Kitabı oku: «Sozialraumorientierung 4.0», sayfa 6
2.Das zweite Prinzip: Eine semantische Tiefenbohrung
Zur Erinnerung. Der Wortlaut:
„Aktivierende Arbeit hat grundsätzlich Vorrang vor betreuender Tätigkeit: ‚Arbeite nie härter als Dein Klient‘“ (ebd.).
Um zu durchdringen, was mit einer Aussage gemeint ist, ist es lohnend, sich mit den einzelnen Begriffen, aus denen die Aussage gebildet wird, auseinanderzusetzen. In diesem Unterkapitel werden die beiden Teile des Satzes deshalb zunächst einzeln untersucht und dann in einem dritten Schritt als Gesamtschau in den Blick genommen.
2.1.„Aktivierende Arbeit hat grundsätzlich Vorrang vor betreuender Tätigkeit“
Auf einen ersten Blick hat dieser Satz zwei Flanken, nämlich „aktivierende Arbeit“ und „betreuende Tätigkeit“. Aus dem Mittelteil wird deutlich, dass „aktivierende Arbeit“ höher steht als „betreuende Tätigkeit“. Zumindest hat sie „Vorrang“, sodass „betreuende Tätigkeit“ letztlich als Möglichkeit nicht ausgeschlossen, aber in ihrer Bedeutung reduziert wird. Insgesamt wird deutlich, dass die Differenz zwischen „aktivierend“ und „betreuend“ im Fokus steht.
Doch mit einem zweiten Blick zeigt sich noch mehr. Nämlich, dass „Arbeit“ und „Tätigkeit“ keine Synonyme sind, was sich mit Hilfe der entsprechenden Wordfunktion leicht nachweisen lässt. Kurzum, „Arbeit“ ist mit schöpferischer Anstrengung und Mühe assoziiert, indes mit „Tätigkeit“ eher die Stupidität einer routinierten Handlung gemeint ist. Somit steckt in der Differenz der beiden Begriffe ein Katalysator, der die Differenz zwischen „aktivierend“ und „betreuend“ verstärkt.
Aus dieser Analyse lässt sich für die Soziale Arbeit insgesamt festhalten, dass die Aufgabe dieser Zunft darin besteht, zu arbeiten und nicht in Tätigkeitsroutinen zu verfallen. Es lohnt sich an dieser Stelle, sowohl die Perspektive der Klient/innen als auch der Auftrag gebenden Gesellschaft in den Blick zu nehmen. Dann zeigt sich schnell, dass Soziale Arbeit etwas anders als soziale Tätigkeit ist und sein muss.
Der hier zu analysierende Satz macht jedoch noch etwas anderes deutlich. Denn wie oben angemerkt, werden „betreuende Tätigkeiten“ nicht ausgeschlossen. „Aktivierende Arbeit“ hat lediglich, wenn auch grundsätzlichen, Vorrang. Erklären lässt sich diese Option damit, dass jede Anstrengung (Arbeit) Pausen braucht. Ein Fakt, der für alle Menschen gilt. Und manchmal ist es auch notwendig, dass jemand einem/einer anderen etwas abnimmt oder etwas übernimmt, obwohl die Person es selbst kann. Und dies nicht nur, weil die Person eine Pause braucht, sondern schlicht, weil die Übernahme schön sein kann: „Ich hole Dir einen Kaffee“. Ebenso gilt, dass „aktivierende Arbeit“ für Fachkräfte der Sozialen Arbeit ungleich anstrengender ist, als „betreuende Tätigkeit“. Doch an manchen Tagen fehlt einfach die Geduld. Oder der zehnte Dienst in Folge zehrt schlicht an der Kraft. Auch dann ist es in Ordnung, einen Gang runterzufahren. Doch immer ist vorauszusetzen, dass dies dann kommuniziert wird und v. a. die Grundsätzlichkeit des Vorrangs nicht aus dem Blick gerät. Denn selbstverständlich ist es einfacher, in Routinen zu verfallen, als immer aufs Neue zu aktivieren. Das jedoch ist der Auftrag.
Zusammengefasst zeigen die Grauzonen dieses Satzteils an, dass „aktivierende Arbeit“ der Auftrag ist, indes die „betreuende Tätigkeit“ eine Option darstellt. Also ein Sowohl-als-auch und kein Entweder-oder. Der Fokus liegt jedoch auf dem Sowohl der „aktivierenden Arbeit“. Was das bedeutet, wird nachstehend genauer betrachtet.
2.2.„Arbeite nie härter als Dein Klient“
Der axiomatische Imperativ „Arbeite nie härter als Dein Klient“ kann, wie oben beschrieben, als eine Faustregel verstanden werden. Und zwar dafür, „aktivierende Arbeit“ zu realisieren.
Doch zunächst ein Intermezzo.
Das Diktum „Arbeite nie härter als Dein Klient“ weist die Stärke auf, ebenso eindringlich wie gut merkbar zu sein. Allerdings ist die Formulierung dahingehend etwas unglücklich gewählt, dass es sich bei dem Wort „Dein“ um ein sogenanntes Possessivpronomen, also ein besitzanzeigendes Fürwort handelt. Das ist zweifach problematisch. Zum einen geht damit der Klient in den Besitz der Fachkraft über, zum anderen bedeutet das Wort „für“ (Fürwort) auch „anstelle von“. Das wiederum konterkariert die eigentliche Idee einer grundsätzlichen Tendenz zur „aktivierenden Arbeit“ in Richtung „betreuende Tätigkeit“; bis hin zur stellvertretenden Übernahme auch von Aspekten, die die Person (hier der Klient) selbst kann. Im Extrem gedacht bedeutet dies, dass, wenn eine Fachkraft behauptet, für jemand anderes da zu sein, diese behauptet, anstelle des Klienten da zu sein. Und wenn das so ist, bedeutet das, dass der Klient selbst nicht mehr da ist (anstelle von!). Es ist keine sonderlich steile These, dass Klient/innen sich im Kontext professioneller Unterstützung zeitweise als überflüssig wahrnehmen. Denn genau das wird ausgelöst, wenn „betreuende Tätigkeit“ vor „aktivierende Arbeit“ gestellt wird und nicht umgekehrt. Somit: So „griffig“ die Formel ist, so wichtig ist es, darunter zu verstehen, dass es darum geht, die jeweiligen Arbeits- respektive Leistungspotentiale auszuloten, damit die beteiligten Parteien erkennen können, dass sie (in etwa) gleich viel arbeiten. Dann sind auch beide da. Intermezzo Ende.
In abgewandelter Form kann also gesagt werden, dass es sich bei der Faustregel um die Handlungsanweisung handelt, „nicht härter als der/die Klient/ in zu arbeiten“. In all den Jahren, die wir nun schon mit den fünf Prinzipien arbeiten, ist dieser Lehrsatz immer wieder Auslöser für eines der größten Missverständnisse im Kontext der sozialraumorientierten Arbeit gewesen. Das Missverständnis besteht darin, dass Fachkräfte den Satz gelegentlich dahingehend fehlinterpretieren, sozusagen nichts tun zu müssen. An diesen Stellen wird die Tendenz zur „betreuenden Tätigkeit“ erkennbar, die dann mit der Erwartungshaltung einhergeht, der/die Klient/in müsse den ersten (aktiven) Schritt machen. Damit setzt die Arbeit, wenn überhaupt, jedoch einen Schritt zu spät an. Denn, wie im nachstehenden Unterkapitel gezeigt werden wird, der erste Schritt in der Arbeit mit dem zweiten Prinzip ist die Klärung der und die Verständigung über die aktuellen Aktivitäts-Potentiale.4 Nicht härter als der/die Klient/in zu arbeiten bedeutet somit zunächst, den Potentialen der Person nicht im Weg zu stehen. Das wiederum bedeutet, dem Gegenüber nicht „nur“ zu vertrauen, sondern ihm auch etwas zuzutrauen. Die Devise lautet schlicht „try and error“, wobei der Versuch (try) im Fokus steht. In Anlehnung an Theodor Mommsen prägte Heiner Müller (1993) den Ausspruch, dass es der Mut zum Irrtum sei, der zum Historiker qualifiziere. Diese „Qualifikation“ kann ohne Abzüge auf professionell Handelnde in der Sozialen Arbeit übertragen werden.
2.3.„Aktivierende Arbeit hat grundsätzlich Vorrang vor betreuender Tätigkeit: ‚Arbeite nie härter als Dein Klient‘“
Der Philosoph Jean-Paul Sartre meinte einmal: „Man liest eben schnell und ungenau und urteilt, bevor man etwas verstanden hat“ (Sartre, S. 11). Die Gefahr des zu schnellen Lesens, des Überlesens, besteht auch beim zweiten Prinzip. Denn es dauert (womöglich) einen Moment, bis verstanden werden kann, dass die Faustregel dazu gedacht ist, das „Grundsätzliche“ des ersten Satzteils zu verstehen. Kurzum: „Aktivierende Arbeit“ bedeutet grundsätzlich, nicht härter als der/die Klient/in zu arbeiten.
Wenn wir unter 2.2 geschrieben haben, dass der erste Schritt die Klärung der und die Verständigung über die aktuellen Aktivitätspotentiale sei, dann bedeutet die Umsetzung des Grundsatzes, dass Aktivierung dadurch entsteht, dass auf der Grundlage gegenseitig geklärter Arbeits- und Leistungsfähigkeit Grenzen des Handelns für beide Seiten entstehen, die Orientierung bieten. Wenn auch in einem anderen Kontext, hat Paul Tillich geschrieben: „Die Grenze ist der eigentlich fruchtbare Ort der Erkenntnis“ (Tillich, S. 13). Und genau darum geht es im sozialraumorientierten Handlungskontext. Wenn es dem Klienten/der Klientin gelingt, die eigenen (sozialräumlichen) Grenzen zu erkennen und so mitteilen zu können, dass die Fachkraft diese zur Grundlage des professionellen Handelns machen kann, dann aktiviert die „Erkenntnis“ der eigenen Grenze dazu, eigene Handlungsoptionen wahrzunehmen. Im axiomatischen Imperativ resultiert daraus die Aufgabe der Fachkraft, bei Bedarf an die bereits erkannten Handlungsoptionen zu erinnern und darauf zu verzichten, in diese einzugreifen. Und wenn es in der Folge darum geht, die eigenen (sozialräumlichen) Grenzen zu überwinden, dann darf die Fachkraft sicherlich eine „Räuberleiter“ bereitstellen; über die Mauer klettern muss der/die Klient/in selbst.
3.Das deutsche Bundesteilhabegesetz (BTHG) als Anlass zur Anwendung des zweiten Prinzips
3.1.Zu Kontext und Inhalt des BTHG
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) gilt als wesentlichste Gesetzesänderung in der Sozialgesetzgebung der letzten Jahrzehnte in Deutschland. Zum Zeitpunkt des Erscheinens des vorliegenden Buches sind erste (wesentliche) Teile der schrittweisen Einführung umgesetzt, die bis 2023 zur vollen Wirkung gelangen sollen. Der Kontext des Buches, in dem dieses Kapitel steht, ist nicht für eine Diskussion über das Für und Wider dieser Gesetzesänderung geeignet. Vielmehr wird an dieser Stelle festgehalten, dass gesetzliche Rahmenbedingungen, was ja auch mit ihnen bezweckt wird, auf alle davon betroffenen Personen und Organisationen Auswirkungen haben.
In solchen Situationen wird in Organisationen dazu geneigt, sich auf die damit einhergehenden Veränderungen zu fokussieren. Bereiche werden angepasst, neue Formulare werden erstellt und den von diesen Veränderungen betroffenen Personen wird mitgeteilt, was von nun an wie (für sie) der Fall ist. Systemisch, also in der sogenannten System-Umwelt-Relation5 gesprochen, nimmt die Organisation als soziales System eine Veränderung in der Umwelt (hier: Änderung der Rechtsprechung) wahr. Diese Veränderung wird als bedeutend erkannt und deshalb aus der Umwelt in das eigene System hineingezogen. Der Grund für dieses Handeln kann am Beispiel des BTHG damit erklärt werden, dass alle (sozialen) Organisationen, die Angebote vorhalten, die durch das neue Gesetz geregelt werden (Eingliederungshilfe), sich auf die Veränderungen einstellen müssen, da sie sonst ihre Leistungen nicht mehr erbringen und somit „sterben“ würden. Daraus folgt, dass für Organisationen, wenn es ihnen gelingt, die Integration der neuen Gesetzgebung in die eigenen Abläufe zu vollziehen, die Welt im systemischen Sinn wieder in Ordnung ist.
Aus dieser Analyse wird deutlich, dass die Wiederherstellung der organisationalen Ordnung im Kontext der Veränderung einer rechtlichen Rahmenbedingung (BTHG) für all das, was in diesem Kapitel bisher beschrieben wurde, zu kurz greift. Und es zeigt sich zudem, dass die Klient/innen lediglich sekundär Teil der Organisationen sind. Wenn indes die Mitarbeitenden einer (sozialen) Organisation zumindest theoretisch Einfluss auf Veränderungsprozesse nehmen können, stellen die Klient/innen gemeinhin den Personenkreis dar, der, wie oben beschrieben, über die Veränderungen lediglich informiert wird.6 Sozialräumliches Arbeiten, also ausgehend vom Willen der Klient/innen, verkehrt sich so ins Gegenteil. Zwar werden personale Ressourcen wie Angehörige und rechtliche Betreuer/innen sozusagen netzwerkartig einbezogen, aber doch eben im Kontext der Systemumstellung, nicht als aktive sozialraumorientierte Arbeit von Klient/innen und Mitarbeitenden.
Am konkreten Beispiel des BTHG wurde und wird in der evangelischen Stiftung Ludwig-Steil-Hof in Espelkamp ein anderer, nämlich sozialraumorientierter Weg gegangen. Um diesen zu beschreiben, folgen nun einige Bemerkungen zum BTHG.
Von Böhnisch, Schröer und Thiersch (2005) stammt der Satz: „Indem sich sozialpädagogische Arbeit […] auf Menschen in ihren Verhältnissen und in ihrer Biographie einlässt – also auf die Komplexität von Lebenswelten, auf Lebensthemen, individuelle Prägung, Situationen und Gelegenheiten – arbeitet sie im Rahmen ihrer unterschiedlichen institutionell geprägten Zugänge im Offenen“ (S. 123).
Bezogen auf das zweite Prinzip, besonders in der Differenz zwischen „aktivierender Arbeit“ und „betreuender Tätigkeit“, kann behauptet werden, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Eingliederungshilfe (SGB XII) eher eine Tendenz zur „betreuenden Tätigkeit“ aufweisen. Dies deshalb, weil die sogenannte Personenzentrierung letztlich darin mündet, Menschen nach ihren Defiziten zu clustern und sie dann einer Betreuungs- und Wohnform (ambulant oder stationär) zuzuordnen. Mit dieser Herangehensweise werden Lebenswelten eher konstruiert denn berücksichtigt, Lebensthemen werden auf Krankheits- und Behinderungsbilder reduziert und individuelle Prägungen letztlich lediglich als das angenommen, was zur Kategorisierung führt. Kurzum: Letztlich steht die organisationale Logik sowohl von Leistungsträgern als auch von Leistungserbringern über der personenzentrierten Herangehensweise. Im Grunde der Versuch, der Unerträglichkeit, im Offenen (aktivierend) zu arbeiten, eine zumindest in Teilen geschlossene Ordnung entgegenzusetzen.7 Aus fachlicher Sicht ist es daher zu begrüßen, dass mit dem BTHG der (wenn auch bedingt gelungene) Versuch unternommen wird, die Personenzentrierung zu stärken.
Das Bundesteilhabegesetz zieht seine Legitimation aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (kurz: UN-BRK8), die im Jahr 2009 in Deutschland ratifiziert und somit geltendes Recht wurde. Ziel der Konvention ist es, die Rechte von Personen mit Behinderungen zu stärken und Inklusion zu fördern. Diese beiden Aspekte sollen nun mit dem BTHG realisiert werden.
Die nachstehende Tabelle9 zeigt eine Übersicht über die einzelnen Einführungsschritte.

Die sich aus dieser Gesetzänderung ergebenden Konsequenzen sind für alle Beteiligten im sogenannten Leistungsdreieck, also Leistungsträger, Leistungserbringer und Leistungsempfänger, erheblich. Organisationsabläufe verändern sich aufgrund mehrerer Leistungsträger. Die leistungserbringende Organisation ist deutlich weniger (bis gar nicht) in den Prozess der Hilfeplanung involviert. Und Klient/innen erfahren, was es bedeutet, wenn aktivierende Arbeit konsequent umgesetzt wird.
Im folgenden Beispiel zeigen wir einige Möglichkeiten auf, die sich hinsichtlich der Umsetzung der Sozialraumorientierung, speziell des zweiten Prinzips, ergeben.
3.2.Sozialräumliche Erzählung zum BTHG am Beispiel Ludwig-Steil-Hof
Der Ludwig-Steil-Hof ist ein Komplexträger mit ca. 600 Mitarbeitenden, der im Bereich der Jugendhilfe, der Psychosozialen Rehabilitation, Schulen, Berufliche Bildung und Altenhilfe tätig ist. Im Bereich der Psychosozialen Rehabilitation, auf den sich dieses Beispiel bezieht, arbeiten ca. 90 Mitarbeitende verschiedener Professionen, die 92 Personen in „besonderen Wohnformen“10 (inklusive Tagesstrukturangebot) und 60 Personen ambulant unterstützen. Dieser Bereich wird von der Autorin des vorliegenden Textes geleitet.
Auf der organisational-systemischen Ebene war und ist natürlich auch der Ludwig-Steil-Hof gezwungen, die mit dem BTHG einhergehende veränderte Gesetzeslage auf die eigenen Strukturen anzupassen. Doch statt eine Stabsabteilung damit zu beauftragen, sich möglichst viel Expertise „drauf zu schaffen“, um dieses Wissen dann im Widerspruch zum dritten Prinzip der Sozialraumorientierung bedarfsgerecht auf unterschiedliche Personenkreise wie Mitarbeitende, Klient/innen, Angehörige und rechtliche Betreuer/innen zu verteilen, wurde und wird im Ludwig-Steil-Hof ein anderer Weg gegangen: nämlich der Weg des Narratives der sozialräumlichen Erzählung, wie er zum Anfang dieses Beitrags beschrieben wurde und der nun, wie oben angekündigt, am Beispiel geschärft wird.
Die Geschichte beginnt mit einem abstrakten Schock. Dieser trat ein, als die Autorin dieses Kapitels zum ersten Mal darauf hinwies, dass das BTHG kommen und im Grunde alles Bisherige verändern, zumindest jedoch in Frage stellen werde. Abstrakt war dieser Schock, weil zu diesem Zeitpunkt noch niemand wirklich wusste, was das genau bedeuten würde. Der Schock wurde nicht kleiner, als (zunächst) den Mitarbeitenden klar wurde, worin die Veränderungen im Einzelnen bestehen (z. B. das Ende der „Vollpension“ mit Essensanlieferungen aus der Großküche und für die Klient/innen zubereitete Brotplatten zum Frühstück und Abendbrot – hin zu gemeinschaftlichem Kochen in den Wohngruppen). Und dies, so mussten die Klient/innen und die Mitarbeitenden lernen, auf der Basis von ca. 133 € im Monat, die im Rahmen der getrennten Leistungen, nach Abzug von Strom, Kleidung, Teilhabe, Bildung (ca. 91 Cent/Monat) etc. ab dem 01.01.2020 auf der Basis der Grundsicherung (Regelbedarfsgruppe 2, derzeit 382 €/Monat) jeder und jedem zur Verfügung stehen.11 In diesem Zusammenhang kamen immer mehr Fragen auf, die es zu klären galt. Wir konzentrieren uns hier auf die Relevanz für die sozialräumliche Erzählung. Diese bestand zunächst darin, dass Klient/innen und Mitarbeitende in unterschiedlichen Konstellationen gemeinsame Teams bildeten, um sich zum einen die Inhalte des Gesetzestextes zu erarbeiten und zum anderen Konsequenzen daraus zu ziehen. Da nun in der Zusammenarbeit keine Trennung mehr zwischen Mitarbeitenden und Klient/innen bestand, wurden auch die Prinzipien der Sozialraumorientierung für alle gleichermaßen bedeutsam. Im Sinn des ersten Prinzips wurde unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Arbeitsverteilung zwischen Klient/innen und Mitarbeitenden eine Klärung der gegenseitigen Erwartungen12 herbeigeführt. Genau genommen haben sich beide Parteien gegenseitig aktiviert.
Diese Aktivität wirkte und wirkt sich in der Erzählung auf die drei folgenden Prinzipien dahingehend aus, dass die „gemischten“ Teams in der Folge Veranstaltungen durchgeführt haben, in den Klient/innen rechtlichen Betreuer/innen und ihren Angehörigen „beigebracht“ haben, welche Auswirkungen das BTHG auf diese und sich selbst haben. Die Tatsache, dass sich die Klient/innen dies getraut haben, löste ein gesteigertes Selbstbewusstsein aus. Zudem haben Mitarbeitende, rechtliche Betreuer/innen und Angehörige die Klient/innen auf eine Weise kennen gelernt, die dafür sorgte, dass Beziehungen neu gestaltet und intensiviert wurden und werden.
Neben der Tatsache, dass sich Beziehungen und dadurch sozialräumliche Bezüge der Klient/innen durch die konsequente Anwendung der Prinzipien verändert haben, sind diese zum Teil inzwischen an einer Fachhochschule als Lehrbeauftragte für das Thema BTHG tätig. Studierende lernen von denen, die sie unterstützen sollen, somit unmittelbar, dass sie nicht lediglich nicht härter arbeiten sollen als die Klient/innen, sondern zugleich, dass dies gar nicht nötig ist.
Dies zeigt exemplarisch, wie die Umsetzung des zweiten Prinzips der Sozialraumorientierung möglich ist. Doch ein spürbarer Erfolg kann für alle Beteiligten nur dann entstehen, wenn dauerhaft und somit nachhaltig die Prinzipien auch in der Lehre so vermittelt werden, dass sie in der sogenannten Praxis ankommen. Das Projekt, dass Klient/innen Lehre übernehmen, ist dafür eine geeignete Möglichkeit. Um das zu verdeutlichen, wird hier abschließend von diesem Ereignis sozusagen aus dem Nähkästchen berichtet.
Zunächst gilt es festzustellen, dass der Übernahme der Lehre eine ganze Reihe von Prozessen im Ludwig-Steil-Hof vorausgegangen war. Über Tandems von Mitarbeitenden und Klient/innen wurden einzelne Themen erarbeitet, in verschiedenen Kleingruppen wurden Vorträge vorbereitet, bis zu Generalproben geübt usw. Die Veranstaltungen mit den rechtlichen Betreuer/innen und den Angehörigen fanden in vertrauten Umgebungen statt. Erst mit diesen Erfahrungen war es möglich, eine Veranstaltung in der Fachhochschule durchzuführen.
Die Veranstaltung, an der Studierende aus Bachelor- und Masterstudiengängen sowie Praktiker/innen aus einer anderen Einrichtung teilnahmen, war in zwei Teile gegliedert. Am Vormittag gab es eine allgemeine Einführung in das Thema BTHG, am Nachmittag kamen dann Klient/innen und Mitarbeitende des Ludwig-Steil-Hofs, um ihre Perspektiven vorzustellen. An dieser Stelle mag man den Mut der Klient/innen bewundern, sich dieser Situation zu stellen, doch noch mehr Bewunderung verdient, wie es gelang, Inhalte zu vermitteln. Ein Klient fasste die Auswirkungen des BTHG so zusammen: „Das bedeutet, dass uns der Arsch nicht mehr hinterhergetragen wird.“ Besser kann aktivierende Arbeit nicht auf den Punkt gebracht werden. Andere wiesen darauf hin, dass im Sozialhilfebetrag kein Geld für Tabak eingepreist ist. Und auf die Nachfrage, an welcher Stelle denn dann Einsparungen gemacht würden, um den Tabak finanzieren zu können, wurden durchweg Aspekte genannt, die in der Sozialhilfeberechnung für Teilhabe an der Gesellschaft vorgesehen sind. Handfester können Erkenntnisse hinsichtlich der Differenz zwischen Theorie und Praxis nicht sein. Als Dozierende konnten wir dabei zusehen, wie bei allen Beteiligten die unterschiedlichen Perspektiven Lernerfolge evozierten. Der immerwährende Ruf nach Partizipation löste sich sukzessive zugunsten eines Verständnisses von Zusammenarbeit („Arbeite nicht härter als der/die Klient/innen“ und auch „Arbeite nicht weniger als die Fachkraft“) auf.
Die Veranstaltung endete mit der Bitte einer Studierenden, sich in einem halben Jahr wieder zu begegnen, um von den weiteren Erfahrungen des beschrittenen Weges zu erfahren. So wurde es dann auch verabredet.
Als Vertreter der Hochschule war es dem Autor des Artikels wichtig, den Lehrauftrag zu honorieren. Dies geschah in Form eines Gutscheins für einen Cafébesuch, der einer Klientin stellvertretend überreicht wurde und der im Anschluss an die Veranstaltung direkt eingelöst wurde. Zwei weitere Stunden saßen wir nun (im kleineren Kreis) im Café zusammen – miteinander und durcheinander, es gab viel zu erzählen. Und da vom Gutschein ein stattlicher Betrag übrig blieb, verständigte man sich kurzerhand auf ein weiteres Treffen. Sozialräumlich kann also berichtet werden, dass sich dieser für alle Beteiligten an diesem Tag deutlich erweitert hat. Und um im zweiten Prinzip zu bleiben: Genau das ist der Unterschied zwischen „aktivierender Arbeit“ und „betreuender Tätigkeit“.
