Kitabı oku: «Besonderes Verwaltungsrecht», sayfa 21
(2) Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
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Mit der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfüllt der Gesetzgeber die europarechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Scoping im Rahmen der Umweltprüfung[280]. Demgemäß sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die Träger öffentlicher Belange zur Äußerung im Hinblick auf die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert werden sollen. Unabhängig hiervon hat der Gesetzgeber die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch auf andere Aspekte der Planung ausgeweitet[281].
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Das Gesetz spricht von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange[282]. Zugrunde zu legen ist demgemäß ein funktionaler Behördenbegriff[283]. Träger öffentlicher Belange sind hiernach in der Regel öffentlich-rechtliche Rechtsträger und deren Organe, der funktionale Behördenbegriff kann jedoch auch Private umfassen, soweit ihnen im gesetzlichen Wege eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist[284]. Nicht umfasst werden hingegen Private, die – gegebenenfalls kollektive – private Interessen wahrnehmen, selbst wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht. Vor allem die Umwelt- und Naturschutzverbände sind keine Träger öffentlicher Belange und unterfallen damit den Regelungen der Öffentlichkeitsbeteiligung[285].
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Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange dient stärker als die Beteiligung der Öffentlichkeit dem Zweck, die für die Planung relevanten Informationen zusammenzutragen. Die Schaffung von Akzeptanz tritt demgegenüber in den Hintergrund. Dementsprechend sieht § 4 Abs. 1 BauGB ebenso wie § 3 Abs. 1 BauGB eine Unterrichtung und die Möglichkeit zur Äußerung vor, verzichtet aber auf eine Erörterung. Einzubeziehen sind die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Die Beurteilung kann im Einzelnen schwierig sein und die Gemeinde dazu verleiten, schematisch alle theoretisch einzubeziehenden Träger öffentlicher Belange zu berücksichtigen[286]. Es empfiehlt sich stattdessen ein Verfahren, das den Träger öffentlicher Belange von der Planung in Kenntnis setzt und ihm die Möglichkeit gibt zu entscheiden, ob sein Aufgabenbereich betroffen ist und ob er sich in dem Verfahren weiter engagieren möchte.
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Die zweistufige Ausgestaltung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist vor allem der nach außen sichtbaren Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe geschuldet. Verfahrenstechnisch ist die Gliederung nur eingeschränkt sinnvoll. Da es wenig ratsam erscheint, Planentwürfe bis in das Stadium der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung voranzutreiben, ohne diese zuvor mit allen zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange abzustimmen, dürfte der Schwerpunkt der Beteiligung nach § 4 BauGB im Bereich der frühzeitigen Beteiligung liegen. Der förmlichen Beteiligung kommt damit im Wesentlichen nur noch die Funktion einer abschließenden und aufgrund der Präklusion (Rn. 97) – in gewissem Umfang – Rechtssicherheit herstellenden Prüfung zu. Gerade vor diesem Hintergrund ist die umfassende Unbeachtlichkeit von Fehlern in der frühzeitigen Beteiligungsphase im Hinblick auf die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kritisch zu sehen.
cc) Förmliche Beteiligung
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An die frühzeitige Beteiligung schließt sich als nächste Phase die förmliche Beteiligung an. Auch hier ist zu unterscheiden zwischen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Während die Beteiligung bis zu dieser Verfahrensphase wenig formellen Vorgaben unterlag und vor allem auch mit informellen Verfahrensweisen verzahnt werden konnte, läuft die förmliche Beteiligungsphase nach einem vom Gesetz strikt vorgegebenen Schema ab. Im Kontext komplexer Planungsprozesse kommt der förmlichen Beteiligungsphase auch die Funktion der Sicherung eines rechtsstaatlichen Mindeststandards zu. Es entspricht der Notwendigkeit und der Realität von Planungsprozessen, dass sich die Planung spätestens bis zu Beginn der förmlichen Beteiligung weitgehend verfestigt hat. Im Rahmen der förmlichen Beteiligung wird die im Wesentlichen abgeschlossene Planung einer letzten Verfahrensprüfung unterzogen, in deren Rahmen sich zeigt, ob der Plan mit den nun endgültig offen zu legenden betroffenen Interessen vereinbar ist. Dieser besonderen Bedeutung entspricht es auch, dass § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Fehler in der förmlichen Beteiligungsphase von der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern – unter Einräumung von Rückausnahmen[287] – ausnimmt.
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Anders als die frühzeitige Beteiligungsphase setzt die förmliche Beteiligungsphase voraus, dass der Planungsprozess ein bestimmtes Stadium erreicht haben muss. Gegenstand der förmlichen Beteiligung ist demgemäß ein formal beschlussfähiger Planentwurf[288]. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es Zweck des Beteiligungsverfahrens ist, Stellungnahmen einzuholen, die selbstverständlich auch inhaltliche Änderungen nach sich ziehen können. Zwar führt jede Änderung im Prinzip dazu, dass die förmliche Beteiligung von Neuem beginnen muss (§ 4a Abs. 3 S. 1 BauGB). Die Verfahrenserleichterungen des § 4a Abs. 3 S. 2–4 BauGB für Planänderungen ermöglichen es jedoch, das Beteiligungsverfahren inhaltlich zuzuspitzen. Eine Weiterentwicklung des Planentwurfs im Beteiligungsverfahren ist damit im Gesetz durchaus angelegt. Dem Entwurf ist gemäß § 2a Abs. 1 BauGB jeweils eine Begründung beizufügen. Das entspricht den Regelungen über den endgültigen Bauleitplan, dem gemäß § 5 Abs. 5 BauGB oder § 9 Abs. 8 BauGB ebenfalls eine Begründung beizufügen ist. Die Begründung erfüllt die Funktion, die Inhalte des Plans zu verdeutlichen. Sie erlangt im Hinblick auf den abgeschlossenen Plan als Auslegungshilfe Bedeutung[289], weswegen ihre Einbeziehung in das Bauleitplanverfahren schon zum vollständigen Verständnis des Plans erforderlich ist. Notwendiger Bestandteil der Begründung ist gemäß § 2a BauGB der Umweltbericht, dessen Inhalt in der Anlage 1 zum BauGB vorgegeben ist[290].
(1) Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung
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Der zentrale Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung ist die öffentliche Auslegung des Plans gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. Zunächst ist die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB eine Woche vor Auslegungsbeginn[291] ortsüblich bekannt zu machen[292]. Die Form der ortsüblichen Bekanntmachung wird vom BauGB nicht weiter konkretisiert und richtet sich nach dem jeweiligen Landes- und Ortsrecht[293]. Erforderlich ist, dass die Bekanntmachung Ort und Dauer der Auslegung benennt und Angaben darüber macht, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind[294]. Inhaltlich ist weiterhin zu verlangen, dass von der Bekanntmachung eine Anstoßwirkung ausgehen kann[295]. Dementsprechend muss das Plangebiet so genau bezeichnet werden, dass Betroffene sich hiervon angesprochen fühlen können[296]. Außerdem muss die Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB den Hinweis enthalten, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können[297] und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Der zweite Teil des Hinweises bezieht sich auf die formelle Präklusion nach § 4a Abs. 6 BauGB. Fehlt der entsprechende Hinweis in der Bekanntmachung, tritt die Präklusionswirkung gemäß § 4a Abs. 6 S. 2 BauGB nicht ein. Schließlich wird die Hinweispflicht für das Verfahren bei Flächennutzungsplänen durch § 3 Abs. 3 BauGB erweitert. Dies betrifft die materielle Präklusion von Einwendungen der Umweltvereinigungen gemäß § 7 Abs. 3 UmwRG.
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Der Plan ist für einen Monat auszulegen[298], mindestens jedoch für 30 Tage oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen angemessenen längeren Zeitraum. Zu den auszulegenden Unterlagen gehören gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB der Entwurf des Bauleitplans und die Begründung. Hinzu kommen die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“[299]. Hierzu gehören neben den Stellungnahmen der Behörden auch solche Privater, insbesondere der Umweltverbände[300]. Die besondere Verpflichtung zur Auslegung der umweltbezogenen Stellungnahmen folgt aus der Plan-UP-Richtlinie. Die Gemeinde ist jedoch nicht gehindert, auch Stellungnahmen zu anderen Themenbereichen mit auszulegen[301]. Allgemein müssen jedoch Verfahrensunterlagen nicht mit ausgelegt werden[302]. Während der Auslegung des Plans können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden[303]. Der Gesetzgeber verzichtet auf eine Beschränkung der Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen auf Betroffene. Damit öffnet der Gesetzgeber das Bauleitplanverfahren der Öffentlichkeit in einem Umfang, der auch von europarechtlichen Vorgaben nicht verlangt wird[304].
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Gesteigerte Bedeutung kommt der Auslegungsfrist aufgrund der Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB zu. Danach müssen verspätete Stellungnahmen – dies gilt auch für Stellungnahmen, die im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB abgegeben werden – bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nicht berücksichtigt werden. Dies ist neben der Einschränkung, dass die Gemeinde die Inhalte der Stellungnahmen nicht kannte und auch nicht kennen musste[305], an die Voraussetzung geknüpft, dass der Inhalt der Stellungnahme für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Aufgrund dieser Einschränkung ist die praktische Bedeutung der Präklusionsregelung gering. Soweit die Stellungnahme auf einen in der Abwägung zu beachtenden Belang hinweist, ist dieser für die Rechtmäßigkeit immer von Bedeutung, da die Außerachtlassung einen Abwägungsfehler nach sich zieht. Zwar ergeben sich aus der Rechtsprechung Einschränkungen im Hinblick auf die Beachtlichkeit von Belangen. Insbesondere trifft die planende Behörde keine Ermittlungspflicht, wenn der Belang geringfügig und für sie nicht ohne Weiteres erkennbar war (siehe dazu unten Rn. 152). Aber hier ergibt sich aus der Präklusionsregelung keine weitere Erleichterung[306]. Etwas anderes würde gelten, wenn der Gesetzgeber wie in § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB auf den Einfluss auf das Abwägungsergebnis abgestellt hätte, nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans[307]. Eine entsprechende Umdeutung verbietet sich jedoch in Anbetracht des klaren Wortlauts. Im Vordergrund der Handhabung der Präklusion muss jedenfalls die Erwägung stehen, dass auch die Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens nicht zu einer rechtswidrigen Planung führen darf, wobei hinsichtlich der Beurteilung dieser Rechtswidrigkeit auf die Grundsätze der Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern zurückgegriffen werden kann[308]. Bei der Regelung des § 4a Abs. 6 BauGB handelt es sich um eine formelle Verfahrenspräklusion[309]. Diese Regelung bewirkt nicht, dass ein Betroffener mit der Versäumung der Frist des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB sein Recht endgültig verloren hat. Sie führt lediglich zu einem Ausschluss vom weiteren Bauleitplanverfahren. Dies hindert den Betroffenen nicht daran, seine Rechte im Wege des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. Dementsprechend entfaltet die Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB umfassend ausschließende Wirkung nur gegenüber solchen Interessen, die nicht klagebewehrt sind, was allerdings in Folge der Anerkennung eines Rechts auf gerechte Abwägung ebenfalls keine entscheidende Einschränkung bedeutet.
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Die Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB stellt damit im Wesentlichen ein Instrument zur Straffung des Bauleitplanverfahrens dar[310], das eine Verzögerung durch eine Beschäftigung mit verspäteten Stellungnahmen zu vermeiden sucht. Die planende Behörde wird jedoch nicht davon entbunden, die Stellungnahmen gleichwohl inhaltlich zu berücksichtigen, jedenfalls soweit sie für die Rechtmäßigkeit des Plans und damit für den Rechtsschutz relevant sind. Die weitergehende Präklusionsregel des § 47 Abs. 2a VwGO, die zu einem effektiven Verlust der materiellen Rechtsposition führen konnte, ist zwischenzeitlich wegen Unvereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben gestrichen worden.
(2) Förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
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Das zweite Element der förmlichen Beteiligungsphase ist die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB[311]. Wie bereits erörtert (siehe oben Rn. 92), sollte der Schwerpunkt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der frühzeitigen Beteiligungsphase liegen, da die Planung nicht bis in das Stadium der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung vorangetrieben werden sollte, ohne die Stellungnahmen öffentlicher Stellen mit einzubeziehen. Allein bei einer solchen Aufgabenverteilung innerhalb des § 4 BauGB macht es Sinn, die Beteiligungselemente des § 3 Abs. 2 BauGB und des § 4 Abs. 2 BauGB parallel durchzuführen, wie es von § 4a Abs. 2 BauGB nahe gelegt wird.
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Bezüglich des Verfahrens sieht § 4 Abs. 2 S. 1 BauGB vor, dass die Gemeinde die Stellungnahmen der möglicherweise betroffenen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einholt. Somit muss ebenso wie bei der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ein grundsätzlich beschlussfähiger Plan vorliegen. Die Einholung der Stellungnahme setzt eine – erneute – Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange durch die Gemeinde voraus. Dies erfordert herkömmlicherweise die Übersendung des Plans sowie der auszulegenden und der übrigen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen. Überdies sollen die Träger öffentlicher Belange auch gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB von der Auslegung des Plans benachrichtigt werden. Systematisch gehört die Regelung in den Kontext der Beteiligung nach § 4 BauGB. Sie gibt den Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit zu überprüfen, inwieweit ihre gemäß dem Verfahrensstand eingebrachten Beiträge berücksichtigt worden sind. Erfolgt die Auslegung nach der Einholung der Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB, regt die Benachrichtigung eine solche Kontrolle an. Werden die Beteiligungselemente des förmlichen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB jedoch, wie in § 4a Abs. 2 BauGB ausdrücklich nahegelegt, parallel durchgeführt, geht die Benachrichtigung des § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB wegen der praktisch gleichzeitig erfolgenden Einholung der Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB ins Leere. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch aus § 4a Abs. 4 S. 2 BauGB, wonach im Fall der Bereitstellung des Plans und der Begründung im Internet die Mitteilung nach § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB die Einholung der Stellungnahme ersetzen kann.
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Die Träger öffentlicher Belange müssen ihre Stellungnahme – den Inhalt umreißt § 4 Abs. 2 S. 3 und 4 BauGB – gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BauGB innerhalb einer – aus wichtigem Grund verlängerbaren – Frist von einem Monat, mindestens jedoch 30 Tagen, abgeben. Bei Versäumung der Frist greift die Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB.
dd) Planänderung während des Verfahrens
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Gemäß § 4a Abs. 1 BauGB dienen die Vorschriften der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung der Ermittlung und Bewertung der in die Abwägung einzustellenden Belange. Es liegt nahe, dass sich im Rahmen der Beteiligung neue Aspekte ergeben, die zu Planänderungen führen. Soweit sich hieraus neue Planbetroffenheiten ergeben können, müssen die Änderungen eine erneute Beteiligung auslösen. So sieht § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB auch vor, dass im Fall einer Änderung des Plans nach der förmlichen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB diese Beteiligungsphase erneut durchzuführen ist[312]. Damit ergibt sich das Bild einer endlosen Beteiligungsschleife. Deswegen ist es notwendig, die Anforderungen an die wiederholte Beteiligung zu reduzieren. Anderenfalls wäre der Anreiz aufseiten der planenden Behörde, sich allein aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten auch sinnvollen Änderungen zu verweigern, zu groß. Folgerichtig sieht § 4a Abs. 3 BauGB neben dem zitierten Grundsatz Verfahrenserleichterungen für die Änderung von Bauleitplanentwürfen[313] im laufenden Verfahren vor.
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§ 4a Abs. 3 S. 1 BauGB regelt implizit, dass von vornherein nur solche Änderungen eine Wiederholung des Verfahrens oder von Teilen desselben auslösen, die nach dem Eintritt in die förmliche Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB erfolgen. Änderungen gegenüber der frühzeitigen Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB sind in dieser Hinsicht nicht relevant. Das ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 S. 4 BauGB. Dies ist auch konsequent. Die frühzeitige Beteiligung sollte möglichst früh im Planungsprozess erfolgen, zu einem Zeitpunkt, in dem die wesentlichen planerischen Entscheidungen noch nicht gefallen sind. Es liegt mithin in der Natur des Planungsprozesses, dass die Entwürfe in dieser Phase noch geändert werden. Die frühzeitige Beteiligung dient mithin eher der Entwicklung eines Entwurfs als der Verständigung über denselben.
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§ 4a Abs. 3 S. 2–4 BauGB regelt zwei Konstellationen, in denen es zu Verfahrenserleichterungen kommen kann. § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB ermöglicht eine Beschränkung des Gegenstands der Beteiligung. Die Vorschrift sieht vor, dass die Abgabe von Stellungnahmen auf den geänderten Teil des – vollständig auszulegenden[314] – Bauleitplanentwurfs begrenzt werden kann. Das setzt voraus, dass die Änderung isoliert betrachtet werden kann. Der von der Änderung betroffene Teilbereich muss sich räumlich und funktional abtrennen lassen. Die Änderung darf keine Auswirkungen auf andere Teilbereiche haben[315]. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn sie zur Entstehung neuer oder zum Wiederaufleben bereits bewältigter planerischer Konflikte führt oder wenn sich Auswirkungen auf die Abwägung ergeben[316]. In diesen Fällen muss der gesamte Plan erneut zur Diskussion gestellt werden. Im Fall des § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB sind die gesamte Öffentlichkeit und alle relevanten Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Allerdings kann gemäß § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB die Dauer der Auslegung und die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen angemessen verkürzt werden[317].
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Die zweite Konstellation regelt § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB, der erlaubt, die Beteiligung gleichsam personell zu begrenzen. Die Beteiligung kann allein auf durch die Änderung betroffene Teile der Öffentlichkeit und durch die Änderung berührte Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Eine Auslegung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Betroffenen können von der planenden Stelle individuell angesprochen werden. § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB sieht ausdrücklich vor, dass dies nur in Betracht kommt, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind[318]. Weiterhin setzt er voraus, dass die zu beteiligenden Teile der Öffentlichkeit und die berührten Träger öffentlicher Belange abgrenzbar sind. Eine Kombination mit der verkürzten Frist nach § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB ist möglich[319].
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Die Regelung des § 4a Abs. 3 BauGB erlaubt es also insgesamt, das Verfahren zuzuspitzen. Es kann thematisch auf die Änderungen und personell auf die durch die Änderung Betroffenen beschränkt werden. Schließlich erkennt die Rechtsprechung auch den vollständigen Verzicht auf eine erneute Beteiligung an, wenn es sich hierbei um eine reine Förmlichkeit handeln würde[320].
ee) Entscheidungsphase und Beschluss
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Mit dem Ende der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB tritt die Planung in das letzte Stadium der Entscheidungsphase ein. Hierzu enthält das BauGB nur wenige formelle Anforderungen. Lediglich in § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB findet sich die Regelung, dass die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu prüfen sind und das Ergebnis mitzuteilen ist. Die Prüfung der Stellungnahmen versteht sich von selbst, da die Behörde feststellen muss, ob sich aus den Stellungnahmen in der Abwägung zu berücksichtigende Belange ergeben[321]. Die Mitteilung kann sich dementsprechend sinnvollerweise nur auf die Frage beziehen, wie mit der Stellungnahme inhaltlich umgegangen wird, insbesondere ob und in welcher Weise sie sich in der Abwägung niedergeschlagen hat. Während die Prüfung der Stellungnahmen aufgrund ihrer möglichen Abwägungsrelevanz zeitlich vor der abschließenden Entscheidung über den Bauleitplan liegen muss, kann die Mitteilung auch noch nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgen und ist demgemäß nicht Wirksamkeitsvoraussetzung desselben[322]. Eines gesonderten Beschlusses bedarf es nicht[323]. In Massenverfahren, in denen es zu mehr als 50 inhaltsgleichen Stellungnahmen gekommen ist, kann die Mitteilung gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB dadurch ersetzt werden, dass den Betroffenen Personen Einsicht in das Ergebnis eröffnet wird. Hierfür bedarf es wiederum einer ortsüblichen Bekanntmachung.
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Der Beschluss der Bauleitpläne wird durch das BauGB ebenfalls nur in Ansätzen geregelt. Über den Beschluss des Flächennutzungsplans enthält das BauGB gar keine Regelungen. Er wird in der Regel durch einfachen Beschluss des Gemeinderats gefasst[324]. Für den Bebauungsplan sieht § 10 Abs. 1 BauGB die Rechtsform der Satzung vor, enthält aber darüber hinaus ebenfalls keine weiteren Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, die sich somit aus dem landesrechtlichen Kommunalverfassungsrecht ergeben[325]. Aufgrund der kommunalrechtlichen Regelungen ist der Bebauungsplan in der Regel vom Gemeinderat (Gemeindevertretung) zu beschließen[326].