht kommt grundsätzlich die Qualifizierung als Rechtsnorm oder Verwaltungsakt. Eine, allein systematischen Erwägungen folgende Zuordnung zu den Handlungsformen der Verwaltung erscheint schwierig[232]. Allerdings kommt dieser Frage aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 1 BauGB, wonach der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wird, keine praktische Relevanz zu. Die Schwierigkeit der systematischen Einordnung kommt jedoch in dem speziell auf den Bebauungsplan zugeschnittenen System des Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und der Fehlerfolgenregelungen der §§ 214 f. BauGB zum Ausdruck. Gemäß § 246 Abs. 2 BauGB müssen die Länder Berlin und Hamburg für die Bebauungspläne eine andere Form der Rechtssetzung bestimmen[233]. Das Land Bremen kann eine andere Rechtsform bestimmen[234].
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Aufgrund seiner umfassenden rechtlichen Verbindlichkeit, die ihn von allen anderen Plänen der räumlichen Gesamtplanung unterscheidet, nimmt der Bebauungsplan eine zentrale Rolle in diesem System der Gesamtplanung ein[235]. Die räumliche Gesamtplanung stellt sich als ein vertikal gestuftes System dar, in dem die vorgelagerten Raumordnungspläne und der Flächennutzungsplan im Wesentlichen verwaltungsintern auf die abschließende Konkretisierung durch einen Bebauungsplan hinsteuern. Dies gilt im Übrigen auch für das praktisch äußerst relevante Parallelsystem informeller Planungen, die ebenfalls abschließend der Umsetzung in formellen Plänen und letztlich im Bebauungsplan bedürfen[236]. Klarstellend ist allerdings zu bemerken, dass dieses System an vielen Stellen durchbrochen wird[237]. Die zentrale Stellung des Bebauungsplans kommt vor allem darin zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz der Planbetroffenen fast ausschließlich auf diese Planungsebene konzentriert wird. Fehler in anderen Plänen können nur insofern angegriffen werden, als sie sich im Bebauungsplan fortsetzen. Dies unterstreicht das Bild des Bebauungsplans als der abschließenden Zuspitzung im System der räumlichen Gesamtplanungen.