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Das Eichmann-Urteil
Das Urteil fand wie der Prozess in der Bundesrepublik recht wenig Beachtung, obgleich es eine ziemlich umfassende Prozessberichterstattung gab83 und viele Deutsche von dem Verfahren Kenntnis hatten.84 Ausnahmen waren wenige Juristen, die sich auch mit den bundesdeutschen NS-Verfahren befassten.85 Viel hätten insbesondere Justizjuristen aus dem Verdikt lernen können. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Jerusalemer Richter machten bundesdeutsche Strafgerichte, wie oben angedeutet, die Shoah, an der rund eine Viertelmillion Deutsche und Österreicher86 direkt beteiligt gewesen war, zu einem aus einer Vielzahl von Einzelereignissen zusammengesetzten Geschehen, das nur punktuell aufzuklären war. Individuelle Schuld war nach der herrschenden Rechtspraxis meist nur durch Einzeltatnachweis zuzurechnen. Letztendlich standen bei dieser justizökonomischen Rechtsprechung nur noch Exzesstäter vor Gericht, die befehlslos, mithin eigenmächtig gemordet hatten. Justizökonomisch meint die selektive Ahndung der Verbrechen, um eine von vielen in den 1960er Jahren beklagte Überforderung der Justiz zu vermeiden. Fraglos wäre die bundesdeutsche Strafjustiz strukturell und personell nicht in der Lage gewesen, so zu verfahren, wie sie es heute in den späten NS-Prozessen gegen greise Angeklagte tut.87 Jeden kleinen SS-Mann, jede Schreibkraft, jede SS-Helferin (Fernschreiberin, Funkerin, Telefonistin), jeden Reichsbahnbediensteten, jeden Wachmann hätte sie nicht belangen können.
Um 1960 ging es der Strafjustiz nach der möglichst umfassenden Untersuchung von Tatkomplexen und der »restlosen Erfassung«88 der Verbrechen vor allem um die »Ermittlung der Hauptverantwortlichen« und »nicht so sehr«, wie man freimütig eingestand, um die »Feststellung der kleineren Mitbeteiligten, insbesondere der untergeordneten Befehlsempfänger«.89 Allein »die scheusslichsten Taten aus der damaligen Zeit, deren Nichtverfolgung unerträglich wäre«, sollten »noch rechtzeitig (vor der Verjährung [von Mord und Mordbeihilfe im Jahr 1965; W.R.]) strafrechtlich verfolgt werden«.90 Allein die »Hauptbeschuldigten«91 waren noch vor Gericht zu stellen.
Wenige Tage nach der Konferenz der Landesjustizminister und -senatoren in Bad Harzburg im Oktober 1958, auf der die Errichtung der Zentralen Stelle beschlossen worden war, meinte Generalbundesanwalt Max Güde in einem Vortrag, dass allein die »Träger des Terrors und die sadistischen Henker […] der Ermittlung und Aburteilung noch zugeführt werden müssen«, während »[d]ie anderen in großzügigem Schnitt zu trennen und in Gottes Namen zu ertragen« seien. In der Beschränkung auf Hauptverantwortliche und Exzesstäter sah Güde »eine wesentliche Seite der Aufgabe, der die Justiz auf diesem Gebiet entgegensteht«.92
Die »Wende« in der auf einen Irrweg geratenen Ahndung der NS-Verbrechen trat erst 2011 mit dem Urteil im Münchner Demjanjuk-Prozess ein.93 Zu Recht ist der Prozess ein »Meilenstein-Verfahren«94 genannt worden. Will man darunter auch einen Wendepunkt zum Besseren verstehen, dann bleibt die sachliche Feststellung, dass er nur noch für eine Dekade den Weg zu mehr Gerechtigkeit aufzeigen konnte. Die Wende kam zu spät und sie wäre gar nicht eingetreten, wenn nicht ein Mitarbeiter der Zentralen Stelle den Fall Demjanjuk aufgegriffen und engagiert verfolgt hätte.95
Die vom Bundesgerichtshof bewirkte und sehenden Auges nicht berichtigte Rechtspraxis führte dazu, dass tausende Holocaust-Täter unbehelligt blieben. Die im Jerusalemer Eichmann-Urteil vertretene Rechtsauffassung fand hierzulande nur wenige Fürsprecher96 und viele Gegner. Obgleich das geltende Recht und die ansonsten geübte Rechtspraxis eine andere Handhabung der NS-Verbrechen nahegelegt hätten, behielt die bundesdeutsche Justiz ihren bequemen, ressourcensparenden Kurs bei. Die allenthalben vorhandene Schlussstrichmentalität fand ihren justizförmigen Ausdruck in einer Rechtspraxis, die aus Nichtverfolgung, Verfahrenseinstellungen, Gehilfenjudikatur und Freisprüchen bestand.
Zur Edition des Urteils
Das Eichmann-Urteil fand in seiner deutschen Übersetzung in den 1960er Jahren keinen deutschen Verleger. Selbst die Kontroverse um Hannah Arendts 1964 auf Deutsch erschienenen Bericht Eichmann in Jerusalem97 führte nicht dazu, den Jerusalemer Richterspruch dem deutschen Lesepublikum zugänglich zu machen. 1986 bat der Athenäum Verlag Avner Less (1916–1987), der als Polizeihauptmann mit dem Verhör von Eichmann beauftragt gewesen war, das Urteil für eine Veröffentlichung herauszugeben und zu kommentieren. Dazu kam es aufgrund der schweren Erkrankung von Less nicht mehr. Sein Freund, der Journalist Jochen von Lang (1925–2003), gab der Veröffentlichung des Urteils im Jahre 1987 ein Nachwort bei, in dem er an seinen Freund erinnert und die Gedanken skizziert, die ihn dazu bewogen, das Urteil im Wortlaut der deutschen Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die vorliegende Neuauflage basiert auf der Ausgabe von 1987. Es wurde die vom Bezirksgericht Jerusalem publizierte deutsche Übertragung zugrunde gelegt. In einer Vorbemerkung auf dem Rubrum des Urteils heißt es, es handele sich um keine »offizielle« Übersetzung. Sie sei vielmehr angefertigt worden, »um dem Publikum das Urteil schnell zugänglich zu machen«. Anzunehmen ist, dass die vorliegende Version sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger zugegangen ist. Sie hat auch Eingang in die Akten der bundesdeutschen Justiz gefunden. So lag sie zum Beispiel der Frankfurter Justiz vor, als sie das Verfahren gegen Otto Hunsche und Hermann Krumey durchführte.
Eine offizielle Übersetzung ins Englische wurde in der vom israelischen Staat und dem Justizministerium 1992 ff. veröffentlichten neunbändigen Edition The Trial of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem vorgelegt. Sie findet sich in Band V der Publikation.98
Für die Neuausgabe anlässlich des 60. Jahrestags des Urteils wurde der Text durchgesehen sowie Falschschreibungen und Versehen stillschweigend verbessert, da die Ausgabe von 1987 unrichtige Orts- und Personennamen, Abkürzungen und Bezeichnungen sowie einige wenige Rechtschreibfehler enthält.
So finden sich Ortsnamen wie Belsec statt Belzec, Isbica statt Izbica, Samocz statt Zamosc, Lydice statt Lidice, Sophia statt Sofia, Munkacz statt Munkacs sowie Personennamen wie Bohrmann statt Bormann, Gansenmüller statt Ganzenmüller, Poliakoff statt Poliakov, Salaczy statt Szalasi, Kalay statt Kallay, Beleff statt Belev, Labotkin statt Lubetkin, etc.
Unübliche Abkürzungen wie BDS statt BdS, KDS statt KdS und Rechtschreibungen sie »zweiter Weltkrieg« statt »Zweiter Weltkrieg«, »höherer SS- und Polizeiführer« statt »Höherer SS- und Polizeiführer« wurden korrigiert.
Unterliefen Fehler wie die Nennung von »Höß«,99 obgleich es »Möhs«, »Pohl«100 obschon es »Heydrich« heißen muss, dann wurden sie korrigiert.
In vier Fällen wurde die fehlende Nummerierung der Abschnitte nachgetragen und verschiedentlich vergessene Anführungszeichen eingefügt.
Ansonsten blieben sprachliche Eigenheiten der deutschen Übertragung unangetastet.
Anmerkungen
1Siehe die beiden Darstellungen des seinerzeitigen Leiters der Zentralen Stelle zur Aufklärung der nationalsozialistischen Verbrechen (Ludwigsburg) Adalbert Rückerl, Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen 1945–1978. Eine Dokumentation. Karlsruhe: C. F. Müller Juristischer Verlag, 1979 und ders., NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung. Karlsruhe: C. F. Müller Juristischer Verlag, 1982. Für die ersten zwei Dezennien der Bundesrepublik sind die Studien von Edith Raim, Justiz zwischen Diktatur und Demokratie. Wiederaufbau und Ahndung von NS-Verbrechen in Westdeutschland 1945–1949, München: Oldenbourg Verlag, 2013 und Andreas Eichmüller, Keine Generalamnestie. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik, München: Oldenbourg Verlag, 2012 grundlegend. Ebenso wichtig Hans-Christian Jasch/Wolf Kaiser, Der Holocaust vor deutschen Gerichten. Amnestieren, Verdrängen, Bestrafen, Stuttgart: Reclam Verlag, 2017.
2Generalstaatsanwalt Gideon Hausner gebrauchte den Ausdruck als Zitat im Kreuzverhör. Siehe State of Israel/Ministry of Justice, The Trial of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem, Vol. IV, Jerusalem 1993, S. 1643 (in der englischen Übersetzung: »forwarding agent of Death«). In der deutschen Übertragung des Urteils ist von »›Spediteur des Todes‹« die Rede. Siehe diese Ausgabe: Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann. Das Urteil. Mit einer Einführung von Werner Renz und einem Nachwort von Leora Bilsky, Hamburg: Europäische Verlagsanstalt, 2021, Ziffer 224, S. 361.
3Laws of the State of Israel, Vol. 4, 5710–1949/50. Authorised Translation from the Hebrew. Prepared at the Ministry of Justice, Jerusalem 1950, S. 154–158.
4Hanna Yablonka, The State of Israel vs. Adolf Eichmann. Translated from the Hebrew by Ora Cummings with David Herman, New York: Schocken Books, 2004, S. 154.
5Siehe Michael J. Bazyler/Julia Y Scheppach, »The Strange and Curious History of the Law Used to Prosecute Adolf Eichmann«, in: Loyola of Los Angeles International and Comparative Law Review, Vol. 34, No. 3, 2012, S. 417–461.
6Idith Zertal, Nation und Tod. Der Holocaust in der israelischen Öffentlichkeit. Aus dem Hebräischen übersetzt von Markus Lemke, Göttingen: Wallstein Verlag, 2003, S. 99.
7Siehe Isaiah Trunk, Judenrat. The Jewish Councils in Eastern Europe under Nazi Occupation. Introduction by Jacob Robinson, New York, London: The Macmillan Company, 1972, S. 561–569.
8Siehe Zertals kritische Darstellung einiger Verfahren, in: Zertal, Nation und Tod, S. 86–131.
9Siehe Nathan Cohen, Rechtliche Gesichtspunkte zum Eichmann-Prozess, Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1963.
10Schreiben des Bundesministers der Justiz an den Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 6.10.1956 (Abschrift), Hessisches Hauptstaatsarchiv (HHStA), Abt. 461, Nr. 33531, Bl. 1.
11Strafprozessordnung, § 13a: »Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.«
12Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.10.1956 (2 ARs 74/56), HHStA, Abt. 461, Nr. 33532, Bl. 164.
13Bauers Vorhaben, ein Komplexverfahren zur »Ungarn-Aktion« auf den Weg zu bringen, scheiterte. Lediglich zwei Mitarbeiter Eichmanns in Budapest wurden in Frankfurt am Main vor Gericht gestellt. Insgesamt gab es in den Jahren 1962 bis 1969 drei Verfahren gegen Otto Hunsche und zwei Verfahren gegen Hermann Krumey. Siehe Werner Renz, »Einführung zu den Krumey-Hunsche-Prozessen 1962, 1964/65, 1968/69«, in: Katharina Rauschenberger/Werner Renz (Hrsg.), Henry Ormond – Anwalt der Opfer. Plädoyers in NS-Prozessen. Unter Mitarbeit von Steven Schindler, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2015, S. 137–149.
14Die neusten Forschungsergebnisse haben Bettina Stangneth und Willi Winkler, »Der Mann, der Adolf Eichmann enttarnte«, in: Süddeutsche Zeitung vom 21./22.8.2021, Nr. 192, S. 11–13, vorgelegt.
15Der damalige Mossad-Chef Isser Harel berichtet in seinem Buch über die Ergreifung Eichmanns von einem Gespräch, das ein Mossad-Agent mit dem Informanten in Argentinien geführt hat: »I [d.i. Lothar Hermann, der Informant; W.R.] wrote to the Public Prosecutor in Frankfurt [d.i. Oberstaatsanwalt Arnold Buchthal; W.R.], voicing my suspicions« bezüglich Eichmann. »An exchange of letters followed, and he requested me to investigate the matter further. He even provided me with various details about Eichmann, including a personal description. Not long after, the Public Prosecutor of Hesse was transferred and Fritz Bauer took his place. I continued to correspond with him.« (Isser Harel, The House on Garibaldi Street. The first full account of the capture of Adolf Eichmann told by the former Head of Israel’s Secret Service, New York: The Viking Press, 1975, S. 19)
16Siehe hierzu die Neuauflage von Isser Harel, The House on Garibaldi Street. Edited and with an introduction by Shlomo J. Shpiro, London/Portland 1997, S. XXVII und S. 276. In seiner Aufstellung der an der Operation beteiligten Akteure (»Dramatis Personae«) heißt es in der Ausgabe von 1997 recht missverständlich: »GEORG AUGUST ZINN – Prime Minister of the German federal state of Hesse, who authorised the official German co-operation with Israel in the Eichmann affair.« Ebd., S. XXVII). Siehe auch den Zeitungsartikel »Zinn und Bauer führten Israel auf Eichmanns Spur« [dpa-Meldung (Paris)], in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22.1.1982.
17Harel, The House on Garibaldi Street (1975), S. 4.
18Werner Renz, »Anmerkungen zur Entführung Adolf Eichmanns«, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, Jg. 67, H. 12, 2019, S. 1031–1043.
19Über Fritz Bauer und die Entführung Eichmanns gibt es die Spielfilme Der Staat gegen Fritz Bauer (Regie: Lars Kraume, 2016) und Die Akte General (Regie: Stephan Wagner, 2016).
20Siehe die Aufstellung der Mitarbeiter von Büro 06 in: Avner Werner Less, Lüge! Alles Lüge! Aufzeichnungen des Eichmann-Verhörers. Rekonstruiert von Bettina Stangneth, Zürich, Hamburg: Arche Verlag, 2012, S. 108–110.
21The Trial of Adolf Eichmann, Vol. VII, Bl. 165 und Bl. 316.
22Avner W. Less, »Nachwort«, in: Jochen von Lang, Das Eichmann-Protokoll. Tonbandaufzeichnungen der israelischen Verhöre. Nachwort Avner W. Less, Mitarbeit Claus Sibyll, Berlin: Severin und Siedler Verlag, 1982, S. 265.
23Siehe den fotomechanischen Abdruck in: The Trial of Adolf Eichmann, Vol. VII, Bl. 1–1781 (29.5.1960–17.8.1960) und Vol. VIII, Bl. 1782–3564 (18.8.1960–15.1.1961).
24Siehe Der Kastner-Bericht über Eichmanns Menschenhandel in Ungarn. Mit einem Vorwort von Professor Dr. Carlo Schmid [Redaktion und Nachwort: Ernest Landau], München: Kindler Verlag, 1961.
25Siehe Yechiam Weitz, The Man who was Murdered Twice. The Life, Trial and Death of Israel Kasztner. Translated from the Hebrew by Chaya Naor, Jerusalem: Yad Vashem, 2011 und Ladislaus Löb, Geschäfte mit dem Teufel. Die Tragödie des Judenretters Rezső Kasztner. Bericht eines Überlebenden, Köln u.a.: Böhlau Verlag, 2010.
26Chaim Cohn, Aus meinem Leben. Autobiografie. Aus dem Hebräischen von Eva-Maria Thimme unter Mitarbeit von Jonathan Nieraad, Berlin: Suhrkamp Verlag Jüdischer Verlag, 2019, S. 361–374.
27Yablonka, The State of Israel vs. Adolf Eichmann, S. 28.
28Siehe auch Deborah E. Lipstadt, The Eichmann Trial, New York: Schocken, 2011, S. 41.
29Yablonka, The State of Israel vs. Adolf Eichmann, S. 131.
30Offenbar auf Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, Yitzhak Olshan. Siehe hierzu Michal Shaked, »The Unknown Eichmann Trial: The Story of the Judge«, in: Holocaust and Genocide Studies, Vol. 29, No. 1, 2015, S. 4 f.
31In The Trial of Adolf Eichmann, Vol. VI sind die im Prozess verwendeten rund 1400 Dokumente aufgeführt, Vol. IX enthält die Dokumente auf Mikrofiche.
32Ebd., Vol. IV, S. 1372–1569.
33Ebd., S. 1584–1792.
34Ebd., S. 1803–1831.
35Siehe die Entscheidung des Gerichts, ebd., S. 1371.
36Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 89, S. 164.
37Ebd., Ziffer 79, S. 152.
38Ebd., Ziffer 163, S. 287.
39Ebd., Ziffer 182, S. 318.
40Ebd.
41Ebd., Ziffer 142, S. 256.
42Siehe Stephan Lehnstaedt, Der Kern des Holocaust. Bełżec, Sobibór, Treblinka und die Aktion Reinhardt, München: C. H. Beck Verlag, 2017, S. 34.
43Ebd., S. 36 und Robert Kuwałek, Das Vernichtungslager Bełżec. Aus dem Polnischen übersetzt von Steffen Hänschen. Mit einem Vorwort von Ingo Loose, Berlin: Metropol Verlag, 2014, 2., überarb. u. erw. Aufl., S. 179.
44Siehe Sara Berger, Experten der Vernichtung. Das T4-Reinhardt-Netzwerk in den Lagern Belzec, Sobibor und Treblinka, Hamburg: Hamburger Edition, 2013, S. 31 ff. (Berger gebraucht keine polnischen Sonderzeichen)
45Siehe Melanie Hembera, »Die Rolle der Kanzlei des Führers beim Genozid an der jüdischen Bevölkerung im Generalgouvernement«, in: Stephan Lehnstaedt, Robert Traba (Hrsg.), Die »Aktion Reinhardt«. Geschichte und Gedenken, Berlin: Metropol Verlag, 2019, S. 27–44.
46Siehe Henry Friedlander, Der Weg zum NS-Genozid. Von der Euthanasie zur Endlösung. Aus dem Amerikanischen von Johanna Friedman, Martin Richter und Barbara Schaden, Berlin: Berlin Verlag, 1997.
47Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 190, S. 325.
48Ebd., Ziffer 192, S. 326. Siehe zur Thematik Peter Longerich, Der ungeschriebene Befehl. Hitler und der Weg zur »Endlösung«, München, Zürich: Piper Verlag, 2001.
49Siehe zu Hitlers »Grundsatzentscheidung« Christian Gerlach, Der Mord an den europäischen Juden. Ursachen, Ereignisse, Dimensionen. Aus dem Englischen von Martin Richter, München: C. H. Beck Verlag, 20117, S. 88 ff. Gerlach datiert Hitlers Entscheidung, alle Juden Europas zu töten, auf Mitte Dezember 1941.
50Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 192, S. 326.
51Ebd.
52Ebd., Ziffer 193, S. 327. Insbesondere im Urteil des 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses und in der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 1969 kam diese verfehlte Rechtspraxis zum Ausdruck. Siehe die beiden Urteile in: Raphael Gross/Werner Renz (Hrsg.), Der Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965). Kommentierte Quellenedition. Mit Abhandlungen von Sybille Steinbacher und Devin O. Pendas, mit historischen Anmerkungen von Werner Renz und juristischen Erläuterungen von Johannes Schmidt, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2013, Bd. 2, S. 575–1236 und S. 1237–1327.
53Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 194, S. 327.
54Ebd.
55Ebd., Ziffer 197, S. 330.
56Ebd.
57Ebd., Ziffer 141, S. 254.
58Ebd., Ziffer 180, S. 313.
59Ebd.
60Ebd.
61Im Urteil gegen Personal des Vernichtungslagers Sobibór ist von »funktioneller Mitwirkung« die Rede. Siehe das Urteil des Landgerichts Hagen vom 20.12.1966 (11 Ks 1/64), in: Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945–2011. Hrsg. von C. F. Rüter et al., Amsterdam: Amsterdam University Press/Verlag de Gruyter, 1968 ff., Bd. XXV, S. 217.
62Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 198, S. 331.
63Siehe Cornelius Nestler, »Ein Mythos – das Erfordernis der ›konkreten Einzeltat‹ bei der Verfolgung von NS-Verbrechen«, in: Kriminologie – Jugendkriminalität – Strafvollzug. Gedächtnisschrift für Michael Walter, Berlin: Duncker & Humblot, 2014, S. 759–772.
64Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 216, S. 354.
65Ebd., Ziffer 221, S. 358.
66Ebd., Ziffer 228, S. 366.
67Ebd., Ziffer 235, S. 371.
68Ebd., Ziffer 237, S. 372.
69Ebd., Ziffer 241, S. 377.
70Ebd., Ziffer 176, S. 309.
71Ebd., Ziffer 231, S. 368.
72Ebd., Ziffer 242, S. 378.
73Siehe Sybille Steinbacher, »Musterstadt« Auschwitz. Germanisierungspolitik und Judenmord in Ostoberschlesien, München: K. G. Saur Verlag, 2000.
74Gerlach, Der Mord an den europäischen Juden, S. 128.
75Siehe die Einleitung »Die Optik der Täter. Quellenkritische Vorbemerkungen«, in: Klaus-Michael Mallmann/Andrej Angrick/Jürgen Matthäus/Martin Cüppers (Hrsg.), Die »Ereignismeldungen UdSSR« 1941. Dokumente der Einsatzgruppen in der Sowjetunion I. Für Konrad Kwiet zum 70. Geburtstag, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2011, S. 12. In dies., Deutsche Berichte aus dem Osten 1942–1943. Dokumente der Einsatzgruppen in der Sowjetunion III, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2014 sind die »Ereignismeldungen« des Jahres 1942 sowie die »Meldungen« der Jahre 1942–1943 ediert. In der grundlegenden dreibändigen Quellenedition kommt der Name Eichmann nicht vor.
76Musmanno war auch Beisitzer im Prozess gegen den Generalfeldmarschall der Luftwaffe Erhard Milch (Fall 2) und im Prozess gegen Angehörige des SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamts (Pohl-Prozess: Fall 4). Zu Musmanno apologetisch siehe Gideon Hausner, Gerechtigkeit in Jerusalem [Übersetzung aus dem Amerikanischen von Peter de Mendelssohn], München: Kindler Verlag, 1967, S. 453 f., 511 f.
77In Walter Schellenbergs, Aufzeichnungen. Die Memoiren des letzten Geheimdienstchefs unter Hitler. [Hrsg. von Gita Petersen, Vorwort von Klaus Harpprecht], Wiesbaden, München: Limes Verlag, 1979, kommt Eichmann nicht vor. Heinrich Müller und insbesondere Reinhard Heydrich und Heinrich Himmler werden hingegen häufig genannt.
78Siehe hierzu Ralf Ogorreck, Die Einsatzgruppen und die »Genesis der Endlösung«, Berlin: Metropol Verlag 1996 und die Einleitung von Peter Klein, in: Die Einsatzgruppen in der besetzten Sowjetunion 1941/42. Die Tätigkeits- und Lageberichte des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD. Hrsg. und eingel. von Peter Klein, Hamburg: Edition Hentrich, 1997, S. 9–28 sowie die Einleitung »Die Optik der Täter«, S. 7–38.
79Siehe seine Vernehmung, in: The Trial of Adolf Eichmann, Vol. II, S. 720.
80Siehe Michael A. Musmanno, In zehn Tagen kommt der Tod. Augenzeugen berichten über das Ende Hitlers. Authentische Darstellung der dramatischen Ereignisse der letzten Wochen im Führerbunker der Reichskanzlei, München: Droemer Verlag, 1950 (amerik. Erstausgabe: Ten Days to Die, 1950). Deutsche Neuauflage: Hitlers letzte Zeugen. Authentische Darstellung der dramatischen Ereignisse der letzten Wochen im Führerbunker der Reichskanzlei. Mit einem Vorwort von Hermann Graml, München: Edition Erik Droemer, 2005.
81Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 139, S. 252. – Wohl angeregt durch den bevorstehenden Prozess und im Vertrauen auf seine Prominenz (Musmanno war zur Zeit des Prozesses Richter am Supreme Court des Staates Pennsylvania und Autor mehrerer Bücher) nutzte der Jurist die Gunst der Stunde und schrieb flugs das Buch The Eichmann Kommandos, Philadelphia: Macrae Smith Company, 1961. Quellenangaben fehlen, der Autor verweist nur pauschal auf das Material des Einsatzgruppen-Prozesses. Bodenlos fabuliert Musmanno, Eichmann habe die Aufmerksamkeit Hitlers gewonnen und Hitler »dealt directly with Eichmann in the project« nämlich der »Endlösung der Judenfrage« (ebd., S. 55). Im Verlauf seiner Vernehmung vom 15.5.1961 musste der Schwadroneur Musmanno kleinlaut eingestehen, Eichmann komme in seinem Urteil im Einsatzgruppen-Prozess nicht vor (The Trial of Adolf Eichmann, Vol. II, S. 713).
82Siehe Musmannos Vernehmung, in: The Trial of Adolf Eichmann, Vol. II, S. 710–729. Zu Musmanno kritisch Stephan Landsman, Crimes of the Holocaust. The Law confronts Hard Cases, Philadelphia: University of Pennsylvania Press, 2005, S. 80–81.
83Christina Große, Der Eichmann-Prozeß zwischen Recht und Politik, Frankfurt am Main: Verlag Peter Lang, 1995.
84Siehe Regina Schmidt/Egon Becker, Reaktionen auf politische Vorgänge. Drei Meinungsstudien aus der Bundesrepublik, Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1967, S. 107–141.
85Siehe zum Beispiel Jürgen Baumann, »Gedanken zum Eichmann-Urteil«, in: Juristenzeitung, Jg. 18, H. 4, 1963, S. 110–121 und Herbert Jäger, »Betrachtungen zum Eichmann-Prozess«, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Jg. 45, H. 3/4, 1962, S. 73–83 sowie ders., Verbrechen unter totalitärer Herrschaft. Studien zur nationalsozialistischen Gewaltkriminalität, Olten und Freiburg i. Br.: Walter-Verlag, 1967.
86Dieter Pohl, Verfolgung und Massenmord in der NS-Zeit 1933–1945, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2003, S. 29. Pohl schreibt: »Die Zahl der Täter lässt sich nur mehr ungefähr schätzen, da sich hier Probleme der Definition und der Rekonstruktion entgegenstellen. Bezeichnet man als Täter all diejenigen, die Verfolgung und Tötung vorbereiteten, organisierten, ausführten und unterstützten, so wird man sicher auf eine Größenordnung von einigen Hunderttausend Reichsdeutschen kommen, besonders in SS und Polizei, in den Besatzungs- und Innenverwaltungen, in Sicherungstruppen der Wehrmacht und bei der Waffen-SS.« (ebd., S. 155) Frank Bajohr, der Leiter des Zentrums für Holocaust-Studien (Institut für Zeitgeschichte, München), bezieht sich auf Pohl und meint, man gehe »von rund 200000 bis 250000 deutschen und österreichischen Tätern des Holocaust aus« (Frank Bajohr, »Täterforschung: Ertrag, Probleme und Perspektiven eines Forschungsansatzes«, in: ders., Andrea Löw (Hrsg.), Der Holocaust. Ergebnisse und neue Fragen der Forschung, Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch, 2015, S. 169; ebenso in der Einleitung von Bajohr/Löw, ebd., S. 12).
87Siehe Boris Burghardt, »Die Strafsache ›Oskar Gröning‹ vor dem Bundesgerichtshof«, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, Jg. 14, H. 1, 2019, S. 21–40 und ders., »Im Ringen mit sich selbst. Die Spätverfolgung von NS-Verbrechen durch die deutsche Strafjustiz«, in: Einsicht 20 (2019), Bulletin des Fritz Bauer Instituts, S. 78–86.
88Erwin Schüle, »Die Justiz der Bundesrepublik und die Sühne nationalsozialistischen Unrechts«, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Jg. 9, H. 4, 1961, S. 441.
89Vorlage für das Bundesjustizministerium vom 4.12.1959 für die vertrauliche Sitzung des Rechtsausschusses am 9.12.1959, Binnenpaginierung, S. 3 (Bundesarchiv Koblenz, B 141/33771), abgedruckt in: Mitteilungen aus dem Bundesarchiv, H. 3, 2008.
90Vorlage für das Bundesjustizministerium vom 4.12.1959, Binnenpaginierung, S. 4.
91Schüle, »Die Justiz der Bundesrepublik«, S. 443.
92Max Güde, Justiz im Schatten von gestern. Wie wirkt sich die totalitäre Vergangenheit auf die heutige Rechtsprechung aus? Hamburg: Furche-Verlag, 1959, S. 17.
93Siehe die beiden journalistischen Darstellungen: Heinrich Wefing, Der Fall Demjanjuk. Der letzte große NS-Prozess, München: C. H. Beck-Verlag, 2011 und Rainer Volk, Das letzte Urteil. Die Medien und der Demjanjuk-Prozess, München: Oldenbourg Verlag, 2012 sowie die Studie der Historikerin Angelika Benz, Der Henkersknecht. Der Prozess gegen John (Iwan) Demjanjuk in München. Mit einem Essay von Lukas Hammerstein, Berlin: Metropol Verlag, 2011. Der amerikanische Jurist Lawrence Douglas hat die Verfahren gegen Demjanjuk in den USA, in Israel und in München dargestellt. Siehe Lawrence Douglas, Späte Korrektur. Die Prozesse gegen John Demjanjuk. Aus dem Amerikanischen übersetzt von Felix Kurz, Göttingen: Wallstein Verlag, 2020. Aus kritischer juristischer Sicht siehe insbesondere Gerhard Werle/Boris Burghardt, »Zur Gehilfenstrafbarkeit bei Massentötungen in nationalsozialistischen Vernichtungslagern. Der Fall Demjanjuk im Kontext der bundesdeutschen Rechtsprechung«, in: Christian Fahl/Eckhart Müller/Helmut Satzger/Sabine Swoboda (Hrsg.), Ein menschengerechtes Strafrecht als Lebensaufgabe. Festschrift für Werner Beulke zum 70. Geburtstag, Heidelberg: C. F. Müller Verlag, 2015, S. 339–353
94Christoph Safferling, »Anmerkung zum BGH-Beschluss vom 20.9.2016«, in: Juristenzeitung, Jg. 72, H. 3, 2017, S. 258.
95Siehe hierzu Frank Lüttig/Jens Lehmann (Hrsg.), Die letzten NS-Verfahren. Genugtuung für Opfer und Angehörige – Schwierigkeiten und Versäumnisse der Strafverfolgung, Baden-Baden: Nomos Verlag, 2017 und das Interview mit Thomas Walther, Cornelius Nestler, Andreas Brendel und Stefan Willms, in: ZEITMagazin, Nr. 29, 15.7.2021. S. 14–26.
96Siehe zum Beispiel den Aufsatz von Fritz Bauer, »Ideal- und Realkonkurrenz bei nationalsozialistischen Verbrechen?«, in: Juristenzeitung, Jg. 22, Nr. 20, 20.10.1967, S. 625–628. Nachdruck in: Fritz Bauer, Kleine Schriften (1962–1969), Bd. 2. Hrsg. im Auftrag des Fritz Bauer Instituts von Lena Foljanty und David Johst, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2018, S. 1568–1577.
97Siehe hierzu Werner Renz, ad Hannah Arendt. Eichmann in Jerusalem. Die Kontroverse um den Bericht »von der Banalität des Bösen«, Hamburg: Europäische Verlagsanstalt, 2021.
98The Trial of Adolf Eichmann, Vol. V, S. 2082–2206.
99Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 152, S. 269.
100Ebd., Ziffer 60, S. 126.