Kitabı oku: «Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann. Das Urteil», sayfa 6
Der hebräische Grundsatz »es wird nicht ohne vorherige Warnung bestraft«, der mit dem römischen Legalitätsprinzip parallel läuft, liefert einen Hinweis auf die Wichtigkeit der Warnung vor dem Verbot. Im Laufe des Zweiten Weltkrieges wurden den nationalsozialistischen Verbrechern seitens der Regierungen der Alliierten wiederholtermaßen Warnungen erteilt, daß sie bestraft würden. Die Warnungen blieben jedoch unbeachtet.
Die Worte Henry Stimsons, die im Urteil des Juristenprozesses (S. 976) zitiert werden, sind zutreffend:
»It was the Nazi confidence that we would never chase and catch them, and not a misunderstanding of our opinion of them, that led them to commit their crimes. Our offense was thus that of the man who passed by on the other side. That we have finally recognized our negligence and named the criminals for what they are is a piece of righteousness too long delayed by fear.«
28. Der Verteidiger war bestrebt, die Zuständigkeit des Staates Israel mit dem Einwand zu verneinen, daß die dem Angeklagten in den Punkten 1–12 zur Last gelegten Verbrechen, gemäß der Anklageschrift selbst, kraft seines Amtes verübt wurden, und daher »Staatshandlungen« (Acts of State) waren. Laut seiner Behauptung sind das Handlungen, für die nur der deutsche Staat die Verantwortung zu tragen hat. Bei dieser Behauptung stützt sich der Verteidiger, hauptsächlich, auf die Theorie Kelsens, wie sie in seinen folgenden Schriften erläutert wird:
»Collective and Individual Responsibility in International Law with Particular Regard to the Punishment of War Criminals« (1943), 33 California Law Review 530 ff;
»Peace through Law« (1944) p. 71 ff;
»Principles of International Law« (1952), p. 235 ff.
Der Verfasser stützt sich auf den Grundsatz »par in parem non habet imperium«, d.h. ein unabhängiger Staat beherrscht einen anderen unabhängigen Staat nicht und richtet ihn nicht, und zieht aus diesem Grundsatz den Schluß, daß ein Staat nicht berechtigt ist, eine Person wegen einer strafbaren Handlung abzuurteilen, die einen »act of State« eines anderen Staates darstellt, es sei denn mit Genehmigung dieses Staates zu seiner Aburteilung. Nach der Auffassung Kelsens ist ausschließlich der Staat, in dessen Namen das »Organ« (der Herrscher oder der Amtsträger) gehandelt hat, für die durch die Handlung begangene Verletzung des Völkerrechts verantwortlich. Der Ausführende trägt überhaupt keine Verantwortung (unter Vorbehalt von zwei Ausnahmen: Spionage und Hochverrat).
Die Theorie der »Staatshandlung« (act of State) wurde vom Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg mit nachstehender Begründung verworfen (Seiten 222–223).
»It was submitted that international law is concerned with the actions of sovereign States, and provides no punishment for individuals; and further, that where the act in question is an act of State, those who carry it out are not personally responsible, but are protected by the doctrine of the sovereignty of the State. In the opinion of the Tribunal, both these submissions must be rejected. That international law imposes duties and liabilities upon individuals as well as upon States has long been recognized. In the recent case of Ex Parte Quirin (1942), 317 U.S. 1, before the Supreme Court of the United States, persons were charged during the war with landing in the United States for purposes of spying and sabotage. The late Chief Justice Stone, speaking for the Court said: ›From the very beginning of its history this Court has applied the law of war as including that part of the law of nations which prescribes for the conduct of war, the status, rights, and duties of enemy nations as well as enemy individuals.‹
He went on to give a list of cases tried by the Courts, where individual offenders were charged with offenses against the laws of nations, and particularly the laws of war. Many other authorities could be cited, but enough has been said to show that individuals can be punished for violations of international law. Crimes against international law are committed by men, not by abstract entities, and only by punishing individuals who commit such crimes can the provisions of international law be enforced. The principle of international law, which under certain circumstances, protects the representatives of a state, cannot be applied to acts which are condemned as criminal by international law. The authors of these acts cannot shelter themselves behind their official position in order to be freed from punishment in appropriate proceedings. Article 7 of the Charter expressly declares:
›The official position of defendants, whether as heads of States, or responsible officials in Government departments, shall not be considered as freeing them from responsibility, or mitigating punishment.‹
On the other hand, the very essence of the Charter is that individuals have international duties which transcend the national obligations of obedience imposed by the individual state. He who violates the laws of war cannot obtain immunity while acting in pursuance of the authority of the state if the state in authorising action moves outside its competence under international law.«
Aus dem Zusammenhange geht hervor, daß der letzte Satz nicht, wie der Verteidiger es in seinem Schriftsatz (Seite 28) behauptet, beabsichtigt, die Rechtsregel ausschließlich auf »Verletzung der Kriegsgesetze« zu beschränken. Weiter oben wird doch ausgeführt, daß »dieser Grundsatz des Völkerrechts, der unter gewissen Voraussetzungen den Staatsorganen Immunität verleiht, nicht auf die vom Völkerrecht als strafbar erklärten Handlungen in Anwendung zu bringen ist.«
Die Theorie Kelsens und seiner Anhänger (siehe Schriftsatz der Verteidigung, Seite 14–35) und auch die beschränkten Theorien, auf die der Verteidiger Bezug nimmt (ibid.), sind nicht zu akzeptieren.
Die Präzedenzfälle, die zur Unterstützung dieser Theorie aufgeführt werden, wie z. B. Schooner Exchange v. Mc. Fachon (1812), 7, Cranch 116, ferner das Memorandum des Staatssekretärs der Vereinigten Staaten in Sachen des Schiffes »Caroline«, d. h. der Fall People v. Mc. Leod (1841) (siehe Moore, Digest of International Law II, Paragraph 175) und andere – passen nicht auf die Wirklichkeit des nationalsozialistischen Deutschlands. Einen Staat, der »eine Endlösung« plant und ausführt, kann man nicht als »par in parem« behandeln, sondern als eine Verbrecherbande. Im Urteil der »Juristen« wird (auf Seite 984) gesagt:
»The very essence of the prosecution case is that the laws, the Hitlerian decrees and the Draconic, corrupt, and perverted Nazi judicial system themselves constituted the substance of war crimes and crimes against humanity and that participation in the enactment and enforcement of them amounts to complicity in crime. We have pointed out that governmental participation is a material element of the crime against humanity. Only when official organs of sovereignty participated in atrocities and persecutions did those crimes assume international proportions. It can scarecely be said that governmental participation, the proof of which is necessary for conviction, can also be a defense to the charge.«
Unter dem Titel »Staatsverbrechen als Staatsakt (State of Crime as Act of State) sagt Drost, in The Crime of State, I (Humanicide), 310–311:
»Any state officer irrespective of his rank or function would necessarily go unpunished if his acts of state were considered internationally as the sovereign acts of a legal person. The person who really acted on behalf of the state, would be twice removed from penal justice since the entity whom he represented, by its very nature would be doubly immune from punishment, once physically and once legally. The natural person escapes sootfree between the legal loopholes of state personality and state sovereignty. But then, this reasoning in respect of these too much laboured juristic conceptions should not be carried into the province of penal law.«
»Immunity for acts of state constitutes the negation of international criminal law which indeed derives the necessity of its existence exactly from the very fact that acts of state often have a criminal character for which the morally responsible officer of state should be made penally liable.«
Der Einwand des Verteidigers, daß nicht der Angeklagte, sondern der Staat, in dessen Namen er gehandelt hat, für seine strafbaren Handlungen die Verantwortung trage, ist nur in ihrem zweiten Teile richtig. Es stimmt, daß, aufgrund des Völkerrechts, Deutschland nicht nur eine moralische, sondern auch eine rechtliche Verantwortung trägt für all die als ihre Staatshandlungen begangenen Taten, einschließlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen. Diese Verantwortung jedoch verringert die persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Handlungen um kein Jota. Siehe Oppenheim-Lauterpacht Paragraph 156 b:
»The responsibility of States is not limited to restitution or to damages of a penal character. The State, and those acting on its behalf, bear criminal responsibility for such violations of international law as by reason of their gravity, their ruthlessness, and their contempt for human life place them within the category of criminal acts as generally understood in the law of civilised countries. Thus if the Government of a State were to order the wholesale massacre of aliens resident within its territory the responsibility of the State and of the individuals responsible for the ordering and the execution of the outrage would be of a criminal character.«
»… It is impossible to admit that individuals, by grouping themselves into States and thus increasing immeasurably their potentialities for evil, can confer upon themselves a degree of immunity from criminal liability and its consequences which they do not enjoy when acting in isolation. Moreover, the extreme drastic consequences of criminal responsibility of States are capable of modification in the sense that such responsibility is additional to and not exclusive of the international criminal liability of the individuals guilty of crimes committed in violation of International Law.«
Siehe auch ibid., Paragraph 153 a (Seite 341):
»… No innovation was implied in the Charter annexed to the Agreement of August 8, 1945, for the punishment of the Major War Criminals of the European Axis inasmuch as it decreed individual responsibility for war crimes proper and for what it described as crimes against humanity. For the laws of humanity which are not dependent upon positive enactment, are binding, by their very nature, upon human beings as such.«
Die Zurückweisung des Einwands des »act of State« (Staatshandlung) stellt einen der »Grundsätze des Völkerrechts dar, die durch das Statut des Gerichtshofs und das Urteil von Nürnberg« anerkannt worden sind, welche von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Entschließung vom 11. 12. 1946 einstimmig bekräftigt wurden. In der Formulierung der Grundsätze durch den Völkerrechtsausschuß der Vereinten Nationen, auf Anordnung der Generalversammlung in ihrer Entschließung No. II, 177, erscheint dieser Grundsatz als Prinzip No. 3:
»The fact that a person who committed an act which constitutes a crime under international law acted as Head of State or responsible Government official does not relieve him from responsibility under international law.«
Auch in der Entschließung Nr. 96 (I) vom 11. 12. 1946, in welcher die Generalversammlung einstimmig bekräftigte, daß Völkermord ein völkerrechtliches Verbrechen ist, wird gesagt, daß für die Verübung dieses Verbrechens Haupttäter und Teilnehmer, »whether private individuals, public officials or statesmen« (mag er Regierungsmitglied, Beamter oder eine Privatperson sein) zu bestrafen sind. Das Abkommen zur Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermords bestimmt in Paragraph 4:
»Wer Völkermord oder irgendeine andere der im Artikel III aufgeführten Handlungen begangen hat, soll bestraft werden, mag er Regierungsmitglied, Beamter oder eine Privatperson sein.« Gemäß den Worten des Internationalen Gerichtshofs in seinem obenerwähnten Gutachten bekräftigt dieser Artikel einen von allen Kulturstaaten anerkannten Grundsatz. Da auch Deutschland sich dem Abkommen angeschlossen hat, ist es möglich, daß selbst nach Auffassung Kelsens, der ein internationales Abkommen oder Zustimmung des betroffenen Staates erheischt, auch der Einwand des Staatsakts keinen Platz mehr hat. Jedoch die Zurückweisung dieses Einwandes ist nicht durch die Bekräftigung des Grundsatzes durch Deutschland bedingt; der Einwand wurde schon vor langer Zeit vom Völkerrecht disqualifiziert. Der Einwand als solcher, daß die systematische Ausrottung von wehrlosen Menschenmassen durch die Regierung und die Polizei einen »Staatsakt« darstellen soll, und die Ausführenden dafür nicht verantwortlich sein sollen, erscheint als ein Affront des gesunden Menschenverstandes und als Hohn der Gerechtigkeit und der Justiz, und wir sind nicht bereit, ihm stattzugeben.
Aus den oben aufgeführten Gründen weisen wir den Einwand des »Staatsakts« zurück.
29. Der Verteidiger stützte sich in seinem Schriftsatz (Seite 48–50) auf die strikte Auslegung, die vom Internationalen Militärgerichtstribunal in Nürnberg auf den »Begriff« »Verbrechen gegen die Menschheit« aufgrund des Artikels 6 (c) des Status angewendet wurde, indem es eine größere Anzahl derartiger Verbrechen, die vor Kriegsausbruch in Deutschland begangen wurden, aus dem Rahmen seiner Zuständigkeit ausschaltete. In seinem Urteil gegen die Hauptkriegsverbrecher sagte das Tribunal (Seite 254):
»To constitute Crimes against Humanity, the acts relied on before the outbreak of war must have been in execution of, or in connection with, any crime within the jurisdiction of the Tribunal. The Tribunal is of the opinion that revolting and horrible as many of these crimes were, it has not been satisfactorily proved that they were done in execution of, or in connection with, any such crime. The Tribunal therefore cannot make a general declaration that the acts before 1939 were Crimes against Humanity within the meaning of the Charter.«
Wir vertreten die Auffassung, daß aus dieser Auslegung des Statuts kein Schluß zu ziehen ist, da diese ja auf einem ausdrücklichen Vorbehalt im Artikel 6 (c) des Statuts beruht, der in der Definition »des Verbrechens gegen die Menschheit« im Artikel II 1 (c) des Kontrollratgesetzes No. 10 nicht erscheint. Die letzten Worte im obenzitierten Absatz (»Verbrechen gegen die Menschheit im Sinne des Statuts«) lehren, daß, falls der besondere Vorbehalt laut Artikel 6 (c) nicht bestehen sollte, der Gerichtshof die obigen Verbrechen als »Verbrechen gegen die Menschheit« angesehen hätte. Es stimmt, daß, trotz der ausdrücklichen Weglassung des obigen Vorbehalts im Kontrollratgesetz No. 10, zwei der Militärtribunale der Vereinigten Staaten in weiteren Verfahren (im Fall Flick und im »Wilhelmstraßenprozeß«) beschlossen haben, den obigen Vorbehalt auch auf das letztere Gesetz in Anwendung zu bringen. Aber zwei andere Tribunale (im Einsatzgruppenfall und im Juristenfall) äußerten eine gegenteilige Meinung. Wir sind der Auffassung, daß ihre Meinung, die dem klaren Wortlaut des Gesetzes entspricht, die richtige ist. Siehe auch die (unseres Erachtens überzeugende) Begründung des Hauptvertreters der amerikanischen Anklagevertretung, General Taylor, in seinem Plädoyer im Wilhelmstraßenprozeß (XIII TWC 82 ff). Es ist bemerkenswert, daß die deutsche Rechtsprechung aufgrund des Kontrollratgesetzes No. 10 die Definition »Verbrechen gegen die Menschheit«, de facto, auf alle derartigen Verbrechen in Anwendung gebracht hat, die während der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland, also vom 30. 1. 1933 an, begangen wurden. Siehe H. Meyerowitz, »La répression par les Tribunaux Allemands des Crimes contre L’Humanité«, 1960, 233.
Im gegenständlichen Verfahren hat diese Frage keine wesentliche praktische Bedeutung, da ja die meisten der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen in der Kriegszeit oder im Zusammenhänge mit dem Krieg verübt wurden (nach dem Nürnberger Urteil stellen die Invasionen Hitlers in Österreich und der Tschechoslowakei »Verbrechen innerhalb des Zuständigkeitsrahmens des Tribunals« im Sinne des Artikels 6 (c) des Statuts dar, siehe ibid. Band 22, Seite 643, 662). Jedenfalls sind wir der Auffassung, angesichts der allgemeinen Definition des »Verbrechens gegen die Menschheit« im Kontrollgesetz No. 10, daß der Vorbehalt in Artikel 6 (c) des Statuts den substantiven Charakter des »Verbrechens gegen die Menschheit« aufgrund des Völkerrechts nicht beschränkt. Er beschränkte lediglich die Zuständigkeit des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg auf die Ahndung derjenigen Verbrechen dieser Art, die mit »Kriegsverbrechen« oder »Verbrechen gegen den Frieden« im Zusammenhänge stehen. Siehe auch Oppenheim-Lauterpacht II Paragraph 257 (siebente Auflage) Seite 579, Anmerkung (5) und die dort aufgeführten Quellen.
30. Wir haben ausführlich den internationalen Charakter der vorliegenden Verbrechen behandelt, denn das ist die breiteste, wenn auch nicht die einzige Grundlage der israelischen Zuständigkeit aufgrund des Völkerrechts. Ebenso wichtig vom Standpunkte des Völkerrechts, ist die besondere Verbundenheit des Staates Israel mit diesen Verbrechen, da ja das Volk Israel (nachstehend in der Nomenklatur des Gesetzgebers: »Das jüdische Volk«) das Ziel und das Opfer der meisten hier behandelten Verbrechen darstellte. »Die Strafhoheit« des Staates Israel über den Angeklagten kommt unserer Auffassung aus zwei kumulativen Quellen: eine Universalquelle oder allgemein menschliche Quelle, welche das Recht der Aburteilung und Bestrafung in bezug auf solche Verbrechen jedem einzelnen Staate in der Familie der Völker einräumt; und die besondere oder nationale Quelle, die dem leidenden Volke das Recht verleiht, den abzuurteilen, der sein Dasein zu vernichten suchte.
Dieses zweite Element der strafrechtlichen Zuständigkeit entspricht, gemäß der übernommenen Terminologie, dem »Schutzprinzip« (protective principle) oder dem »Realprinzip« (compétence réelle). In England, das bis vor kurzem als ein Staat galt, der diese Zuständigkeit nicht in Anspruch nimmt (siehe noch Harvard Research in International Law Jurisdiction with Respect to Crime, 1935, AJIL Vol. 35 [Suppl] 544) wurde im Falle Joyce v. D.P.P. (1946) A.C. 347 (at p. 372) gesagt:
»The second point of appeal… was that in any case no English Court has jurisdiction to try an alien for a crime committed abroad… There is, I think, a short answer to this point. The statute in question deals with the crime of treason committed within or… without the realm… No principle of comity demands that a state should ignore the crime of treason committed against it outside its territory. On the contrary a proper regard for its own security requires that all those who commit that crime, whether they commit it within or without the realm, should be amenable to its laws.«
Oppenheim-Lauterpacht I, Paragraph 147 führt aus, die Strafbarkeit des Staates umfasse
»crimes injuring its subjects or serious crimes against its own safety.«
Die meisten Staaten auf dem europäischen Kontinent gehen sogar noch weiter. (Siehe Harvard Research, ibid, Seite 546 et seq.)
31. Dahm, Zur Problematik des Völkerstrafrechts, 1956, sagt (auf Seite 28), daß das Schutzprinzip nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen vitale Interessen des Staates durch Auslandsverbrechen bedroht sind, und in seinen folgenden Ausführungen (Seiten 38–39) über die »immanenten Schranken« der staatlichen Zuständigkeit, deren Überspannung einen »Mißbrauch« seiner Hoheitsgewalt darstellen, sagt er:
»Die Strafverfolgung ist nicht jedermanns Sache. Es bedarf vielmehr zur Bestrafung eines Anknüpfungspunktes eines rechtlichen Bandes, das den Strafenden mit dem Bestraften verbindet. Ein Staat darf, wo abweichende Normen des Völkerrechts nicht bestehen, nur Personen und Taten bestrafen, die ihn näher angehen als andere Staaten.«
Der Verteidiger faßte seine Argumente gegen die Zuständigkeit des israelischen Gesetzgebers zusammen, indem er bemerkte (Sitzung 5, Seiten 17–20), daß nach dem Völkerrecht für die Geltendmachung des Strafanspruchs eine Verbindung des Staates zu dem Täter bestehen müsse und in Ermangelung eines »anerkannten Anknüpfungspunktes« habe der Staat keine Strafhoheit über Auslandsstraftaten.
Die Lehre des »Anknüpfungspunktes« ist nicht neu. Dahm (ibid.) nimmt Bezug auf Mendelssohn-Bartholdy, Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, Allg. Teil VI (1908), 11, et seq.
Mendelssohn-Bartholdy wieder (ibid.) zitiert einen Ausspruch Rolin-Jaquemins aus dem Jahre 1874 wie folgt:
»Tout le monde est d’accord sur ce point qu’il faut un lien de droit entre celui qui punit et celui qui subit le châtiment.«
32. Wir haben die Auffassung von Grotius über das »Bestrafungsrecht« bereits erwähnt, die auch ihrerseits auf dem »Anknüpfungspunkt« zwischen dem Straftäter und dem Verletzten beruht, der dem Verletzten das Recht einräumt, den Täter zu bestrafen oder seine Bestrafung zu fordern. Nach dem Naturrecht ist der Verletzte berechtigt, selbst den Täter zu bestrafen, aber die organisierte Gemeinschaft übertrug dieses natürliche Recht dem souveränen Staat. »Eines der Hauptzwecke der Bestrafung ist« – so fährt der Verfasser des Werkes »De jure belli et pacis« in seinen Ausführungen fort – (Band 2, Kapitel 20) »zu gewährleisten, daß der ›Verletzte‹ künftig nicht von einer ähnlichen Verletzung seitens derselben Person oder seitens anderer zu leiden habe (ne post hac tale quid patiatur aut ab eodem aut ab aliis«).
Grotius zitiert die Worte eines der älteren Autoren, daß die Strafe notwendig ist, um »die Ehre oder die Autorität des durch die Straftat Betroffenen zu schützen, damit der Mangel der Bestrafung nicht zu seiner Erniedrigung und Verletzung seiner Ehre führe.«
(»dignitas auctoritasve ejus in quem est peccatum tuenda est, ne praetermissa animadversio contemtum ejus pariat et honorem levet«),
Er fügt hinzu, daß, was über die Verletzung seiner Autorität gesagt wurde, auf die Verletzung all seiner Rechte Anwendung finde:
»Ne ab aliis laedatur qui laesus est punitione non quavis, sed aperta atque conspicua quae ad exemplum pertinet obtinetur«
(»Damit der Verletzte nicht auch von anderen verletzt werde, ist nicht schlechthin zu bestrafen, sondern durch öffentliche und manifeste Bestrafung, die ein Exempel statuieren soll«).
Nicht alle Juristen benützen den Ausdruck »Anknüpfungspunkt« im gleichen Sinne. Mendelssohn-Bartholdy z. B. ist der Auffassung, daß die Hoheitsgewalt der Regierung in der Festlegung ihrer Strafhoheit uneingeschränkt sei, und daß die Doktrine des »Anknüpfungspunkts« nur ein wissenschaftliches Werkzeug in seinen Händen sei zur Auslese der im positiven Rechte zu bestimmenden strafbaren Handlungen »Die Anzahl der Anknüpfungspunkte ist gleich der Anzahl der strafbaren Handlungen« (ibid. Seite 112).
Andererseits verlangt Hyde (ibid. S. 804), wie bereits erwähnt
»a close and definite connection between that act and the prosecutor, and one which is commonly acknowledged to excuse the exercise of jurisdiction. There are few situations where the requisite connection is deemed to exist… The connection … is … apparent when the act complained of is to be fairly regarded as directed against the safety of the prosecuting State.«
Zwischen den beiden extremen Anschauungen liegt die Anschauung Dahms (ibid.).
Trotz der Meinungsverschiedenheiten über das Maß der notwendigen Verknüpfung ist der Begriff »Anknüpfungspunkt« nützlich, um die uns vorliegende Frage klarzustellen. Die Frage ist, was ist die besondere Verknüpfung zwischen dem Staate Israel und den dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen, und ob diese Verknüpfung nahe genug ist, um die Strafhoheit Israels über den Angeklagten zu begründen. Das ist keine technische, sondern eine weitgehende und generelle Frage, wie ja auch die Grundsätze des Völkerrechts generell und weitgehend sind, und nicht Paragraphen eines formulierten Kodex.
33. Wenn die Frage in der weitgehenden Form, wie erwähnt, gestellt wird, so glauben wir, daß über die Antwort kein Zweifel bestehen kann. Der »Anknüpfungspunkt« zwischen Israel und dem Angeklagten (und es handelt sich hier um jede Person, die wegen eines Verbrechens gegen das jüdische Volk aufgrund dieses Gesetzes beschuldigt wird) ist klar im »Verbrechen gegen das jüdische Volk« zu finden, eine strafbare Handlung, die den Vorsatz, das jüdische Volk gänzlich oder teilweise zu vernichten, voraussetzt. Zwar auch ohne diese spezifische Definition – und es ist bemerkenswert, daß der Gesetzesentwurf nur »Verbrechen gegen die Menschheit« und »Kriegsverbrechen« definierte (Gesetzvorschläge für das Jahr 1949/50 Nr. 36 Seite 119) – wäre de facto ein »Anknüpfungspunkt« vorhanden gewesen, da ja die Mehrzahl derartiger Verbrechen von den Nationalsozialisten gegen das jüdische Volk verübt wurden. Angesichts der Definition des »Verbrechens gegen das jüdische Volk« ist die Situation deutlicher. »Das Verbrechen gegen das jüdische Volk«, wie es im Gesetz definiert ist, stellt tatsächlich einen Versuch dar, das jüdische Volk ganz oder teilweise zu vernichten. Falls eine tatsächliche Verknüpfung (nicht unbedingt Identität) zwischen dem Staate Israel und dem jüdischen Volk besteht, dann existiert eine sehr enge Verknüpfung zwischen dem Verbrechen, das darauf abzielt, das jüdische Volk zu vernichten, und dem Staate Israel.
34. Die Verbindung zwischen dem Staate Israel und dem jüdischen Volk bedarf keiner Erklärung. Der Staat Israel wurde als Judenstaat gegründet und als solcher anerkannt. Die Unabhängigkeitserklärung des Staates Israel vom 14. 5. 1948 (Amtsanzeiger Nr. 1) beginnt mit den Worten: »In Erez Israel ist das jüdische Volk entstanden«, schildert die Geschehnisse des jüdischen Volkes von alters her und bis zum 2. Weltkriege, nimmt Bezug auf die Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 29. 11. 1947, welche die Gründung eines jüdischen Staates in Palästina bejaht, stellt das »natürliche Recht des jüdischen Volkes fest, ein Volk zu sein, wie jedes andere Volk, welches selbständig in seinem souveränen Staat lebt«, und deklariert die Errichtung eines jüdischen Staates in Palästina, unter dem Namen »Staat Israel«.
Wir glauben, daß kein weiterer Beweis für die enge Bindung zwischen dem jüdischen Volke und dem Staate Israel erforderlich ist: es ist das der souveräne Staat des jüdischen Volkes.
Überdies liefert die Deklaration der Gründung des Staates Israel den Hinweis auf die besondere tragische Verbindung zwischen den Naziverbrechen, die den Gegenstand des vorliegenden Gesetzes bilden, und der Staatsgründung:
»Die Katastrophe, die vor kurzem das jüdische Volk heimsuchte und durch die Millionen Juden in Europa ausgerottet wurden, hat aufs neue schlagend bewiesen, wie unbedingt notwendig es ist, das Problem des jüdischen Volkes (eine Folge der fehlenden Heimat und Unabhängigkeit) durch die Wiedererrichtung eines jüdischen Staates im Lande Israel zu lösen. Dieser Staat wird seine heimatlichen Tore jedem Juden weit öffnen und wird dem jüdischen Volke den Status einer gleichberechtigten Nation in der Familie der Völker verleihen. Die Übriggebliebenen, die dem grauenvollen nationalsozialistischen Massenmord in Europa entronnen sind, und die Juden in den anderen Ländern hörten nie auf, trotz aller Schwierigkeiten nach Erez Israel einzuwandern, und forderten unentwegt ihr Recht auf ein Leben der Ehre, der Freiheit und der redlichen Arbeit im Heimatlande ihres Volkes.
Im Zweiten Weltkriege trug der jüdische Jischuv Palästinas seinen vollen Anteil am Ringen der freiheits- und friedensliebenden Völker gegen die nationalsozialistische Macht des Bösen, und mit dem Blut seiner Soldaten und seiner Arbeit im Kriege erwarb er sich das Recht, seinen Sitz unter den Völkern einzunehmen, die die Vereinten Nationen gegründet haben.«
Das sind keine Phrasen, sondern geschichtliche Tatsachen, über die das Völkerrecht sich nicht hinwegsetzen kann.
Da die Vereinten Nationen das Recht des jüdischen Volkes anerkannt haben, seinen Staat zu gründen, und da die Gemeinschaft der Völker den neuerrichteten jüdischen Staat anerkannt hat, stellt die Verbindung zwischen dem jüdischen Volk und dem jüdischen Staat einen integralen Bestandteil des Völkerrechts dar.
Die schreckliche Ausrottung von Millionen Juden durch die nationalsozialistischen Verbrecher, die fast den Untergang des jüdischen Volkes in Europa herbeigeführt hatte, war einer der gewaltigen Faktoren in der Gründung des Staates des geretteten Überrests. Es ist nicht zulässig, den Staat von seinen Wurzeln abzuschneiden, die auch in der Katastrophe der Juden Europas tief verankert sind.
Die Hälfte der Bevölkerung Israels wanderte in der letzten Generation aus Europa ein, zum Teil vor dem Nazimassenmord, zum Teil nachher. Es gibt fast keinen einzigen unter ihnen, der nicht Eltern, Brüder oder Schwestern verloren hat; viele haben ihre Ehegatten, Söhne und Töchter im Naziinferno verloren.
Ist es wirklich möglich zu sagen, daß unter diesen Umständen, derengleichen nie irgendein anderes Volk gegenüberstand, es keinen genügenden »Anknüpfungspunkt« gebe zwischen dem Verbrechen der Ausrottung der Juden Europas und dem Staate Israel?
35. Der Verteidiger behauptet, daß »in Ermangelung eines anerkannten Anknüpfungspunkts« nur das Territorialprinzip auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen anwendbar sei. Diesem Grundsätze zufolge sind mindestens 18 Staaten zuständig, den Angeklagten wegen der ihm in der Anklageschrift aufgeführten strafbaren Handlungen abzuurteilen und wenn einer oder mehrere dieser Staaten den Angeklagten wegen der Ausrottung der dort wohnhaften Juden vor Gericht gestellt hätten, hätte der Angeklagte keine Einrede gegen die Zuständigkeit des Gerichts. Mit anderen Worten, 18 Völker sollen Strafhoheit über den Angeklagten wegen Ermordungen in ihren Gebieten wohnhafter Juden haben, aber dem Volk der Ermordeten soll die Strafhoheit nicht zustehen, weil sie nicht auf dem Boden dieses Volkes ausgerottet wurde!