Kitabı oku: «Strafrecht Besonderer Teil», sayfa 11

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172Dies soll auch dann gelten, wenn die in § 231 StGB verlangte schwere Folge (Tod oder schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB) nicht eingetreten ist und eine Strafbarkeit nach § 231 StGB im Ergebnis deshalb gar nicht besteht: »Bei diesen Folgen handelt es sich nach ganz herrschender Auffassung […] nur um objektive Bedingungen der Strafbarkeit […]. In dieser Konstruktion des Straftatbestandes kommt zum Ausdruck, dass das sozialethisch verwerfliche Verhalten bereits in der Beteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer besteht, weil dadurch erfahrungsgemäß so häufig die Gefahr schwerer Folgen geschaffen wird, dass die Beteiligung als solche schon strafwürdiges Unrecht darstellt […]. Die objektive Strafbarkeitsbedingung wirkt dabei nicht strafbarkeitsbegründend oder -verschärfend, sondern schränkt lediglich den Bereich des zu Bestrafenden aus kriminalpolitischen Gründen ein […]. Ein Abstellen auf die Tatfolgen würde bereits im Widerspruch dazu stehen, dass die Wirksamkeit der Einwilligung […] aus einer ex-ante-Perspektive zu beurteilen ist, die Frage, ob eine der genannten schweren Folgen eingetreten ist, hingegen erst ex-post beantwortet werden kann. Das Erfordernis des Eintritts der Strafbarkeitsbedingung zur Begründung des Sittenwidrigkeitsurteils kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass andernfalls die vom Gesetzgeber aufgestellte Begrenzung der Strafbarkeit ignoriert würde […]: Diese Begrenzung bezieht sich allein auf die Vorschrift des § 231 StGB und ist wegen der durch die erfahrungsgemäß auftretenden Nachweisprobleme bedingten Weite dieses Tatbestandes, der unabhängig von der konkreten Feststellung einer Verletzungshandlung jede Beteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff ausreichen lässt, nicht zuletzt mit Blick auf das Schuldprinzip geboten; kann indes – wie hier – Einzelnen ein konkreter Tatvorwurf auch wegen bestimmter Körperverletzungshandlungen |83|gemacht werden, bedarf es eines solchen Korrektivs nicht.«[299]

173Aus Sicht des BGH soll also eine Einwilligung in wechselseitige Körperverletzungen immer dann ausgeschlossen sein, wenn gleichzeitig der Tatbestand des § 231 StGB mitverwirklicht wurde – und zwar ohne, dass die objektive Bedingung der Strafbarkeit des § 231 StGB eingetreten sein muss. Dies dürfte bei sog. Drittortauseinandersetzungen stets des Fall sein. Lediglich bei Fällen, in denen es erkennbar nur um leichte Verletzungen geht, könnte es noch Ausnahmen geben: »Es kann offen bleiben, ob die durch die Erfüllung des Tatbestands des § 231 Abs. 1 StGB bedingte Sittenwidrigkeit der Körperverletzungshandlungen stets und unabhängig von der konkret eingetretenen Gefahr zur Unbeachtlichkeit der Einwilligung führt – etwa auch dann, wenn bei vorausschauender Betrachtung lediglich Bagatellverletzungen zu erwarten sind. Jedenfalls wenn […] der Verletzte durch die Tat voraussichtlich in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht wird […] führt der genannte Verstoß gegen die gesetzliche Wertung des § 231 StGB zur Annahme der Sittenwidrigkeit der Tat im Sinne von § 228 StGB.«[300]

cc) Polizeiliche Zwangsmaßnahmen

174Polizeiliche Maßnahmen gehen häufig mit körperlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen einher. Wenn etwa jemand bei einer Festnahme gewaltsam zu Boden gebracht oder wenn zur Untersuchung der Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) eines Autofahrers eine Blutprobe entnommen wird, ist der objektive und subjektive Tatbestand des § 223 StGB – bzw. der Qualifikationstatbestand des § 340 Abs. 1 StGB (Körperverletzung im Amt, vgl. dazu Rn. 669ff.) – erfüllt.

175In solchen Fällen muss bei der Rechtswidrigkeit geprüft werden, ob die Maßnahme von einer Ermächtigungsgrundlage – zum Beispiel aus der StPO oder einem Landespolizeigesetz – gedeckt war. Ist dies der Fall, liegt eine Rechtfertigung vor, das Verhalten des Polizeibeamten ist nicht strafbar. In der Klausur kann es bei einem entsprechenden Sachverhalt also erforderlich sein, im Rahmen der materiellen Strafrechtsprüfung inzident Strafprozess- oder Verwaltungsrecht anzuwenden.

c) Konkurrenzen

176Körperverletzungshandlungen werden oft als Beispiel für das Konstrukt der natürlichen Handlungseinheit herangezogen.[301] Schlägt jemand etwa binnen weniger Sekunden zehn Mal auf eine andere Person ein, ist jeder einzelne Schlag eine natürliche Handlung. Es wäre aber realitätsfremd, nun zu dem Ergebnis zu kommen, der Schläger hätte deshalb zehn Körperverletzungstaten |84|begangen. Deshalb greift in solchen Fällen das Prinzip der natürlichen Handlungseinheit: Mehrere natürliche Handlungen werden gebündelt sanktioniert, wenn sie einem Betrachter als Einheit erscheinen.[302] In der gutachterlichen Fallbearbeitung darf man allerdings nun nicht den Fehler machen, die einzelnen Schläge zunächst getrennt zu prüfen und dann erst in den Konkurrenzen die natürliche Handlungseinheit festzustellen. Das wäre zwar streng genommen nicht falsch, wird aber wegen der Umständlichkeit eines solchen Vorgehens niemals so gemacht. Wenn es sich nicht um einen Grenzfall[303] handelt, wird die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit der Prüfung einfach zugrunde gelegt, ohne weiter darauf einzugehen. Auch beim Prüfungspunkt Konkurrenzen sind Ausführungen zur natürlichen Handlungseinheit in eindeutigen Fällen überflüssig.

177Hinter eine vollendete Tötung tritt die Körperverletzung, die gewissermaßen »Durchgangsstadium«[304] ist, gesetzeskonkurrierend (Subsidiarität) zurück[305]. Anders ist es, wenn durch dieselbe Handlung eine Körperverletzung und ein versuchtes Tötungsdelikt begangen werden. Dann stehen die beiden Taten im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 StPO: »Gesetzeseinheit liegt […] nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Dem wird eine Verurteilung allein wegen eines versuchten Tötungsdelikts aber nicht gerecht, wenn das Opfer bei der Tat verletzt wird.«[306] Der Erwähnung des Körperverletzungsdeliktes kommt folglich eine Klarstellungsfunktion zu, da sonst nicht deutlich würde, dass es bereits zu einer Verletzung des Opfers gekommen war.[307]

178Von den Qualifikationstatbeständen der §§ 224 bis 227 StGB wird § 223 StGB verdrängt. Auch dies ist dem Aufbau der Prüfung einfach unkommentiert zugrunde zu legen, es bedarf keiner Erläuterungen unter dem Prüfungspunkt Konkurrenzen.

3. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

179§ 224 Abs. 1 StGB enthält einen Katalog mit besonders gefährlichen Begehungsweisen der Körperverletzung und knüpft an diese einen im Vergleich zum Grundtatbestand erhöhten Strafrahmen. Es handelt sich folglich um eine Qualifikation der Tathandlung (Tatbestandsqualifikation). In der gutachterlichen Fallbearbeitung sollte die Prüfung des § 224 StGB in die Prüfung des Grundtatbestandes integriert werden:

180181|85|Tab. 4: Prüfungsaufbau §§ 223, 224 StGB


a) Qualifikationstatbestände
aa) Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Abs. 1 Nr. 1)

182Die gängige Definition von Gift fasst darunter alle natürlichen oder synthetischen Stoffe, die nach ihrer Art, der beigebrachten Menge, der Form der Beibringung und der Konstitution des Opfers durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu beschädigen geeignet sind.[308] Es kommt also nicht darauf an, dass der Herstellungszweck darin besteht, Gesundheitsschädigungen herbeizuführen. Auch gewöhnliche Stoffe wie Salz, Alkohol oder Abführmittel können bei hoher Dosierung tatbestandsmäßig sein. Die Formulierung »andere gesundheitsschädliche Stoffe« fungiert als Auffangtatbestand und erfasst alle gesundheitsschädlichen Stoffe, die kein Gift sind, etwa weil sie nicht chemisch oder chemisch-physikalisch, sondern mechanisch (z.B. dem Essen beigemengte Glassplitter) oder thermisch (z.B. kochendes Wasser) wirken. Um sie wiederum von gefährlichen Werkzeugen abzugrenzen, darf die |86|mechanische Wirkung keine zusätzliche erhebliche Kraftentfaltung durch den Täter erfordern, sondern der Stoff muss seine Wirkung von selbst entfalten.[309]

183Die Formulierung des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt in beiden Varianten voraus, dass die Gesundheitsschädlichkeit einem Stoff innewohnt. Deshalb fallen Strahlen und elektrischer Strom nach herrschender Auffassung nicht unter die Norm, da es ihnen an der Stofflichkeit fehlt.[310] Auch Bakterien und Viren dürften eigentlich nicht erfasst werden, da sie streng genommen ebenfalls keine Stoffe sind, sondern Mikroorganismen.[311] Die herrschende Meinung subsumiert sie gleichwohl unter den Begriff der sonstigen Stoffe.[312] Relevant ist dies für Fälle der (mutwilligen) HIV-Infizierung eines anderen. Hier stellt sich u.a. die Frage, ob der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Geht man davon aus, dass die HI-Viren wegen der fehlenden Stofflichkeit ausscheiden, bleibt nur ein Abstellen auf die Trägersubstanz, nämlich Blut oder Sperma. Diese sind in ihrer Eigenschaft als Körperbestandteile ebenfalls keine Stoffe. Bei einer Infizierung eines anderen werden sie aber regelmäßig vom Körper des Infizierten getrennt und gewinnen dadurch Stoffcharakter. Im Ergebnis lassen sich die HIV-Fälle so auch dann unter den Begriff der »anderen gesundheitsschädlichen Stoffe« fassen, wenn man die Hi-Viren selbst nicht als Stoff ansieht.[313]

184Tathandlung der Nr. 1 ist das Beibringen des Stoffes. Dies wird üblicherweise bejaht, wenn der Stoff in einer Weise mit dem Körper des Opfers verbunden wurde, dass er seine schädliche Wirkung entfalten kann.[314] Das Opfer muss also nur irgendwie mit dem Stoff in Berührung kommen, ob dieser dann äußerlich oder innerlich wirkt, ist unbeachtlich.[315]

bb) Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 2)

185(1) Gefährliches Werkzeug: Eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB begeht, »wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt […].«[316] Ein Werkzeug ist gefährlich, wenn »es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen |87|herbeizuführen«[317]. Die Definition enthält also zwei Elemente: Das Werkzeug muss sich objektiv zur gefährlichen Nutzung eignen und auch in dem konkreten Fall in gefährlicher Weise eingesetzt worden sein.[318] Letzteres hat der BGH zum Beispiel in Bezug auf einen dünnen Ledergürtel, mit dem der Beschuldigte auf dem Rücken der Geschädigten lediglich einige leicht rote Striemen verursacht hatte, verneint: »Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter dünner Ledergürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, reicht […] für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht aus. […] Da der Angeklagte dem Tatopfer durch die Schläge mit dem dünnen Ledergürtel lediglich geringfügige Verletzungen beigebracht hat und […] auch keine gravierenderen Verletzungsfolgen herbeiführen wollte, ist die nach den vorgenannten Grundsätzen für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung ausreichende potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs […] hier nicht gegeben.«[319] Das Erfordernis eines gefährlichen Einsatzes des Werkzeugs im konkreten Fall bedeutet hingegen nicht, dass das geschaffene gesteigerte Verletzungsrisiko auch eingetreten sein muss.[320] Ein Gürtel ist also auch dann ein gefährliches Werkzeug, wenn mit ihm zwar mit großer Wucht zugeschlagen wurde, die hervorgerufenen Verletzungen jedoch aufgrund eines zufälligen günstigen Winkels oder sonstiger willkürlicher Umstände dennoch nur leicht sind.

186Die Benutzung des Werkzeugs muss sich stets unmittelbar in dem Verletzungserfolg niederschlagen. Wird etwa eine Person »durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann […].«[321]

187Diskutiert wird, ob auch Bordsteinkanten und Wände, gegen die das Körperverletzungsopfer gestoßen, getreten oder geworfen wird, ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen.[322] Die herrschende Rechtsprechung |88|verneint dies und subsumiert nur solche Gegenstände, »die durch menschliche Einwirkung in Bewegung gesetzt werden können, nicht dagegen unbewegliche Gegenstände wie etwa ein Fußboden oder eine Wand […].«[323]. Dagegen spricht, dass es sachwidrig erscheint, hier nach Beweglichkeit und nicht nach Gefährlichkeit zu differenzieren. Egal, ob jemand mit einem Pflasterstein in der Hand den Kopf eines anderen bearbeitet oder ob er stattdessen den Kopf gegen das Pflaster stößt – dieses Verhalten ist wegen der Beschaffenheit von Stein besonders gefährlich.[324] Man muss allerdings berücksichtigen, dass der Begriff »Werkzeug« im allgemeinen Sprachgebrauch stets bewegliche Gegenstände meint, also eine Sache, die der Täter selbst führt und sich so aktiv zunutze macht.[325] Der Wortlaut des Tatbestandes als absolute Auslegungsgrenze gem. Art 103 Abs. 2GG sperrt hier deshalb die Anwendung des § 223 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf unbewegliche Sachen.[326]

188Weiteres Standardproblem im Zusammenhang mit dem gefährlichen Werkzeug ist der Tritt mit dem »beschuhten Fuß«. Fraglich ist, ob der Schuh ein gefährliches Werkzeug darstellt. Dafür spricht, dass der beschuhte gegenüber dem bloßen Fuß die Gefährlichkeit des Tritts erheblich steigert. Andererseits werden Tritte in den allermeisten Fällen mit Schuhen ausgeführt. Situationen, in denen sich der Täter vor der Körperverletzung die Schuhe auszieht oder von vornherein keine trägt, dürften die absolute Ausnahme darstellen. Es ist also üblich, Schuhe zu tragen, sie werden meist nicht zielgerichtet zur Intensivierung des Verletzungserfolges hinzugezogen, fungieren eben nicht als Werkzeug, das sich der Täter zu Nutze macht, um seine Verletzungskraft zu steigern.[327] Subsumiert man normale Straßenschuhe, die jeder trägt, unter den Begriff des (gefährlichen)Werkzeugs, überschreitet man daher die semantischen Grenzen der Norm und verkehrt zudem noch das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das dem System von Grund- und Qualifikationstatbeständen innewohnt.

189Die Rechtsprechung folgt diesen Überlegungen nicht, sieht aber auch nur in manchen Schuhen ein gefährliches Werkzeug. Sie differenziert nach der Art des Schuhs und nach dessen konkreter Einsatzweise: »Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden […]. Erforderlich ist dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem »normalen Straßenschuh« mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird.«[328] Bei Schuhen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit generell besonders gefährlich sind (großes Gewicht, Stahlkappen etc.), genügt |89|danach bereits, dass sie überhaupt zum Einsatz kommen. Bei gewöhnlichen Schuhen muss anhand ihres konkreten Einsatzes entschieden werden, ob sie ein gefährliches Werkzeug darstellen.

190(2) Waffe: Eine Waffe im Sinne des StGB ist ein körperlicher Gegenstand, »der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen«[329]. Waffen bilden damit eine Untergruppe der gefährlichen Werkzeuge und zeichnen sich dadurch aus, dass man sie nicht nur faktisch zur Verletzung von Menschen einsetzen kann, sondern dass sie auch genau zu diesem Zweck gebaut wurden. Ob auch Gas- und Schreckschusspistolen unter diesen Begriff fallen, war lange umstritten, wird mittlerweile jedoch von der Rechtsprechung bejaht, sofern der Explosionsdruck der Pistole nach vorne austritt.[330]

cc) Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (Abs. 1 Nr. 3)

191Dieses Qualifikationsmerkmal wird folgendermaßen definiert: »Ein Überfall ist i.S.d. st. Rspr. des BGH nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer mit vorgetäuschter Friedfertigkeit entgegentritt oder sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht […].«[331] Die Definition ähnelt derjenigen der Heimtücke bei § 211 StGB, ist aber nicht vollständig deckungsgleich[332] und sollte nicht durcheinandergebracht werden. Als Kurzdefinition kann man sich merken, dass ein hinterlistiger Überfall vorliegt, wenn der Täter planmäßig und in berechnender Weise seine wahren Absichten verdeckt, um so seinem Opfer die Abwehr zu erschweren. Eine bloße Ausnutzung des Überraschungsmomentes genügt nicht.[333]

dd) Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Abs. 1 Nr. 4)

192§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, »dass mindestens 2 Personen bei der Körperverletzung bewusst zusammenwirken. Nicht erforderlich ist die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung. Vielmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden |90|aktiv – physisch oder psychisch – unterstützt […].«[334] Es kommt also nicht darauf an, ob der andere Beteiligte als Täter oder Teilnehmer zu qualifizieren ist.[335] Wichtig ist nur, dass er zur Tatzeit ebenfalls am Tatort ist[336] und dass aus der gemeinsamen Anwesenheit ein besonders bedrohliches Szenario resultiert. Gerade die Gemeinschaftlichkeit der Beteiligten muss die gegenüber dem Grundtatbestand gesteigerte Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung begründen, etwa »durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten […], wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten.«[337]

193Umstritten ist, ob das Opfer der Körperverletzung von der Anwesenheit der zweiten Person Kenntnis haben muss, damit der Qualifikationstatbestand erfüllt sein kann. Der BGH hat dies anhand der folgenden Konstellation verneint: Zwei Männer verabredeten sich, aus Rache für eine vermeintliche Ehrverletzung auf das fahrende Auto eines Bekannten zu schießen. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass infolge der Schüsse ein Autoinsasse verletzt wird. Einer der beiden wartete an der Straße und kündigte das herannahende Auto via Mobiltelefon an, der zweite machte sich sodann in seinem wenige Meter weiter liegenden Versteck hinter einer Hecke bereit und schoss im entscheidenden Moment. Für die Insassen des Autos war nur der Schütze erkennbar, von der Beteiligung desjenigen mit dem Mobiltelefon bemerkten sie nichts.[338] Nach der Auffassung des BGH ändert diese Unkenntnis nichts daran, dass es sich um eine gemeinschaftliche Körperverletzung handelte: »Durch den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sollen Begehungsweisen erfasst werden, bei denen durch das Zusammenwirken mehrerer eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer begründet wird […]. Der Grad der Gefährlichkeit der Körperverletzung hängt jedoch von der konkreten Tatsituation, nicht aber von der Kenntnis des Tatopfers ab. Bei einem offen geführten Angriff werden die Täter dem Verletzten in aller Regel unmittelbar gegenüberstehen und das Tatopfer damit von der Beteiligung mehrerer Personen wissen. Wird der Angriff – wie hier – bei Dunkelheit verdeckt aus einem Hinterhalt geführt, so ist das Tatopfer vielfach gar nicht in der Lage, den oder die Angreifer wahrzunehmen. Die Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung |91|ist in einem solchem Fall jedoch nicht geringer, sondern im Allgemeinen eher höher anzusetzen.«[339]

194Eine Gegenauffassung in der Literatur wendet ein, dass trotz der gesteigerten objektiven Gefährlichkeit des Tatgeschehens eine derartige Ausweitung des Tatbestandes wegen der gegenüber dem Grundtatbestand erheblich gesteigerten Strafandrohung untunlich sei.[340]

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